KG Berlin Senat für Familiensachen, 2025-10-27, 16 UF 176/24

16 UF 176/24Tribunal Superior27 de out. de 2025

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Regest

1. Eine neue Partnerschaft, die ein Ehegatte nach der Trennung unstreitig eingegangen ist, stellt noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB dar, wenn sie noch keine zwei bis drei Jahre Bestand hat; die Partner keinen gemeinsamen Haushalt führen; zwischen ihnen keine wirtschaftliche Verflechtung besteht; sie keine größeren, gemeinsame Investitionen getätigt haben; sie nicht Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und sie auch in der Öffentlichkeit nicht als Paar wahrgenommen werden. 2. Eine Anpassung des Wohnkostenanteils im Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle kommt in Betracht, wenn die erhöhten Wohnkosten unvermeidbar und nicht unangemessen sind. Das ist zu verneinen, wenn der Unterhaltspflichtige die nächsterreichbare Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von anfänglich 26,53 € warm anmietet, ohne sich zuvor um preisgünstigeren Wohnraum etwa in einem Außenbezirk bemüht zu haben und er das Ausmaß der auf ihn zukommenden Unterhaltspflichten - drei minderjährige Kinder und ein getrenntlebender Ehegatte - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. 3. Ein getrenntlebender Ehegatte ist neben der (alleinigen) Betreuung von zwei 10 und 13 Jahre alten Kindern und der Betreuung eines dritten, sechsjährigen Kindes im wöchentlichen Wechsel mit dem anderen Elternteil nicht gehalten, über 30 Wochenstunden hinaus erwerbstätig zu sein. 4. An die kinderbetreuenden Elternteilen jeweils abverlangte Erwerbsobliegenheit sind grundsätzlich gleiche Maßstäbe anzulegen. Das schließt es jedoch nicht aus, während des ersten Trennungsjahres zu berücksichtigen, dass das Vertrauen eines betreuenden Elternteils auf eine vorläufige Fortführung des bislang praktizierten Lebens- und Erwerbsmodells regelmäßig schutzwürdig ist und im Übrigen danach zu differenzieren, wieviel Kinder vom jeweiligen Elternteil tatsächlich betreut werden. Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 7. November 2024, 10 F 630/22, Beschluss

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KG Berlin Senat für Familiensachen — 16 UF 176/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-27

Aktenzeichen: 16 UF 176/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1027.16UF176.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1361 Abs 3 BGB, § 1579 Nr 2 BGB, § 1601 BGB, §§ 1601ff BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine neue Partnerschaft, die ein Ehegatte nach der Trennung unstreitig eingegangen ist, stellt noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB dar, wenn sie noch keine zwei bis drei Jahre Bestand hat; die Partner keinen gemeinsamen Haushalt führen; zwischen ihnen keine wirtschaftliche Verflechtung besteht; sie keine größeren, gemeinsame Investitionen getätigt haben; sie nicht Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und sie auch in der Öffentlichkeit nicht als Paar wahrgenommen werden.

  2. Eine Anpassung des Wohnkostenanteils im Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle kommt in Betracht, wenn die erhöhten Wohnkosten unvermeidbar und nicht unangemessen sind. Das ist zu verneinen, wenn der Unterhaltspflichtige die nächsterreichbare Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von anfänglich 26,53 € warm anmietet, ohne sich zuvor um preisgünstigeren Wohnraum etwa in einem Außenbezirk bemüht zu haben und er das Ausmaß der auf ihn zukommenden Unterhaltspflichten - drei minderjährige Kinder und ein getrenntlebender Ehegatte - gänzlich unberücksichtigt gelassen hat.

  3. Ein getrenntlebender Ehegatte ist neben der (alleinigen) Betreuung von zwei 10 und 13 Jahre alten Kindern und der Betreuung eines dritten, sechsjährigen Kindes im wöchentlichen Wechsel mit dem anderen Elternteil nicht gehalten, über 30 Wochenstunden hinaus erwerbstätig zu sein.

