KG Berlin 1. Zivilsenat, 2026-04-21, 1 W 80/25

1 W 80/25Tribunal Superior / Câmara Civil I21 de abr. de 2026

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Regest

1. Eine Ehe kann in der Republik Guinea wirksam nur vor einer staatlichen Behörde geschlossen werden. Hat eine solche Eheschließung nicht stattgefunden, bleibt eine lediglich religiös geschlossene Ehe ohne rechtliche Wirkung.(Rn.15) 2. Hat eine guineische Frau wiederholt – hier im Rahmen eines Asylverfahrens, der Erteilung von Visa zum Nachzug von Kindern und der Beurkundung einer im Inland erfolgten Geburt – angegeben, in ihrem Heimatland allein religiös verheiratet gewesen zu sein und liegen für die erforderliche Eheschließung vor einer staatlichen Behörde keine weiteren Anhaltspunkte vor, kann als Vater des Kindes der Mann im Geburtenregister beurkundet werden, der die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 71j III 11/24

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KG Berlin 1. Zivilsenat — 1 W 80/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 1 W 80/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0421.1W80.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 Abs 2 S 1 PStG, Art 11 Abs 1 Alt 2 BGBEG, Art 13 Abs 2 BGBEG, Art 19 Abs 1 S 2 BGBEG, § 1592 Nr 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Ehe kann in der Republik Guinea wirksam nur vor einer staatlichen Behörde geschlossen werden. Hat eine solche Eheschließung nicht stattgefunden, bleibt eine lediglich religiös geschlossene Ehe ohne rechtliche Wirkung.(Rn.15)

  2. Hat eine guineische Frau wiederholt – hier im Rahmen eines Asylverfahrens, der Erteilung von Visa zum Nachzug von Kindern und der Beurkundung einer im Inland erfolgten Geburt – angegeben, in ihrem Heimatland allein religiös verheiratet gewesen zu sein und liegen für die erforderliche Eheschließung vor einer staatlichen Behörde keine weiteren Anhaltspunkte vor, kann als Vater des Kindes der Mann im Geburtenregister beurkundet werden, der die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 71j III 11/24

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der im Beschlusseingang bezeichnete Geburtenregistereintrag ist wie folgt zu berichtigen:

Vater:Familiennamexxx
Vorname(n)xxx

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 1 reiste Anfang des Jahres 2019 mit einem Kind nach Deutschland ein und beantragte am 13. Februar 2019 für sich und das Mädchen Asyl. In ihrer Anhörung gab sie an, am ... 1994 in Conakry/Guinea geboren worden zu sein. Dort sei sie als Minderjährige mit einem Mann in einer Moschee religiös zwangsverheiratet worden. Mit diesem Mann habe sie drei gemeinsame Kinder, die am ... 2009 geborene Tochter ..., den am ... 2011 geborenen Sohn ... und die sie begleitende, am ... 2013 geborene Tochter .... Einen Reisepass oder andere Urkunden aus Guinea konnte die Beteiligte zu 1 nicht vorlegen. Die – religiöse - Ehe bestehe nicht mehr. Beide Asylanträge wurden im Jahr 2021 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen.

2 Unter dem 26. Februar 2021 zeigte die Beteiligte zu 1 dem Landesamt für Einwanderung die Stellung eines Antrags auf Familiennachzug für die beiden in Guinea verbliebenen Kinder an. Beiden Kindern wurden nach Durchführung eines Urkundenüberprüfungsverfahrens durch die Botschaft Conakry am ... 2023 Visa ausgestellt. Sie leben inzwischen in Berlin bei der Beteiligten zu 1.

3 Am ... 2022 erkannte der Beteiligte zu 4 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 zur Beurk-Reg.-Nr. .../2022 des Bezirksamts ... von Berlin an, Vater des von der Beteiligten zu 1 damals erwarteten Kindes zu sein. Die Beteiligte zu 1 gebar das Kind am ... 2023 in Berlin. Die Geburt wurde am ... 2023 zu der im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregisternummer ohne Angaben zu einem Vater beurkundet.

