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27 O 113/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-05-19, 27 O 113/26 eV
27 O 113/26 eVTribunal Cantonal19 de mai. de 2026
Die isolierte äußerungsrechtliche Sinndeutung der Überschrift eines online-Artikels scheidet aus, da für den Leser ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Überschrift und dem sich räumlich unmittelbar unter der Überschrift anschließenden Artikel besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn ein online-Beitrag auf der Startseite eines Portals oder in sozialen Netzwerken mit der Überschrift angeteasert wird.
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 27 O 113/26 eV
Dokumenttyp: Urteil
Die isolierte äußerungsrechtliche Sinndeutung der Überschrift eines online-Artikels scheidet aus, da für den Leser ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Überschrift und dem sich räumlich unmittelbar unter der Überschrift anschließenden Artikel besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn ein online-Beitrag auf der Startseite eines Portals oder in sozialen Netzwerken mit der Überschrift angeteasert wird.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Wert von bis 30.000,00 € zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit eines Beitrags der Antragsgegnerin auf X betreffend die Antragstellerin.
2 Die Antragstellerin ist eine bundesweit tätige Energielieferantin und Anbieterin von X-dienstleistungen.
3 Die Antragsgegnerin ist ein Medienunternehmen und unter anderem verantwortlich für die Webseite X.
4 Die Antragstellerin machte gegenüber einer ehemaligen Kundin nach Beendigung des Belieferungsverhältnisses im Frühjahr 2024 eine Forderung von 8.870,96 Euro geltend. Diesen Betrag mahnte die Antragstellerin gegenüber der Kundin mit Schreiben vom 29.11.2025 an.
5 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin eine Ursprungsfassung des streitgegenständlichen Artikels mit der Überschrift „Anzeige wegen Strom-Klau gestellt – Alleinerziehende Mutter soll über 10.000 Euro für Strom nachzahlen“ . Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Fassung wird auf die Anlage ASt 5 verwiesen.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Antragstellerin die Ursprungsfassung beanstanden, insbesondere wegen des ihrer Auffassung nach erweckten Eindrucks eines sachlich nicht gerechtfertigten Abrechnungsverhaltens, der fehlenden Klarstellung der Anzeige gegen Unbekannt sowie wegen unterbliebener Anhörung vor Veröffentlichung.
7 Nachdem die Antragsgegnerin die Ursprungsfassung inhaltlich geändert hatte, ließ die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom X die geänderte Fassung ebenfalls beanstanden, unter anderem wegen der ihrer Auffassung nach weiterhin bestehenden verzerrenden Großaufmachung und angeblicher Falschäußerungen zu den von ihr abgerechneten Verbräuchen im Jahr 2022.
8 Im Anschluss hieran nahm die Antragsgegnerin keine weitere inhaltliche Änderung des Beitrags vor. Sie fügte dem Beitrag jedoch am Ende den folgenden Hinweis hinzu und datierte die Veröffentlichung auf den X: „Transparenzhinweis: Wir haben den Artikel angepasst, weil Stellungnahmen von X fehlten. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser auf den X datierten Fassung des Artikels wird auf Anlage ASt 4 verwiesen.
9 Mit E-Mail vom X teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, zu weiteren Anpassungen des Artikels nicht bereit zu sein.
10 Die Antragstellerin beantragt,
11 im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR und die Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre betragen darf und die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
12 1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
13 „Anzeige wegen Strom-Klau gestellt. Alleinerziehende Mutter soll über 10.000 Euro für Strom nachzahlen. […] X soll insgesamt 10.607,88 Euro für Strom nachzahlen. […] X – Wurde eine alleinerziehende Mutter Opfer von Strom-Dieben? […] – über 10.000 Euro Nachforderungen sind schon aufgelaufen […]“
14 unter Verwendung der in Anlage ASt 1 wiedergegebenen Großaufmachung, in der die Kundin, Frau X, eine Rechnung der Antragstellerin in die Kamera hält,
15 und hierdurch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken,
16 a) die Gesamtforderung („insgesamt 10.607,88 Euro“ bzw. „über 10.000 Euro“) werde von der Antragstellerin allein geltend gemacht
17 und/oder
18 b) die Antragstellerin stehe mit dem „Strom-Klau“ in einem sachlichen oder verantwortungsbegründenden Zusammenhang;
19 2. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
20 „Ab 2022 soll sie die mehr als achtfache Menge Strom verbraucht haben“,
21 wenn dies jeweils geschieht, wie in der Online-Berichterstattung der Antragsgegnerin vom X unter der Überschrift*„Anzeige wegen Strom-Klau gestellt Alleinerziehende Mutter soll über 10.000 Euro für Strom nachzahlen“* , veröffentlicht unter X.
22 Die Antragsgegnerin beantragt,
23 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.04.2026 verwiesen.