  4. An die kinderbetreuenden Elternteilen jeweils abverlangte Erwerbsobliegenheit sind grundsätzlich gleiche Maßstäbe anzulegen. Das schließt es jedoch nicht aus, während des ersten Trennungsjahres zu berücksichtigen, dass das Vertrauen eines betreuenden Elternteils auf eine vorläufige Fortführung des bislang praktizierten Lebens- und Erwerbsmodells regelmäßig schutzwürdig ist und im Übrigen danach zu differenzieren, wieviel Kinder vom jeweiligen Elternteil tatsächlich betreut werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 7. November 2024, 10 F 630/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 7. November 2024 verkündeten Schlussbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 630/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 29.764,35 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den am 7. November 2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt aus dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2024 - hinsichtlich des Rückstands beim Trennungsunterhalt nur bis zum 19. April 2023 -

2 - für A B in Höhe von 7.209,00 €,

3 - für S B in Höhe von 6.443,35 €,

4 - für E B in Höhe von 3.851,00 €,

5 - und für die Antragstellerin in Höhe von 12.261,00 €,

6 jeweils nebst näher aufgeschlüsselten Zinsen aus den einzelnen Rückstandsbeträgen zu zahlen.

7 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben im Jahr 2017 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Anfang April 2021 haben die Eltern sich getrennt. Ihre Ehe ist seit dem 19. April 2023 rechtskräftig geschieden. Die drei gemeinsamen Kinder sind von ihnen zunächst in der Ehewohnung, die heute unverändert von der Antragstellerin genutzt wird, in einem Nestmodell betreut worden, das im November 2022 aufgegeben wurde. Seither leben die beiden Töchter A und S im Haushalt der Mutter. E wird seit Januar 2023 von den Eltern in einem paritätischen Wechselmodell betreut.

8 Der Antragsgegner bezog im Jahr 2021 bei Steuerklasse III sowie drei Kinderfreibeträgen ein Einkommen in Höhe von 5.917,81 € brutto/Monat. Nach einem Steuerklassenwechsel bezog er bei 1,5 Kinderfreibeträgen bis Juni 2023 Einkünfte in Höhe von 5.157,85 € brutto/Monat. Seit Juli 2023 ist er arbeitslos. Er bezog bis Juni 2024 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 2.629,80 € brutto/Monat. Seit Juli 2024 bezieht er Bürgergeld für sich und den paritätisch betreuten E in Höhe von 2.644,58 €/Monat (darin enthalten Mietkosten in Höhe von 1.852,80 € für die von ihm angemietete, 67,27 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung). Der Antragsgegner lebte von Mitte August 2021 bis Ende September 2021 in einem Hotel. Anschließend, bis einschließlich Dezember 2022, wohnte er in einem möblierten Ein-Zimmer-Appartement, bevor er ab Januar 2023 in die jetzige Zwei-Zimmer-Wohnung eingezogen ist.

9 Die Antragstellerin ist halbtags (19,5 Wochenstunden) als Krankenschwester berufstätig und erzielte hieraus Einkünfte bis Dezember 2021, aufgrund der Steuerklassenkombination, in Höhe von 942,05 € brutto/Monat und ab 2022 in Höhe von 1.632,26 € brutto/Monat bzw. im Jahr 2023 in Höhe von 1.668,61 € brutto/Monat. Seit März 2023 bezog sie für die drei Kinder in unterschiedlicher Höhe Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

10 Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Familiengericht herausgearbeitet, dass der Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe - unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs auf die Unterhaltsvorschusskasse und einer Reihe vom Antragsgegner für die Kinder erbrachten Einzelzahlungen bzw. -leistungen - im Zeitraum von Juli 2021 bis einschließlich Juni 2024 für den Kindesunterhalt bzw. bis zum 19. April 2023 für den Trennungsunterhalt verpflichtet sei. Der geforderte Trennungsunterhalt sei nicht aufgrund einer von der Antragstellerin eingegangenen neuen Partnerschaft verwirkt, weil nach dem äußeren Erscheinungsbild keine verfestigte Partnerschaft vorliege. Die Mietkosten, die der Antragsgegner für das von ihm zeitweilig bewohnte Hotel bzw. das Ein-Zimmer-Appartement aufgewandt habe, seien unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Auch die von ihm für das Zwei-Zimmer-Appartement gezahlte Miete rechtfertige weder eine Heraufsetzung des Wohnkostenansatzes der Düsseldorfer Tabelle noch sei sie unterhaltsrechtlich beachtlich. Neben der alleinigen Betreuung der beiden Töchter und der Betreuung von E in einem paritätischen Wechselmodell sei der Antragstellerin zwar keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar, aber sie müsse sich fiktiv die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zurechnen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

