Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat, 2026-01-22, L 37 SF 258/24 EK SB

L 37 SF 258/24 EK SBTribunal de Seguros Sociais / Division 3722 de jan. de 2026

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Regest

1. Soweit es im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Bedeutung des zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachten Verfahrens und damit das Inte-resse eines Entschädigungsklägers an diesem ankommt, ist in Verfahren, die Kos-tenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zum Gegenstand haben, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43). 2. Kostenfragen betreffenden Verfahren kommt im Regelfall nur eine untergeordne-te Bedeutung zu (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - Rn. 21). 3. Wurde im Ausgangsverfahren um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ge-stritten, das von einem Rechtsanwalt im Namen einer nicht über ausreichende finan-zielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verfügende und durch einen Berufsbetreuer vertretene Person geführt wurde, ohne dass Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch nur beantragt worden war, reduziert sich die Bedeutung des Klageverfahrens weiter. Die mittellose Person muss sich das Ver-säumnis ihres Betreuers und/oder Bevollmächtigten, nicht um Beratungshilfe nach-zusuchen, zurechnen lassen, sodass ein etwaiges weitergehendes Interesse nicht schützenswert ist (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2024 - L 37 SF 124/23 EK AS - Rn. 38 ff.). 4. Fallen für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beim späteren Beklagten für eine Klägerin Rechtsanwaltskosten an, sind diese man-gels Notwendigkeit regelmäßig nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu entschädigen (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Ur-teile vom 13.11.2024 - L 37 SF 179/22 EK AL - Rn. 51 ff. und - L 37 SF 124/23 EK AS - Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 - L 37 SF 154/23 EK AS - Rn. 48 ff. sowie vom 10.04.2025 - L 37 SF 90/23 EK AS - Rn. 59 ff.). Insbesondere besteht keine Not-wendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Falle der Vertretung einer um eine Entschädigung nachsuchenden Person durch einen Berufsbetreuer.

Texto completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat — L 37 SF 258/24 EK SB — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: L 37 SF 258/24 EK SB

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0122.L37SF258.24EK.SB.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 1 BeratHiG ... mehr

Leitsatz

  1. Soweit es im Rahmen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Bedeutung des zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachten Verfahrens und damit das Inte-resse eines Entschädigungsklägers an diesem ankommt, ist in Verfahren, die Kos-tenfragen betreffende oder vorbereitende Nebenentscheidungen zum Gegenstand haben, klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43).

  2. Kostenfragen betreffenden Verfahren kommt im Regelfall nur eine untergeordne-te Bedeutung zu (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - Rn. 21).

  3. Wurde im Ausgangsverfahren um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ge-stritten, das von einem Rechtsanwalt im Namen einer nicht über ausreichende finan-zielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verfügende und durch einen Berufsbetreuer vertretene Person geführt wurde, ohne dass Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch nur beantragt worden war, reduziert sich die Bedeutung des Klageverfahrens weiter. Die mittellose Person muss sich das Ver-säumnis ihres Betreuers und/oder Bevollmächtigten, nicht um Beratungshilfe nach-zusuchen, zurechnen lassen, sodass ein etwaiges weitergehendes Interesse nicht schützenswert ist (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2024 - L 37 SF 124/23 EK AS - Rn. 38 ff.).

  4. Fallen für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beim späteren Beklagten für eine Klägerin Rechtsanwaltskosten an, sind diese man-gels Notwendigkeit regelmäßig nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu entschädigen (Fortführung von LSG Berlin-Brandenburg, Ur-teile vom 13.11.2024 - L 37 SF 179/22 EK AL - Rn. 51 ff. und - L 37 SF 124/23 EK AS - Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 - L 37 SF 154/23 EK AS - Rn. 48 ff. sowie vom 10.04.2025 - L 37 SF 90/23 EK AS - Rn. 59 ff.). Insbesondere besteht keine Not-wendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Falle der Vertretung einer um eine Entschädigung nachsuchenden Person durch einen Berufsbetreuer.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 46 SB 331/19 geführten Verfahrens durch Freistellung von den im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten.

