Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2025-11-05, OVG 5 B 7/20

OVG 5 B 7/20Tribunal Administrativo / Divisão 55 de nov. de 2025

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Regest

1. § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. steht im Sinnzusammenhang mit den Regelungen im fünften Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes, das in §§ 45 und 46 BerlHG a.F. den allgemeinen und mit § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. sowie der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 in § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. den besonderen Rahmen für die Zusammensetzung des Gremiums im Titelentziehungsverfahren zieht. (Rn.38) 2. Der Inhaber eines Doktortitels nach abgeschlossener Promotion fällt im Entziehungsverfahren nicht in die Rolle des Doktoranden zurück. Gutachter bzw. Gutachterinnen sind daher im Entziehungsverfahren nicht zu bestellen. (Rn.45) 3. Die Berücksichtigung im Rahmen der Anhörung erhobener Einwendungen macht grundsätzlich keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern. (Rn.53) 4. Einzelfall, in dem der Inhaber eines Doktortitels in einem Ausmaß aus anderen Veröffentlichungen nahezu wörtlich abgeschrieben hat, ohne dies durch seine Zitierweise offen zu legen, so dass es ausgeschlossen ist, die Dissertation als seine eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. (Rn.65) 5. Es bleibt offen, ob § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. die Rechtsfolgen (Entziehung oder Absehen von der Entziehung des akademischen Grades) abschließend regelt oder Raum für mildere Sanktionen im Ermessenswege lässt. (Rn.81) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 27. Oktober 2020, VG 12 K 68.19 Berlin, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 B 7/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-05

Aktenzeichen: OVG 5 B 7/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1105.OVG5B7.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7a HSchulG BE, § 12 Abs 2 PromO 2013, § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 28 Abs 1 VwVfG, § 34 Abs 7 HSchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. steht im Sinnzusammenhang mit den Regelungen im fünften Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes, das in §§ 45 und 46 BerlHG a.F. den allgemeinen und mit § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. sowie der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 in § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. den besonderen Rahmen für die Zusammensetzung des Gremiums im Titelentziehungsverfahren zieht. (Rn.38)
  2. Der Inhaber eines Doktortitels nach abgeschlossener Promotion fällt im Entziehungsverfahren nicht in die Rolle des Doktoranden zurück. Gutachter bzw. Gutachterinnen sind daher im Entziehungsverfahren nicht zu bestellen. (Rn.45)
  3. Die Berücksichtigung im Rahmen der Anhörung erhobener Einwendungen macht grundsätzlich keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern. (Rn.53)
  4. Einzelfall, in dem der Inhaber eines Doktortitels in einem Ausmaß aus anderen Veröffentlichungen nahezu wörtlich abgeschrieben hat, ohne dies durch seine Zitierweise offen zu legen, so dass es ausgeschlossen ist, die Dissertation als seine eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. (Rn.65)
  5. Es bleibt offen, ob § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. die Rechtsfolgen (Entziehung oder Absehen von der Entziehung des akademischen Grades) abschließend regelt oder Raum für mildere Sanktionen im Ermessenswege lässt. (Rn.81)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 27. Oktober 2020, VG 12 K 68.19 Berlin, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des ihm von der Beklagten verliehenen Doktorgrades.

2 Im Februar 1999 reichte der Kläger seine Dissertation mit dem Thema "E..." ein, nachdem er im Januar 1991 zur Promotion am Fachbereich Z... der Beklagten zugelassen worden war und unter dem 14. Januar 1999 beantragte hatte, das Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung vom 27. Januar 1993 durchzuführen. Mit Erklärung vom 10. Februar 1999 versicherte er, die Dissertation auf der Grundlage der verwendeten, im Anhang angegebenen Hilfsmittel selbständig verfasst zu haben. Der die Promotion betreuende Erstgutachter Professor Dr. Z... übermittelte dem Promotionsausschuss im Februar 1999 sein Gutachten mit dem Vorschlag, die vorgelegte Arbeit mit "rite" (ausreichend) zu bewerten. Der Zweitgutachter Professor Dr. Y... kam in seinem im Mai 1999 erstellten Gutachten zu dem Schluss, dass ein "melius quam rite" (besser als ausreichend) gerechtfertigt sei. Die beiden Gutachter gehörten der im Juni 1999 berufenen Promotionskommission an, die die Dissertation mit "rite" und die am 30. Juni 1999 durchgeführte Disputation mit "cum laude" bewertete und die Gesamtnote mit "rite" festsetzte. Die unter dem 30. Juni 1999 vom Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Beklagten unterzeichnete Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Z... (Dr. u....) wurde dem Kläger am 27. Juli 1999 übergeben.

3 Im November 2017 wurden der Beklagten ausgewählte Auszüge aus der Dissertation des Klägers, denen diverse Literaturquellen gegenübergestellt waren, mit dem Hinweis übersandt, es liege ein grobes wissenschaftliches Fehlverhalten vor, da wörtliche Übernahmen unklar gekennzeichnet und Quellen nur teilweise genannt seien. Das Dekanat des Fachbereichs Z...der Beklagten beschloss am 10. Januar 2018, die Dissertation des Klägers solle gemäß § 34 Abs. 7 BerlHG überprüft werden, und bat den Promotionsausschuss, ein Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 BerlHG einzusetzen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 setzte die Beklagte den Kläger über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens in Kenntnis.

4 Der Promotionsausschuss des Fachbereiches Z... bestätigte in seiner Sitzung vom 22. Januar 2018 den Dekanatsbeschluss, leitete das Verfahren ein und setzte das Gremium zur Überprüfung der Dissertation des Klägers ein, indem er vier Hochschullehrer und eine am Fachbereich zugelassene Doktorandin als Mitglieder bestellte. In seiner konstituierenden Sitzung am 7. Februar 2018 wählte das Gremium den Vorsitzenden und beauftragte diesen, eine Synopse mit möglicherweise falsch oder nicht gekennzeichneten Übernahmen fremden Gedankenguts anzufertigen.

5 Der betreuende Erstgutachter im Promotionsverfahren übersandte dem Rechtsamt der Beklagten eine Stellungnahme vom 8. März 2018, mit der er erklärte, die von dem Kläger gewählte Zitierweise habe den von ihm gestellten Anforderungen entsprochen und sei damals am Fachbereich üblich gewesen. Der Kläger habe keine Täuschungsabsicht gehabt und er als Gutachter sei auch nicht getäuscht worden, da er die zitierten Texte gekannt, die Übernahme erkannt und die Zitierweise für ausreichend erachtet habe.

6 In seiner zweiten Sitzung am 9. April 2018, zu der neben den im Promotionsverfahren erstellten Gutachten zur Dissertationsschrift eine Synopse und eine mit den Ergebnissen der Synopse entsprechenden Markierungen versehene Dissertationsschrift vorlag, stellte das Gremium fest, die Dissertationsschrift enthalte in erheblichem Umfang wörtliche Zitate, die nicht als solche gekennzeichnet seien. Zu jedem vom Gremium überprüften Zitat sei in der Arbeit eine Quelle angegeben, jedoch werde an vielen Stellen nicht deutlich, dass es sich um wörtliche Zitate handele. Hinzu komme, dass an einigen Stellen wörtlich aus der Sekundärliteratur zitiert, aber in der Fußnote lediglich die Originalquelle genannt werde. Die Zitierregeln seien dadurch in erheblichem Umfang verletzt und die Mitglieder der damaligen Promotionskommission getäuscht worden. Aufgrund der Vielzahl der Plagiate, der kleinen Änderungen innerhalb der Übernahmen und angesichts der Tatsache, dass auch korrekte wörtliche Zitierungen in der Arbeit enthalten seien, handele es sich nicht nur um handwerkliche Fehler. Eine zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung sei gegeben.

