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L 4 KR 304/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2025-12-09, L 4 KR 304/22
L 4 KR 304/22Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 49 de dez. de 2025
1. Schiedsstellen sind nur in eingeschränktem Umfang verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (Rn.196) 2. Eine Schiedsstelle ist nicht zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn die Schiedsparteien divergierende Auffassungen über den der Begutachtung zugrunde zu legenden Sachverhalt haben oder kein Einvernehmen zur Kostentragung erzielen können. (Rn.200) 3. Der Charakter von Schiedsverfahren und die eingeschränkten Ermittlungs- und Begründungspflichten der Schiedsstelle bringen es zwangsläufig mit sich, dass die Klärung bestimmter rechtlicher Fragen (hier: Verhältnismäßigkeit einer Vergütungsregelung) durch die Schiedsstelle nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. (Rn.213) 4. Das SGB V schließt es nicht aus, dass sich Krankenkassen an den Kosten beteiligen, die durch einen Verwurf von Arzneimitteln (hier: Cannabis) entstehen. (Rn.227) 5. Wird ein Schiedsspruch nach § 129 Abs 5d SGB V angefochten, ist kein Vorverfahren durchzuführen. (Rn.173) 6. Gegen Schiedssprüche einer Schiedsstelle nach dem SGB V ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs(bescheidungs)klage statthaft. (Rn.174) 7. § 75 Abs 4 SGG ermöglicht es Beigeladenen nicht, den Streitgegenstand durch erst nach Ablauf der Klagefrist gestellte Anträge zu erweitern. (Rn.222)
Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: L 4 KR 304/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1209.L4KR304.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 129 Abs 5d S 1 SGB 5, § 129 Abs 5d S 4 SGB 5, § 129 Abs 8 SGB 5, § 129 Abs 9 S 7 SGB 5, § 8 Abs 4 SchStV ... mehr
Schiedsstellen sind nur in eingeschränktem Umfang verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (Rn.196)
Eine Schiedsstelle ist nicht zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn die Schiedsparteien divergierende Auffassungen über den der Begutachtung zugrunde zu legenden Sachverhalt haben oder kein Einvernehmen zur Kostentragung erzielen können. (Rn.200)
Der Charakter von Schiedsverfahren und die eingeschränkten Ermittlungs- und Begründungspflichten der Schiedsstelle bringen es zwangsläufig mit sich, dass die Klärung bestimmter rechtlicher Fragen (hier: Verhältnismäßigkeit einer Vergütungsregelung) durch die Schiedsstelle nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. (Rn.213)
Das SGB V schließt es nicht aus, dass sich Krankenkassen an den Kosten beteiligen, die durch einen Verwurf von Arzneimitteln (hier: Cannabis) entstehen. (Rn.227)
Wird ein Schiedsspruch nach § 129 Abs 5d SGB V angefochten, ist kein Vorverfahren durchzuführen. (Rn.173)
Gegen Schiedssprüche einer Schiedsstelle nach dem SGB V ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs(bescheidungs)klage statthaft. (Rn.174)
§ 75 Abs 4 SGG ermöglicht es Beigeladenen nicht, den Streitgegenstand durch erst nach Ablauf der Klagefrist gestellte Anträge zu erweitern. (Rn.222)
Die Klage und der Antrag des Beigeladenen zu 1 werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 % und der Beigeladene zu 1 zu 25 %; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der Deutsche Apothekerverband e.V. (Kläger) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Beigeladener zu 1, im Folgenden: der Beigeladene) streiten um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs der beklagten Schiedsstelle. Der Streit hat sich als Folge der Aufnahme von Cannabis in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahre 2017 entwickelt (§ 31 Abs. 6 SGB V). Die Versorgung der Versicherten erfolgte zunächst ausschließlich mit importiertem Cannabis.
2 Durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I, 1202) wurde in § 129 SGB V folgender Absatz 5d eingefügt:
3 "1Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 5Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen."
4 Zur Begründung dieser Gesetzesänderung, von der er Einsparungen von rund 25 Millionen Euro erwartete (BT-Drs. 19/8753, 4), gab der Gesetzgeber an (BT-Drs. 19/8753, 64):
5 "Für die Apothekenabgabepreise gelten bisher die in der AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis und zusätzlich Zuschläge, die die Arbeit der Apotheken abbilden. Die Zuschläge auf den Einkaufspreis betragen derzeit für die Abgabe der unverarbeiteten Blüten als Stoff 100 Prozent und für die Abgabe von Zubereitungen aus Stoffen 90 Prozent. Die geltende Regelung der AMPreisV haben für die Krankenkassen angesichts der Zahl der Genehmigungen zur Versorgung mit Leistungen nach § 31 Absatz 6 und der Zahl der Verordnungen von unverarbeiteten Blüten und Zubereitungen aus Blüten zu hohen Ausgaben geführt, so dass es erforderlich geworden ist, die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für die Zubereitung aus Stoffen abweichend zu vereinbaren."
6 Als Folgeregelung zur Einführung von § 129 Abs. 5d SGB V (BT-Drs. 19/8753, 69) wurde zugleich die auf § 78 Abs. 3 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geändert und deren § 4 folgender (inhaltlich an die bereits bestehende Regelung in § 5 Abs. 5 AMPreisV angelehnter) Absatz 4 angefügt:
7 "1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. 3Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden."
8 Entsprechende Vereinbarungen fanden und finden sich in dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen "Vertrag über die Preisbildung für Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung)" vom 1. Oktober 2009, der sog. Hilfstaxe. Mit der 11. Ergänzungsvereinbarung zu diesem Vertrag wurde dieser mit Wirkung zum 1. März 2020 um eine Anlage 10 ergänzt, die die "Preisbildung für Leistungen nach § 31 Absatz 6 SGB V (Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol)" betrifft und sich wie folgt gliedert:
9 Teil 1: Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung
10 Teil 2: Preisbildung für Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand
11 Teil 3: Preisbildung für Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen
12 Teil 4: Preisbildung für Cannabisextrakte in unverändertem Zustand
13 Teil 5: Preisbildung für Cannabisextrakte in Zubereitungen
14 Teil 6: Preisbildung für Dronabinol in Zubereitungen.
15 Erste Änderungen dieser Anlage 10 zur Hilfstaxe für die Zeit ab 1. Februar 2021 enthält die 15. Ergänzungsvereinbarung.
16 Die von den Vertragsparteien vereinbarten Preise und Abrechnungsregelungen wurden auf der Basis von Preisauskünften nach § 129 Abs. 5d Satz 6 und 5 i.V.m. Abs. 5c Satz 10 SGB V für Leistungen nach § 31 Abs. 6 SGB V für importierte Cannabisblüten bestimmt.
17 In Teil 2 und 3 der Anlage 10 wurde für Cannabisblüten aller Sorten (im Folgenden: Cannabisblüten) ein Preis in Höhe von 9,52 €/g festgelegt. Bezüglich der Abgabe der Cannabisblüten verständigten sich die Vertragsparteien auf einen Festzuschlag entsprechend dem prozentualen Zuschlag in § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV. Dieser Zuschlag bezieht sich auf den Preis je Gramm und sinkt je nach abgegebener Menge in zwei Stufen. Der Zuschlag für die Abgabe der Cannabisblüten in unverändertem Zustand (Teil 2) beträgt danach
18 – in einer 1. Stufe bis zu einer Menge von bis einschließlich 15 Gramm 9,52 €/g,
19 – in einer 2. Stufe bei einer Menge von über 15 Gramm bis einschließlich 30 Gramm 3,70 € je weiterem Gramm und
20 – in einer 3. Stufe bei einer Menge über 30 Gramm 2,60 € je weiteres Gramm.
21 Für Cannabisblüten in Zubereitungen (Teil 3) wurde abweichend davon lediglich in der ersten Stufe bis zu einer Menge von einschließlich 15 g ein geringerer Zuschlag i.H.v. 8,56 €/g festgelegt. Ansonsten sind die Zuschläge für jedes weitere Gramm in den beiden folgenden Stufen 2 und 3 mit denen in Teil 2 identisch.
22 Die abweichenden Zuschlagshöhen in der jeweiligen Stufe 1 entsprechen den aus Sicht des Beigeladenen maximalen Zuschlagshöhen nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV.
23 Die Cannabisagentur – ein Fachgebiet in Abteilung 4 des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das als staatliche Kontrollstelle nach Art. 23 Abs. 2 Buchstabe d, Art. 28 Abs. 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe fungiert und Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung von in Deutschland hergestelltem Medizinal-Cannabis sowie dessen Abgabe an Großhändler und Apotheker oder Hersteller steuert und kontrolliert – erteilte aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens bereits im April und Mai 2019 den Zuschlag für Anbau, Ernte und Verarbeitung von drei Sorten Medizinal-Cannabis (mit unterschiedlichem Gehalt an Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol) über insgesamt 10.400 kg für vier Jahre an insgesamt drei Unternehmen und schloss mit ihnen entsprechende Lieferverträge. Die Zuschläge bzw. Lieferverträge umfassten bei einem der Unternehmen nur eine Sorte Cannabis, bei einem anderen Unternehmen zwei und beim dritten Unternehmen drei Sorten Cannabis. Die Cannabisagentur verkaufte das Cannabis mit Hilfe eines Distributionsunternehmens (cansativa group) an Apotheken und ggf. an Großhändler und Hersteller von Cannabisarzneimittel. Hierfür hatte sie einen Herstellerabgabepreis von 4,30 €/g, eine Gebindegröße von 50 g sowie – nach Rücksprache mit einer Aufsichtsbehörde – eine Haltbarkeitsdauer von acht Monaten, in einem Einzelfall von einem Jahr, festgelegt.
24 Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) teilte den Vertragsparteien im April 2021 mit, es erwarte die Distribution der ersten Ernte des o.g. Cannabis für Ende Mai 2021, und forderte sie auf, eine Preisanpassung zu vereinbaren, weil der vom BfArM festgelegte Herstellerabgabepreis deutlich unter dem bisher in Anlage 10 der Hilfstaxe vereinbarten liege. Im Juli wies es die Vertragsparteien darauf hin, dass aus seiner Sicht unterschiedliche Sorten von Cannabisblüten nicht als untereinander austauschbar angesehen würden, ebenso wenig identische Sorten unterschiedlicher Hersteller.
25 Aufgrund dessen verständigten sich die Vertragsparteien in der 18. Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe zum 1. Juni 2021 auf eine Übergangsregelung, wonach
26 – die Abgabe von Cannabisblüten aller Sorten des BfArM (im Folgenden auch: BfArM-Cannabis) nicht vor dem Juli 2021 und unter Verwendung eines bestimmten Sonderkennzeichens abzurechnen sind,
27 – rückwirkend zum 1. Juni 2021 neue Preise und Abrechnungsregelungen für BfArM-Cannabis vereinbart werden,
28 – die Preise und Abrechnungsregelungen in Anlage 10 Teil 2 und 3 jeweils Ziffer 1 bis Ziffer 4 Satz 1 der Hilfstaxe als für BfArM-Cannabis zum 1. Juni 2021 wirksam gekündigt gelten und
29 – die Vertragsparteien ab dem 30. Juni 2021 die Schiedsstelle anrufen können, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt.
30 Bei den Verhandlungen der Vertragsparteien über die neuen Preise traten grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zu Tage. Der Kläger beantragte zunächst mit festen Euro-Beträgen bzw. einem prozentual berechneten Teilbetrag ermittelte (Fix-)äge, später – nach eigenen Angaben auf eine Anregung aus dem Kreis der Unparteiischen – eine nach Gewicht (Gramm-Einheiten) der jeweils abgegebenen Cannabismenge bemessene Vergütung. Der Beigeladene lehnte eine Vergütung des Verwurfs ab und bezog sich insoweit auf Kritik des Bunderechnungshofs an der in Anlage 3 Teil 1 zur Hilfstaxe für parenterale Zubereitungen enthaltenen Verwurfsregelung.
