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2 Ws 147/24, 2 Ws 147/24 - 121 GWs 151/24•KG Berlin 2. Strafsenat, 2024-10-24, 2 Ws 147/24, 2 Ws 147/24 - 121 GWs 151/24
2 Ws 147/24, 2 Ws 147/24 - 121 GWs 151/24Tribunal Superior / Câmara Penal II24 de out. de 2024
Ist das abgeurteilte Verhalten auch nach der Einführung des KCanG weiterhin strafbar, ist der Anwendungsbereich des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB nicht eröffnet und scheidet eine Neufestsetzung noch nicht vollstreckter Strafen aus. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. Juli 2024, (534) 254 Js 319/20 KLs (4/22)
Entscheidungsdatum: 2024-10-24
Aktenzeichen: 2 Ws 147/24, 2 Ws 147/24 - 121 GWs 151/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1024.2WS147.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 4 Nr 3 KCanG, § 313 Abs 3 StGBEG, § 313 Abs 4 StGBEG, § 316p StGBEG
Rechtskraft: ja
Ist das abgeurteilte Verhalten auch nach der Einführung des KCanG weiterhin strafbar, ist der Anwendungsbereich des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB nicht eröffnet und scheidet eine Neufestsetzung noch nicht vollstreckter Strafen aus.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 4. Juli 2024, (534) 254 Js 319/20 KLs (4/22)
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 4. Juli 2024 aufgehoben.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Das Landgericht Berlin - 34. große Strafkammer - verurteilte den Betroffenen am 2. Mai 2022 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete gegen ihn die Einziehung von Wertersatz des Erlangten in Höhe von 1.146.230 Euro an, für den er als Gesamtschuldner haftet. In 16 der 26 Fälle hatte der Verurteilte nach den Urteilsfeststellungen (ausschließlich) mit Cannabis im Kilogrammbereich gehandelt, wofür die Strafkammer jeweils Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten bis fünf Jahren und drei Monaten festsetzte. Für die konkreten Einzelstrafen wird auf das Urteil verwiesen, das seit dem 18. Mai 2022 rechtskräftig ist.
2 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 beantragte der Verteidiger des Verurteilten, die Gesamtstrafe aufzulösen sowie in den (genau bezeichneten) Fällen, die ausschließlich den Handel mit Cannabis betreffen, die verhängten Einzelstrafen neu festzusetzen und angemessen zu ermäßigen. Er berief sich im Wesentlichen darauf, dass nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) gegenüber dem bisher geltenden Betäubungsmittelgesetz (BtMG) niedrigere Strafrahmen für Gesetzesverstöße im Umgang mit Cannabisprodukten gelten. Aus Art. 316p EGStGB und Art. 313 EGStGB ergebe sich daher ein Erfordernis, einen Teil der Einzelstrafen und in der Folge auch die Gesamtstrafe anzupassen.
3 Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat das Landgericht Berlin I - 34. große Strafkammer - die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 1., 2., 4.-6., 11., 12., 14., 16.-18., 20.-22. ermäßigt und aus diesen sowie den übrigen Einzelfreiheitsstrafen des Urteils vom 2. Mai 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren neu gebildet und festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
4 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben (Art. 316p, 313 Abs. 5 EGStGB i. V. m. § 462 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO). Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Zwar war die Strafkammer für die Entscheidung zuständig (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2024 – 5 Ws 126/24 – mwN), sie hat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe jedoch zu Unrecht neu festgesetzt.
5 1. Entgegen der Ansicht des Verurteilten ist der Anwendungsbereich des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB nicht eröffnet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2024 – III-5 Ws 230/24 –, juris). Die mit Einführung des KCanG zum 1. April geschaffene Regelung des Art. 316p EGStGB sieht eine Verweisung auf Art. 313 EGStGB ausdrücklich für solche Fälle vor, in denen eine Strafe nach dem BtMG für eine Tat verhängt wurde, die nach dem neuen Recht des KCanG „nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht“ ist (Art. 316p EGStGB). Das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten stellt dagegen auch nach der Einführung des KCanG ein Verbrechen dar und ist als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) weiterhin strafbar.
