Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2023-06-22, OVG 12 B 9/22

OVG 12 B 9/22Tribunal Administrativo / Division 1222 de jun. de 2023

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 9/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-22

Aktenzeichen: OVG 12 B 9/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0622.OVG12B9.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2018 und 2019.

2 Der Kläger ist Allein- bzw. Miteigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung (Flur 6..., Flurstücke 4... und 4...) mit der postalischen Anschrift „P.“ bzw. „P.“ in 6.... Die in den Jahren 2009 bzw. 2014 erworbenen Grundstücke sind Teil einer sog. Datschensiedlung in der Nähe des Q. und bereits zu DDR-Zeiten jeweils mit einem (Fertigteil-)Bungalow des VEB Kombinat Baustoffversorgung bebaut worden. Der Bungalow auf dem Grundstück „P.“ hat werkseitig eine umbaute Fläche von 25,44 m2 und verfügt über einen Wohnraum, einen Schlafraum, eine Küche und ein WC. Der baugleiche Bungalow auf dem Grundstück „P.“ wurde in der Vergangenheit als Schuppen genutzt und erst in den Jahren 2018/19 ausgebaut.

3 An der Grenze zwischen den Grundstücken wurde nach den Angaben des Klägers etwa im Jahr 2010 ein Brunnen zur Wasserversorgung gebohrt, an den heute beide Bungalows angeschlossen sind. Das geförderte Wasser entspricht ausweislich des vom Kläger eingeholten Gutachtens der Q., einer anerkannten Trinkwasseruntersuchungsstelle, vom 1. April 2021 nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Bei dem Parameter „Trübung“ wurde - bei einem Grenzwert von 1 NTU - ein Wert von 3,64 NTU festgestellt; zudem war bei der in der Küchenspüle entnommenen Probe ein fäkalischer Geruch deutlich wahrnehmbar, der sich jedoch schnell verflüchtigte. Aufgrund des Geruchs wurde der Parameter „Geschmack“ nicht untersucht.

4 Die elektrische Versorgung der Grundstücke erfolgt über die Firma j.. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser wird in Gruben gesammelt, die über den Trink- und Abwasserverband Q. entsorgt werden.

5 Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindow (Mark) am 7. Dezember 2017 beschlossene und am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: ZWSS) enthält u.a. folgende Regelungen:

6 § 3 Steuergegenstand

7 1) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.

  1. ...

  2. ...

8 4) Wohnungen im Sinne dieser Satzung sind die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m2 sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

9 § 4 Steuermaßstab

10 1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet.

11 2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WOFLV, Bundesgesetzblatt 2003 I Seite 2346). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten, Flure und überdachte Terrassen

12 3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen:

13 - Zone 1: Wohnungen auf Grundstücken, die nicht unter die Zonen 2 und 3 fallen (abseits einer Wasserlage)

14 - Zone 2: Wohnungen auf Grundstücken mit einer Entfernung zum Wasser bis 300 m (wassernahe Lage/Luftlinie)

15 - Zone 3: Wohnungen auf Grundstücken mit direkter Wasserlage bzw. Lage am Wasser (nur getrennt durch Uferstreifen)

  1. ...

16 Ergänzend wird bei den in § 5 ZWSS geregelten Steuersätzen zum einen danach unterschieden, ob es sich um zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen oder um Zweitwohnungen handelt, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können, und zum anderen nach der Lage der Zweitwohnung in der Ortslage Lindow (Mark) (Stadtgebiet), in den Ortsteilen der Stadt Lindow (Mark) (dörfliche Lage) oder in allen Außenbereichslagen abseits einer geschlossenen Ortslage.

17 Mit Schreiben vom 9. August 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Neufassung der Satzung zur Abgabe von Zweitwohnungssteuererklärungen auf. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte er die Zweitwohnungssteuer für das Grundstück „P.“ für die Jahre 2018 und 2019 mit Bescheid vom 23. April 2019 auf jeweils 211,68 Euro fest. Dabei ging er von einer geschätzten Wohnfläche von 54 m2 und einem Steuersatz von 3,92 Euro/m2 für eine nicht ganzjährig nutzbare Zweitwohnung in der Ortslage Q. aus. Entsprechend verfuhr der Beklagte mit dem Grundstück „P.“, für das er mit Bescheid gleichen Datums die Zweitwohnungssteuer auf 160,72 Euro jährlich bei einer geschätzten Wohnfläche von 41 m2 festsetzte.

18 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2019 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er bereits im Sommer 2016 - auf die damalige Anforderung des Beklagten - mitgeteilt habe, dass der Bungalow auf dem Grundstück „P.“ nur über eine Größe von 23 m2 zuzüglich 20 m2 Terrasse verfüge. Der Bungalow auf dem Grundstück „P.“ sei 22 m2 groß, die dortige Terrasse 21 m2; dieser Bungalow werde erst seit 2019 zeitweilig zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt.