11 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er seine in erster Instanz angebrachten Einwände weiter verfolgt. Er meint, der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin sei vollständig verwirkt, weil sie eine verfestigte Lebenspartnerschaft mit Herrn C G führe. In der Zeit von Mai 2021 bis Juli 2021 habe sie sich fast ausschließlich bei ihm, in dessen Ein-Zimmer-Appartement, aufgehalten; Herr G sei der Trennungsgrund und dieser habe sich gegenüber Dritten als "Familienoberhaupt" geriert. Er meint weiter, dass der Antragstellerin fiktiv Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zuzurechnen seien. Die Kosten seiner Unterkunft im Hotel bzw. in dem von ihm zeitweilig angemieteten Ein-Zimmer-Appartement seien als Abzugspositionen in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen; seine hohen Wohnkosten müssten zu einer Anpassung des Wohnkostenansatzes der Düsseldorfer Tabelle und damit zu einer Unterhaltsreduzierung führen. Er beantragt,

12 der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 7. November 2024 wird aufgehoben;

13 die Anträge aus der Antragschrift, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten, werden zurückgewiesen, soweit in die Unterhaltsberechnungen nach dem erstinstanzlichen Beschluss Kindesunterhalt über den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB hinaus eingestellt wurde;

14 darüberhinaus werden die Anträge aus der Antragsschrift, den Antragsgegner und Beschwerdeführer zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen.

15 Die Antragstellerin verteidigt den angegriffenen Beschluss als zutreffend und richtig.

16 Der Senat hat die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen und ihnen eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt.

II.

17 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:

18 1. a) Insoweit wird Bezug genommen auf den am 5. September 2025 erlassenen Senatsbeschluss, mit dem der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss heißt es, soweit hier von Belang:

19 " 1. Das Familiengericht geht zutreffend davon aus, dass der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht durch die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft mit Herrn C G verwirkt ist (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB):

20 a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 BGB mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren uneingeschränkten Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Nach der im Jahr 2008 in Kraft getretenen Neuregelung von § 1579 BGB kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte, der eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09, BGHZ 190, 251 = FamRZ 2011, 1498 [Rz. 26f.] sowie die Einzelbegründung zur Neufassung von § 1579 BGB durch das Unterhaltsänderungsgesetz 2008, Bundestags-Drs. 16/1830, 21).

21 b) Der Vortrag des Antragsgegners, der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist, wird den skizzierten Maßstäben nicht gerecht, weil er nicht in der Lage ist, darzutun, dass die Partnerschaft zu Herrn G - die unstreitig besteht - sich bereits in einem solchen Maße verdichtet hat, dass in dem hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum - zwischen Juli 2021 und dem 19. April 2023 - von einer verfestigten Lebenspartnerschaft im Sinn von § 1579 Nr. 2 BGB gesprochen werden kann. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Erklärung der Antragstellerin vom 16. November 2021, der (Rund-) Mail des Herrn G u.a. an das Jugendamt vom 10. Februar 2022 oder der Mail vom 5. Juli 2023, die der Vater der Antragstellerin an diese geschickt hat (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 6. Februar 2025 und vom 29. März 2025):

22 - Nachdem was aus der Erklärung der Antragstellerin vom 16. November 2021 - etwa sieben Monate nach der erfolgten Trennung vom Antragsgegner verfasst - hervorgeht, kannte sie Herrn G, einen etwa sieben Jahre jüngeren Studierenden, der in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebt, bereits seit 2018. Es soll sich dabei um eine reine Freundschaft gehandelt haben ("… bereits lange vorher platonisch in Kontakt ..."). Wann die Freundschaft in eine Partnerschaft "umgeschlagen" ist, ist nicht bekannt;

23 - die Antragstellerin und Herr G unterhalten keine gemeinsame Wohnung. Das ist, wie sowohl Herr G in der Mail vom 10. Februar 2022 - fast ein Jahr nach erfolgter Trennung - als auch die Antragstellerin erklärt haben, auch nicht beabsichtigt;

