Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 2025-11-11, L 22 R 75/22

L 22 R 75/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 2211 de nov. de 2025

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Regest

§ 69 SGB IX regelt einen Sonderfall der Unterhaltsersatzleistungen, der nicht erweiterungsfähig ist. Die Rechtsfolgen des § 69 SGB IX lassen sich auch nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeiführen, wenn die an Tatsachen anknüpfenden Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. (Rn.39)

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat — L 22 R 75/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: L 22 R 75/22

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1111.L22R75.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 Abs 1 Nr 1 SGB 6, § 21 Abs 1 SGB 6, § 21 Abs 3 SGB 6, § 65 Abs 2 Nr 2 SGB 9 2018, § 68 Abs 1 Nr 1 SGB 9 2018 vom 22.12.2023 ... mehr

Leitsatz

§ 69 SGB IX regelt einen Sonderfall der Unterhaltsersatzleistungen, der nicht erweiterungsfähig ist. Die Rechtsfolgen des § 69 SGB IX lassen sich auch nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeiführen, wenn die an Tatsachen anknüpfenden Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. (Rn.39)

Orientierungssatz

Zum Verhältnis zwischen § 68 Abs 1 Nr 3 SGB 9 2018 und § 69 SGB 9 2018. (Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 10. Februar 2022, S 7 R 785/20, Gerichtsbescheid anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 5 R 9/25 R

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Gewährung höheren Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis zum 11.02.2021.

2 Der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde, ist 1970 geboren und gelernter Elektroniker, der zum Industriekaufmann umgeschult wurde (1997-1999). Seit dem Jahr 2000 übte er eine ungelernte Tätigkeit als Helfer in der Lagerwirtschaft und Farbanmischer in einem Farbengroßhandel aus, für die Versicherungspflicht bestand. In seinem Haushalt lebt sein 2013 geborener Sohn.

3 Seit dem 11.06.2016 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Er erhielt Lohnfortzahlung und vom 22.08.2016 bis zur Aussteuerung am 08.12.2017 Krankengeld, welchem der Bemessungszeitraum vom 01. bis 31.05.2016 mit einem Monatsgehalt von brutto 2.661,26 € bzw. netto 1.756,29 € zugrunde gelegt wurde. Auf seinen Antrag vom 09.12.2017 erhielt der Kläger vom 09.12.2017 bis 25.10.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,41 €. Die Bundesagentur für Arbeit leitete den Vorgang am 12.03.2018 im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III unter Bezug auf einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom 22.02.2018 an die Beklagte weiter, wobei der entsprechende Antrag nicht beigefügt war. Die vollständigen Antragsunterlagen gingen bei der Beklagten nach Aufforderung vom 20.04.2018 am 13.06.2018 durch Übersendung seitens des Klägers ein. Vom 26.10.2018 bis 14.12.2018 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitation in B. S. teil. Während dieser Zeit erhielt er Übergangsgeld von 50,71 € täglich, welches auf Grundlage des Bemessungszeitraumes vom 01. bis 31.05.2016 und des dem vorangegangenen Krankengeld zugrunde gelegten Entgelts gemäß der §§ 69, 66, 67 SGB IX berechnet wurde (Bescheid vom 15.01.2019).

4 Ab 17.12.2018 bis 27.01.2019 bekam der Kläger zunächst erneut Arbeitslosengeld.

5 Am 26.02.2019 fand bei der Beklagten ein Beratungsgespräch mit dem Kläger statt, woraufhin ihm mit Bescheid vom 01.03.2019 die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bewilligt wurde, um für die Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seine Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können. Vom 04.03.2019 bis 12.04.2019 nahm der Kläger an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer erweiterten Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Berlin-Brandenburg e.V. teil. Im Ergebnis der Maßnahme empfahl das Berufsförderungswerk dem Kläger am 12.04.2019 eine Aufschulung auf den Industriekaufmann als geprüfter Bilanzbuchhalter, wofür als möglicher Beginn der 19.06.2019 genannt wurde. Am 16.05.2019 kontaktierte die Beklagte den Kläger und bat um Einreichung einer Anmeldung des Bildungsträgers.

6 Auf Antrag vom 05.03.2019 bewilligte die Beklage dem Kläger mit Bescheid vom 07.05.2019 Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 15.12.2018 bis 12.04.2019 von täglich 50,71 € auf Grundlage der Berechnung aus dem Bescheid vom 15.01.2019. Der Kläger erhielt im Folgenden bis zum 19.08.2019 weiter Übergangsgeld, zuletzt im Höhe von 52,14 € täglich.

