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12 K 295/24•VG Berlin 12. Kammer, 2025-11-26, 12 K 295/24
12 K 295/24Tribunal Administrativo / Chamber 1226 de nov. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 12 K 295/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:1126.12K295.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 2 Abs 1 VwVfG, § 2 Abs 3 Nr 2 VwVfG, § 44 Abs 3 Nr 3 Nr 1 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, sie habe ihre Bachelor-Arbeit nicht bestanden.
2 Seit dem Wintersemester 2013/14 studiert die Klägerin im Studiengang "B.Sc. Gesundheitswissenschaften" an der Beklagten.
3 Unter dem 20. Juli 2023 stellte sie auf einem von der Beklagten ausgegebenen Formblatt einen Antrag auf "Anmeldung Bachelor Thesis". Als Themenvorschlag formulierte sie darin: "R...". Sie füllte die Felder zu den Vorschlägen für die Gutachterinnen der Arbeit mit den Namen von Frau I... als Erst- und Frau F... als Zweitgutachterin aus.
4 Unter dem 1. August 2023 genehmigte die Prüfungsausschussvorsitzende das vorgeschlagene Thema und bestellte – ebenfalls wie vorgeschlagen – die von der Klägerin benannten Gutachterinnen. Mit Bescheid vom 2. August 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "der Prüfungsausschuss [habe] durch die Vorsitzende Frau Prof. Dr. H..." das vorgeschlagene Thema und die vorgeschlagenen Gutachterinnen genehmigt. Das Abgabedatum werde auf den 3. November 2023 festgelegt.
5 Am 2. November 2023 gab die Klägerin ihre Arbeit ab.
6 Die Zweitprüferin Frau U... erstattete unter dem 6. Dezember 2023 ihr Gutachten und bewertete die Bachelor-Arbeit der Klägerin mit "4,0 ausreichend".
7 Unter dem 5. Januar 2024 verfasste die Erstgutachterin Frau I... ihr Gutachten zur Bachelor-Arbeit der Klägerin und bewertete diese mit "nicht bestanden (5.0)". Sie verwendete hierzu ein Formblatt, welches eine tabellarische Übersicht von 16 "Kriterien der Bewertung" mit fünf Stufen der "Betonung [sic!]" zwischen "1" und "5", ein "Gesamtergebnis" sowie schließlich "Erläuterungen zur Bewertung" in Fließtextform, ausgefüllt mit 48 Textzeilen, aufweist. Dort heißt es unter anderem:
8 "[…] Bei der Überprüfung der angegebenen Referenzen ergab sich folgender Sachverhalt: Keine einzige der gelisteten Studien zeigt die Ergebnisse, die in der Tabelle als Outcomes genannt werden. […] Im [sic!] schwerwiegendsten ist jedoch, dass drei der genannten Studien gar nicht existieren. Dies ist nicht auf einen Zitier- oder Tippfehler zurückzuführen. Tatsächlich sind diese drei Studien die einzigen, für die keine DOI-Nummer angegeben ist. Das ist auch deswegen problematisch, weil nur diese drei Studien im Ergebnisteil ‚näher beschrieben‘ werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Inhalte erfunden sind. Obwohl Studien zu dieser Thematik durchaus existieren, hat Frau M... keine einzige dieser Studien in ihrer Arbeit identifizieren können. Damit ist der wissenschaftliche Erkenntniswert dieser Arbeit gleich null. […]"
9 In einer Ausfertigung der Arbeit vermerkte die Erstprüferin am Rand Korrekturen und Wertungen. Auf Seite 33 der Arbeit finden sich handschriftliche Bemerkungen der Prüferin zu den von der Klägerin angeführten Studien.
10 Zum 15. Januar 2024 endete die Beschäftigung der Erstgutachterin bei der Beklagten.
11 Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 hörte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin wegen des auf der Grundlage von Ausführungen der Erstgutachterin gefassten Verdachts eines Täuschungsversuchs der Klägerin im Hinblick auf drei wohl erfundene, in der Arbeit benannte und näher beschriebene Studien an. Unter dem "2. 2. 2014" gab die Klägerin eine "Studentische Erklärung in minder schwerem Fall" ab, wonach sie bestätige, dass die von ihr eingereichte Bachelor-Thesis an einigen Stellen den Verdacht erweckt habe, dass sie die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis vernachlässige, dass die Prüfungsausschussvorsitzende sie in einem persönlichen Gespräch über die Grundsätze der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis belehrt habe, dass sie diese Grundsätze künftig sorgfältig beachten werde und in ihrem bisherigen Studium bislang nicht wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem minder schweren Fall auffällig geworden sei.
12 Der Prüfungsausschuss beschloss im Februar 2024 im schriftlichen Umlaufverfahren, Herrn W... als Drittgutachter zu bestellen. Dieser erstattete unter dem 28. März 2024 sein auf 3,7 ("ausreichend") lautendes Gutachten.
13 Eine Mitarbeiterin des zuständigen Prüfungsamts der Beklagten teilte der Prüfungsausschussvorsitzenden mit E-Mail vom 3. April 2024 mit, dass die drei Gutachten 4,2 als Note ergeben, was zu dem Ergebnis des Nichtbestehens führe, und dass man die Klägerin in Kürze darüber informieren werde.
14 Mit Bescheid vom 17. April 2024 stellte die Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Beklagten fest, die Klägerin habe die Modulprüfung B23 "Bachelor Thesis" im Wintersemester 2023/24 nicht bestanden. Zur Begründung nahm sie die Einzelnoten der drei Gutachten in Bezug und teilte mit, dass sich eine Gesamtnote von 4,2 auf der Grundlage der drei Gutachten ergebe, was nach der Prüfungsordnung ein "nicht ausreichend" und damit Nichtbestehen darstelle.
15 Auf den vorgerichtlichen Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2024 auf Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 der Klägerin mit, dass ein solches nicht eröffnet werde, da die Klägerin in ihrer eingereichten Stellungnahme nicht die Bewertung, sondern die Einordnung der Note bezweifle, was nicht Gegenstand einer Gegenvorstellung sei.
16 Mit ihrer Klage vom 17. Mai 2024 verfolgt die Klägerin ihren Angriff auf das Nichtbestehen der Modulprüfung zur Bachelor-Arbeit weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe die Gesamtnote fehlerhaft aus den drei Gutachten ermittelt. Bei Anwendung der Vorgaben der Prüfungsordnung ergebe sich ihr Bestehen. Insbesondere verkenne das Vorgehen der Beklagten, dass zwei von drei Gutachten auf "ausreichend" lauten. Nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der im Jahr 2020 novellierten Prüfungsordnung, wonach die Thesis nur dann als bestanden gilt, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind, ergebe sich in ihrem Fall angesichts von Zweit- und Drittgutachten mit den Noten 4,0 und 3,7 das Bestehen. Teleologisch ausgelegt statuiere diese Norm ein Mehrheitsprinzip: Maßgeblich sei hinsichtlich der Frage Bestehen oder Nichtbestehen die Mehrheit der Gutachten, zumal das dritte Gutachten ja nur deshalb bestellt worden sei, weil die ersten beiden Gutachten zwischen Bestehen und Nichtbestehen unentschieden sind. Im Fall der arithmetischen Mittelung gewönne ein Gutachten mit 5,0 ein zu hohes Gewicht. Die Prüfungsordnung differenziere zudem zwischen der Notenbildung im Fall zweier Gutachten (arithmetische Mittelung) und im Fall dreier Gutachten (Festsetzung durch den Prüfungsausschuss). Wegen der in der Prüfungsordnung festgelegten Notenstufen, welche unter anderem auf 3,7; 4,0 und dann 5,0 lauten, sei die Notenfestsetzung auf 4,2 nicht zulässig. Aus der Stufung ergebe ich, dass erst ab einem Schnitt von 5,0 das Nichtbestehen ausgesprochen werden könne. Zudem sei die Bewertung durch die Erstprüferin rechtsfehlerhaft. Deren Bewertungsbegründung sei defizitär; mangels hinreichender Angaben zu den Gründen für die Bewertung werde sie nicht in den Stand versetzt, diese nachzuvollziehen. Die Erstprüferin habe nicht in hinreichend transparenter und nachvollziehbarer Weise die Beurteilungsgrundlagen, den Beurteilungsmaßstab und den Erwartungshorizont benannt. Eine dezidierte Darstellung der vermeintlichen Mängel fehle ebenso wie konkrete Bezüge zur klägerischen Ausarbeitung. Die Zuordnung der 16 Einzelkriterien zu dem Fließtext des Votums sei nicht nachvollziehbar. Zu den einzelnen Kriterien gebe es jeweils keine hinreichend aussagekräftigen Ausführungen und diese seien nicht hinreichend voneinander abgegrenzt, insbesondere vermenge die Erstgutachterin Formales und Inhaltliches in ihrer Prüferkritik, was darauf schließen lasse, dass diese einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt habe. Es seien inhaltliche Bewertungsfehler gegeben; stellenweise sei ihr Antwortspielraum verkürzt worden. Unter anderem sei die Prüferkritik an den drei nicht identifizierbaren Studien bewertungsfehlerhaft. Im Rahmen des von der Prüfungsausschussvorsitzenden betriebenen Anhörungsverfahrens in Betreff auf wissenschaftliches Fehlverhalten habe diese ihr gegenüber erklärt, eine Nachreichung der drei von der Erstprüferin als nicht identifizierbar bemängelten Studien sei nicht mehr erforderlich. Sie habe seinerzeit Titel und Inhalte der Studien wegen unfallbedingter Konzentrationsprobleme verwechselt, dann zwischenzeitlich zwei der drei Studien identifizieren können, könne dies heute wegen der verstrichenen Zeit aber nicht mehr "rekonstruieren". Die Erstgutachterin sei auch keine taugliche Prüferin, da sie im Zeitpunkt der Bewertung nicht mehr an der Beklagten tätig gewesen und nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen sei.
17 Nachdem die Erstprüferin unter dem 31. Oktober 2025 eine Überdenkungsstellungnahme verfasst hatte, wonach sie bei ihrer Bewertung bleibe, und die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2025 die Gegenvorstellung der Klägerin verworfen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. November 2025 ihre Klage auch gegen diesen Bescheid erstreckt. Zur ergänzenden Begründung führt sie an: Die Erstgutachterin habe ihre Pflicht zum Überdenken der Bewertung im Licht der Rügen der Klägerin nicht erfüllt. Sie habe in fehlerhafter Weise nur hinsichtlich fünf von 16 Einzelkriterien überdacht und sich beim Überdenken nicht hinreichend mit ihren "dezidierten Ausführungen" auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 hat die Klägerin zudem die Besorgnis der Befangenheit der Erstgutachterin gerügt. Diese habe durch das unvollständige Überdenken und durch das Festhalten am Vorwurf des Erfindens dreier Studien verdeutlicht, keine unvoreingenommene Einstellung gegenüber der Klägerin und ihrer Leistung zu haben.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17. April 2024 und vom 6. November 2025 zu verpflichten, ihre Bachelorarbeit unter Ausschluss von Frau Dr. R... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts inhaltlich fehlerfrei erneut bewerten zu lassen und das Prüfungsergebnis neu festzustellen.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Note von 4,2 sei nach den Vorgaben der Prüfungsordnung zutreffend ermittelt worden und genüge nicht für ein Bestehen. Die Angriffe der Klägerin gegen das Erstgutachten könnten nicht durchgreifen. Die Erstgutachterin sei eine taugliche Prüferin, nicht befangen, habe ihre Bewertung bewertungsfehlerfrei getroffen, hinreichend begründet und ausreichend überdacht.
23 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
25 A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 15. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
26 B. Die Klage ist in zulässiger Weise als Kumulation (vgl. § 44 VwGO) von gegen die Nichtbestehensentscheidung der Beklagten vom 17. April 2024 gerichteter Versagungsgegenklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und gegen die Verwerfung der Gegenvorstellung der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 6. November 2025 gerichteter Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) erhoben worden.