24 - der Antragsgegner hat Herrn G hinsichtlich der Ehewohnung - die die Antragstellerin heute alleine bewohnt - Hausverbot erteilt. Hieran haben sich die Antragstellerin und Herr G gehalten; sie haben sich in der Ein-Zimmer-Wohnung des Herrn G getroffen. Die drei Kinder hat die Antragstellerin, wie sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, teilweise auch mitgenommen und die Kinder haben mit Herrn G gespielt etc. Die Kinder sollen den Antragsgegner wiederholt darum gebeten haben, dass er das Hausverbot gegen Herrn G aufhebt, um die beengten Wohnverhältnisse bei Herrn G zu vermeiden;

25 - dafür, dass Herr G sich gegenüber dem Jugendamt als "Familienoberhaupt" geriert hätte, ist nichts ersichtlich. Aus seiner Mail vom 10. Februar 2022 ergibt sich das nicht; dort beschreibt er lediglich eine Reihe von Konfliktpunkten gegenüber dem Jugendamt und hebt hervor, dass er zu den drei Kindern ein "liebevoll-freundschaftliches Verhältnis" pflege.

26 Insgesamt betrachtet, reichen die vorliegenden Indizien nicht aus, um daraus auf das Vorliegen einer verfestigten Lebenspartnerschaft schließen zu können: Ein gemeinsames Wohnen liegt weder vor noch soll das beabsichtigt sein. Allein die Besuche der Antragstellerin bei Herrn G (und nicht auch umgekehrt von Herrn Gn bei der Antragstellerin) lassen noch nicht auf eine Verfestigung der Lebenspartnerschaft schließen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1579 Rn. 12). Das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Lebenspartnerschaft sich bereits verfestigt hätte: Aus der Erklärung der Antragstellerin vom 16. November 2021 ergibt sich lediglich, dass es einmal einen gemeinsamen Urlaub mit den drei Kindern an der Nordsee gegeben haben soll. Ein deutlicher Hinweis, wie die Partnerschaft in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, ergibt sich dagegen aus der Mail des Vaters der Antragstellerin, Herrn Dr. B, vom 5. Juli 2023: Dort spricht er konsequent von "Partnern/Nichtpartnern" (Plural!) der Antragstellerin: Der Vater der Antragstellerin ist sich also, mehr als zwei Jahre nach der erfolgten Trennung der Beteiligten bzw. dem Datum, seit dem die Lebenspartnerschaft zu Herrn G bestehen soll, nicht sicher, ob es sich bei Herrn G um den (festen) "Partner" der Antragstellerin handelt oder nicht. Eine wirtschaftliche Verflechtung der Antragstellerin und des Herrn G oder gemeinsame Pläne, größere gemeinsame Investitionen oder ein gemeinsames Kind, deren Vorliegen jeweils ein Indiz für die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft auch dann sein könnte, wenn die Lebenspartner nicht zusammenwohnen, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr soll der Antragsgegner, wie sowohl die Antragstellerin in ihrer Erklärung vom 21. November 2021 als auch Herr G in seiner Mail vom 10. Februar 2022 berichtet haben, von Herrn G verlangt haben, dass dieser "finanzielle Verantwortung [für die Antragstellerin] und die Kinder zu übernehmen". Der Antragsgegnerin soll darüber hinaus von Herrn G gefordert haben, dass dieser in eine gemeinsame Wohnung mit der Antragstellerin und den Kindern ziehen soll.

27 Insgesamt betrachtet, ist damit für die Annahme einer verfestigten Lebenspartnerschaft bis zum Ende des Unterhaltszeitraums kein Raum; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn G sich bis zum Ende des Unterhaltszeitraums bereits in einem solchen Maße verfestigt hätte, dass sie "gleichsam an die Stelle einer Ehe" getreten wäre. Die Forderungen des Antragsgegners gegenüber Herrn G legen vielmehr den Schluss nahe, dass er geradezu verlangt, dass die Voraussetzungen für eine Verfestigung der Lebenspartnerschaft geschaffen werden.