7 Der Kläger teilte Anfang Juni 2019 mit, dass im Ergebnis seiner Gespräche mit dem Bildungsträger und der IHK-Berlin die Weiterbildung zum Bilanzbuchhalter nicht möglich sei, da es an einer dreijährigen Berufspraxis im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen fehle. Es seien jedoch die Voraussetzungen für eine Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt erfüllt. Er fügte ein entsprechendes Angebot einer Bildungseinrichtung bei. Am 01.07.2019 übersandte er die Bestätigung der IHK Berlin über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt vom 28.06.2019.

8 Mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt mit einer voraussichtlichen Dauer vom 20.08.2019 bis zum 29.04.2020. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende und während der Teilnahme an der Leistung Anspruch auf Übergangsgeld bestehe.

9 Mit Bescheid vom 06.09.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung Übergangsgeld von kalendertäglich 37,31 € ab dem 20.08.2019. Die Berechnung erfolge nach § 68 SGB IX aus fiktivem Entgelt nach der Qualifikationsgruppe drei in Höhe von 76,53 €.

10 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich auf § 69 SGB IX stützte und eine Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage des bisher zugrunde gelegten Arbeitseinkommens für die Dauer der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung geltend machte. Bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 20.08.2019 habe er Zwischenübergangsgeld bezogen.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. § 69 SGB IX sei nicht einschlägig, weil der Kläger nur bis zum 09.08.2019 Zwischenübergangsgeld bezogen habe. Es könne daher nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden, da sich das ab 20.08.2019 bewilligte Übergangsgeld nicht nahtlos an das Zwischenübergangsgeld anschließe. Die Dreijahresfrist sei neu zu bestimmen. Der Kläger habe zuletzt im Juli 2016 im Rahmen der Lohnfortzahlung ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, mithin vor mehr als drei Jahren. Eine Berechnung des Übergangsgeldes nach den §§ 66, 67 SGB IX sei daher gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX nicht möglich und die Berechnung aus fiktivem Einkommen nicht zu beanstanden.

12 Der Kläger überreichte der Beklagten einen Auszahlungsschein vom 06.01.2020 über den Bezug von Übergangsgeld bis zum 19.08.2019.

13 Am 30.04.2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Diese hat er damit begründet, dass sich die Bearbeitung seines Antrages auf Rehabilitation vom 09.12.2017 verzögert habe, was nicht von ihm zu vertreten sei. Nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation am 20.08.2019 habe er daher Zwischenübergangsgeld bezogen. Gemäß § 69 SGB IX sei bei der Berechnung der Leistung zum Lebensunterhalt während der beruflichen Rehabilitation vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen. Bis einschließlich 19.08."2020" (richtig: 2019) sei das Übergangsgeld aus seinem letzten Verdienst berechnet worden und habe sich auf täglich 52,14 € belaufen. Seit Beginn der Reha-Maßnahme am 20.08."2020" (richtig: 2019) werde das Übergangsgeld nach einem fiktiven Einkommen berechnet und betrage täglich 37,31 €. Er begehre ein um 14,83 € täglich höheres Übergangsgeld seit 20.08."2020" (richtig: 2019). Ferner machte er mit Schreiben vom 02.07.2020 Zinsen geltend.

14 Mit Schreiben vom 22.06.2020 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass zulässiger Streitgegenstand sei, ob der Kläger im Zeitraum vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 einen Anspruch auf höheres Übergangsgeld als 37,31 € täglich habe.

15 Der Kläger hat mit Schreiben vom 16.07.2020 darauf hingewiesen, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende; die Prüfungen hätten derzeit noch nicht stattgefunden.

16 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Zeit ab 20.08.2019 sei das Übergangsgeld aus dem fiktiven Arbeitsentgelt (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu ermitteln, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (31.05.2016) mehr als drei Jahre zurückgelegen habe.

17 Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2022 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 20.08.2019 bis 29.04.2020 täglich ein Übergangsgeld i.H.v. 52,14 € zu gewähren und somit täglich weitere 14,83 € Übergangsgeld zu zahlen.

