KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-04-14, 2 Ws 9/25, 2 Ws 9/25 - 121 GWs 11/25

2 Ws 9/25, 2 Ws 9/25 - 121 GWs 11/25Tribunal Superior / Câmara Penal II14 de abr. de 2025

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Regest

Zur Zumutbarkeit und Bestimmtheit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Ablauf der Höchstfrist.(Rn.7) (Rn.15) (Rn.20)

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KG Berlin 2. Strafsenat — 2 Ws 9/25, 2 Ws 9/25 - 121 GWs 11/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 2 Ws 9/25, 2 Ws 9/25 - 121 GWs 11/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0414.2WS9.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56a Abs 3 Nr 1 StGB, § 56c Abs 1 StGB, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 67d Abs 4 S 2 StGB, § 67d Abs 4 S 3 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Zumutbarkeit und Bestimmtheit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Ablauf der Höchstfrist.(Rn.7) (Rn.15) (Rn.20)

Orientierungssatz

  1. Offensichtlich gebotene Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Ablauf der Höchstfrist können auch ohne Begründung rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben.(Rn.7) (Rn.15) (Rn.20)

  2. Meldeweisungen und die Weisung, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen sowie sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, sind weder unverhältnismäßig noch unzumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB.(Rn.23)

  3. Eine Abstinenzweisung ist im Hinblick auf unter Alkoholeinfluss begangene Straftaten ebenfalls gerechtfertigt und durch die Kostentragung des Staates auch zumutbar. Zeigt der Betroffene durch Abstinenz während der Dauer der Unterbringung, dass er fähig ist, durchgängig alkoholabstinent zu leben, stellt die Weisung auch keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - III-5 Ws 303/16; Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 2 Ws 4/20).(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 19. Dezember 2024, 272 Js 4935/20 (29207) V - 596 StVK 154/24

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.

  2. Auf die (einfache) Beschwerde wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten angewiesen hat,

a) „sich um die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei einer staatlich oder von dem bzw. der Bewährungshelferin anerkannten Suchtberatungsstelle zu bemühen, an den Beratungsgesprächen mindestens einmal wöchentlich teilzunehmen und die Teilnahme nicht eigenmächtig (ohne ausdrückliche Zustimmung des bzw. der Bewährungshelferin) abzubrechen. Das Bemühen um bzw. die Teilnahem an Beratungsgesprächen ist dem bzw. der Bewährungshelfer*in unaufgefordert und regelmäßig in von dieser bzw. diesem festgelegten Intervallen, mindestens jedoch zweimal im Monat, nachzuweisen (§ 68b Abs. 2 StGB)“ (Ziff. 6e)) sowie

b) „die Einnahme des Medikaments Naltrexon (50 mg) oder eines anderen ärztlich verordneten Anti-Craving bei Alkoholabhängigkeit wirkenden Medikaments fortzuführen, die Medikation nicht eigenmächtig (ohne Zustimmung eines Arztes oder des Gerichts) abzusetzen und die regelmäßige Einnahme der Medikamente gegenüber sowie gegenüber dem bzw. der Bewährungshelfer*in unaufgefordert und in von dieser bzw. diesem festgelegten Intervallen, mindestens jedoch zweimal im Monat, nachzuweisen (§§ 56c Abs. 1 und 3 Nr. 1, 68b Abs. 2 StGB)“ (Ziff. 6 f)).

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1 Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 17. Mai 2021 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Vollrausches und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Strafe angeordnet.

2 Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit etwa 3,64 Promille betrug, am 15. Juli 2020 im Bereich des Zugangs zum U-Bahnhof Ric-W-Platz in Berlin Desinfektionsmittel auf einen auf dem Boden schlafenden Obdachlosen gegossen und dieses – den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nehmend – mit einem Feuerzeug angezündet hatte. Der Geschädigte hatte dadurch lebensgefährliche Verletzungen durch Verbrennungen zweiten und dritten Grades auf insgesamt 19% seiner Körperoberfläche im Bereich der Oberschenkel, der Knöchel, des Thorax, des Oberarms, des Halses, der Genitalien und des Gesäßes erlitten und musste über zwei Wochen in ein künstliches Koma versetzt werden. Ferner hatte der Verurteilte, der nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließbar alkoholisiert war oder unter Entzugserscheinungen litt, am 1. Oktober 2020 auf dem Bahnsteig desselben U-Bahnhofs Papierreste, die er zuvor mit Deospray eingesprüht hatte, auf den Rücken eines auf einer Bank schlafenden Obdachlosen gelegt und entzündet, weil er – obwohl selbst der Obdachlosenszene angehörig – diesen wegen seiner mangelnden Körperhygiene verachtete. Der Geschädigte erlitt durch das Feuer Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Rückenbereich, auf insgesamt ungefähr 5% der Körperoberfläche, und musste mehrere Tage lang stationär behandelt werden. Das sachverständig beratene Schöffengericht hatte bei dem Beschwerdeführer eine langjährig chronifizierte Störung durch Alkohol im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms festgestellt.