7 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2018 das Ergebnis der von dem Gremium vorgenommenen Prüfung mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Anhörungsschreiben waren die Synopse und das Schreiben von Prof. Dr. Z... vom 8. März 2018 beigefügt.

8 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Stellung. Er erklärte, seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben zu haben und verwies auf die Betreuung durch die Gutachter, die die Zitiertechnik zu keinem Zeitpunkt bemängelt hätten. Die handwerklichen Fehler beim Zitieren bedauere er sehr. Die ihm übersandte Synopse weise einige Fehler auf, da teilweise von ihm in der Dissertation gesetzte Fußnoten weggelassen worden seien. Auch sei in der Synopse oftmals der folgende Satz oder Absatz weggelassen, so dass die folgende Fußnote keine Erwähnung finde. Zahlreiche Fußnoten seiner Arbeit stünden am Ende des vorangehenden Absatzes und belegten den nachfolgenden Text.

9 Das Gremium holte von den noch lebenden Mitgliedern der damaligen Promotionskommission sowie vom damaligen Dekan des Fachbereichs Stellungnahmen zur Frage der Täuschung ein (BI. 609 ff. des Verwaltungsvorgangs). In der Sitzung am 27. Juni 2018 diskutierten die Mitglieder des Gremiums die eingegangenen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Synopse stellte das Gremium fest, dass es deren Aufgabe sei, lediglich unkorrekt wiedergegebene Übernahmen darzustellen, dass neben der Synopse den Mitgliedern des Gremiums, den damaligen Mitgliedern der Promotionskommission und dem damaligen Dekan zusätzlich eine elektronische Fassung der Dissertation mit farblichen Markierungen der nicht korrekt belegten Übernahmen zur Verfügung gestanden habe und sich die Mitglieder des Gremiums die Arbeit des Klägers und ausgewählte Quellen angesehen hätten, ohne die Synopse zu nutzen. Nach nochmaliger Überprüfung sei das Gremium der Auffassung, dass die Synopse ein zutreffendes Gesamtbild liefere, jedoch eine Korrektur hinsichtlich der wenigen Ungenauigkeiten veranlasst werde. Das Gremium kam zu dem Ergebnis, dass eine Täuschung mit zumindest bedingtem Vorsatz gegeben sei, und empfahl dem Präsidium der Beklagten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen.

10 Das Präsidium der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 29. Januar 2019, den dem Kläger verliehenen akademischen Grad zu entziehen und die Urkunde herauszuverlangen.

11 Mit den Bevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2019 zugestelltem Bescheid vom 1. Februar 2019 entzog der Präsident der Beklagten dem Kläger den akademischen Grad "G...", verpflichtete ihn, die Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben, und drohte für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung führte er aus: Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass die Dissertation eine Vielzahl plagiierter Textstellen enthalte. Dies ergebe sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der Werke, aus denen Passagen übernommen worden seien, und der Dissertation. Durch die Übernahme der fremden Textstellen ohne eine ausreichende Kennzeichnung habe der Kläger den falschen Eindruck erweckt, der Dissertation liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Damit habe er über den Umfang der Selbständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Sein Einwand, dass die ihm im Rahmen der Anhörung übersandte Synopse Fehler enthalte, sei zum einen insoweit berücksichtigt worden, als dass die Fußnoten ergänzt worden seien, zum anderen bestehe der Vorwurf nicht darin, dass Fußnoten fehlten, sondern darin, dass wörtliche oder fast wörtliche Zitate nicht als solche gekennzeichnet worden seien. Sein weiterer Einwand, dass er die Autorenschaft nicht verheimlicht und sein damaliger Betreuer die von ihm gewählte Zitierweise als ausreichend erachtet habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Seine Zitierweise lasse nicht erkennen, ob er wörtlich oder inhaltlich zitiere und in welchem Umfang er zitiere. Auch wenn es sich um ein mehrere Absätze umfassendes wörtliches Zitat handele, gebe er als Beleg in der Fußnote lediglich ein "vgl." an. Anführungszeichen zur Kenntlichmachung eines wörtlichen Zitats setze er nicht. Der Behauptung seines Betreuers, dass die Zitierweise des Klägers damals am gesamten Fachbereich Wirtschaftswissenschaft üblich gewesen sei, werde widersprochen. Aus den Stellungnahmen von Mitgliedern der damaligen Promotionskommission und dem Schreiben des damaligen Dekans ergebe sich, dass auch schon 1999 die wortwörtliche Wiedergabe eines Textes als direktes Zitat zu kennzeichnen gewesen sei. Der Kläger habe die Vielzahl der Textübereinstimmungen ohne hinreichende Kennzeichnung und somit eine Täuschung der Promotionskommission und des Dekans billigend in Kauf genommen und daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Die korrekte Zitierweise hätte ihm bekannt sein müssen. Das sei daraus zu schließen, dass die Dissertation auch wörtliche Zitate enthalte, die korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet seien. Die teilweise vorgenommenen kleinen Veränderungen sprächen ebenfalls für ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln. Es sei ausreichend, dass nur ein Mitglied der Promotionskommission getäuscht werde, denn die Bewertung der Dissertation sei durch die Promotionskommission erfolgt. Bei der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Abwägung seien insbesondere das Interesse und das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Doktorgrades, die Berufsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Zu beachten seien auch die Auswirkungen der Entziehung in der Öffentlichkeit aufgrund seiner politischen Tätigkeit. Durch die Entziehung des Doktorgrades werde sein soziales und gesellschaftliches Ansehen voraussichtlich Schaden nehmen. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass im Falle eines Entzuges damit zu rechnen sei, dass h... verlangt werde. Zu seinen Gunsten spreche auch der Zeitraum von 20 Jahren, in dem er den Doktortitel habe führen können. Seitens der Beklagten sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und somit das öffentliche Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit zu berücksichtigen sowie das Ansehen der Universität. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei eine Grundlage der Wissenschaft, sie diene somit dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses und stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach umfangreicher Abwägung dieser betroffenen Positionen sei das Präsidium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers aufgrund der Quantität der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen und der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit hinter das öffentliche Interesse zurückträten. Ein milderes Mittel wie die Aufforderung zur Nachbesserung oder eine Rüge komme wegen des erheblichen Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Der Kläger sei verpflichtet, die ihm erteilte Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben.

12 Dem Entziehungsbescheid waren als Anlagen unter anderem die überarbeitete Fassung der Synopse, die Protokolle der Sitzungen des Gremiums nach § 34 Abs. 8 BerlHG sowie die eingeholten Stellungnahmen der Mitglieder der Promotionskommission und des Dekans nebst Anschreiben beigefügt.

13 Der Kläger hat am 27. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020, in der es Prof. Dr. Z... und einen der Beisitzer in der Promotionskommission des Klägers, Prof. Dr. V..., als Zeugen vernommen hat, als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen.