27 C. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
28 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Herbeiführung einer Neubewertung ihrer am 2. November 2023 eingereichten Abschlussarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht zu. Denn die angegriffene Nichtbestehensentscheidung vom 17. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (siehe nachfolgend Ziffer I.). Auch der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2025 zur Verwerfung der Gegenvorstellung der Klägerin erweist sich als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (siehe unten Ziffer II.).
29 I. Der Bescheid der Beklagten – Referat für Studienangelegenheiten – vom 17. April 2024 mit Feststellung des Nichtbestehens der Klägerin in der Modulprüfung "Bachelor Thesis" im Wintersemester 2023/24 ist rechtmäßig.
30 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der Bachelor-Arbeit ist §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Charité – Universitätsmedizin Berlin (RASP) vom 28. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 183 vom 11. Januar 2017 S. 1540 ff.) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 3, § 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften der Charité – Universitätsmedizin Berlin (PO) vom 6. März 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 190 vom 11. April 2017 S. 1586 ff.).
31 Die Vorgaben aus der Prüfungsordnung vom 6. März beziehungsweise 11. April 2017 finden auf das Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten noch Anwendung. Denn diese ist nach der Übergangsregelung in § 9 der novellierten Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 30. Juni 2020 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 252 vom 30. Juni 2020 S. 2045 ff.) für Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2020/21 – wie hier die Klägerin zum Wintersemester 2013/14 – aufgenommen haben, weiter anzuwenden.
32 2. Die Ermittlung der im Bescheid vom 17. April 2024 der Klägerin mitgeteilten Gesamtnote der Modulprüfung "Bachelor Thesis" von 4,2 sowie die Einordnung dieser Prüfung als "nicht bestanden" sind rechtmäßig.
33 a) Die Einordnung der Prüfung als "nicht bestanden" ist ausgehend von der festgesetzten Note von 4,2 rechtmäßig.
34 Nach § 49 Abs. 2 RASP ist eine Prüfung nicht bestanden, wenn die Note "nicht ausreichend" vergeben wird. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 RASP laute die Note bei einem Zahlenwert ab 4,1 "nicht ausreichend". Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RASP wird für die Benotung der Prüfungsleistungen die Note bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet.
35 Gemessen daran ist es frei von Beanstandungen, dass die Beklagte aus der auf 4,2 festgesetzten Note für die Bachelor-Arbeit der Klägerin das Nichtbestehen abgeleitet und festgestellt hat. Die errechnete Note fällt in das Spektrum "ab 4,1" gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 RASP für "nicht ausreichend", welches nach § 49 Abs. 2 RASP als Nichtbestehen gilt.
36 Soweit die Klägerin jedenfalls suggeriert, die Festsetzung der Note auf 4,2 sei wegen eines angeblichen numerus clausus von Notenstufen aus § 3 PO, welcher die Note "4,2" nicht benennt, rechtswidrig, hat dieses Argument keine belastbare Grundlage in den maßgeblichen Prüfungsordnungen. Ihm steht der klare Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 1 RASP entgegen, wonach für die Benotung der Prüfungsleistungen die Note bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet wird. Dass die so ermittelte Note auf die Stufen aus § 3 PO im Weg einer Rundungsoperation zuzurichten wäre, kann mangels entsprechender Regelung nicht angenommen werden. Außerdem sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 RASP unter anderem mit der Formulierung "ab 4,1" für die Operation der Zuordnung von errechneten Noten zu Ergebnisprädikaten wie "nicht ausreichend" etc. gerade laufende Spektren von Notenschnitten vor. Der Wortlaut von § 3 PO steht dem bei sachgerechter systematischer Auslegung von vorneherein nicht entgegen, denn dort werden "Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen" bestimmt. Damit hat der Satzungsgeber – für den Fall von mehreren Einzelbewertungen für ein und dieselbe Prüfungsleistung – erkennbar die jeweilige Einzelbewertung, nicht die zu bildende Gesamtnote für die Prüfungsleistung in Bezug genommen. Dafür spricht zusätzlich § 6 Abs. 4 Satz 2 PO, wonach im Fall der Bachelor-Arbeit im verfahrensgegenständlichen Studiengang das arithmetische Mittel von Erst- und Zweitgutachten maßgeblich ist.
37 Soweit die Klägerin vertritt, aus der in § 3 PO vorgesehenen Stufung von Noten ergebe sich, dass erst ab einem Schnitt von 5,0 das Nichtbestehen ausgesprochen werden könne, geht dies fehl. Dies hätte zur Folge, dass ein Nichtbestehen nur im Fall zweier Gutachten mit jeweils 5,0-Bewertung in Betracht käme. Es liegt fern, dass der Satzungsgeber einen so engen Bereich für ein Nichtbestehen hat vorsehen wollen. Jedenfalls stehen dieser Betrachtung die bereits skizzierten Gehalte von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RASP entgegen.
38 b) Auch die Festsetzung der Note von 4,2 ist fehlerfrei erfolgt.
39 aa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Var. 2 PO bestellt der Prüfungsausschuss für die Bewertung einer Bachelor-Arbeit im verfahrensgegenständlichen Studiengang – neben dem Erst- und dem Zweitgutachten – ein weiteres Gutachten und setzt die Note auf der Grundlage der drei Gutachten fest, wenn von Erst- oder Zweitgutachter ein "nicht ausreichend" vorgeschlagen wird.
40 bb) Die Festsetzungsentscheidung ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
41 Im Ausgangspunkt ist die Beklagte hier wie von § 6 Abs. 4 Satz 3 Var. 2 PO bestimmt verfahren. Nachdem die Erstgutachterin unter dem 5. Januar 2024 und die Zweitgutachterin unter dem 6. Dezember 2023 ihre Gutachten, das der Erstgenannten auf 5,0 ("nicht ausreichend") lautend, erstattet hatten, also "ein ‚nicht ausreichend‘ vorgeschlagen" worden war, hat der zuständige Prüfungsausschuss im Februar 2024 im Umlaufverfahren beschlossen, Herrn W... als Drittgutachter zu bestellen.
42 Zwar sieht § 6 Abs. 4 Satz 3 PO vor, dass sodann der Prüfungsausschuss die Note auf der Grundlage der drei Gutachten festzusetzen habe und ist hier ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Vielmehr ist dem Verwaltungsvorgang nur zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin des zuständigen Prüfungsamts der Beklagten der Prüfungsausschussvorsitzenden mit E-Mail vom 3. April 2024 mitgeteilt habe, dass die drei Gutachten 4,2 als Note ergeben, was zu dem Ergebnis des Nichtbestehens führe, und dass man die Klägerin in Kürze darüber informieren werde. Allerdings ist dieser Fehler prozessual unbeachtlich. Er führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, mit welchem die Beklagte im Außenverhältnis zur Klägerin das Nichtbestehen ausgesprochen hat. Denn gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG – ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat. Zudem ist der Mitwirkungsfehler der fehlenden Beschlussfassung des Prüfungsausschusse als Verfahrensfehler – nicht etwa als Fehler im Bereich der sachlichen Zuständigkeit – der Regelung aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 46 Var. 1 VwVfG zugänglich. Nach der letztgenannten Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Wie sogleich näher zu erörtern sein wird, erschöpft sich die Notenfestsetzung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 PO darin, dass das arithmetische Mittel der drei Einzelnoten gebildet wird. Dieser rechnerische Vorgang involviert keinerlei Entscheidungsspielraum. Die mathematisch determinierte Entscheidung wäre auch im Fall einer Mitwirkung des Prüfungsausschusses inhaltsgleich ergangen.
43 cc) Die Beklagte hat die Note von 4,2 beanstandungsfrei ermittelt. Dies ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der drei Einzelbewertungen von 5,0; 4,0 und 3,7. Die dagegen geführten Rügen der Klägerin greifen nicht durch.
44 (1) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die Regelungen der Prüfungsordnung zur Bildung der Gesamtnote der Bachelor-Arbeit nicht etwa widersprüchlich oder unbestimmt sind. § 6 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 PO enthält hinreichend klare Vorgaben zur Ermittlung der Gesamtnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen aus den drei Gutachten.
45 (a) Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es zur Klarstellung, dass auch in dem in § 6 Abs. 4 Satz 3 PO abgebildeten Fall der Einholung von insgesamt drei Gutachten die Bildung der Gesamtnote im Weg der arithmetischen Mittelung zu erfolgen hat, keiner entsprechenden expliziten Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 3 PO. Vielmehr hat der Satzungsgeber in § 6 Abs. 4 Satz 2 PO deutlich gemacht, dass die Notenbildung im Fall der Bachelor-Arbeit im verfahrensgegenständlichen Studiengang im Weg der Bildung des arithmetischen Mittels zu erfolgen hat. Diese für den Grundfall der Einholung von nur zwei Gutachten explizit getroffene Grundentscheidung gilt erkennbar auch für den Ausnahmefall, dass noch ein drittes Gutachten eingeholt wird. Hätte der Satzungsgeber in dieser Konstellation eine andere Methode der Gesamtnotenbildung vorgeben wollen, hätte er eine Abkehr vom Grundmodus der arithmetischen Mittelung explizit geregelt. Im Übrigen spricht der Wortlaut von § 6 Abs. 4 Satz 3 PO, wonach die Festsetzung der Gesamtnote "auf der Grundlage der drei Gutachten" erfolgen soll, zusätzlich für die Methode der arithmetischen Mittelung, da diese gerade die gleichmäßige Berücksichtigung "der drei Gutachten" sicherstellt.
46 Das systematische Argument der Klägerin, die Prüfungsordnung differenziere zwischen der Notenbildung im Fall zweier Gutachten (arithmetische Mittelung) und im Fall dreier Gutachten (Festsetzung durch den Prüfungsausschuss), führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Bestimmung der Festsetzung der Note durch den Prüfungsausschuss in § 6 Abs. 4 Satz 3 PO ist keine Aussage über die Methodik der Notenermittlung verbunden. Deshalb bleibt der Grundsatz der arithmetischen Mittelung aus § 6 Abs. 4 Satz 2 PO maßgeblich. Dass die Festsetzung durch den Prüfungsausschuss in § 6 Abs. 4 Satz 3 PO ausdrücklich angesprochen wird, ist als Annex zu der Bestellung des Drittgutachtens durch den Prüfungsausschuss zu verstehen.
47 Das weitere Argument der Klägerin, im Fall der arithmetischen Mittelung gewönne ein Gutachten mit 5,0 ein zu hohes Gewicht, hat keine belastbare normative Grundlage. Dass der Notensprung zwischen 4,0 und 5,0 in § 3 PO ohne Zwischenstufen ausgestaltet ist, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Satzungsgebers, gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist. Diese Entscheidung hat der Satzungsgeber zudem – offenbar bewusst – parallel zur Bestimmung der Methode der arithmetischen Mittelung in § 6 Abs. 4 Satz 2 PO getroffen.
48 (b) Darauf, dass sich die vom Gericht im Fall der Unbestimmtheit der einschlägigen Normen zu schaffende Übergangsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 5/22 – juris Rn. 19) vorliegend ohnehin an der – der Sache nach höherrechtlich nicht zu beanstandenden – Praxis der Beklagten, eine arithmetische Mittelung auch im Fall des Vorliegens dreier Gutachten vorzunehmen, zu orientieren hätte, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
49 (c) Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsgrundlagen ergibt sich ferner auch nicht im systematischen Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 PO zu § 49 Abs. 1 RASP, welcher für den Fall, dass eine Prüfungsleistung von mehreren prüfenden Personen zu beurteilen ist, bestimmte Vorgaben enthält, die teilweise vom Verfahren des § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO abweichen, etwa hinsichtlich des in § 49 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RASP vorgesehenen Einigungsversuchs der Gutachter.