19 Mit (Teil-)Abhilfebescheiden vom 27. August 2019 reduzierte der Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Objekt „P.“ auf jährlich 129,36 Euro. Ausgehend von den Größenangaben des Klägers legte er dabei für den Bungalow eine Wohnfläche von 23 m2 und für die Terrasse eine nach der Wohnflächenverordnung zur Hälfte anzurechnende Fläche von 10 m2 zugrunde; die Lageeinordnung blieb unverändert. Für den „P.“ hob er die Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 vollständig auf und setzte die jährliche Steuer im Übrigen unter Berücksichtigung einer Wohnfläche von 22 m2 für den Bungalow und 10,5 m2 für die Terrasse auf 127,40 Euro fest.

20 Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam der dagegen erhobenen Klage des Klägers stattgegeben und die Zweitwohnungssteuerbescheide aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil es für die hälftige Anrechnung der Terrassenflächen an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehle und der Beklagte die klägerischen Grundstücke zu Unrecht der Ortslage Q. zugeordnet habe. Die Bescheide könnten danach jedenfalls der Höhe nach keinen Bestand haben.

21 Letztlich könnten die genannten Mängel aber dahinstehen, da es bereits an einer besteuerbaren Zweitwohnung fehle. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 4 ZWSS müssten Wohnungen im Sinne der Satzung u.a. eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück aufweisen, auf dem die Wohnung aufsteht. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Auf den klägerischen Grundstücken sei eine erforderliche (Trink-)Wasserversorgung nicht vorhanden. Für die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer müsse das auf dem Grundstück durch eine Eigenwasserversorgungsanlage geförderte Wasser Trinkwasserqualität aufweisen, d.h. bedenkenfrei und ohne gesundheitliche Risiken (auch) getrunken werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Gutachtens entspreche das aus dem vorhandenen Brunnen geförderte Wasser nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer komme danach erst dann in Betracht, wenn der Kläger seine Eigenwasserversorgungsanlage nach den Forderungen des Gesundheitsamtes „nachgerüstet“ habe. Dies zu überwachen sei weder Aufgabe der steuererhebenden Kommune noch des Gerichts, sondern obliege allein den zuständigen Gesundheitsämtern auf Kreisebene, die für den Vollzug und die Einhaltung der Trinkwasserverordnung verantwortlich seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es satzungsrechtlich auch nicht ausreichend, dass das benötigte Trinkwasser „in vertretbarer Nähe“ besorgt werden könnte. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 ZWSS sei insoweit eindeutig; die erforderliche Form der Wasserversorgung müsse auf dem Grundstück vorhanden sein, auf dem die Wohnung aufsteht. Die Alternative der Erreichbarkeit „in vertretbarer Nähe“ beziehe sich allenfalls auf die gleichfalls geforderte Elektroenergieversorgung und Abwasserentsorgungsmöglichkeit.

22 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es bereits an einer besteuerbaren Zweitwohnung fehle. Der in § 3 Abs. 4 ZWSS definierte Begriff der Wohnung stelle lediglich auf eine „Form der Wasserversorgung“ und nicht auf die Versorgung mit Trinkwasser ab, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit dem Willen des Satzungsgebers und dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar. Vor dem Hintergrund, dass andernfalls sog. Datschensiedlungen weit überwiegend nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnten, sei es dem Satzungsgeber darauf angekommen, lediglich (irgend-)eine Art der Wasserversorgung zu fordern, nicht aber eine Trinkwasserversorgung. Denn es sei ihm bekannt gewesen, dass Datschen vielfach nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien, sondern sich über private Brunnen versorgten. Die fehlende Trinkwasserversorgung könne danach - wie auch bei der Grundsteuer - nicht zum Wegfall der Steuerpflicht führen. Dies gelte umso mehr, als auch bei einer zentralen Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, dass sämtliche Grenzwerte der Trinkwasserverordnung stets und jederzeit eingehalten würden. Ebenso wenig könne die Steuerpflicht von dem Willen des Eigentümers abhängen, seine Wasserversorgungsanlage „nachzurüsten“. Soweit der Wortlaut der Satzung nur an eine Form der Wasserversorgung anknüpfe, komme es im Übrigen nicht darauf an, ob diese auf dem Grundstück vorhanden sei. Ausreichend sei, wenn sich der Grundstückseigentümer im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorge. Die angegriffenen Bescheide seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

23 Der Beklagte beantragt,

24 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25 Der Kläger beantragt,

26 die Berufung zurückzuweisen.

