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42 K 7.25•VG Berlin 42. Kammer, 2026-03-11, 42 K 7.25
42 K 7.25Tribunal Administrativo / Chamber 4211 de mar. de 2026
1. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (Rn.26) 2. Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (Rn.38) 3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann grundsätzlich als berechtigtes wirtschaftliches Interesse eines Verantwortlichen angesehen werden. (Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 42 K 7.25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0311.42K7.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 58 Abs 2 Buchst b DSGVO, Art 6 Abs 1 Unterabs 1 Buchst b DSGVO, Art 6 Abs 1 Unterabs 1 Buchst f DSGVO, Art 17 DSGVO, Art 12 DSGVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (Rn.26)
Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (Rn.38)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann grundsätzlich als berechtigtes wirtschaftliches Interesse eines Verantwortlichen angesehen werden. (Rn.47)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwarnung der beklagten Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI).
2 Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Kreditinstitut mit Sitz in Berlin. Die spätere Beschwerdeführerin führte bei der Klägerin ein Giro- und ein Tagesgeldkonto. Sie war zudem Mitglied der klägerischen Genossenschaft und hielt Geschäftsanteile an dieser. Ferner hatte die Klägerin der Beschwerdeführerin einen Bausparvertrag bei der G... vermittelt und war danach für die Betreuung dieses Vertrags zuständig. Außerdem war die Beschwerdeführerin als Kontobevollmächtigte für ein Konto ihrer Tochter bei der Klägerin hinterlegt.
3 Mit Schreiben vom 8... 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Klägerin die Auflösung ihrer Konten und erklärte, ihre Mitgliedschaft fristgemäß zum 31. Dezember 2019 zu kündigen. Am 18. September 2019 löste die Klägerin die Konten der Beschwerdeführerin auf, am 19. Juni 2020 zahlte sie ihr den Wert ihrer Geschäftsanteile und am 28. Oktober 2020 die angefallenen Dividenden aus, unmittelbar danach löste sie das Geschäftsanteilkonto auf.
4 Mit postalischem Schreiben vom 30. Oktober 2020 wandte die Klägerin sich unter dem Betreff „Besondere datenschutzrechtliche Hinweise zu individuellen Informationen, Empfehlungen und Angeboten“ an die Beschwerdeführerin. Dem war ein Begleitschreiben mit dem Betreff „Verantwortungsvolle Datenverarbeitung“ beigefügt. Darin heißt es unter anderem „Durch die Verarbeitung Ihrer Daten können wir Ihnen Leistungen und Produkte anbieten, die genau zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen.“ Das Begleitschreiben schließt ab mit „Haben Sie hierzu Fragen? Dann kontaktieren Sie uns bitte, denn dafür ist unsere Genossenschaftliche Beratung da: die Finanzberatung, die erst zuhört und dann berät.“ Zusätzlich war ein weiteres Schreiben mit der Überschrift „Ihre Daten sind bei uns sicher“ beigefügt, in dem es unter anderem heißt „Individuelle Wünsche. Individuelle Angebote: Wie Sie von der Nutzung Ihrer Daten profitieren“ und „Durch Ihre Datennutzung profitieren Sie in Zukunft von: (…) Maßgeschneiderten Leistungen und Produkten, die zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen. So weisen wir Sie z.B. auf neue Tarife in der Kfz-Versicherung hin – aber nur, wenn Sie auch ein Auto haben.“ Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben (im Folgenden zusammenfassend: Informationsschreiben) wird auf Bl. 7 f., 360 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
5 Mit Schreiben vom 8... 2020 wandte die Beschwerdeführerin sich wie folgt an die Klägerin: „seit mehr als einem Jahr bin ich kein Kunde mehr bei Ihnen, deshalb widerspreche ich nachdrücklich der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von meinen Daten. Hiermit fordere ich Sie auf, mir ein Bestätigungsschreiben über die Löschung von meinen Daten bei Ihrer Bank bis zum 20.11.2020 zuzusenden. Sollte dies nicht im angegebenen Zeitrahmen erfolgen, so werde ich Sie beim Datenschutzbeauftragten anzeigen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 10 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
6 Am 6... 2020 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Klägerin wegen der Zusendung des Informationsschreibens.
