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2 UH 26/26•KG Berlin 2. Zivilsenat, 2026-06-15, 2 UH 26/26
2 UH 26/26Tribunal Superior / Câmara Civil II15 de jun. de 2026
Die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG gilt für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt sind, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung) betroffen sind. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, kein Datum verfügbar, 88 O 112/25 vorgehend LG Berlin II, kein Datum verfügbar, 3 O 211/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 2 UH 26/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0615.2UH26.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 72 Abs 1 Nr 1 GVG, § 119a Abs 1 Nr 1 GVG, § 1 Abs 1 S 2 ZAG
Rechtskraft: ja
Die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72 Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG gilt für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt sind, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung) betroffen sind. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, kein Datum verfügbar, 88 O 112/25 vorgehend LG Berlin II, kein Datum verfügbar, 3 O 211/26
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin II werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
1 I. Der Kläger betreibt ein Unternehmen in 3... W.... Die Beklagte ist ein Zahlungsdienstleister mit Sitz in Irland. Die Beklagte stellt ihren Kunden Kartenlesegeräte zur Verfügung, mit denen elektronische Zahlungen entgegengenommen werden können. Die eingegangenen Zahlungen werden unter Abzug eines Abwicklungsentgelts auf einem für den jeweiligen Kunden geführten Nutzerkonto gutgeschrieben. Der Kläger behauptet, unbekannte Dritte hätten sich Zugang zu dem von der Beklagten für ihn geführten Nutzerkonto verschafft und dort missbräuchliche Verfügungen über einen Gesamtbetrag von 12.465,55 Euro vorgenommen.
2 Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 17. September 2025 bei dem Landgericht Berlin II anhängig gemachten Klage auf Erstattung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die zunächst mit der Sache befasste allgemeine Zivilkammer 88 des Landgerichts hat mit einer Verfügung vom 31. Oktober 2025 die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und die Zustellung der Klage veranlasst, die nach mehreren gescheiterten Zustellungsversuchen am irischen Sitz der Beklagten schließlich am 3. März 2026 unter einer Anschrift in Berlin vollzogen worden ist. Mit einer den Parteien zunächst nicht bekanntgemachten internen Verfügung vom 15. April 2026 hat sich die Zivilkammer 88 im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung vorliegende gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG für unzuständig erklärt und das Verfahren an die Zivilkammer 3 abgegeben, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als Kammer für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften fungiert.
3 Die Zivilkammer 3 hält sich ebenfalls für funktionell unzuständig, worauf sie die Parteien mit einer Verfügung vom 23. April 2026 unter Mitteilung des Abgabevermerks der Zivilkammer 88 vom 15. April 2026 hingewiesen hat. Mit einem Beschluss vom 18. Mai 2026 hat sie sich sodann förmlich für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt.
4 II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18 -, Rn. 12, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).
5 Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Entscheidungen den Parteien mitgeteilt wurden, so dass es sich nicht nur um gerichtsinterne Vorgänge, sondern um Entscheidungen mit Außenwirkung handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – IVb ARZ 26/88 –, FamRZ 1988, 1256; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 639; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist hier gewährleistet, nachdem die Zivilkammer 3 den Parteien die Abgabeverfügung der Zivilkammer 88 nachträglich mitgeteilt hat, was als ausreichend anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 AR 7/21, MDR 2021, 557; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 1 AR 47/21, juris Rn. 6).
6 2. Funktionell zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts, weil die Voraussetzungen für eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht vorliegen.
7 Entsprechend dem Wortlaut der an § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO angelehnten Regelung in § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG erstreckt sich deren Anwendungsbereich auf "Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften”. Was genau unter diesen Begriff fällt, ist in keiner der genannten Bestimmungen ausdrücklich geregelt. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorschriften gibt jedoch die Gesetzesbegründung zu §§ 72a, 119a GVG (BT-Drucks. 18/11437, S. 45 f.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach von der gesetzlichen Sonderzuständigkeit Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfasst werden, "an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung) betroffen sind”. Soweit in der Gesetzesbegründung der Begriff des "Finanzgeschäfts" verwendet wird, handelt es sich hierbei um eine zusammenfassende Bezeichnung für die von Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 1a KWG und Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG ausgeübten Tätigkeiten (Senat, Beschluss vom 17. März 2020 – 2 AR 5/20, NJW-RR 2020, 696; OLG München, Beschluss vom 2. April 2014 – 20 W 503/14, MDR 2014, 724 [zu § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO]; BeckOK GVG/Feldmann, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 72a Rn. 13).
8 Ausgehend von diesem Verständnis liegen die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG bereits deshalb nicht vor, weil keine Ansprüche aus einem in § 1 KWG aufgeführten Geschäft streitgegenständlich sind. Vielmehr fungiert die Beklagte als Zahlungsdienstleister, in dem sie die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft) ermöglicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 b) ZAG). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob es sich bei der Beklagten um eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut in dem oben dargestellten Sinne handelt und welche Folgen die fehlende Eintragung der Antragsgegnerin in die Unternehmensdatenbank der BaFin hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 AR 58/18, BeckRS 2018, 4103).
9 Ein abweichendes Ergebnis ließe sich nur dann vertreten, wenn man Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG generell in den Anwendungsbereich von §§ 72a Abs. 1 Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG einbezöge, was aber weder dem Willen des historischen Gesetzgebers noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats entspricht (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 2 UH 21/25, Beschluss vom 28. April 2026 – 2 UH 17/26, jeweils n. v.) und auch von der ganz herrschenden Meinung nicht befürwortet wird (BeckOK GVG/Feldmann, 30. Ed. 15.2.2026, GVG § 72a Rn. 13; MüKo/Pabst, ZPO, 6. Aufl. 2022, § 72a Rn. 6; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, §72a Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO; 47. Aufl. 2026, § 72a GVG Rn. 3; Saenger/Rathmann, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 72a GVG Rn. 3; Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2020, GVG § 72a Rn. 7; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG Rn. 4; aA soweit ersichtlich nur Anders/Gehle/Nordmeyer, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 72a Rn. 7). Veröffentlichte Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs, in denen eine Sonderzuständigkeit nach §§ 72a Abs. Nr. 1, 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG in einer entsprechenden Konstellation bejaht worden wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
10 Bereits im Interesse einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsanwendung sieht der Senat daher keinen hinreichenden Anlass, um von seiner bisherigen Auslegung der in Rede stehenden Zuständigkeitsnorm abzuweichen, auch wenn es tatsächlich beträchtliche inhaltliche Überschneidungen und Gemeinsamkeiten der in § 1 KWG normierten Bank- und Finanzgeschäfte einerseits und der in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG geregelten Zahlungsdienste andererseits geben mag. Hinzu kommt, dass die Präsidien der Gerichte den nach §§ 72a, 119a GVG einzurichtenden Spezialspruchkörpern gemäß §§ 72a Abs. 3, 119a Abs. 3 GVG jederzeit per Geschäftsverteilungsplan auch weitere sachverwandte Materien zuweisen können, wenn ihnen dies sinnvoll und zweckmäßig erscheint, was ebenfalls für eine eher enge Auslegung der Vorschriften spricht (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 AR 29/19, WM 2019, 1595; Beschluss vom 18. Juni 2019 2 AR 22/19, juris Rn. 10).
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