31 Nach weiteren erfolglos geführten Verhandlungen am 29. Juni 2021 stellten die Vertragsparteien gemeinsam deren Scheitern und die Notwendigkeit der Anrufung der Beklagten fest und leiteten mit dem Antrag des Beigeladenen vom 2. Juli 2021 und der Erwiderung des Klägers vom 9. August 2021 das Schiedsverfahren ein. In der Folgezeit fanden Verhandlungen vor der Beklagten am 1. Oktober, 5. November 2021, 11. Februar und 17. Juni 2022 statt. In diese Verhandlungen schlug der Kläger zuletzt (Schriftsatz vom 4. März 2022) u.a. folgende Vergütung vor:
32 Für BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand:
33 • Fixzuschlag bis einschließlich 15,0 Gramm à 9,52 € pro Gramm,
34 • über 15,0 Gramm à 2,20 € je weiteres Gramm;
35 für BfArM-Cannabisblüten in Zubereitungen:
36 • Fixzuschlag bis einschließlich 15,0 Gramm à 8,56 € pro Gramm,
37 • über 15,0 Gramm à 2,20 € je weiteres Gramm.
38 Der Beigeladene brachte in der letzten Schiedsstellensitzung folgenden Vorschlag ein:
39 "Rückwirkend ab dem 01.06.2021 gilt:
40 1. Anlage 10 Teil 2a der Hilfstaxe wie folgt festzusetzen:
41 Anlage 10 Teil 2a: Preisbildung für die vom BfArM in den Markt gebrachten Medizinal-Cannabisblüten aller Sorten (BfArM-Cannabisblüten) in unverändertem Zustand
42 1. Für die BfArM -Cannabisblüten aller Sorten ist der vom BfArM mitgeteilte Preis i.H.v. 4,30 € pro Gramm abrechnungsfähig.
43 2. Zusätzlich zum nach Ziffer 1 ermittelten Preis für die verordnete Menge der Cannabisblüten ist ein Zuschlag von 100% abrechnungsfähig. […]
44 2. Anlage 10 Teil 3a der Hilfstaxe wie folgt festzusetzen:
45 Anlage 10 Teil 3a: Preisbildung für die vom BfArM in den Markt gebrachten Medizinal-Cannabisblüten aller Sorten (BfArM-Cannabisblüten) in Zubereitungen
46 1. Für die BfArM -Cannabisblüten aller Sorten ist der vom BfArM mitgeteilte Preis i.H.v. 4,30 € pro Gramm abrechnungsfähig.
47 2. Zusätzlich zum nach Ziffer 1 ermittelten Preis für die verordnete Menge der Cannabisblüten ist ein Zuschlag von 90 % abrechnungsfähig. […]
48 3. Anlage 10 Teil 7 der Hilfstaxe wie folgt festzusetzen:
49 Anlage 10 Teil 7: Befristete Sonderregelung
50 Seit dem 1. Juli 2021 werden BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm in den Markt gebracht, die teilweise ab Marktverfügbarkeit nur noch eine Haltbarkeit von 4 Monaten oder weniger haben. Die Versorgungsstrukturen sind derzeit noch nicht gesichert. Eine Apotheke darf deshalb vernichtete BfArM-Cannabisblüten nach Maßgabe der folgenden Regelungen abrechnen:
51 1. Die Apotheke darf:
52 - nur nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte,
53 - zwischen 5 bis maximal 45 Gramm,
54 - zu 4,30 € je Gramm,
55 - bis zu 4 mal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg abrechnen.
56 Die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung ist unzulässig. Das bedeutet, dass eine Apotheke maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr vornehmen darf.
57 2. Die Abrechnung erfolgt per direkter Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherten die BfArM-Cannabisblüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden. Die Abrechnung muss spätesten in dem Monat erfolgen, der auf den Monat der Vernichtung folgt. Die Krankenkasse erstattet die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
58 3. Die Abrechnung muss folgende Informationen und Dokumente enthalten:
59 - eine Kopie des Vernichtungsprotokolls zusätzlich mit der Angabe der Krankenkasse, an deren Versicherten die BfArM-Cannabisblüten zuletzt abgegeben wurden,
60 - eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, unter Ergänzung der Versichertennummer des Versicherten,
61 - das Prüfzertifikat für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten inkl. Haltbarkeitsdatum,
62 - den Lieferschein des Lieferanten für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten,
63 - das konkrete Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalender-Halbjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat.
64 4. Kann die Krankenkasse, der gegenüber ein Verwurf geltend gemacht wird, gegenüber der betreffenden Apotheke begründet darlegen, dass ihr ein Bezug benötigter Teilmengen von einem anderen Apotheker oder von einem Großhändler für 4,30 € möglich gewesen wäre, hat die Apotheke nachzuweisen, dass ihr dies nicht möglich war.
65 5. Teil 7 hat eine Gültigkeit bis zum 30.06.2023 und kann danach mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden."
66 Am Ende ihrer Sitzung vom 17. Juni 2022 erließ die Beklagte folgenden, im Nachgang unter dem 9. August 2022 redaktionell korrigierten Schiedsspruch:
67 "Gemäß § 129 Abs. 5d S. 3 SGB V werden Anlage 10 Teil 2a, Anlage 10 Teil 3a und Anlage 10 Teil 7 der Hilfstaxe wie folgt festgesetzt:
68 Rückwirkend ab dem 01.06.2021 gilt:
69 1. Anlage 10 Teil 2a der Hilfstaxe:
70 Anlage 10 Teil 2a: Preisbildung für die vom BfArM in den Markt gebrachten Medizinal-Cannabisblüten aller Sorten (BfArM-Cannabisblüten) in unverändertem Zustand
71 1. Für die BfArM-Cannabisblüten aller Sorten ist der vom BfArM mitgeteilte Preis i. H. v. 4,30 € pro Gramm abrechnungsfähig.
72 2. Zusätzlich zum nach Ziffer 1 ermittelten Preis für die verordnete Menge der
73 Cannabisblüten ist ein Zuschlag von 100 % abrechnungsfähig.
74 3. Bei der Abrechnung ist das Sonderkennzeichen 06461423 zu verwenden.
75 4. Teil 2a hat eine Gültigkeit bis zum 30.06.2023 und kann danach mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Er gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Die neue Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Kommt innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung keine Vereinbarung zustande, kann jede der Vertragsparteien die Schiedsstelle anrufen.
76 2. Anlage 10 Teil 3a der Hilfstaxe:
77 Anlage 10 Teil 3a: Preisbildung für die vom BfArM in den Markt gebrachten Medizinal-Cannabisblüten aller Sorten (BfArM-Cannabisblüten) in Zubereitungen
78 1. Für die BfArM-Cannabisblüten aller Sorten ist der vom BfArM mitgeteilte Preis i. H. v. 4,30 € pro Gramm abrechnungsfähig.
79 2. Zusätzlich zum nach Ziffer 1 ermittelten Preis für die verordnete Menge der
80 Cannabisblüten ist ein Zuschlag von 90 % abrechnungsfähig.
81 3. Bei der Abrechnung ist das vereinbarte Sonderkennzeichen 06461446 zu verwenden.
82 4. Teil 3a hat eine Gültigkeit bis zum 30.06.2023 und kann danach mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Er gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Die neue Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Kommt innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung keine Vereinbarung zustande, kann jede der Vertragsparteien die Schiedsstelle anrufen.
83 3. Anlage 10 Teil 7 der Hilfstaxe:
84 Anlage 10 Teil 7: Befristete Sonderregelung
85 Seit dem 01.07.2021 werden BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm in den Markt gebracht, die teilweise ab Marktverfügbarkeit nur noch eine Haltbarkeit von vier Monaten oder weniger haben. Die Versorgungs-strukturen sind derzeit noch nicht gesichert. Eine Apotheke darf deshalb vernichtete BfArM-Cannabisblüten nach Maßgabe der folgenden Regelungen abrechnen:
86 1. Die Apotheke darf:
87 - nur nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte,
88 - zwischen 5 bis maximal 45 Gramm,
89 - zu 4,30 € je Gramm,
90 - bis zu 4-mal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg abrechnen.
91 Die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung ist unzulässig. Das bedeutet, dass eine Apotheke maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr vornehmen darf.
92 2. Die Abrechnung erfolgt per direkter Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherten die BfArM-Cannabisblüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden. Die Abrechnung muss spätesten in dem Monat erfolgen, der auf den Monat der Vernichtung folgt. Die Krankenkasse erstattet die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang.
93 3. Die Abrechnung erfolgt an die Krankenkasse, an deren Versicherten die BfArM-Cannabisblüten zuletzt abgegeben wurden, und muss folgende Informationen und Dokumente enthalten:
94 - eine Kopie des Vernichtungsprotokolls,
95 - eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, unter Ergänzung der Versichertennummer des Versicherten,
96 - das Prüfzertifikat für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten inkl. Haltbarkeitsdatum,
97 - den Betäubungsmittelabgabebeleg (Lieferschein) des Lieferanten für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten,
98 - das konkrete Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalenderjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat.
99 4. Kann die Krankenkasse, der gegenüber ein Verwurf geltend gemacht wird, gegenüber der betreffenden Apotheke begründet darlegen, dass ihr ein Bezug benötigter Teilmengen von einem anderen Apotheker oder von einem Großhändler für 4,30 € möglich gewesen wäre, hat die Apotheke nachzuweisen, dass ihr dies nicht möglich war.
100 5. Teil 7 hat eine Gültigkeit bis zum 30.06.2023 und kann danach mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.
101 Zur Begründung führte die Beklagte aus (wegen des von ihr zugrunde gelegten Sachverhalts einschließlich des Verfahrensablaufs und der wechselseitig vertretenen Positionen wird auf Bl. 684 – 693 ihrer elektronischen Verwaltungsakte bzw. Bl. 25 – 35 der in Papierform geführten Gerichtsakte verwiesen):
102 "1. Der Schiedsspruch muss hinsichtlich des Geltungsbeginns der Schiedsvereinbarung die von den Parteien in der 18. Ergänzungsvereinbarung vereinbarte, zum 01.06.2021 rückwirkend in Kraft zu setzende Neuregelung der Preis- und Zuschlagsregelung für deutsche Medizin-Cannabisblüten zugrunde legen. Mangels Einigung der Vertragsparteien über eine kürzere Rückwirkung ist auch die Schiedsstelle an diese rechtswirksam getroffene vertragliche Vereinbarung gebunden.
103 2. Der Schiedsspruch legt als Zuschlag zur Abgeltung des Arbeitsaufwandes der Apotheken für die Identifikation und ggf. Umfüllung der Cannabisblüten einen einheitlichen Zuschlag je Gramm von 4,30 Euro (3,87 Euro für Zubereitungen) zugrunde. Er weicht damit vom Antrag des DAV ab. Grund hierfür ist nicht die Anerkennung der vom GKV-Spitzenverband angenommenen gesetzlichen Obergrenze für derartige Zuschläge nach § 129 Abs. 5d SGB V i. V. m. mit §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV. Eine solche Obergrenze existiert wegen der ausdrücklich in §§ 4 Abs. 3 und 4 sowie 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV eröffneten Möglichkeit abweichender, auch Vereinbarungen oberhalb des jeweiligen Arzneimittelabgabepreises zulassender Vertragsgestaltungen, nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn – entsprechend dem Vorschlag des DAV – eine gestaffelte Vergütung für eine einheitliche Bezugsmenge vereinbart wird und die gesetzlichen Aufschläge nur für einzelne Abgabemengen überschritten werden. Jedenfalls sind bei Konstellationen, in denen Preisabsenkungen für eine Produktmodifikation erfolgen, die nicht aus sich heraus mit einer Absenkung des bisher entstehenden Arbeitsaufwandes und dafür vereinbarter Zuschläge verbunden ist, Zuschläge zu deren Abgeltung auch oberhalb der im konkreten Fall um mehr als die Hälfte reduzierten Arzneimittelabgabepreisen rechtlich zulässig. Die Apotheken haben aber in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisher vereinbarten Zuschlages. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mit Einführung der gesetzlichen Neuregelung in § 129 Abs. 5d SGB V verbundenen, in der Begründung deutlich zum Ausdruck gebrachten Erwartung einer notwendigen Absenkung der bisherigen Zuschläge (BT-Drs 19/8753 zu Art. 12 Nr. 8 BStb. d AMVSÄndG (§ 129 Abs. 5c SGB V). Die Schiedsstelle kann vor dem Hintergrund dieser Begründung die bestehenden Zuschläge nicht übernehmen, sondern muss – soweit notwendig – diesen Arbeitsaufwand gutachtlich zumindest näherungsweise ermitteln lassen.