28 2. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin über die 19,5 Wochenstunden hinaus, die sie effektiv als Krankenschwester berufstätig ist, und die ihr vom Familiengericht bereits fiktiv zugerechneten weiteren 10,5 Wochenstunden Erwerbstätigkeit hinaus - insgesamt also 30 Stunden/Woche - keine weitergehende Erwerbsobliegenheit trifft. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein: Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit, zur Erzielung von Einkommen, welches fiktiv zugerechnet wird, erwerbstätig zu sein, kommt nur in Betracht, wenn die weitergehende (fiktive) Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zumutbar und nicht unverhältnismäßig belastend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661). Das ist hier nicht der Fall; eine weitergehende Erwerbstätigkeit würde zu einer unzumutbaren, überobligatorischen Belastung der Antragstellerin führen (vgl. unterhaltsrechtliche LL KG Nr. 17.1). Die von der Antragstellerin betreuten beiden Töchter waren im April 2023, als der ihr vom Familiengericht zuerkannte Trennungsunterhaltsanspruch endete, 9 Jahre bzw. 12 Jahre alt. E, der in einem paritätischen Wechselmodell betreut wurde, war seinerzeit erst fünf Jahre alt. Neben der Betreuung von drei Kindern (davon eines in einem paritätischen Wechselmodell mit dem Antragsgegner betreut) ist eine mehr als 30 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit unzumutbar. Beim Trennungsunterhalt besteht neben der Kinderbetreuung eine Erwerbsobliegenheit nur dann, wenn sie auch im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bestünde, wobei die Maßstäbe beim Trennungsunterhalt großzügiger sind (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 14). Im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 1 BGB ist aber anerkannt, dass an die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 [Rn. 21]). Zu berücksichtigen ist, dass bei der Versorgung von drei Kindern, davon eines im paritätischen Wechselmodell, vermehrt Hausarbeiten wie u.a. Wäsche waschen, einkaufen, Schulbrote schmieren etc. anfallen, was mit eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht vereinbar ist. Hinzukommt, dass der betreuende Elternteil die drei bzw. zwei Kinder (in der "Vaterwoche" von E) außerhalb der Zeiten, in denen sie die Schule oder Hort/Kita besuchen, betreuen und versorgen muss; beispielsweise (aber nicht nur) bei der Hausaufgabenbetreuung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof es gebilligt hat, dass ein Elternteil, der lediglich einen 12-jährigen Jungen und dessen Hausaufgaben am Nachmittag betreut, nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O. [Rz. 29]). Zudem kommen in diesen Zeiten auch Fahrleistungen zu Freizeitaktivitäten der Kinder - beispielsweise der Cellounterricht von S, die sportlichen Aktivitäten der Kinder oder deren Besuch der Singakademie - und zu Arztbesuchen hinzu. Schließlich ist auch der jeweilige "Entwicklungsabschnitt" zu berücksichtigen, in dem die Kinder sich gerade befinden; also ob sie gerade eingeschult werden, sich auf den Besuch einer weitergehenden Schule vorbereiten oder beginnen, in die Pubertät zu kommen; in derartigen Zeiten eines "Übergangs" bedarf es regelmäßig einer zumeist vorübergehenden, erhöhten Betreuung der hiervon jeweils betroffenen Kindes (vgl. OLG München, Urteil vom 11. August 2011 - 26 UF 277/11, FamRZ 2012, 558 [Rz. 43ff.]). Die Zurechnung weitergehender fiktiver Einkünfte kommt daher nicht in Betracht.

29 3. Für das Verlangen des Antragsgegners, die Antragstellerin müsste sich - durch Verzicht beim Trennungs- und beim Kindesunterhalt - an den von ihm aufgewandten Hotelkosten, die entstanden sind, nachdem er aus der Ehewohnung ausgezogen ist, beteiligen, entbehrt jeder Grundlage: Nach der Rechtsprechung sind die nach Trennung bzw. Scheidung aufgenommenen, einseitigen neuen Verbindlichkeiten wie hier die Hotelkosten nur anzuerkennen, wenn sie unumgänglich sind und nicht leichtfertig eingegangen wurden; hieran ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt auch für trennungs- und scheidungsbedingte Verbindlichkeiten (vgl. Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 1084). Daran gemessen, sind die Hotelkosten unangemessen: Es handelt sich um einen rein privaten Aufwand, der in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz ist. Die Verpflichtung ist leichtfertig eingegangen; es ist (beispielsweise) nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich zuvor nach günstigeren Alternativen umgesehen hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er, um ein Nestmodell zu praktizieren, in der Nähe der früheren Ehewohnung sich in einem Hotel einmietet und nicht günstigere, finanzierbare Alternativen etwa in einer Pension oder in einem Außenbezirk in Anspruch genommen hat.