25 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
26 Die Antragstellerin hat keinen Verfügungsanspruch.
27 a. Soweit die Antragstellerin sich - mit dem Verfügungsantrag zu 1) - gegen die Erweckung eines Eindrucks wendet, steht ihr gegen die Antragsgegnerin mangels Erweckung dieses Eindrucks kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.
28 aa. Wendet sich der Antragsteller gegen das Erwecken eines bestimmten Eindrucks durch eine getätigte Äußerung, ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, ob die angegriffene Äußerung bei dem Durchschnittsrezipienten diesen Eindruck erweckt. Dies beträfe eine unwahre Tatsachenbehauptung, denn das Hervorrufen eines unwahren Eindrucks ist als verdeckte unwahre Tatsache anzusehen (st. Rspr., vgl nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, ZUM-RD 2025, 579, 581). Demnach ist zunächst eine Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung vorzunehmen, denn die zutreffende Sinndeutung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 01.08.2023 – VI ZR 308/21, ZUM 2023, 761, 762, Rn. 8 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 10.3.2026 – 27 O 54/26 eV, BeckRS 2026, 4061 Rn. 36).
29 Diese Grundsätze gelten auch für Artikelüberschriften, die nicht eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthalten, sondern die plakative Hinlenkung des Leserinteresses auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung; derartige Überschriften können daher nicht grundsätzlich als selbständige und damit auch rechtlich selbstständig zu wertende Sachaussagen angesehen werden. Im Interesse der Pressefreiheit ist die erhebliche Bedeutung herkömmlicher Artikelüberschriften für eine gegliederte und dadurch lesbare Aufmachung zu berücksichtigen. Diesen Überschriften wohnt daher - von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 - 7 U 73/12, NJOZ 2016, 695, Rn. 29) - nicht die Funktion einer aus sich selbst heraus verständlichen Tatsachenbehauptung oder einer unverkürzten Wiedergabe der Gesamtdarstellung inne. Das gilt erst recht, wenn zwischen die Artikelüberschrift und den Artikel eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung gesetzt ist; in einem solchen Fall darf die Überschrift nicht ohne Einbeziehung des ihr unmittelbar nachgeordneten Textes beurteilt werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 28.01.2025 – 27 O 35/24, GRUR-RS 2025, 3010, Rn. 23 m.w.N.; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Rn. 146 f. m.w.N.; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Edition, Stand: 01.02.2026, § 823 BGB Rn. 51 m.w.N.).
30 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen wird mit der mit dem Verfügungsantrag zu 1) angegriffenen Äußerung weder der Eindruck erweckt, die Gesamtforderung von*„insgesamt 10.607,88 Euro“* oder „über 10.000 Euro“ würde ausschließlich von der Antragstellerin gegenüber der ehemaligen Kundin geltend gemacht, noch der Eindruck, die Antragstellerin stehe mit dem „Strom-Klau“ in einem sachlichen oder jedenfalls verantwortungsbegründenden Zusammenhang.
31 Sämtliche Überschriften, das Foto einschließlich der Bildunterschrift und die Einleitung („Wurde eine alleine erziehende Mutter…“ ) können auch nicht ausnahmsweise als selbständige und damit rechtlich selbständig zu wertende Sachaussagen angesehen werden. Deshalb ist auch eine isolierte Betrachtung dieser Teile des Artikels zum Zwecke der Sinndeutung ausgeschlossen. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ist das Kernthema des Artikels ein möglicher „Strom-Klau“ und damit verbundene Nachzahlungsforderungen zum Nachteil einer alleinerziehenden Mutter. Hierzu erfährt der Leser in den genannten Passagen keine weiteren Einzelheiten, sondern das Leserinteresse soll insbesondere durch die gezielte Frage „Wurde eine allein erziehende Mutter Opfer [von] Strom-Dieben?“ erst auf die im sich anschließenden Artikel folgende Detaildarstellung gelenkt werden.
32 Abgesehen davon handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Artikel um einen Online-Beitrag, bei dem für den Leser der Artikelüberschrift ein offensichtlicher und unmittelbarer Zusammenhang zu dem sich unmittelbar unter der Überschrift anschließenden Artikel besteht. Dabei kann dahinstehen, ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn Online-Beiträge auf Startseiten eines Portals oder in sozialen Netzwerken angeteasert werden. Denn vorliegend wendet sich die Antragstellerin nicht gegen einen solchen Teaser, sondern ausschließlich gegen den Artikel selbst.
