LG Berlin 83. Zivilkammer, 2025-09-23, 83 T 188/25 XIV L

83 T 188/25 XIV LTribunal Cantonal23 de set. de 2025

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LG Berlin 83. Zivilkammer — 83 T 188/25 XIV L — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 83 T 188/25 XIV L

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0923.83T188.25XIV.L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 22.07.2025, Az. xxxx, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Verfahrenswert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Betroffene war seit dem 18.07.2025 (Beschluss des Amtsgerichts zum Az. xxxx) auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 gemäß § 15 PsychKG Bln in der geschlossenen Abteilung beim weiteren Beteiligten zu 2 untergebracht, wobei die Anordnung der Unterbringung bis 01.08.2025 um 12.00 Uhr befristet war.

2 Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte am 22.07.2025 die gerichtliche Genehmigung von wiederholten Isolierungsmaßnahmen gemäß den Ausführungen auf Bl. 1 der Akte des Amtsgerichts, wobei insoweit klargestellt wurde, dass für den Antrag eine falsche Vorlage (nach § 1831 BGB) verwendet wurde und tatsächlich ein Antrag nach § 39 PsychKG Bln gestellt werden sollte.

3 Nach Anhörung des Betroffenen am gleichen Tag (Anhörungsvermerk Bl. 9 d.A. d. AG) und Augenschein der Räumlichkeiten beim weiteren Beteiligten zu 2, in denen sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufhielt, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss wie folgt entschieden: „Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem von anderen Patienten abgesondertem Stationsbereich in der zurzeit praktizierten Art und Weise ohne gerichtliche Genehmigung zulässig ist.“ Zugleich hat es den weiteren Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger bestellt. Wegen der Begründung des Amtsgerichts wird auf Bl. 11 ff. d.A. d. AG verwiesen.

4 Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 hat der weitere Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 18 f. d.A. d. AG verwiesen. Mit Beschluss vom 04.08.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Berlin II - Beschwerdekammer - vorgelegt (Bl. 20 f. d.A. d. AG). Mit Schreiben vom 15.08.2025 (Bl. 5 ff. der Akte des Landgerichts) hat der weitere Beteiligte zu 1 zu seiner Beschwerde weiter ausgeführt.

II.

5 Die gemäß §§ 64 Abs. 1 und 2, 335 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist in der Form des Antrags auf Feststellung nach Ablauf der Maßnahme gemäß § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 FamFG zulässig und begründet.

6 1. Der Antrag ist zulässig.

7 Gemäß § 62 Absatz 1 FamFG prüft das Beschwerdegericht auf Antrag, ob die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, nachdem sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG liegt in berechtigtes Interesse in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen. § 62 Abs. 4 FamFG stellt klar, dass diese Grundsätze für die Einlegung der Beschwerde durch den Verfahrenspfleger entsprechend gelten.

8 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den angegriffenen Beschluss hat sich erledigt, da die Klinik die Sicherungsmaßnahme nur für die Zeit während der Dauer der PsychKG-Unterbringung des Betroffenen gemäß Beschluss vom 18.07.2025 beantragt hatte. Spätestens durch Zeitablauf am 01.08.2025, 12:00 Uhr - dem Endzeitpunkt der Anordnung - wurde dies gegenstandslos.

9 Der weitere Beteiligte zu 1 hat ausdrücklich einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt.

10 Es liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG vor, da die zusätzliche Sicherungsmaßnahme für den Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG darstellte, auch wenn der Betroffene im Anhörungstermin sich mit dem Verbleib einverstanden erklärte, weil insbesondere aus dessen Gesamtäußerungen nicht erkannt werden kann, dass der Betroffene sich der Situation überhaupt wirklich bewusst war.

11 2. Der Antrag ist auch begründet, denn die angefochtene Entscheidung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

12 a) Dies zunächst bereits deshalb, weil das Amtsgericht nicht wie geschehen über den Antrag hinaus beschließen durfte, dass die Maßnahme „in der zurzeit praktizierten Art und Weise ohne gerichtliche Genehmigung zulässig“ sei. Denn durch diesen Tenor hat das Amtsgericht über den Verfahrensgegenstand hinaus entschieden, wobei der Tenor zudem noch unter Bezugnahme auf die „derzeit praktizierte Art und Weise“ unbestimmt ist. Konsequent wäre bei Zugrundelegung der Begründung des Amtsgerichts vielmehr eine Zurückweisung oder Ablehnung der Genehmigung gewesen, wobei allerdings, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auch diese Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hätte.