2 Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

3 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 (fortgeschrieben durch Beschluss vom 14. Oktober 2020) bestellte das Amtsgericht Lichtenberg der 1974 geborenen Klägerin ihren aktuellen gesetzlichen Vertreter zum Betreuer. Der Aufgabenkreis des Berufsbetreuers umfasst Behörden- sowie Vermögensangelegenheiten. Im Oktober 2016 beantragte dieser für die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung, woraufhin das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - (im Folgenden LAGeSo) mit Bescheid vom 29. Juni 2017 einen Grad der Behinderung von 30 feststellte. Auf den Widerspruch des die Klägerin bereits damals vertretenden Bevollmächtigten hob das LAGeSo mit Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2018 den vorgenannten Bescheid auf und stellte unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen einen Grad der Behinderung von 50 fest. Weiter erklärte es sich zur Erstattung von zwei Dritteln der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen bereit. Hiergegen erhob die einen höheren Grad der Behinderung erstrebende Klägerin Klage, die beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 199 SB 47/18 geführt wurde.

4 Daneben machte ihr Bevollmächtigter mit Antrag vom 26. Januar 2018 beim LAGeSo für das Widerspruchsverfahren Kosten unter Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 400,00 € geltend und erhob diesbezüglich im Folgenden Untätigkeitsklage (S 45 SB 1223/18).

5 Nachdem das Sozialgericht Berlin im - durch Klagerücknahme beendeten - Verfahren S 199 SB 47/18 mit Beschluss vom 15. November 2018 entschieden hatte, dass das LAGeSo der Klägerin für das Widerspruchsverfahren zwei Drittel ihrer notwendigen Kosten zu erstatten hat, setzte das LAGeSo mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 04. Dezember 2018 in der Fassung der Berichtigung vom 17. Januar 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2019 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen unter Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - (§ 3 Abs. 2 RVG) - VV RVG - in Höhe von 300,00 € auf 213,33 € fest. Eine die Schwellengebühr von 300,00 € übersteigende Gebühr könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Bevollmächtigten umfangreich und schwierig gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

6 Hiergegen erhob die Klägerin - vertreten durch ihren Bevollmächtigten - am 28. Februar 2019 beim Sozialgericht Berlin eine weitere Klage, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung von Kosten in Höhe von 280,00 € statt nur 213,33 € verfolgte. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. In diesem unter dem Aktenzeichen S 46 SB 331/19 registrierten und Gegenstand des hiesigen Entschädigungsverfahrens bildenden Klageverfahren bestätigte das Sozialgericht am 06. März 2019 den Eingang der Klage und forderte das LAGeSo zur schriftlichen Äußerung sowie zur Aktenübersendung auf. Am selben Tag übersandte der Bevollmächtigte eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, denen zufolge diese und ihr Ehemann seinerzeit Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen. Einen Tag später verwies das LAGeSo darauf, seine Akten bereits zu dem - auf die Untätigkeitsklage hin registrierten - Verfahren S 45 SB 1223/18 übersandt zu haben, bestätigte im Übrigen die Kostenbescheide und beantragte, die Klage abzuweisen. Der Schriftsatz wurde dem Bevollmächtigten am 14. März 2019 zur Kenntnisnahme übersandt.

7 Unter dem 18. Juni 2019 erkundigte das Sozialgericht sich beim LAGeSO nach dem Sachstand, woraufhin dieses zwei Tage später darauf verwies, dass das Verfahren in der 45. Kammer noch nicht abgeschlossen sei. Am 24. Juni 2019 nahm der Kammervorsitzende Einsicht in die Akten des Verfahrens S 45 SB 1223/18, fertigte einen ausführlichen Vermerk über den dortigen Gegen- und Sachstand des Verfahrens, veranlasste die Fertigung diverser Kopien und ließ die Akten zu dem Verfahren S 199 SB 47/18 anfordern. Tags darauf gingen diese Akten ein, am 10. Juli 2020 die Verwaltungsakten des LAGeSo.