18 Da nichts dafür spreche, dass der Kläger eine teilweise unzulässige Klage habe erheben wollen, verstehe das Gericht sein Schreiben vom 02.07.2020 so, dass er für den Fall seines Erfolges im Klageverfahren begehre, dass die Beklagte außerhalb des Klageverfahrens mit Bescheid über die Frage entscheidet, ob für die sich ergebende Nachzahlung ein Anspruch auf Verzinsung bestehe.

19 Bezüglich des geltend gemachten Übergangsgeldes für die Zeit vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 sei die Klage zulässig und begründet. Der Kläger habe über die bereits bewilligten 37,31 € hinaus einen täglichen Anspruch auf weitere 14,83 €, da er im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Übergangsgeld von 52,14 € gehabt habe.

20 Dies ergebe sich daraus, dass § 69 SGB IX (Kontinuität der Bemessungsgrundlage) einschlägig sei und die Beklagte zu Unrecht eine Berechnung i.H.v. 65 % des fiktiven Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt habe (§ 68 SGB IX, Berechnungsgrundlage in Sonderfällen). Zwar habe der letzte Tag des Bemessungszeitraums (31.05.2016) bei Beginn der Leistung (20.08.2019) länger als drei Jahre zurückgelegen, es stelle sich jedoch die Frage des Verhältnisses des § 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX zu dem vorliegend ebenfalls einschlägigen § 69 SGB IX. Das Gericht folge dem Kläger dahingehend, dass § 69 SGB IX dem § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX vorgehe. Dies entspreche der Kommentarliteratur. § 69 SGB IX bezwecke neben einer gewissen verwaltungsmäßigen Vereinfachung in erster Linie die Kontinuität der Arbeitsentgelte, aus denen das nachfolgende Übergangsgeld errechnet werde. Da § 69 SGB IX als lex specialis zu § 68 SGB IX anzusehen sei, sei bei anschließenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht unmittelbar aus § 68 SGB IX zu ermitteln, sondern im Rahmen der Kontinuität gemäß § 69 SGB IX aus der vorherigen Entgeltersatzleistung zu übernehmen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn eine Kette von anschließenden Entgeltersatzleistungen vorliege und das Ende des Bemessungszeitraumes der ersten Entgeltersatzleistung zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben länger als drei Jahre zurückliege.

21 Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 11.02.2022 und dem Kläger am 16.02.2022 zugestellt worden.

22 Die Beklagte hat am 22.02.2022 Berufung eingelegt. § 69 SGB IX diene nur der Verwaltungsvereinfachung, sei aber keine eigene Anspruchsgrundlage und könne § 68 SGB IX nicht verdrängen. Dies ergebe sich aus der Stellung im Gesetz. Grundsätzlich sei das Übergangsgeld nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen. § 68 SGB IX finde als speziellere Vorschrift nur Anwendung, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen vorlägen. Dies sei der Überschrift des § 68 SGB IX "Berechnungsgrundlagen in Sonderfällen" zu entnehmen sowie der Formulierung des Abs. 1 Satz 1 "des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". § 68 SGB IX setze also eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, während bei §§ 66, 67 SGB IX ein Anspruch auf Übergangsgeld allgemein vorausgesetzt werde, diese also auch bei einem Anspruch auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation gölten. Dies zeige, dass § 68 SGB IX lex specialis zu §§ 66, 67 SGB IX sei. Obwohl § 68 SGB IX als speziellere Vorschrift den §§ 66, 67 SGB IX vorgehe, seien nach Ansicht des Sozialgerichts über § 69 SGB IX die Grundnormen der §§ 66,67 SGB IX wiederum anzuwenden. Dies zeige, dass die Auffassung des Sozialgerichts nicht überzeugend sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Rentenversicherungsträger diese Auffassung ebenfalls in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 69 SGB IX vertreten. Diesen sei zu entnehmen, dass § 69 SGB IX bei Teilleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur Anwendung finde, soweit der Bemessungszeitraum noch innerhalb des Dreijahreszeitraumes liege.

23 Der Kläger hat am 18.03.2022 (einem Freitag) ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, den Zeitraum, für den täglich 52,14 € und somit weitere 14,83 € Übergangsgeld durch die Beklagte zu zahlen sind, dem tatsächlichen Zeitraum anzupassen. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben habe erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch die IHK Berlin, welche am 11.02.2021 erfolgt sei, und nicht, wie durch das Gericht angeführt, bereits am 29.04.2020 geendet. Übergangsgeld habe die Beklagte auch bereits bis zum 11.02.2021 gezahlt. Im Übrigen hält er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Er weise ferner darauf hin, dass die Beklagte die Verzögerung seiner Rehabilitation zu vertreten habe.

