Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat, 2026-03-02, L 14 AS 1405/25 B ER

L 14 AS 1405/25 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 142 de mar. de 2026

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Regest

Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er einen Arbeitsvertrag abschließt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2025, S 43 AS 6803/25 ER, Beschluss

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat — L 14 AS 1405/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: L 14 AS 1405/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0302.L14AS1405.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, Art 45 Abs 1 AEUV, § 86b Abs 2 S 2 SGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er einen Arbeitsvertrag abschließt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. (Rn.48)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2025, S 43 AS 6803/25 ER, Beschluss

Tenor

Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2 Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der im Oktober 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die im November 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind Eltern des 2018 geborenen Antragstellers zu 3 sowie der im September 2021, November 2023 und Januar 2025 geborenen Antragsteller zu 4 bis 6Ausweislich der polizeilichen Meldebescheinigung war der Antragsteller zu 1 von Februar 2014 bis Januar 2018 in Deutschland gemeldet, von Januar 2018 bis Dezember 2020 in Rumänien und nachfolgend wieder in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2 war von Februar 2014 bis Juli 2017 in Berlin polizeilich gemeldet und war nach mehr als zwei Jahren im Juli 2019 wieder nach Deutschland eingereist. Die Antragsteller zu 1 bis 5 hatten nach der Wiedereinreise im Jahr 2019 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner bezogen und waren behördlich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit untergebracht. Die Antragsteller zu 1 und 2 verfügen nach mehrjährigem Besuch einer deutschen Schule nicht über einen Schulabschluss. Der Antragsteller zu 1 hat lediglich im Jahr 2021 eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von fünf Wochen ausgeübt. Im November 2023 waren die Antragsteller aus Deutschland ausgereist und in die USA eingereist. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in den USA und Rückreise nach Rumänien waren die Antragsteller im September 2024 aus Rumänien wieder nach Deutschland eingereist. Die Antragsteller wurden seit der (Wieder-)Einreise in verschiedenen Wohnheimen untergebracht. In der Zeit von September 2024 bis März 2025 hatten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten und für September 2024 vorläufig Kindergeld bezogen.

3 Im März 2025 hatten die Antragsteller einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. April 2025 gestellt, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2025 abgelehnt hatte. Die Antragsteller seien nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland, ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht begründet worden. Ein Daueraufenthaltsrecht bestehe nicht, nachdem die Antragsteller im Jahr 2023 Deutschland dauerhaft mit dem Ziel verlassen hätten, in den USA ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gescheitert, die Antragsteller würden beabsichtigen, Sozialleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen.

4 Ein beim Sozialgericht Berlin gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem die Antragsteller ein von den Eltern der damals unter 21jährigen Antragstellerin zu 2 abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend gemacht hatten, war im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 (S 43 AS 1780/25 ER) hatte das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Freizügigkeitsrecht und damit ein Leistungsanspruch der Antragsteller nach dem SGB II liege nicht vor. Es hat jedoch das beigeladene Sozialamt verpflichtet, für den Zeitraum vom 5. Juni 2025 bis 4. Juli 2025 vorläufig Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

5 Am 30. Mai 2025 schloss der Antragsteller zu 1 mit der Z GmbH einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2026 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 40 Stunden pro Monat gegen eine monatliche Vergütung von 570,00 Euro.

6 Am 20. Juni 2025 stellten die Antragsteller erneut einen Leistungsantrag beim Antragsgegner. Sie trugen vor, dass der Antragsteller zu 1 nun in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und er als Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen habe. Nachfolgend nahm der Antragsgegner Ermittlungen zum Bestehen des Arbeitsverhältnisses auf und versuchte, den Arbeitgeber und den Antragsteller zu 1 zu befragen. Ausweislich eines Schreibens vom 11. Juli 2025 kündigte der Antragsteller zu 1 das Beschäftigungsverhältnis zum 13. Juli 2025 mit der Begründung, er habe ab dem 14. Juli 2025 ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen erhielt der Antragsteller zu 1 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Z GmbH für Juni 2025 Lohn in Höhe von 570,00 Euro brutto = 565,84 Euro netto und für Juli 2025 in Höhe von 256,50 Euro brutto = netto; die Lohnzahlung sei in bar erfolgt.