14 Die Entscheidung über die Entziehung sei zu Recht in Geltung der Teilgrundordnung der Beklagten im sog. Erprobungsmodell vom Präsidium der Beklagten getroffen worden. Ein Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten habe nicht durchgeführt werden müssen. Das Dekanat sei bei seiner Beschlussfassung vom 10. Januar 2018 mit drei Mitgliedern beschlussfähig gewesen. Der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades sei verfahrensfehlerfrei ein Vorschlag des Gremiums nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG vorausgegangen. Das Gremium sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Berufung einer Doktorandin in das Gremium, die selbst noch nicht promoviert habe, sei unschädlich, da sie nur eine beratende Stimme habe. Dass die Doktorandin Mitarbeiterin des Vorsitzenden des Promotionsausschusses gewesen sei, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Der Erstgutachter der Dissertation des Klägers sei nicht in das Gremium zu berufen gewesen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013, wonach mindestens ein Gutachter des Doktoranden auch Mitglied der Promotionskommission sei, finde im Entziehungsverfahren keine Anwendung. Keine Anwendung finde auch § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO 2013, der ein Vorschlagsrecht des Doktoranden hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Gremiums vorsehe. Nicht zu beanstanden sei, dass die vom Promotionsausschuss eingesetzte Promotionskommission auch Mitglieder umfasst habe, die dem Promotionsausschuss angehörten. Die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Einen Anspruch auf persönliche Anhörung vor dem Gremium habe der Kläger nicht gehabt.

15 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt 1 BerlHG lägen vor. Der Kläger habe über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht. Aufgrund der Vielzahl unvollständiger sowie einzelner fehlender Quellenangaben prägten die Plagiatsstellen die Dissertation des Klägers. Ungekennzeichnete Textpassagen fänden sich in der gesamten Dissertation, wobei sich etwa zwei Drittel dieser nicht gekennzeichneten Absätze im ersten Teil der Arbeit fänden und sich das weitere Drittel gleichmäßig auf die beiden weiteren Teile der Arbeit verteile. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass er ganz überwiegend die Quellen, aus denen er – bisweilen sinngemäß, überwiegend jedoch weitgehend wörtlich – Textpassagen übernommen habe, im Literaturverzeichnis sowie auch in Fußnoten angegeben habe. Seine Zitierweise entspreche aber nicht den Anforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens. Denn es sei ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht der falsche Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt werde. Das Vorliegen einer Täuschungshandlung sei nicht deshalb zu verneinen, weil nach Ansicht des Klägers seine Zitierweise zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sei und den anerkannten und geduldeten Zitierregeln des Fachbereichs entsprochen habe. Die Behauptung des Klägers, er habe Vorgaben seines Doktorvaters umgesetzt, sei nicht belegt. Der Doktorvater habe solches nicht behauptet. Selbst wenn der Doktorvater dem Kläger die inkriminierte Zitierweise vorgegeben hätte, hätte dies den Kläger nicht von der Pflicht zum ordnungsgemäßen Zitieren entbunden. Die Vereinbarung einer anderen Zitierpraxis zwischen Doktorand und Betreuer wäre rechtswidrig. Adressaten der Täuschung seien nicht nur die beiden Gutachter der Dissertation, sondern auch die übrigen Mitglieder der Promotionskommission. Ob daneben auch der damalige Dekan, der die Promotionsurkunde unterschrieben habe, über die Tatsache fehlender eigenständiger Bearbeitung durch den Kläger getäuscht worden sei, müsse nicht entschieden werden. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Er habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht worden sei. Die Täuschung sei auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl ungekennzeichneter wörtlicher Übernahmen und trotz zahlreicher fehlender Quellenangaben angenommen und bewertet hätte.

16 Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Ein milderes Mittel komme unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich sei, im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Die Aufforderung zur Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung seien rechtmäßig.

17 Die Berufung hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob einer der ursprünglichen Gutachter der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen sei, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission vorsehe.

18 Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2020 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin Berufung eingelegt und diese am 22. März 2021 innerhalb der bis zum 30. März 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.

19 Der Kläger hält den Entziehungsbescheid für formell und materiell rechtswidrig. Die eingesetzte Promotionskommission sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Obwohl die Promotionsordnung dies ausdrücklich vorschreibe, habe der Erstgutachter dieser nicht angehört. Das Verwaltungsgericht habe § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013 nicht schlicht unangewendet lassen können. Die Rechtslage nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG und der Promotionsordnung sei eindeutig. Die Beklagte habe in Kenntnis des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG bewusst darauf verzichtet, eine Sonderregelung für die Besetzung der Promotionskommission zu treffen, die in einem Entziehungsverfahren tätig werde. Es sei - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Satzungsautonomie der Beklagten - nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Satzungsbestimmungen unangewendet zu lassen, wenn es diese nicht zugleich für rechtswidrig und damit nichtig erkläre. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis klassische Rosinenpickerei betrieben, wenn es § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 im Entziehungsverfahren für sachgerecht und damit abwendbar gehalten habe, dies hingegen für das in § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO 2013 geregelte Vorschlagsrecht des Doktoranden und die Regelung zur Beteiligung der Gutachter in § 12 Abs. 3 Satz 3 PromO 2013 verneint habe.

20 Die Anhörung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine erneute Anhörung sei erforderlich gewesen, weil sich nach der (ersten) Anhörung die entscheidungserheblichen Tatsachen geändert hätten. Die Berufungsbeklagte habe in der überarbeiteten Synopse den Plagiatsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht durch das Hinzufügen von Fußnoten verändert. Der Plagiatsvorwurf hänge von der Anzahl der gesetzten Fußnoten ab. Der Umfang der Textstellen, hinsichtlich derer der Kläger plagiiert haben solle, sei maßgeblich für die Frage, welche Rechtsfolgen die Beklagte treffen dürfe. Die Beklagte habe den Täuschungsvorwurf durch Hinzufügen von Fußnoten abgeschwächt. Der Umfang des Täuschungsvorwurfs habe sich damit geändert.

21 Der Kläger habe bei den beiden Gutachtern als einzige taugliche Täuschungsadressaten keinen Irrtum erregt. Beide hätten erkannt, in welchem Ausmaß er fremdes Gedankengut übernommen und als solches gekennzeichnet habe. Auf die sonstigen Mitglieder der Promotionskommission könne insoweit nicht abgestellt werden. Nach der PromO 1993 hätten nur die Gutachter und nicht die übrigen Mitglieder der Promotionskommission eine eigenständige Bewertung der Dissertation vorgenommen. Nach § 10 Abs. 1 PromO 1993 hätten diese die Dissertation lediglich auf Grundlage der Gutachten zu bewerten gehabt. Der Kläger habe jedenfalls keinen Täuschungsvorsatz gehabt. Er habe die objektiven Umstände einer Täuschung nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Er habe Eins-zu-Eins die zum damaligen Zeitpunkt am Lehrstuhl seines Doktorvaters bestehenden Zitiervorgaben umgesetzt. Ein Doktorand, der mit Blick auf die Zitierweise die am Lehrstuhl seines Doktorvaters geltenden Zitiervorgaben umsetze, vertraue berechtigt und schutzwürdig darauf, dass er kein wissenschaftliches Fehlverhalten begehe. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich jedenfalls nicht nachträglich herausgestellt habe, dass der akademische Grad durch Täuschung erworben worden sei. Das Verhalten, in dem das Verwaltungsgericht eine Täuschung erblicke, sei der Beklagten bereits vor Überreichung der Promotionsurkunde bekannt gewesen. Beiden Gutachtern sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nachweislich die Zitierweise bekannt gewesen. Die Begutachtung und Bewertung der Arbeit durch beide Gutachter sei nachweislich im Bewusstsein der Erwägungen erfolgt, auf die das Verwaltungsgericht die Entziehung des Doktortitels stütze. Den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission seien die formalen Fehler der Arbeit damit ebenfalls bekannt gewesen. Sie hätten Kenntnis der beiden Gutachten gehabt. Gleichwohl hätten sie darauf verzichtet, dem Kläger eine Ausbesserung der in den Gutachten aufgezeigten formalen Fehler aufzugeben. Dieses Wissen der Gutachter und der übrigen Mitglieder der Promotionskommission müsse sich die Berufungsbeklagte zurechnen lassen.