7 Die Klägerin führte im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen aus, die Daten der Beschwerdeführerin vor dem 27. Oktober 2020 nicht gesperrt zu haben, weil erst zu diesem Zeitpunkt über die Auszahlung der Dividenden durch die Vertreterversammlung der Genossenschaft entschieden worden sei. Die Daten der Beschwerdeführerin seien für das operative Geschäft nicht mehr verfügbar gewesen und dafür auch nicht genutzt worden. Da für die Auszahlung der Dividende noch das Geschäftsanteilkonto der Beschwerdeführerin geführt worden sei, seien die dafür gespeicherten Daten (Name und Anschrift) für die Versendung des Informationsschreibens genutzt worden. Der Stichtag für die Auswahl der Empfänger des Informationsschreibens sei der 7. Oktober 2020 gewesen. Die Hinweise in dem Informationsschreiben seien allgemein gehalten und keine Ankündigung einer Auswertung bereits gesperrter Daten.
8 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin zwecks Versendung des Informationsschreibens sei zur Vertragserfüllung erforderlich gewesen. Der Zweck der Genossenschaft bestehe in der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder. Diese erfolge durch Vermögensberatung sowie Vermittlung und Verkauf von Finanzdienstleistungen und -produkten. Im Kontext dieses Vertragszwecks sei es für sie erforderlich gewesen, mit dem Informationsschreiben über die in Zukunft bestehenden Möglichkeiten einer stärker individualisierten Betreuung hinzuweisen, um die satzungsmäßigen Betreuungspflichten zu erfüllen.
9 Sie habe zudem ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO daran gehabt, mit Hilfe des Informationsschreibens die erforderliche Transparenz in Bezug auf zukünftige Datenverarbeitungen zu schaffen und die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen zu legen. Es sei ihr berechtigtes und grundrechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse, durch das Informationsschreiben werbliche Maßnahmen vorzubereiten. Bei dem Informationsschreiben vom 30. Oktober 2020 handele es sich nicht um Werbung, diese wäre aber auf Grundlage der Interessenabwägung auch zulässig gewesen. Gerade die potentielle Rückgewinnung von Kunden nach erfolgter Kündigung für aktive Produkte sei ein berechtigtes vertriebliches Interesse. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ein breites Interesse an Produkten von Verbundpartnern gezeigt und über die Klägerin als Vermittlerin einen Bausparvertrag abgeschlossen. Zudem habe die Klägerin mit der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte ihrer Tochter weiterhin in geschäftlichem Kontakt gestanden. Das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin lasse keine grundsätzliche Abkehr von diesem Interesse erkennen.
10 Sie habe der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2018 auch Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt. In diesen heißt es unter anderem, personenbezogene Daten würden im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO für Werbung verarbeitet werden, soweit dem nicht widersprochen wurde. Die Daten würden, soweit erforderlich, für die Dauer der Geschäftsbeziehung verarbeitet und gespeichert, was beispielsweise auch die Anbahnung und Abwicklung eines Vertrags erfasse. Wegen des weiteren Inhalts dieser Datenschutzhinweise wird auf Bl. 35 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11 Auf das Schreiben vom 8... 2020 habe sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6... 2020 den Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten bestätigt. Die Löschung ihrer personenbezogenen Daten habe die Beschwerdeführerin nicht verlangt. Dass angesichts der fortbestehenden Geschäftsbeziehungen eine vollständige Löschung ihrer Daten nicht möglich sein würde, habe der Beschwerdeführerin bei gehöriger Gewissensanspannung bekannt sein müssen. Jedenfalls könne ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO durch eine unterlassene Reaktion auf einen Löschungsantrag nicht Grundlage einer Verwarnung sein, weil Art. 58 Abs. 2 Buchst b DSGVO einen Verstoß gegen die DSGVO „mit Verarbeitungsvorgängen“ voraussetze.
12 Mit Bescheid vom 20. April 2023 sprach die Beklagte gegen die Klägerin eine Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO aus.
13 Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe durch die Versendung des Schreibens vom 30. Oktober 2020 gegen die Pflicht zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen. Das Schreiben sei auch zu Werbezwecken versandt worden. Diese Verarbeitung sei weder zur Erfüllung eines Vertrages noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich gewesen. Die Vertragsbeziehung zur Beschwerdeführerin sei beendet gewesen. Durch die Auflösung ihrer Konten und die damit einhergehende Kündigung ihrer Genossenschaftsanteile habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer weiteren vertraglichen Beziehung mit der Klägerin und an einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht mehr interessiert ist. Von einer weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu werblichen Zwecken nach diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nicht ausgehen können. Ferner habe die Klägerin durch die unzureichende Beantwortung des Löschungsantrags der Beschwerdeführerin vom 8... 2020 gegen Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO verstoßen. Sofern die Klägerin einen Grund zur weiteren Verarbeitung der Daten gehabt habe, habe sie die Beschwerdeführerin über diesen unverzüglich informieren und sie über ihre Rechte belehren müssen. Sie habe entschieden, es bei einer Verwarnung zu belassen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts angemessen erscheine.