7 Am 13. August 2025 legte der Antragsteller zu 1 einen mit einem Lieferdienst geschlossenen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung ab 1. August 2025 als Lieferfahrer für ca. 43 Stunden monatlich bzw. 10,5 Stunden wöchentlich zu einem Stundenlohn in Höhe von 12,82 Euro brutto vor. Eine Prüfung des vorgetragenen Arbeitsverhältnisses durch den Außendienst des Antragsgegners ergab, dass der Antragsteller zu 1 diese Tätigkeit tatsächlich ausübte. Auf die Frage, warum der Antragsteller zu 1 nicht in Vollzeit arbeite, gab der Arbeitgeber gegenüber dem Außendienst an, dass der Antragsteller zu 1 nur geringfügig habe arbeiten wollen und zur Begründung angegeben habe, dass seine Frau schwanger sei. Aus der Beschäftigung erzielte der Antragsteller zu 1 im August 2025 ein Entgelt in Höhe von 554,47 Euro brutto = 523,43 Euro netto, von dem nach Abzug von Eigenanteilen 508,25 Euro ausgezahlt wurden. Das Beschäftigungsverhältnis wurde gegenüber der Minijobzentrale gemeldet.

8 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 lehnte der Antragsgegner eine Leistungsgewährung ab. Die Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses habe ergeben, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handele. Die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses lasse nicht den Schluss auf einen Arbeitnehmerstatus zu. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gescheitert, die Antragsteller würden lediglich beabsichtigen, Sozialleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Gegen die Ablehnungsentscheidung erhoben die Antragsteller am 10. November 2025 Widerspruch. Am 7. November 2025 schloss der Antragsteller zu 1 rückwirkend zum 1. November 2025 einen Arbeitsvertrag mit dem Lieferdienst über eine Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Mit Bescheid vom 12. November 2025 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, dass nach eigener Prüfung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts nicht erfüllt seien. Es hätten bei Einreise keine ausreichenden Existenzmittel der nicht erwerbstätigen Antragsteller vorgelegen. Am 12. November 2025 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen (neuen) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und für die Zeit ab Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt Sie haben angegeben, der Antragsteller zu 1 sei im Februar 2014 erstmals nach Deutschland eingereist und habe hier durchgehend bis Mai 2023 gelebt. Im Mai 2023 sei die Familie in die USA ausgereist und dort bis September 2024 verblieben. Seit dem 1. Juni 2025 sei der Antragsteller zu 1 erwerbstätig. Die zunächst aufgenommene Tätigkeit bei der Z GmbH sei abgebrochen worden. Der Umfang der dann bei dem Lieferdienst aufgenommenen Beschäftigung sei von 10,5 Stunden wöchentlich auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden. Der Lohn werde auf ein Konto überwiesen. Die Antragsteller wohnten seit ca. einem Jahr in einem Wohnheim. Der Antragsteller zu 3 solle nun eine Willkommensklasse besuchen. Die Antragsteller hätten offensichtlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, das Verfahren sei auch für die Gewährung von Kindergeld von Bedeutung. Da der Antragsteller zu 1 ab 2014 jahrelang in Deutschland gemeldet gewesen sei, bestünden offensichtlich Verbindungen nach Deutschland, so dass eine Einreise nur zum Zweck des Sozialleistungsbezuges ausgeschlossen sei. Jedenfalls ergebe sich ein Freizügigkeitsrecht der Antragsteller aus dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3 seit 1. Dezember 2025 in der Willkommensklasse (Verweis auf Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 1. August 2025 – C 397/23 –).

9 Die Antragsteller haben Kontoauszüge sowie Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers für September und Oktober 2025 vorgelegt, aus denen sich Lohnzahlungen für August 2025 i.H.v. 508,25 Euro, für September 2025 i.H.v. 496,18 Euro und für Oktober 2025 i.H.v. 296,50 Euro ergeben.

10 Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Leistungsgewährung bis März 2025 rechtswidrig begünstigend gewesen sei und es sich bei dem behaupteten Arbeitsverhältnis nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Jedenfalls sei das Berufen auf das vermeintliche Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich. Das bei der Fa. Z GmbH begründete Arbeitsverhältnis habe der Antragsteller zu 1 nach der erneuten Antragstellung von sich aus gekündigt. Auf Nachfrage habe der spätere Arbeitgeber angegeben, eine Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers zu 1 sei möglich, der Antragsteller zu 1 wünsche aber selbst nur eine geringfügige Beschäftigung. Erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides habe der Antragsteller zu 1 die Stundenzahl erhöht. Ernsthafte Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit seien nicht ersichtlich. In Berlin seien derzeit ca. 2000 Stellen – auch in Vollzeit – gemeldet, für die keine Qualifikation erforderlich sei. Die Motivation für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland liege gerade offenkundig darin, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Den Antragstellern sei es zuzumuten, Sozialleistungen in ihrem Heimatland Rumänien zu beantragen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. März 2022 – B 4 AS 2/21 R –). Aus dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3 folge kein Freizügigkeitsrecht, da dieses nur für Kinder von Arbeitnehmern gelte, auf den Status des Arbeitnehmers könne sich der Antragsteller zu 1 aufgrund von Rechtsmissbräuchlichkeit aber nicht berufen. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 wurde vom Arbeitgeber am 14. November 2025 zum 28. Dezember 2025 gekündigt, im Kündigungsschreiben sind als Kündigungsgrund betriebsbedingte Gründe angegeben. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Sozialgericht nicht mitgeteilt worden.

