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41 K 499/24 V•VG Berlin 41. Kammer, 2026-04-29, 41 K 499/24 V
41 K 499/24 VTribunal Administrativo / Chamber 4129 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 41 K 499/24 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0429.41K499.24V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23 AufenthG, Art 3 GG
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 2. April 2024 verpflichtet, dem Kläger ein nationales Visum zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung eines Visums im Rahmen der Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin.
2 Gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte der Kläger im Osten Syriens. Im Jahr 2011/2012 zog er gemeinsam mit seiner Familie infolge des Bürgerkrieges nach Damaskus. Die Familie kaufte dort eine etwa 70 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, in der sie zu siebt lebte. Im Jahr 2019 erhielten die Eltern des Klägers ein Visum auf Grundlage der Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin. Die Mutter des Klägers reiste im April 2019 auf Grundlage eines ihr erteilten humanitären Visums in das Bundesgebiet ein und am 16. August 2019 zu dem Kläger zurück. Nachdem sie dort einen Schlaganfall erlitt, sich vom 6. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 in stationärer Behandlung befand und ihr bei dem Beigeladenen gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist für die Wiedereinreise abgelehnt wurde, erlosch ihr Aufenthaltstitel. Sie lebte fortan gemeinsam mit dem Kläger in der Eigentumswohnung. Der Kläger schloss zwischenzeitlich das Studium der Zahnmedizin ab, fand in Syrien allerdings keine Arbeit als Zahnarzt. Im Oktober 2022 bekundete die Schwester des Klägers bei dem Beigeladenen das Interesse an seiner Aufnahme im Rahmen der Landesaufnahmeanordnung. Unter dem 22. August 2023 erklärte der Beigeladene seine Vorabzustimmung.
3 Im Februar 2024 beantragte der Kläger in der Botschaft der Beklagten in Beirut die Erteilung eines Visums. Auf Rückfrage der Botschaft hielt der Beigeladene an seiner Vorabzustimmung fest.
4 Mit Bescheid vom 2. April 2024 lehnte die Botschaft den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Landesaufnahmeanordnung lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 16. April 2024 remonstrierte der Kläger gegen die Ablehnung.
5 Mit seiner am 11. September 2024 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren fort. Er ist der Auffassung, der Botschaft komme nach Zustimmung zu der Erteilung durch den Beigeladenen kein Entscheidungsspielraum mehr zu. Die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung lägen weiterhin vor.
6 Im Februar 2025 verkauften der Kläger und seine Mutter wegen der Sicherheitslage die Eigentumswohnung und zogen in einen anderen Stadtteil von Damaskus.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 2. April 2024 zu verpflichten, ihm ein Visum nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Während sie eine Notsituation des Klägers durch dessen schwierige Lage, seinem Beruf nachzugehen, erkennt, fehle es an einer bürgerkriegsbedingten Flucht des Klägers.
12 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Visumsakte des Auswärtigen Amtes und Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung) verwiesen.
16 A. Die Entscheidung trifft der aufgrund der Übertragung durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
17 B. Die als Verpflichtungsklage gemäß §42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
18 Der angegriffene Bescheid der Botschaft der Beklagten vom 2. April 2024, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums.
19 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt wird.
20 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der "Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische und irakische Schutzsuchende, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen", zuletzt verlängert durch Erlass der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des Landes Berlin vom 19. Dezember 2022 (Landesaufnahmeanordnung) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu.
21 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ob eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG getroffen wird, steht im Ermessen der obersten Landesbehörde. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Anspruch des Einzelnen, von der Anordnung erfasst zu werden, besteht nicht. Gerichtlich zu überprüfende Grenzen der der obersten Landesbehörde durch § 23 Abs. 1 AufenthG eröffneten politischen Gestaltungsfreiheit können sich allenfalls aus dem Willkürverbot ergeben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 – 17 A 55/11 – juris Rn. 8 ff.;BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 21/10 – juris Rn. 23).