22 Der Kläger beantragt,

23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2020 abzuändern und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 1. Februar 2019 aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Berufung zurückzuweisen.

26 Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe § 34 Abs. 8 BerlHG i.V.m. § 12 Abs. 3 PromO 2013 mit zutreffendem Ergebnis ausgelegt. Der für die Beschlussfassung der Promotionsordnung zuständige erweiterte Fachbereichsrat habe mit Ausnahme des Verweises in § 20 Abs. 2 ausschließlich Promotionsverfahren regeln wollen und keine Entscheidung zur Besetzung des Gremiums gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG im Rahmen von Entziehungsverfahren getroffen. Wegen der unwesentlichen Änderungen der Synopse, die nach Anhörung des Klägers erfolgt seien, habe es keiner erneuten Anhörung des Klägers bedurft. Täuschungsadressaten seien nicht nur die Gutachter. Es könne dahinstehen, ob Prof. Dr. Z... als Gutachter getäuscht worden sei. Auf jeden Fall sei eine Täuschung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Promotionskommission Prof. Dr. V...und Frau Dr. Q... sowie gegenüber dem damaligen Dekan zu bejahen. Der Kläger habe mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Er könne sich nicht auf etwaige Zitiervorgaben des Betreuers berufen, denn es habe keine Vorgaben gegeben, Texte anderer Autoren und Autorinnen in dem vom Kläger gewählten Umfang sinngemäß, zum Teil auch wörtlich zu übernehmen, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Die Darlegung von Prof. Dr. Z..., er habe die Zitierweise des Klägers gekannt und nicht beanstandet, sei nicht gleichzusetzen mit dem Vortrag des Klägers, er habe Vorgaben von Prof. Dr. Z... befolgt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Dissertation wörtliche Zitate aufweise, die korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichnet worden seien. Die Täuschung habe sich im Sinne des § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BerlHG nachträglich herausgestellt. Das Gremium gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG habe sich eingehend mit der Frage befasst, ob sich aus den Gutachten eine ex- oder implizite Billigung der Zitierweise des Klägers und somit die Kenntnis dieser Zitierweise für alle Mitglieder der Promotionskommission ergeben habe, und habe diese Frage verneint.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

29 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30 Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der maßgeblichen im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160; im Folgenden: BerlHG a.F.). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Der dem Kläger von der Beklagten, einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Spiegelstrich 1 BerlHG (in der Fassung vom 5. Oktober 1995 – GVBl. S. 727 –; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 – GVBl. S. 178 – BerlHG 1999), nach § 35 Abs. 5 BerlHG 1999 aufgrund der Promotion verliehene Grad eines "Doktors der Z... (Dr. u....)" zählt zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG a.F..

31 I. Dem angefochtenen Bescheid haften keine formellen Fehler an.

32 1. Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. trifft der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die Entscheidung auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist.

33 a) Das Präsidium der Beklagten war gemäß § 7a BerlHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Teilgrundordnung – Erprobungsmodell der I... in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) vom 27. Oktober 1998 (I...-Mitteilungen Nr. 24/1998; im Folgenden: Teilgrundordnung bzw. TeilGO) "Leiter der Hochschule" (vgl. Urteile des Senats vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 28 f. und vom 5. November 2025 – OVG 5 B 3/22 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) und damit für die Entscheidung über die Entziehung des dem Kläger verliehenen Doktorgrades zuständig.

34 b) Das vom Promotionsausschuss des Fachbereichs Z... bestellte, aus vier Hochschullehrern und einer am Fachbereich zugelassenen Doktorandin mit beratender Stimme bestehende Gremium, das dem Präsidium die Entziehung des Doktorgrades des Klägers vorgeschlagen hat, entsprach den sich aus § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. und § 12 Abs. 3 der Promotionsordnung zum Dr. u.... des Fachbereichs Z... der I...E... vom 13. Februar 2013 (I...-Mitteilungen Nr. 14/2013, geändert durch Ordnung vom 18. Oktober 2017 – I...-Mitteilungen Nr. 36/2017, im Folgenden: Promotionsordnung bzw. PromO 2013) ergebenden rechtlichen Vorgaben.

35 Diese ergeben sich mit hinreichender Klarheit durch Auslegung der genannten Vorschriften, die damit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Die sich im gerichtlichen Verfahren offenbarende Auslegungsbedürftigkeit stellt dies nicht in Frage (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 – 2 BvF 1/21 – juris Rn. 83).

36 Für die Auslegung einer Norm kommt es auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 555 auch zum Folgenden). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können. Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen.

37 Bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen, wie hier den Satzungsbestimmungen der Beklagten, kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive, sondern nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 16).

38 § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. steht im Sinnzusammenhang mit den Regelungen im fünften Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes, das in §§ 45 und 46 BerlHG a.F. den allgemeinen und mit § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. sowie der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 in § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. den besonderen Rahmen für die Zusammensetzung des Gremiums im Titelentziehungsverfahren zieht.

39 Der Berliner Gesetzgeber gibt für die Berliner Hochschulen das organisatorische System der Gruppenuniversität vor (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – juris Rn. 119 ff.). § 45 Abs. 1 BerlHG a.F. legt die vier für die Gremienarbeit konstitutiven Hochschulgruppen fest (Battis, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. II, Berlin, Stand September 2014, Rn. 97). Eine Gruppe sind nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlHG a.F. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen. Weitere Gruppen sind die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerlHG a.F.), die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerlHG a.F.) sowie die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BerlHG a.F.). Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen und die Zusammensetzung der Gremien der Hochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule (§ 46 Abs. 1 BerlHG a.F.). Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen (§ 46 Abs. 2 BerlHG a.F.). Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden (§ 46 Abs. 7 BerlHG a.F.). Soweit konkrete Vorgaben zur Besetzung der Hochschulgremien nicht im Hochschulgesetz geregelt sind (vgl. § 60 Abs.1, § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 2 BerlHG a.F.), überlässt der Gesetzgeber diese den Universitäten zur Regelung in Satzungen, wie der Grundordnung (§ 2 Abs. 1 BerlHG a.F.) und Prüfungs- und Promotionsordnungen (vgl. § 73 Abs. 5 BerlHG a.F.).

40 Für das Promotionsverfahren gibt § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. vor, dass an Leistungsbewertungen neben den Professoren und Professorinnen nur promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken dürfen. Für das Entziehungsverfahren ordnet § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. die entsprechende Geltung von § 32 Abs. 2 BerlHG a.F. an. Danach dürfen Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 32 Abs. 2 BerlHG a.F. bedurfte es, weil das Entziehungsverfahren kein Prüfungsverfahren im Sinne von § 32 BerlHG a.F. ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 6 B 67.06 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 44 f.) und auch § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. nicht einschlägig ist. Denn Promotionsverfahren und Entziehungsverfahren sind jeweils selbständige Verwaltungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 49 f.). Das Promotionsverfahren lebt durch den Rückgriff des Gesetzgebers auf das für die Bewertung der Promotionsleistungen zuständige Gremium als Vorschlagsgremium im Entziehungsverfahren nicht wieder auf.

41 Mit der Verwendung der Präsensform – "zuständig i s t" – nimmt § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. dasjenige Gremium in den Blick, das zur Zeit des Entziehungsverfahrens über die einer Promotion zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zu entscheiden hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 40).

42 Weitere bei der Besetzung des Gremiums zu beachtende Vorgaben macht das Hochschulgesetz nicht. Diese finden sich in der maßgeblichen während des Entziehungsverfahrens geltenden Promotionsordnung. Das ist hier die Promotionsordnung 2013.