104 3. Die Notwendigkeit einer Ermittlung des Arbeitsaufwandes durch ein zeitaufwendiges mit Kosten verbundenes Gutachten hat die Schiedsstelle nicht mehr gesehen, nachdem der GKV-Spitzenverband den Zuschlag je Gramm durchgehend auf 4,30 Euro angehoben hat. Bei einem Verbrauch der Gesamtpackung ergibt sich daraus sogar ein geringfügig höherer Ausgleich (212,50 Euro) als bei dem DAV-Vorschlag (209,80 Euro); bei dem vom BMG und vom BfArM angenommenen durchschnittlichen Verbrauch von 30 Gramm je Packung ergibt sich allerdings eine Differenz von 43,90 Euro. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass vor dem Hintergrund des aufgezeigten gesetzgeberischen Drucks auf die Ausgabenentwicklung für Medizinal-Cannabisblüten ein Zuschlag in der bisherigen Höhe erreichbar sein wird. Auch vor dem Hintergrund der zwar auf ein Jahr verlängerten, aber gleichwohl begrenzten Laufzeit des Schiedsspruchs bis 30.06.2023 für die Anlage 10 Teil 2a und 2b wäre die Beauftragung eines Gutachtens unverhältnismäßig und mit einer nochmaligen nicht vertretbaren Verzögerung der Entscheidung der Schiedsstelle verbunden.
105 4. Die festgesetzte Regelung zur Abgeltung vernichteter Teilmengen ist nicht mehr auf 10 Gramm begrenzt, sondern lässt für nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte die Abrechnung zwischen 5 bis maximal 45 Gramm, zu 4,30 Euro je Gramm bis zu viermal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg zu. Sie gilt ebenso wie die Preisvereinbarung rückwirkend ab 01.06.2021 und für die Dauer der Geltung des Schiedsspruchs. Damit werden insbesondere kleine Apotheken mit wenigen Fällen einer Abgabe von Medizinal-Cannabisblüten und geringen Dosierungen begünstigt. Um Verlagerungseffekte zu vermeiden, musste die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung für unzulässig erklärt und damit die Abrechnung eines Verwurfs durch eine Apotheke auf maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr begrenzt werden.
106 5. Der Schiedsspruch trifft nach allem Entscheidungen zu den drei wesentlichen Rechtsfragen aus der Einführung deutscher Medizinal-Cannabisblüten und der für deren Verordnung und Abgabe durch die Ausschreibung des BfArM vorgegebenen Lieferbedingungen. Das BMG und das BfArM werden dringend gebeten, die in diesem Schiedsspruch aufgezeigten Probleme in der Umsetzung dieser Vorgaben, die mit dem Schiedsspruch nur ansatzweise gelöst werden können, bei der weiteren normativen Ausgestaltung der Patientenversorgung mit Medizinal-Cannabis zu berücksichtigen."
107 Gegen diesen – dem Beigeladenen am 10. August und dem Kläger am 17. August 2022 zugestellten – Schiedsspruch richtet sich die am 22. August 2022 erhobene Klage, zu deren Begründung die Prozessbevollmächtigten des Klägers vortragen:
108 Der Schiedsspruch sei unter Missachtung maßgeblicher Rechtsmaßstäbe zustande gekommen. Die getroffenen Regelungen beachteten nicht alle wesentliche Belange der Beteiligten. Ferner habe die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten. Infolgedessen seien sowohl die Regelungen zur Höhe des abrechnungsfähigen Zuschlags (Anlage 10 Teile 2a und 3a der Hilfstaxe) als auch zur Abrechenbarkeit von Verwurf (Anlage 10 Teil 7 der Hilfstaxe) rechtsfehlerhaft.
109 Die Beklagte gehe zwar einerseits davon aus, dass der den Zuschlägen zugrunde liegende Arbeitsaufwand zumindest näherungsweise ermittelt werden müsse, setze aber andererseits den Apothekenzuschlag pauschal in einem prozentualen Verhältnis zum Apothekeneinkaufspreis fest, ohne dass dem eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers zum Arbeitsaufwand voraus gehe. Eine belastbare Begründung für das Außer-Acht-Lassen des Arbeitsaufwandes gebe die Beklagte nicht. Soweit die Schiedsstelle auf die Gesetzesbegründung zur Einführung von § 129 Abs. 5d SGB V verweise, sehe diese gerade keine pauschale Reduzierung des Apothekenzuschlags, sondern eine von der bisherigen – pauschalen – Regelung abweichende Vereinbarung vor. Die gewünschte Verringerung der Kosten für die Krankenkassen werde bereits durch die Verringerung des Abgabepreises aufgrund des verringerten Einkaufspreises erreicht. Eine Verringerung des Einkaufspreises habe jedoch keinerlei Auswirkung auf den Arbeitsaufwand der Apotheken. Dies alles habe die Beklagte nicht beachtet, wenn sie die getroffene Regelung allein damit begründe, die bisherigen Zuschlagshöhen könnten nicht beibehalten werden.
110 Der Antrag des Klägers, den für die Apotheken erforderlichen Aufwand mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, sei geeignet gewesen, eine näherungsweise Aufwandsschätzung herbeizuführen. Die zu begutachtenden Vorgänge seien standardisiert und könnten eigenständig und mit planbarem Kostenaufwand bewertet werden. Im Deutschen Arzneibuch (DAB) finde sich die Monographie zu Cannabisblüten mit einer detaillierten Beschreibung des Identitätsprüfungsprozesses. Im Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) werde ein Alternativverfahren zur Identifizierung beschrieben. Das Neue Rezeptur-Formularium (NRF) regele und beschreibe den Vorgang der Rezepturherstellung. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Auffassung der Beklagten der Begutachtung eine umfangreiche Datenerhebung vorangehen müsse. Geeignete Experten hätten sich bereit erklärt, die Begutachtung auf dieser Grundlage durchzuführen. Der Kostenaufwand für die beantragte Begutachtung dürfte überdies in keinem Verhältnis stehen zu den finanziellen Folgen einer ohne hinreichende Tatsachengrundlage getroffenen Entscheidung für die Gesamtheit der Apotheken.
111 Die mit der Einholung eines Gutachtens verbundene zeitliche Verzögerung des Verfahrens dürfe in Anbetracht der grundlegenden Relevanz der hier zu ermittelten Tatsachen und wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Jedenfalls in Anbetracht des erkennbar langen Verfahrensverlaufs – auch nach dem Antrag auf Begutachtung – sei die Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung kein hinreichender Grund des Unterlassens einer erforderlichen Sachverhaltsermittlung.
112 Auch der Verweis auf die nur kurzfristige Regelungsdauer des angefochtenen Schiedsspruchs zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer Begutachtung verfange nicht. Eine derartige Einschätzung verkenne, dass einmal per Schiedsspruch getroffene Regelungen stets als Grundlage und ggf. Ausgangspunkt nachfolgender Verhandlungen herangezogen würden bzw. werden könnten und insofern fortwirkten.
113 Schließlich sei die Ablehnung des Antrags wegen angeblich fehlender Notwendigkeit unter Berufung auf eine allenfalls geringfügige Abweichung zwischen den vorgetragenen Verhandlungspositionen nicht vertretbar. Als Verhandlungsposition des Klägers hätte die Beklagte von deren ursprünglichen Anträgen ausgehen müssen; stattdessen habe sie nur seine bereits als Kompromissvorschlag unter weitergehenden Prämissen eingebrachten späteren Anträge zugrunde gelegt. Hätte die Beklagte zudem die Versorgungsrealität berücksichtigt – zu deren Abbildung habe der Kläger auf Abgabemengen von 15 g abgestellt –, hätte sie zu Abweichungen zwischen den Verhandlungspositionen in wesentlich höherem Umfang (zwischen 193,50 € und 408,75 € je 50-g-Gebinde) gelangen müssen. Gerade wegen der hohen Unterschiede zwischen den Vergütungsmodellen der Vertragsparteien habe der Kläger das Gutachten zur Ermittlung des Arbeitsaufwandes beantragt.
114 Die Auswirkung des zu ermittelten Arbeitsaufwandes auf die Angemessenheit der Zuschlagshöhe und mögliche alternative Regelungen hierzu sei ohne zumindest näherungsweise Kenntnis entsprechender Tatsachen gar nicht zu bewerten gewesen. Entsprechendes habe die Schiedsstelle selbst erkannt und sich dennoch auf ein überschlägiges Rechenbeispiel auf der Grundlage der vorgetragenen Verhandlungspositionen berufen. Diese abstrakte Bewertung des Beklagten sei aber auch rechnerisch nicht korrekt. Die Beklagte habe die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens nicht damit begründet, dass die Ermittlung des Arbeitsaufwandes nicht erforderlich oder entscheidungserheblich gewesen sei, sondern mit einer aus ihrer Sicht bestehen Unverhältnismäßigkeit der Begutachtung im Rahmen des Schiedsverfahrens.
115 Der Verweis des BSG (Urteil vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R) auf eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Schiedsverfahrens beziehe sich darauf, dass sich die Beklagte bei der Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen auf die von den Beteiligten vorgebrachten Aspekte beschränken könne und nicht dazu verpflichtet sei, eigenständig weitergehende entscheidungserhebliche Sachverhaltsaspekte zu ermitteln oder zu erforschen. Nur weil der Arbeitsaufwand der Apotheken während des Schiedsverfahrens als relevanter Sachverhaltsaspekt von den Beteiligten als solcher identifiziert worden sei, habe der Kläger beantragt, diesen Aspekt mittels externer Unterstützung aufzuklären. Dem o.g. Urteil des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass die Einholung von Gutachten in einem Schiedsverfahren nur dann möglich sei, wenn sich die Beteiligten auf deren Durchführung durch die Schiedsstelle und die Übernahme der Kosten geeinigt hätten.
116 Schließlich verhalte sich die Begründung der Beklagten nicht zu dem vorgetragenen Aspekt, dass eine Unterdeckung der Apotheken speziell bei geringen Verordnungsmengen eintrete. Die geringen Gramm-Mengen stellten den Schwerpunkt der ärztlichen Verordnung sowie auch des Arbeitsaufwandes der Apotheken dar. Nach Schätzungen des Klägers habe der Anteil der Verordnungsmengen bis einschließlich 20 g BfArM-Cannabisblüten in den Quartalen III/21-II/22 ca. 45,2 % an allen diesbezüglichen Verordnungen betragen. Betrachte man beispielsweise die Verordnungsmenge von 15 g BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand, würde der Zuschlag nach den Regelungen des Schiedsspruchs (4,30 € × 15 =) 64,50 € und nach dem Antrag des Klägers (9,52 € × 15 =) 142,18 € betragen. Die Beklagte nehme ihre pauschale Berechnung jedoch lediglich anhand der Gesamtpackung (50 g) oder der von BMG und BfArM angenommenen durchschnittlichen Verbrauchsmenge (30 g) vor und verhalte sich gerade nicht zu den wirtschaftlich relevantesten (geringeren) Verordnungsmengen.
117 Auch der Verweis auf eine gleichmäßige Verteilung der Herstellungskosten auf die in der Packungseinheit von 50 g abgebbaren Teilmengen sei nicht schlüssig. Das Staffelmodell nach Anlage 10 beinhalte gerade das implizite Anerkennen, dass vor allem kleine Mengen höher vergütet werden müssten, um kostendeckend abgegeben werden zu können.
118 Die Problematik des Verwurfs von Cannabisblüten habe potentiell weitreichende wirtschaftliche Folgen, sodass eine Belastung der Apotheken mit den entsprechenden Kosten nicht interessengerecht wäre. Der Schiedsspruch nehme nicht dazu Stellung, dass nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 AMPreisV bei der Preisbildung grundsätzlich auf die Abrechnung der gesamten Packung abzustellen sei. Bei Medizinal-Cannabisblüten sei grundsätzlich von einer Abrechenbarkeit der Gesamtpackung (50 g) auszugehen. Dies folge auch aus einem Umkehrschluss aus § 129 Abs. 5c Satz 7 SGB V, der für Fertigarzneimittel explizit die Abrechnung von Teilmengen regele.