30 4. Für die Wohnkosten gilt im Ergebnis Entsprechendes; auch diese führen nicht dazu, dass der Wohnkostenansatz im Selbstbehalt des Antragsgegner entsprechend hochzusetzen wäre:

31 a) Zwar ist es richtig, dass der Mietwohnungsmarkt im Allgemeinen auch in B "explodiert" ist. Aber das bedeutet nicht, dass der Unterhaltsschuldner berechtigt wäre, die nächst erreichbare Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von anfänglich 26,53 € warm (seit 2024: 27,54 €/qm) anzumieten. Eine Anpassung des Wohnkostenansatzes der Düsseldorfer Tabelle kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die erhöhten Wohnkosten unvermeidbar und nicht unangemessen sind (vgl. Düsseldorfer Tabelle 2025, Anm. A 5). Zu berücksichtigen ist weiter, in welchem Umfang die aufgewandte Miete von den Tabellenansätzen abweicht und welche Möglichkeiten bestehen, auf extrem erhöhte Wohnkosten zu reagieren (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 17 WF 25/12, JAmt 2012, 420). Denn von einem Unterhaltspflichtigen, der auch gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, kann erwartet werden, dass er sich in seinen Wohnbedürfnissen einschränkt; etwa im Hinblick auf Lage oder Ausstattung der Wohnung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 15 WF 414/13, NJOZ 2014, 1170). Der Unterhaltspflichtige ist insgesamt gehalten, sich um preisgünstigen Wohnraum zu bemühen und sozialstaatliche Leistungen, etwa Wohngeld, in Anspruch zu nehmen. Von ihm ist darzulegen, dass er diesen Obliegenheiten gerecht geworden ist (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 392).

32 b) Dafür, dass das hier erfolgt wäre, hat der Antragsgegner nichts dargetan: Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich vor Anmietung seiner heutigen Wohnung nach günstigeren Alternativen umgeschaut hätte und seine Wohnkosten "angemessen" sind. Dazu gehört insbesondere, dass er sich in einfacheren oder weiter vom Zentrum entfernten Wohngegenden, etwa in M/H, in der G…stadt in N oder dem M Viertel in R…dorf oder der R…siedlung (R…dorf) umsieht und entsprechende Angebote in Betracht zieht. Entsprechendes gilt für Wohnungsbaugenossenschaften, die am Stadtrand ebenfalls günstige Wohnungen anbieten. Tatsächlich bieten die großen B Wohnungsbaugesellschaften Mietwohnungen auf dem Markt an (vgl. bereits KG, Beschluss vom 24. Februar 2012, a.a.O.). Dafür, dass der Antragsgegner vor Anmietung der konkreten Wohnung andere Möglichkeiten in Betracht gezogen hätte, ist nichts ersichtlich. Die Betreuung der Kinder in einem Nestmodell bzw. später in einem Wechselmodell ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn das konkret gelebte Betreuungsmodell muss auf Dauer mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beteiligten in Einklang stehen; es wäre unangemessen, wenn ein Bedürfnis - Kinderbetreuung - auf Kosten eines anderen - Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen von Kind und getrennt lebender Ehefrau - erfüllt würde. Vielmehr sind die jeweiligen Interessen bestmöglich miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal dem Antragsgegner klar sein musste, dass auf ihn nach der Trennung Unterhaltspflichten zukommen werden und er sich in seinem Wohnbedarf darauf einstellen konnte und auch musste.

33 Im Ergebnis kommt eine Anpassung des Wohnkostenansatzes daher nicht in Betracht; es ist nichts dafür dargetan, dass der konkret aufgewandte Betrag - mittlerweile 27,50 €/qm - unvermeidbar war bzw. angemessen wäre."

34 b) Der weitere Vortrag des Antragsgegners u.a. aus dem Schriftsatz vom 21. September 2025 ist nicht geeignet, eine andere, dem Antragsgegner günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

35 (aa) Mit diesem Schriftsatz trägt der Antragsgegner keine neuen Gesichtspunkte vor, sondern beschränkt sich im Kern darauf, seinen bisherigen Vortrag in geraffter, stichwortartiger Weise zu wiederholen: Das ist nicht geeignet, um die mit dem Verfahrenskostenhilfebeschluss des Senats getroffene Entscheidung zu erschüttern oder in Frage zu stellen.