8 Nachdem der Bevollmächtigte bereits am 17. Juni 2020 die Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens gerügt hatte, rügte er am 26. Januar 2021 erneut dessen Dauer sowie nunmehr auch die des Hauptsacheverfahrens. Es folgten weitere Verzögerungsrügen im Prozesskostenhilfeverfahren am 06. April und in der Hauptsache am 13. Juni 2022.

9 Am 19. September 2022 bat das LAGeSo unter Berufung auf einen Neufeststellungsantrag um Aktenübersendung und am 06. Dezember 2022 um eine Mitteilung des Sachstandes. Im September 2023 forderte das LAGeSo erneut seine Akten zur Fertigung von Kopien für ein weiteres Klageverfahren (S 192 SB 1090/23) an und erinnerte Anfang Dezember 2023 an die Erledigung.

10 Mit Beschluss vom 18. Juni 2024 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 06. März 2019 unter Beiordnung ihres jetzigen Bevollmächtigten. Am selben Tage hörte das Gericht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an und räumte eine Stellungnahmefrist von einem Monat ein. Zugleich übersandte es dem LAGeSo die Verwaltungsakten. Nachdem das LAGeSo sich noch im Juni ausdrücklich mit der vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden erklärt und seine Akten wieder vorgelegt hatte, erteilte der Bevollmächtigte am 16. Juli 2024 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.

11 Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab. Die Zustellung bei den dortigen Beteiligten erfolgte noch am selben Tag.

12 Am 28. August 2024 beantragte der Bevollmächtigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Gerichte beraumte daraufhin am 17. September 2024 einen entsprechenden Termin auf den 15. Oktober 2024 an. Am 20. September 2024 fragte der Bevollmächtigte an, ob eine Videokonferenz stattfinden könne, da er sich am Terminstag in Washington aufhalten werde. Anfang Oktober 2024 kündigte er sodann an, im Termin durch einen anderen Anwalt vertreten zu werden. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2024 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden den Beteiligten jeweils am 22. Oktober 2024 zugestellt.

13 Noch vor Abschluss des Verfahrens hatte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 06. August 2024 im Namen der Klägerin vom Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € wegen einer mindestens 50monatigen Verfahrensverzögerung gefordert und Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 454,20 € geltend gemacht. Dabei hatte er weder die angeblichen Verzögerungszeiten noch die Forderungshöhe weitergehend erläutert. Mit Schreiben vom 23. August 2024 hatte der Beklagte die Gewährung einer finanziellen Entschädigung abgelehnt. Begründend hatte er ausgeführt, dass das Ausgangsverfahren für die Klägerin keine Bedeutung gehabt haben dürfte, zumal ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ein Beratungshilfemandat für die Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren erfordert hätten. Weder hätte sie durch das Ausgangsverfahren einen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten noch sei sie der Forderung des eher geringen Betrags von 66,67 € überhaupt ausgesetzt gewesen, weil ein entsprechender Freistellungsanspruch nicht bestanden habe. Gleichwohl sei festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren zu einer nicht unerheblichen Überlänge gekommen sei, wofür im Namen des Landes das Bedauern zum Ausdruck gebracht werde. Für die erstmalige vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) komme die Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.

14 Am 19. Oktober 2024 hatte der Bevollmächtigte der Klägerin daraufhin in deren Namen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Klage beantragt und einen Klageentwurf vorgelegt, demzufolge eine Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen sowie eine Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € begehrt wurde. Nach dortigem Kenntnisstand sei das Gericht von April 2019 bis einschließlich Mai 2024 untätig gewesen. Im Übrigen stehe der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag nicht verbindlich fest. Die Klägerin wolle diesen Betrag lediglich als Mindestbetrag geltend machen.

