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2 Ws 31/25 Vollz•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-04-01, 2 Ws 31/25 Vollz
2 Ws 31/25 VollzTribunal Superior / Câmara Penal II1 de abr. de 2025
Die mit der Überlassung von Kerzen verbundene erhöhte Brandgefahr in der Einrichtung kann die Ablehnung der Überlassung einer brennbaren Duft- oder Aromakerze an einen Sicherungsverwahrten zum überwiegenden Schutz der Mitverwahrten und Anstaltsbediensteten rechtfertigen.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2025-04-01
Aktenzeichen: 2 Ws 31/25 Vollz
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0401.2WS31.25VOLLZ.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 S 1 SichVVollzG BE, § 53 S 2 SichVVollzG BE, § 55 Abs 2 S 1 SichVVollzG BE
Rechtskraft: ja
Die mit der Überlassung von Kerzen verbundene erhöhte Brandgefahr in der Einrichtung kann die Ablehnung der Überlassung einer brennbaren Duft- oder Aromakerze an einen Sicherungsverwahrten zum überwiegenden Schutz der Mitverwahrten und Anstaltsbediensteten rechtfertigen.(Rn.22)
Der Entspannung dienende Aromakerzen sind nicht als Gegenstände des religiösen Gebrauchs zu bewerten.(Rn.27) (Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 13. Februar 2025, 585 StVK 146/24 Vollz
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 1. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I in ihrem Beschluss vom 13. Februar 2025 verbüßte der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften und der versuchten Nötigung in zwei Fällen aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel, wo die durch das Landgericht Mosbach angeordnete Sicherungsverwahrung vollzogen wird.
2 2. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 13. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer am 17. April 2024 schriftlich gegenüber der Vollzugsanstalt die Einbringung von zwölf Dosen Kartoffelsuppe und drei „Kerzen (Aroma/Entspannung)“ über den K Verlag. In Bezug auf die Kerzen wurde der Antrag mit Bescheid vom selben Tag abgelehnt. Auf seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. April 2024 hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I mit Beschluss vom 20. August 2024 – 585 StVK 65/24 Vollz – den Bescheid auf und verpflichtete die Vollzugsanstalt zur Neubescheidung.
3 3. Mit schriftlichem Bescheid vom 2. September 2024, der dem Beschwerdeführer am 3. September 2024 ausgehändigt worden ist, lehnte die Vollzugsanstalt den Antrag vom 17. April 2024 hinsichtlich der drei Kerzen (Aroma/Entspannung) erneut ab. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. September 2024 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verpflichtung der Vollzugsanstalt zu Neubescheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Februar 2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. September 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt, und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie erfüllt mit der Sachrüge die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.
6 a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN).
7 b) Die materiellrechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) ersetzt worden. Eine Entscheidung des Kammergerichts zur Einbringung von Aroma- bzw. Duftkerzen in das Zimmer eines Sicherungsverwahrten im Rahmen des § 53 SVVollzG Bln ist bisher – soweit ersichtlich – nicht ergangen.
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung deckt keine durchgreifenden Fehler auf. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollzugsbehörde unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu verpflichten, über den Antrag des Untergebrachten auf Einbringung von Duftkerzen neu zu entscheiden.
9 a) Die Vorschrift des § 53 Satz 1 SVVollzG Bln regelt, dass Untergebrachte ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren dürfen. Nach Satz 2 dürfen Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, nicht in das Zimmer eingebracht werden.
10 b) Der Senat hat bereits verschiedentlich zu den Voraussetzungen des Einbringens von Gegenständen in eine Justizvollzugsanstalt Stellung genommen.
11 aa) Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz – hat der Senat bereits entschieden, dass Untergebrachte grundsätzlich Gegenstände in die Einrichtung einbringen dürfen, sofern kein Versagensgrund vorliegt (insoweit entschieden für die § 51 SVVollzG Bln entsprechende Vorschrift des § 52 StVollzG Bln).
12 Es ist obergerichtlich vielfach entschieden, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2017 – 2 Ws 99/17 Vollz – zum Buch „Wege in den Knast“ und vom 12. Juni 2017 jeweils aaO mwN sowie zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bund: OLG Hamm NStZ 1996, 253; KG, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 5 Ws 641/03 Vollz – mwN).