14 Die Klägerin hat gegen die ihr am 20. April 2023 bekannt gegebene Verwarnung am 22. Mai 2023, einem Montag, Klage erhoben und im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren verwiesen.
15 Darüber hinaus führt sie aus, die Verwarnung sei formell rechtswidrig, weil es hinsichtlich der Ermessensausübung an einer Begründung der Verwarnung fehle. Die Verwarnung sei auch materiell ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich unabhängig von der (fehlenden) Schwere des vermeintlichen Verstoßes zur Verhängung einer Sanktion verpflichtet gesehen. Die Beklagte habe sich auch dadurch parteiisch gezeigt, dass sie im Beschwerdeverfahren mehrfach ihr Bedauern darüber geäußert habe, die Bestätigung des Werbewiderspruchs durch die Klägerin nicht widerlegen und deshalb insoweit keine Abhilfemaßnahme ergreifen zu können.
16 Die Klägerin beantragt,
17 die Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 20. April 2023 aufzuheben.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Verwarnung und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen habe die Versendung des Informationsschreibens nicht erforderlich sein können, weil die Klägerin die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der verarbeiteten Daten nicht über das Verarbeitungsinteresse Direktwerbung informiert habe. Der Entschluss, eine Verwarnung auszusprechen, habe keiner weiteren Begründung bedurft, weil ein Absehen von einer Abhilfemaßnahme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
22 A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die Verwarnung der Beklagten vom 20. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 1. Rechtsgrundlage der Verwarnung ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über eine Abhilfebefugnis, die es ihr gestattet, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen hat.
24 2. Die Verwarnung ist formell rechtmäßig.
25 Die Beklagte ist gem. Art. 55 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 40 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 8 Abs. 2 BlnDSG die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die in Berlin ansässige Klägerin.
26 Die Verwarnung genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verwarnung gerecht. Sie lässt hinsichtlich der Ermessensausübung erkennen, dass die Beklagte erkannt hat, dass ihr nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO verschiedene, in ihrer Eingriffsintensität und Regelungswirkung abgestufte Abhilfemaßnahmen zur Verfügung stehen, von denen die Verwarnung sich am unteren Rand befindet. Die Beklagte hat insofern ausgeführt, sich aufgrund des festgestellten Verstoßes für den Ausspruch einer Verwarnung entschieden zu haben und von weiteren Abhilfemaßnahmen zunächst abzusehen. Hinsichtlich der Entschließung, überhaupt eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, bedurfte es keiner weiteren Begründung. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 34).
27 3. Die Verwarnung ist auch materiell rechtmäßig.
28 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sind erfüllt. Die Klägerin hat mit Verarbeitungsvorgängen gegen die DSGVO verstoßen.
29 aa) Die Klägerin hat durch die Versendung des Informationsschreibens vom 30. Oktober 2020 an die Beschwerdeführerin gegen. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verstoßen.
30 Die der Verwarnung zugrunde liegende Versendung des Schreibens vom 30. Oktober 2020 an die Beschwerdeführerin fällt in den zeitlichen, räumlichen, personellen und sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Der Name sowie die Anschrift der Beschwerdeführerin sind personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es handelt sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die Beschwerdeführerin – beziehen. Bei der Erhebung der genannten Daten durch die Klägerin, ihrer Speicherung in einer Datenbank sowie ihrer Verwendung für die Versendung des Informationsschreibens an die Beschwerdeführerin, handelt es sich jeweils um eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Klägerin als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dass die Verarbeitung der Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO zumindest teilweise automatisiert erfolgt, ergibt sich bereits aus dem Umstand ihrer Speicherung in einer Datenbank.
31 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin zur Versendung des Informationsschreibens an diese verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 90, Meta Platforms; vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 – juris Rn. 34, HTB Neunte Immobilien Portfolio geschlossene Investment UG & Co. KG; und vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 – juris Rn. 94, Agentsia po vpisvaniyata). Haben die Betroffenen – so wie hier die Beschwerdeführerin – nicht rechtswirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO), sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO gestützt werden können. Das ist hier nicht der Fall.