15 Der Senat hat der weiterhin Leistungen nach dem SGB XII beziehenden Klägerin mit - ihr am 13. Februar 2025 zugestelltem - Beschluss vom 31. Januar 2025 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe lediglich insoweit bewilligt, als es um die Freistellung für die im vorprozessualen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 € geht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass einer (ggf. noch zu erhebenden) Entschädigungsklage nur mit Blick auf die begehrte Freistellung von den der Klägerin für das vorprozessuale Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten angesichts der insoweit nicht einheitlichen Rechtsprechung der beiden Entschädigungssenate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und der beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht zukomme. Dies gelte auch mit Blick auf die geltend gemachte Forderungshöhe. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Verfahren in 58 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen sein könnte. Unter Abzug einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten wäre von einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 46 Kalendermonaten auszugehen, was nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG regelhaft einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.600,00 € zur Folge hätte. Dass angesichts der allenfalls marginalen Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin und der nicht in Anspruch genommenen Beratungshilfe hinreichende Erfolgsaussicht von Anfang allenfalls mit Blick auf den sogenannten kleinen Entschädigungsanspruch bestanden habe, rechtfertige diesbezüglich keine andere Entscheidung. Denn auch im Falle einer allein auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gerichteten Klage entspreche der Streitwert dem Wert, der für eine auf Entschädigung gerichtete Klage gelten würde (BSG, Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - Rn. 21, juris). Ob dieser - unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr berechnete Betrag selbst im Falle des grundsätzlichen Bestehens eines Freistellungsanspruchs als deutlich überhöht anzusehen sei, müsse einer Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

16 Soweit mit der beabsichtigten Klage ferner eine Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € geltend gemacht werden solle, hätte diese hingegen keine Erfolgsaussicht. In Betracht gekommen wäre allenfalls eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise durch Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Diese scheide jedoch ebenfalls aus, weil der dahingehende Anspruch durch das Anerkennen einer unangemessenen Verfahrensdauer und das zum Ausdruck gebrachte Bedauern des (potentiellen) Beklagten bereits erfüllt sei.

17 Die Klägerin hat daraufhin am 13. Februar 2025 - die dem Beklagten am 19. Februar 2025 zugestellte - Klage erhoben, mit der sie (nur noch) dessen Verurteilung zur Freistellung von den im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € begehrt. Sie meint, ihr stehe diesbezüglich ein Anspruch zu. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung eines Entschädigungsanspruchs stellten einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Sie seien adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwaltskosten sei für das Zivilrecht allgemein anerkannt, dass es auf die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person ankomme, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten etwa dann zu ersetzen, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerate, wenn es um die Abwicklung eines Schadensfalles beispielsweise bei einem Verkehrsunfall oder die Verletzung von Informationspflichten nach der Fluggastrechte-Verordnung gehe. Die zugrundeliegenden Erwägungen seien auf Entschädigungsverfahren ohne weiteres zu übertragen. Beim Entschädigungsanspruch handele es sich nicht um einen für die Klägerin "überschaubaren Sachverhalt"; von "weitgehend geklärter obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen" könne – insbesondere aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin – keine Rede sein. Die Abwicklung stelle jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar; die mittlerweile umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu werde nach wie vor fortentwickelt. Vorliegend könnten weder die Klägerin noch ihr gesetzlicher Vertreter den in Rede stehenden Entschädigungsanspruch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch nur ansatzweise beziffern. Allein gestellt bliebe ihnen völlig verborgen, wann das Gericht inaktiv geblieben sei. Auf eine außergerichtlich von dem Beklagten nach seinem freien Belieben zu treffende Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe der Klägerin eine Entschädigung zustehe, könne und müsse sich diese beziehungsweise ihr gegebenenfalls haftender gesetzlicher Vertreter nicht verweisen lassen. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin sei kein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und in Entschädigungsklagen völlig unbewandert. Augenscheinlich sei er vom Betreuungsgericht nicht dazu bestellt worden, komplexe Entschädigungsansprüche seiner Betreuten außergerichtlich durchzusetzen, schon gar nicht unter Wahrung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG genannten Frist. Deutlich erschwerend trete hinzu, dass bei Entschädigungsklagen der Instanzenweg regelmäßig verschlossen sei.