43 Nach § 12 Abs. 2 PromO 2013 war die Promotionskommission das im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. "für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen" zuständige Gremium. Diese war – den in § 46 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 BerlHG a.F. vorgegebenen Rahmen wahrend – gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PromO 2013 mit mindestens vier Mitgliedern der Mitgliedergruppe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BerlHG a.F., namentlich vier Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, von denen in der Regel drei Mitglieder des Fachbereichs Z... sein sollten, sowie einem Mitglied der Mitgliedergruppe gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BerHG a.F. mit beratender Stimme, namentlich einer bzw. einem am Fachbereich Z...zugelassenen Doktorandin oder Doktoranden, zu besetzen. Diese Vorgaben hat die Beklagte bei der Besetzung des Gremiums nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. beachtet.

44 Die Bestimmungen in § 12 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 PromO 2013, wonach bei der personellen Zusammensetzung die Vorschläge der Doktorandin oder des Doktoranden berücksichtigt werden sollen und mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter der Promotionskommission angehören, machen weitere Vorgaben zur konkreten personellen Zusammensetzung der Promotionskommission im Promotionsverfahren. Für die Zusammensetzung der Kommission im Entziehungsverfahren gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. finden sie keine Anwendung. Das folgt aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 PromO 2013, da es im Entziehungsverfahren weder eine Doktorandin oder einen Doktoranden gibt noch Gutachter oder Gutachterinnen bestellt werden.

45 Das Doktorandenverhältnis endet mit Abschluss des Promotionsverfahrens (Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kapitel 5 Rn. 21). Der Inhaber eines Titels nach abgeschlossener Promotion fällt im Entziehungsverfahren nicht in die Rolle des Doktoranden zurück. Das Promotionsverhältnis und das in diesem bestehende Betreuungsverhältnis, denen das Vorschlagsrecht entspringt, leben nicht wieder auf.

46 Gutachter bzw. Gutachterinnen werden im Promotionsverfahren, nicht aber im Entziehungsverfahren bestellt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PromO 2013 bestellt der Promotionsausschuss nach Einreichung der Dissertation unverzüglich mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation. Diese müssen grundsätzlich Hochschullehrer sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 PromO 2013; § 11 Abs. 2 Satz 2 PromO 2013). Die Gutachter bzw. Gutachterinnen haben innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anforderung die Gutachten zu erstatten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 PromO). Die Gutachten müssen die Bedeutung des Dissertationsthemas in einem größeren Zusammenhang sowie die Ergebnisse der Arbeit würdigen und etwaige Mängel darstellen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 PromO). Im Ergebnis ihrer Begutachtung haben die Gutachter bzw. die Gutachterinnen in der Gesamtbeurteilung entweder die Annahme unter Angabe einer Bewertung nach der Notenskala in § 14 Abs. 2 PromO 2013, die Rückgabe der Dissertation zur Beseitigung bestimmter Mängel und Wiedervorlage oder die Ablehnung zu empfehlen (§ 11 Abs. 3 Satz 5 PromO 2013). Nach Abschluss der Begutachtung sind die Gutachter nicht in jedem Fall am weiteren Promotionsverfahren beteiligt. Denn nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PromO muss zwingend nur einer bzw. eine von ihnen der Promotionskommission angehören. Die Bestellung zum Gutachter bzw. zur Gutachterin endet spätestens mit dem Abschluss des Promotionsverfahrens, sei es durch Verfahrenseinstellung (§ 15 Abs. 1 PromO 2013), Mitteilung der Entscheidung über das Nichtbestehen (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 PromO 2013) oder mit dem Aushändigen der Promotionsurkunde (§ 16 Abs. 4 Satz 1 PromO 2013). Die Gutachterbestellung lebt im Entziehungsverfahren nicht wieder auf. Das Entziehungsverfahren ist, wie ausgeführt, ein eigenständiges Verfahren. Die Vorschriften über die Gutachterbestellung finden im Entziehungsverfahren auch keine entsprechende Anwendung.

47 Die Gutachterbestellung im Promotionsverfahren ist der Bedeutung und dem Zweck der Promotion geschuldet. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 35 Abs. 1 BerlHG a.F.). Laut § 1 Abs. 2 Satz 1 PromO 2013 wird durch die Promotion über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen. Die Promotionsleistung besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PromO 2013 aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einem Prüfungskolloquium (Disputation). Nach § 10 Abs. 1 PromO 2013 ist die schriftliche Promotionsleistung im Fachbereich Z... eine in deutscher oder englischer Sprache verfasste wirtschaftswissenschaftliche Abhandlung, in der die Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben ist. Mit dem an die Doktoranden bzw. Doktorandinnen gestellten Anspruch korrespondiert die Einbindung von Gutachtern in das Bewertungsverfahren, denn die Bewertung einer Dissertation erfordert eine hohe, themenbezogene fachwissenschaftliche Kompetenz.

48 Gegenstand der Prüfung im Entziehungsverfahren ist hingegen nicht die fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Fragestellung. Die im Entziehungsverfahren zu beantwortende Frage, ob einer der in § 34 Abs. 7 Satz 1 BerlHG a.F. normierten Entziehungstatbestände erfüllt ist, erfordert in aller Regel nicht eine fachspezifische Expertise, die nicht jeder Hochschullehrer des Fachbereichs mitbrächte. Der Senat schließt sich den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 35) an:

49 "Das Promotionswesen ist den Hochschulen bzw. deren Fakultäten (Fachbereichen) anvertraut, weil die Wahrnehmung dieser Aufgabe in besonderer Weise Sachverstand und Erfahrung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erfordert. Insbesondere für die Betreuung und Bewertung von Dissertationen ist eine hohe fachwissenschaftliche Kompetenz unverzichtbar. Diese Tätigkeiten eignen sich nicht für allgemeingültige Vorgaben; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass den verantwortlichen Wissenschaftlern weite Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Dies gilt nicht in vergleichbarer Weise, wenn es darum geht, Verstöße gegen wissenschaftliche Pflichten bei der Erstellung der Promotionsleistung festzustellen und zu sanktionieren. Zwar kann fachwissenschaftliche Sachkunde erforderlich sein, um Pflichtenverstöße festzustellen. Dies gilt namentlich für Ermittlungen, ob und in welchem Umfang eine Dissertation Plagiatsstellen enthält. Auch diese Tätigkeit macht aber in aller Regel keine komplexen wissenschaftlichen Erwägungen notwendig, wie sie für die Beurteilung der wissenschaftlichen Bedeutung einer Dissertation angestellt werden müssen."

50 Die vom Kläger für bedeutsam gehaltene zeitliche Abfolge des Erlasses von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG im Juli 2011, dessen Inkrafttreten Ende August 2011 und des Erlasses der PromO 2013 im Februar 2013, gibt nichts dem dargelegten Normverständnis Entgegenstehendes her. Das Bemühen des Klägers, einer 2013 vermeintlich unterbliebenen Reaktion der Beklagten einen in den einschlägigen Vorschriften manifestierten objektiven Regelungsgehalt beizumessen, überzeugt nicht. Der vom Kläger vermissten "Sonderregelung für die Besetzung einer Promotionskommission für denjenigen Fall", "dass die Promotionskommission als Gremium im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG agiert", bedurfte es nicht, da Gesetzeswortlaut, Normzweck und die Gesetzessystematik wie ausgeführt zu einem Normverständnis führen, das auch die Beklagte ihrer Rechtsanwendungspraxis zugrunde gelegt hat. Im Übrigen fand § 34 Abs. 8 Satz 1 und 2 BerlHG bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) mit in Bezug auf das Vorschlagsgremium seither unverändertem Wortlaut Eingang in das Berliner Hochschulgesetz und fand sich eine nahezu wortgleiche Vorschrift bereits zuvor in § 8 Satz 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade vom 3. September 1996 (GVBl. S. 341; vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 30).