32 (1) Die Versendung des Informationsschreibens war nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person war, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte.
33 Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 98 f., Meta Platforms).
34 Der Begriff des Vertrags ist dabei nicht zivilrechtlich auszulegen, sondern datenschutzrechtlich und unionsautonom. Es kommt nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, ein Vertrag i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, sondern ob das datenschutzrechtliche Telos des Erlaubnistatbestands erfüllt ist. Maßgeblich ist allein, ob das Rechtsverhältnis privatautonom begründet ist und die maßgebliche Verpflichtung daher als Ausdruck der Selbstbestimmung legitimiert ist. Der Tatbestand von Buchst. b ist auf all jene vertragsähnlichen Konstellationen, die gleichermaßen auf willentliche Entscheidungen des von der Verarbeitung Betroffenen zurückgehen, anzuwenden. Danach begründen etwa Vereinsgründung und -beitritt damit einen Vertrag i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO, dessen Inhalt durch die Vereinssatzung konkretisiert wird, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24 – juris Rn. 23). Für eine Genossenschaft gilt das gleiche.
35 Ungeachtet dessen, dass es zweifelhaft erscheint, ob die aus der Genossenschaftssatzung folgenden Hauptpflichten der Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern ohne die Versendung des Informationsschreibens nicht erfüllt werden könnten, war diese aber schon deshalb nicht für die Erfüllung von Pflichten der Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Genossenschaftssatzung erforderlich, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Versendung kein Mitglied der Genossenschaft mehr war.
36 Selbst wenn aufgrund der Vermittlung des Bausparvertrags bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG noch ein auf die Betreuung der Beschwerdeführerin gerichteter Vertrag im obigen Sinne zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin bestand, wäre nicht ersichtlich, warum der Hauptgegenstand eines solchen Vertrags ohne die Versendung des Informationsschreibens nicht hätte erfüllt werden können. Entsprechendes würde gelten, soweit aufgrund einer möglichen (Außen-)Kontovollmacht der Beschwerdeführerin für ein Konto einer dritten Person bei der Klägerin noch ein Vertrag im obigen Sinne zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin bestand.
37 (2) Ferner war die Verarbeitung auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig.
38 Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
39 Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Prüfprogramm hat der EuGH in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 106, Meta Platforms; und vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 45, CNIL).
40 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, CNIL).
41 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese die Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 GRC garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 48, CNIL). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 108 f., Meta Platforms).
42 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der EuGH entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 110 u. 112, Meta Platforms). Darüber hinaus sind der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 116, Meta Platforms).
43 An diesen Maßgaben gemessen war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zwecks der Versendung des Informationsschreibens nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt.
44 (a) Der Interessenabwägung ist zugrunde zu legen, dass das Informationsschreiben auch zum Zwecke der Direktwerbung diente. Der Begriff der Direktwerbung, der als Anwendungsfall eines berechtigten Interesses auch im 47. Erwägungsgrund der DSGVO Erwähnung findet, umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ePrivacy-RL; ABl. 2006 L 376, 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 – juris Rn. 16). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (BGH, a.a.O. – juris Rn. 16; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 –, juris Rn. 6 f.). Der Begriff der Werbung ist grundsätzlich weit zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise auch Kundenzufriedenheitsabfragen, da diese zumindest auch dazu dienen, die befragten Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 – juris Rn. 18). Auch die Anfrage nach einer Werbeeinwilligung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG a.F. erfolgte selbst „für Zwecke der Werbung“, weil sie mittelbar der Absatzförderung diente (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 –, juris Rn. 7).