11 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 12. November 2025 bis 30. April 2026 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für die tatsächliche Unterbringung der Antragsteller im Wohnheim durch Direktzahlung zu gewähren. Im Übrigen hat es den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsteller als EU-Ausländer nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen seien, da der Antragsteller zu 1 seit dem 1. Juni 2025 in Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die zunächst mit einem Umfang von 10 Stunden wöchentlich aufgenommene Tätigkeit als Fahrer für den Lieferdienst sei zum 1. November 2025 auf 20 Stunden wöchentlich erhöht worden. Insoweit bestehe – jedenfalls für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht am 12. November 2025 – kein ernstlicher Zweifel an der (unionsrechtlichen) Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 1. Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis lägen nicht vor, da der Antragsteller zu 1 ausweislich der Lohnabrechnungen tatsächlich Lohn erhalte. Aus dem für den Antragsteller zu 1 aus der Beschäftigung folgenden Freizügigkeitsrecht folge für die Kinder ein Freizügigkeitsrecht und mindestens von den Kindern abgeleitet ein solches für die nicht mit dem Antragsteller zu 1 verheiratete Antragstellerin zu 2. Die Antragsteller seien nach Anrechnung des kursorisch berechneten Arbeitslohns hilfebedürftig.

12 Gegen die dem Antragsgegner am 22. Dezember 2025 zugestellte Entscheidung hat dieser am Folgetag Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Antragsteller seien von einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auf einen Arbeitnehmerstatus könne sich der Antragsteller zu 1 nicht berufen. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die Antragsteller von Anfang an die Absicht gehabt hätten, in das deutsche Sozialsystem einzuwandern. Die Antragsteller würden ihr Verhalten der Rechtslage anpassen und seien nicht integrationswillig, was der Abbruch eines von ihm, dem Antragsgegner, finanzierten Sprachkurses im Jahr 2023 und die fehlenden Erwerbsbemühungen belegten. So habe der Antragsteller zu 1 erst nach der Ablehnungsentscheidung eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen und ersichtlich eine ihm angebotene Vollzeitbeschäftigung abgelehnt. Er könne sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auf den Arbeitnehmerstatus berufen. Die Antragsteller würden widersprüchliche Angaben machen.

13 Mit Beschluss vom 14. Januar 2026 (L 14 AS 1406/25) hat der Senat die Vollziehung der sozialgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

14 Es liegt eine Bestätigung über den Besuch einer Willkommensklasse durch den Antragsteller zu 3 ab dem 1. Dezember 2025 vor.

15 Der Antragsgegner beantragt,

16 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

17 Die Antragsteller beantragen ,

18 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

19 Die Antragsteller haben (erstmals im Beschwerdeverfahren) vorgetragen, der 2018 geborene Antragsteller zu 3 sei an den Auslandsaufenthalten seiner Familienmitglieder nicht beteiligt gewesen, verfüge über ein eigenes Aufenthaltsrecht und könne dieses seinen Eltern vermitteln. Die Antragsteller zu 1, 2 und 5 hätten sich bis Mai 2024 in den USA bei einem Verwandten aufgehalten, der auch die Reisekosten übernommen habe. Die übrigen Kinder seien bei den Großeltern verblieben. Grund des längeren Aufenthaltes sei eine weitere Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 gewesen. Das im März 2024 in den USA geborene Kind sei im Oktober 2024 in Deutschland verstorben. Seit der Rückkehr nach Deutschland habe die Familie von Restmitteln aus einem kleinen Erbe, unregelmäßiger Unterstützung Dritter, Sozialleistungen und dem zeitweisen Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1 gelebt. Das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 sei vom Arbeitgeber am 14. November 2025 zum 28. Dezember 2025 betriebsbedingt gekündigt worden. Der Antragsteller zu 1 bemühe sich weiter um eine Beschäftigung. Er bewerbe sich mündlich, Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden.