51 2. Die Beklagte hat den Kläger im Entziehungsverfahren gemäß den Anforderungen nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 – 8 A 2.22 – juris Rn. 20). Dem wurde das Anhörungsschreiben des Rechtsamtes der Beklagten vom 27. April 2018 gerecht, mit dem dem Kläger auch die im Zuge der Sachverhaltsermittlung erstellte Synopse übersandt wurde.

52 Der Kläger nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Juni 2018 wahr. Das Gremium nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. setzte sich mit seinen Einwendungen auseinander. Es ergänzte in der Synopse zehn der als fehlend beanstandeten Fußnoten (3, 44, 71, 87, 208, 255, 281, 327, 357 und 382), vier Fußnoten zu mit Anführungszeichen gekennzeichneten, nicht beanstandeten Textpassagen (135, 163, 212 und 230) sowie den Hinweis auf Seite 65 der überarbeiteten Synopse: "[Fußnote folgt einen Absatz später]". Damit ging entgegen der Auffassung des Klägers keine Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen einher, die seine erneute Anhörung geboten hätte.

53 Die Berücksichtigung im Rahmen der Anhörung erhobener Einwendungen macht grundsätzlich keine erneute Anhörung notwendig, wenn sich Inhalt und Wesen des angekündigten Verwaltungsakts nicht wesentlich ändern (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 40; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand Mai 2025, § 28 Rn. 41). Das war hier der Fall. Die Synopse gibt Textstellen aus der Arbeit des Klägers wieder, bei denen es sich nach Feststellung der Beklagten um nicht zutreffend gekennzeichnete Übernahmen aus den diesen Textstellen auszugsweise gegenübergestellten Werken Dritter handelt. Die Beklagte hält dem Kläger vor, er habe Übernahmen zwar mit einer Referenz belegt, es werde aber nicht ersichtlich, dass es sich um ein wörtliches Zitat handele und in welchem Umfang zitiert werde. Die Belege in den Fußnoten seien durchgängig nur mit "Vgl." angegeben, auch wenn es sich um ein wörtliches Zitat handele. Die von dem Kläger in seiner Arbeit gesetzten Fußnoten, werden in der Synopse mit ihrer im Text gesetzten Zahl, nicht aber mit ihrem Inhalt aufgeführt. Mit der Ergänzung einiger weniger Fußnoten mit ihrer Zahl in den aufgeführten Textpassagen, bei denen es sich im Übrigen überwiegend um mit "Vgl." eingeleitete Referenzen handelt (44, 87, 208, 255, 281, 327, 357), zeichnet die überarbeitete Synopse kein neues Bild.

54 3. Weitere von dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Verfahrensfehler hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auf die Ausführungen zu den Gliederungspunkten I. 1. b) und c) sowie I. 1. e) aa) im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit der Berufung nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.

55 II. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

56 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG a.F., wonach ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, sind erfüllt. Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Becker, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand April 2018, § 66 Rn. 116; OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 – juris Rn. 28, 60; vom Senat im Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 44 noch offengelassen; differenzierend OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363.13 – juris Rn. 105) und trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Becker, a.a.O., Rn. 109).

57 Eine Täuschung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseres Wissen vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, die grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42).

58 Der Kläger hat bei den Mitgliedern seiner Promotionskommission vorsätzlich einen Irrtum über die Eigenständigkeit der von ihm erbrachten Leistung hervorgerufen und damit seinen akademischen Grad im Sinne von § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG a.F. durch Täuschung erworben.

59 a) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 35 Abs. 1 BerlHG 1999 und Folgefassungen). Das Promotionsverfahren des Klägers wurde auf seinen Antrag nach der Promotionsordnung zum Dr. u.... des Fachbereichs Z... der Beklagten vom 27. Januar 1993 (I...-Mitteilungen Nr. 28/1993 – im Folgenden: PromO 1993) durchgeführt. Gemäß § 7 Abs. 1 PromO 1993 musste der Doktorand oder die Doktorandin eine Dissertation vorlegen, die einen unveröffentlichten, selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt. Der Doktorand oder die Doktorandin musste alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbständig verfasst zu haben (§ 7 Abs. 2 PromO 1993). Eine solche Erklärung hat auch der Kläger abgegeben.

60 Die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistung zu erfüllen, ist schlechthin grundlegend. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 43). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, a.a.O.).

61 Das Gebot, jede wörtliche oder sinngemäße Übernahme fremder Texte auszuweisen, ist eine grundlegende Zitierregel, die unabhängig von fachspezifischen Gepflogenheiten gilt (vgl. Rieble, Erscheinungsformen des Plagiats, in: Dreier/Ohly, Plagiate – Wissenschaftsethik und Recht –, 2013, S. 31 <46>) und – dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Ermittlung – auch bei Abfassung der Dissertation des Klägers galt (vgl. nur Standop, Die Form der wissenschaftlichen Arbeit, 14. Auflage 1994, S. 190 f.).

62 Wissenschaftliche Autorenschaft setzt stets voraus, dass man selbst geistiger Verfasser des veröffentlichten Textes ist (Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 46, 3 <7>). Übernahmen aus Arbeiten anderer müssen in einer Weise kenntlich gemacht werden, die dem Gebot von Zitatwahrheit und Zitatklarheit (Rieble, a.a.O. S. 47) genügt. Es genügt nicht, dass überhaupt Zitate vorhanden sind. Diese müssen vielmehr auch den konkreten Umfang der Übernahme sowie die primäre Quelle hinreichend erkennen lassen (Gärditz, a.a.O., S. 5). Fremdtextübernahmen müssen als wörtliches Zitat ausgezeichnet werden, wobei jede Flucht durch "Modifikatiönchen" zu unterlassen ist und Veränderungen auszuweisen sind (Rieble, a.a.O.). Die Benennung einer wissenschaftlichen Quelle mit dem Zusatz "Vgl." legt eine Fremdtextübernahme nicht offen, sondern verschleiert diese, indem sie die eigene Autorenschaft suggeriert, die auch dann vorliegt, wenn ein fremder Text oder Gedanke mit eigenen Worten wiedergegeben wird (Paraphrase). In einer solchen sprachlichen Aneignung eines fremden Gedankens liegt eine intellektuelle Leistung (vgl. Löwer, Aus der Welt der Plagiate, Rechtswissenschaft, 2012 S. 116 <135>). Die Paraphrasierung fremder wissenschaftlicher Ausführungen, stellt nicht nur sprachliche Anforderungen, sondern erfordert – anders als deren Abschreiben – ein in Auseinandersetzung mit dem fremden Text gewonnenes eigenes Verständnis desselben. Werden wörtliche Übernahmen mit der Angabe der Quelle nicht offengelegt, wird daher der unzutreffende Eindruck erweckt, die Gedankenführung sei eigenständig erarbeitet (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 S 2809/19 – juris Rn. 34).

63 Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 44).

64 Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil unter den Gliederungspunkten A. I. 2. a) aa) (1), (2), (3), (4) und (5) eingehend dargelegt, in welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger in seiner Dissertation fremde Texte wörtlich oder nur gering abgewandelt übernommen hat, ohne dies mit seiner Zitierweise offen zu legen. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen.