18 Die Klägerin beantragt,

19 den Beklagten zu verurteilen, sie von den im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 46 SB 331/19 geführten Klageverfahrens angefallenen Kosten in Höhe von 454,20 € freizustellen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Er hatte bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Auffassung vertreten, dass das geltend gemachte Freistellungsbegehren schon dem Grunde nach nicht bestehe. Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls nicht die geltend gemachte 1,3-fache Gebühr gerechtfertigt. Bei dem Antragsschreiben vom 06. August 2024 dürfte es sich um ein Schreiben einfacher Art gehandelt haben, für das allenfalls eine Gebühr von 0,3 nach VV Nr. 2301 RVG anzusetzen wäre.

23 Mit Schreiben vom 11. und 14. November 2025 haben die Beteiligten sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25 Der nach § 201 Abs. 1 GVG sowie § 202 Satz 2 SGG für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu unter dem 11. und 14. November 2025 ihr Einverständnis erteilt hatten.

26 Die Klage ist zulässig, nicht jedoch begründet.

27 A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an ihrer formgerechten Erhebung. Ebenso wenig ist die Klage verfristet. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist die Entschädigungsklage innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens zu erheben. Im streitgegenständlichen Klageverfahren wurden den damaligen Beteiligten die Urteilsgründe am 22. Oktober 2024 zugestellt. Einen Monat später wurde das Urteil rechtskräftig. Ihre Entschädigungsklage hat die Klägerin am 13. Februar 2025 und damit fristgerecht erhoben.

28 B. Allerdings ist die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin richtende Entschädigungsklage unbegründet.

29 Streitgegenständlich ist ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 46 SB 331/19 geführten Klageverfahrens. Die Klägerin erstrebt insoweit den Ausgleich eines Vermögensschadens durch Freistellung der für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten. Indes steht ihr zur Überzeugung des Senats ein entsprechender Anspruch nicht zu.

30 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung allerdings nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

31 Zwar weist das gegenständliche Klageverfahren eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu I.). Auch liegt die erforderliche Verzögerungsrüge vor (hierzu zu II.). Indes geht der Senat davon aus, dass vorliegend ein Freistellungsanspruch mangels Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorprozessualen Verfahren nicht besteht (hierzu zu III.).

32 I. Das sich von der Klageerhebung am 28. Februar 2019 bis zur Zustellung der Urteilsgründe am 22. Oktober 2024 über fünf Jahre und neun Monate hinziehende gegenständliche Verfahren, in dem darum gestritten wurde, ob der Klägerin vom LAGeSo für ein Widerspruchsverfahren weitere 66,67 € zu erstatten sind, weist eine unangemessene Dauer auf.

33 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens an.

34 1. Das streitgegenständliche Verfahren war für die Klägerin zur Überzeugung des Senats von weit unterdurchschnittlicher Bedeutung. Denn die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile z.B. vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 34, jeweils zitiert nach juris). Maßstab ist dabei allein eine objektivierte Betrachtung (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris, Rn. 35).

35 Gemessen daran kann dem hier gegenständlichen Verfahren, in dem um die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten und konkret einen Betrag in Höhe weiterer 66,67 € gestritten wurde, zur Überzeugung des Senats lediglich eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung zugesprochen werden. Dies folgt schon daraus, dass Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, im Regelfall nur untergeordnete Bedeutung haben (für die Kosten eines Widerspruchsverfahrens: BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - Rn. 21 m.w.N.).

36 Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Bevollmächtigte der Klägerin ein Interesse an der Erstattung eines möglichst hohen Betrages hatte. Dies mag aus seiner Sicht verständlich sein, ist hier jedoch unerheblich. Denn insbesondere in Verfahren, die Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, ist klar zwischen den Interessen der Beteiligten und denen ihrer Rechtsanwälte zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 41, 43, juris). Es ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welches weitergehende Interesse die Klägerin an dem Verfahren gehabt haben sollte.

