Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-27, L 1 AS 216/26 B ER PKH

L 1 AS 216/26 B ER PKHTribunal de Seguros Sociais / Divisão 127 de abr. de 2026

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 AS 216/26 B ER PKH — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: L 1 AS 216/26 B ER PKH

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0427.L1AS216.26B.ER.PK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde vom 12. Februar 2026, mit der sich die Antragsteller ausschließlich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem – auch im Übrigen ihren Antrag ablehnenden – Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 12. Januar 2026 wenden, ist unbegründet. Denn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat es durchweg an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt.

2 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. stRspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 – juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerfGE 81, 347, 357 f.). Der vorliegende Eilantrag hatte bis zur Erledigungserklärung allenfalls fernliegende Erfolgsaussichten.

3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2025 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist von Anfang unstatthaft gewesen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass gegen einen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben ist, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt.

4 Beim Bescheid vom 19. November 2025 handelt es sich indes bei Betrachtung aus objektivierter Empfängersicht jedoch nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, der im Sinne des § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligte Leistungen wieder aufhebt, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der die vorangegangenen Leistungsbescheide (nur) insoweit abändert, dass höhere Leistungen bewilligt werden. Auf Seite 1 des Bescheides heißt es nämlich, dass sich das Bürgergeld für einzeln bezeichnete Zeiträume „erhöht“. Im Gegensatz hierzu hieß es im vorangegangenen Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2025 (vgl. hierzu SG Berlin, Beschluss vom 12. November 2025 – S 157 AS 6495/25 ER), es werde „weniger bewilligt als bisher“. Auch aus den eigentlichen rechtsgestaltenden Verfügungssätzen, in denen die einzelnen Bewilligungen aufgeführt sind, ergeben sich mit dem jetzt gegenständlichen Bescheid durchweg höhere Geldbetragsfestsetzungen, die dann im Abschnitt „Grundlage für die Abänderung“ begründet werden. Der dazwischen geschobenen Formulierung, dass der Antragsteller zu 1 ab 1. November 2025 kein Anspruch nach dem SGB II zustehe, kommt danach keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Er weist vielmehr nur auf die aus Behördensicht bereits durch den Bescheid vom 16. Oktober 2025 festgestellte Rechtslage hin.

5 Wollte man den Antrag vor Gericht in einen Sicherungsantrag nach § 86b Abs. 2 SGG dahingehend umdeuten, die Beachtung des gerichtlichen Beschlusses des SG vom 12. November 2025 (a.a.O.) durch den Antragsgegner zu gewährleisten bzw. allgemein die vollständige Deckung der Bedarfe, hat es an hinreichenden Anhaltspunkten gefehlt, dass die Einschaltung des Gerichts notwendig sein könnte. Dies hat das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf dessen Ausführungen.

6 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, vgl. § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7 Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).

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