13 b) Denn das Amtsgericht durfte eine Entscheidung über das Ersuchen um Genehmigung der von den Klinikärztinnen angeordneten Maßnahme der wiederkehrenden Isolierung des Betroffenen nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 PsychKG Bln nicht ohne Prüfung ihrer Voraussetzungen allein unter Hinweis auf den Zuschnitt des Isolationsbereiches und dessen Ausstattung treffen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Isolierungsmaßnahme unterliegt eine zusätzliche Absonderung von Betroffenen in einem gesonderten Bereich während der Unterbringung jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung § 39 Abs. 2 Ziffer 3 PsychKG Bln - wenn sie wiederkehrend oder über einen Zeitraum, der 18 Stunden übersteigt, angeordnet werden soll - dem Richtervorbehalt.

14 Indem das Amtsgericht sich nur mit der Ausgestaltung des Isolierbereichs, nicht aber mit der Maßnahme selber, nämlich der erfolgten Isolierung, beschäftigt und damit nicht die erforderlichen Erwägungen zur Erteilung oder Nichterteilung der Genehmigung der Isolierung selbst getroffen, also § 39 Abs. 1 PsychKG Bln nicht geprüft hat, hat es den Anspruch des Betroffenen auf Überprüfung der Maßnahme nicht erfüllt und ihn damit in seinen Rechten verletzt. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist - wie hier - beeinträchtigt, wenn das - auch einfachgesetzlich - berufene Gericht keine erforderliche Sachprüfung vornimmt und damit den Richtervorbehalt „leer laufen" lässt. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. 6. 2010 - 2 BvR 1046/08 in NJW 2010, 2864, Rn. 25 und 32).

15 Im Rahmen des ihr übertragenen Vollzugs einer Unterbringung ist die Unterbringungseinrichtung gemäß §§ 33 - 39 PsychKG Bln berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, zum Schutz der Betroffenen selbst, der Bediensteten und der weiteren Patientinnen sowie zur Sicherstellung eines geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung geeignete Maßnahmen zu treffen, die mit einer weiteren Einschränkung der persönlichen Freiheit der untergebrachten Person verbunden sind. Hierzu gehören auch die in § 39 Abs. 2 PsychKG Bln aufgeführten besonderen Sicherungsmaßnahmen. Während die zu Nr. 1 und 2 der Vorschrift genannten Maßnahmen ohne weitere Überprüfung von Klinikärztinnen angeordnet werden dürfen, hat über die Zulässigkeit und Fortdauer der in § 39 Abs. 2 Nrn. 3 - 5 PsychKG Bln aufgeführten Sicherungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 PsychKG Bln nach Art. 104 GG die Richterin oder der Richter zu entscheiden.

16 Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Amtsgericht über die von den Klinikärztinnen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 PsychKG angeordnete Maßnahme in den dafür hergerichteten Räumlichkeiten der Station auch inhaltlich entscheiden müssen. Denn die Maßnahme fällt unter § 39 Abs. 2 Nr. 3 PsychKG.

17 Bei verfassungskonformer Auslegung ist hierfür allein entscheidend, ob innerhalb einer angeordneten Unterbringung eine zusätzliche, die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme dadurch erfolgt, dass ein/e Betroffene/r in einem Bereich von den weiteren Patientinnen getrennt untergebracht wird. Denn Sinn der Isolierung ist es, Betroffene selbst oder andere Personen oder bedeutende Rechtsgüter Dritter vor von den Betroffenen ausgehenden Gefahren zu schützen, indem der Wunsch, den Aufenthaltsort zu verlassen, gezielt behindert wird (vergleiche hier zur Rodenbusch NJW 2020, 2509, Rn. 8 nach Beck-online), wenn dies nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen erfolgen kann (§ 39 Abs. 1 PsychKG Bln). Entscheidend ist daher allein die zusätzliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit und zusätzlich die Absonderung von den anderen Patientinnen.