6 Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1974 (1 StR 365/74) folgt - entgegen dem Vortrag des Verurteilten - nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar die Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Strafe unter Neufassung des Schuldspruchs gemäß § 354a StPO auch dann für geboten erachtet, wenn der Rechtsmittelangriff lediglich die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung betraf und Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig waren. Dies hat er aber - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Strafvorschriften aufgehoben worden waren - mit der in diesem Fall anzuwendenden Ausnahmevorschrift des Art. 313 Abs. 1 und 3 EGStGB begründet. Durch diese hatte der Gesetzgeber im Wege der Abwägung den Gesichtspunkt der Rechtskraft und der damit einhergehenden Rechtssicherheit zugunsten einer Ermäßigung der (rechtskräftig) verhängten Strafe zurücktreten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1974 aaO, juris). Auf den hiesigen Fall übertragbar ist dies nicht, weil das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten nach wie vor strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 68/24 –; BGH, Urteil vom 16. August 1977 – 1 StR 390/77 –, beide juris). Allein der Umstand, dass das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach der neuen Gesetzeslage im Vergleich zu den in dem Urteil des Landgerichts Berlin noch zur Anwendung gelangten Strafvorschriften (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 1 BtMG) mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO; OLG Hamm aaO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 Ws 54/24 (S) –, juris).
7 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.
8 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Prinzip der Rechtssicherheit ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2001 – 1 BvR 4/01 –, juris mwN). Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt. Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 – 1 BvL 28/62 –, juris mwN). Der Gesetzgeber hat für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz eine abschließende Regelung getroffen. Art. 316p EGStGB lässt dem Wortlaut nach eine entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB nur beschränkt auf die Fälle zu, in denen die Strafbarkeit der Handlung mit Inkrafttreten des KCanG entfallen ist. Eine für den Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke kann der Senat weder dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, noch dem Willen des Gesetzgebers entnehmen.
9 Zwar hat der Gesetzgeber die Strafrahmen für Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis aufgrund einer neuen Risikobewertung im Vergleich zum Strafrahmenregime des BtMG bewusst herabgesetzt (BT-Drs. 20/8704, S. 74 und 130). Weder aus Art. 316p EGStGB noch aus der dazugehörigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/8704, S. 155) ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass eine veränderte Risikobewertung im Umgang mit Cannabis die Anwendung des Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB über den Wortlaut des Art. 316p EGStGB hinaus rechtfertigen könnte.
10 Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit Art. 316p EGStGB gerade keine eigenständige Amnestieregelung geschaffen, sondern mit dem Verweis in Art. 316p EGStGB die bereits 1974 in Kraft getretene Regelung des Art. 313 EGStGB zur Anwendung gebracht hat (vgl. OLG Hamm aaO). Hierzu war bereits höchstrichterlich anerkannt, dass diese Regelung keine Fälle erfasst, in denen die Strafandrohung durch das neue Gesetz lediglich gemildert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1977 aaO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des KCanG insoweit von der bestehenden Rechtslage abweichen wollte.
11 Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem der Gesetzeszweck (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 20 StVK 228/24 –, juris). Der Gesetzgeber verfolgte neben der Entkriminalisierung des Besitzes bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum unter anderem ausdrücklich das Ziel, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen (BT-Drs. 20/8704, S. 69f.). Während der Besitz von Cannabis nur noch unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt ist, ist das Handeltreiben mit Cannabis daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos untersagt und in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos unter Strafe gestellt. Dass der Gesetzgeber solche Täter nachträglich bei der Vollstreckung rechtskräftiger Strafen privilegieren wollte, die wegen Verhaltensweisen nach dem BtMG verurteilt wurden, die der Gesetzgeber auch unter Geltung des KCanG weiterhin für strafwürdig erachtet, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.
12 3. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2022 wieder hergestellt sind.
III.
13 Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer dafür haftet.
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