KG Berlin 10. Zivilsenat, 2026-01-22, 10 U 71/25

10 U 71/25Tribunal Superior / Civil Chamber 1022 de jan. de 2026

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Regest

Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Danach kann es rechtswidrig sein, über das Geburtsdatum eines Kindes zu berichten.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.20)

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KG Berlin 10. Zivilsenat — 10 U 71/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: 10 U 71/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0122.10U71.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Danach kann es rechtswidrig sein, über das Geburtsdatum eines Kindes zu berichten.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.20)

Orientierungssatz

  1. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der persönlichen Lebensgestaltung prominenter Eltern - etwa am zeitlichen Abstand zwischen Eheschließung und Geburt - rechtfertigt nicht die Bekanntgabe des taggenauen Geburtsdatums des nicht prominenten Kindes, wenn der Informationsgehalt für die Öffentlichkeit auch ohne Nennung des exakten Datums vermittelt werden kann.(Rn.18)

  2. Der Umstand, dass ein Geburtsdatum im Rechts- und Geschäftsverkehr gegenüber Behörden oder Einrichtungen angegeben werden muss, macht diese Information nicht allgemein öffentlich zugänglich (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23).(Rn.21)

  3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12 und BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 138/13.(Rn.16) (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II 27. Zivilkammer, 10. Juni 2025, 27 O 17/25, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 80/26

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 16/25, abgeändert und der Beklagten und Berufungsbeklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,

untersagt,

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am XXX geboren ist, bzw. am XXX Geburtstag hat

wie in der XXX am XXX auf den Seiten XXX und XXX (Anlage K1), der XXX vom XXX auf Seite XXX (Anlage K3) und jeweils unter XXX, in der XXX und unter XXX am XXX unter der Überschrift „XXX“ (Anlage K 2; Screenshot, überreicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026), bzw. am 12. Juni 2023 unter der Überschrift „XXX“ geschehen (Anlage K4).

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1 Die Klägerin ist die am XXX geborene Tochter der Sängerin XXX und ihres Ehemannes XXX. Sie verlangt von der Beklagten, die unter anderem die Zeitungen „XXX“ und „XXX“ verlegt und die Internetdienste www.XXX.de, XXX und XXX verantwortet, die Unterlassung der Mitteilung ihres Geburtsdatums, das die Beklagte in Druckerzeugnissen und Internetdiensten am XXX und XXX unter den Überschriften „XXX“, „XXX“ und „XXX“ mitgeteilt hat. Die Klägerin hatte die Unterlassungsansprüche zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin II geltend gemacht. In dem zu dem Aktenzeichen 27 O 287/23 geführten Verfahren gab das Landgericht den Unterlassungsanträgen durch Urteil vom 24. August 2023 statt. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 – 10 U 142/23 – zurück.

2 Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache mit dem am 10. Juni 2025 verkündeten Urteil hingegen abgewiesen. Die Beklagte berufe sich auf ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das ein erhebliches Gewicht der durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit begründe. Demgegenüber sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation als kleines Kind und des daraus folgenden besonderen Schutzbedarfs lediglich in einem Randbereich betroffen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

3 Gegen das am 7. Juli 2025 zugestellte Urteil hat Klägerin am 8. Juli 2025 Berufung eingelegt und diese mit dem am 26. August 2025 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt Rechtsverletzungen. Das Landgericht habe ihr besondere Schutzinteresse als Minderjährige missachtet. Es genüge bereits die Gefahr, dass das unbefangene Aufwachsen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde. Zu den möglichen Gefahren habe sie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen und wiederhole diese. Sie und ihre Familie unternähmen erhebliche Anstrengungen, um die Normalität ihres Aufwachsens zu gewährleisten. Das erhebliche Informationsinteresse habe das Landgericht angenommen, aber nicht näher begründet. Der Umstand, dass ihre Eltern ihre Ehe eine Woche vor der Geburt geschlossen haben, könne kein besonderes Informationsinteresse an der Bekanntgabe ihres taggenauen Geburtsdatums zu rechtfertigen. Dieser Umstand betreffe ausschließlich das Verhalten ihrer Eltern und deren persönliche Lebensgestaltung, nicht jedoch sie, die nicht in der Öffentlichkeit stehe.