18 Vorliegend unterlag der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts einer solchen besonderen Sicherungsmaßnahme, denn er befand sich aufgrund ärztlicher Anordnung in einem besonderen, von der übrigen Station abgetrennten Bereich. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hat das Amtsgericht aber nicht geprüft. Es hat sich vielmehr ausschließlich damit befasst, wie sich die Umstände dieser zusätzlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit im konkreten Einzelfall darstellten. Welche (gefährdenden) Gegenstände der Isolationsbereich enthält und wie dieser ausgestaltet ist, ist aber nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung. Denn wenn es in § 39 Abs. 2 Nummer 3 PsychKG Bln heißt, dass der Raum ohne gefährdende - nicht: potentiell objektiv gefährliche - Gegenstände ausgestattet ist, bedeutet dies, dass die Klinik zusätzlich befugt ist, Betroffene von Gegenständen zu trennen, mit denen diese sich oder andere gefährden könnten und die Person deshalb auch gegebenenfalls in einem Raum unterzubringen, der gar keine Gegenstände beinhaltet. Ob darin gefährdende Gegenstände liegen oder ob die dort vorhandenen Gegenstände gefährdend sind oder nicht, kann daher nicht allgemeingültig festgelegt werden. Vielmehr ist dies im Einzelfall zu beurteilen Aufgabe der Klinik. Genau so wie es die (therapeutische) Aufgabe der Klinik ist, die Unterbringung je nach Patientin und Erkrankung sowie Erkrankungsstadium und Genesungsfortschritten zu gestalten, beispielsweise Ausflüge zu gewähren, Rauchpausen, Spaziergänge im Hof etc., aber auch zusätzlich Einschränkungen, wie Zimmergebot, Sitzwache etc., ist ärztlicherseits zu entscheiden, welche Gegenstände im konkreten Einzelfall als gefährdende Gegenstände anzusehen sind. Erfolgt die Isolierung zum Schutz bei Suizidgefahr, werden Gegenstände anders beurteilt werden müssen als in einem Fall, in dem Betroffene eine bestimmte Tür attackieren oder z.B. in wiederkehrenden Konflikten mit bestimmten anderen Mitpatientinnen oder bestimmten Pflegekräften stehen.

19 Die mit der Maßnahme verbundene zusätzliche Freiheitsbeschränkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Betroffene in – aus Sicht des Amtsgerichts – zu großzügig geschnittenen Räumlichkeiten eingeschlossen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte vielmehr die mit der Isolierung als solche verbundene weitere Freiheitsbeschränkung dem Richtervorbehalt unterfallen. Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zum PsychKG Bln (Vorlage vom 28.01.2016 zur Beschlussfassung Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses Berlin Seite 162) beispielsweise im Rahmen der Erörterung zur Zwangsbehandlung, „wenn besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 39 (Isolierung, Fixierung) sich nicht eignen …“, worin sich zeigt, dass die tatsächliche Maßnahme und der Schutzzweck der Norm die Isolierung ist. Wie diese ausgestaltet wird, ist Frage der Vollziehung und damit der persönlichen Einschätzung der im Einzelfall entscheidenden Abteilung des Amtsgerichts entzogen. Auch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nichts, woraus gefolgert werden könnte, dass die Neufassung den Anwendungsbereich im Vergleich zur Fassung des alten PsychKG Bln einschränken sollte, wo diese besondere Sicherheitsmaßnahme in § 29a Abs 2 Ziffer 3 als „Absonderung in einen besonderen Raum“ beschrieben wurde. Insoweit verfängt auch die Argumentation des Amtsgerichts zu einer anderen Ausgestaltung im Maßregelvollzug nicht. Vielmehr heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 39 PsychKG: „Absatz 2 zählt die zulässigen Maßnahmen abschließend auf“. Konsequenz der Auslegung des Amtsgerichts wäre, dass allein die „zu großzügige“ Ausstattung im Einzelfall dazu führen könnte, dass nicht nur nicht der Richtervorbehalt des § 39 Abs. 5 PsychKG Bln gelten würde, sondern noch nicht einmal der Arztvorbehalt des § 39 Abs. 1 PsychKG Bln. D.h. diese Maßnahmen könnten - worauf der weitere Beteiligte zu 1 überspitzt, aber völlig zutreffend hinweist - nicht nur über Monate, sondern zusätzlich sogar durch das Pflegepersonal ergriffen werden. Dass dies mit dem in § 103 PsychKG zum Ausdruck kommenden Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen in die Freiheit der Person der Betroffenen nicht vereinbar sein kann, liegt auf der Hand. Denn Art. 104 Abs. 1 GG erfordert, dass auch Freiheitsbeschränkungen (und damit eben nicht nur Freiheitsentziehungen, welche auch einen Richtervorbehalt auslösen) einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen (BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, Rn. 76).

20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 337 FamFG, weil es sich bei den dem Verfahrenspfleger durch die Beschwerde entstandenen Rechtsanwaltskosten um potentiell von diesem zu tragende Auslagen des Betroffenen handelt. Dass der Betroffene im vorliegenden Einzelfall mittellos sein dürfte und die Kosten daher faktisch ohnehin von der Staatskasse getragen werden, ist für die rechtliche Bewertung irrelevant.

21 Als Verfahrenswert ist ein Bruchteil (hier: 1/4) des sog. Auffangwertes angemessen angesichts der nur geringfügigen zusätzlichen Freiheitsbeschränkung im konkreten Verfahren.

22 Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 70 Abs. 4 FamFG, die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich.

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