24 Die Beklagte hat mitgeteilt, in der Erweiterung des Zeitraumes über den 29.04.2020 hinaus eine Klageänderung zu sehen, welcher sie nicht zustimme. Die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben habe am 11.02.2021 geendet. Es seien vom 20.08.2019 bis 31.07.2020 täglich 37,31 € und vom 01.08.2020 bis 11.02.2021 täglich 38,44 € Übergangsgeld gezahlt worden.

25 Auf Hinweis des Senats zur Statthaftigkeit der Geltendmachung höheren Übergangsgeldes auch für die Zeit nach dem 29.04.2020 im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte mitgeteilt, auch weiterhin von einer Klageänderung bzw. Erweiterung der Berufung im Sinne der §§ 99, 143 SGG auszugehen, der sie ausdrücklich widerspreche. Den Irrtum der ersten Instanz, dass die Maßnahme der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur bis zum 29.04.2020 erfolgt sei, habe der Kläger durch Einlegung der Berufung beheben können. Dies sei ihm durch Nichteinhaltung der Frist aber nicht gelungen. Da nur die Beklagte rechtswirksam Berufung eingelegt habe, sei die zweite Instanz nach ihrer Auffassung an den Streitgegenstand des Gerichtsbescheides gebunden.

26 Die Beklagte beantragt,

27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.02.2022 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

28 Der Kläger beantragt,

29 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10.02.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 dahingehend abzuändern, dass ihm auch für den Zeitraum vom 30.04.2020 bis zum 31.07.2020 weiteres Übergangsgeld von täglich 14,83 € und für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 11.02.2021 von täglich 13,70 € gewährt wird, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Unrecht hat der erstinstanzliche Gerichtsbescheid die Beklagte zur Gewährung höheren Übergangsgeldes verurteilt. Der Bescheid vom 06.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für den Zeitraum vom 20.08.2019 bis zum 11.02.2021.

32 Die am Freitag, dem 18.03.2022 außerhalb der mit Ablauf des 16.03.2022 geendeten Berufungsfrist (§§ 64, 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist als Anschlussberufung zulässig, da sie den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Beklagten betrifft.

33 Außerhalb der Berufungsfrist kann eine Anschlussberufung statthaft eingelegt werden (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 524 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussberufung ist kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern eine prozessuale Möglichkeit, im Rahmen der Berufung eines anderen Verfahrensbeteiligten eigene Verteidigungsmittel vorzubringen und die von der Berufungsklägerin angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des sich der Berufung Anschließenden ändern zu lassen. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens kann deshalb durch eine Anschlussberufung nicht erweitert werden (BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R; BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R m.w.N.). Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, d.h., das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist neben der Auslegung des Klageantrags und des Vorbringens zum Klagegrund in erster Linie der Inhalt des angefochtenen Bescheids (BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R).

34 Vorliegend betrifft die vom Kläger begehrte Zahlung höheren Übergangsgeldes auch für den Zeitraum vom 30.04.2020 bis zum 11.02.2021 denselben Klagegrund wie die Berufung der Beklagten. Die geltend gemachten Ansprüche auf Übergangsgeld für die Zeit vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 und 30.04.2020 bis 11.02.2021 basieren auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der Teilnahme des Klägers an der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Bewilligung von Übergangsgeld für den Zeitraum dieser Leistung mit Bescheid vom 06.09.2019. Keiner dieser Bescheide enthält eine Begrenzung des geregelten Zeitraumes bis zum 29.04.2020. Vielmehr wurde im Bescheid vom 08.07.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet und während der Teilnahme an der Leistung Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Lediglich als voraussichtliche Dauer der Leistung wurde die Zeit vom 20.08.2019 bis 29.04.2020 angegeben. Auch der Bescheid vom 06.09.2019 nimmt keine Einschränkung des Bewilligungszeitraumes vor, sondern gewährt Übergangsgeld ab dem 20.08.2019 für die Dauer der mit Bescheid vom 08.07.2019 bewilligten Leistung. Auch der Kläger hatte seine Klage nicht auf einen Zeitraum bis zum 29.04.2020 beschränkt. Zwar hat das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid einen derart zeitlich begrenzten sinngemäßen Antrag des Klägers formuliert. Eine Beschränkung des streitigen Zeitraums bis zum 29.04.2020 ist dem klägerischen Vorbringen jedoch weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Zum einen hat der Kläger den Bescheid vom 06.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 uneingeschränkt angegriffen. Zum anderen ergibt sich aus seinen Ausführungen im Klageverfahren, dass dies den gesamten Bezugszeitraum des Übergangsgeldes umfassen sollte. So begehrte der Kläger in seiner Klageschrift die Berechnung des Übergangsgeldes "während der beruflichen Rehabilitation" nach § 69 SGB IX. Mit Schreiben vom 16.07.2020 hat der Kläger ferner ausdrücklich auf die laut Bescheid vom 08.07.2019 erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hingewiesen.