20 Die Antragsteller haben Kontoauszüge und Lohnabrechnungen vorgelegt. Danach erzielte der Antragsteller zu 1 im November 2025 für insgesamt 71 geleistete Stunden einen Lohn von 910,22 Euro brutto = 800,35 Euro netto. Den Nachweis einer Lohnzahlung auch im Dezember 2025 haben die Antragsteller trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

21 Der Senat hat den Arbeitgeber schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 16. Februar 2026 angegeben, dass er am 7. November 2025 auf Bitten des Antragstellers zu 1 wegen des damaligen Personalbedarfs der Aufstockung der Stunden zugestimmt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil der Antragsteller zu 1 sodann wiederholt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, insbesondere mehrfach nicht zu den eingeteilten Schichten erschienen sei oder diese sehr kurzfristig abgesagt habe.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 43 AS 1780/25 ER sowie auf den Inhalt des übermittelten Verwaltungsvorgangs.

II.

23 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet. Die Antragsteller sind nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt. Sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

24 1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), als auch das Vorliegen eines Grundes, aus dem die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nur gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass den Antragstellern ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht und sie deshalb im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren Erfolg haben werden. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage der betroffenen Antragsteller unzumutbar erscheinen lässt, sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht. Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 294 ZPO). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

25 a.Ob ein Anspruch der Antragsteller auf Bürgergeld für die Zeit vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 12. November 2025 besteht, bedurfte keiner Beurteilung, da die Antragsteller ihr Begehren rechtlich zutreffend auf die vorläufige Gewährung von Bürgergeld für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht beschränkt haben, da eine Verpflichtung des Antragsgegners für eine Zeit vor der gerichtlichen Antragstellung regelmäßig nicht in Betracht kommt.

26 b.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 vom 12. November 2025 bis 31. November 2025. Sie sind vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen und berufen sich rechtsmissbräuchlich auf einen Status des Antragstellers zu 1 als Arbeitnehmer.

27 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig (i.S.v. § 8 SGB II) sind, hilfebedürftig (i.S.v. § 9 SGB II) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei bestehender Hilfebedürftigkeit besteht gemäß § 19 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden nichterwerbsfähigen Berechtigten Anspruch auf Bürgergeld; die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

28 Der 2002 geborene Antragsteller zu 1 und die 2004 geborene Antragstellerin zu 2 sind erwerbsfähig, haben die Altersgrenze noch nicht erreicht, sind hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

29 Die Antragsteller sind ist jedoch vom Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind vom Leistungsanspruch Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen.

30 Die Antragsteller haben als rumänische Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht, insoweit bestehen keine Zweifel an einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie können ihr Aufenthaltsrecht jedoch allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten.

31 aa.Die Antragsteller haben das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts nicht glaubhaft gemacht, ein solches ist auch nicht ersichtlich.

32 Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Nach § 4a Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund.

33 Die Aufenthaltszeit des Antragstellers zu 1 in Deutschland von Februar 2014 bis Januar 2018 und die Aufenthaltszeit der Antragstellerin zu 2 von Februar 2014 bis Juli 2017 bemisst sich jeweils auf weniger als fünf Jahre, ein Daueraufenthaltsrecht ist in dieser Zeit nicht entstanden. Der ständige Aufenthalt war im Anschluss an die genannten Zeiten jeweils durch die darauffolgenden Aufenthalte für mehr als ein Jahr außerhalb Deutschlands (in Rumänien) unterbrochen.

34 Der Aufenthalt in Deutschland des Antragstellers zu 1 ab Januar 2021 und der Antragstellerin zu 2 ab Juli 2019 bis (jeweils) November 2023 umfasst jeweils ebenfalls nicht fünf Jahre. Der ständige Aufenthalt wurde durch die Ausreise in die USA im November 2023 und die Weiterreise nach Rumänien etwa im Mai 2024 unterbrochen. Es liegt kein den ständigen Aufenthalt nicht berührender Umstand i.S.v. § 4a Abs. 6 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU vor. Zwar war die Antragstellerin zu 2 bei der Ausreise schwanger und sollen Schwangerschaftskomplikationen die Verlängerung des Aufenthaltes in den USA verursacht haben. Jedoch hat die Antragstellerin zu 2 im März 2024 in den USA ein Kind entbunden und ist – nach mehrmonatigem Aufenthalt in Rumänien – erst im September 2024 wieder nach Deutschland eingereist, so dass erneut kein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist.