50 § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO ist gegenüber § 49 Abs. 1 RASP für den vorliegenden Studiengang spezieller (lex specialis ) und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorgaben der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. Es entspricht auch in funktioneller Hinsicht der Arbeitsteilung zwischen Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und studiengangbezogener Prüfungsordnung (vgl. §§ 1 Abs. 3, 32 RASP), dass in Letzterer studiengangspezifische Vorgaben zur Bewertung der Abschlussarbeit getroffen werden. Der Katalog der Regelungsgegenstände der studiengangspezifischen Prüfungsordnungen in § 32 RASP ist ausdrücklich nicht abschließend formuliert. Auch enthält § 49 Abs. 1 RASP nicht etwa Vorgaben, die gemäß § 1 Abs. 3 RASP im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Vielmehr ist § 49 Abs. 1 RASP analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – dahingehend auszulegen, dass darin die Notenbildung für den Fall geregelt wird, dass eine studiengangspezifische Prüfungsordnung keine einschlägigen spezielleren Regelungen enthält.
51 Darauf, dass § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO gegenüber § 49 Abs. 1 RASP zudem die zeitlich später erlassenen Normen (legi posteriori ) darstellen – und ebenfalls durch den Fakultätsrat der Beklagten beschlossen worden sind –, kommt es angesichts der skizzierten Lösung unter Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes nicht noch zusätzlich an. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob der Umstand, dass zwar § 49 Abs. 1 RASP, nicht aber § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PO gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist, der Anwendung des Posterioritätsgrundsatzes entgegensteht.
52 (2) Die Argumentation der Klägerin mit der im Jahr 2020 bei der Novellierung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften vom 30. Juni 2020 in § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 neu geschaffenen Klausel, wonach die Thesis nur dann als bestanden gilt, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind, greift gegen die von der Beklagten vorgenommene Notenermittlung nicht durch.
53 Nach dem oben Gesagten ist diese Norm wegen der in § 9 der novellierten Prüfungsordnung enthaltenen Übergangsvorschrift auf das Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten bereits nicht anwendbar.
54 Zudem erfasst § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 die vorliegende Konstellation nach seinem Wortlaut ohnehin nicht. Zwar ist mit Blick auf das Zweit- und Drittgutachten der Tatbestand erfüllt ("wenn mindestens zwei Noten ‚ausreichend‘ oder besser sind"). Jedoch passt die Rechtsfolge ("Die Thesis gilt nur dann als bestanden") nicht. Mit der Wendung "nur dann" hat der Satzungsgeber unzweideutig zum Ausdruck gebracht, eine zusätzliche Bestehensvoraussetzung formulieren zu wollen. Diese tritt zu der Grundvoraussetzung eines Durchschnitts der drei Einzelbewertungen, welcher besser als 4,1 zu sein hat, noch hinzu; diese Grundvoraussetzung ist im Fall der verfahrensgegenständlichen Arbeit wie gezeigt nicht erfüllt. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie mit der Schaffung von § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 bezweckt habe, für den Fall, in welchem die drei Gutachten auf 5,0; 2,0 (oder besser) und 5,0 lauten, und damit ein besserer Durchschnitt als 4,1 erzielt wäre, angesichts der zwei "nicht ausreichend"-Voten insgesamt dennoch kein Bestehen vorsehen möchte. Dies ist (höher-)rechtlich nicht zu beanstanden.
55 Schließlich kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber mit § 5 Abs. 4 Satz 4 PO 2020 eine Regelung geschaffen hat, der ein allgemeines Mehrheitsprinzip unter den drei Gutachten hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens entnehmbar wäre. Erkennbar hat sich der Satzungsgeber darauf beschränkt, die Konstellation zu regeln, in welcher zwei der drei Gutachten auf "nicht ausreichend" lauten, und für diese das Mehrheitsprinzip angeordnet, welches allerdings ohnehin nur zum Tragen kommt, wenn der Schnitt besser als 4,1 ist. Auch der klägerische Einwand, das dritte Gutachten sei ja nur deshalb bestellt worden, weil die ersten beiden Gutachten zwischen Bestehen und Nichtbestehen unentschieden sind, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Ansicht der Klägerin suggeriert, dem Drittgutachten komme – im Zusammenspiel mit dem besseren weiteren Gutachten – der Charakter eines Stichentscheids zu. Hierfür gibt § 5 Abs. 4 Satz 3 PO 2020 wie auch – der hier anwendbare – § 6 Abs. 4 Satz 3 PO 2017 nichts her. Vielmehr wird die Gleichrangigkeit der drei Gutachten dort wie erwähnt jedenfalls nahegelegt ("auf der Grundlage der drei Gutachten").
56 3. Auch die Rügen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Bachelorarbeit durch die Erstgutachterin bleiben ohne Erfolg.
57 a) Anders als von der Klägerin suggeriert ist die Prüferberechtigung der Erstgutachterin frei von rechtlichen Zweifeln.
58 aa) Die am 1. August 2023 auf den ausdrücklichen Vorschlag der Klägerin durch die Prüfungsausschussvorsitzende – handelnd für den Prüfungsausschuss – als Erstprüferin bestellte Frau I... durfte als Prüferin eingesetzt werden.
59 Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 RASP, wonach Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, sind nicht dargelegt und auch objektiv fernliegend. Auch die Vorgabe aus § 35 Abs. 2 RASP, wonach grundsätzlich nur hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte prüfungsberechtigt sind, ist erfüllt. Es trifft nicht zu, dass die Erstgutachterin, wie von der Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Bewertung nicht mehr an der Beklagten tätig gewesen sei. Vielmehr hat die Beschäftigung der Erstprüferin an der Beklagten erst zum 15. Januar 2024 und damit nach dem Verfassen des Erstvotums unter dem 5. Januar 2024 geendet. Ob das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach erfolgter Prüferbestellung überhaupt von Erheblichkeit gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Dass die Erstgutachterin nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen ist, wie die Klägerin weiter rügt, ist ohne Erheblichkeit. Denn die Prüferberechtigung ist von der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss unabhängig (vgl. § 35 RASP, § 6 Abs. 3 Satz 1 PO).
60 bb) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Delegation der Befugnis zur Prüferbestellung vom gemäß §§ 3, 34 Abs. 1 RASP in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 PO zuständigen Prüfungsausschuss auf die Prüfungsausschussvorsitzende objektiv rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
61 (1) Eine Rechtsgrundlage für die Delegation von Aufgaben von einem Prüfungsausschuss auf dessen Vorsitzende ist in § 3 Abs. 3 Satz 4 RASP enthalten. Nach dieser Norm kann die Wahrnehmung von Aufgaben des Prüfungsausschusses, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, der vorsitzenden Person zur Erledigung übertragen werden. Zu den übertragungsfähigen Aufgaben im Sinn dieser Norm zählt die Prüferbestellung bei Bachelor-Arbeiten jedenfalls dann, wenn die Bestellung der Gutachter und Genehmigung des Themas – in Übereinstimmung mit § 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PO – den Vorschlägen des Prüflings beziehungsweise der Themenvergabe durch den Erstprüfer folgt. So liegt der Fall hier. Auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag eingereichten Vorschläge zum Thema sowie zu der Erst- und Zweitgutachterin, gegengezeichnet von beiden Prüferinnen, ist die entsprechende Genehmigungs- beziehungsweise Bestellungsentscheidung der Prüfungsausschussvorsitzenden ergangen.
62 (2) Mangels einer entsprechenden Rüge der Klägerin war der Einzelrichter hier auch nicht etwa veranlasst, die näheren Umstände der Delegationsentscheidung des Prüfungsausschusses von Amts wegen aufzuklären.
63 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 – juris Rn. 5 m.w.N.). Insbesondere ist das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen das gesamte Prüfungsgeschehen anhand der Prüfungsakten und Niederschriften sowie durch Vernehmung der Prüfer zu rekonstruieren und auf verborgene Fehler abzutasten; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Unstimmigkeiten nicht etwa aus der Lektüre der Prüfungsakten ergeben (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853).
64 Weder im Prüfungsverfahren noch im Klageverfahren hat die Klägerin die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten offen gebrauchten Delegation in Zweifel gezogen. Erkennbar ist die seit Klageerhebung anwaltlich vertretene Klägerin, welcher bereits mit Bescheid vom 2. August 2023 die Prüferbestellung des "Prüfungsausschuss[es] durch die Vorsitzende Frau Prof. Dr. H..." explizit eröffnet worden war und für die auch bei der gewährten Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Beklagten der Gebrauch der Delegation offenkundig gewesen sein muss (vgl. Blätter 4 ff. des Verwaltungsvorgangs), davon ausgegangen, dass gegen die Delegation nichts zu erinnern ist. Unstimmigkeiten bei der Delegationsentscheidung sind aus der Prüfungsakte auch nicht etwa objektiv ersichtlich; insbesondere ist es frei von Beanstandungen, dass in der individuellen Prüfungsakte der Klägerin keine Abschrift eines generellen Delegationsbeschlusses des Prüfungsausschusses im Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 4 RASP abgelegt ist.
65 (3) Jedenfalls könnte sich die Klägerin, ohne dass es nach dem Vorstehenden noch zusätzlich darauf ankommt, auf eine etwaig fehlerhafte Delegationsentscheidung des Prüfungsausschusses nunmehr nicht mehr wirkungsvoll berufen. Einem solchen prozessualen Verhalten stünde unterdessen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung) entgegen (vgl. hierzu allgemein m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22/02 – juris Rn. 24).
66 Zwar gilt die allgemeine prüfungsrechtliche Rügeobliegenheit grundsätzlich nicht für Verfahrensregeln, welche in die Sphäre der Prüfungsbehörde fallen. Denn insoweit darf sich der Prüfling im Grundsatz darauf verlassen, dass die von der Prüfungsbehörde selbst gesetzten Verfahrensregeln eingehalten worden sind; es ist nicht vorrangig Obliegenheit eines Prüflings, die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu überwachen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 6 B 210/23 – juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 2 LB 60/17 – BeckRS 2018, 2823 Rn. 31; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m.w.N.).
67 Liegt jedoch ein früheres Verhalten des Prüflings vor, welches einem Einverständnis mit den Prüfungsbedingungen nahekommt, weil sich dieser der Prüfung unterzieht, ohne einen absehbaren Rechtsmangel bei der Anmeldung zur Prüfung oder zu einem ihm zumutbaren späteren Zeitpunkt vor dem Prüfungstermin geltend zu machen, so ist es widersprüchlich, wenn er sich nach einem ungünstigen Prüfungsverlauf erstmals auf den Mangel der Prüfung beruft (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22/02 – juris Rn. 24). Jedenfalls bei einer solchen Sachlage widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, einem Prüfling eine ‚zweite Chance‘ einzuräumen. Diese Grundsätze des Verbots unzulässiger Rechtsausübung können es im Einzelfall insbesondere auch ausschließen, dass sich ein Prüfling noch auf eine fehlerhafte Prüferbestellung berufen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 – juris Rn. 45). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prüfling bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen etwa der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war und es ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 5 B 212/20 – juris Rn. 18; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373 a.E.).
68 So läge der Fall bei einem etwaigen Mangel der Delegation der Befugnis zur Prüferbestellung vom Prüfungsausschuss auf dessen Vorsitzende hier. Die Beklagte hat den Gebrauch einer solchen Delegation gegenüber der Klägerin bereits zu Beginn der Prüfung offengelegt, indem sie dieser mit Bescheid vom 2. August 2023 mitgeteilt hat, "der Prüfungsausschuss [habe] durch die Vorsitzende Frau Prof. Dr. H..." das vorgeschlagene Thema und die vorgeschlagenen Gutachterinnen genehmigt. Der Klägerin war von Beginn an bekannt, dass nur die Prüfungsausschussvorsitzende, nicht aber der Ausschuss als Gremium die – im Übrigen wie erwähnt von ihr vorgeschlagenen – Prüferinnen bestellt hat. Etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Delegation hätte die Klägerin grundsätzlich schon nach Erhalt des Bescheids vom 2. August 2023, jedenfalls aber mit anwaltlicher Hilfe im Klageverfahren nachgehen müssen. Denn der Klägerin hat bekannt sein müssen, dass die Prüferbestellung nach den Vorgaben aus §§ 5, 6 Abs. 3 Satz 1 PO in Verbindung mit § 34 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 RASP zu erfolgen hat. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft einen Prüfling die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16. Januar 2023 – 12 K 40.19 – juris Rn. 26; vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 78; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213).