3 Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst seit dem 29. Oktober 2020 in Untersuchungshaft und ab Eintritt der Rechtskraft am 23. September 2021 in Strafhaft befunden hatte, wurde er am 14. Juni 2022 zur Vollstreckung der Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzuges (KMV) aufgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt und – deklaratorisch – deren Vollstreckung angeordnet. Ferner hat sie es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm verschiedene – so auch die aus der Beschlussformel ersichtlichen – Weisungen erteilt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Dezember 2024 eingelegten „sofortigen Beschwerde“, die – trotz Ankündigung – nicht begründet und deren Rechtsschutzziel – trotz Aufforderung durch den Senat – nicht klargestellt worden ist.

4 Der Verurteilte ist am 26. Dezember 2024 in den Strafvollzug verlegt und am 8. Januar 2025 nach Polen abgeschoben worden, nachdem die Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen hatte.

II.

5 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 4 Satz 2 und die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB wendet, ist das Rechtsmittel jeweils als sofortige Beschwerde gemäß § 463 Abs. 3 und § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft. Sie ist zulässig und fristgerecht eingelegt gem. § 311 Abs. 2 StPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

6 Soweit das Rechtsmittel gegen die – deklaratorische – Feststellung im Beschlusstenor (Ziff. 4), dass die Zeit des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf die durch dasselbe Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, gerichtet ist, ist es bereits unzulässig, da der Verurteilte dadurch nicht beschwert ist (vgl. § 67 Abs. 4 StGB).

7 1. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I den Ablauf der verlängerten Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt am 26. Dezember 2024 nach § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB und damit die zeitliche Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 4 Satz 2 StGB festgestellt. Nach Ablauf der (verlängerten) Höchstfrist ist der Untergebrachte aus dem Maßregelvollzug zwingend zu entlassen, unabhängig davon, ob die Therapie erfolgreich war (vgl. Fischer, StGB 72. Aufl., § 67d Rn. 17).

8 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass dem Verurteilten die für die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderliche günstige Prognose gegenwärtig nicht gestellt werden kann.

9 a) Bei Tätern, die – wie der Verurteilte – Gewalt- bzw. Aggressionsdelikte begangen haben, ist besonders kritisch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung verantwortet werden kann. Danach kann die kritische Probe in Freiheit nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht. Das geforderte Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose hängt maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ab.

10 Eine Reststrafenaussetzung könnte in solchen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, so weit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat aaO und NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170) wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2007 aaO mwN). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Verurteilten zutage getreten sind. Dazu müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2007 aaO mwN, std. Rspr.).

11 Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher allenfalls gewinnen, wenn sich der Verurteilte aktiv mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt und Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2007 aaO mwN, std. Rspr.). Zweifel bei der Prognosebeurteilung gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 685). Der Verurteilte muss sich in einem Erkenntnisprozess tunlichst mit fachkundiger Hilfe erarbeiten, welche Charakterschwächen ihn zu seinem Versagen geführt haben, und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charaktermängel weitestgehend behoben hat. Von einer Aufarbeitung der Taten in dem geschilderten Sinne kann nur gesprochen werden, wenn der Täter sie als Fehlverhalten verarbeitet und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewusst gemacht hat, dass eine Wiederholung dieses oder eines anderen Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich ist. Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer dazu geeignete Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. Senat Beschluss vom 20. November 2007 aaO mwN).

12 b) Diesen Anforderungen genügt der vielfach vorbestrafte und hafterfahrene Verurteilte nicht. Nachdem der Behandlungsverlauf vom KMV in der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. September 2024 noch als überwiegend günstig beschrieben worden war, ergab die Auswertung einer ihm am 3. Dezember 2024 entnommenen Speichelprobe einen positiven Befund auf Kokain, wobei der Beschwerdeführer den Konsum trotz einer Wiederholungsanalyse, die zu demselben Ergebnis gelangte, bestritt. In der Folge wurde er unter Widerruf sämtlicher Lockerungen zur Krisenintervention wieder stationär aufgenommen.