13 Obergerichtlich geklärt ist auch, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen oder Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Februar 2022 – 2 Ws 81/21 Vollz – [zu § 53 SVVollzG Bln] und vom 17. November 2017 aaO sowie BVerfG NJW 2003, 2447; NStZ-RR 1996, 252; NStZ 1994, 453; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 Ws 347/07 –, BeckRS 2016, 16739, jeweils zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG [Bund]). Dies bedeutet, dass die Missbrauchsgefahr nicht in der Person des Antragstellers liegen oder von ihm ausgehen muss; die Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit allgemein zum Missbrauch geeignet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 aaO; OLG Hamm aaO).
14 Bei Schaffung der Vorschrift des § 53 Satz 2 SVVollzG Bln ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Gegenstände, die nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand kontrolliert werden können, in der Regel geeignet sein werden, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 85). Allerdings unterliegen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Daraus folgt, dass die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden muss. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerte Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie ist unverhältnismäßig (Senat, Beschlüsse vom 15. Februar 2022 aaO und vom 18. Juni 2014 – 2 Ws 123/14 Vollz – [zu § 53 SVVollzG Bln]).
15 Dass die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar ist, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2017 aaO mwN). Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2017 aaO mwN).
16 bb) Diese Maßstäbe können – soweit sie zu § 70 StVollzG Bund oder zu § 52 StVollzG Bln ergangen sind – auch auf die Auslegung und Anwendung des SVVollzG Bln übertragen werden, sofern dem nicht Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen.
17 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) darauf hingewiesen, dass die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das dem Betroffenen mit ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte „Sonderopfer“ überhaupt nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. BVerfG aaO, bei juris Rn. 101). Die Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens hat dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen und muss einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es muss sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (BVerfG aaO, bei juris Rn. 115; Senat, Beschluss vom 18. Juni 2014 aaO).
18 (2) Die Regelung, dass das Einbringen von Gegenständen von der Zustimmung der Einrichtung abhängig gemacht wird, die unter anderem dann versagt werden kann, wenn die Sicherheit und Ordnung gefährdet ist, ist mit dem Abstandsgebot vereinbar, denn jenes gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf die Einbringung von Gegenständen zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 2 Ws 599/13 –; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 – 1 Vollz (Ws) 300/12 –, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit nur zu erfolgen hat, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfG aaO, bei juris Rn. 115); es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Ungleichbehandlung grundsätzlich zu rechtfertigen vermag.
19 Die Justizvollzugsanstalt muss bei der Frage der Zustimmung zur Einbringung eines Gegenstandes in die Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung dahingehend Rechnung tragen, dass bei Sicherungsverwahrten hinsichtlich des noch zumutbaren Kontrollaufwandes ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist als bei Strafgefangenen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2022 – 2 Ws 126/22 – und vom 12. April 2021 – 2 Ws 167/20 Vollz – mwN; BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 203 StObWs 113/22 – [zur Tierhaltung durch einen Sicherungsverwahrten]).
20 c) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerecht.
21 aa) Soweit in den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter II. 1. von einem Wasserkocher die Rede ist, handelt es sich ausweislich der nachfolgenden Ausführungen zu der von Kerzen ausgehenden erhöhten Brandgefahr um ein offensichtliches Schreibversehen.
22 bb) Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Überlassung von Kerzen eine erhöhte Brandgefahr in der Einrichtung herbeigeführt wird, welche die Ablehnung der Überlassung einer brennbaren Duft- oder Aromakerze zum überwiegenden Schutz der Mitverwahrten und Anstaltsbediensteten rechtfertigen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. August 2022 – 2 Ws 255/22 Vollz –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juli 1986 – 3 Ws 1078/85 –, BeckRS 2016, 3466). Als offene Dauerbrennquelle stellt eine Kerze – zumal häufig zweckentfremdet als Feuerstelle zum Erhitzen von Speisen und Getränken genutzt – eine Brandgefahr dar, die aufgrund der Brenndauer deutlich höher einzuschätzen ist als die von Streichhölzern, Feuerzeugen oder Zigaretten ausgehende Gefahr (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO). Neben der Gefahr eines vorsätzlichen Missbrauchs, etwa der Nutzung einer Kerze als Brenn- oder Kochstelle (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 1 Ws 191+219/19 [Vollz], juris; OLG Frankfurt aaO), geht von ihr auch ein deutlich erhöhtes Risiko der fahrlässigen Verursachung eines Brandes aus (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; a.A. OLG Zweibrücken aaO), dem nicht in ausreichendem Maße durch Zimmerkontrollen entgegengewirkt werde kann. Aufgrund der erhöhten Gefahr einer fahrlässigen Brandverursachung ist dementsprechend auch nach der Brandschutzordnung des Kammergerichts (Teil B, I. 3.) im Kammergerichtsgebäude – wie in allen Dienstgebäuden des Landes Berlin – der Gebrauch offenen Feuers und Lichtes ausdrücklich untersagt.