35 Ein Daueraufenthaltsrecht ist auch nicht wegen einer dreijährigen Erwerbstätigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland entstanden, § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU. Ebenso ist kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU glaubhaft gemacht oder ersichtlich, da ein solches ein Zusammenleben der Antragsteller zu 1 und 2 mit ihren möglicherweise daueraufenthaltsberechtigten Eltern voraussetzen würde.

36 Auch ein Daueraufenthaltsrecht des 2021 geborenen Antragstellers zu 3 ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar wurde (erstmals im Beschwerdeverfahren) behauptet, der damals 3-Jährige sei während des etwa siebenmonatigen USA-Aufenthaltes seiner Eltern in Deutschland verblieben. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Glaubhaftmachung dieser (nachgeschobenen) Behauptung.

37 bb.Der Antragsteller zu 1 kann sich im vorliegenden Einzelfall nicht auf einen Status als Arbeitnehmer berufen, so dass sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

38 Der Antragsteller zu 1 war zwar kurzzeitig Arbeitnehmer. Er kann sich auf diesen Status jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nicht berufen und ist damit nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeits- sowie aufenthaltsberechtigt. Das hat zur Folge, dass er von der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst ist und auch den weiteren Antragstellern kein Aufenthaltsrecht vermitteln kann.

39 (1) Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer i.S. von Art. 45 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Selbst wenn ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft nur in missbräuchlicher Absicht erlangen will, ändert dies nichts an der Stellung als Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau. Der Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 19, 21-24; ).

40 Hieran gemessen war ein zwischenzeitlicher Arbeitnehmerstatus des Antragstellers zu 1 glaubhaft zwar gemacht. Er hat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei einem Lieferdienst mit einem Umfang von 10,5 Stunden pro Woche von Juni 2025 bis zum 7. November 2025 gearbeitet. Am 7. November 2025 wurde eine Erhöhung der Stundenzahl vereinbart. Dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde, belegen die glaubhaften Angaben des Arbeitgebers und die Prüfung des Außendienstes des Antragsgegners. Die Beschäftigung wurde zudem mit Lohnabrechnungen abgerechnet und eine Anmeldung zur Sozialversicherung (Minijobzentrale) liegt vor.

41 Die von dem Antragsteller zu 1 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit stellt sich mit einem Monatslohn in der Nähe der Minijobgrenze und einer mehrmonatigen Ausübungsdauer – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – auch nicht als nur untergeordnet und unwesentlich dar.

42 (2) Dem Antragsteller zu 1 ist es im vorliegenden Einzelfall jedoch verwehrt, sich auf seine Arbeitnehmereigenschaft und damit auf die Freizügigkeitsberechtigung zu berufen.

43 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt (EuGH, Urteil vom 20. September 2007 – C-16/05 [„Tum und Dari“] –, Rn. 64; EuGH Große Kammer, Urteil vom 21. Februar 2006 – C-225/02 [„Halifax u.a.“] –, Rn. 68, m.w.N., jeweils juris). Die wahrheitswidrige oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts ist nicht gestattet und die nationalen Gerichte können im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts zu versagen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 –, Rn. 47, m.w.N.; EuGH, Urteil vom 20. September 2007 – C-16/05 [„Tum und Dari“] –, Rn. 6, alle juris). Dies gilt auch, wenn Verträge allein zu dem Zweck geschlossen werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen bzw. eine Besserstellung nach dem Recht der Europäischen Union (EU) erlangen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 –, Rn. 50; EuGH Große Kammer, Urteil vom 21. Februar 2006 – C-225/02 [„Halifax u.a.“] –, Rn. 69, m.w.N., alle juris). Die Annahme eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und dass zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich, d.h. künstlich, geschaffen wurden. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus zu trennen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 28f., m.w.N.; EuGH, Urteil vom 12. März 2014 – C-456/12 –, juris Rn. 58).

44 Anhaltspunkte für ein betrügerisches Handeln des Antragstellers zu 1 oder wahrheitswidrige Angaben liegen insoweit zwar nicht vor. Gleichwohl ergibt sich ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf den Arbeitsnehmerstatus.