13 In seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Dezember 2024 bescheinigt der Sachverständige Dr. R. dem Beschwerdeführer trotz positiver Entwicklungen wie der Alkoholabstinenz, des angepassten Verhaltens im Maßregelvollzug und der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ein als überdurchschnittlich hoch einzustufendes Rückfallrisiko. Eine Vielzahl von prognostisch relevanten Risikofaktoren erhöhten das zukünftige Rückfallrisiko sowohl in Bezug auf den Alkoholkonsum als auch auf erneutes delinquentes Verhalten signifikant. Die Risikofaktoren aus der prädeliktischen Entwicklung und der Anlassstraftat verdeutlichten die zentrale Bedeutung seiner defizitären Selbstkontrolle, dysfunktionaler Bewältigungsstrategien und seines insgesamt eingeschränkten psychosozialen Funktionsniveaus. In seiner Vorgeschichte zeigten sich frühe Anpassungsstörungen, instabile berufliche Verhältnisse und Partnerschaften sowie eine chronifizierte schwere Alkoholabhängigkeit, die als zentrale Faktoren für seine soziale Desintegration und die Entwicklung delinquenten Verhaltens anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Jugend Delikte wie Einbruchsdiebstähle verübt, die eine frühe Tendenz zu normabweichendem Verhalten nahelegten. Diese Verhaltensmuster setzten sich in seiner Biografie fort, was sich in wiederholten Vorstrafen, Verstößen gegen Bewährungsauflagen und einer insgesamt instabilen Lebensführung manifestiert habe. Die Begehung der Anlassstraftat sei als Ergebnis impulsiven, durch Alkoholkonsum enthemmten Verhaltens zu werten, das in einem Kontext sozialer Isolation, Verwahrlosung, Obdachlosigkeit und emotionaler Instabilität stattgefunden habe. Besonders auffällig bleibe auch aktuell seine anhaltende fehlende Auseinandersetzung mit den Tatmotiven und die Externalisierung der Verantwortung, was auf eine unzureichende Reflexion der Ursachen und Konsequenzen seines Handelns hindeute.

14 Eine günstige Legalprognose kann dem Beschwerdeführer daher nicht gestellt werden.

15 3. Die Voraussetzungen für den Eintritt der obligatorischen Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB liegen vor, da der Beschwerdeführer nach Ablauf der Höchstfrist aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen worden ist.

III.

16 Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen zur Führungsaufsicht ist das von dem Verurteilten eingelegte Rechtsmittel, das dieser weder begründet noch hinsichtlich des Rechtsschutzziels konkretisiert hat gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln.

17 1. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer vorliegend keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Denn es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass dann, wenn das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen wird, keine Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat, das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 – 2 Ws 202-203/19 – und vom 19. November 2019 – 2 Ws 178-179/19 –). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht – wie vorliegend – selbst sofort entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 aaO).

18 2. Die zulässige, sich gegen die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht und die weiteren Anordnungen richtende Beschwerde ist im Übrigen überwiegend unbegründet.

19 a) Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB und die Anordnungen von Weisungen nach § 68a Abs. 1, § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit ist gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14 –, juris, 3. September 2012 – 2 Ws 403/12 – und vom 26. Juli 2012 – 2 Ws 331/12 –; st. Rspr.). Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 aaO und vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 aaO; st. Rspr.).

20 Allerdings können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus – (in der Regel) rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (KG, Beschlüsse vom 4. September 2020 – 5 Ws 217/19 –, juris und 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris mwN).

21 b) Hinsichtlich der Dauer der Führungsaufsicht ergibt sich aus der Formulierung des § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht – anders als beispielsweise im Fall des § 56a Abs. 1 StGB – keine bestimmte Zeit festzulegen hat, sondern lediglich die Möglichkeit hat, die Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Da eine gerichtliche Festsetzung somit nicht obligatorisch ist, handelt es sich bei der fünfjährigen Höchstfrist um die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 Ws 78/16 – mwN). Zu einer Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer keinen Anlass gesehen. Dies ist angesichts der die Führungsaufsicht auslösenden Taten des Verurteilten nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

22 c) Die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers steht nicht im Ermessen des Gerichts, sie beruht vielmehr auf einer zwingenden Anordnung des Gesetzgebers (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.

23 d) Auch die Meldeweisungen sowie die Weisungen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen sowie sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, sind in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sie sind weder unverhältnismäßig noch unzumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB.