35 Der streitgegenständliche Bescheid ist damit aufgrund der Anschlussberufung des Klägers auch für den Zeitraum vom 30.04.2020 bis 11.02.2021 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Sozialgericht über diesen Zeitraum in seinem Gerichtsbescheid keine Entscheidung getroffen hat, da dies - infolge bewusster Ausklammerung erfolgte und nicht durch versehentliches Übergehen eines Teils des Klagebegehrens, wofür eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG heranzuziehen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B, Rn. 8 ff.; BSG, Urteil vom 26.08.1994 - 13 RJ 9/94). Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (BSG, Urteil vom 21.01.1959 - 11/8 RV 181/57 Rn. 16; BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B Rn. 10 m.w.N.). Das Landessozialgericht hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das Sozialgericht entschieden hat, damit nicht übereinstimmt (BSG, Beschluss vom 02.04.2014 - B 3 KR 3/14 B; Willersinn, NZS 2019, 481, 484).

36 Die Beklagte hat das Übergangsgeld für den streitigen Zeitraum vom 20.08.2019 bis 11.02.2021 zutreffend auf Grundlage des § 68 SGB IX bemessen. § 69 SGB IX findet vorliegend keine Anwendung.

37 Gemäß § 20 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte, die - wie der Kläger - von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs. 1 SGB VI auf Teil 1 Kapitel 11 des SGB IX (§§ 64-74 SGB IX), soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

38 Nach § 21 Abs. 3 SGB VI findet § 69 SGB IX mit der Maßgabe Anwendung, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben. Gemäß § 69 SGB IX a.F. wird, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

39 §§ 21 Abs. 3 SGB VI, 69 SGB IX setzen damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter Entrichtung von Pflichtbeiträgen voraus, dann unmittelbar daran anschließend den Bezug der genannten Leistungen, weiter daran anschließend die Gewährung des zu berechnenden Übergangsgeldes ("Anschluss-Übergangsgeld") (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 43). Der Kreis der diesem Übergangsgeld vorangehenden Leistungen lässt sich nicht auf andere Leistungen erweitern, insbesondere nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 49 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung).

40 Vorliegend erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 69 SGB IX nicht. Er hat zwar eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter Entrichtung von Pflichtbeiträgen ausgeübt und unmittelbar im Anschluss daran eine in § 69 SGB IX genannte Leistung in Form von Krankengeld bezogen. Auch hat er Zwischenübergangsgeld bis zum 19.08.2019 bezogen und im Anschluss daran ab 20.08.2019 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt ausgeführt. Zwischen dem Bezug von Krankengeld und Zwischenübergangsgeld hat der Kläger jedoch vom 09.12.2017 bis 25.10.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Damit wird die Kette der sich unmittelbar aneinander anschließenden, in § 69 SGB IX genannten Leistungen unterbrochen. Für die Erfüllung der Merkmale "unmittelbar vor dem Bezug" in § 21 Abs. 3 SGB VI und "im Anschluss daran" in § 69 SGB IX ist ein nahtloser Übergang nicht erforderlich und werden Unterbrechungen bis zu vier Wochen zwischen den jeweiligen Zeiträumen als im Regelfall unschädlich angesehen, wohingegen bei längeren Unterbrechungen eine neue Lebensgrundlage begründet wird (Kater, beck-online Großkommentar, 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 44; Stotz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 22 m.w.N.). Letzteres war bei dem Kläger mit dem Bezug von Arbeitslosengeld für mehr als 10 Monate der Fall. Es wird zwar die Ansicht vertreten, dass für die Beurteilung des unmittelbaren Anschlusses außer Betracht bleibt, ob das Krankengeld wegen Aussteuerung nicht gezahlt wurde, solange Arbeitsunfähigkeit fortbesteht (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 44). Für die andere Ansicht (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 24) spricht jedoch die Bedeutung von "im Anschluss" als dem Vorbezug zügig folgend. Auch fehlt es an dem tatsächlichen Bezug der vorherigen Entgeltersatzleistung in Form des Krankengeldes (Löschau, GK-SGB IX, Dezember 2020 § 69 Rn. 34).