45 Daran gemessen stellt das Informationsschreiben vom 30. Oktober 2020 Direktwerbung dar. Es diente jedenfalls mittelbar auch der Absatzförderung. Sowohl in dem Begleitschreiben „Verantwortungsvolle Datenverarbeitung“ als auch in dem Begleitschreiben „Ihre Daten sind bei uns sicher“ finden sich Formulierungen, die für eine bloße Information nach Art. 13 und 14 DSGVO nicht unerlässlich wären. Durch die Bezugnahme darauf, dass es ihr durch die Datenverarbeitung möglich sei „Leistungen und Produkte anbieten, die genau zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen“, sowie durch die Erwähnung von „maßgeschneiderten Leistungen und Produkten, die zu Ihrer Lebens- und Finanzsituation passen“ wie „neue Tarife in der Kfz-Versicherung“ ruft die Klägerin sich und ihr Leistungsspektrum bei dem Adressaten des Schreibens in Erinnerung, was auch der Kundenbindung dient und weiteren Geschäftsabschlüssen den Weg ebnet. Das gilt erst recht, soweit das Schreiben schließt mit „Haben Sie hierzu Fragen? Dann kontaktieren Sie uns bitte, denn dafür ist unsere Genossenschaftliche Beratung da: die Finanzberatung, die erst zuhört und dann berät.“
46 Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass ihr Informationsschreiben mit rein sachlich gehaltenen Datenschutzinformationen verbunden war. Die Verbindung von Werbung mit nichtwerblichen Inhalten hat nicht zur Folge, dass die Nachricht insgesamt von vornherein keine (Direkt-)Werbung darstellen könnte. Für die Annahme, die Versendung eines Schreibens sei durch seinen zulässigen nichtwerblichen Inhalt insgesamt gerechtfertigt, ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – OVG 12 N 71.14 –, juris Rn. 4).
47 (b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann grundsätzlich als berechtigtes wirtschaftliches Interesse eines Verantwortlichen angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 115, Meta Platforms). Dem entsprechend geht aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung für Direktwerbung vorliegen kann, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, zum Beispiel wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 47, CNIL).
48 Bei der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zum Versand von Postwerbung zur Wahrung eines berechtigten Interesses im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, sind zur Konkretisierung der Interessenabwägung zudem die Wertungen des § 7 Abs. 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 – juris Rn. 16; VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
49 (3) Daran gemessen war die Versendung des Informationsschreibens an die Beschwerdeführerin nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Klägerin erforderlich; jedenfalls überwogen die Interessen und Grundrechte der Beschwerdeführerin das Interesse der Klägerin am Versand des Informationsschreibens.
50 Neben dem auch verfolgten Werbezweck bestand das Interesse der Klägerin an der Versendung des Informationsschreibens in erster Linie darin, die Rechtsgrundlage für künftig folgende Datenverarbeitungen zu legen. Die Klägerin wollte nach eigenen Angaben ihre Kunden über die von ihr geplante Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere Zahlungsverkehrsdaten – zu kommerziellen Zwecken informieren, um damit die berechtigten Erwartungen der Kunden zu formen und die angekündigten Verarbeitungen auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO stützen zu können.
51 Ob dies im Verhältnis zu Bestandskunden ein berechtigtes Interesse darstellt, kann dahinstehen. Insofern muss auch nicht entschieden werden, ob die angekündigten – hier aber nicht streitgegenständlichen – Datenverarbeitungen tatsächlich auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könnten.
52 Jedenfalls kann dieses Interesse der Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als berechtigt angesehen werden. Diese unterhielt zum Zeitpunkt ihrer Auswahl als Empfängerin des Informationsschreibens am 7. Oktober 2020 bereits seit über einem Jahr kein aktives Giro- oder Tagesgeldkonto mehr bei der Klägerin und war seit über neun Monaten kein Genossenschaftsmitglied mehr, sondern wartete nur noch auf die Auszahlung ihrer Geschäftsanteile und die Schließung ihres Geschäftsanteilkontos, wobei diese Handlungen allein in der Sphäre der Klägerin lagen. Für die Klägerin hätte es zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sein müssen, dass die mit dem Informationsschreiben angekündigten Datenverarbeitungen gegenüber der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr möglich sein würden. Die Beschwerdeführerin musste mit der Verwendung ihrer Daten zur Versendung eines auf die künftige Verarbeitung ihrer Zahlungsverkehrsdaten zielenden Informationsschreibens insofern nicht mehr rechnen.
53 Auch aus dem daneben bestehenden Interesse der Klägerin an der Versendung des Informationsschreibens zu Werbezwecken ergibt sich mit Blick auf die Beschwerdeführerin kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Verarbeitung, das nicht durch die Interessen und Grundrechte der Beschwerdeführerin überwogen würde. Die Beschwerdeführerin musste vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre Daten zur Versendung des Informationsschreibens verarbeitet werden.