69 b) Die Begründung der Bewertung durch die Erstgutachterin ist rechtsfehlerfrei.
70 aa) Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36/11 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt: die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.
71 bb) Gemessen daran ist die von der Erstgutachterin in Gestalt ihres initialen Gutachtens vom 5. Januar 2024 vorgelegte Begründung frei von durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen.
72 (1) Durch die Kombination der tabellarischen Bewertungsmatrix von 16 Einzelkriterien mit dem Fließtext im Umfang von 48 Textzeilen hat die Erstprüferin die Kriterien, die für ihre Bewertung und Benotung maßgeblich waren, die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten sowie den Weg zu dem Bewertungsergebnis in hinreichender Detailliertheit niedergelegt. In hinreichend aussagekräftiger und nachvollziehbarer Weise ist die Klägerin auf diese Weise darüber informiert worden, welche Kriterien für die Bewertung von Erheblichkeit gewesen sind und wo Stärken sowie Schwächen ihrer Bearbeitung ausgemacht worden sind. In hinreichendem Umfang nimmt das Votum – exemplarisch – Bezug auf konkrete Ausführungen der Klägerin, beispielweise auf die "Definition von Pränataldiagnostik", die Inhalte von Abbildung 1, die Flow-Chart zur Literaturrecherche, den ersten Abschnitt des Ergebnisteils zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit, die beiden Tabellen zu den Studienergebnissen sowie die Diskussion. Durch die beispielhafte Benennung der dort jeweils ausgemachten Fehler, Ungenauigkeiten oder Darstellungsschwächen hat die Erstgutachterin der Klägerin eine hinreichende Informationsgrundlage dafür gegeben, welche Umstände der Bearbeitung bewertungsrelevant gewesen sind. Dabei sind den in Satzform gefassten Aussagen des Fließtextes auch Gewichtungsentscheidungen entnehmbar, etwa hinsichtlich des "schwerwiegend[en]" Einflusses der von der Erstgutachterin festgestellten Auswertung dreier nicht nachweisbarer Studien durch die Klägerin. Auf diese Weise hat die Erstprüferin offengelegt, auf welchem Weg sie zu ihrer Gesamtbewertung gelangt ist.
73 Hat bereits das initiale Gutachten eine hinreichende Begründung der Bewertung enthalten, kommt es nicht noch zusätzlich darauf an, dass die Erstprüferin überdies im Rahmen der Überdenkungsstellungnahme vom 31. Oktober 2025 die Begründung nochmals deutlich vertieft hat. Eine solche Ergänzung der Begründung ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zulässig.
74 Hinzukommt, ohne dass dies zusätzlich noch erforderlich gewesen wäre, dass die Erstgutachterin weitere belastbare Hinweise zu den Gründen für ihre Bewertung in Gestalt von Randbemerkungen auf dem ihr zur Korrektur vorgelegten Ausdruck der Arbeit vermerkt hat. Die Randbemerkungen kennzeichnen beispielsweise die im Votum bemängelten stellenweisen Schwächen bei der Wortwahl oder im Aufbau der Gedankenführung samt Redundanzen. Besonders aussagekräftig sind auch die ausdifferenzierten Korrekturanmerkungen an den Tabellen zu den Studieninhalten. Diesen lässt sich auch entnehmen, welche der Studien nach Ansicht der Prüferin nicht nachweisbar seien und welche inhaltlichen Schwierigkeiten bei den übrigen ausgewerteten Studien bestehen. Insoweit geht das schriftliche Votum im Übrigen inhaltlich auch – implizit – auf die Randbemerkungen ein (vgl. dazu allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 – 10 B 5.11 – juris Rn. 78), da es diese Schwachstellen seinerseits benennt.
75 (2) Die Rügen der Klägerin gegen die Begründung der Erstgutachterin greifen nicht durch.
76 (a) Soweit die Klägerin bemängelt, die Erstprüferin habe nicht in hinreichend transparenter und nachvollziehbarer Weise die Beurteilungsgrundlagen und den Beurteilungsmaßstab benannt, trifft dies nicht zu. Wie erwähnt verdeutlicht jedenfalls das Zusammenspiel aus der matrixförmigen Anführung von 16 Bewertungskriterien mit den im Fließtext hervorgehobenen und zudem dort nochmals untereinander gewichteten Gesichtspunkten den angelegten Beurteilungsmaßstab. Das Votum spricht im Fließtext auch den an diesem Maßstab gemessenen konkreten Sachverhalt hinreichend konkret an, sodass die Beurteilungsgrundlagen insgesamt offengelegt sind.
77 Auch den von der Klägerin vermissten "Erwartungshorizont" hatte die Erstgutachterin nicht etwa in expliziter Weise ihrer Begutachtung voranzustellen. Zum einen ist anerkannt, dass grundsätzlich weder eine allgemeine Musterlösung noch ein ‚Bewertungssystem‘ noch ein verbindlicher Punkte-Verteilungsschlüssel festgelegt und offengelegt werden müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2010 – 9 S 278/10 – juris Rn. 2). Denn der Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen lässt sich grundsätzlich nicht starr bestimmen. Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit der Begründung einer Prüfungsbewertung ist daher, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat. Erforderlich ist demnach, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt. Dies gewährleistet das Erstvotum nach dem oben Gesagten auch ohne eine abstrahierte Voranstellung eines "Erwartungshorizonts".
78 (b) Die Klägerin verkennt die Bedeutung der Sechzehn-Kriterien-Matrix, wenn sie des Weiteren anführt, die Erstgutachterin habe zu den einzelnen Kriterien keine hinreichend aussagekräftigen Ausführungen gemacht.
79 Zunächst stellt sie bereits nicht hinreichend in Rechnung, dass für eine Mehrzahl der 16 Kriterien durchaus einschlägige Ausführungen im nachfolgenden Fließtext enthalten sind. Jedenfalls zu den neun Kriterien "Aufbau und Gliederung der Arbeit", "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur", "Analytische und reflexive Kompetenz", "Relevanz für Forschung und / oder Praxis", "Wissenschaftliche Aussagekraft", "Klarheit von Thema und Fragestellung", "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur", "Qualität der Ergebnispräsentation (wiss. Beweisführung)" sowie "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" gibt es der Sache nach einschlägige Ausführungen (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt e) aa)). Dafür ist es nicht notwendig, dass die Kriterien im Fließtext wortwörtlich wiederholt werden. Vielmehr sind sie ihrem jeweiligen Inhalt nach ohne Weiteres zu den Kriterien in Beziehung zu setzen. Dass dies dem Begründungserfordernis nach dem oben gebildeten Maßstab genügt, verkennt die Klägerin, wenn sie rügt, die Zuordnung der 16 Einzelkriterien zu dem Fließtext des Votums sei nicht nachvollziehbar. Denn die Erstprüferin war nicht etwa gehalten, eine unzweideutige verbale Zuordnung zwischen den Einzelkriterien und dem Text des Votums herzustellen.
80 Zu den weiteren fünf Kriterien "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil", "Grad der Selbstständigkeit und Kreativität", "Theoretisches Niveau der Überlegungen", "Differenziertheit der konzeptionellen Ausführungen" und "Qualität der methodischen Durchführung" hat die Erstgutachterin jedenfalls global gehaltene Aussagen im Fließtext angeführt. Zu den beiden Kriterien "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" sowie "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" mag man im initialen Votum unmittelbar einschlägige explizite Prüferkritik vermissen. Jedoch gibt es auch hier ohne Weiteres erkennbare Bezüge und Übergänge zu Ausführungen etwa zu der mangelhaften Quellenarbeit: Die drei laut Erstprüferin nicht nachweisbaren Quellen legen es jedenfalls sehr nahe, dass auch das Verzeichnis, welches diese aufführt, von der Prüferin als ungenau qualifiziert wird, ohne dass es hierfür eine besondere Explikation im Fließtext brauchen würde. Auch sind Übergänge zwischen der im Fließtext angeführten inhaltlichen Kritik an der Aussagekraft der Flow-Chart zur Literaturrecherche und dem Kriterium "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" erkennbar. Hinzukommt, dass die Erstgutachterin zu den Kriterien "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil", "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)", "Grad der Selbstständigkeit und Kreativität", "Theoretisches Niveau der Überlegungen" und "Qualität der methodischen Durchführung" in ihrem Überdenkungsgutachten vom 31. Oktober 2025 nochmals vertiefende Erwägungen vorgebracht hat (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt e) bb)).
81 Jedenfalls überstrapaziert die Klägerin die Bedeutung der Sechzehn-Kriterien-Matrix für die gebotene Tiefe der Bewertungsbegründung. Es wäre – gemessen an den oben referierten Grundsätzen – zu weitgehend, vom Prüfer zu verlangen, dass er – wenn er sich einer solchen Matrix im Zusammenspiel mit einem Fließtextvotum bedient – gehalten wäre, zu jedem dieser Einzelkriterien isoliert explizite Erwägungen im Fließtext niederzulegen. Damit würden – entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – schließlich doch Ausführungen zu "allen Einzelheiten", nicht nur zu "den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten" gefordert.
82 (c) Vor dem Hintergrund der klägerseits überbetonten Bedeutung der Sechzehn-Kriterien-Matrix für die gebotene Tiefe der Bewertungsbegründung ist auch die weitere Teilrüge, wonach die Kriterien nicht hinreichend voneinander abgegrenzt seien, einzuordnen und zu entkräften. Sie greift ebenfalls nicht durch, da sie den Einzelkriterien eine Bedeutung zumisst, welche die Prüferin ihnen in dieser feinen Ausdifferenziertheit erkennbar nicht gegeben hat und auch nicht hat geben müssen. Im Übrigen sind die Kriterien des Formblatts erkennbar von vorneherein nicht auf eine sterile Trennbarkeit angelegt; jedenfalls durfte die Prüferin sie – bewertungsfehlerfrei – so auslegen und anwenden. Zudem gehen die Einzelkriterien angesichts der vorliegenden konkreten Prüfungsaufgabe verschiedentlich in besonderer Weise ineinander über. Besonders deutlich wird dies an dem Verhältnis von "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur", "Wissenschaftliche Aussagekraft", "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur" sowie "Qualität der methodischen Durchführung". Legt ein Prüfling wie hier die Klägerin eine "systematische Literaturanalyse" vor, so überschneiden sich die Gesichtspunkte "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" und "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur" zwangsläufig-‚naturgemäß‘ mit den Aspekten "Qualität der methodischen Durchführung" und "Wissenschaftliche Aussagekraft".
83 (d) Die weitere Rüge der Klägerin, im Votum der Erstgutachterin fehlten eine dezidierte Darstellung der vermeintlichen Mängel und konkrete Bezüge zur klägerischen Ausarbeitung, basiert auf unzutreffenden Behauptungen. Tatsächlich führt das Votum konkrete Mängel unter hinreichend bestimmter Bezugnahme auf einzelne Textstellen und Textabschnitte an.