27 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Halbhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide vom 23. April 2019 in der Fassung der (Teil-)Abhilfebescheide vom 27. August 2019 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30 Grundlage der Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer ist die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Lindow (Mark) vom 7. Dezember 2017 (Amtsblatt für das Amt Lindow (Mark) vom 21. Dezember 2017, S. 5 ff.). Danach erhebt die Stadt Lindow (Mark) als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer (§ 1 ZWSS); steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 innehat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZWSS). § 3 ZWSS enthält Regelungen zum Steuergegenstand. Nach § 3 Abs. 1 ZWSS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet der Stadt Lindow (Mark) nach dieser Satzung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persönlichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat. Nach § 3 Abs. 4 ZWSS sind Wohnungen im Sinne dieser Satzung die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von mindestens 23 m2 sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist.

31 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach den vorgenannten Regelungen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Die beiden Bungalows auf den Grundstücken „P.“ und „P.“ erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 ZWSS für eine besteuerbare Zweitwohnung. Sie verfügen nicht über die erforderliche (Trink-)Wasserversorgung.

32 Ob eine Wohnung nach ihrer Beschaffenheit eine Zweitwohnung ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, da es keinen allgemeingültigen Wohnungsbegriff im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts gibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 - juris Rn. 71; OVG Bautzen, Urteil vom 25. März 2014 - 4 A 531/12 - juris Rn. 30). Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht; bei der Auswahl des Steuergegenstands hat der Ortsgesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. juris Rn. 40). Der vorliegend in § 3 Abs. 4 ZWSS definierte Begriff der Wohnung hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums. Er knüpft an bestimmte Ausstattungsmerkmale an, die nach dem Willen des Satzungsgebers erfüllt sein müssen, um von einer der Steuerpflicht unterliegenden Zweitwohnung ausgehen zu können. Soweit zu diesen Mindestanforderungen eine „Form der Wasserversorgung“ auf dem Grundstück gehört, auf dem die Wohnung aufsteht, ist die erstinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass mit dem Begriff der Wasserversorgung nicht eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität, sondern eine Versorgung mit Trinkwasser gemeint ist.

33 Für dieses Begriffsverständnis spricht bereits der systematische Zusammenhang der satzungsrechtlichen Regelungen. § 3 Abs. 4 ZWSS bezieht sich auf Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden oder genutzt werden können. Erfasst sind damit Räumlichkeiten, die - den unterschiedlichen Steuersätzen in § 5 ZWSS entsprechend - zum dauerhaften oder zumindest vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zum Zwecke der persönlichen Lebensführung (§ 3 Abs. 1 ZWSS) bestimmt sind. Die vom Satzungsgeber geforderte „Form der Wasserversorgung“ ist vor diesem Hintergrund zu sehen; sie gehört zu den als notwendig erachteten Ausstattungsmerkmalen, die zum „Wohnen“ und damit auch für eine „Zweitwohnung“ erfüllt sein müssen. Die dauerhafte oder zeitweilige Nutzung von Räumlichkeiten zum Aufenthalt von Menschen setzt eine Versorgung mit Wasser voraus, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Das ist nur bei der (zentralen oder dezentralen) Versorgung mit Wasser der Fall, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt und ohne gesundheitliche Risiken etwa zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zur Körperpflege genutzt werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 1 TrinkwV). Das mit dem „Wohnen“ zusammenhängende Bedürfnis nach der Versorgung mit Wasser wird hingegen nicht schon durch die Bereitstellung von Wasser beliebiger Qualität befriedigt, bei dem die Güteanforderungen an Trinkwasser nicht erfüllt sind und das daher auch nicht als unbedenklich für den menschlichen Gebrauch angesehen werden kann. Für die Annahme, der Satzungsgeber habe - unabhängig von der Wasserqualität - lediglich auf irgendeine Art der Wasserversorgung abgestellt, nicht aber auf eine Versorgung mit Trinkwasser, ist danach kein Raum. Der Hinweis des Beklagten, dass andernfalls sog. Datschensiedlungen, die vielfach nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen seien und sich über private Brunnen versorgten, nicht von der Zweitwohnungssteuerpflicht erfasst seien, gibt dafür nichts her. Er geht daran vorbei, dass sich die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 ZWSS nicht allein auf Datschen bezieht, sondern allgemein die für eine besteuerbare Zweitwohnung erforderliche Mindestausstattung normiert. Ein Wille des Satzungsgebers, bei der Nutzung privater Brunnen generell auf eine Versorgung mit Wasser in Trinkwasserqualität zu verzichten, lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr gilt auch insoweit, dass eine steuerpflichtige Zweitwohnung die zum Wohnen notwendigen, in der Satzung im Einzelnen genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen muss. Davon abgesehen misst § 3 Abs. 4 ZWSS der Wasserversorgung besondere Bedeutung zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genügt es insoweit nicht, dass das zu Wohnzwecken benötigte Trinkwasser in vertretbarer Nähe vorhanden ist oder besorgt werden kann. Diese Alternative gilt allenfalls für die gleichfalls geforderte Elektroenergieversorgung bzw. Abwasserentsorgung; die geforderte Form der Wasserversorgung muss dagegen auf dem Grundstück vorhanden sein, auf dem die Wohnung aufsteht.