41 Darüber hinaus steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres Übergangsgeld unter Zugrundelegung des im Bemessungszeitraum Mai 2016 erzielten Arbeitsentgeltes vorliegend § 68 SGB IX entgegen.

42 Hinsichtlich der Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellt § 68 Abs. 1 SGB IX eine Ausnahmevorschrift dar. Denn nach Nr. 3 der Norm werden der Berechnung 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Die Berechnung der Frist von drei Jahren erfolgt dabei neu ab Beginn des Übergangsgeldes (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 45). Vorliegend lag der letzte Tag des dem Übergangsgeld bis 19.08.2019 zugrunde gelegten Bemessungszeitraums (31.05.2016) bei Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 20.08.2019 mehr als drei Jahre zurück. Infolgedessen erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers gemäß der Regelungen des § 68 SGB IX und nicht nach §§ 69, 66, 67 SGB IX.

43 § 68 SGB IX wird auch nicht, wie vom Kläger vertreten, durch die Norm des § 69 SGB IX verdrängt (a.A. Löschau, GK-SGB IX, Dezember 2020 § 69 Rn. 9). § 69 SGB IX stellt eine Ausnahmeregelung zu den §§ 66, 67 SGB IX dar, indem er die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld festlegt (vgl. Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 42 m.w.N. und Rn. 45 zum Folgenden). § 69 SGB IX stellt keine eigene Anspruchsgrundlage dar, sondern eine Kontinuitätsregelung (Zabre, Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 21 Rn. 13). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 69 SGB IX sind die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum für die vorausgegangene Sozialleistung weiterhin maßgeblich. § 69 SGB IX dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung, da der Rehabilitationsträger das relevante Arbeitsentgelt nicht neu feststellen muss (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R auch zum Folgenden). Zum anderen enthält § 69 SGB IX in Bezug auf das zugrundeliegende Arbeitsentgelt eine Besitzstandswahrung im Interesse des behinderten Menschen im Sinne einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinanderfolgenden Leistungen. Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.

44 § 68 SGB IX schafft demgegenüber in bestimmten Sonderfällen eine von der Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX abweichende Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes bestimmt sich dann ausschließlich nach § 68 SGB IX und nicht nach §§ 66, 67 SGB IX (in Konsequenz auch nicht in Verbindung mit § 69 SGB IX). Zielvorstellung des § 68 SGB IX ist es, die Berechnung des Übergangsgeldes zu aktualisieren. Es wird eine Typisierung in den Fällen eines lange zurückliegenden Bemessungszeitraumes vorgenommen. Da in derartigen Fällen das durch das Übergangsgeld zu ersetzende Arbeitsentgelt zeitlich sehr lange zurückliegt, kann es nicht mehr die Lebensgrundlage für den Rehabilitanden zu Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 26). Die Folgen dieser Typisierung können sich für den Betroffenen positiv oder - wie vorliegend - negativ auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.1984 - 4 RJ 65/83 zu § 1241a RVO), woraus sich aber als Eigenart einer Typisierung keine Unterschiede in der Anwendung der Norm ergeben. Mit dem Abstellen auf ein fiktives Arbeitsentgelt soll auch die Motivation zur Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gestärkt werden (Kater, beck-online Großkommentar, Stand 15.02.2024, § 21 SGB VI Rn. 53).