54 Zwar bewirkt eine Kündigung allein nicht in jedem Fall, dass für den Werbenden ersichtlich ist, dass weitere Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erwünscht ist. Insoweit muss hinzukommen, dass der Empfänger seinen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Für den Werbenden muss ersichtlich werden können, dass keine Werbung gewünscht ist, was nicht bereits dann der Fall ist, wenn ein Vertrag gekündigt wird (VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59). Dass der Name und die Anschrift für die Zusendung von Schreiben zur Kundenrückgewinnung nach Vertragsbeendigung genutzt werden, werden Verbraucher bei vielen Arten von Verträgen in einem gewissen zeitlichen Rahmen auch erwarten (vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 59).
55 Aus dem konkreten Inhalt des Informationsschreibens und dem großen zeitlichen Abstand zu der Kündigungserklärung der Beschwerdeführerin folgt aber, dass ein durchschnittlicher Bankkunde in deren Lage nicht mehr mit der Zusendung des Informationsschreibens hätten rechnen müssen.
56 Die Datenschutzkonferenz führt dazu überzeugend aus, dass bei der Beurteilung, ab wann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer länger währenden werblichen Nutzung entgegenstehen, einerseits der Zeitablauf seit dem letzten aktiven Kontakt und andererseits die Art des Grundgeschäfts berücksichtigt werden. Aufgrund der Art der Geschäftsbeziehung müsse eine Erforderlichkeit zur weiteren Nutzung der Daten für Zwecke der Direktwerbung von dem Verantwortlichen nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn nach einer langen „Werbepause“ die Kontaktdaten der Person plötzlich wieder für eine Werbezusendung verarbeitet werden, dürfe dies bspw. für einen langjährigen Kundenstamm eher begründbar sein als für Kontakte, die lediglich aufgrund einer Konditionenabfrage angelegt worden sind (DSK, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung, Februar 2022).
57 Anders als etwa bei Energieversorgungsverträgen (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 – 4 K 2873/23 – juris Rn. 65 f.) erscheinen ein regelmäßiger Wechsel der Bank, die das Girokonto und das Tagesgeldkonto führt, und damit verbundene Rückholaktionen auch eher unüblich. Die Beschwerdeführerin hatte sich, für die Klägerin klar ersichtlich, dafür entschieden, ihre Giro- und ihr Tagesgeldkonto bei der Klägerin zu kündigen und die Genossenschaftsmitgliedschaft zu beenden, somit ihre Geschäftsbeziehung zur Klägerin in umfassender Weise zu beenden, und seit dieser Erklärung, die zum Zeitpunkt der Versendung des Informationsschreibens bereits über ein Jahr zurücklag, auch kein Interesse an den Leistungen der Klägerin mehr geäußert. Dass die Beschwerdeführerin noch als Kontobevollmächtigte ihrer Tochter bei der Klägerin geführt war und ihr Geschäftsanteilkonto erst wenige Tage vor der Versendung des Informationsschreibens geschlossen wurde, ändert daran nichts. Durch die Bevollmächtigung für ihre Tochter bestand keine eigenständige Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur Klägerin. Dass das Geschäftsanteilkonto erst am 27. Oktober 2020 aufgelöst wurde, hing maßgeblich von der Entscheidung der Klägerin ab, erst zu diesem Zeitpunkt über die Dividendenauszahlung zu entscheiden. Die vertragliche Beziehung der Klägerin zur Beschwerdeführerin war ungeachtet dieser Berührungspunkte bereits seit September 2019 ersichtlich nur noch auf Abwicklung angelegt und die Genossenschaftsmitgliedschaft der Beschwerdeführerin endete aufgrund ihrer Kündigungserklärung satzungsgemäß am 31. Dezember 2019. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kündigungserklärung oder kurz davor bei der Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit dem vor längerer Zeit vermittelten Bausparvertrag in Anspruch genommen und dadurch Interesse an weiteren Produkten oder Leistungen gezeigt hätte.
58 Das Informationsschreiben ist nach seinem Inhalt zudem gerade nicht auf eine Kundenrückgewinnung gerichtet und enthält auch keine dementsprechenden Angebote, sondern ist inhaltlich an Bestandskunden gerichtet. Insofern ist auch kein Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt dieses Schreibens ersichtlich.
59 (c) Es kann insofern dahinstehen, ob die Klägerin nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, zu dem die personenbezogenen Daten bei ihr erhoben wurden, ihr Interesse an der Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Direktwerbung mitgeteilt hat (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 – juris Rn. 46, 52 und 63, CNIL).