22 Wird eine derartige Anordnung getroffen, so ist sie ihrem Rechtscharakter nach keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 23 AufenthG Rn. 7 m.w.N.). Hierdurch wird das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – und somit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das der Auslandsvertretung zustehende Ermessen bei der Erteilung eines Visums – intern gebunden. Hierbei ist die Auslandsvertretung nicht davon entbunden, die Erteilungsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2026 – VG 21 K 699/24 V – UA S. 7 m.w.N.). Gegenüber dem Ausländer bleibt es jedoch bei einer Ermessensentscheidung (vgl. zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 1 C 19/99 –, juris Rn. 16). Aus dieser rechtlichen Qualifizierung von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgt, dass die von ihnen begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Dagegen besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., Rn. 17). Die Anordnung ist als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und ihrer tatsächlichen Handhabung, also der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., Rn. 16f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2017 – 11 S 48/17 – juris Rn. 13). Bei Unklarheiten hat die Ausländerbehörde – bzw. bei der Erteilung eines Visums die Auslandsvertretung – den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln (vgl. Kluth/Bohley, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. Stand 01.01.2026, § 23 AufenthG, Rn. 9b; BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., juris Rn. 14). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die Anwendung der Anordnung erzeugten Bindungen unter Berücksichtigung der behördlichen Praxis in dem betreffenden Bundesland Rechnung getragen wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2024 – VG 21 K 384/22 V – EA S. 4f. m.w.N.; dem folgend VG Berlin, Urteile vom 2. September 2024 – VG 1 K 413/23 V – EA S. 5, vom 4. April 2025 – VG 32 K 158/24 V – EA S. 5f., vom 5. Mai 2025 – VG 31 K 205/24 V – EA S. 5, vom 13. Juni 2025 – VG 18 K 334/24 V – EA S. 7, und vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – EA S. 5). Eine eigenständige Auslegung und Anwendung der Anordnung durch das Gericht ist aufgrund der Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen.
23 Von der Möglichkeit, eine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu treffen, hat das Land Berlin mit der o.g. Landesaufnahmeanordnung Gebrauch gemacht, deren zeitlicher Anwendungsbereich bis zum 31. Dezember 2024 befristet war und seitdem nicht verlängert worden ist.
24 Nach Ziffer II. 1. der Landesaufnahmeanordnung wird syrischen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen Wohnort fliehen mussten, sich in ihrer aktuellen Lebenssituation in Not oder Bedrängnis befinden und sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten (Ziffer II. 1. 1.) und eine Einreise zu ihren in Berlin lebenden Verwandten beantragen, sofern diese die Voraussetzungen der Ziffer II. 1. 2. 1. bis I. 1. 2. 3. erfüllen (Ziffer II. 1. 2.).
25 b) Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung nicht erfüllt.
26 aa) Zunächst steht einem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht entgegen, dass die Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin zum Jahresende 2024 ausgelaufen ist (vgl. zu der Landesaufnahmeanordnung Schleswig-Holsteins VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – UA S. 6; a.A. VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2025 – VG 18 K 334/24 V – UA S. 7f.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Landesaufnahmeanordnung ist vorliegend die Antragstellung durch den Kläger (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VG 41 L 537/24 V – EA S. 4). Grundsätzlich gilt zwar im Rahmen der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt (vgl. zu § 22 AufenthG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 – OVG 6 S 34/21 – juris Rn. 6). Dies gilt dann nicht, wenn sich aus dem zugrundeliegenden Recht etwas anderes ergibt (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 113 Rn. 74). Die vorzunehmende materielle Ermessensprüfung des § 23 Abs. 1 AufenthG basiert auf der Landesaufnahmeordnung. Diese ist zwar nicht mehr verlängert worden, stellt aber als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Antragstellung ab. Aus Ziffer 7 des Landesaufnahmeanordnung geht hervor, dass die Voraussetzung für eine Anwendung der Landesaufnahmeanordnung die Stellung eines Visumsantrags vor Ablauf der Anordnung ist. Diese Wertung des zugrundeliegenden anzuwendenden Rechts wirkt sich auch auf die prozessuale Seite des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes aus. Dies gilt trotzdem die Landesaufnahmeanordnung an sich keine materielle Rechtsnorm darstellt. Denn die durch die Landesaufnahmeanordnung entstandene Selbstbindung der Verwaltung ist nicht beschränkt auf inhaltliche Anforderungen, sondern kann auch hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens greifen. Hier hat der Kläger im Februar 2024 und damit vor Auslaufen der Landesaufnahmeanordnung bei der Botschaft der Beklagten in Beirut das Visum beantragt.
27 bb) Die Bewertung der Beklagten und des Beigeladenen, der Kläger gehöre nicht zu dem von der Landesaufnahmeanordnung begünstigten Personenkreis, begegnet rechtlichen Bedenken. Denn die Voraussetzungen der bürgerkriegsbedingten Flucht sowie der Not oder Bedrängnis sowie die weiteren Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung liegen vor.