84 Wie erwähnt nimmt das Votum – erkennbar exemplarisch – Bezug auf verschiedene konkrete Ausführungen der Klägerin, unter anderem auf die "Definition von Pränataldiagnostik" und deren Abgrenzung von Gendiagnostik, auf die Inhalte und Einschlägigkeit der statistischen Angaben zu Schwangerschaftsabbrüchen in Abbildung 1, auf die Aussagekraft der Flow-Chart zur Literaturrecherche, auf den ersten Abschnitt des Ergebnisteils zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit, welcher jedoch Auswirkungen auf die psychische Gesundheit in oberflächlicher und nicht hinreichend belegter Weise benenne, sodann insbesondere auf die beiden Tabellen zu den Studienergebnissen mit ausdifferenzierter Kritik an der Quellenarbeit, sowie auf die Diskussion, in der unter anderem das Fehlen von Limitationsbeschreibungen bemängelt wird.
85 Zudem markieren die Randbemerkungen in der korrigierten Ausfertigung verschiedene konkrete Schwachstellen der Arbeit wie etwa Fälle problematischer Wortwahl, Redundanzen und Aufbauschwierigkeiten sowie insbesondere Negativaspekte bei der Quellenarbeit.
86 (e) Die in der mündlichen Verhandlung durch die Klägervertreterin ergänzte Rüge, die Erstprüferin habe nicht hinreichend begründet, wie sie die Einzelkriterien untereinander gewichtet habe, trifft nicht zu. Wie erwähnt hat die Erstprüferin durch bestimmte sprachliche Markierungen (etwa "[a]m schwerwiegendsten") wie überhaupt durch die Auswahl und Tiefe der explizit angesprochenen Umstände durchaus Gewichtungsentscheidungen zu erkennen gegeben. Falls die Klägerin hier eine Quantifizierung einfordern sollte, dürfte dies auf eine Scheingenauigkeit hinauslaufen; jedenfalls fehlt für diese Forderung eine normative Grundlage in den Prüfungsordnungen und in der allgemeinen Prüfungsrechtsdogmatik.
87 c) Es liegt kein Verfahrensfehler in Gestalt einer mangelhaften oder unzureichenden Durchführung des Überdenkungsverfahrens (vgl. hierzu allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 799) vor.
88 aa) Der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zweck des Überdenkens setzt voraus, dass den Prüfern wirkungsvolle Hinweise gegeben werden, das heißt: die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 – juris Rn. 63). Dazu gehören insbesondere konkrete Darlegungen, dass der an die "durchschnittlichen Anforderungen" anknüpfende generelle Bewertungsmaßstab des Prüfers mit den realen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen und daher ungeeignet sei oder dass der Prüfer den besonderen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe unterschätzt habe; dazu gehören ferner Gründe, die die Schlüssigkeit der Lösung oder die Überzeugungskraft der Argumente des Prüflings bekräftigen oder mit denen ausgeführt wird, dass die Bewertung einzelner Teile der Prüfungsarbeit unausgewogen sei (vgl. m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789).
89 Jedoch dürfen die Anforderungen an wirkungsvolle Hinweise eines Prüflings, welche die Pflicht der Behörde zum Überdenken auslösen, nicht überspannt werden: An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkungsverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789). Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 – juris Rn. 13) kann es genügen, wenn der Prüfling "in noch hinreichend deutlicher Form und Vertiefung den Beurteilern Anlass [gibt], ihre bisherigen Bewertungen zu überdenken. Insbesondere [kann] die […] allgemeine Feststellung des Verwaltungsgerichts, die fraglichen Bewertungen seien eher pauschal gehalten und rechtfertigten daher das erkennbare Begehren der Klägerin, konkretere Details im Rahmen einer Stellungnahme zu erhalten, nicht zu beanstanden" sein.
90 bb) Sollte – gemessen daran – ein Anspruch der Klägerin auf ein Überdenken der Bewertung der Erstgutachterin überhaupt entstanden sein, so hat Letztere diesen mit ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 jedenfalls vollständig erfüllt.
91 (1) Es spricht vieles dafür, dass angesichts der nur pauschal gehaltenen Rügen der Klägerin eine Pflicht der Erstgutachterin zum Überdenken von vorneherein nicht ausgelöst worden ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht, was nach dem referierten Maßstab grundsätzlich jedoch geboten gewesen wäre, konkrete und nachvollziehbar begründete Einwände gegen die Prüferkritik geführt. Vielmehr hat sie sich – wie eben festgestellt: erfolglos – darauf verlegt, angebliche Begründungsdefizite der Bewertung der Erstprüferin zu benennen. Eigene wirkungsvolle Hinweise in Auseinandersetzung mit den oben exemplarisch benannten konkreten Gesichtspunkten der Prüferkritik hat sie nicht gegeben.
92 Wie der Einzelrichter im vorbereitenden Verfahren mit seinem Hinweis vom 6. Oktober 2025 ausgeführt hat, könnte ein Anspruch der Klägerin auf ein Überdenken der Erstbegutachtung allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines noch hinreichend erkennbaren Begehrens der Klägerin, konkretere Details im Rahmen einer Stellungnahme zu erhalten, zu bejahen gewesen sein. Ein solches Begehren nach der Mitteilung konkreterer Details war seinerzeit mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Januar 2025 allenfalls für die Kriterien "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil", "formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)", ggf. auch "Grad der Selbstständigkeit und Kreativität", "theoretisches Niveau der Überlegungen" oder "Qualität der methodischen Durchführung" erkennbar. Im Hinblick auf die übrigen Kriterien wie auch auf die Gesamtwürdigung hatte es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2025 wie auch später in den weiteren Stellungnahmen im Oktober und November 2025 teilweise versäumt, die bereits im initialen Votum samt Randbemerkungen konkretisierte Prüferkritik in wirkungsvollen Hinweisen zu adressieren, teilweise überhaupt keine Rügen, nicht einmal solche eines Begründungsdefizits, vorgebracht (siehe im Einzelnen unten Gliederungspunkt e)).
93 (2) Ausgehend davon hat die Erstgutachterin ihre Bewertung im Gegenvorstellungsgutachten vom 31. Oktober 2025 jedenfalls in hinreichendem Maß überdacht.
94 Hinsichtlich der fünf soeben benannten Kriterien wie auch in Betreff auf die Gesamtwürdigung hat die Erstgutachterin der Begründung ihrer Bewertung vertiefend nochmals konkretere Details hinzugefügt.
95 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein unvollständiges Überdenken vor. Wenn die Klägerin zuletzt rügt, die Erstgutachterin habe in fehlerhafter Weise nur im Hinblick auf die fünf vorbenannten Kriterien überdacht, verkennt sie zum einen, dass die Erstprüferin auch eine erneute Gesamtwürdigung vorgelegt sowie ausgehend von den fünf vorbenannten Kriterien jeweils durchaus auch übergreifende Ausführungen zu benachbarten Gesichtspunkten gemacht hat. Zum anderen verschließt sie den Blick vor dem bereits erwähnten Umstand, dass jedenfalls in Betreff auf die weiteren elf Kriterien mangels wirkungsvoller Hinweise von vorneherein ohnehin keine Pflicht zum Überdenken gerade dieser Kriterien ausgelöst worden war. Schließlich zeigt sich auch hier der fehlgeleitete Zugriff der Klägerin auf die Rolle der 16 Einzelkriterien für die Gesamtbewertung, welcher diesen – zu kleinteilig – in isolierter Form ein zu hohes Gewicht beimisst und ignoriert, dass die Kriterien nicht überschneidungsfrei zugerichtet sind.
96 Im Übrigen geht es unter dem hier aufgerufenen normativen Gesichtspunkt von vorneherein fehl, wenn die Klägerin rügt, die Erstprüferin habe sich beim Überdenken nicht hinreichend mit ihren "dezidierten Ausführungen" auseinandergesetzt. Unabhängig davon, dass nach dem eben Gesagten – positive – "dezidierte Ausführungen" im Sinn wirkungsvoller Hinweise nicht vorliegen, gilt jedenfalls: Einen Anspruch auf ein "Überdenken des Überdenkens" mit der Folge, dass ein Prüfling jede nachträgliche Stellungnahme der Prüfer zum Anlass für die Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nehmen kann, gibt es nicht (hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – 5 B 9.16 – juris Rn. 77 m.w.N.). Das "Überdenken" durch die Prüfer ist kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern dient der Gewährleistung des Verfahrens.
97 d) Die inhaltlichen Bewertungsrügen gegen die Erstbewertung der Bachelor-Arbeit greifen nicht durch.
98 aa) Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90; Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 54).
99 Gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen weitergehend gerichtlich überprüfbar sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen, haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – juris Rn. 20 f.). Eine willkürliche Fehleinschätzung ist dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58).
100 Der Prüfling hat solcherlei Fehleinschätzungen belastbar zu rügen. Zu einer Vertretbarkeitsrüge gehört, dass der Kläger mit konkreten Hinweisen plausibel darlegt, die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers müsse einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen, oder in gleicher Weise erläutert, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei (hierzu und zum Folgenden m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 856). Dabei darf der Prüfling nicht schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertungen beziehungsweise Lösungen des Prüfers setzen. Er hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums.
101 bb) Gemessen daran liegen keine inhaltlichen Bewertungsfehler der Erstgutachterin vor. Die von der Klägerin geführten Bewertungsrügen sind sämtlich als Rügen im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen einzuordnen und bleiben als solche ohne Erfolg.
102 (1) Zwar führt die Klägerin vereinzelt an, die Erstgutachterin habe ihren Antwortspielraum verletzt. Jedoch handelt es sich bei den betreffenden Rügen der Sache nach um solche im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen.
103 So hält sie es – in Betreff auf das Kriterium "Aufbau und Gliederung der Arbeit" – für einen Eingriff in ihren "Antwortspielraum", wenn die Erstgutachterin die Prüferkritik formuliert, es entspreche nicht formell den wissenschaftlichen Kriterien, dass der Methodenteil vor dem theoretischen Hintergrund stehe. Es trifft nicht zu, dass hier "um eine vertretbare Argumentationslinie" gestritten werde, wie die Klägerin meint. Vielmehr stellt diese Prüferkritik eine prüfungsspezifische Würdigung der Qualität der Darstellungen der Klägerin dar. Einen Beurteilungsfehler hat die Klägerin insoweit nicht aufgezeigt. Selbst wenn man die Prüferkritik wegen der Erwähnung "wissenschaftlicher Kriterien" doch dem Bereich der fachspezifischen Wertungen zuordnen sollte, was fernliegt, wäre die Rüge jedenfalls auch insoweit erfolglos. Denn die Klägerin bedient jedenfalls nicht die für sogenannte Vertretbarkeitsrügen geltenden Anforderungen. Sie hat es versäumt, die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit ihrer Aufbaulösung mit Hilfe objektiver Kriterien durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einsichtig zu machen.
104 Auch im Zusammenhang mit dem Kriterium "Theoretisches Niveau der Überlegungen" rügt die Klägerin ein Verkürzung ihres "Antwortspielraums" durch Prüferkritik aus der Überdenkungsstellungnahme der Erstgutachterin, soweit es um die Beanstandung der Beschreibung unzusammenhängender Gesichtspunkte im theoretischen Hintergrund der Arbeit geht, von denen laut Erstprüferin mehrere als theoretische Hintergrundinformationen für die Fragestellung nicht nachvollziehbar seien oder nur indirekt mit der eigentlichen Forschungsfrage zu tun haben, so zum Beispiel die Darstellung von Schwangerschaftsrisikofaktoren oder der ethischen Aspekte eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs. Auch insoweit würdigt die Erstgutachterin – prüfungsspezifisch – die thematische Einschlägigkeit konkreter Ausführungen vor dem Hintergrund der Fragestellung. Einen Beurteilungsfehler hat die Klägerin auch insoweit nicht aufgezeigt, sondern setzt schlicht apodiktisch ihre Sicht an die Stelle derjenigen der Prüferin. Die skizzierten Anforderungen an eine Vertretbarkeitsrüge, sollte man eine solche doch für einschlägig erachten, hat sie jedenfalls nicht bedient.
