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L 1 KR 175/26 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-05-11, L 1 KR 175/26 B ER
L 1 KR 175/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Divisão 111 de mai. de 2026
Der Erlass eines Ruhensbescheides nach § 16 Abs 3a SGB V iVm § 16 Abs 2 KSVG wegen eines Rückstandes mit Beitragsanteilen - also des Anteils des Versicherten vom Gesamtbeitrag für die Krankenversicherung ohne Einbeziehung desjenigen für die Pflegeversicherung - setzt voraus, dass zuvor eine Mahnung wegen eines Rückstandes des Versicherten in Höhe eines Betrages von Beitragsanteilen für zwei Monate (mindestens zwei Krankversicherungsbeiträge, sog Erheblichkeitsgrenze) mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist und der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung und trotz eventueller Teilzahlungen jedenfalls noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 17. März 2026, L 1 KR 175/26 B ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: L 1 KR 175/26 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0511.L1KR175.26B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 Abs 3a S 1 SGB 5, § 16 Abs 1 S 1 KSVG, § 16 Abs 2 S 1 KSVG, § 16 Abs 2 S 2 KSVG, § 16 Abs 2 S 3 KSVG ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Erlass eines Ruhensbescheides nach § 16 Abs 3a SGB V iVm § 16 Abs 2 KSVG wegen eines Rückstandes mit Beitragsanteilen - also des Anteils des Versicherten vom Gesamtbeitrag für die Krankenversicherung ohne Einbeziehung desjenigen für die Pflegeversicherung - setzt voraus, dass zuvor eine Mahnung wegen eines Rückstandes des Versicherten in Höhe eines Betrages von Beitragsanteilen für zwei Monate (mindestens zwei Krankversicherungsbeiträge, sog Erheblichkeitsgrenze) mit Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist und der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung und trotz eventueller Teilzahlungen jedenfalls noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. (Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 17. März 2026, L 1 KR 175/26 B ER, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
1 Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Antragsgegnerin hatte durchgehend den Mindestbeitrag festgesetzt. Entsprechend betrug der Gesamtbeitrag ab 1. Januar 2025 258,28 €, wovon auf die Krankenversicherung 205,85 € und auf die Pflegeversicherung 52,43 € entfielen.
2 Die Antragsgegnerin mahnte den Antragsteller mit einem Schreiben vom 22. Mai 2025 wegen einer Beitragsschuld in Höhe von 303,52 Euro und mit einem Schreiben vom 21. November 2025 wegen einer Beitragsschuld in Höhe von 318,52 €. Sie wies darauf hin, dass der Leistungsanspruch ruhe, wenn die Beitragsanteile zur Krankenversicherung für zwei Monate rückständig seien. Der Rückstand setze sich jeweils aus einem Saldovortrag, einem monatlichen Beitrag von 258,28 € und einem Säumniszuschlag von 2,50 € zusammen.
3 Mit einem nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 16. Dezember 2025 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber fest, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab sofort ruhen würden, da er die fälligen Krankenversicherungsbeiträge nicht gezahlt habe. Ausgenommen wären lediglich bestimmte eilbedürftige Leistungen. Die Gesundheitskarte sei unverzüglich zurückzugeben.
4 Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2025 Widerspruch. Am selben Tag hat er beim Sozialgericht Berlin (SG) einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Es sei die Antragsgegnerin, die säumig sei und ihm aus 2022 noch einen Beitrag in Höhe von 1361,41 € schulde. Denn sie habe im Jahr 2022 monatelang die Versichertenkarte gesperrt und diesen Betrag daher zu Unrecht vereinnahmt. Gegen sämtliche Mahnungen habe er Widersprüche eingelegt, die bisher nicht beschieden seien. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren erwidert, ihre zuständige Fachabteilung lege § 16 Abs. 3a SGB V so aus, dass ein Beitragsrückstand von zwei Monaten bestehe, wenn der Versicherte mit einem Monatsbeitrag zuzüglich mindestens 0,01 € säumig sei. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da der Antragsteller für Notfälle trotz Ruhens abgesichert sei. Da vom Antragsteller jeden Monat nur der laufende Beitrag gezahlt würde, habe sich der Rückstand zwar nicht weiter erhöht, im Zeitpunkt der Ruhensfeststellung sei aber der Beitragsrückstand höher gewesen als der Beitragsanteil für einen Monat. Die Frage des Sozialgerichts, ob es einen Zeitpunkt gegeben habe, zu dem der Antragsteller in Höhe von mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand gewesen sei, und ob auf dieser Grundlage eine Mahnung nebst Androhung des Ruhens verschickt worden sei, beantwortete die Antragsgegnerin nicht binnen der gesetzten Frist.