36 (bb) Insbesondere bleibt auch nach dem weiteren Vortrag des Antragsgegners unverändert nicht nachvollziehbar, weshalb er meint, während der Zeit, in der die drei gemeinsamen Kinder von beiden Eltern in einem Nestmodell betreut worden sind - also bis etwa November 2022 - in einem Hotel (bis September 2021) bzw. in einem möblierten Ein-Zimmer-Appartement (bis Dezember 2022) wohnen und die nicht unerheblichen Mehrkosten dieser Form der Unterkunft auf die eigenen Kinder bzw. die Antragstellerin in Form einer deutlich verkürzten (Kindes- bzw. Trennungs-) Unterhaltszahlung überwälzen zu können: Ein Sachgrund dafür, dass der Antragsgegner in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der früheren Ehewohnung "unterkommen" muss, um die Kinder im Wechsel mit der Antragstellerin im Nestmodell betreuen zu können, ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen. Eine Betreuung im Nestmodell wäre - nach allem, was vorgetragen bzw. ersichtlich geworden ist - vielmehr auch möglich, wenn der Antragsgegner zu seinen Betreuungszeiten von einem etwas weiter entfernten Ort in B, etwa vom Stadtrand aus und den dortigen, günstigeren Unterkunftsmöglichkeiten wie etwa einer Pension u.ä., zur früheren Ehewohnung, in der die Kinder betreut wurden, angefahren wäre. Das Schreiben der Antragstellerin vom 5. August 2021 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 21. September 2025) und ihr dortiges Verlangen, der Antragsgegner möge innerhalb von wenigen Tagen erklären, ob er sich für die Zeit außerhalb des "Nestmodells" eine neue Unterkunft suchen werde, steht nicht entgegen: Dem Wortlaut des Schreibens zufolge war nicht der endgültige, sofortige Auszug gefordert, sondern nur die Erklärung, dass der Antragsgegnerin sich eine neue Unterkunft suchen und ausziehen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass über einen Zeitraum von zwei Monaten (August und September 2021) nur ein Hotelzimmer als Unterkunft in Betracht gekommen ist. In rechtlicher Hinsicht ist das, was der Antragsgegner hier für sich einfordert - dass nämlich seine erhöhten Wohnkosten unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden und dadurch der von ihm dem Grunde nach geschuldete Kindes- und Trennungsunterhalt nicht unerheblich gemindert wird - mit der Situation der sogenannten "Hausmannrechtsprechung" vergleichbar: Nach der "Hausmannrechtsprechung" ist es einem Unterhaltsschuldner, der Kindern aus einer ersten Beziehung zum Unterhalt verpflichtet ist und bislang in Vollzeit erwerbstätig bzw. Alleinverdiener innerhalb der ersten Familie war, regelmäßig verwehrt, in einer neuen, zweiten Beziehung einen Rollenwechsel durchzuführen und sich als "Hausmann" der Betreuung der aus der zweiten Beziehung hervorgegangenen Kinder zu widmen. Ein derartiges Verhalten wird im Allgemeinen als Obliegenheitsverletzung des Unterhaltspflichtigen angesehen und führt im Interesse der Sicherstellung des Unterhalts regelmäßig zu einer fiktiven Zurechnung des bisherigen Einkommens (vgl. beispielsweise Senat, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795 [Rz. 25ff.] sowie Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 383ff.). Nichts anderes gilt im Ergebnis auch hier: Bei den Unterbringungskosten im Hotel bzw. im möblierten Ein-Zimmer-Appartement handelt es sich letztlich um nach erfolgter Trennung leichtfertig und mutwillig eingegangene Verbindlichkeiten des Antragsgegners, die deshalb nicht als Abzugsposition anzuerkennen sind (vgl. Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 1084; Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 51, § 1603 Rn. 8).