24 e) Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Verurteilten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 das Verbot des Konsums von Alkohol und anderen Rauschmitteln auferlegt und dies hinreichend begründet. Angesichts der von dem Verurteilten unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten ist diese Abstinenzweisung ohne weiteres gerechtfertigt und durch die Kostentragung des Staates auch zumutbar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – III-5 Ws 303/16 –, juris). Durch seine Abstinenz während der Dauer der Unterbringung hat der Beschwerdeführer zudem gezeigt, dass er fähig ist, durchgängig alkoholabstinent zu leben, so dass die Weisung auch insoweit keine unzumutbaren Anforderungen an seine Lebensführung im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 Ws 4/20 –, juris mwN).

25 f) Die – ausweislich des Beschlusstenors – nach § 68b Abs. 2 StGB erteilte Weisung, sich um die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei einer staatlich oder von dem Bewährungshelfer anerkannten Suchtberatungsstelle zu bemühen, an den Beratungsgesprächen mindestens einmal wöchentlich teilzunehmen und die Teilnahme nicht eigenmächtig (ohne ausdrückliche Zustimmung des Bewährungshelfers) abzubrechen, das Bemühen um bzw. die Teilnahme an Beratungsgesprächen dem Bewährungshelfer unaufgefordert und regelmäßig in von diesem festgelegten Intervallen, mindestens jedoch zweimal im Monat nachzuweisen (Ziff. 6 e)), ist von der Strafvollstreckungskammer demgegenüber nicht begründet worden und kann auch nicht als offensichtlich gebotene Weisung im oben genannten Sinne in der vorliegenden Form als rechtmäßig betrachtet werden. Auch in Anbetracht der Erklärung des Verurteilten im Anhörungstermin, er wolle weiterhin an den Treffen der polnischen Selbsthilfegruppe für anonyme Alkoholiker teilnehmen, bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung. Zwar kann der Verurteilte gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen angewiesen werden. Diese müssen jedoch so genau beschrieben werden, dass er erkennen kann, welches konkrete Verhalten von ihm zur Erfüllung der Weisung verlangt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 2 Ws 4/20 –, juris mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch weder festgelegt, bei welcher Einrichtung sich der Beschwerdeführer beraten lassen soll, noch an welcher Art von Maßnahme und in welchem zeitlichen Umfang der einzelnen Behandlungseinheiten er teilzunehmen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2020 aaO).

26 g) Die ihm mit seinem – hier im Anhörungstermin erteilten – Einverständnis erteilte, ebenfalls auf § 68b Abs. 2 StGB gestützte Weisung, die Einnahme des Medikaments Naltrexon (50 mg) oder „eines anderen ärztlich verordneten Anti-Craving bei Alkoholabhängigkeit wirkenden Medikaments“ fortzuführen, die Medikation nicht eigenmächtig (ohne Zustimmung eines Arztes oder des Gerichts) abzusetzen und die regelmäßige Einnahme der Medikamente gegenüber dem Bewährungshelfer unaufgefordert und in von diesem festgelegten Intervallen, mindestens jedoch zweimal im Monat nachzuweisen, hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der damit verbundenen Eingriffsintensität nicht stand. So ist im Hinblick auf die Kostentragungspflicht schon nicht ersichtlich, ob der – zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung der Obdachlosenszene zuzurechnende – Beschwerdeführer, gegen den schon zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein bestandskräftiger Bescheid über den Verlust seines Freizügigkeitsrechts bestand und der Anfang Januar 2025 abgeschoben worden ist, über eine entsprechende Krankenversicherung verfügt. Eine Anbindung an eine psychiatrische Institutsambulanz ist nicht erfolgt.

27 3. Von einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung hat der Senat abgesehen, da es angesichts der erfolgten Abschiebung und des derzeitigen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgeschlossen erscheint, dass die für die rechtmäßige Erteilung der aufgehobenen Weisungen erforderlichen Feststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt getroffen werden können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Restfreiheitsstrafe verbüßen müssen, wird mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB kraft Gesetzes eine neue Führungsaufsicht eintreten. Bei deren Ausgestaltung ist die Strafvollstreckungskammer – unter Einbeziehung der Weisungen aus der angefochtenen Entscheidung gemäß § 68b Abs. 4 StGB und Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Beschwerdeführers – an der Erteilung entsprechender Weisungen – in ausreichend bestimmter und zumutbarer Form – nicht gehindert.

IV.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, ein kostenrechtlich relevanter Teilerfolg liegt angesichts des geringen Umfangs der Aufhebung nicht vor.

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