45 Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus kann nach der Rechtsprechung des BSG missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck in Anspruch nehmen, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 30). Dabei können die Umstände der Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit, wegen der sich der EU-Ausländer darauf beruft, im Aufenthaltsstaat beschäftigt oder beschäftigt gewesen zu sein, und die Einreisegründe zur Beurteilung herangezogen werden. Das subjektive Element des Missbrauchs bezieht sich auf Voraussetzungen der Möglichkeit, bleiben zu können (Arbeitnehmereigenschaft, Ausbildung). Diese ist nicht deckungsgleich mit der Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten bei der Einreise (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 32f.). Eine nur formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit liegt vor, wenn der EU-Ausländer einzig das Ziel verfolgt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form des Erhalts von finanziellen Leistungen zu verschaffen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – L 18 AS 1084/22 B ER –, juris Rn. 9).

46 Der Senat geht davon aus, dass der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld, das aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt wird, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich noch nicht die Annahme eines Missbrauch des Freizügigkeitsrechts; erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 als Ungelernter mit geringeren Deutschkenntnissen nicht in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für die gesamte, inzwischen sechsköpfige Familie vollständig abzudecken, rechtfertigt nicht die Annahme eines Missbrauchs (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 48, und Beschluss vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER –, juris Rn. 44).

47 Bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Arbeitnehmerfreizügigkeit angelegt ist, sich in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen und diese ausbauen zu dürfen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sie nur bei Erwerbseinkommen oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs angenommen werden könnte. Die Freizügigkeit gewährt auch nicht oder nur gering qualifizierten Personen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, Abweichendes müsste für Fälle außerhalb des Rechtsmissbrauchs gesetzlich geregelt werden.

48 Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein missbräuchliches Berufen auf den Status als Arbeitnehmer jedoch erfüllt. Wenn die Eigenbemühungen eines EU-Bürgers ersichtlich nicht darauf gerichtet sind, dauerhaft eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzubauen und auszubauen, um im Rahmen seiner zumutbaren Möglichkeiten zur Verringerung des Hilfebedarfs der Familie beizutragen, kann das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich sein. Das ist der Fall, wenn ein voll erwerbsfähiger EU-Bürger das Angebot seines Arbeitgebers ohne wichtigen Grund ausschlägt, mehr als 10 Stunden pro Woche zu arbeiten, oder er ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, dies dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Sozialleistungsberechtigung mitteilt und im unmittelbaren Anschluss dieses Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund wieder aufgibt. Das ist vorliegend der Fall. Es sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass der 24jährige, erwerbsfähige Antragsteller zu 1 bislang Erwerbsbemühungen ausschließlich in dem minimalmöglichen Ausmaß unternimmt, die für einen Zugang zu Sozialleistungen erforderlich sind, und damit vorrangig das Ziel verfolgt, sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form von finanziellen Leistungen zu verschaffen. Im Einzelnen:

49 Für die Zeit nach der Wiedereinreise nach Deutschland und des Leistungsbezuges nach dem SGB II von September 2024 bis März 2025 sind trotz der Eingliederungsunterstützung durch den Antragsgegner keine Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Auch die Ablehnung der Leistungsgewährung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 20. März 2025 und eine mehrmonatige Mittellosigkeit der Familie führten nach summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen nicht zu einem Bemühen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich zu dem Versuch, einen vorläufigen Leistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Erst nachdem ersichtlich wurde, dass erst eine Erwerbstätigkeit eine Leistungsberechtigung würde vermitteln können, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine solche. Als rechtsmissbräuchlich erweist sich, dass der Antragsteller zu 1 sich darauf beschränkte, nur das Mindestmaß einer Erwerbstätigkeit einzugehen, die zur Vermittlung eines Sozialleistungsanspruchs genügt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 1 eine umfangreichere Tätigkeit angeboten hatte, dieser also tatsächlich die Möglichkeit hatte, in umfangreicherem Maße für den Bedarf seiner Familie zu sorgen, und dass er dies jedoch nach den – auch anwaltlich unbestritten gebliebenen – Angaben des Arbeitgebers abgelehnt hat. Die als Hinderungsgrund angegebene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 stand einer Tätigkeit des Antragstellers zu 1 von mehr als 10,5 Stunden pro Woche nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit oder wichtige Gründe, die angebotene Verlängerung der Arbeitszeit nicht anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2 konnte und kann die Kinderbetreuung übernehmen. Darüber hinaus leben auch die Großeltern der Kinder in Berlin.