119 Die den Verwurf betreffende Regelung des Schiedsspruchs begrenze die Abrechnung hinsichtlich des Umfangs und erschwere die praktische Umsetzung dieser Abrechnung durch unverhältnismäßige Formerfordernisse. Sie weiche folglich vom Grundsatz einer umfassenden Abrechnung des Verwurfs ab und liefere keine tragfähige Begründung für diese Abweichung.
120 Der Schiedsspruch erläutere nicht, was mit den in seiner Begründung erwähnten "Verlagerungseffekten" gemeint sei und warum diese gerade durch die vorgenommene Begrenzung der Abrechnung erreicht (gemeint wohl: vermieden) werden könnten.
121 Es sei nicht interessengerecht, die Abrechnung von Verwurf zu begrenzen. Denn er sei für Apotheken unvermeidbar, nicht kalkulierbar und nicht zu verantworten. Eine Umverteilung der eingekauften bzw. angebrochenen Gebinde unter verschiedenen Apotheken sei rechtlich und praktisch nicht möglich.
122 Ohne Begründung habe der Schiedsspruch die vom Beigeladenen beantragten Formalien übernommen, sich zu den Gegenvorschlägen des Klägers nicht verhalten und auch keine sonstigen Alternativen in Betracht gezogen. Die umfassenden Abrechnungsmodalitäten bedeuteten einen enormen bürokratischen Aufwand, ohne dass dessen Notwendigkeit nachvollziehbar wäre. Sie seien praktisch kaum umzusetzen und daher unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich die gesamte Packung abrechenbar sein müsse, würde die Einreichung des Vernichtungsprotokolls genügen. Weitere Dokumente könnten gegebenenfalls bei begründetem Verdacht der Krankenkasse von dieser angefordert werden.
123 Weil "die Apotheken gegenüber den privaten Krankenversicherungen nach der AMPreisV die gesamte verwendete Packung in Ansatz" brächten und damit das Kostenrisiko durch Verwürfe ausschließen könnten, sei keine Benachteiligung der gesetzlichen Krankenkassen erkennbar.
124 Schließlich habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, indem sie entgegen § 129 Abs. 5d Satz 4 SGB V bezüglich der Verwurfsregelung keine Fortgeltung bis zu einer Neuregelung vorsehe.
125 Würde, wie vom Beigeladenen (ursprünglich) beantragt, lediglich die Regelung zur Abrechenbarkeit von Verwurf in Ziff. 3 des Schiedsspruchs aufgehoben, würde die verbleibende Regelung zur Zuschlagshöhe nicht den wirtschaftlich enorm wichtigen Aspekt der Kosten für anfallenden und unvermeidbaren Verwurf berücksichtigen.
126 Der Kläger beantragt,
127 den Schiedsspruch vom 17. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagten zur einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
128 Die Beklagte beantragt,
129 die Klage abzuweisen.
130 Sie trägt vor:
131 Zur Einholung eines Gutachtens sei sie nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R) nicht verpflichtet gewesen. Die klägerseitig vorgeschlagene externe Begutachtung hätte – nach Überzeugung der Unparteiischen – ohne vorherige Klärung der Begutachtungsgrundlagen nicht zu einer Befriedung der Auseinandersetzungen, sondern zu einem fortdauernden Konflikt über seine Verwertbarkeit als Entscheidungsgrundlage geführt. Das gilt für die vom Beigeladenen geltend gemachte, von ihr – der Schiedsstelle – nicht aufklärbaren Möglichkeit einer Nutzung von Medizintechnik ebenso wie für den Einsatz pharmazeutischer Hilfskräfte. Insbesondere die vom Kläger zur Begründung seines Antrages herausgestellte notwendige Stützung von Apotheken in ländlichen Regionen und die besondere Berücksichtigung von deren Arbeitsbedingungen entzögen sich weitgehend einer einfachen, nicht diskretionären gutachterlichen Feststellung. Eine von ihr – der Beklagten – beauftragte Gutachtenerstellung wäre auch dadurch zusätzlich besonders erschwert, dass die Teilnahme von Apotheken an der Bereitstellung der erforderlichen Daten freiwillig sei. Damit verbunden sei das erhebliche Risiko einer nicht ausreichenden Repräsentativität der Ergebnisse. Die Aussage der Unparteiischen zu einer aus ihrer Sicht ggf. notwendigen Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme sei in der ersten Sitzung vor dem Hintergrund sehr hoher, durch die Unparteiischen nicht erklärbarer Unterschiede in den geltend gemachten bzw. akzeptierten Arbeitskosten erfolgt und habe im unmittelbaren Zusammenhang mit der durch den Beigeladenen grundsätzlich abgelehnten Verwurfsregelung gestanden. Diese Annahmen seien in den folgenden Sitzungen durch eine Angleichung der Arbeitskosten und die Akzeptanz einer Verwurfsregelung grundlegend entfallen.
132 Der von ihr festgesetzte Herstellungszuschlag je abgegebenem Gramm enthalte entgegen der Behauptung des Klägers keine "Pauschalierung", sondern eine gleichmäßige Verteilung der Herstellungskosten auf die in der Packungseinheit von 50 g abgebbaren Teilmengen. Nur dadurch werde gewährleistet, dass "die jeweilige mit der Cannabis-Behandlung belastete Krankenkasse des Versicherten" ausschließlich die darauf entfallenden Herstellungskosten, nicht aber "auch Herstellungskosten für nicht sozialversicherte Patienten" zu tragen habe. Im Übrigen gehe der Schiedsspruch von den klägerseitig eingebrachten Aufbereitungskosten aus und verteile sie auf die in der Gesamtpackung enthaltenen 50 Grammeinheiten. Auf dieser Grundlage ergebe sich in Relation zu dem vom Beigeladenen angebotenen einheitlichen Arbeitspreis pro Gramm eine Kostenüberdeckung und bei der normalerweise als erreichbar angesehenen Menge von 30 g eine Unterdeckung von 43,90 €. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Kläger die in der Gesetzesbegründung als überhöht angesehenen, für Arzneimittel geltenden Herstellungskosten rechtsicher hätte begründen können. Auf die Belieferungsmöglichkeiten in dringenden Fällen nach § 5 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) könne – auch nach Auffassung des BMG – die Regelversorgung mit Cannabis nicht gestützt werden.
133 Der Beigeladene habe der festgesetzten Verwurfsregelung ausschließlich wegen der Besonderheit, dass die vom BfArM geschlossenen Lieferverträge nur eine einzige Packungseinheit von 50 g vorsähen, und wegen der daraus resultierenden Schwierigkeiten für kleinere Apotheken zugestimmt. Die Notwendigkeit des von Klägerseite beanstandeten hohen bürokratischen Aufwandes ergebe sich aus der Abrechnung des Verwurfs gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherte zuletzt BfArM-Cannabisblüten abgegeben worden seien. Notwendig sei daher, neben dem Vernichtungsprotokoll und dem Nachweis der erstmaligen Verwurfsabrechnung eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, des Prüfzertifikats für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten und des Lieferscheins vorzulegen. Nur so könne eine verlässliche Prüfung erfolgen, ob der Verwurf unvermeidbar und von der betreffenden Krankenkasse zu bezahlen sei.
134 Das Feststellungsinteresse für den Antrag des Beigeladenen fehle, nachdem das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG –, erlassen als Art. 2 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)) Abgabe und Erwerb von Cannabis unter Apotheken rechtlich zulasse und damit der Verwurfsregelung die praktische Bedeutung entziehen dürfte.
135 In der Vergangenheit – so der Vorsitzende der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – habe es erhebliche Unklarheiten gegeben, wie die Kostentragung für ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hätte erfolgen müssen.
136 Der Beigeladene beantragt,
137 1. Ziffer 3 des Schiedsspruchs vom 17. Juni 2022 aufzuheben,
138 hilfsweise festzustellen, dass Ziffer 3 des Schiedsspruchs vom 17. Juni 2022 nichtig, höchst hilfsweise rechtswidrig, ist.
139 2. die Klage im Übrigen abzuweisen.
140 Zur Begründung führt der Beigeladene im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 19. Dezember 2022 und späteren Schriftsätzen aus:
141 Dass die Beklagte dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens wegen Unverhältnismäßigkeit nicht nachgekommen sei, sei auch deshalb nachvollziehbar, weil der tatsächliche Arbeitsaufwand bereits durch die Rezepturzuschläge nach § 5 Abs. 3 AMPreisV abgedeckt sei, die die Apotheke nach Ziffer 1.4 Anl. 10 der Hilfstaxe für Zubereitungen sowieso zusätzlich erhielten.
142 Auch der zuletzt gestellte Antrag des Klägers in der Verhandlung am 17. Juni 2022 – neben einem Wirkstoffpreis von 4,30 €/g Zuschläge gestaffelt bis zu einer Menge von 15 g i.H.v. 9,52 € und für jedes weitere Gramm i.H.v. 2,20 € – verzichte auf einen Bezug zu einem möglichen Arbeitsaufwand. Zum anderen sei der jeweilige Arbeitsaufwand grundsätzlich auch von den individuellen Fertigkeiten, der konkreten Organisation und den umgesetzten Mengen abhängig. Er – der Beigeladene – habe im Schiedsverfahren dargelegt, dass ausweislich der einschlägigen Veröffentlichungen der Apothekerschaft nicht von einem verallgemeinerbaren Arbeitsaufwand ausgegangen werden könne. Der Kläger berücksichtige weder den vom Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) veröffentlichen Hinweis auf die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 2 ApBetrO noch die verbreitete und akzeptierte Verwendung von Testkits, die abgabefertige Belieferung- bzw. Bezugsmöglichkeit durch andere Apotheken oder den umfänglichen Versandhandel durch umsatzstarke Apotheken.
143 Entgegen der Auffassung des Klägers gebe es weder im SGB V noch in den unmittelbar geltenden Regelungen der AMPreisV den Grundsatz, dass bei Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen die Abrechnung der gesamten Packung zu erfolgen habe.
144 Einen Nachweis, dass Verwürfe anfielen, habe der Kläger im Schiedsverfahren nicht erbracht. Vielmehr sei unter Hinweis auf entsprechende Internetveröffentlichungen nachgewiesen worden, dass eine flächendeckende Versorgung auch im Versand möglich sei. Darüber hinaus sei es für Apotheken ohne Probleme möglich und wegen des Wirtschaftlichkeitsprinzips geboten, eine Genehmigung nach § 3 BtMG zu beantragen. Apotheken könnten daher nicht erwarten, dass ihr unwirtschaftliches Verhalten im Interesse ihrer Umsatzsteigerung von den Krankenkassen zusätzlich vergütet werde.
145 Sein – des Beigeladenen – Antrag sei nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGG zulässig, weil er sich innerhalb des klägerischen Antrags bewege und der Schiedsspruch drei selbstständige Regelungsgegenstände enthalte. Die explizit als befristete Sonderregelung bezeichnete Verwurfsregelung sei unabhängig von den Regelungen in den Ziffern 1 und 2 des Schiedsspruchs. Die Aufhebung von Ziffer 3 des Schiedsspruchs sei insoweit Teil des klägerischen Antrags. Die Rechtswidrigkeit dieser Regelung ergebe sich lediglich aus einem anderen Rechtsgrund. Welchen Rechtsgrund der Senat für die Feststellung der Rechtswidrigkeit zugrunde lege, sei insoweit nicht Gegenstand des Antrags.
146 Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil die Vergütung von Verwürfen und eine Regelungskompetenz der Vertragsparteien insbesondere nach den Hinweisen des Bundesrechnungshofs zu einer Regelung in Anlage 3 der Hilfstaxe umstritten seien. Insofern sei eine Klärung der Rechtsfrage auch für zukünftige Verhandlungen von grundsätzlicher Bedeutung.
147 Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziffer 3 des Schiedsspruchs sei er – der Beigeladene – gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG berechtigt, abweichende Sachanträge zu stellen. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts sei nicht fristgebundenen.
148 Das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse beruhe darauf, dass die Frage der Abrechnung der tatsächlichen oder für eine Rezeptur erforderlichen Menge für eine Vielzahl von Diskussionen der Vertragsparteien eine Rolle spiele. Die Verwurfsregelung zur Abrechnung nicht verwendeter Arzneimittel sei vom Bundesrechnungshof für die Abrechnung parenteraler Zubereitungen in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 3.6 der Hilfstaxe als rechtswidrig gerügt worden.