65 In der Gesamtschau hat der Kläger in einem Ausmaß aus anderen Veröffentlichungen nahezu wörtlich abgeschrieben, ohne dies durch seine Zitierweise offen zu legen, das es ausschließt, die Dissertation als seine eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Von den 259 Textseiten der Dissertation weisen 115 und damit über 40 % der Seiten Plagiatsstellen auf. Diese erstrecken sich zum Teil über ganze Seiten und finden sich in allen drei Teilen der Dissertation. Unerheblich ist der von dem Kläger betonte Umstand, dass der erste Teil der Dissertation ("Grundlagen und historische Betrachtung des Unternehmers") mit rund 2/3 der Plagiatsstellen in besonderem Maße betroffen ist.

66 Genügt die in dem Verfahren zur Verleihung des akademischen Grades eingereichte Dissertation – wie hier – aufgrund der Quantität der Plagiatsstellen nicht dem Gebot der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung der qualitativen Bedeutung der Plagiatsstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 44, 47). Ebenso wenig ist eine Bewertung der (Rest-)Dissertation unter Ausblendung der beanstandeten Textpassagen vorzunehmen. Gegenstand des Promotionsverfahrens war und Gegenstand des Entziehungsverfahrens ist allein die von dem Kläger eingereichte Dissertation in ihrer Gesamtheit. Genügt diese nicht den Erwartungen an die Erbringung einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung, tritt an ihre Stelle nicht eine im Entziehungsverfahren als eigenständige Promotionsleistung zu behandelnde "Restdissertation".

67 b) Der Kläger hat bei der für die Bewertung seiner Dissertation zuständigen Promotionskommission einen Irrtum über die Selbständigkeit seiner Leistung hervorgerufen.

68 Täuschungsadressaten waren entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die beiden Gutachter seiner Promotion, sondern jedenfalls alle Mitglieder der für die Bewertung seiner Promotionsleistungen zuständigen Promotionskommission (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42). Eine anderslautende "ständige Rechtsprechung", auf die sich der Kläger beruft, besteht nicht (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 49). Im Übrigen wäre die Rechtsprechung anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte für das Berliner Landesrecht nicht maßgebend.

69 Die Promotionskommission war nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) und § 10 Abs. 1 PromO 1993 für die Bewertung der Dissertation des Klägers zuständig. Diese hatte die Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten zu bewerten. Alle Kommissionsmitglieder hatten auf der Grundlage der Gutachten eine eigenständige Bewertung der Arbeit des Klägers vorzunehmen. Grundlage dieser Bewertung war regelmäßig auch die stillschweigende Annahme, die Arbeit sei den oben dargelegten Anforderungen entsprechend selbständig verfasst worden. Diese Annahme lag in der auch § 7 Abs. 1 und 2 PromO 1993 zugrundeliegenden allgemeinen Erwartung begründet, dass ein Doktorand sich redlich verhält und in seiner Dissertation nicht fremde Leistungen als eigene erscheinen lässt. Der Irrtum hierüber setzte nicht eine durch Überprüfung der Zitierweise des Klägers gewonnene positive Vorstellung der einzelnen Kommissionsmitglieder über die Eigenständigkeit der Leistung des Klägers voraus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 51).

70 Die Kommissionsmitglieder Prof. Dr. V..., Prof. Dr. W... und Dr. Q...haben im Verwaltungsverfahren erklärt, ihnen sei zum Zeitpunkt der Bewertung der Dissertation nicht bekannt gewesen, dass in dieser die in der Synopse aufgeführten wortwörtlichen Übernahmen enthalten seien. Prof. Dr. V... hat in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 23. Juni 2018 (Bl. 617 des Verwaltungsvorgangs) anschaulich beispielhaft zu Kapitel 1.1.6 der Arbeit des Klägers ausgeführt:

71 "Weit gravierender noch ist aus meiner Sicht das Erwecken des Eindrucks, dass dieses Kapitel eine intensive Auseinandersetzung des Autors mit dem für die Arbeit wichtigen Gedankengut von McClelland ist, um eine, wie man es in einer Dissertation erwarten kann, eigenständige Position als Basis für seine Arbeit zu schaffen. Dieses Kapitel wirkt auf mich als Leser spontan qualitativ hochwertig: Es ist theoretisch und konzeptionell fundiert und anspruchsvoll, es ist lebendig, teilweise sogar persönlich und überraschenderweise mitunter umgangssprachlich (…) geschrieben, insgesamt ist es für mich also sehr gut zu lesen, man freut sich, so etwas in einer Dissertation zu finden – nur, und das ergibt sich erst bei einer genauen Analyse, stammt der Text gar nicht von V..., sondern fast zur Gänze (als Beispiel vollständig S. 37/38), ohne dass das irgendwie verdeutlicht würde, unmittelbar und wortwörtlich von McClelland. Ehrlicherweise hätte der Autor am Kapitelbeginn schreiben müssen: "Auf den folgenden Seiten finden Sie wortwörtlich und weitgehend ohne Kommentar von meiner Seite wichtige Texte zur Unternehmersicht des bekannten Sozialpsychologen McClelland".

72 Der Senat kann darüber hinaus – ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankommt – nicht feststellen, dass der Erstgutachter im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung der Dissertation erkannt hat, dass der Kläger in dem nunmehr festgestellten Umfang aus anderen Werken abgeschrieben und eben nicht paraphrasiert hat. Aus den schriftlichen Stellungnahmen des Erstgutachters und seiner Zeugenvernehmung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich dies nicht. In seiner Stellungnahme vom 8. März 2018 erklärte er – in Unkenntnis der Synopse, die dem Kläger erstmals mit dem Anhörungsschreiben vom 27. April 2018 übersandt wurde –, ihm sei bei der Begutachtung klar gewesen, dass der Kläger aus den von ihm zitierten Arbeiten "umfangreich referiert bzw. paraphrasiert" habe, und er sei "auch objektiv nicht getäuscht worden", da er "die zitierten Texte kannte, die Übernahme erkannte und die Zitierweise für ausreichend erachtete". Im Verwaltungsverfahren gefragt, ob ihm zum Zeitpunkt der Bewertung der Dissertation bekannt gewesen sei, dass in dieser Dissertation die in der Synopse aufgeführten wortwörtlichen Übernahmen enthalten seien, ohne dass diese in Anführungszeichen gesetzt worden seien, antwortete der Erstgutachter in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 mit der Einleitung "Hierzu darf ich etwas ausholen" ausweichend. Als Zeuge vernommen gab er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020 auf Frage des Gerichts, ob er bei wörtlicher Übernahme mehrerer Sätze oder Absätze zu einem Promovenden gesagt hätte, dass dies in Anführungszeichen zu setzen sei, an: "Ich hätte, wenn ich gewusst hätte, dass Absätze wörtlich übernommen werden, wahrscheinlich dem Promovenden gesagt, dass er das Setzen von Gänsefüßchen nicht vergessen solle. Aber darüber habe ich damals nicht nachgedacht".

73 Die Darstellung des Klägers, die ihm vorgeworfenen Mängel seiner Dissertation seien den beiden Gutachtern bekannt gewesen, hätten Erwähnung in den Gutachten und ihren Niederschlag in der Bewertung der Arbeit mit "rite" bzw. "melius quam rite" gefunden, womit sie auch den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission bekannt gewesen seien und sich die ihm vorgeworfene Täuschung jedenfalls nicht im Sinne von § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG a.F. nachträglich herausgestellt habe, trifft nicht zu. Die dem Kläger im Entziehungsverfahren vorgehaltenen wörtlichen und nahezu wörtlichen Fremdtextübernahmen haben in den Gutachten keine Erwähnung gefunden.

