AG Schöneberg, 2026-04-24, 71c III 56/25

71c III 56/25Tribunal de Primeira Instância24 de abr. de 2026

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AG Schöneberg — 71c III 56/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 71c III 56/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

| Der Geburtseintrag G XXXX/2023 bei dem Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist wie folgt zu berichtigen:

Kind Geburtsname: | | | | | | | Der Zusatz: "Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt

Mutter | | Der Zusatz: "Identität nicht nachgewiesen" entfällt

Vater Familienname: | | | | | A. Vorname(n): | | | | | B. | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige. Im Asylverfahren wurde ihr ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Der sonstige Beteiligte ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger und ist als Flüchtling anerkannt. Er erkannte am 10. Januar 2023 vor dem Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin an, der Vater des seinerzeit noch ungeborenen Kindes zu sein. Die Antragstellerin stimmte dem zu.

2 Die Antragstellerin brachte am 17. Februar 2023 das betroffene Kind in Berlin zur Welt. Die Antragstellerin und der sonstige Beteiligte wählten am 19. Februar 2023 gegenüber dem Standesamt die Anwendung deutschen Rechts und bestimmten den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes.

3 Das Standesamt trug die Geburt des Kindes am 11. Juli 2023 unter der Nummer G XXXX/2023 in das Geburtenregister ein. Dabei versah es den Namen der Antragstellerin mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“. Das Kind erhielt den Familiennamen der Antragstellerin als Geburtsnamen sowie den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Den sonstigen Beteiligten trug das Standesamt nicht in das Geburtenregister ein.

4 Im hiesigen Verfahren legt die Antragstellerin einen gültigen heimatstaatlichen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde nebst Übersetzung vor. Der sonstige Beteiligte legt einen Reiseausweis für Flüchtlinge, eine syrische ID-Card sowie eine Geburtsurkunde nebst Übersetzung vor.

5 Die Antragstellerin beantragt, die Zusätze bei Ihrem Eintrag sowie dem des Kindes zu streichen und den sonstigen Beteiligten als Vater einzutragen.

6 Das Gericht hat alle Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Namensbestimmung der Eltern gegenüber dem Standesamt das Kind den Familiennamen des sonstigen Beteiligten tragen dürfte und hat eine entsprechende Antragstellung angeregt.

II.

7 Der Antrag ist zulässig und begründet. Voraussetzung für eine Berichtigung eines Personenstandregistereintrags gemäß § 48 Personenstandsgesetz (PStG) ist, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war. Eine Berichtigung eines personenstandsrechtlichen Eintrags kommt zudem nur dann in Betracht, wenn seine Unrichtigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht (KG, Beschluss vom 13. September 2023 – 1 W 221/23 –, Rn. 3, juris). Bis zum Nachweis des Gegenteils beweisen die Personenstandsregister die in ihnen beurkundeten personenstandsrechtlichen Tatsachen, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG ist der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen möglich. Die Beweislast trägt derjenige, der die Unrichtigkeit behauptet.

8 Gemessen daran war hier das Geburtenregister antragsgemäß zu berichtigen.

9 1. Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei dem Eintrag der Antragstellerin war zu streichen. Eintragungen in den Personenstandsregistern werden u.a. aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen, § 9 Abs. 1 PStG. Dementsprechend soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes die Vorlage von Geburtsurkunden der Eltern sowie ihrer Personalausweise, Reisepässe oder anderer anerkannter Passersatzpapiere verlangen, § 33 Satz 1 PStV, um im Geburtenregister deren Vor- und Familiennamen beurkunden zu können, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Diese für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen hat auch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 48 PStG zu beachten, ohne aber auf solche Beweismittel beschränkt zu sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 – Rn. 27 juris; KG, Beschluss vom 12. September 2023 – 1 W 72/23 –, Rn. 3, juris). Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens sowohl einen Reisepass als auch eine Geburtsurkunde nebst Übersetzung vorgelegt.

10 2. Der sonstige Beteiligte war als Vater in das Geburtenregister einzutragen. Der Antragsteller ist Vater des Kindes, da er die Vaterschaft anerkannt und die Antragstellerin dem zugestimmt hat, §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 BGB.

11 Die Identität des sonstigen Beteiligten ist ebenfalls geklärt. Ein ohne Einschränkung zur Identität seines Inhabers ausgestellter Reiseausweis für Flüchtlinge ist ein anerkanntes Passersatzpapier (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15 –, Rn. 20, juris; KG, Beschluss vom 12. September 2023 – 1 W 72/23 –, Rn. 5, juris). Einem solchen Ausweis kann aber keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Ein hinreichender Identitätsnachweis kann der im Inland ausgestellte Reiseausweis nur sein, wenn sonstige Umstände für die Richtigkeit der Personenangaben sprechen (BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der sonstige Beteiligte hat eine syrische ID-Card vorgelegt, die im Asylverfahren auf ihre Echtheit hin überprüft worden ist. Zudem konnte er eine Geburtsurkunde nebst Übersetzung vorlegen. Da auch sonst keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen, kann der Eintrag ohne Zusatz erfolgen.

12 3. Schließlich war auch der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beim Eintrag des Kindes zu streichen. Dies gilt, obgleich das Kind mit dem Familiennamen der Antragstellerin eingetragen ist und nicht mit dem des sonstigen Beteiligten, obwohl die Eltern gegenüber dem Standesamt eine anderslautende Namensbestimmung abgegeben haben.

13 Das Gericht konnte nicht den Geburtsnamen des Kindes berichtigen. Eine Anordnung zur Berichtigung eines Registereintrags kann das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten, des Standesamts oder der Aufsichtsbehörde hin treffen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Ein solcher Antrag ist Verfahrensvoraussetzung und bindet das Gericht. Es kann von sich aus also nur dem Antrag voll oder teilweise entsprechen oder ihn zurückweisen. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, über den Antrag hinauszugehen oder etwas anderes als das Beantragte zuzusprechen (KG, Beschluss vom 3. März 2023, 1 E 378/22, juris Rn. 7). Einen solchen Antrag hat jedoch trotz des Hinweises des Gerichts kein Beteiligter gestellt. Die Antragsteller, weil sie keine Änderung wünschen, die Behörden zur Vermeidung etwaiger Kostenfolgen.

14 Der Zusatz zur nicht nachgewiesen Namensführung war zu streichen, obwohl der in der Sache - wohl - unrichtige Eintrag nunmehr ohne Zusatz im Register stehen wird. Denn mit der Klärung der Identität der Antragstellerin entfallen zugleich auch die Voraussetzungen für den Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ bei dem Kind (vgl. KG, Beschluss vom 24. März 2026 – 1 W 389/25 –, Rn. 20 ff., juris).

15 Der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ ist nicht Ausdruck jedweder Unsicherheit bezüglich der Richtigkeit des Eintrags, sondern zeigt lediglich eine solche Unsicherheit an, wenn die Identität des Elternteils, von dem sich der Geburtsname ableitet, nicht gesichert und daher dieser Eintrag mit einem Zusatz versehen ist. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 1. HS PStV und der erläuternden Verwaltungsvorschrift 21.4.7 (KG, Beschluss vom 24. März 2026 – 1 W 389/25 –, Rn. 23., juris). In einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind ist daher ohne weitergehenden Antrag nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks.

16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin anzuordnen.

17 5. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 36 Abs. 3 GNotKG.

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