149 Der Antrag sei auch begründet, weil die Verwurfsregelung gegen die bundesrechtlich verbindlichen Vorgaben nach § 129 Abs. 5d Satz 1 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 2 AMPreisV verstoße, wonach bei der Preisbestimmung vom Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes auszugehen sei; Entsprechendes gelte für Zubereitungen. Diese Regelungen seien im Gegensatz zu den in der AMPreisV festgelegten Preisen und Zuschlägen nicht verhandelbar.
150 Hinzu komme, dass die Regelung nicht geeignet sei, die gezielte Benachteiligung von Krankenkassen und eine mehrfache Abrechnung durch Apotheken zulasten der Krankenkassen mit Sicherheit auszuschließen. Da bei mehreren zeitnahen Entnahmen aus einem Gebinde letztlich die Apotheke entscheide, welche Entnahme sie als letzte vor dem abzurechnenden Verwurf in die BtM-Kartei eintrage, bestehe die Gefahr, dass die letzte Entnahme – wenn möglich – einem Patienten oder einer Patientin einer weniger intensiv prüfenden Krankenkasse und auch keiner privaten Krankenversicherung zugeordnet werde. Wegen der fehlenden Möglichkeit, alle Abrechnungen zusammenzuführen, könnten auch mehrfache Abrechnungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
151 Soweit das BSG für zytostatikahaltige Arzneimittel die vertraglich vereinbarte Vergütung eines Verwurfs nicht beanstandet habe, sei dies auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar.
152 Der Beigeladene hat Anlage 10 Teil 7 der Hilfstaxe mit Wirkung zum 31. Juli 2023 gekündigt und darauf hingewiesen, dass nach seinem Kenntnisstand bis Oktober 2023 keine Abrechnung eines Verwurfs erfolgt sei .
153 Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag und äußert sich in der Sache nicht.
154 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers replizieren:
155 Die Verwurfsregelung habe sich nicht durch die o.g. Kündigung erledigt. Sie bilde weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen etwaiger auf ihrer Grundlage abgerechneter Verwürfe durch Apotheken. Der Kläger habe – wie auch der Beigeladene – auf entsprechende Anfrage hin lediglich einzelne Fehlanzeigen erhalten, jedoch keine vollständige Rückmeldung, die eine abschließende Bewertung dieser Frage ermöglichte.
156 Das Angebot des Klägers im Schiedsverfahren verzichte nicht "vollständig auf einen Bezug zu einem möglichen Arbeitsaufwand". Stattdessen habe er im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 (dort S. 1ff.) explizit zu erkennen gegeben, dass sein angepasstes Angebot zum neuen Staffelmodell ein pragmatisches Entgegenkommen im Sinne einer Lösungsfindung darstelle. Ausgangspunkt für das neue Staffelmodell sei jedoch weiterhin eine Orientierung an der Vergütung nach Anlage 10 gewesen, der eine Anknüpfung an den Arbeitsaufwand zugrunde gelegen habe. Inhaltlich hätten die Positionen der Schiedsparteien am Ende des Schiedsverfahren erheblich weiter als in der Darstellung des Schiedsspruchs auseinandergelegen.
157 Schlüssige Darlegungen des Beigeladenen, wonach der Arbeitsaufwand aus Sicht der Apothekerschaft nicht verallgemeinerungsfähig sei, seien dem Kläger nicht bekannt.
158 Die zitierte BSG-Rechtsprechung begrenze die Begründungstiefe, also den notwendigen Umfang der Begründung. Die insofern, wenn auch nur andeutungsweise, dargelegte Begründung müsse jedoch schlüssig sein und das gefundene Ergebnis tragen. Die Beklagte dürfe die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens nicht mit der erwarteten Ablehnung einzelner Mitglieder des Entscheidungsgremiums begründen, weil sie stets die Interessen beider Verfahrensbeteiligten zu beachten habe und die Gegenstimmen der Klägervertreter in der Schiedsstelle an sich kein Hindernis gewesen seien.
159 Die §§ 4 Abs. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV sähen keine "Höchstpreise" im Falle einer fehlenden Vereinbarung vor. Der Verweis auf die AMPreisV in § 129 Abs. 5d Satz 1 SGB V a.E. beziehe "sich lediglich formal auf die Begriffe Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen". Die gesetzliche Regelung werde durch die Regelungen einer Verordnung, wie die AMPreisV, allenfalls konkretisiert, nicht jedoch eingeschränkt.
160 Auch sei die Möglichkeit der flächendeckenden Versorgung im Versand keinesfalls "nachgewiesen" worden. Vielmehr habe der Kläger den Eindruck eines bestehenden Verteilungsangebots unter den Apotheken, mit dem entstehender Verwurf vermeintlich vermieden werden könne, bereits in der Verhandlung vom 5. November 2021 unter Verweis auf die dort eingeführten Anlagen widerlegt. Die vom Beigeladenen angeführten Anzeigen sogenannter "Cannabis-Ärzte" hätten sich nicht an andere Apotheken gerichtet, sondern an Patienten und verordnende Ärzte und seien im Übrigen rechtswidrig erfolgt. Die beschriebene Verteilung bedürfe außerdem entsprechender Erlaubnisse nach §§ 3 BtMG und 13 AMG, deren Vorliegen bei einer notwendig breiten Masse von Apotheken weder vorausgesetzt noch verpflichtend verlangt werden könne.
161 Entsprechende Anfragen bei Apotheken hätten gezeigt, dass der Aufwand zur Abrechnung von Verwürfen als zu hoch eingeschätzt werde. Dementsprechend werde von der Regelung aus dem Schiedsspruch zur Abrechnung von Verwürfen weniger Gebrauch gemacht, als zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile eigentlich erforderlich wäre.
162 Schließlich könne auch das Risiko einer Mehrfachabrechnung der grundsätzlichen Abrechenbarkeit nicht entgegenstehen. Bei der Abrechnung sei ein Auszug aus der BtM-Kartei beizufügen, welcher der Name des Versicherten, der die letzte Menge aus einer Packung erhalten habe, sowie dessen Versichertennummer zu entnehmen sei. Hierüber könne die dazugehörige Krankenkasse identifiziert werden, weshalb das Risiko der Mehrfachabrechnung allenfalls gering und auf Fälle der aktiven Umgehung begrenzt sei.
163 Entgegen der Auffassung des Beigeladenen beziehe sich das vom Gesetzgeber genannte Einsparvolumen i.H.v. 25 Mio. € auf erwartete Kostenverringerungen bei der Verordnung vertragsärztlicher Leistungen und nicht auf Kosten bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken, wie Seite 38 der Gesetzesbegründung belege
164 Die Beklagte repliziert:
165 Das Feststellungsinteresse für den Antrag des Beigeladenen fehle, nachdem das MedCanG Abgabe und Erwerb von Cannabis unter Apotheken rechtlich zulasse und damit der Verwurfsregelung die praktische Bedeutung entziehen dürfte.
166 Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen durch das MedCanG wurden die Lieferverpflichtungen gegenüber dem BfArM mit zwei dieser Unternehmen im Herbst 2024 einvernehmlich beendet. Mit dem dritten Unternehmen wurden im April 2025 noch entsprechende Verhandlungen geführt.
167 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
168 Die Klage und die Anträge des Beigeladenen haben keinen Erfolg.
169 A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
170 I. Die Klage ist zulässig.
171 1. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG für den Rechtsstreit zuständig.
172 2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass innerhalb der einmonatigen, gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2, Abs 3 SGG am Montag, dem 19. September 2022 endenden Klagefrist die Klageschrift nicht als elektronisches Dokument i.S.v. § 65d Satz 1 i.V.m. § 65a SGG bei Gericht eingegangen ist. Denn der Senat hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt, nachdem er den Kläger erstmals Anfang November 2024 auf die nicht eingehaltene Form der Klageschrift hingewiesen hatte und dieser die Klageschrift am 13. November 2024 unter Wahrung der elektronischen Form nochmals eingereicht hat.
173 3. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nach § 78 SGG nicht durchgeführt worden ist. Zwar liegt keiner der in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG genannten Fälle, in denen es eines Vorverfahrens nicht bedarf, vor. Eine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, dass es vor der Anfechtung von Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V eines Vorverfahrens nicht bedarf, gibt es – anders als etwa für Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 125 Abs. 6, § 130b Abs. 4, § 131 Abs. 3a, § 134 Abs. 3 SGB V (vgl. § 125 Abs. 6 Satz 13, § 130b Abs. 4 Satz 6, § 131 Abs. 3 Satz 6, § 134 Abs. 2 Satz 7 SGB V) oder des Schiedsamts nach § 89 SGB V (vgl. § 89 Abs. 9 Satz 5 SGB V) bzw. des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums nach § 89a SGB V (vgl. § 89a Abs. 9 Satz 6 SGB V) – nicht (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Bei der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V handelt es sich auch nicht um eine oberste Landes- oder Bundesbehörde i.S.v. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG. Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich allerdings aus der Eigenart der Tätigkeit der Schiedsstelle, die bei der Vergütungsfestsetzung an die Stelle der Vertragsparteien tritt (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 – B 6 KA 20/14 R –, Rn 24; für das Schiedsamt nach § 89 SGB V: BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 6/14 R –, Rn 21; BSG, Urteil vom 21. März 2012 – B 6 KA 21/11 R – Rn 21; BSG, Urteil vom 10. Mai 2017 – B 6 KA 10/16 R – Rn. 17 m.w.N.). Der Zweck des Vorverfahrens, im Interesse des Rechtsschutzes eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen, wird bei der Überprüfung einer Festsetzung durch eine der Schiedsparteien nicht erreicht. In der besonderen Situation der Vertragsgestaltung durch eine Schiedseinrichtung kann eine Überprüfung nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen, weil die Schiedsstelle keine Trägerorganisation und keine übergeordnete Instanz hat, die über einen Widerspruch entscheiden könnte (Schnapp, in: Schnapp/Düring (Hrsg.), Handbuch des sozialgerichtlichen Schiedsverfahrens, 2.A., Rn. 40 m.w.N., auch aus der Rspr. des BSG). Für die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V gilt insofern nichts Anderes. Außerdem ordnet § 129 Abs. 9 Satz 7 SGB V an, dass Klagen gegen Festsetzungen des Beklagten keine aufschiebende Wirkung haben. Hieraus folgt zugleich, dass ein vorheriges Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Denn die Regelung soll – wie z.B. die gleichlautende Regelung in § 130b Abs. 4 Satz 5 SGB V – gewährleisten, dass der Schiedsspruch sofort umgesetzt wird, und zugleich verhindern, dass ein Rechtsbehelf allein deswegen eingelegt wird, um die Rechtswirkung des Schiedsspruchs zu verzögern (vgl. etwa die Gesetzesbegründung zu § 130b Abs. 4 SGG in BT-Drs. 17/2413, 32). Dass in § 129 Abs. 9 Satz 7 SGB V die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nicht explizit geregelt wurde, ist daher unerheblich (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2025 – L 16 KR 423/22 KL –, Rn. 24, Revision beim BSG anhängig unter B 3 KR 13/25 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 27/11 R –, Rn. 23, zur fehlenden Regelung bezüglich des Vorverfahrens für die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V). Vielmehr dürfte – ebenso wie bei den für Verfahrensfragen auf § 129 Abs. 9 und 10 SGB V verweisenden Regelungen zu den Schiedsstellen nach § 75 Abs. 3c, § 132l Abs. 4, § 134a Abs. 4 SGB V – ein Redaktionsversehen vorliegen.
174 4. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs(bescheidungs)klage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 220, Revision beim BSG anhängig unter B 3 KR 12/25 R; Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 4 KR 254/22 KL –, Rn. 211; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R –, Rn. 20; Urteil vom 5. Juni 2024 – B 6 KA 10/23 R –, Rn. 16; jeweils m.w.N.). Dies beruht auf der Doppelnatur jedes Schiedsspruchs (Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 4 KR 289/22 KL –, Rn. 49): im Verhältnis zu den am Schiedsverfahren Beteiligten – wie hier – wirkt er wie ein (vertragsgestaltender, der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugänglicher) Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 2/13 R –, Rn. 11), im Übrigen wirkt er, soweit er einen Vertrag ersetzt, normativ (BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 46/13 R –, Rn. 25; Urteil vom 4. März 2014 – B 1 KR 16/13 R –, Rn. 21; jeweils m.w.N.).