74 Kritik an der Zitierweise des Klägers findet sich im Erstgutachten nur im zweiten Absatz auf Seite 2 des Gutachtens. Dort heißt es auszugsweise:

75 "In den beiden ersten Abschnitten des ersten Teils der Arbeit wird auf annähernd hundert Seiten über die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zum Thema "Unternehmer" berichtet. Das beginnt mit altgriechischen Positionen von Xenophon und Aristoteles, die im Großen und Ganzen zutreffend referiert werden, abgesehen von einer etwas unscharfen Darstellung der "Chrematistik" bei Aristoteles. Die Literaturverarbeitung ist dabei zum Teil störend: etwa die Sekundärzitate aus Bellingers Geschichte der BWL sowie aus der Arbeit von Wolff S. 3 f.; man sollte da doch in das Original hineingesehen haben."

76 Der Kläger beruft sich zum Beleg für seine Behauptung auf die Angabe des Erstgutachters in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 im Verwaltungsverfahren: "Formale Ungenauigkeiten blieben allerdings selbst in der Endfassung bestehen; das habe ich auf S. 2 meines Gutachtens auch moniert, allerdings nicht als besonders gravierend empfunden. Und jedenfalls habe ich für die bemerkten Fehler nicht ausdrücklich Nachbesserung verlangt". Erstinstanzlich als Zeuge vom Gericht dazu befragt, dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme von bemerkten Fehlern gesprochen habe, erklärte der Erstgutachter ausweislich des Protokolls: "Das ging damals um das Sekundärzitat des Kollegen B..., welches ich als unschön empfand. Das ist in die Bewertung auch eingeflossen im Gegensatz zu der Bewertung des Zweitgutachters, der das damals nicht gesehen hatte und deswegen etwas besser bewertet hatte. Es ging also um eine formale Unsauberkeit". Im Gutachten des Zweitgutachters finden Fehler bei den Quellenangaben keine Erwähnung.

77 Unerheblich sind die Einlassungen des Erstgutachters und weiterer Kommissionsmitglieder im Entziehungsverfahren, sich nicht getäuscht zu fühlen. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob Gutachter oder weitere Mitglieder der damaligen Promotionskommission das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit den Plagiatsstellen ihrerseits als Täuschung bewerten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 19 A 1455/18 – juris Rn. 8).

78 c) Der Kläger handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er eine den Anforderungen an eine selbständige wissenschaftliche Leistung nicht gerecht werdende Arbeit vorlegte und bei den für die Bewertung seiner Dissertation zuständigen Mitgliedern der Promotionskommission insoweit einen Irrtum erregte. Der Umfang der wörtlichen Übernahmen und die dies auf unterschiedliche Art verschleiernde Zitierweise schließen zur Überzeugung des Senats aus, dass der Kläger in fehlender Kenntnis der Anforderungen lediglich unsauber gearbeitet hat. Seine Einlassung, er habe nach bestem Wissen und Gewissen unter Befolgung der von ihm nicht zu hinterfragenden Zitiervorgaben seines Doktorvaters gehandelt, ist nicht glaubhaft.

79 Es ist offenkundig und bedarf keiner speziellen Kenntnisse wissenschaftlicher oder fachbereichsspezifischer Zitierregeln, dass Abschreiben keine wissenschaftliche Leistung ist, wörtliche Übernahmen aus anderen wissenschaftlichen Werken als solche offenzulegen sind und das Setzen von An- und Abführungszeichen eine allgemein übliche Form ihrer Kenntlichmachung ist. Prof. Dr. Z...hat weder in seinen schriftlichen Einlassungen noch in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dem Kläger entgegenstehende Zitiervorgaben gemacht zu haben. Vielmehr hat er, wie oben bereits wiedergegeben, erklärt: "Ich hätte, wenn ich gewusst hätte, dass Absätze wörtlich übernommen werden, wahrscheinlich dem Promovenden gesagt, dass er das Setzen von Gänsefüßchen nicht vergessen solle. Aber darüber habe ich damals nicht nachgedacht".

80 Die differenzierende Vorgehensweise des Klägers, mit der er seine Fremdtextübernahmen auf unterschiedliche Weise verschleierte, zeigt ein bewusstes, eine Täuschung über die Eigenständigkeit der eigenen Leistung zumindest billigend in Kauf nehmendes Verhalten. An einigen Stellen benennt der Kläger die Quelle gar nicht, an anderen setzt er Fußnoten so, dass der Umfang der Fremdtextübernahme nicht ersichtlich wird, an wieder anderen gibt er die Quelle wörtlich oder mit kleinen Modifikationen übernommener Texte mit dem Zusatz "Vgl." an. Wollte man dem Kläger zugestehen, ihm sei der Unterschied zwischen einer Paraphrasierung und einer sich eng an den Wortlaut anlehnenden Übernahme eines Textes nicht bewusst und er sei im guten Glauben gewesen, Fremdtextübernahmen mit geringfügigen Abwandlungen des Wortlauts seien mit dem Zusatz "Vgl." korrekt zitiert, manifestierte sich die Verschleierungsabsicht in diesen Fällen bereits in den Modifikationen des übernommenen Textes durch Umstellungen, Auslassungen oder Synonyme. Die vereinzelten durch An- und Abführungszeichen kenntlich gemachten wörtlichen Zitate in der Dissertation des Klägers zeigen zudem, dass ihm die korrekte Zitierweise wörtlicher Zitate durchaus bekannt war. Die korrekten Zitate waren dabei ebenfalls geeignet, zur Verschleierung der Vielzahl nicht gekennzeichneter Textübernahmen beizutragen, weil der Kläger hierdurch den Eindruck erweckt hat, nur insoweit wörtlich zitiert zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2015 – 19 A 1111/12 – juris Rn. 18). Die Einlassung des Klägers, er habe (durch Anführungszeichen gekennzeichnete) wörtliche Zitate insbesondere dann verwendet, wenn er etwas für inhaltlich wichtig gehalten habe, ist in der Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft. Weder handelt es sich bei einer derartigen Gestaltung um eine übliche Art der Hervorhebung besonders relevanter Textstellen noch besteht ein Zusammenhang zwischen der Bedeutung einer Textstelle und der Notwendigkeit der Einhaltung der Zitierregeln.

81 2. Die von der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung getroffene Abwägung, dem öffentlichen Interesse an der dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses dienenden wissenschaftlichen Redlichkeit stärkeres Gewicht beizumessen als dem in den Blick genommenen Interesse des Klägers am Beibehalt des akademischen Grades weist keine Ermessensfehler auf. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte in Anbetracht des Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen keinen Raum für die Verhängung einer milderen Maßnahme gesehen hat. Insoweit bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. die Rechtsfolgen (Entziehung oder Absehen von der Entziehung des akademischen Grades) abschließend regelt oder Raum für mildere Sanktionen im Ermessenswege lässt.

82 Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung verpflichtet gewesen sei, ein Gutachten zur Ermittlung eines wissenschaftlichen "Restwerts" der Dissertation des Klägers einzuholen und auf dessen Grundlage gegebenenfalls nur eine Rüge auszusprechen, ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der Prüfung im Entziehungsverfahren die von dem Kläger eingereichte Dissertation in ihrer Gesamtheit. Erfüllt diese nicht die Anforderungen an eine eigenständige wissenschaftliche Leistung, ist die Beklagte im Entziehungsverfahren auch im Rahmen der Ermessensausübung nicht verpflichtet, nunmehr eine "Restdissertation" als Promotionsleistung zu bewerten.

83 Die weiteren Nebenentscheidungen im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Satz 1 VwVfG, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht nachkommt, in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 11 und § 13 Abs. 1 VwVG.

84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

85 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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