28 (1) Der Kläger, der syrischer Staatsbürger ist, musste infolge des Bürgerkriegs aus seinem syrischen Wohnort fliehen. Aus Ziffer II. 1.1. der Landesaufnahmeanordnung geht hervor, dass die oberste Landesbehörde einen durch den Bürgerkrieg gezwungenen Wechsel des Wohnortes innerhalb Syriens als Flucht qualifiziert. Die vorgetragene und in der mündlichen Verhandlung von dem Bruder des Klägers geschilderte Flucht im Jahr 2011/2012 aus dem Osten Syriens nach Damaskus erfüllt nach dem in der Landesaufnahmeanordnung zum Ausdruck gebrachten Willen der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des Landes Berlin die Anforderungen an eine bürgerkriegsbedingte Flucht. Der Kläger hat ebenso wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass die Familie damals wegen des im Osten des Landes beginnenden Bürgerkriegs nach Damaskus fliehen musste. Dass seit der Flucht ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, steht der Annahme einer Flucht nicht entgegen. Der im Wortlaut der Landesaufnahmeanordnung zum Ausdruck gebrachte Wille der obersten Landesbehörde stellt nicht darauf ab, dass zwischen der Flucht und der Antragstellung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Auch eine hiervon abweichende, vom Urheber gebilligte oder geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich. Vielmehr sehen die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten (23.s.6, im Folgenden VAB) in Bezug auf die Flucht – anders als in Bezug auf die Voraussetzung der Not oder Bedrängnis (dazu sogleich) – keinen zeitlichen Zusammenhang zu der Abgabe der Verpflichtungserklärung bzw. der Antragstellung vor. Zwar konnte der Kläger in Damaskus das Hochschulstudium der Zahnmedizin abschließen. Gleichwohl ist sein dortiger Aufenthalt weiterhin auf die bürgerkriegsbedingte Flucht zurückzuführen. Dass sich eine hiervon abweichende Praxis herausgebildet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Wohnsitzwechsel innerhalb von Damaskus im Jahr 2025 steht der Annahme einer Flucht nicht entgegen, weil der Kläger nicht an seinen ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt ist.
29 (2) Auch die weiteren Voraussetzungen der Not oder Bedrängnis liegen vor.
30 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist derjenige der Antragstellung bei der Botschaft der Beklagten. Dass der Wille der obersten Landesbehörde dahin ging, als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Not- oder Bedrängnissituation denjenigen der Beantragung des Visums anzusehen, ergibt sich ausdrücklich aus Ziffer 1 der Landesaufnahmeanordnung. Dort heißt es: "Die Flucht […] innerhalb Syriens […] allein genügt für eine Aufnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG aus humanitären Gründen nicht. Vielmehr müssen sich die Antragstellenden im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell in Not oder Bedrängnis befinden." Bestätigt wird dieser tatsächliche Wille aus einer Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17. Oktober 2024 auf eine kleine Anfrage einer Abgeordneten. Auf eine Nachfrage zu dem Kenntnisstand des Senats über den Prüfungsumfang der Auslandsvertretungen antwortete ein Vertreter der Senatsverwaltung, das Bundesministerium des Innern habe die Erteilung seines Einvernehmens zu den Landesaufnahmeanordnungen für syrische und irakische Schutzsuchende mit Verwandten in Deutschland daran geknüpft, dass die Aufnahme lediglich dann erfolgt, wenn sich die Antragstellenden im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell in Not oder Bedrängnis befinden (AGH-Drs. 19/20519, S. 5). Nachdem der Wortlaut früherer Fassungen der Landesaufnahmeanordnungen die Voraussetzung, dass sich Antragsteller in ihrer aktuellen Lebenssituation in Not oder Bedrängnis befinden, nicht enthalten haben, kann der tatsächliche Wille der die Landesaufnahmeanordnung erlassenden obersten Landesbehörde nur dahin gehen, dass die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung in Einklang mit dem einschränkenden, zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern stehen. Dies deckt sich im Übrigen mit den VAB, welche in der Überschrift zu Ziffer 2.2.1 auf den Zeitpunkt der Antragstellung und in der Regelung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung abstellen.