4 Unter dem 5. Februar 2024 hat die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Geburtenregisters dahin beantragt, dass der Beteiligte zu 4 dort als Vater verlautbart wird. Zum Nachweis seiner Identität fügte die Beteiligte zu 1 u.a. die Kopie einer am ... 2022 von der Botschaft der Republik Guinea in Berlin ausgestellten CARTE D´IDENTITE CONSULAIRE bei. Auf Aufforderung des Amtsgerichts reichte sie unter dem 19. April 2024 die Kopie eines am ... 2024 für den Beteiligten zu 4 ausgestellten Reisepasses der Republik Guinea zur Akte.

5 Mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 25. Oktober 2024 und dem Beteiligten zu 4 am 5. November 2024 zugestelltem Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat das Amtsgericht den Antrag vom 5. Februar 2024 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren am 13. November 2024 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 nicht abgeholfen hat.

6 Dem Senat liegen die zu den Beteiligten zu 1 und 4 sowie den oben benannten drei in Guinea geborenen Kindern bei dem Landesamt für Einwanderung geführten Ausländerakten und die den im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag betreffenden standesamtlichen Sammelakten vor.

II.

7 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Amtsgericht in gehöriger Form eingegangen und begründet worden, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG.

8 An der Beschwerdebefugnis auch des Beteiligten zu 4 ändert es nichts, dass nur die Beteiligte zu 1 den verfahrenseinleitenden Antrag bei dem Amtsgericht gestellt hat. Auch der Beteiligte zu 4 hätte einen solchen Antrag stellen können, was auch jetzt noch möglich wäre, §§ 48 Abs. 2 PStG, 7 Abs. 2 Nr. 1 PStG. Das berechtigt ihn über § 59 Abs. 2 FamFG hinaus zur Erhebung der Beschwerde (vgl. Jokisch, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 59, Rdn. 41).

9 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist allein der auf die Berichtigung der - bislang fehlenden – Angaben zu dem Vater im Geburtenregister gerichtete Antrag. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen sind jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, vgl. §§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 1, 26 FamFG, hinreichend nachgewiesen.

10 a) Ein abgeschlossener Registereintrag darf außerhalb der hier nicht vorliegenden standesamtlichen Berichtigungsbefugnis, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2017, 3152). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – FamRZ 2019, 685).

11 Hingegen muss zur richterlichen Überzeugungsbildung keine unumstößliche Gewissheit von der Richtigkeit der beantragten Eintragung erreicht werden. Wie regelmäßig genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2017, 78, 79; 2014, 71, 72; Jokisch, a.a.O., § 37, Rdn. 12; Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 37, Rdn. 16).

12 b) Der Senat hat nach Auswertung der von den Beteiligten zu 1 und 4 eingereichten Urkunden, den beigezogenen Ausländerakten sowie der Auskunft der Botschaft Conakry weder durchgreifende Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 4 noch an der Richtigkeit der von der Beteiligten zu 1 vorgebrachten Angaben zu ihrem Familienstand.

13 aa) Die Abstammung des hier betroffenen Kindes unterliegt deutschem Recht; es hat im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach ist der Beteiligte zu 4 Vater des Kindes, weil er die Vaterschaft zu ihm mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 (§§ 1595 Abs. 1 und 3, 1594 Abs. 4 BGB) anerkannt hat, §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB.

14 Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam. Die Formwirksamkeit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB i. V. m. § 1597 Abs. 1 BGB. Ihr steht in materieller Hinsicht auch nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes entgegen, § 1594 Abs. 2 BGB. Eine solche Vaterschaft besteht zur Überzeugung des Senats nicht. Allerdings wäre dies der Fall, wenn die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen wäre, Art. 19 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1592 Nr. 1 BGB bzw. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB i. V. m. guineischem Recht. Für eine solche Annahme fehlen aber genügende Anhaltspunkte.