5 Mit Beschluss vom 17. März 2026 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Dezember 2025 gegen den Ruhensbescheid vom 16. Dezember 2025 angeordnet, weil ein Erfolg des Widerspruchs überwiegend wahrscheinlich sei. Nach der gesetzlichen Regelung müsse der Rückstand (mindestens) zum Zeitpunkt der für das Ruhen maßgeblichen Mahnung die Höhe von zwei vollen Monatsbeiträgen erreicht haben. Dies sei hier nicht der Fall.
6 Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 15. April 2026 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Die historische, systematische und teleologische Auslegung der Ruhensregelung in § 16 Abs. 3a SGB V spreche für ihre Auffassung, wonach der Gesetzgeber bereits einen Rückstand, der die Höhe eines Monatsbeitrags überschreitet, als ausreichend für das Ruhen ansieht, sofern dieser Rückstand zwei Monate andauert. Ein Rückstand von zwei vollen Monatsbeiträgen sei nicht zu fordern, weil andernfalls die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG obsolet sei. Der Antragsteller sei entsprechend mit Beitragsanteilen für mehr als einen Monat im Rückstand gewesen. Ausweislich der Mahnungen vom 22. Mai 2025, 22. November 2025 und 22. Dezember 2025 habe jeweils ein Rückstand bestanden, der die Höhe eines Monatsbeitrags (258,28 €) überschritten habe. Der Rückstand habe über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten bestanden, ohne dass der Antragsteller ihn auf unter einen Monatsbeitrag reduziert habe.
7 Die Antragsgegnerin beantragt,
8 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2026 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
9 Der Antragsteller beantragt,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
11 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Vollzugsaussetzung nach § 199 Abs. 2 SGG.
12 Das SG hat, jedenfalls im Ergebnis, zurecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ruhensbescheid vom 16. Dezember 2025 angeordnet.
13 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt u.a. gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Hierzu zählt der gegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2025. Denn der Widerspruch gegen den gegenständlichen Ruhensbescheid hat nach § 16 Abs. 3a Satz 3 und 1, 2. Halbsatz 1 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG keine aufschiebende Wirkung.
14 Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 20. August 2018 – L 1 KR 215/18 B ER – juris Rn. 32). Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, wonach die Aussetzung der Vollziehung u.a. erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Übrigen gibt das Gesetz in § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Hat der Gesetzgeber aber – wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt – an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist.
15 Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. In einem solchen Fall gibt es keine Veranlassung, von dem gesetzlich geregelten Grundsatz abzuweichen. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (vgl. BT-Drs. 11/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann.
16 Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antragsteller zumindest in besonderen Fällen trotz Ruhens Krankenversicherungsschutz erhielte (vgl. § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V). Der Ruhensbescheid vom 16. Dezember 2025 ist nach der in diesem Verfahren grundsätzlich nur angezeigten summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.
17 Gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 KSVG. Diese Vorschrift bestimmt daran anschließend, dass der Versicherte, der mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist, von der Künstlersozialkasse zu mahnen ist. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist (…).“
18 Voraussetzung für die Ruhensfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG, der die – insofern nicht abschließende – Regelung in § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V [… mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten im Rückstand … und trotz Mahnung nicht zahlen, …] näher ausfüllt (vgl. auch Rademacker in Hauck/Noftz, SGB V Kommentar, Werkstand: 4. EL 2026, § 16 SGB V Rn. 60), ist eine Mahnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG, die diese Rechtsfolge überhaupt erst auslösen kann. Eine solche Mahnung setzt voraus, dass der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten im Rückstand ist. Solches war hier zu keinem Zeitpunkt der Fall. Darauf, dass für die Ruhensfeststellung selbst – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt – gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG ausreichend ist, dass der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat, kommt es vorliegend mangels einer diese Rechtsfolge auslösenden Mahnung nicht mehr an.
19 Die vor dem gegenständlichen Ruhensbescheid von Dezember 2025 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller übersandten Mahnschreiben vom 22. Mai 2025 und 22. November 2025 erfüllen die zwingenden Voraussetzungen des § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht. Denn der Antragsteller war, wie die Antragsgegnerin selbst einräumt, jeweils nicht mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten im Rückstand, sondern zwei Mal mit Beiträgen, die der Höhe nach darunter (aber über einem Beitragsanteil) lagen. Dass es der Antragsgegnerin (im Interesse der Versichertengemeinschaft) grundsätzlich freisteht, säumige Beiträge schon von weniger als zwei Beitragsanteilen anzumahnen, kann dahinstehen. Denn solche Mahnungen stehen nicht in Einklang mit § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG und berechtigen daher nicht zur Ruhensfeststellung nach Satz 2 der Vorschrift. Die zuletzt von der Antragsgegnerin versandte Mahnung vom 22. Dezember 2025 erfolgte schließlich nach der gegenständlichen Ruhensfeststellung. Sie erfüllte die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG im Übrigen ebenso wenig.