105 (2) Mit ihren weiteren Bewertungsrügen, soweit sie sich überhaupt sinnvoll als solche – und nicht lediglich als Behauptungen von angeblichen Begründungsdefiziten – qualifizieren lassen, hat die Klägerin ebenfalls keine Bewertungsfehler im Sinn des skizzierten Maßstabs aufgezeigt.
106 Überwiegend konzentrieren sich die Rügen der Klägerin – in isoliertem Zugriff – auf die jeweilige Prüferkritik zu den 16 Einzelkriterien. Die Klägerin bemängelt, dass für die einzelnen Kriterien jeweils die in der Matrix angekreuzte Einstufung zwischen "1" und "5" nicht "dezidiert" begründet werde. Wie bei der Frage der Begründungstiefe und -dichte ist auch unter dem hier aufgerufenen normativen Gesichtspunkt festzustellen, dass die Klägerin diesen Einzelkriterien der Matrix mit der von ihr angestellten isolierten Betrachtung von vorneherein eine zu große Bedeutung zumisst. Sie blendet aus, dass die Erstgutachterin die Kriterien ausweislich der Fließtexte des initialen wie des Überdenkungsgutachtens erkennbar – und zwar: beurteilungsfehlerfrei – als nicht überschneidungsfrei begriffen hat. Insbesondere verkennt sie, dass sowohl das initiale Gutachten mit dem Fließtextvotum wie auch die Überdenkungsstellungnahme vor allem auch Schwerpunkte der Prüferkritik sowie Übergänge zwischen den Kriterien konkret ansprechen. Aus diesem Grund kann auch der von der Klägervertreterin im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung geführte Angriff, die Erstprüferin habe einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab angelegt, da sie einerseits 16 Kriterien vorangestellt, sodann nur manche im Fließtext angesprochen, sodann nur fünf davon überdacht habe, nicht durchgreifen. Vielmehr hat die Erstprüferin in beurteilungsfehlerfreier Weise bestimmten Kriterien der Sache nach aus konkret benannten Gründen besonderes Gewicht verliehen.
107 Soweit die Klägervertreterin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, unter anderem an der Überdenkungsstellungnahme zum Kriterium "Formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" sei erkennbar, dass die Erstgutachterin in ihrer Prüferkritik Formales und Inhaltliches vermenge, was darauf schließen lasse, dass diese einen widersprüchlichen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt habe, vermag dies keinen Bewertungsfehler begründen. Zwar fällt auf, dass die Überdenkungsstellungnahme unter der Überschrift dieses Kriteriums tatsächlich auch stark inhaltlich ausgerichtete Gesichtspunkte anspricht. Allerdings liegt hier nicht etwa eine Missachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe oder ein sonstiger Beurteilungsfehler vor. Denn die Erstprüferin kommt im einschlägigen Abschnitt ihrer Stellungnahme jedenfalls deutlich auf Schwächen der Abbildungen und Tabellen zu sprechen. Soweit diese Prüferkritik insbesondere auch inhaltliche Gründe für die fehlende Aussagekraft der Abbildung beziehungsweise der Tabelle benennt, dürften angesichts der besonderen graphischen beziehungsweise tabellarischen Darstellungsform Inhaltliches und Formales von vorneherein schwer trennbar sein. Jedenfalls ist es frei von Beurteilungsfehlern, dass die Prüferin hier einen Schwerpunkt auf die mangelhafte Aussagekraft legt. Sie bewegt sich auch innerhalb des ihr eröffneten Bewertungsspielraums, wenn sie von einer stringenten Abgrenzung formaler und inhaltlicher Aspekte absieht. Letztlich schlägt sich auch bei dieser Rüge wiederum das bereits beschriebene übersteigerte und fehlgeleitete Bild der Klägerin von der angeblichen Trennschärfe der 16 Einzelkriterien nieder.
108 Weitere Fehlschlüsse der Klägerin folgen aus ihrem fehlgeleiteten Zugang zur Rolle der 16 Einzelkriterien. So ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn sich bestimmte Punkte der Prüferkritik auf mehrere Einzelkriterien beziehen (lassen). Daraus ergibt sich – anders als von der Klägerin gerügt – keine unzulässige Doppelverwertung von Fehlern zulasten der Klägerin. Es geht im Übrigen fehl, wenn die Klägerin rügt, der in der formularmäßigen Matrix verwendete Oberbegriff der "Übergeordneten Kriterien" sei unbestimmt; erkennbar handelt es sich lediglich um eine Kategorisierung zur Bündelung von aussagekräftigeren Einzelkriterien.
109 e) Im Einzelnen lassen sich die – sämtlich erfolglosen – Rügen der Klägerin in Betreff auf die 16 Einzelkriterien, welche überwiegend nicht deutlich zwischen Begründungsdefizitanzeigen und inhaltlichen Bewertungsrügen im eigentlichen Sinn differenzieren, in drei Gruppen einteilen.
110 aa) Hinsichtlich des überwiegenden Teils der 16 Einzelkriterien stellt sich die Lage so dar, dass die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Rügen verkennt, dass sich bereits dem initialen Votum der Erstgutachterin hinreichend aussagekräftige Gehalte von Prüferkritik entnehmen lassen. Die Klägerin setzt sich mit diesen nicht in dem gebotenen Maße auseinander, sondern setzt – wenn überhaupt – lediglich in unsubstantiierter Weise ihre Auffassung an diejenige der Prüferin und vermag es daher nicht, Bewertungsfehler aufzuzeigen.
111 So verkennt die Klägerin die hinreichend aussagekräftige Prüferkritik hinsichtlich folgender Einzelkriterien von vorneherein:
112 Beim Kriterium "Aufbau und Gliederung der Arbeit" stellt die Klägerin nicht in Rechnung, dass dem initialen Votum unter anderem folgende einschlägige Prüferkritik entnehmbar ist: Der Aufbau der Arbeit entspreche formell nicht den wissenschaftlichen Kriterien, es stehe beispielsweise der Methodenteil vor dem theoretischen Hintergrund, im gesamten Einleitungsteil gebe es keine logische Hinleitung zur konkreten Fragestellung, im theoretischen Hintergrund folgt der Text nicht durchweg einem logischen Aufbau, im Ergebnisteil gehören einige Abschnitte nicht dorthin, sondern entweder in den theoretischen Hintergrund oder in den Diskussionsteil, verschiedene näher benannte Abschnitte seien durch Wiederholungen gekennzeichnet. In beurteilungsfehlerfreier Weise hat die Erstprüferin ihrer Bewertung erkennbar einen Begriff von "Aufbau" zugrunde gelegt, welcher nicht bei der äußerlichen Gliederung stehenbleibt, sondern den inneren Aufbau der Abschnitte und die Aufteilung von inhaltlichen Aussagen auf die Abschnitte berücksichtigt. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie ihre Rüge auf den Aspekt der Stellung des Methodik-Abschnitts vor dem Theorie-Abschnitt fokussiert, ohne insoweit nach dem oben Gesagten einen Beurteilungsfehler aufzuzeigen, und im Übrigen schlicht anführt, der Aufbau der Arbeit umfasse die Darstellung von Einleitung, Methodik, Theoretischen Grundlagen, Ergebnissen sowie Diskussion und Ausblick. Damit wird sie der referierten Prüferkritik zu den benannten Aufbauproblemen von vorneherein nicht gerecht. Angesichts dieses Gesamtbilds fällt die Behauptung der Klägerin, sie habe die äußere Gliederung in Rücksprache mit der Gutachterin gewählt, von vorneherein nicht entscheidend ins Gewicht, da sie sich allenfalls auf einen Unterpunkt der Kritik unter mehreren bezieht. Überdies ist die Behauptung hinsichtlich der Umstände der angeblichen Rücksprache unsubstantiiert und prozessual nicht belastbar.
113 Beim Kriterium "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" nimmt die Klägerin mit ihrer Rüge, die Gutachterin habe nicht angeführt, weshalb die Verarbeitung der Fachliteratur durch die Klägerin "mangelhaft" unternommen worden sei, und mit ihrer global-apodiktischen Aussage, gezielt durch Recherche in aktuellen Datenbanken Literatur ausgewählt und unter Beachtung der Forschungsfrage hinsichtlich ihrer Relevanz für das Forschungsthema überprüft zu haben, die einschlägigen Ausführungen im initialen Gutachten nicht hinreichend zur Kenntnis. Darin heißt es unter anderem: Keine einzige der gelisteten Studien zeige die Ergebnisse, die in der Tabelle als Outcomes genannt werden, fast alle Studien haben die angegebene Fragestellung nicht einmal untersucht, neun von 17 Studien seien keine Originalarbeiten, die meisten davon seien Reviews, aus denen sich keine der getroffenen Aussagen ableiten lassen, Originalliteratur habe die Klägerin nicht identifiziert, am schwerwiegendsten sei jedoch, dass drei der genannten Studien gar nicht existieren, was auch deswegen problematisch sei, weil nur diese drei Studien im Ergebnisteil "näher beschrieben" werden, damit sei der wissenschaftliche Erkenntniswert der Arbeit "gleich null". Gegen die Kritik, soweit die Prüferin sie auf die drei nicht nachweisbaren Studien bezieht, greift es von vorneherein nicht durch, wenn die Klägerin auf das nach Abgabe der Arbeit und nach Fertigung des Erstgutachtens durch die Prüfungsausschussvorsitzende betriebene Anhörungsverfahren in Betreff auf wissenschaftliches Fehlverhalten hinweist. Es kann insbesondere dahinstehen, ob diese in diesem Rahmen gegenüber der Klägerin erklärt habe, eine Nachreichung der drei Studien sei nicht mehr erforderlich. Denn dieses Verfahren ist von der Frage der inhaltlichen Bewertung der Arbeit losgelöst; es ist nach Abgabe und Bewertung erfolgt und hatte erkennbar nicht zum Anlass oder Ziel, die Leistungserbringung oder -bewertung zu ergänzen, wofür im Übrigen eine normative Grundlage nicht ersichtlich wäre. Auch ist es nicht belastbar, wenn die Klägerin unsubstantiiert vorbringt, sie habe seinerzeit Titel und Inhalte der Studien wegen unfallbedingter Konzentrationsprobleme verwechselt, dann zwischenzeitlich zwei der drei Studien identifizieren können, könne dies heute wegen der verstrichenen Zeit aber nicht mehr "rekonstruieren". Weshalb es der Klägerin bei der hier vorliegenden schriftlichen Prüfungsleistung nicht mehr möglich sein sollte, den Nachweis zu führen – die materielle Darlegungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen eines Bewertungsfehlers der Prüferin liegt bei der Klägerin –, dass die drei Studien doch veröffentlicht worden seien, ist nicht ersichtlich. Die Prüferin hat plausibel dargelegt, dass die Studien als solche nicht existieren, zumal die Klägerin keine DOI-Angaben gemacht hat.
114 Beim Kriterium "Analytische und reflexive Kompetenz" genügt weder die – unzutreffende – Behauptung der Klägerin, die Prüferin habe nicht offengelegt, an welcher Stelle diese Kompetenz gemessen worden sei, noch der Verweis auf den Abschnitt "5.2 Offene Fragen und Forschungsbedarf", wo sie die Fähigkeit, ihre Ausführungen kritisch zu hinterfragen, gezeigt habe, um den Schluss auf Bewertungsfehler zu nähren. Denn die Klägerin setzt sich auf diesem Weg nicht damit auseinander, dass die Erstgutachterin unter anderem exemplarisch kritisiert hat, im Abschnitt zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit beschäftige sich die Klägerin vornehmlich mit oberflächlichen und nicht belegten Aussagen zu psychischen Konsequenzen und in der Diskussion blieben die Ausführungen vage und floskelhaft. Dem Vorhalt floskelhaften und oberflächlichen, damit jedenfalls analytisch schwachen Arbeitens hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Auch hat sie sich mit einschlägigen Randbemerkungen nicht auseinandergesetzt.