175 Soweit teilweise für Klage gegen Schiedssprüche nur die (isolierte) Anfechtungsklage als statthaft angesehen wird (BSG, Urteil vom 4. März 2014 – B 1 KR 16/13 R –, Rn. 21; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2025 – L 16 KR 423/22 KL –, überzeugt dies den Senat nicht.
176 Dass es – so diese Gegenansicht – einer Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neubescheidung nicht bedürfe, weil sie hierzu von Gesetzes wegen ohnehin verpflichtet sei, gilt wegen der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gleichermaßen für jede (andere) zur Neubescheidung verpflichtete Behörde; gleichwohl hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung für die ausdrückliche gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung für erforderlich gehalten (§ 131 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGG; vgl. auch § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 101 Abs. 1 Satz 2 FGO).
177 Die Gegenansicht befürchtet ferner – wegen der beteiligtenbezogenen Teilrechtskraft bei Bescheidungsurteilen – für Entscheidungen über Normenverträge Unzuträglichkeiten und Rechtsunsicherheit (BSG, Urteil vom 4. März 2014 – B 1 KR 16/13 R –, Rn. 23), insbesondere weil höherrangigem Recht widersprechende Rechtsauffassungen einer Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen könnten (wenn nur Teile der Rechtsauffassung im Streit verbleiben oder durch die Rechtsauffassung der Vorinstanz begünstigte Rechtsmittelführer lediglich noch darüber hinausgehende Ansprüche verfolgen). Diese Situation unterscheidet sich indes nicht von anderen Verfahren, in denen keine mit Doppelnatur ausgestatteten Schiedssprüche angefochten werden und für die Beteiligten Rechtsauffassungen einer Vorinstanz verbindlich werden, weil deren Entscheidung nur teilweise mit Rechtsmitteln angefochten werden. Dass der nicht angefochtene Teil einer vorinstanzlichen Entscheidung ggf. höherrangigem Recht widerspricht, nimmt die Rechtsordnung in solchen Konstellationen hin. Gleiches gilt, wenn Schiedssprüche im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, aber entweder gar nicht oder nur von der durch diesen Widerspruch begünstigten Schiedspartei aus anderen Gründen angefochten werden: auch dann sind die (übrigen) Schiedsparteien und die – im Falle eines Schiedsspruchs mit Doppelnatur – die Normadressaten an den Schiedsspruch gebunden und letztere auf eigene Klageverfahren, in denen der normative Inhalt des Schiedsspruchs einer gerichtlichen Inzidentkontrolle unterliegt, angewiesen.
178 5. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil sich Ziffer 3 des Schiedsspruchs erledigt hat und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insoweit entfallen wäre (zu dieser Rechtsfolge bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14.A., § 131 Rn. 7; Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2.A., § 131 (Stand: 15. Juni 2022), Rn. 32 f.). Eine Erledigung ist weder durch die Kündigung dieser Regelung seitens des Beigeladenen zum 31. Juli 2023 eingetreten noch wegen des In-Kraft-Tretens des MedCanG zum 1. April 2024, infolgedessen Cannabis nicht mehr unter das BtMG fällt (vgl. Art. 4 CanG, BT-Drs. 20/8704, 138, 151 f.) und die daraus resultierenden Handelsbeschränkungen unter Apotheken entfallen sind.
179 a. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn seine Regelungswirkung entfällt, d.h., wenn von ihm keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen, oder die ihm innewohnende Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist. Wenn der Verwaltungsakt lediglich noch mittelbare Rechtsfolgen auslösen kann, wenn also z.B. auf seine unmittelbare Regelungswirkung weitere Rechtsfolgen – auch durch weitere behördliche Maßnahmen oder gesetzliche Regelungen – gestützt werden können, tritt keine Erledigung ein (BSG, Urteil vom 16. Juli 2025 – B 1 KR 3/24 R –, Rn. 19 m.w.N.).
180 b. Im vorliegenden Fall ist zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auszuschließen, dass Ziffer 3 des Schiedsspruchs für die vom Kläger repräsentierten Apotheken noch belastende Rechtswirkungen entfaltet. Zwar haben die von Kläger und Beigeladenem bei ihren jeweiligen Mitgliedern angestoßenen Abfragen keine Hinweise auf anhängige Verfahren wegen der Abrechnung von Cannabis-Verwurf ergeben. Allerdings waren diese Abfragen weder flächendeckend noch waren die Mitglieder zu einer Antwort verpflichtet. Aus Sicht des Senats denkbar wäre etwa, dass ein Cannabisverwurf betreffendes Abrechnungsverfahren von den Beteiligten (Apotheke und Krankenkasse) im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit schon im vorgerichtlichen Stadium unter Verzicht auf die Verjährungseinrede zum Ruhen gebracht wurde.
181 II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat ihren (weiten) Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere war sie nicht gehalten, den Sachverhalt mittels eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären.
182 Schiedssprüche sind im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die zwingenden rechtlichen Vorgaben (hierzu I.) einerseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht einschließlich der grundlegenden Anforderungen an die Begründung (hierzu II.) und andererseits in inhaltlicher Hinsicht (hierzu III.) einhalten. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Preise für das BfArM-Cannabis sowie die Regelungen zur Abrechnung von Verwurf im angefochtenen Schiedsspruch rechtmäßig festgesetzt. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2024 – L 1 KR 9/23 KL –, Rn. 154).
183 I. Ein Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der fachkundigen und teils paritätischen, teils unparteiischen Zusammensetzung der Schiedsstelle will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen nutzen (vgl. die Gesetzesbegründung zur Schaffung der – der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V nachgebildeten – Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V, BT-Drs. 17/2413, 32). Zugleich trifft er durch die Zusammensetzung des Gremiums eine organisatorische Vorkehrung gegen einseitig parteiisches oder gar willkürliches Handeln. Die erhebliche Fachkompetenz der Schiedsstelle befähigt sie, gesundheitsökonomische Fragestellungen nicht nur sachgerecht, sondern auch interessengerecht zu lösen. Der durch die Mehrheit der Mitglieder zustande gekommene Schiedsspruch ist durch seinen Kompromisscharakter geprägt und nicht immer die einzig sachlich vertretbare Entscheidung.
184 Aufgrund dessen ist der Schiedsstelle ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt, der grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Die Vertragsgestaltungsfreiheit, die der gerichtlichen Überprüfung Grenzen setzt, ist nicht geringer als diejenige der Vertragsparteien einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen deshalb nur einer gerichtlichen Überprüfung, ob die Schiedsstelle zwingendes Gesetzesrecht beachtet, den bestehenden Entscheidungsspielraum eingehalten und den zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelt hat (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R –, Rn. 22; Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 32, 39 ff; jeweils m.w.N.).
185 Nach § 129 Abs. 5d Satz 1 SGB V sind für Leistungen nach § 31 Abs. 6 SGB V die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 AMG erlassenen Rechtsverordnung zunächst im Wege vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen auszuhandeln. Abgesehen von der durch § 78 Abs. 3 Satz 2 AMG vorgesehenen Möglichkeit, dass u.a. Sozialleistungsträger und deren Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG vereinbaren können, existieren keinerlei nähere parlaments- oder untergesetzliche Vorgaben zur Höhe der o.g. Apothekenzuschläge.
186 Demzufolge ist der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zu den Apothekenzuschlägen und deren Abrechnung belassen. Zur Umsetzung des mit der Einführung von § 129 Abs. 5d SGB V verfolgten Ziels, Einsparungen i.H.v. 25 Mio Euro zu erzielen (BT-Drs. 19/8753, 4), vertraut der Gesetzgeber deshalb nicht allein auf die wenigen konkreten materiell-rechtlichen Kriterien, sondern misst daneben auch der Struktur des Einigungs- und Aushandlungsprozesses besondere Bedeutung bei. Dieser Prozess soll in erster Linie zu einer Einigung zwischen den Beteiligten führen. Kommt eine Einigung nicht zustande, führt die paritätisch und sachkundig besetzte Schiedsstelle zunächst als Vermittlerin den Verhandlungsprozess fort, um noch auf diesem Weg eine einvernehmliche Lösung zu erwirken. Erst wenn auch dieses Vorgehen gescheitert ist, ersetzt die Schiedsstelle durch eine Mehrheitsentscheidung der Mitglieder die offen gebliebenen Regelungen. Dieses austarierte Verhandlungssystem bietet vor allem durch seine an vertraglichen Vereinbarungen orientierten strukturellen Vorgaben sowie die sachkundig und teils paritätisch, teils unparteiisch besetzte Schiedsstelle eine hinreichende Gewähr dafür, zu akzeptablen Inhalten der Schiedssprüche zu gelange (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R –, Rn. 21 ff., 42 m.w.N.; Senat a.a.O.).
187 Unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen gesetzlichen Vorgaben bildet diese Verfahrensweise ein gegen willkürliche Entscheidungen der Schiedsstelle hinreichend abgesichertes Gesamtsystem. Das Recht der Vertragsparteien, die gemäß § 129 Abs. 5d Satz 4 SGB V zu treffende Vereinbarung nach Ziffer 1 Nr. 4, Ziffer 2 Nr. 4 und Ziffer 3 Nr. 5 des Schiedsspruchs nach dem 30. Juni 2023 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen, gewährleistet außerdem zeitnahe Anpassungsmöglichkeiten an eine verbesserte Datenlage oder sonstige neue Erkenntnisse. Da mit diesem Gesamtsystem die vom Gesetzgeber bezweckten Einspareffekte angestrebt werden, sind gewisse Unwägbarkeiten bei der Festsetzung der Apothekenzuschläge im Zusammenhang mit der Cannabisversorgung nach dem SGB V in einem Anfangsstadium hinzunehmen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 43). Außerdem kommt bei derartigen Neuregelungen komplexer Materien dem Normgeber unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung ein erweiterter Gestaltungsspielraum zu, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 6 KA 1/22 R –, Rn. 34 m.w.N.). Inwieweit bei einer – stets nur im Konfliktfall tätig werdenden – Schiedsstelle mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit eine Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht des Normgebers korrespondiert, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die für die Erstregelung maßgeblichen Prämissen angepasst werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 6 KA 20/00 R –, Rn. 39), kann im Rahmen der hier vorliegenden gerichtlichen Prüfung der Erstregelung offenbleiben.
188 II. Der Schiedsspruch ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend begründet.
189 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind an die Begründung der Abwägungsentscheidung eines Schiedsspruchs keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis wenigstens andeutungsweise erkennen lässt. Die sich grundsätzlich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs orientieren sich wesentlich an den für den Schiedsspruch geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften. Bei Entscheidungen mit Kompromisscharakter, die durch die Mehrheit von Mitgliedern eines hierzu berufenen pluralistischen Gremiums getroffen werden, dürfen die Begründungsanforderungen innerhalb des eröffneten Beurteilungsspielraums nicht überspannt werden (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R –, Rn. 54 ff.; Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 41; jeweils m.w.N.).
190 Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch auch im Hinblick auf die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend gerecht. Denn die Beklagte hat die für ihre Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise offen gelegt. Soweit sich Begründungselemente erst aus den Schriftsätzen der Beklagten ergeben sollten, ist dies nicht zu beanstanden. Da der Schiedsspruch im Verhältnis zu den Beteiligten des Schiedsverfahrens einen Verwaltungsakt darstellt, gelten die formellen Voraussetzungen des SGB X. Die nach § 35 Abs. 1 SGB X erforderliche Begründung kann nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialrechtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 43 m.w.N.; Senat, Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 247; Urteil vom 22. Oktober 2024 – L 4 KR 254/22 KL –, Rn. 223; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2024 – L 1 KR 9/23 KL –, Rn. 178; Schnapp/Düring, a.a.O., Rn. 219 m.w.N.).