60 bb) Die Beklagte hat der Verwarnung zudem zurecht zugrunde gelegt, dass die Klägerin gegen Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO verstoßen hat, indem sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8... 2020 nicht als Löschungsantrag bestätigt und beantwortet hat.
61 (1) Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO räumt der Beklagten die Befugnis zum Ausspruch einer Verwarnung auch für den Fall eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO ein.
62 Dem steht nicht entgegen, dass eine Verwarnung nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO voraussetzt, dass der Verantwortliche „mit Verarbeitungsvorgängen“ gegen diese Verordnung verstoßen hat. Diese Voraussetzung ist weit auszulegen, sodass auch ein Verstoß gegen DSGVO-Vorschriften darunterfällt, die nicht selbst die Rechtmäßigkeit eines konkreten Verarbeitungsvorgangs, aber die Pflichten des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
63 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ziel der DSGVO, wie aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 hervorgeht, insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 GRC und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 –, juris Rn. 21, CNIL). Der Unionsgesetzgeber hat dementsprechend ein Sanktionssystem vorgesehen, das es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, die Sanktionen zu verhängen, die je nach den Umständen des konkreten Falles am besten geeignet und gerechtfertigt sind, wobei sie das Erfordernis zu berücksichtigen haben, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – juris Rn. 40, TR/Land Hessen).
64 Der EuGH hat demgemäß auch Bestimmungen der DSGVO, die sich auf eine „infolge einer Verarbeitung“ bewirkte Verletzung der nach der DSGVO zustehenden Rechte beziehen, weit ausgelegt. Art. 80 Abs. 2 DSGVO, der die Befugnis zur Erhebung einer Verbandsklage unabhängig von einem Auftrag einer betroffenen Person vorsieht, wenn nach dem Erachten des Verbands „die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind“, hat er etwa dahin ausgelegt, dass der Verband lediglich geltend machen muss, dass die Verletzung der durch die DSGVO gewährten Rechte „anlässlich“ einer Verarbeitung geschieht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024, C 757/22, juris Rn. 40 und 42 sowie 59 bis 64, Meta Platforms Ireland; vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2025, C-526/24, Brillen Rottler).
65 Danach kann eine unterlassene, verspätete oder materiell fehlerhafte Reaktion auf einen Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO als Verstoß gegen die DSGVO „mit Verarbeitungsvorgängen“ verstanden werden. Jedenfalls die fortgesetzte Speicherung der Daten nach Erhalt eines Löschungsantrags ist eine Verarbeitung, ebenso die Beantwortung eines Löschungsantrags und das Löschen selbst (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Die fortgesetzte Speicherung der Daten nach Erhalt eines Löschungsantrags steht vorliegend in einem ausreichenden Zusammenhang damit, dass die Klägerin entgegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 DSGVO der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich den Eingang ihres Löschungsantrags bestätigt und sie nicht darüber informiert hat, dass aus ihrer Sicht eine Löschung nicht möglich ist, und welche Rechte die Beschwerdeführerin hat.
66 (2) Die (unterlassene) Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8... 2020 verstößt gegen Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung (Satz 1). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Satz 2). Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung (Satz 3). Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
67 Diesen Pflichten ist die Klägerin hinsichtlich des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 8... 2020 nicht nachgekommen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin kann bei verständiger Würdigung nur als Löschungsbegehren nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO verstanden werden. Die Beschwerdeführerin hat der Klägerin darin wörtlich mitgeteilt: „seit mehr als einem Jahr bin ich kein Kunde mehr bei Ihnen, deshalb widerspreche ich nachdrücklich der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von meinen Daten. Hiermit fordere ich Sie auf, mir ein Bestätigungsschreiben über die Löschung von meinen Daten bei Ihrer Bank bis zum 20.11.2020 zuzusenden. Sollte dies nicht im angegeben Zeitrahmen erfolgen, so werde ich Sie beim Datenschutzbeauftragten anzeigen.“ Sie hat demnach ausdrücklich jeder Verarbeitung ihrer Daten widersprochen und dies nicht auf die Verarbeitung für Werbezwecke beschränkt. Die wörtliche Aufforderung, die „Löschung“ der Daten zu bestätigen, durfte die Klägerin nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von ihrem Empfängerhorizont aus (analog §§ 133, 157 BGB) nicht anders verstehen als einen Antrag auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, zumal der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß Art. 15 bis 22 DSGVO zu erleichtern hat. Bei verbleibenden Zweifeln hätte die Klägerin bei der Beschwerdeführerin nachfragen müssen, ob sie tatsächlich die Löschung begehrt. Ob das Löschungsbegehren offensichtlich unbegründet war, ist insofern ohne Belang. Dies würde die Klägerin als Verantwortliche nicht davon befreien, nach Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO auf das Löschungsverlangen zu reagieren und der Klägerin unverzüglich die Gründe dafür mitzuteilen, dass ihre Daten nicht gelöscht werden, sowie sie über Möglichkeit zu informieren, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
68 b) Die Beklagte hat durch den Ausspruch der Verwarnung auch nicht das ihr zustehende Ermessen verletzt.