115 Die besonders hervorgehobene und gewichtete Prüferkritik an der mangelhaften "Wissenschaftliche[n] Aussagekraft" der Arbeit hat die Klägerin mit der Rüge angeblicher Pauschalität ebenfalls nicht aufgegriffen. Wie oben beim Gesichtspunkt "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" festgestellt, hat die Prüferin in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, weshalb sie den wissenschaftlichen Erkenntniswert ausgehend von der ausdifferenziert kritisierten Quellenarbeit der Arbeit "gleich null" einordne.
116 Die Rüge der Klägerin in Betreff auf das Kriterium "Klarheit von Thema und Fragestellung" ist ebenfalls nicht stichhaltig. Es genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge, wenn sie vorbringt, sie habe durchaus eine "klare Forschungsfrage" formuliert, die ihr unterstellten Verständnisprobleme seien unzulässige Mutmaßungen der Prüferin, die Abbildung 1 lasse nicht auf Verständnisprobleme schließen und die Hinleitung zur Fragestellung sei logisch erfolgt. Mit diesen Ausführungen setzt sie jeweils schlicht ihre Auffassung an Stelle derjenigen der Gutachterin, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen. So stellt die Aussage, die Forschungsfrage sei klar formuliert, eine bloße Behauptung dar und setzt sich etwa nicht mit den einschlägigen Randbemerkungen der Prüferin zur unklaren Gedankenführung der Themaherleitung, vor allem auf den Seiten 10 bis 13 der korrigierten Ausfertigung der Arbeit auseinander. Hinsichtlich der Prüferkritik zu "Verständnisproblemen" ist der von der Gutachterin zum Ausdruck gebrachte Eindruck, die Klägerin habe begrifflich und thematisch nicht sauber ausdifferenziert unter anderem hinsichtlich der Definition der Pränataldiagnostik und der verschiedenen Bedingungen beim Schwangerschaftsabbruch, beurteilungsfehlerfrei. Auch durfte die Prüferin in beurteilungsfehlerfreier Weise bemängeln, dass Abbildung 1 zu der konkreten Fragestellung nicht unmittelbar passe und Verständnisprobleme hinsichtlich des Themenzuschnitts und der Themenweite offenbare.
117 In Betreff auf das Kriterium "Breite und Aussagekraft der ausgewählten Literatur" ist es unsubstantiiert, wenn die Klägerin vorbringt, die Bandbreite und Aussagekraft der ausgewerteten Literatur werde den Anforderungen an eine Bachelor-Arbeit gerecht. Sie setzt sich zum einen nicht mit den bereits oben unter "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" benannten Punkten der Prüferkritik zur mangelhaften Quellenarbeit auseinander. Hinzukommen folgende Aussagen des initialen Votums, welche die Klägerin ebenfalls nicht würdigt: Eine Flow-Chart zur Literaturrecherche sei vorhanden, es bleibe aber unklar, warum 49 geeignete Artikel identifiziert worden seien, aber nur 31 in die Arbeit aufgenommen und in der Tabelle im Ergebnisteil nur 17 Studien gelistet würden, der Ergebnisteil entspreche keiner systematischen Literaturrecherche, es gebe nicht belegte Aussagen zu psychischen Konsequenzen.
118 Die Teilbewertung zum Kriterium "Differenziertheit der konzeptionellen Ausführungen" hat die Klägerin nicht mit ihrer – der Prüferkritik schlicht entgegengesetzten – Behauptung, ihre Ausführungen seien "konzeptionell und differenziert", als beurteilungsfehlerhaft ausweisen können. Sie hat sich nicht mit den Ausführungen und Randbemerkungen der Erstgutachterin befasst, wonach sie in ihrer Bearbeitung keine klare konzeptionelle Ausdifferenzierung in Betreff auf Pränataldiagnostik und Gendiagnostik, zu den Bedingungen für Schwangerschaftsabbrüche, zum Gebrauch von Fach- und Fremdworten wie etwa "polyvalentes Screening" oder zur unklaren Handhabung der Begriffe ‚psychisch‘/ ‚physisch‘ auf Seiten 23 ff. vorgenommen habe.
119 Auch die Rüge eines Begründungsdefizits der Teilbewertung des Kriteriums "Qualität der Ergebnispräsentation (wiss. Beweisführung)" ist von vorneherein nicht stichhaltig. Die Erstprüferin hat insoweit unter anderem ausgeführt, es liege keine logische Hinleitung zur konkreten Fragestellung vor, im Abschnitt zu den Auswirkungen auf die physische Gesundheit beschäftige sich die Klägerin vornehmlich mit oberflächlichen und nicht belegten Aussagen zu psychischen Konsequenzen, einige Ausführungen im Ergebnisteil gehören nicht dorthin, sondern entweder in den theoretischen Hintergrund oder in den Diskussionsteil, andere Abschnitte bestehen hauptsächlich aus Wiederholungen. Diese Prüferkritik dürfte nicht nur für das Kriterium "Aufbau", sondern auch für die "Ergebnispräsentation" einschlägig sein.
120 Hinsichtlich des Kriteriums "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" hätte sich die Rüge der Klägerin damit auseinanderzusetzen gehabt, dass die Prüferin durchaus zur Kenntnis genommen hat, dass einige wichtige Punkte für die zukünftige Forschung benannt seien, darüber hinaus jedoch keine Beschreibung der Limitationen und Stärken (gerade) der konkreten Arbeit vorgelegt worden seien. Angesichts des zweitgenannten Gesichtspunkts dringt es nicht durch, wenn die Klägerin schlicht nochmals darauf verweist, sie habe Ausführungen zur Notwendigkeit weiterer Forschung gemacht. Diese Rüge verkennt, dass die Prüferin Ausführungen zu den Limitationen und Stärken gerade der Arbeit der Klägerin vermisst, was von der damit unverbundenen Benennung sonstiger Fragen weiterer Forschung unberührt bleibt.
121 bb) In Betreff auf einen anderen Teil der 16 Einzelkriterien sind jedenfalls nach dem Überdenken der Erstgutachterin hinreichend aussagekräftige Gründe für die Bewertung dargelegt, mit welchen sich die Klägerin sodann wiederum nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, welche geeignet wäre, Bewertungsfehler aufzuzeigen.
122 Zu dem Kriterium "Verständlichkeit und Klarheit der Sprache / Schreibstil" hatte die Erstprüferin im initialen Gutachten bereits den floskelhaft-vagen Stil der Diskussion bemängelt. Auf die Rüge des Begründungsdefizits und die Behauptung der Klägerin, ihre Sprache sei durchgehend wissenschaftlich, verständlich und klar, hat die Prüferin im Überdenkungsgutachten sodann ergänzend insbesondere ausgeführt, der Bearbeitung fehle ein logischer Aufbau, Gedanken würden ohne eine Hinleitung auf eine Schlussfolgerung unzusammenhängend nebeneinander gestellt, was die Verständlichkeit erheblich erschwere, es gebe floskelhafte Wiederholungen sowie falsche, unklare Begriffsverwendungen etwa im Fall von "Embryo", "invasiv", "einzelne Chromosomenstörungen", etc., Fachbegriffe seien nicht erläutert (etwa "polyvalentes Screening", "Translokationen" etc.), die Sprache sei zum Teil unwissenschaftlich-wertend (etwa "gefährliche Freiheiten"). Gegen diese Prüferkritik führt die Klägerin – unzutreffend und damit nicht belastbar – an, sie stelle keinen Bezug zur konkreten Bearbeitung her.
123 In Betreff auf die Rüge zum Kriterium "formale und graphische Gestaltung (Tabellen, Übersichten etc.)" wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zur klägerseits überbetonten Trennung zwischen Formalem und Inhaltlichem. Im Ergebnis sind – wie oben dargestellt – die Ausführungen der Prüferin in ihrer Überdenkungsstellungnahme, welche ausgehend von inhaltlichen Gesichtspunkten Abbildung 1 und die Tabellen kritisieren, beurteilungsfehlerfrei. Die Prüferin war bei ihrer Bewertung – anders als klägerseits suggeriert – nicht an eine scheingenaue Form/Inhalt-Trennung gebunden.
124 Zum Kriterium "Selbstständigkeit und Kreativität" hat die Prüferin – zusätzlich zu der Feststellung im initialen Gutachten, die Diskussion bleibe vage und floskelhaft – im Überdenkungsgutachten ausgeführt, ausgehend von den Beobachtungen des Verhaltens der Klägerin in der vorangegangenen Betreuung und angesichts der diversen inhaltlichen Falschaussagen in der Arbeit, welche teilweise im Rahmen der Betreuung thematisiert worden seien, sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht in gebotenem Maße selbstständig informiert habe. Es sei viel Anleitung notwendig gewesen, welche aber, etwa hinsichtlich des Aufbaus nicht voll umgesetzt worden sei. Der hohe Anteil an Wiederholungen deute auf geringe Kreativität. Der eigene Anteil der Klägerin an der Themenwahl sei positiv berücksichtigt worden. Gegen diese Prüferkritik kann es nicht durchdringen, wenn die Klägerin schlicht unsubstantiiert bestreitet, in der Betreuungsphase seien Fehler thematisiert worden. Auch allein der Verweis darauf, es sei nur zu zwei Treffen gekommen, ist ohne inhaltliche Aussagekraft. Soweit die Klägerin behauptet, die Kreativität sei von der Prüferin unzulässigerweise nur mit Blick auf die inhaltlichen Wiederholungen als gering eingeschätzt worden, trifft dies angesichts der zusätzlichen Prüferkritik an der Floskelhaftigkeit schon nicht zu. Im Übrigen wäre es ausweislich der auch in Randbemerkungen intensiv gekennzeichneten Wiederholungen auch nicht bewertungsfehlerhaft, vor allem von den ausgeprägten Wiederholungen auf die schwach ausgeprägte Kreativität der Bearbeitung zu schließen.
125 Die Begründung der Bewertung zu dem Kriterium "Theoretisches Niveau der Überlegungen" ging im initialen Gutachten dahin, dass im theoretischen Hintergrund zwar einige relevante Themen aufgriffen und erläutert würden, der Text dabei aber nicht durchweg einem logischen Aufbau folge, oft unkonkret und vage bleibe. Auf die Rüge eines Begründungsdefizits hin hat die Prüferin ihre Bewertung überdacht und ausgeführt, es würden diverse Aspekte (zum Beispiel ethische Aspekte des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs oder Schwangerschaftsrisikofaktoren) unzusammenhängend und ohne Zuschnitt oder Hinführung auf die konkrete Fragestellung ausgeführt. Es würden – angesichts der Fragestellung erwartbare – Angaben und Ausführungen unter anderem zur Häufigkeit positiver Befunde der Pränataldiagnostik, zu Falschpositiv- und Falschnegativraten, sowie dazu, wie häufig und unter welchen Bedingungen Befunde mit Abbrüchen einhergingen, ferner zu Auswirkungen der psychischen Gesundheitseinschränkungen der Schwangeren auf das Kind oder die Paarbeziehung, fehlen. Problematisch sei zudem das Fehlen einer Rückbindung der Ergebnisse an solcherlei Aspekte. Dieser ausdifferenzierten Kritik tritt die Klägerin nicht stichhaltig entgegen, wenn sie behauptet, die Ausführungen zu Risikofaktoren und zur ethischen Dimension hätten durchaus mit dem Thema zu tun, und dies durch Zitate aus ihrer Arbeit zu untermauern versucht. Damit stellt sie nicht – was geboten wäre – dar, inwieweit sie diese Ausführungen plausibel in ihre Gedankenführung eingebunden hat. Die fehlerhafte Einordnung der angegriffenen Bewertungen durch die Klägerin als fachspezifisch, statt – was zutrifft – prüfungsspezifisch ist oben bereits festgestellt worden. Die Beurteilungsfehlerfreiheit der prüfungsspezifischen Wertung der mangelhaften Gedanken- und Argumentationsführung bleibt von der bloßen Behauptung, diese Gesichtspunkte hätten mit dem Thema zu tun, unberührt. Auch erläutert die Klägerin nicht, weshalb trotz des Fehlens der von der Prüferin vermissten Ausführungen eine konsistente Gesamtdarstellung samt – ebenfalls vermisster – Rückbindung von Ergebnissen an die Theorie gelungen sein soll.