4 Die Klägerin beantragt,

5 das am 10. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 17/25, abzuändern und der Beklagten und Berufungsbeklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,

6 untersagt,

7 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin am XXX geboren ist, bzw. am XXX Geburtstag hat

8 wie in der XXX am XXX auf den Seiten XXX und XXX (Anlage K1), der XXX vom XXX auf Seite X (Anlage K3) und jeweils unter XXX, in der XXX und unter XXX am XXX unter der Überschrift „XXX“ (Anlage K 2; Screenshot überreicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026), bzw. am 12. Juni 2023 unter der Überschrift „XXX“ geschehen (Anlage K4).

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Berufung zurückzuweisen.

11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Geburtsdatum der Klägerin sei eine rein neutrale Information, die nicht tief in den Persönlichkeitsbereich hineinreiche. Die Klägerin sei als Kind der berühmtesten deutschen Schlagersängerin in den Augen der deutschen Öffentlichkeit „etwas Besonderes“ – deshalb bestehe auch und gerade ein erhebliches Informationsinteresse. Nicht die Veröffentlichung lediglich ihres Geburtsdatums, sondern ihre Abstammung begründe ihr allgemeines „Lebensrisiko“, mehr Aufmerksamkeit zu erhalten als „gewöhnliche“ Menschen in Deutschland. Die Leitbild- und Kontrastfunktion der prominenten Mutter der Klägerin als eine Person des öffentlichen Lebens begründe das Interesse an der Information, dass ihre Eltern vor ihrer mit Datum bezeichneten Geburt geheiratet hätten.

12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier Beurkundeten nicht entgegensteht.

B.

13 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Angabe ihres Geburtsdatums zu. Diese verletzt sie rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

I.

14 Der Senat hat hierzu im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 10 U 142/23 mit dem die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss vom 24. Juli 2024 u.a. Folgendes ausgeführt:

15 „Zwar dürfte das Geburtsdatum der Antragstellerin mit der Berufung und im Gegensatz zum Landgericht eher der Sozialsphäre zuzuordnen sein. Denn die Privatsphäre kennzeichnet nur den Bereich, in den sich der Mensch aus der Öffentlichkeit zurückzieht, ohne dass bereits die Intimsphäre betroffen wäre. Geschützt wird ein autonomer Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Darum geht es im Fall aber nicht. Denn der Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist, gehört zur Sozialsphäre.

16 Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist aber abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zwar ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen muss nach einer Abwägung im Fall wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten. Denn es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96, juris Randnummer 81). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer unter anderen bei Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96, juris Randnummer 81; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17; BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 138/13, juris Randnummer 9). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt durch Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17). Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt.

17 Nach diesen Maßgaben überwiegen im Fall die Interessen der Antragstellerin. Die besonderen Gefahren die ihr als Kind einer sehr prominenten Mutter drohen und die befürchten muss, dass Fans ihre besonderen Gefühle für die Mutter auf sie übertragen, sind nicht zu unterschätzen. Wie von der Antragstellerin angeführt, ist in ihrer besonderen Situation beispielsweise nicht auszuschließen, am Geburtstag ungewollte Besuche und Geschenke zu erhalten, die ihre persönliche Lebensentfaltung beeinträchtigen könnten. Dass sich diese Gefahren noch nicht realisiert haben, ist dabei entgegen der Berufung unerheblich. Eine Beeinträchtigung ist nämlich bereits dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 138/13, juris Randnummer 9; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17).

18 Demgegenüber ist das Informationsinteresse der Antragsgegnerin nicht nur das Geburtsjahr, sondern das genaue Geburtsdatum mitzuteilen, bei einem selbst nicht prominenten Kind nachrangig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragstellerin ihre Ehe eine Woche vor der Geburt der Antragstellerin geschlossen haben. Denn dies betrifft nicht die Antragstellerin, sondern ein Verhalten ihrer Eltern (das bewertet werden soll). Dass ihre Eltern möglicherweise beabsichtigten, die Eheschließung so zu organisieren, dass die Antragstellerin ehelich geboren wird, rechtfertigt es auch nach einer Abwägung nicht, das genaue Datum der Geburt zu nennen. Um das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin zu wahren, wäre es beispielsweise ohne Eingriff in die Pressefreiheit ausreichend, zu schildern, dass die Antragstellerin bereits „kurz“ nach der Eheschließung ihrer Eltern zur Welt gekommen ist.“