34 Die weitergehenden Einwände des Beklagten rechtfertigen gleichfalls keine abweichende Auslegung. Dass auch bei einer öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung jederzeit erfüllt seien, bedeutet nicht, dass der Satzungsgeber eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität für ausreichend erachtet hat. Zudem ist bei der zentralen Versorgung mit Trinkwasser eine regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität gewährleistet. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine fehlende Trinkwasserversorgung - wie bei der Grundsteuer - nicht zum Wegfall der Steuerpflicht führen könne. Der Vergleich mit der Grundsteuer greift schon deshalb nicht durch, weil die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf einem eigenständigen Begriff der (Zweit-)Wohnung beruht und es im Übrigen an einer Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern wie der Grundsteuer fehlt (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - juris Rn. 51 m.w.N.).

35 Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügen die beiden streitbefangenen Bungalows auf den Grundstücken „P.“ und „P.“ nicht über die erforderliche Versorgung mit Trinkwasser. An der Grenze zwischen den Grundstücken befindet sich zwar ein Brunnen, der nach den Angaben des Klägers vor etwa 15 Jahren gebohrt worden ist und beide Grundstücke versorgt. Das aus dem Brunnen geförderte Wasser weist aber nicht Trinkwasserqualität auf. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten sein. Für den Parameter „Trübung“ gilt nach Teil I der Anlage 3 ein Grenzwert von 1 NTU (Nephelometrische Trübungseinheiten). Ausweislich des vom Kläger in Auftrag gegebenen Prüfberichts der Q., einer anerkannten Trinkwasseruntersuchungsstelle, vom 1. April 2021 wurde bei dem Parameter „Trübung“ ein Wert von 3,64 NTU festgestellt. Zudem war bei der in der Küchenspüle entnommenen Probe (§ 8 Nr. 1 TrinkwV) ein fäkalischer Geruch deutlich wahrnehmbar, der sich jedoch schnell verflüchtigte; aufgrund des Geruchs wurde der Parameter „Geschmack“ nicht untersucht. Hinsichtlich der Überschreitung des zulässigen Grenzwerts bei dem Parameter „Trübung“ kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die untersuchte Probe nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Eine Veranlagung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer kommt danach derzeit nicht in Betracht. Daran ändert auch der Einwand des Beklagten nichts, dass die Steuererhebung nicht von dem Willen des Eigentümers abhängen könne, seine Wasserversorgungsanlage so „nachzurüsten“, dass Wasser in Trinkwasserqualität gefördert werde. Abgesehen davon, dass es einer derartigen „Nachrüstung“ nicht bedürfte, wenn eine zentrale öffentliche Wasserversorgung mit entsprechendem Anschluss- und Benutzungszwang vorhanden wäre, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Vollzug und die Überwachung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht Aufgabe der steuererhebenden Kommune ist, sondern den örtlich und sachlich zuständigen Gesundheitsämtern auf Kreisebene obliegt. Ob eine besteuerbare Zweitwohnung vorliegt, hängt im Übrigen allein von der Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

38 Beschluss

39 Der Wert des Streitgegenstands wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 899,64 Euro festgesetzt.

40 Gründe

41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Im Ansatz zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG bemessen. Dabei ist es für den Bungalow „P.“ von jeweils 129,36 Euro für die Jahre 2018 und 2019 und für den Bungalow „P.“ von 127,40 Euro für das Jahr 2019 ausgegangen. Die sich daraus ergebende Summe von (129,36 + 129,36 + 127,40) 386,12 Euro hat es mit Blick auf die künftige Steuerveranlagung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG verdreifacht und einen Streitwert von 1.158,36 Euro festgesetzt. Bei dieser Art der Berechnung wird für das Objekt „P.“ der doppelte Jahresbetrag um das Dreifache erhöht. Das wird der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach Auffassung des Senats nicht gerecht. Für die künftige Steuererhebung kann nur von dem festgesetzten einfachen Jahresbetrag von 129,36 Euro ausgegangen werden, der ebenso wie der jährliche Betrag von 127,40 Euro für den „P.“ mit seinem dreifachen Wert anzusetzen ist (129,36 x 3 = 388,08 plus 127,40 x 3 = 382,20). Zu der Summe von (388,08 + 382,20) 770,28 Euro sind weitere 129,36 Euro in Ansatz zu bringen, da beim „P.“ zwei Steuerbescheide angefochten worden sind. Dies ergibt im Ergebnis für beide Rechtszüge einen Streitwert von 899,64 Euro. Der Senat hat von der ihm in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend geändert.

42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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