37 Hingegen hat der Senat durchaus Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich damit rechnen musste, jemals einem Vergütungsbegehren ihres Rechtsanwaltes ausgesetzt zu werden, und das Klageverfahren damit für sie überhaupt von irgendeiner Bedeutung war. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend. Denn selbst wenn sie bzw. ihr Betreuer davon ausgehen musste, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt Kosten für das Widerspruchsverfahren in Rechnung stellen könnte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass das auf Erstattung eben dieser Kosten gerichtete Klageverfahren bedeutsam war. Denn die bestehende Sorge wäre ggfs. nicht schützenswert.

38 Wie der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 13. November 2024 (L 37 SF 124/23 EK AS, juris, Rn. 40 ff.) entschieden hat, sieht er es als selbstverständlich an, dass im Falle der Rechtsuche durch eine nicht über die hierfür erforderlichen Mittel verfügende Person wie hier die Klägerin sowohl durch diese selbst bzw. ihren Betreuer als auch den um Hilfe angegangenen Rechtsanwalt, der tatsächlich beabsichtigt, für seine Beratung - im Falle des Unterliegens vom Rechtsuchenden - ein Honorar zu fordern, abgewogen wird, wie die nötigen Mittel zu beschaffen sind. Um einkommens- und vermögenslosen Personen die Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber die Gewährung von Beratungshilfe vor. Wenn diese - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 BerHG - von einem bzw. in Fällen der Betreuung für einen einkommens- und vermögenslosen Kläger bzw. eine entsprechende Klägerin nicht in Anspruch genommen wird, dann kann nicht im Nachhinein geltend gemacht werden, dass ein Verfahren, in dem es letztlich allein um die Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem außergerichtlichen Verfahren ging, für die mittellose Person von Bedeutung war. Denn diese Sorge ist letztlich auf eigenes Unterlassen zurückzuführen, wobei die Person sich ggfs. das ihres Betreuers und/oder Anwalts zurechnen lassen muss.

39 § 9 Satz 2 BerHG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im hiesigen Kontext, in dem allein die Interessen der Klägerin von Bedeutung sind, ist vielmehr maßgeblich, dass ersichtlich zu keinem Zeitpunkt (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 2 BerHG) ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gestellt wurde. Die Bewilligung von Beratungshilfe hätte indes nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt, dass der Bevollmächtigte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der - sich auf 15,00 € belaufenden - Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 RVG i.V.m. Nummer 2500 VV) hätte geltend machen können, was nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BerHG im Falle der nachträglichen Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) bereits bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe gegolten hätte. Die drohende Kostenlast hätte sich damit auf nicht einmal 5 % der hier bezifferten Forderung belaufen.

40 Nichts anderes hat im Ergebnis zu gelten, wenn die Voraussetzungen bei einer - wie hier - offensichtlich nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügenden Rechtsuchenden für die Gewährung von Beratungshilfe nicht vorliegen. Denn dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Inanspruchnahme von Beratungshilfe entweder mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG) oder eine andere Möglichkeit für Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem oder der Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Ob von Letzterem für das hier durchgeführte Widerspruchsverfahren bei der Bestellung eines Berufsbetreuers auszugehen wäre, kann dahinstehen. Denn ggfs. müsste sich die Klägerin zurechnen lassen, dass die zur Verfügung stehende und zumutbare anderweitige Möglichkeit nicht genutzt wurde, sodass sie nicht schützenswert wäre.

41 Dass sich der Zeitablauf ansonsten in irgendeiner Weise nachteilig auf die Verfahrensposition, insbesondere auf das materielle Recht oder auf sonstige geschützte Interessen der Klägerin ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Allgemeinheit hatte das Ausgangsverfahren schließlich ersichtlich keinerlei Bedeutung.