20 Nach den vorgenannten Mahnschreiben von Mai und November 2025 war der Antragsteller im Zeitpunkt der Mahnung mit einem Betrag in Höhe von 302,52 € (22. Mai 2025) bzw. mit 318,52 € (22. November 2025) im Rückstand. Der Begriff des Beitragsanteils ergibt sich aus § 16 Abs. 1 KSVG sowie § 16a Abs. 1 SGB V (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5 KSVG). Beitragsanteile i.S.v. § 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG sind danach ausschließlich solche des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung, weil das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) kein Ruhen der Leistungsansprüche im Falle der Säumigkeit von Beiträgen vorsieht (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 24. September 2008 – L 16 B 36/08 KR ER – juris Rn. 26 m.w.N.). Ein Rückstand liegt vor, wenn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Beitragsanteile der Höhe nach – nicht wegen der zeitlichen Abfolge – für zwei Kalendermonate entsprechend der Erheblichkeitsgrenze des § 16 Abs. 3a Satz 1 SGB V rückständig sind. Der Rückstand in der maßgeblichen Höhe kann danach auch in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten entstanden sein (vgl. auch Rademacker, a.a.O., Rn. 61; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2024 – L 4 KR 2228/24 ER-B – juris Rn. 17).
21 Unter Zugrundelegung eines Beitragsanteils von 205,85 € für die Krankenversicherung (ohne Einbeziehung der Beitragsanteile für die Pflegeversicherung nach dem SGB XI) war jeweils kein Rückstand mit einem Betrag in Höhe der erforderlichen Beitragsanteile von mindestens zwei Monaten aufgelaufen. Erst in diesem Fall entsteht die Rechtspflicht der Krankenkasse aus § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG zur Mahnung nebst Belehrung über die Rechtsfolgen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 KSVG). Ferner beginnt erst dann die 2-Wochen-Frist für das Eintreten der Feststellung des Ruhens zu laufen, dass nämlich der Rückstand nach Zugang der Mahnung und vor Erlass des Ruhensbescheides noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KSVG; LSG Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 24. September 2008 – L 16 B 36/08 KR ER – juris Rn. 26). Teilzahlungen sind nach § 17 KSVG zu berücksichtigen. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, da, wie ausgeführt, bereits die drei Mahnschreiben der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 16 Abs. 3a SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht genügten und daher nicht Grundlage für eine rechtmäßige Ruhensfeststellung sein konnten.
22 Die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung der maßgeblichen Vorschriften steht dagegen nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang, der bereits die Mahnung nach § 16 Abs. 2 KSVG an bestimmte Mindestvoraussetzungen knüpft. Dass die 2007 neu eingeführte Vorschrift des § 16 Abs. 3a SGB V den früheren § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V ersetzt hat („Die freiwillige Versicherung endet […] 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.“) erlaubt jedenfalls nicht den pauschalen Schluss, mit „Beitragsanteilen“ sei nur ein irgend gearteter Bruchteil des monatlich geschuldeten Beitrags gemeint. Dem Gesetzeswortlaut, dass der Versicherte für die Mahnung mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten im Rückstand sein muss, würde es sonst an der erforderlichen Klarheit fehlen, welches eine entsprechende Auslegung verbietet. Insofern ist „Anteile“ nicht synonym zu verstehen mit „anteilig“ (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2008 – L 16 B 36/08 KR ER – a.a.O. und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2024 – L 4 KR 2228/24 ER-B – a.a.O.). Nach einer rechtmäßigen Ruhensfeststellung, d.h. auf der Grundlage einer den vorstehenden Anforderungen genügenden Mahnung und bei – trotz Teilzahlungen – zwei Wochen fortbestehendem Rückstand mindestens eines Beitragsanteils für einen Monat zuzüglich 0,01 € (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG), wird das Ruhen gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2, 2 Halbsatz SGB V, § 16 Abs. 2 Satz 5 KSVG) erst beendet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile, und zwar nach § 16 Abs. 1 KSVG sowie nach § 16a Abs. 1 SGB V, gezahlt sind.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
24 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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