31 Nach den insoweit die Verwaltungspraxis lenkenden VAB befinden sie Begünstigte in Not, wenn sie sich dort arbeitslos oder in prekären Wohnverhältnissen aufhalten. Von einer Bedrängnis ist demnach insbesondere immer dann auszugehen, wenn den Begünstigten die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist oder ein Verwandter schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist, wobei hier auf die VAB zu § 36a Abs. 2 AufenthG verwiesen wird. Insgesamt ist nach den VAB ein großzügiger Maßstab anzulegen. Aus dem Umstand, dass der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend macht, folgt, dass im Entscheidungszeitpunkt derselbe großzügige Maßstab an eine Not- oder Bedrängnis anzulegen sind, auch wenn die Landesaufnahmeanordnung zu Ende des Jahres 2024 ausgelaufen ist. Soweit der Beigeladene zutreffend darauf verweist, dass von einer bisher geübten Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen abgewichen werden könne, verkennt er, dass diejenigen Personen, die ihre Visaanträge vor Auslaufen der Landesaufnahmeanordnung gestellt haben, einen Anspruch darauf haben, dass über ihre Anträge entsprechend der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis entschieden wird.
32 Die Notlage des Klägers begründet sich mit seiner dortigen Arbeitslosigkeit. Er hat vorgetragen, dass er den erlernten Beruf des Zahnarztes in Syrien nicht ausüben konnte. Dies hat auch die Beigeladene zwischenzeitlich zur Begründung für eine Notlage des Klägers ausreichen lassen.
33 Eine Bedrängnis des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist. Für den verwandtschaftlichen Bezug stellt die Landesaufnahmeanordnung in Ziffer II. 2. auf Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder ab. Deshalb ist im Rahmen der Bedrängnis die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu diesen Personen zu berücksichtigen. Neben der Schwester des Klägers halten sich mindestens seine Brüder und sein Vater rechtmäßig in Deutschland auf. Insoweit begründet die Trennung von diesen Verwandten über einen mehrjährigen Zeitraum eine Bedrängnis im Sinne der Landesaufnahmeanordnung.
34 (3) Auch die weiteren Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung liegen vor. Der Kläger begehrt die Einreise zu seinen in Berlin lebenden Verwandten, nämlich insbesondere zu seiner Schwester, die ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen seit dem 9. September 2025 deutsche Staatsangehörige ist und ausweislich der vorgelegten amtlichen Meldebestätigungen seit mehr als einem Jahr ihren Hauptwohnsitz in Berlin hat.
35 cc) Schließlich greift der Einwand, durch das Bejahen der Frage auf dem Formular, der Kläger beabsichtige regelmäßig zwischen Deutschland und Syrien (z. B. zu Besuch oder zum Urlaub) zu reisen, entfalle der humanitäre Grund für die Einreise, nicht durch.
36 Das Wort "regelmäßig" wird unabhängig von möglichen Verständnisschwierigkeiten bei einer Übersetzung auch nach dem deutschen Sprachgebrauch nicht nur als "gewöhnlich" oder "immer wieder", sondern eben auch als "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung […] entsprechend" verwendet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – UA S. 12 m.w.N.). Es liegt daher nicht völlig fern – wenn auch nicht dem allgemein üblicheren Sprachgebrauch entsprechend –, dass "regelmäßig" als keine zeitliche Wiederkehr, sondern eine den Regeln entsprechende Form verstanden wird. Ein solcher Wunsch nach Rückkehr in das Heimatland erscheint gerade auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Flucht aus dem Land nachvollziehbar und ein humanitäres, nicht verwerfliches Anliegen. Im Übrigen ergibt sich aus der unmittelbar darüber beantworteten Frage, dass ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik angestrebt wird.
37 2. Auch die allgemeinen Visumserteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG über die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch den Bruder des Klägers gesichert. Die abgegebene Verpflichtungserklärung ist auf fünf Jahre begrenzt und deckt daher den jetzigen Zeitraum noch immer ab. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichtungserklärenden, der als Facharzt arbeitet, geändert haben sollten.
38 3. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung auf Null reduziert. Denn nach Ziffer II. 1. Der Landesaufnahmeanordnung "[wird] eine Aufenthaltserlaubnis […] syrischen […] Staatsangehörigen […] erteilt", wenn die weiteren Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung vorliegen und das in Ziffer II. 5 der Landesaufnahmeanordnung geregelte Verfahren durchlaufen wurde.
39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung.
40 BESCHLUSS
41 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
42 5.000,00 Euro
43 festgesetzt.
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