42 Die Schwierigkeit des Verfahrens ist ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen, seine Komplexität indes als durchschnittlich. Letzteres folgt schon aus der Anzahl der durch das prozessuale Vorgehen des Bevollmächtigten eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, die alle zumindest eng miteinander verflochten waren und durchaus der Prüfung bedurften, welches Vorrang genießt.

43 2. Bei der - für die Feststellung einer etwaigen unangemessenen Verfahrensdauer erforderlichen - Ermittlung sachlich nicht gerechtfertigter Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, hat das Entschädigungsgericht nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Schritt im Ausgangsverfahren von substanzieller Bedeutung oder sachgerecht war. Es hat im Gegenteil das Handeln des Ausgangsgerichts gerade keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen, sondern die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 43 und – B 10 ÜG 2/14 R –Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen gilt hier Folgendes:

44 Nach Eingang der Klage im Februar 2019 und Weiterleitung der Erwiderung des LAGeSo Mitte März 2019 an den Bevollmächtigten der Klägerin ist das Sozialgericht im April und Mai 2019 zwar nicht prozessfördernd tätig geworden. Dies ist ihm jedoch nicht als Verzögerung vorzuwerfen. Denn das LAGeSo hatte darauf verwiesen, dass es seine Akten bereits zum Verfahren S 45 SB 1223/18 übersandt hätte. Diese Akten aber benötigte das Sozialgericht für seine Entscheidung. Dass es in dieser frühen Phase des Verfahrens abwartete, ist nicht zu beanstanden, zumal durchaus zu erwarten war, dass sich das vorgenannte Verfahren in Kürze erledigen würde. Denn nach teilweise erfolgreichem Widerspruchsverfahren samt Abgabe einer (teilweisen) Kostenübernahmeerklärung durch das LAGeSo hatte der Bevollmächtigte der Klägerin nicht nur Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, womit der Umfang der Kostentragungspflicht Gegenstand des zum Aktenzeichen S 199 SB 47/18 geführten Verfahrens geworden war, sondern hatte zugleich beim LAGeSo die Erstattung der der Höhe nach bezifferten Kosten beantragt und diesbezüglich die unter dem Aktenzeichen S 45 SB 1223/18 registrierte Untätigkeitsklage anhängig gemacht. Der vom LAGeSo nach Rücknahme der Klage im Verfahren S 199 SB 47/18 erlassene Kostenfestsetzungsbescheid war vor diesem Hintergrund durchaus auch für das Verfahren S 45 SB 1223/18 von Relevanz.

45 Nachdem der Kammervorsitzende sodann im Juni 2019 in Erfahrung gebracht hatte, dass das vorgenannte Verfahren nicht abgeschlossen war, Akteneinsicht genommen sowie die Fertigung diverser Kopien veranlasst hatte und die angeforderten Akten des Verfahrens S 199 SB 47/18 eingegangen waren, ist dem Ausgangsverfahren indes ab Juli 2019 kein Fortgang gewährt worden, bevor im Juli 2020 die Verwaltungsakten eingingen und der Klägerin im Juni 2024 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. In diesem Zeitraum ist es in 56 Kalendermonaten zu dem Beklagten vorzuwerfenden Verzögerungen (Juli 2019 bis Februar 2020, Juni 2020, August 2020 bis Mai 2024) gekommen. Nicht hierzu zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.01.2023 – L 37 SF 71/22 EK SO – juris, Rn. 33 ff. m.w.N.), die das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 11. Juni 2024 (vgl. B 10 ÜG 3/23 R, Rn. 23 ff. und B 10 ÜG 4/23 R, Rn. 23, jeweils zitiert nach juris) bestätigt hat, die Monate März bis Mai 2020 (erster Corona-Lockdown). Ab Juni 2024 ist das Verfahren sodann ohne jede weitere Verzögerung zum Abschluss gebracht worden.

46 Abzüglich der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für ein Klageverfahren regelmäßig anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten, von der abzuweichen hier kein Grund ersichtlich ist, ist mithin von einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Verzögerung im Umfang von 44 Monaten auszugehen.