191 Allenfalls dann, wenn sich zu erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkten der Schiedsstelle keine Ausführungen im angefochtenen Schiedsspruch finden, ist nicht erkennbar, dass sie tatsächlich in die Beurteilung durch die Schiedsstelle eingeflossen sind (BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 6/14 R –, Rn. 61; Schnapp/Düring a.a.O.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da schon der Schiedsspruch vom 9. Juli 2022 zur Begründung seiner einzelnen Regelungen zumindest andeutungsweise Stellung bezieht: Erläuternde, über Andeutungen erheblich hinausgehende Ausführungen zur Höhe der Apothekenzuschläge für BfArM-Cannabis in unverändertem Zustand und in Zubereitungen finden sich unter Nr. 2 und 3, zu Umfang und Verfahrensregelungen bezüglich des Verwurfs von BfArM-Cannabis unter Ziffer 4 der Begründung des Schiedsspruchs. Für eine andeutungsweise Begründung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass sich eine Schiedsstelle im Rahmen des Schiedsspruchs mit jedem einzelnen Vorschlag einer der beiden Schiedsparteien auseinandersetzt und ihre Überlegungen benennt, aufgrund derer sie dem jeweiligen Vorschlag nicht folgt. Soweit der Kläger diese rechtliche Erwartung an die Begründung eines Schiedsspruchs formulieren sollte, ließe sie sich nicht aus der o.g. Rechtsprechung des BSG und des Senats ableiten.
192 2. Der angefochtene Schiedsspruch enthält den zugrunde gelegten Sachverhalt, den Verfahrensablauf, die Anträge mit den unterschiedlichen Rechtspositionen und – wie bereits dargelegt – die Erwägungen der Schiedsstelle. Seine Begründung lässt erkennen, an welchen maßgeblichen gesetzlichen Kriterien sich die Beklagte bei den einzelnen Regelungen orientiert hat.
193 Weitergehende Begründungspflichten lassen sich aus dem gesetzlichen Normprogramm nicht herleiten. Aus dem Normprogramm von § 129 Abs. 5d SGB V i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergibt sich insbesondere keine Pflicht der Beklagten, die erwogenen Teilrechenoperationen zahlenmäßig im Einzelnen in der Begründung des Schiedsspruchs auszuweisen. Das – überobligatorische – Offenlegen der einzelnen Rechenschritte mag für Betroffene hilfreich sein, um den Abwägungsprozess möglichst detailliert nachzuvollziehen, gesetzlich erforderlich ist dies aber auch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 –, Rn. 44; Senat, Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 250; Urteil vom 22. Oktober 2024 – L 4 KR 254/22 KL –, Rn. 226).
194 II. Auch materiell-rechtlich gehen die Angriffe des Klägers gegen den Schiedsspruch fehl.
195 1. Die Beklagte war zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
196 Aufgrund ihres weiten Gestaltungsspielraums und der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist die Pflicht einer Schiedsstelle, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht unerheblich eingeschränkt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass Schiedsstellen von vornherein schon aufgrund ihrer Verfasstheit zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet sind. Zwar gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (vgl. hier: § 129 Abs. 9 Satz 2 SGB V). Schon daraus sowie aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nicht verlangt werden kann. Eine uneingeschränkte Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes für Schiedsstellen würde diese überfordern und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Einleitung des Schiedsverfahrens (§ 8 Abs. 4 SchStVO) außerordentlich erschweren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2025 – L 16 KR 423/22 KL –, Rn. 29, m.w.N.). Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, Rn. 20; BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R –, Rn 44; jeweils m.w.N.). Zu den für einen Schiedsspruch bedeutsamen Umständen gehören neben der Berücksichtigung zwingender Grundsätze und Normen insbesondere solche Umstände, denen die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimisst. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen muss sie insbesondere auch dem aus § 8 Abs. 4 SchStVO resultierenden Beschleunigungsgrundsatz gerecht werden und kann sich deshalb regelmäßig auf den von den Beteiligten vorgebrachten Sachverhalt und die von ihnen beigebrachten Unterlagen stützen. Denn das Schiedsverfahren ist in besonderem Maße von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten geprägt. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass sich die Schiedsstelle selbst zum großen Teil aus Vertretern der Interessengruppen der Beteiligten zusammensetzt. Das Schiedsstellenverfahren ist auch als Verlängerung der Vertragsverhandlungen unter Führung unparteiischer Mitglieder zu verstehen, denn zu einem Schiedsspruch kommt es erst, wenn sich die Beteiligten auch vor der Schiedsstelle nicht einigen können. Der Schiedsspruch ersetzt dann die fehlende, konsensual getroffene Regelung durch eine Rechtsetzung, die – wie bereits dargelegt – häufig im Wege eines Kompromisses die unterschiedlichen Interessen zusammenführt. Der Gesetzgeber hat das Verfahren damit insgesamt weitgehend in die Hände der Beteiligten und deren Mitwirkung gelegt. Eine Einschränkung der Ermittlungspflicht von Amts wegen erfolgt auch in anderen Zusammenhängen, wenn ein Beteiligter Informationen in das Verfahren einbringen kann. Dies gilt im Schiedsstellenverfahren wegen der gesteigerten Mitwirkungspflichten in besonderem Maße.
197 Aufgrund dieser (rechtlichen und tatsächlichen) Umstände genügt eine Schiedsstelle ihrer Amtsermittlungspflicht i.S.d. dargelegten modifizierten Beibringungsgrundsatzes regelmäßig schon dann, wenn sie solche Unterlagen und Angaben von den Schiedsparteien anfordert, denen sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Bedeutung beimessen möchte oder denen nach der Rechtslage Bedeutung beizumessen ist. Weitergehende, eigene Ermittlungen der Schiedsstelle, z.B. durch die Einholung von Sachverständigengutachten oder Auskünften Dritter, sind insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Beteiligten auf deren Durchführung durch die Schiedsstelle und die Übernahme der Kosten einigen; andernfalls unterfallen solche Ermittlungen regelmäßig weitgehend dem Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und nicht der Amtsermittlungspflicht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R –, Rn. 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2025 – L 16 KR 423/22 KL –, Rn. 29; jeweils m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass Schiedsstellen etwa zu umfassender Analyse der Studienlage nicht verpflichtet sind (Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 4 KR 254/22 KL –, Rn. 235).
198 2. Den insoweit reduzierten Anforderungen zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen genügte die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Schiedsspruchs. Die aus ihrer Sicht maßgeglichen Tatsache hat sie ermittelt.
199 a. Entgegen der klägerischen Auffassung gehörte die Frage, welcher Aufwand bzw. welche Kosten Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Cannabis entstehen, nicht zu den Umständen, denen die Beklagte für ihre Entscheidung Bedeutung beimaß. Insoweit hat sie in der Begründung ihrer Entscheidung (unter deren Nr. 2) ausgeführt, dass sie "die bestehenden Zuschläge nicht übernehmen" könne, sondern "diesen Arbeitsaufwand gutachtlich zumindest näherungsweise ermitteln lassen" müsse, letzteres jedoch unter einen ausdrücklichen Vorbehalt ("soweit notwendig") gestellt. Hiervon abweichende Erklärungen finden sich in den dieses Schiedsverfahren betreffenden Protokollen der Beklagten nicht. Vielmehr hat deren (damaliger) Vorsitzender bereits in der Schiedsverhandlung vom 11. Februar 2022 erklärt, dass "von Seiten der Unparteiischen die Einholung des von Seiten des [Klägers] beantragten Gutachtens kritisch gesehen werde, weil bei einer Gegenüberstellung der vom [Kläger] beantragten gestaffelten Fixzuschläge und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitspreise als einheitlicher Fixzuschlag pro Gramm in Höhe von 4,30 Euro die Differenzen so gering seien, dass die zunächst in der Datengrundlage vorzubereitende Einholung eines Gutachtens auch angesichts der begrenzten Laufzeit der Schiedsvereinbarung zu zeitaufwendig und unverhältnismäßig sei". In der abschließenden Schiedsverhandlung am 17. Juni 2022 hat er nochmals auf diesen Standpunkt hingewiesen. Es ist daher vom Entscheidungsspielraum der Beklagten gedeckt, wenn sie von der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die bereits eingetretene – und angesichts der o.g. Entscheidungsfrist von einem Monat (§ 8 Abs. 4 SchStVO) sehr erhebliche – Verfahrensverzögerung, im Hinblick auf die aus ihrer Sicht geringen Differenzen in den Preisvorstellungen der Vertragsparteien und im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Laufzeit des Schiedsspruchs abgesehen hat.
200 b. Unabhängig hiervon weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass sie nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Lage gewesen wäre, wenn zwischen den Schiedsparteien Einigkeit hinsichtlich der einem bzw. einer Sachverständigen vorzugebenden Tatsachen bestanden hätte. Hieran fehlte es insbesondere bezüglich der Frage, welcher Anteil einer – nach den o.g. Lieferverträgen des BfArM allein bezugsfähigen – Gesamtpackung von 50 g Cannabisblüten typischerweise innerhalb der Haltbarkeitsdauer verordnet wird. Die Kritik des Klägers, der Beigeladene habe für seine Berechnungen unzutreffenderweise auf die aus Sicht des BMG und des BfArM durchschnittliche Verordnungsmenge von 30 g abgestellt, überzeugt nicht. Denn der Kläger bezeichnet seinerseits unterschiedliche Mengen – 15 bzw. 20 g – als "Verordnungsrealität". Auf der Grundlage solcher Widersprüchlichkeiten lässt sich nach Auffassung des Senats kein Sachverständigengutachten erstellen.
201 c. Darüber hinaus ist zu beachten: Auch wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Einholung eines Sachverständigengutachtens während eines Schiedsverfahrens "insbesondere" – und nicht nur – bei einer Einigkeit der Schiedsparteien über die zugrunde zu legenden Tatsachen und die Kostentragung in Betracht kommen soll, belegen diese Kriterien gleichwohl, dass angesichts der o.g. Besonderheiten von Schiedsverfahrens an die Veranlassung von Sachverständigengutachtens besondere Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt umso mehr, als der (derzeitige) Vorsitzende der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, in der Vergangenheit sei die Frage, wie die Kostentragung für ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu erfolgen habe, nicht befriedigend geklärt. Solange solche Unsicherheiten bestehen und auch § 9 Abs. 3 SchStVO – wonach u.a. die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung zur Hälfte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und zur Hälfte die anderen an der Schiedsstelle beteiligten Verbände tragen – seinem Wortlaut nach offen lässt, ob Kosten für Sachverständige zu den sächlichen Kosten der Geschäftsführung der Schiedsstelle zählen, darf die Schiedsstelle die Einholung von Sachverständigengutachten von einer vorherigen Klärung der Kostentragung durch die Schiedsparteien abhängig machen.
202 3. Inhaltlich hat die Schiedsstelle die zu treffenden Regelungen rechtmäßig festgesetzt.
203 a. Die Beklagte hat mit der Festsetzung des Zuschlags i.H.v. 4,30 € (bzw. 3,87 € für Zubereitungen) einen nachvollziehbar begründeten Kompromiss zwischen den Preisvorstellungen der Vertragsparteien gefunden. Nach seinen in Nr. 3 der Begründung des Schiedsspruchs dargelegten Berechnungen ergeben sich aus seiner Regelung Vorteile der Apotheken bei der Abrechnung eines vollen Gebindes an Cannabisblüten und – umfangreicher ausfallende – Nachteile bei der Abrechnung nur einer Teilmenge eines Gebindes. Diesen Nachteilen steht jedoch die Abrechenbarkeit von Verwurf gegenüber, die der Beigeladene zunächst kategorisch abgelehnt hat. Zugleich hat die Beklagte das gesetzgeberische Ziel, Einsparungen bei der Versorgung mit Cannabis im Vergleich zu den bis zum 30. Mai 2021 geltenden o.g. Preisen der Anlage 10 zur Hilfstaxe zu erzielen, verwirklicht.
204 b. Gleiches gilt für die Verwurfsregelung (Ziffer 3 des Schiedsspruchs).
205 aa. Verwurfsregelungen müssen Aussagen treffen,
206 - für welche Mengen
207 - wie oft
208 - gegenüber welchem Kostenträger und
209 - zu welchem Preis
210 (vermeidbare oder unvermeidbare) Restbestände zu vergüten sind. Dem entspricht der Schiedsspruch.