69 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin zugänglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Das schließt auch den Fall ein, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 – juris Rn. 37, 46 m.w.N.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 31).
70 Daran gemessen sind hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten keine Ermessensfehler ersichtlich. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein intendiertes Ermessen der Aufsichtsbehörde zugunsten des Ergreifens einer Abhilfemaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 64 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 34). Eine Begründung, warum sie nicht ausnahmsweise davon abgesehen hat, musste die Beklagte danach nicht geben. Zwar kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO absehen, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – Rn. 43 und 46).
71 Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hatte die Beklagte in diesem Fall keine Anhaltspunkte. Denn die Klägerin hat der Beklagten mitgeteilt, die Versendung des Informationsschreibens und ihre Reaktion auf den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin für rechtmäßig zu halten und vertritt diese Auffassung auch weiterhin, sodass mit der Fortsetzung der von der Beklagten beanstandeten Datenverarbeitung zu rechnen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 65).
72 Auch die Auswahl der Verwarnung als Abhilfemaßnahme ist frei von Ermessensfehlern zulasten der Klägerin. Zwar räumt die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – juris Rn. 37, TR/Land Hessen). Dabei hat sie das Erfordernis zu berücksichtigen, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen und durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. – juris Rn. 38 und 40, TR/Land Hessen).
73 Daran gemessen hat die Beklagte ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie ausweislich der Begründung der Verwarnung zwei Verstöße gegen die DSGVO festgestellt und entschieden hat, deshalb keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sondern es zunächst bei einer Verwarnung zu belassen.
74 Bei einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO handelt es sich um die mildeste Abhilfemaßnahme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO; sie kann grundsätzlich bereits bei einem erstmaligen Verstoß gegen die DSGVO erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14.23 – juris Rn. 70; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025 – 1 K 463/22 – juris Rn. 33). Weniger eingriffsintensiv wäre lediglich eine Warnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Danach ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, betrifft die Warnung aber nur den Fall, dass noch keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorgenommen worden, sondern nur beabsichtigt ist. Ist es bereits zu einer rechtswidrigen Datenverarbeitung gekommen, kommt eine Warnung grundsätzlich nicht in Betracht.
75 Ob die Verwarnung zur Abstellung gleichgelagerter DSGVO-Verstöße der Klägerin ausreicht oder die Beklagte nicht sogar eine Untersagung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO hätte aussprechen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 66 f.), kann dahinstehen. Mit dem Einwand, die Beklagte habe die Möglichkeit einer für die Klägerin ungünstigeren Entscheidung nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, könnte die Klägerin keine Aufhebung der Verwarnung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 – juris Rn. 66).
76 Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten lässt sich schließlich nicht daraus ableiten, dass sie im Beschwerdeverfahren verschiedentlich geäußert hat, „leider“ den Versand des Werbewiderspruchs nicht nachweisen und deshalb darauf keine Abhilfemaßnahme stützen zu können. Ungeachtet der Frage, ob hieraus eine sachfremde Motivation der Beklagten folgen könnte, hätte sich diese wegen der hier bestehenden Pflicht zum Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen und der Auswahl der Verwarnung als mildeste Abhilfehilfemaßnahme nicht zulasten der Klägerin auswirken können.
77 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
78 C. Die Berufung ist nicht zuzulassen, ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht ersichtlich, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil beruht auf einer Anwendung hinreichend geklärter rechtlicher Maßstäbe auf den Einzelfall, die insbesondere die Abwägung der konkreten Interessen der Klägerin und der Beschwerdeführerin erfordert.
79 BESCHLUSS
80 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
81 5.000,00 Euro
82 festgesetzt.
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