47 II. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge bestehen nicht (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Diese wurde mit Blick auf das Klageverfahren am 26. Januar 2021 und nochmals am 13. Juni 2022 an das Gericht herangetragen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren nach vorstehenden Ausführungen bereits eine unangemessene Dauer aufwies.

48 III. Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Freistellung von den für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.

49 Angesichts der nach vorstehenden Ausführungen zu beklagenden unangemessenen Verfahrensdauer bestand die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines immateriellen Nachteils (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Davon, dass diese gesetzliche Vermutung offensichtlich widerlegt war, vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Hiervon ist auch der Beklagte nicht ausgegangen, wie bereits das von ihm im vorprozessualen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Bedauern zeigt. Es ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass seitens der Klägerin überhaupt vorprozessual um eine Entschädigung ersucht wurde, auch wenn sie - wie bereits die Ausführungen des Senats in seinem nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 31. Januar 2025 zeigen - Anspruch nur auf Wiedergutmachung in sonstiger Weise (vgl. 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG) gehabt hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihr ein Anspruch auf Freistellung von den in diesem Zusammenhang angefallenen Rechtsanwaltskosten zusteht.

50 Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs in der Sozialgerichtsbarkeit angefallenen Anwaltskosten regelmäßig keinen zu ersetzenden materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG darstellen, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person bereits im Allgemeinen, insbesondere aber im Falle der Bestellung eines Berufsbetreuers für eine mittellose Person nicht notwendig ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 13.11.2024 - L 37 SF 179/22 EK AL - Rn. 51 ff. und - L 37 SF 124/23 EK AS - Rn. 62 ff., vom 23.01.2025 - L 37 SF 154/23 EK AS - Rn. 48 ff. sowie vom 10.04.2025 - L 37 SF 90/23 EK AS - Rn. 59 ff., jeweils m.w.N. und zitiert nach juris). Hieran hält er auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin im hiesigen Verfahren fest und verweist auf die Ausführungen in den zitierten, den Beteiligten jeweils bekannten Urteilen. Soweit seitens der Klägerin vorliegend umfangreich zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung vorgetragen wird, sind die Fallkonstellationen nicht mit der außerprozessualen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer vergleichbar. Welch geringe Anforderungen an Letztere zu stellen sind, wird nicht zuletzt eindrücklich durch den Antragsschriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06. August 2024 belegt, der im Wesentlichen aus der Kostenrechnung besteht, hingegen weder zur Verzögerungsdauer noch zu Höhe der geforderten Entschädigung fundierte Ausführungen enthält. Soweit seitens der Klägerin ferner die Auffassung vertreten wird, von ihrem Berufsbetreuer könne nicht erwartet werden, dass dieser für sie vorprozessual einen Entschädigungsanspruch geltend mache, folgt der Senat dem nicht. Es ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung, ob der Betreuer in Deutschland über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt. Warum schließlich aus der Sicht einer vernünftig, wirtschaftlich denkenden Person die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin im vorprozessualen Verfahren im Hinblick darauf erforderlich sein sollte, dass Entschädigungsansprüche nicht beim Sozial-, sondern beim Landessozialgericht einzuklagen sind, erschließt sich nicht.

51 Selbst wenn man jedoch - entgegen der hiesigen Überzeugung - die Freistellung von Anwaltskosten für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs einer durch einen Berufsbetreuer vertretenen mittellosen Person in der Sozialgerichtsbarkeit als gerechtfertigt ansehen wollte, wäre nicht nachzuvollziehen, warum dies in der geltend gemachten Höhe erforderlich sein sollte. Denn abgesehen davon, dass die Kosten sich - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - an einem zu hohen Gebührenwert (1,3 statt 0,3) orientieren, wären die Kosten durch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die Klägerin auf einen Bruchteil zu reduzieren gewesen.

52 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

53 D. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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