50 Erst nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Oktober 2025 eine Leistungsgewährung mit der Begründung abgelehnt hatte, die aufgenommene Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 genüge nicht für die Annahme eines Freizügigkeitsrechts, bemühte sich der Antragsteller zu 1 um eine Aufstockung der Stundenzahl bei seinem Arbeitgeber auf 20 Stunden pro Woche. Ein solches Verhalten dürfte zwar regelmäßig der Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehen. Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 die Erhöhung der geschuldeten Stunden erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vor dem Sozialgericht vereinbart hat und nach den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers schon unmittelbar danach die höhere Dienstverpflichtung nicht erfüllte, so dass es schon sieben Tage später zur arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam, und dass er diesen – für die Leistungsgewährung sehr maßgeblichen Umstand – dem Sozialgericht verschwiegen hat. Gründe, weswegen die Ausübung der höheren Stundenverpflichtung nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte oder warum der Antragsteller zu 1 bei eingeteilten Dienstschichten nicht erschienen ist oder diese kurzfristig absagte, sind von den anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

51 Schließlich hat der Antragsteller zu 1 keine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nach Verlust der Beschäftigung glaubhaft gemacht. Nach den Angaben des Antragsgegners sind jedoch etwa 2000 Stellen für Ungelernte frei. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass die derzeitige Arbeitsmarktsituation die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1 ausschließen würde.

52 In der Gesamtschau stellt sich der Sachverhalt für den Senat dahingehend dar, dass der Antragsteller zu 1 derzeit nicht um den Aufbau einer Erwerbsperspektive, sondern allein um einen Zugang zum Sozialsystem bemüht ist und war, was ein Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtmissbräuchlich macht.

53 cc.Ein Aufenthaltsrecht lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C 397/23 – i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ableiten. § 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1), dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen (Nr. 2) oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 ist die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz nicht mit Unionsrecht vereinbar, soweit damit nur dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Das Unionsrecht gebietet es, EU-Bürger insoweit gleich zu behandeln. In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte das polnische Kind zweier polnischer EU-Bürger ein von der daueraufenthaltsberechtigten Mutter abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, welches es europarechtskonform seinem freizügigkeitsberechtigtem Vater, der nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche hatte, vermitteln konnte (im Einzelnen EuGH, Urteil vom 1. August 2025 – C -397/23 – juris).

54 Im vorliegenden Fall vermittelt die genannte Vorschrift den Antragstellern jedoch auch in europarechtskonformer Auslegung kein Aufenthaltsrecht. Zum einen können die in Deutschland lebenden Eltern der Antragsteller zu 1 und 2 und zugleich Großeltern der Antragsteller zu 3 bis 6 kein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vermitteln. Denn die Enkel sind nicht „Kinder“ ihrer Großeltern und die Antragsteller zu 1 und 2 sind nicht minderjährig. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz folgt auch kein Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 3 bis 6 wegen eines gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller zu 1 und 2 in Deutschland. Denn die Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz setzt ein Aufenthaltsrecht der Bezugsperson voraus, an welchem es im Fall der Antragsteller zu 1 und 2 gerade fehlt. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts der Bezugsperson verdeutlicht die Regelung in § 29 Aufenthaltsgesetz zum Familiennachzug zu Ausländern. Die Vorschrift regelt, dass für einen Familiennachzug zu einem Ausländer dieser z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss. Die Voraussetzungen des § 29 Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt.

55 dd.Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU wegen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bestand nicht

56 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bleibt ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei

57 1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,

58 2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit.

59 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt dieses Recht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

60 Anhaltspunkte für eine vorübergehende Erwerbsminderung des Antragstellers zu 1 infolge Krankheit oder Unfall liegen nicht vor. Die Arbeitsaufgabe bei der Z GmbH im Juli 2025 und bei dem Lieferdienst zum Jahresende 2025 erfolgte jeweils nicht unfreiwillig. Das erste Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller zu 1 selbst gekündigt. Beim zweiten Arbeitsverhältnis war nach den glaubhaften Angaben des Arbeitgebers das grob pflichtwidrige Handeln des Antragstellers zu 1 Anlass für die Kündigung, auch wenn diese formell aus betriebsbedingten Gründen erklärt wurde. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit zur Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vor.

61 ee.Andere Aufenthaltsrechte als zum Zweck der Arbeitssuche der Antragsteller zu 1 und 2 sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.

62 c.Die Antragsteller haben auch im Dezember 2025 kein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche.