45 Dass eine Verdrängung von § 68 SGB IX durch § 69 SGB IX nicht erfolgt, ergibt sich nunmehr auch aus der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Berechnung des Übergangsgeldes nach Maßgabe des § 68 SGB IX erfolgt, wenn die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt. Von diesem Verhältnis der Regelungen ist auch für die im hier streitigen Zeitraum geltende Fassung des § 68 SGB IX auszugehen, in welcher § 69 SGB IX in Abs. 1 Nr. 1 noch nicht genannt war. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz, S. 35) handelt es sich allein um eine klarstellende Änderung. Eine verdrängende lex specialis-Stellung des § 69 im Verhältnis zu § 68 SGB IX scheidet nach dieser Neufassung des Gesetzes aus (vgl. Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 69 Rn. 2 und § 68 Rn. 20). Zwar diente die Gesetzesänderung der Verhinderung der Schlechterstellung Leistungsberechtigter in Fällen der Kontinuität durch Versagen der Vergleichsberechnung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Dass aber § 68 SGB IX den § 69 SGB IX nicht auch im Falle des Abs. 1 Nr. 3 verdrängen soll, ergibt sich aus dem Normgefüge nicht.

46 Von einem generellen Vorrang der Anwendung des § 69 SGB IX kann nach alldem nicht ausgegangen werden. Es findet vorliegend vielmehr die Regelung des § 68 SGB IX Anwendung. Hierfür spricht letztlich auch, dass aufgrund des deutlich niedrigen Bezuges von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 09.12.2017 bis 25.10.2018 der Kontinuitätsgedanke im Sinne einer Besitzstandswahrung durch § 69 SGB IX im Fall des Klägers nicht zum Zuge kommen würde.

47 Der Kläger kann seinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und eine daraus folgende Berechnung des Anspruchs aufgrund der §§ 66, 67 SGB IX stützen.

48 Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, B 14-11b AS 63/06 R).

49 Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Es kann offenbleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne einer Verzögerung der Antragsbearbeitung oder unrichtigen Beratung gegeben ist. Jedenfalls fehlt es an einer Kausalität für einen sozialrechtlichen Nachteil des Klägers sowie der Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte, durch eine zulässige Amtshandlung. Hinsichtlich der Kausalität steht bereits nicht fest, dass bei zügigerer Bearbeitung des Rehabilitationsantrages die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX begonnen hätte. Es ist offen, ob und bei welchem Bildungsträger eine solche Maßnahme überhaupt verfügbar war. Ferner könnte der sozialrechtliche Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Dem steht der oben genannte Gesetzeszweck des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX im Sinne der Aktualisierung der Berechnung des Übergangsgeldes entgegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2024 - L 2 R 156/23, auch zum Folgenden; a.A. für den Fall einer vom Rehabilitationsträger zu vertretenen verzögerlichen Behandlung des Antrages Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 27; BSG, Urteil vom 30.10.1985 - 5b RJ 86/84). Dabei wird ein langer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Lohnzahlungszeitraum und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme von der Norm vorausgesetzt. § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX stellt auch ausdrücklich auf den Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und nicht auf den Beginn des Verfahrens ab. Für die Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen der lange Zeitraum bis zum Beginn der Leistungen verstrichen ist (Stoltz, Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, August 2025, § 68 Rn. 26; von der Heide, Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Auflage 2023, § 68 Rn. 8). Ein Ignorieren der Dreijahresfrist und die Nichtanwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX stünden damit nicht im Einklang mit dem Gesetzeszweck und stellen keine zulässige Amtshandlung zur Beseitigung des Nachteils des Klägers dar.

50 Die Berechnung des Übergangsgeldes hat die Beklagte schließlich zutreffend vorgenommen, was von dem Kläger auch nicht bestritten wurde. Insbesondere wurde das fiktive Arbeitsentgelt zutreffend unter Zuordnung des Klägers zur Qualifikationsgruppe drei errechnet (§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX), da dies dem in der Vergangenheit erlangten Grad der Qualifikation des Klägers durch Abschluss in einem Ausbildungsberuf (Elektroniker und Umschulung zum Industriekaufmann) entspricht. Nicht maßgeblich ist die Qualifikation, die durch die Weiterbildungsmaßnahme angestrebt wird (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2022 - L 7 R 10006/21 m.w.N.). Gegen die Berechnung des Übergangsgeldes bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffende Berechnung in der Anlage eins des Bescheides vom 06.09.2019. Die Beklagte hat die dort ermittelte Berechnungsgrundlage auch gemäß § 70 SGB IX angepasst (vgl. Aktenvermerk vom 04.07.2022).

51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

52 Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Verhältnisses von § 68 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX und § 69 SGB IX zuzulassen.

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