23 cc) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung allein § 53 SVVollzG Bln und nicht (auch) § 55 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln, wonach Untergebrachte in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen dürfen, als Vorschrift für das Einbringen zugrunde gelegt.
24 Bei den Duftkerzen, deren Einbringung der Beschwerdeführer begehrt, handelt es sich nicht um Gegenstände des religiösen Gebrauchs.
25 (1) Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind solche Dinge, die für die Ausübung religiöser Handlungen wichtig sind und dafür genutzt werden, in der christlichen Religion beispielsweise Heiligenbilder, der Rosenkranz, das Kreuz mit und ohne Korpus und Ikonen (vgl. KG, Beschluss vom 14. September 2017 – 5 Ws 180/17 Vollz –, juris mwN zu § 55 Satz 1 StVollzG Bln, OLG Frankfurt aaO). § 55 Abs. 2 SVVollzG Bln soll den Anforderungen von Art. 4 GG Rechnung tragen und sicherstellen, dass Untergebrachte zur Praktizierung des täglichen Glaubens dienende Dinge in Besitz haben dürfen.
26 (2) Schon die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung sind insoweit in sich widersprüchlich, als Kerzen darin zum einen als „banale Alltagsgegenstände“ und zum anderen als „(auch) nach Art. 4 GG religiöse Gegenstände“ bezeichnet werden.
27 (3) Ob Kerzen an sich Gegenstände des religiösen Gebrauchs darstellen, ist bereits zweifelhaft. Einerseits ist der Begriff des religiösen Gebrauchs wie derjenige der Religionsausübung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der Religionsfreiheit extensiv auszulegen (vgl. KG, Beschluss vom 10. November 2006 – 5 Ws 597/06 Vollz –, juris). Andererseits fehlt in den meisten Fällen des Anzündens von Kerzen offenkundig jegliche religiöse Verbindung. Vielmehr werden sie überwiegend als Brenn- und Beleuchtungsquelle benutzt (vgl. OLG Frankfurt aaO). Der Senat ist sich dabei bewusst, dass derselbe Gegenstand unter bestimmten Gegebenheiten dem religiösen Gebrauch dienen kann, während er sonst zu anderen (profanen) Zwecken genutzt wird (vgl. OLG Frankfurt aaO). So verbinden weiteste Bevölkerungskreise mit einer brennenden Kerze keinerlei religiöse Gedanken, während ihr, etwa als Osterkerze, im Rahmen des christlichen Gottesdienstes eine wichtige Bedeutung zukommt (vgl. KG, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 5 Ws 654/04 Vollz –, juris).
28 (4) Anders als in dem der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 6. Oktober 2020 – 1 Ws 191+291/19 (Vollz) – zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Überlassung einer (über den Anstaltspfarrer zu beziehenden) traditionellen Gebetskerze ging, begehrt der Beschwerdeführer vorliegend die Einbringung von der Entspannung dienenden Aromakerzen. Diese finden im alltäglichen Leben verbreitet Anwendung, um eine angenehme – entspannende – Atmosphäre zu verbreiten, ohne dass eine religiöse Beziehung besteht, die auch hier nicht ersichtlich ist. Nichts anderes ergibt sich, wollte man Duftkerzen mit Räucherstäbchen gleichstellen, die im Buddhismus bei der für das buddhistische Gebet erforderlichen meditativen Versenkung Verwendung finden (vgl. KG, Beschluss vom 10. November 2006 aaO). Denn weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Buddhismus konvertiert zu sein, noch ist dies dem Senat, dem sich der Beschwerdeführer seit Jahren in zahlreichen Rechtsmitteln präsentiert hat, sonst bekannt geworden.
29 (5) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass in dem angefochtenen Beschluss nicht auf den Tod seines Cousins eingegangen worden sei, ist schon nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser Todesfall mit der Schaffung einer die Entspannung fördernden Atmosphäre durch die Verwendung von Aromakerzen steht, zumal der Beschwerdeführer nicht vorträgt, in einem besonders engen familiären Verhältnis zu dem Verstorbenen gestanden zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer damit auch auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts ergangen und damit nach den eingangs dargestellten Maßstäben rechtlich nicht beanstanden.
30 3. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab.
III.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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