15 Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligte zu 1 im Rahmen ihres Asylverfahrens und darüber hinaus bis heute angegeben hat, in Guinea verheiratet gewesen zu sein. Dies hat sie aber immer mit dem einschränkenden Zusatz verbunden, es habe nur eine religiöse Zeremonie stattgefunden. Die Ehe sei nie vor einer staatlichen Behörde geschlossen worden. Das aber wäre auch in Guinea, dessen Recht im Übrigen auch auf die Eheschließung anzuwenden ist, Artt. 11 Abs. 1 Var. 2; 13 Abs. 1 EGBGB, für die Wirksamkeit der Ehe erforderlich gewesen, vgl. Art. 201, 202 Zivilgesetzbuch Guinea (insoweit abgedruckt bei Henrich/Arnold, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand 1. März 2006). Fehlt es an einer standesamtlichen Eheschließung, bleibt die lediglich religiös geschlossene Ehe ohne rechtliche Wirkung (Franck/Hensel/Naef/Plitzko, Standesamt und Ausländer, Anmerkung VI 2 und 3 zu Guinea, Stand 2011). Diese Rechtslage hat auch die Botschaft Conakry gegenüber dem Senat bestätigt.

16 Anhaltspunkte für eine dennoch wirksam geschlossen Ehe vor einer staatlichen Behörde in Guinea liegen nicht vor. Im Gegenteil ist auch im Verfahren vor der Botschaft Conakry lediglich von einer religiös geschlossenen Ehe die Rede gewesen.

17 Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht zudem, dass in Guinea Frauen bei der Eheschließung mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben müssen. Dass die Beteiligte zu 1 bei der (religiösen) Eheschließung dieses Alter bereits erreicht hatte, ist nicht ersichtlich. Nach ihren Angaben ist sie am ... 1994 in Conakry geboren worden. Dieses Datum hat auch der Vater der nach Berlin nachgezogenen Kinder im vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren in Guinea angegeben. Im Asylverfahren der Beteiligten zu 1 ist auf das Jahr 2008 als Datum der Eheschließung geschlossen worden. Gegenüber der Botschaft Conakry sind insoweit widersprüchliche Angaben gemacht worden. Einmal soll die Eheschließung bereits im Jahr 2003 erfolgt sein, zum anderen ist das Alter der Beteiligten zu 1 bei der Eheschließung mit 15 Jahren benannt worden. Allen Angaben gemein ist letztlich, dass die Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und somit nach dem Recht von Guinea nicht ehemündig war. Auch das spricht gegen eine – rechtlich wirksame - Eheschließung vor einer staatlichen Behörde. Dass die Lebensrealität in Guinea nach den Erkenntnissen der Botschaft Conakry von den gesetzlichen Regelungen abweichen und religiöse Eheschließungen eine häufig weit wichtigere Bedeutung in weiten Teilen der Bevölkerung haben sollen, steht dieser rechtlichen Einordnung der nur religiösen Ehe nicht entgegen.

18 bb) Der Senat erachtet auch die Identität des Beteiligten zu 4 für nachgewiesen. Der ihn betreffenden Ausländerakte ist zu entnehmen, dass der – hier nur in Kopie vorliegende – Reisepass bei dem Landesamt für Einwanderung hinterlegt worden ist. Die Eintragungen in dem Reisepass stimmen mit den Personenstandsurkunden aus Guinea – Jugement Supplétiff und Extrait du Registre de l´Etat-Civil Naissance – überein. Einer Überprüfung dieser Urkunden in Guinea bedarf es nicht. Dabei übersieht der Senat nicht die offenbar fehlerhafte Überschrift "JUGEMENT SUPPLETITF" anstelle von "JUGEMENT SUPPLETIF". Zwar erscheint ein solcher Schreibfehler an dieser Stelle eines Gerichtsurteils eher ungewöhnlich, auszuschließen ist so eine Ungenauigkeit aber nicht. Maßgeblich ist, dass sowohl das Urteil als auch die Geburtsurkunde älter als der Reisepass sind. Das lässt erkennen, dass die Behörden in Guinea die dort enthaltenen Angaben bei der Ausstellung des Reisepasses jedenfalls dem Beteiligten zu 4 zugeordnet haben. Nichts anderes folgt aus der – ebenfalls lediglich in Ablichtung vorliegenden – in Berlin ausgestellten Carte d´Identité Consulaire vom ... 2022. Soweit ersichtlich hat der Beteiligte zu 4 seit seiner Einreise nach Deutschland auch gegenüber den hiesigen Behörden nie andere Angaben zu seiner Person gemacht.

19 3. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.

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