126 Die Prüferkritik zum Kriterium "Qualität der methodischen Durchführung", welche im initialen Gutachten der Sache nach bereits mit den Ausführungen der Erstgutachterin zu der problematischen Quellenarbeit und der wenig aussagekräftigen Flow-Chart zur Literaturauswahl ausgebreitet gewesen ist, hat die Prüferin in der Überdenkungsstellungnahme unter anderem wie folgt spezifiziert: Der von der Klägerin zu erbringenden systematischen Literaturarbeit mangele es an Systematik. Die Literaturauswahl sei intransparent (so zum Beispiel die Beschränkung auf Literatur zwischen 2016-2023). Die Ergebnisdarstellung erfolge nicht systematisch, die Studien und ihre Ergebnisse seien einer allenfalls oberflächlichen Beschreibung und Qualifikation ihrer Qualität unterzogen worden. Ein Großteil der stichprobenartig überprüften Aussagen im Text sei nicht durch die genannte Quelle gestützt, darunter alle in den Tabellen aufgeführten Studien. Auch hier nimmt die Prüferin Bezug auf die drei nicht nachweisbaren, aber intensiv ausgewerteten Studien. Es ist frei von Beurteilungsfehlern, dass die Prüferin hier die Mängel der Qualität der Literatur- und Quellenbearbeitung, welche oben beim Kriterium "Verarbeitung der herangezogenen Fachliteratur" bereits referiert und – auch eingedenk der Erwiderungen der Klägerin – als bewertungsfehlerfrei qualifiziert worden sind, als maßgebliche Kennzeichen der klägerisch in Anwendung gebrachten Methodik anführt und negativ bewertet. Denn die Klägerin hat sich der Aufgabe einer systematischen Literaturanalyse gestellt, sodass die von der Prüferin festgestellten Schwächen der Literaturauswertung zugleich solche der Methodik sind.
127 cc) Schließlich ergeben sich bei der – oben bereits näher begründeten – gebotenen Relativierung der Bedeutung der isolierten Einzelkriterien für die Gesamtbewertung auch aus den Rügen der Klägerin zu den Kriterien "Relevanz für Forschung und/ oder Praxis" und "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" keine inhaltlichen Bewertungsfehler.
128 Die Bewertung zum Kriterium "Relevanz für Forschung und/ oder Praxis" ist beurteilungsfehlerfrei. Im Ausgangspunkt ist in Rechnung zu stellen, dass es – angesichts der hier konkret vorliegenden Prüfungsaufgabe, einer systematischen Literaturanalyse – erkennbar Überschneidungen mit dem bereits erörterten Kriterium "Wissenschaftliche Aussagekraft" gibt. Auch hier sind die Ausführungen der Prüferin, weshalb der wissenschaftliche Erkenntniswert der Arbeit "gleich null" sei, einschlägig. Dagegen dringt es nicht durch, wenn die Klägerin ausführt, es sei widersprüchlich, wenn die Prüferin andererseits ausführe, die Arbeit benenne einige wichtige Punkte für die zukünftige Forschung und die Fragestellung sei sehr relevant. Denn erkennbar hat die Erstprüferin – beurteilungsfehlerfrei – die aus ihrer Sicht gänzlich unbrauchbare Arbeit als Kernpunkt ihrer Bewertung der (konkreten) Relevanz der (konkreten) Bearbeitung betrachtet. Es ist frei von Beurteilungsfehlern, wenn im Erstgutachten die Relevanz nicht des Themas überhaupt, sondern der konkreten Bearbeitung, des Produkts als besonders negativ gekennzeichnet wird. Den Beitrag der Klägerin bei der Themenfindung hat Prüferin im Übrigen bei dem Kriterium "Selbstständigkeit / Kreativität" ausdrücklich positiv berücksichtigt. Auch soweit die Klägerin behauptet, es sei unberücksichtigt geblieben, was sie insoweit im Kapitel "Diskussion und Ausblick" ausgeführt habe, trifft dies nicht zu. Denn ausdrücklich hat die Prüferin im initialen Votum gewürdigt, dass einige wichtige Punkte für die künftige Forschung benannt seien. Dies dürfte allerdings beim Kriterium "Klarheit und Differenziertheit des Schlussteils" zur Note 4 statt 5 geführt haben. Dass dieser Umstand nicht auch zu einer besseren Bewertung des "Relevanz"-Kriteriums geführt hat, ist frei von Beurteilungsfehlern.
129 Die Prüferkritik ist schließlich auch hinsichtlich der Bewertung des Kriteriums "Genauigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse (z.B. Literatur, Abbildungen)" frei von durchgreifenden Beanstandungen. Die Rüge der Klägerin, die Prüferin habe nicht erläutert, welche Einträge im Literaturverzeichnis und welche Abbildungen sie konkret bemängele, geht an der niedergelegten Prüferkritik vorbei, wenn man in Rechnung stellt, dass die Kriterien nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen. Denn jedenfalls angesichts des Umstands, dass die Prüferin in beiden Voten jeweils zentral benannt hat, es sei problematisch, dass drei Studien – die Prüferin hat auf Seite 33 der von ihr korrigierten Fassung der Arbeit konkret angegeben, um welche Studien es sich handelt – nicht nachweisbar seien, ist es folgerichtig, dass das Kriterium "Genauigkeit […] der Verzeichnisse (z.B. Literatur, […])" negativ bewertet worden ist. Denn die drei betroffenen Studien werden im Literaturverzeichnis unter den – laut Prüferin unzutreffenden – Veröffentlichungsangaben angeführt. Damit erweist sich das Verzeichnis aus Sicht der Prüferin als ungenau beziehungsweise falsch.
130 f) Die in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 in Betreff auf die Erstgutachterin erhobene Rüge der Befangenheit greift nicht durch.
131 aa) Es kann dahinstehen, ob die Rüge schon nicht unverzüglich, das heißt: ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), erhoben worden und allein deshalb unbeachtlich ist. Die Klägerin macht die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der Erstprüferin an deren Überdenkungsstellungnahme vom 31. Oktober 2025 fest; diese ist ihr über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 7. November 2025 zur Kenntnis gelangt. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rüge nach dem Verstreichen von mehr als zwei Wochen schuldhaft verspätet sein, wobei freilich in Rechnung zu stellen ist, dass hier sowohl das Leistungserbringungs- wie auch das Bewertungsverfahren ohnehin bereits abgeschlossen gewesen sind, sodass die Anforderungen an die Unverzüglichkeit unter Umständen weniger streng zu handhaben sein könnten als im Fall einer dem Prüfling bereits bei Leistungserbringung oder Bewertung zur Kenntnis gelangten Besorgnisgrundlage.
132 bb) Jedenfalls liegt der Sache nach eine Befangenheit der Erstprüferin nicht vor.
133 Die Befangenheit eines Prüfers kann sich neben zahlreichen weiteren Umständen auch aus dem Umgang des Prüfers mit eigenen Fehlern ergeben (hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 6 A 2997/17 – juris Rn. 43; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 339 m.w.N.). Sie liegt vor, wenn der Prüfer sich im Rahmen der Überprüfung gerügter Bewertungsfehler von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung unter keinen Umständen zu ändern, oder auch dann, wenn es ihm offensichtlich an der Fähigkeit fehlt, eigene Fehler mit dem ihnen im Einzelfall objektiv zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen. Auch die Festlegung des Prüfers von vornherein auf eine bestimmte Lösung, die dazu führt, dass er für eine objektive Bewertung nicht mehr hinreichend offen ist, kann Grund für die Befangenheit des Prüfers sein.
134 Gemessen daran liegen hier keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Erstgutachterin vor.
135 Es greift nicht durch, wenn die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit der Erstgutachterin darauf zurückführen möchte, dass diese mit ihrer Überdenkungsstellungnahme vom 31. Oktober 2025 deutlich gemacht habe, von persönlichen Vorurteilen gegen sie geleitet und auf das Nichtbestehen bereits festgelegt zu sein, indem sie darin erneut vorgebracht habe, in der Arbeit seien Studien verwendet worden, die gar nicht existent und daher frei erfunden seien. Denn die Erstprüferin hat, indem sie in ihrer Überdenkungsstellungnahme erneut auf den Umstand zu sprechen gekommen ist, dass drei der von der Klägerin in der Arbeit benannten Studien ihren Feststellungen nach nicht nachweisbar seien und daher die begründete Vermutung bestehe, diese seien erfunden, in sachlicher Weise bewertungserhebliche Umstände benannt. Dazu war sie angesichts des Verlangens der Klägerin, Details etwa zu der Bewertung ihrer Methodik zu erfahren, auch aufgerufen. Dass die Prüferin insoweit ihre schon im initialen Gutachten geäußerte Vermutung wiederholt hat, ist objektiv nachvollziehbar und folgerichtig. Denn die Klägerin hat in der Zwischenzeit nichts Stichhaltiges vorgebracht, was die formulierte Vermutung erschüttern könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu dem unsubstantiierten Gegenvortrag der Klägerin, wird auf die obige Einordnung der einschlägigen Prüferkritik als bewertungsfehlerfrei verwiesen.
136 Auch der Umstand, dass die Erstgutachterin lediglich fünf von insgesamt 16 der Bewertungskriterien überdacht hat, ist nicht geeignet, einen Schluss auf ihre Voreingenommenheit zu nähren. Denn es ist nachvollziehbar, weshalb die Prüferin diesen (äußerlichen) Zuschnitt für ihre Überdenkungsstellungnahme gewählt hat. Ein verschlossener Blick nur auf einen Teil der Rügen der Klägerin lässt sich nicht erkennen. Wie oben näher erörtert worden ist, dürfte fraglich sein, ob eine Pflicht zum Überdenken vorliegend überhaupt ausgelöst gewesen ist. Dass die Prüferin sodann ihre Bewertung dennoch gerade im Hinblick auf die fünf benannten Kriterien – überdies im Übrigen aber auch nochmals insgesamt – überdacht hat, ist wesentlich auch auf den richterlichen Hinweis vom 6. Oktober 2025 zurückzuführen, welcher ebendiese fünf Kriterien benannt hat, da allenfalls insoweit das Begehren der Klägerin nach Mitteilung von Details der Bewertung berechtigt gewesen sein könnte. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass die Überdenkungsstellungnahme zwar äußerlich die fünf Kriterien in Bezug nimmt, der Sache nach die Leistung der Klägerin jedoch nochmals ausführlich würdigt und dabei die Hinweise der Klägerin berücksichtigt, soweit dies angesichts deren fehlender Tiefe überhaupt möglich gewesen ist. Ganz überwiegend hat die Klägerin lediglich Begründungsdefizite behauptet und mehr Informationen begehrt, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Prüferin sich näher mit Positionen der Klägerin hätte befassen können. Wo dies konkret versäumt worden sein könnte, hat die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Aus diesem Grund ist auch ihre pauschale Behauptung, die Erstgutachterin habe sich geweigert, beim Überdenken auch ihre übrigen Einwände zur Kenntnis zu nehmen, prozessual nicht belastbar.
137 II. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2025 zur Verwerfung der Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Bachelor-Arbeit durch die Erstprüferin ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts ist § 63 Abs. 7 RASP. Gegen die darin verfügte Verwerfung der Gegenvorstellung ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Erstgutachterin hat ihre Bewertung der Bachelor-Arbeit in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise überdacht (näher oben I. 3. c)).
138 D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
139 II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.
140 BESCHLUSS
141 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
142 20.000,00 Euro
143 festgesetzt.
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