211 bb. Die Verwurfsregelung des Schiedsspruchs enthält einen Kompromiss, der die Interessen beider Seiten berücksichtigt und die von keiner der Schiedsparteien beeinflussbaren finanziellen Risiken eines Verwurfs in einen angemessenen Ausgleich bringt. Zugunsten der Apotheken ist der Verwurf nicht auf eine bestimmte Mindest- oder Höchstmenge je Gesamtpackung von 50 g beschränkt. Unter der Prämisse, dass Cannabisblüten nur in Vielfachen von 5 g verordnet werden – etwas anderes lässt sich dem Vorbringen der sachkundigen Schiedsparteien nicht entnehmen und ist dem Senat aus den die Versorgung mit Cannabis betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherten und Krankenkassen nicht bekannt –, können Apotheken somit jede denkbare Menge an Verwurf abrechnen. Das Risiko hoher Verwurfsanteile je Gesamtpackung von 50 g tragen somit die Krankenkassen. Zugunsten der Krankenkasse ist die Abrechnung von Verwurf auf vier Termine jährlich und jeweils nur eine Cannabissorte begrenzt. Das Risiko, dass während eines Jahres mehr als vier Gebinde unterschiedlicher Cannabissorten angebrochen werden müssen, tragen somit die Apotheken.
212 cc. Soweit die Klägerin die formalen Anforderungen für die Abrechnung eines Verwurfs als unverhältnismäßig ansieht, überzeugt dies nicht.
213 (1) Der o.g. Charakter von Schiedsverfahren und die eingeschränkten Ermittlungs- und Begründungspflichten der Schiedsstelle bringen es zwangsläufig mit sich, dass die Klärung bestimmter rechtlicher Fragen durch die Schiedsstelle nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. schon Senat, Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 256, juris, zur ggf. unzutreffenden Einschätzung, die Behandlung der Adipositas sei von der "Regelversorgung" nicht umfasst; s.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2025 – L 9 KR 251/22 KL –, zum Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle bei der Beurteilung eines "begründeten Einzelfalls", der eine Abweichung von der Soll-Regelung des § 130b Abs. 3 Satz 1 SGB V aF rechtfertigt). Der Senat hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Schiedssprüche nur auf Willkür zu prüfen sind (Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 271). Auch bezüglich des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) können Abstriche hinzunehmen sein, da Schiedsstellen für die Ermittlung der an den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin orientierten bestmöglichen Qualität nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung stehen (Senat, Urteil vom 23. Oktober 2024 – L 4 KR 254/22 KL –, Rn. 235). Entsprechendes gilt für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, da die beschränkten Ressourcen einer Schiedsstelle ggf. nicht die Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung erlauben, zumal für die insoweit erforderliche Tatsachengrundlage nach dem o.G. ebenfalls Limitationen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der gerichtliche Prüfungsmaßstab reduziert.
214 Die Frage nach der "einzig richtigen" verhältnismäßigen Lösung stellt sich daher nicht. Es mag auch i.Ü. sein, dass für jede einzelne Regelung des Schiedsspruchs bzw. für seine Gesamtheit andere zweckmäßige Lösungen ebenso in Betracht gekommen wären. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen ist nach dem o.G. indes nicht zu prüfen, ob die Schiedsstelle die beste aller denkbaren Entscheidungen getroffen hat. Dass andere Modelle u.U. mehr Überzeugungskraft und Plausibilität aufweisen, ist nicht entscheidungserheblich (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 39; Senat, Urteil vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL –, Rn. 255).
215 (2) Vor diesem Hintergrund lassen sich die formalen Anforderungen an eine Abrechnung von Cannabis-Verwurf nicht als unverhältnismäßig qualifizieren. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt – insoweit dürfen auch ihre ergänzenden Ausführungen im Klageverfahren herangezogen werden (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R –, Rn. 43) –, dass eine verlässliche Überprüfung, u.a. der Unvermeidbarkeit des Verwurfs, anders nicht gewährleistet ist. Alternativen, die in ebenso verlässlicher Weise einen Leistungsmissbrauch im besonders sensiblen Bereich der Betäubungsmittel sicherstellen, hat der Kläger im Übrigen nicht aufgezeigt.
216 5. Zu Unrecht rügt der Kläger, dass Ziffer 3 des Schiedsspruchs – im Gegensatz zu dessen Ziffer 1 und 2 – keine Regelung zur Fortwirkung enthalte. Eine solche Regelung war nicht erforderlich, weil sich die Fortwirkung bereit aus dem Gesetz (§ 129 Abs. 5d Satz 4 SGB V) ergibt. Dass der Schiedsspruch diese Wirkung zu Ziffer 1 und 2 deklaratorisch feststellt, ist insofern ohne Bedeutung.
217 B. Der Antrag zu 1 des Beigeladenen ist insgesamt unzulässig.
218 I. Sein auf teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs gerichteter Hauptantrag ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
219 1. Die Klagefrist von einem Monat endete für den Beigeladenen – ausgehend von der Zustellung des Schiedsspruchs am 10. August 2022 – am Montag, den 12. September 2022 (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Innerhalb dieser Frist hat der Beigeladene weder Klage gegen den Schiedsspruch erhoben noch einen Aufhebungsantrag gestellt. Letzteres erfolgte erstmalig in seiner Klageerwiderung vom 19. Dezember 2022.
220 2. Der Aufhebungsantrag des Beigeladenen ist an § 87 SGG zu messen. Auf § 75 Abs. 4 SGG kann sich der Beigeladene nicht mit Erfolg berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Beigeladene innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge können sie nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vorliegt (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGG).
221 a. Die Beiladung des Beigeladenen erfolgte zwar gemäß § 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG, weil im Rechtsstreit gegen einen Schiedsspruch – mit der Schiedsstelle als beklagter Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X – die nicht gegen den Schiedsspruch klagende Vertragspartei nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist (BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 16/18 R –, Rn. 16; BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 – B 3 P 2/12 R –, Rn. 12; BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 27/11 R –, Rn. 22).
222 b. Gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beigeladene sind zwar zur Stellung abweichender, nicht hingegen beliebiger Anträge berechtigt. Denn die Befugnis solcher notwendig Beigeladenen, Anträge zu stellen, die von denen der Hauptbeteiligten abweichen, reicht nicht soweit, dass sie hierdurch den Streitgegenstand erweitern dürften; vielmehr gelten für ihre abweichenden Anträge dieselben formalen Voraussetzungen wie für die Hauptbeteiligten. Verfolgen solche Beigeladene ein Klageziel, das dem klägerischen Begehren zuwiderläuft, sind sie vielmehr gehalten, selbst innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2.A., § 75 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 200; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14.A., § 75 Rn. 17g; BeckOGK/Straßfeld, Stand: 1. November 2025, SGG § 75 Rn. 290; jeweils m.w.N.; bzgl. der Klagefrist ebenso zur parallelen Regelung in § 66 Satz 2 VwGO: Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Stand: Juli 2025, VwGO § 66 Rn. 6 m.w.N.). Nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig Beigeladene können daher die einmonatige Klagefrist nicht umgehen, indem sie erst nach deren Ablauf ihre abweichenden, den Streitgegenstand erweiternden Anträge stellen (vgl. Straßfeld, a.a.O., Rn. 290).
223 c. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene einen abweichenden Antrag gestellt und hierdurch den Streitgegenstand erweitert.
224 aa. Die Argumentation des Beigeladenen, er stelle formal denselben (auf Aufhebung von Ziffer 3 des Schiedsspruchs gerichteten) Antrag wie der Kläger, greift zu kurz. Der Beigeladene übersieht hierbei, dass das der Kläger seinen Aufhebungsantrag – auch soweit er Ziffer 3 des Schiedsspruchs betrifft – in statthafter Weise (s.o. A. I. 4.) mit einem Verpflichtung(bescheidungs)antrag verbunden hat, um sicherzustellen, dass die Beklagte im Falle der Verurteilung zur Neubescheidung an die (dann ja mit der klägerischen identischen) Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist. Der Beigeladene hat zum einen seinen (Teil-)Aufhebungsantrag nicht mit einem Neubescheidungsantrag verbunden – dies ist konsequent, weil er materiell-rechtlich Verwurfsregelungen für generell unzulässig hält und daher den ersatzlosen Wegfall von Ziffer 3 des Schiedsspruchs anstrebt. Zum anderen läge es aber auch nicht im Interesse des Beigeladenen, dass die Beklagte bei einem Erfolg der Klage an die Rechtsauffassung des Klägers und des Gerichts gebunden wäre. Der Beigeladene stellt somit einen inhaltlich abweichenden Antrag.
225 bb. Diese Abweichung erweitert den Streitgegenstand. Zu diesem zählt nach allgemeiner Auffassung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14.A., § 95 Rn. 5, m.w.N.) insbesondere das klägerische Begehren, das hier auf eine für die Apotheken günstigere Verwurfsregelung gerichtet ist. Eine – vom Beigeladenen erstrebte – für die Apotheken ungünstigere Verwurfsregelung ist vom klägerischen Begehren hingegen nicht umfasst und erweitert daher den Streitgegenstand. Mit anderen Worten: Der notwendig Beigeladene kann keinen eigenen Anspruch geltend machen, der dem klägerischen Begehren diametral entgegengesetzt ist (vgl. Gall, a.a.O., Rn. 200).
226 II. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziffer 3 des Schiedsspruchs (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist zwar gemäß § 89 Alt. 1 SGG an keine Frist gebunden. Der Nichtigkeitsfeststellungsantrag ist aber unzulässig, weil der Beigeladene Ziffer 3 des Schiedsspruchs grundsätzlich im Wege einer Anfechtungs- (und ggf. auch Verpflichtungs-)Klage überprüfen lassen konnte. Insofern ist die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungsklagen zu berücksichtigen. Ist eine solche Gestaltungsklage statthaft, kann regelmäßig nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R –, Rn. 23 f., m.w.N.). Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt; die hier vorliegende Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG kann grundsätzlich neben einer Anfechtungsklage erhoben werden. Dies soll Schwierigkeiten Rechnung tragen, die sich daraus ergeben, dass die Frage, ob ein Verwaltungsakt nur anfechtbar oder sogar nichtig ist, im Einzelfall nur schwer zu beantworten ist und möglicherweise in den Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Es muss dann aber – über ein normales Rechtsschutzinteresse hinaus – noch ein zusätzliches berechtigtes Interesse des Klägers gerade an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG bestehen. Bei der Prüfung eines (zusätzlichen) berechtigten Interesses ist nicht auf die rein subjektive Ansicht des antragstellenden Beteiligten abzustellen; vielmehr ist zu prüfen, ob die Rechtsordnung das Interesse objektiv zumindest indirekt als individuelles Interesse selbst anerkennt. Die hier letztlich angestrebte Umgehung der gesetzlichen Frist für Anfechtungsklagen ist aber – unbesehen des fehlenden Vortrags ausreichender Nichtigkeitsgründe – kein von der Rechtsordnung anerkanntes berechtigtes Interesse (vgl. BSG a.a.O., m.w.N.).
227 Unabhängig hiervon wäre der Nichtigkeitsfeststellungsantrag auch unbegründet. Dass eine Kostenbeteiligung/-übernahme von Verwürfen durch die Krankenkassen den Strukturprinzipien des SGB V, insbesondere dem Wirtschaftlichkeitsgebot, nicht grundsätzlich widerspricht, ist in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. Februar 2023 – B 3 KR 7/21 R –, Rn. 17, zum Verwurf bei der Herstellung von Zytostatika; Urteil vom 29. Juni 2022 – B 6 KA 14/21 R –, Rn. 42 m.w.N.), aber auch durch den Gesetzgeber (vgl. § 106b Abs. 1a SGB V, BT-Drs. 19/8351, 72, 195) hinreichend klargestellt. Aufgrund dessen ist die – dem Antrag des Beigeladenen offenkundig zugrunde liegende – Annahme, die hiesige Verwurfsregelung leide an einem besonders schwerwiegenden Fehler und dies sei bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (vgl. § 40 Abs. 1 SGB X), äußerst fernliegend.
228 III. Aus den unter II. genannten Gründen fehlt es auch für den höchst hilfsweise gestellten Antrag des Beigeladenen, die Rechtswidrigkeit von Ziffer 3 des Schiedsspruchs festzustellen, am insoweit erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse. Ob dieser Antrag auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gestützt wird, ist daher unerheblich.
229 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass auch der Beigeladene zu 1 mit seinem Antrag ohne Erfolg geblieben ist.
230 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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