33 Muss danach zum Zwecke der Sinndeutung auf den gesamten Artikel abgestellt werden, wird der mit dem Verfügungsantrag zu 1a) behauptete Eindruck nicht erweckt. Denn aus der im Haupttext enthaltenen Darstellung ergibt sich unmissverständlich, dass sich der in der Überschrift und Einleitung („über 10.000 Euro“) sowie der Bildunterschrift („insgesamt 10.607,88 Euro“) genannte Gesamtbetrag aus mehreren Einzelforderungen zweier Stromversorger, nämlich der Antragstellerin einerseits und „X“ andererseits, zusammensetzt, wobei schon im Einleitungssatz von mehreren „Nachforderungen“ und nicht lediglich einer Forderung der Antragstellerin die Rede ist.
34 Mit der im Verfügungsantrag zu 1) angegriffenen Äußerung wird auch nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin stehe mit dem*„Strom-Klau“* in einem ehrabträglichen Zusammenhang. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wirft der Artikel der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht vor, selbst der „Strom-Dieb“ zu sein, sich das Verhalten der „Strom-Diebe“ zurechnen lassen zu müssen, die „Strom-Diebe“ unterstützt zu haben, den „Strom-Klau“ ermöglicht oder erleichtert zu haben oder an dem möglichen Stromdiebstahl irgendeine Verantwortung zu tragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich des Artikels „die Probleme blieben“ , nachdem die ehemalige Kundin der Antragstellerin den Stromanbieter gewechselt und einen Versorgungsvertrag mit „X“ geschlossen hatte. Für das verständige Durchschnittspublikum wird damit hinreichend deutlich, dass die Verantwortung für den erhöhen Stromverbrauch oder den angeblichen Stromdiebstahl nicht bei der Antragstellerin liegen kann, sondern das streitgegenständliche Geschehen entweder durch das Nutzungsverhalten der ehemaligen Kundin der Antragsstellerin oder die unbefugte Entnahme von Strom durch Dritte verursacht ist.
35 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die rechtswidrige Erweckung des unzutreffenden Eindrucks liege gerade darin, dass über den überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch der Kundin und die vollständige Inrechnungstellung der entsprechenden Verbrauchswerte - trotz eines möglichen Stromdiebstahls - berichtet werde, folgt daraus kein ihr günstigeres Ergebnis. Denn dass die Antragstellerin der Kundin den Stromverbrauch vollständig in Rechnung gestellt hat, ist zutreffend und unstreitig. Die Berichterstattung wahrer Tatsachen über ihr Unternehmen hat die Antragstellerin aber hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn die Antragstellerin tatsächlich von der Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber ihrer ehemaligen Kundin abgesehen hätte, weil ihr die Forderungshöhe nach Erhebung der Einwendungen durch ihre ehemalige Kundin unplausibel hoch erschienen wäre oder ein unbefugter Verbrauch durch Dritte nahe gelegen hätte. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber. Denn die Antragstellerin verfolgt ihre Ansprüche gegenüber ihrer ehemaligen Kundin beharrlich weiter, obwohl diese inhaltliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der behaupteten Forderung erhoben hat.
36 Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine unvollständige Berichterstattung der Antragsgegnerin berufen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587, Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 18, Kammer, Urteil vom 10.02.2026 – 27 O 423/25, GRUR-RS 2026, 16063 Rn. 44). Zwar hat die Antragsgegnerin nicht berichtet, ob, gegebenenfalls wie die Antragstellerin die sachliche Richtigkeit ihrer Rechnungen vor dem Versand an ihre ehemalige Kundin überprüft hat. Zu einer entsprechenden Berichterstattung war die Antragsgegnerin aber auch nicht verpflichtet, da die Antragstellerin ihre Rechnungen vor dem Versand auch keiner vorherigen Richtigkeits- oder Plausibilitätskontrolle unterzieht. Denn die beiden Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin waren in der mündlichen Verhandlung schon nicht in der Lage, auf Nachfrage der Kammer nachvollziehbar zu erläutern oder glaubhaft zu machen, ob eine entsprechende Prüfung im streitgegenständlichen Fall ihrer ehemaligen Kundin erfolgt ist oder nicht.
37 b. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Verfügungsantrag zu 2) angegriffenen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.
38 Mit dieser Äußerung greift die Antragsgegnerin nicht mehr als unerheblich in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.
39 Die Antragstellerin ist von der Äußerung nicht hinreichend betroffen. Denn aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang ergibt sich für das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum, dass der ehemaligen Kundin der Antragstellerin für das Jahr 2022 insgesamt 14.929,30 kWh berechnet wurden. Dieser Abrechnungsvorgang ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob es sich bei dem abgerechneten Verbrauch um die drei- oder achtfache Menge des üblichen Durchschnittsverbrauchs handelt, ist unerheblich. Soweit die Berechnung des Multiplikators unzutreffend sein sollte, weil die Antragsgegnerin von einem falschen Durchschnittsverbrauch ausging, handelt es sich insoweit um eine allenfalls persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit, die nicht geeignet ist, sich nennenswert auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin auszuwirken (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 17.03.2026 - 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 59 m.w.N.).
40 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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