19 Es hat diese Ausführungen des Vorsitzenden auf Vortrag der dortigen Antragsgegnerin wie folgt ergänzt:

20 „Selbst wenn – worauf die Antragsgegnerin unter Ziffer 2. hinweist – wahre Aussagen aus dem Bereich der Sozialsphäre „in der Regel“ hingenommen werden müssen, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu besorgen sind, führt die hier gleichwohl vorzunehmende Abwägung zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin. Der Senat geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Regel im Grundsatz auch auf Minderjährige anzuwenden ist (Ziffer 3. der Stellungnahme). Er meint aber, im Fall sei es ausnahmsweise aus den bereits mitgeteilten Gründen und einer sorgfältigen Abwägung in diesem Fall anders. Wie ausgeführt, ist die Veröffentlichung des Geburtsdatums jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10) stellt zwar auf schwerwiegende Auswirkungen ab. Hierfür benennt er aber nur beispielhaft Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Nach einer Abwägung kann sich eine Veröffentlichung im Bereich der Sozialsphäre auch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen. Dass die nicht prominente Antragstellerin in ihrem Recht auf altersgemäße, ungestörte kindgerechte Entwicklung empfindlich gestört werden kann, wenn Fans ihrer prominenten Mutter oder Personen aus dem näheren Umfeld der Antragstellerin ihr aufgrund der Angabe ihres Geburtsdatums in größerem Umfang unerwünschte Aufmerksamkeiten (Grußkarten, Geschenke, Blumen, Überraschungsfeiern) zukommen lassen, liegt auf der Hand. Diese Gefahren führen auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – dazu, dass „rein hypothetische Gefahren für die Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger stets zur Annahme der Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts führen“. Insoweit steht dieser Fall auch nicht demjenigen gleich, in dem der Senat mit Hinweisbeschluss vom 4. Januar 2024 (10 U 123/22) einen Unterlassungsanspruch der Mutter der Antragstellerin auf Unterlassung der Mitteilung des Nachnamens der Antragstellerin verneint hat. Denn in jenem Fall war die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter der Antragstellerin und dem Berichterstattungsinteresse der Medien vorzunehmen, nicht aber unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses Minderjähriger.“

II.

21 An dieser Auffassung hält der Senat auch weiter fest. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 –, juris Rn. 15) überwiegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts der vierjährigen Klägerin das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Soweit die Beklagte meint, es handele sich bei der Angabe des Geburtsdatums um ein Datum aus der Sozialsphäre, dass im Alltag bei einer Vielzahl von Gelegenheiten, wie Anmeldungen in Kindergarten und Schule bzw. bei Bewerbungen angegeben werden müsse, verkennt sie, dass die Angabe des Geburtsdatums damit nicht automatisch mit einer breiten Öffentlichkeit geteilt wird. Auch wenn das Geburtsdatum in Verbindung mit dem Namen (und dem Geburtsort) der Identifizierung einer Person dient, ist es damit nicht öffentlich zugänglich. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Klägerin jedenfalls in ihrem derzeitigen Lebensalter die Angabe zu ihrem Geburtsdatum auch nicht ohne Weiteres bekannt geben wird.

22 Auch soweit die Beklagte meint, die Klägerin werde aufgrund der Prominenz ihrer Mutter „schicksalhaft“ einer größeren Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ausgesetzt, begründet dies nicht das öffentliche Informationsinteresse gerade an ihrem konkreten Geburtsdatum. Der Senat geht weiter davon aus, dass die von der Klägerin vorgetragene Gefahr unerwünschter Aufmerksamkeit durch Dritte hinreichend konkret dargetan ist. Auch begründet das zweifellos bestehende Interesse der Öffentlichkeit an dem Umstand, dass die Eltern der Klägerin vor ihrer Geburt geheiratet haben, kein öffentliches Informationsinteresse an dem konkreten Geburtsdatum der Klägerin.

C.

23 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.

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