63 aa.Der Antragsteller zu 1 war im Dezember 2025 nicht mehr Arbeitnehmer bzw. kann sich darauf nicht redlich berufen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, nach Zugang der Kündigung vom 14. November 2025 seine Tätigkeit weiter ausgeübt zu haben. Trotz Aufforderung hat er hierzu keine Angaben gemacht und keine Lohnabrechnung vorgelegt. Auch der Arbeitgeber hat keine Leistungserbringung im Dezember 2025 bestätigt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1 nach dem Stundenaufstocken wiederholt seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und sein unzuverlässiges Arbeitsverhalten Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Eine Weiterbeschäftigung sei aus betrieblicher Sicht nicht mehr tragbar gewesen. Allein das formale Bestehen eines Arbeitsvertrages ohne tatsächliche Ausübung der Tätigkeit oder begründete Nichtausübung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub etc. kann die Arbeitnehmereigenschaft mit Zugang zum Sozialsystem nicht begründen.

64 bb.Ein fortwirkendes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU besteht aufgrund der fehlenden Unfreiwilligkeit der Arbeitsaufgabe nicht.

65 cc.Die Antragsteller haben kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines Schulbesuchs des Antragstellers zu 3 nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Verordnung [EU] Nr. 492/2011 – Freizügigkeitsverordnung).

66 Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht teilnehmen. Dieses Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur weiteren Teilnahme am Unterricht vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 - C-181/19 - EU:2020:794). Soweit und solange die Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 41).

67 Die Antragsteller haben ein solches Aufenthaltsrecht nicht glaubhaft gemacht.

68 Zum einen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 3 tatsächlich im Dezember 2025 in einem nennenswerten Umfang die ihm zugewiesene Willkommensklasse besucht hat. Um von einem Schulbesuch des Kindes ausgehen zu können, ist eine Eingliederung in das Schulsystem des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich, die über die formale Anmeldung an der Schule, das gelegentliche Aufsuchen des Schulgebäudes oder die seltene Teilnahme am Unterricht hinausgeht. Es muss eine tatsächliche und echte Teilnahme am allgemeinen Unterricht stattgefunden haben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER –, juris Rn. 44). Dass dies erfolgt wäre, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

69 Zum anderen setzt das aus der Freizügigkeitsverordnung abgeleitete Aufenthaltsrecht eine mindestens zeitgleich bestehende Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils voraus. Daran fehlt es. Zum Zeitpunkt des Beginns des behaupteten Besuchs der Willkommensklasse (1. Dezember 2025) war der Antragsteller zu 1 nicht mehr Arbeitnehmer bzw. konnte er sich auf diesen Status nicht berufen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

70 d.Schließlich besteht auch für die Zeit ab Januar 2026 kein anderes Freizügigkeitsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche.

71 Ein anderes Aufenthaltsrecht als zum Zweck der Arbeitssuche der Antragsteller zu 1 und 2 ist auch für die Zeit ab Januar 2026 weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.

72 2.Eine Beiladung des Sozialamts war nicht geboten, da insoweit keine Leistungsansprüche der Antragsteller in Betracht kommen.

73 a.Zwar kommen anstelle der Leistungen nach dem SGB II Leistungen durch den (dann notwendig beizuladenden) Sozialhilfeträger entsprechend dem allgemeinen Begehren auf Leistungen zur Existenzsicherung grundsätzlich in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –, juris Rn. 35). Allerdings sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) Ausländer und ihre Familienangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder bei denen sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, auch von den näher bezeichneten Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Unionsbürger auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt besteht.

74 Insoweit ergibt sich für die Antragsteller auch kein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII

75 b.Den von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossenen Ausländern werden zwar nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist. Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten nach § 23 Abs. 3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, juris Rn. 31).

76 Die Voraussetzungen hierfür sind im Fall der Antragsteller aber nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII können Überbrückungsleistungen nur einmalig innerhalb von zwei Jahren beansprucht werden. Vorliegend haben die Antragsteller nach dem Beschluss des Sozialgerichts ab Juni 2025 bereits Überbrückungsleistungen innerhalb dieser Frist erhalten.

77 3.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage scheidet eine Entscheidung im Rahmen der Folgenabwägung aus. Zwar hat die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu erfolgen, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht und eine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20).

78 Auch nach dem so angelegten, verfassungsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab ist jedoch die begehrte einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist geklärt, soweit er der Klärung bedarf. Die Sach- und Rechtslage hat der Senat gerade unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz der Entscheidung nicht nur summarisch, sondern in Anbetracht der den Antragstellern drohenden Beeinträchtigungen abschließend geprüft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – L 34 AS 890/24 B ER –, juris Rn. 45; zu den Grenzen der Folgenabwägung anschaulich Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 30.01.2026), Rn. 502).

79 4.Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Antragsteller.

80 5.Diese Entscheidung kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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