37 (cc) Der erstmals im Schriftsatz vom 21. September 2025 vorgetragenen Gesichtspunkt, es würden unterschiedliche Maßstäbe an den von Antragsgegner und Antragstellerin jeweils abverlangten Umfang der Erwerbstätigkeit angelegt, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch:

38 (i ) Richtig ist, dass die Antragstellerin vor der Trennung im April 2021 19,5 Wochenstunden als Krankenschwester berufstätig war. Die Erwerbstätigkeit hat sie nach der Trennung unverändert fortgeführt. Mit Wirkung ab März 2022 - also etwa nach Ablauf des "Trennungsjahres" - hat das Familiengericht ihr fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugerechnet. Der Antragsgegner war vor der Trennung in Vollzeit erwerbstätig und blieb dies auch nach der Trennung, bis ihm betriebsbedingt gekündigt wurde (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 21. September 2025 auszugsweise vorgelegtes familienpsychologisches Sachverständigengutachten, dort S. 111). Seit Juli 2023 ist er erwerbslos. Richtig ist weiter, dass grundsätzlich darauf zu achten ist, dass die Erwerbsobliegenheit von betreuenden Elternteilen mit gleichem Maß gemessen werden (vgl. nur Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 445).

39 (ii ) Im konkreten Fall liegt nach dem Dafürhalten des Senats keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Antragstellerin und Antragsgegner in Bezug auf ihre jeweilige Erwerbsobliegenheit vor: Die Zeit, in der die Kinder von beiden Eltern gemeinsam im Nestmodell betreut wurden (seit der Trennung im April 2021 bis etwa November 2022 [nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus dem familienpsychologischen Gutachten a.a.O. S. 111 nur bis Sommer 2022]), lag zu Beginn der Trennungszeit; die Zeit der Betreuung im Nestmodell deckt sich grob in etwa mit dem ersten Trennungsjahr. Während dieser Zeit war die Antragstellerin halbtags erwerbstätig, wohingegen der Antragsgegner in Vollzeit erwerbstätig war. Das ist gerechtfertigt: Denn es ist anerkannt, dass insbesondere während der ersten Zeit des Getrenntlebens - während des ersten Trennungsjahres - die wechselseitige Verantwortung der Ehegatten deutlich stärker ausgeprägt ist als gegen Ende der Trennungszeit oder nach erfolgter Scheidung; den Unterhaltspflichtigen trifft bis zur Scheidung ein höheres Maß an Verantwortung gegenüber dem Unterhaltsberechtigtem. Dagegen darf der Unterhaltsberechtigte, insbesondere während des ersten Trennungsjahres - solange noch Aussicht auf eine Versöhnung der Ehegatten besteht und darauf, dass sie als Ehepaar wieder zusammenfinden - das bislang praktizierte Lebens- und Erwerbsmodell vorläufig aufrechterhalten und fortführen; das betreffende Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 2; Frank in Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O. Kap. 1 Rn. 188f.). Das rechtfertigt es, dass die Antragstellerin zunächst nur halbtags erwerbstätig war, der Antragsgegner aber in Vollzeit. Ab März 2022, mit dem Ablauf des Trennungsjahres, hat das Familiengericht der Antragstellerin Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden fiktiv zugerechnet. Damit wird von ihr eine Erwerbsobliegenheit erwartet, die zwar immer noch geringfügig unterhalb derjenigen des Antragsgegners liegt (Vollzeittätigkeit bis Juni 2023 und seither nicht mehr erwerbstätig). Aber das ist gerechtfertigt, weil die Antragstellerin zwei Kinder betreut und das dritte Kind, E, von ihr jede zweite Woche, paritätisch im Wechselmodell, betreut wird, wohingegen der Antragsgegner lediglich E betreut und dies auch nur jede zweite Woche: Das Argument von unterschiedlichen Maßstäben im Hinblick auf die elterlichen Erwerbsobliegenheiten greift daher nicht durch.

40 2. Nachdem der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, bedurfte es keiner weiteren Verfahrensschritte mehr. Nachdem das Rechtsmittel des Antragsgegners erfolglos bleibt, entspricht es der nach § 243 Satz 1 FamFG für die Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit, wenn die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm auferlegt werden. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 51, 40 FamGKG; der festgesetzte Wert deckt sich mit dem Betrag der Unterhaltsrückstände, zu deren Leistung der Antragsgegner durch die angegriffene Entscheidung verpflichtet wurde. Da der Antragsgegner zur Leistung von Unterhaltsrückständen verpflichtet wurde, erübrigt sich die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 FamFG).

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