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24 K 155/23 A•VG Berlin 24. Kammer, 2026-04-10, 24 K 155/23 A
24 K 155/23 ATribunal Administrativo / Chamber 2410 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-10
Aktenzeichen: 24 K 155/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0410.24K155.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2023 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise von subsidiärem Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
2 Der 1993 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Takhar. Von 2010 bis 2014 absolvierte er in Kabul einen Bachelor in Rechtswissenschaften an einer schiitischen Universität und lebte zuletzt von 2016 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 erneut in Kabul. Er hielt sich zunächst mit einem Studentenvisum in Russland auf. Im Oktober 2021 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 3. Dezember 2021 einen Asylantrag.
3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte ihn am 13. Dezember 2021 und ergänzend am 4. November 2022 an.
4 In der Anhörung gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei von den Taliban bedroht worden. Weil er an einer schiitischen Universität studiert und mit dem örtlichen Mullah in Takhar Diskussionen über den schiitischen und sunnitischen Glauben geführt habe, sei ihm von den Taliban unterstellt worden, sich vom richtigen Glauben abgewandt zu haben und auch andere dazu anzustiften. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, für die Ungläubigen tätig zu sein. Während des Studiums habe er von 2011 bis 2012 für ein Jahr lang für das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bzw. für das afghanische Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) gearbeitet. Seit 2016 habe er Drohanrufe der Taliban bekommen. Er sei aufgefordert worden, sich bei einem Taliban-Gericht zu stellen. Er habe die Drohungen zunächst nicht ernst genommen. 2016 sei es dann in Takhar zu einem Entführungsversuch durch Taliban gekommen, bei dem ihm die Nase gebrochen worden sei. Nach dem Entführungsversuch sei er zurück nach Kabul gegangen und habe dort bis 2018 als Marketingmanager für ein ausländisches Pharmaunternehmen namens Q... gearbeitet. Nach dem Tausch seiner Sim-Karte und dem Umzug nach Kabul hätten die Drohungen zunächst aufgehört. Ab 2018 habe er aber wieder Drohanrufe bekommen. Insgesamt sei er in Kabul noch zwei oder drei Mal angerufen worden, zuletzt Ende 2018 bzw. Anfang 2019. Zudem habe er sich in Kabul von unbekannten Personen in einem Auto verfolgt gefühlt. Er habe mehrfach ein Auto mit unbekannten Personen vor seiner Arbeitsstelle gesehen und dasselbe Auto habe dann auch einmal vor seiner Wohnstraße gestanden. Weil er sich bedroht gefühlt habe, habe er Ende 2018 seine Arbeit gekündigt, sich um ein Studentenvisum für Russland bemüht und schließlich 2019 das Land verlassen. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban das Haus seiner Familie in Afghanistan durchsucht, einen Bruder zusammengeschlagen und kurzzeitig ein Auto der Familie mitgenommen. Im Sommer 2022 habe er während eines Videotelefonats mit einem ehemaligen Nachbarn aus Takhar zufällig mit einem anwesenden Talib gesprochen. Dieser habe mit dem Finger auf ihn gezeigt und gesagt, dass so kein Moslem aussehe. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie. Sein Vater habe früher als Beamter im Ministerium für Pilgerfahrten und Religionsangelegenheiten gearbeitet. Seine Eltern und mehrere Geschwister seien nach der Machtübernahme durch die Taliban nach Tadschikistan ausgereist. Der Immobilienbesitz der Familie in Afghanistan werde durch einen Onkel verwaltet.
5 Mit Bescheid vom 12. Mai 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6). Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe in Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban. Die subjektiv empfundene Bedrohungslage fuße nicht auf einer realen Grundlage. Der Kläger habe von 2016 bis 2019 unbehelligt in Kabul im Haus seiner Eltern gelebt, ohne dass ihm etwas Konkretes zugestoßen wäre. Von einem gesteigerten Interesse der Taliban an dem Kläger könne daher – trotz der Drohanrufe – nicht ausgegangen werden. Die Vorfälle aus dem Jahr 2016 in Takhar seien unglaubhaft und stünden zudem in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zu der Ausreise des Klägers im Jahr 2019. Auch dem geschilderten Videotelefonat mit einem Talib im Jahr 2022 lasse sich keine konkrete Drohung gegen den Kläger entnehmen. Der Kläger sei auch nicht politisch aktiv. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe ebenfalls nicht. Hierfür sei die Gefahrendichte nicht hoch genug. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum in Afghanistan erwirtschaften könne, da er in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge.
6 Hiergegen hat der Kläger am 31. Mai 2023 Klage erhoben.
7 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er befürchte im Falle einer Rückkehr weitere Verfolgung durch die Taliban. Diese hätten ihn als "Ungläubigen" im Visier. Er sei auch nicht mehr Muslim. Zur heutigen Situation seiner Familie in Afghanistan berichtet er, der frühere Immobilienbesitz der Familie sei durch die Taliban beschlagnahmt worden. Ein Großteil der näheren Verwandtschaft habe das Land verlassen. Sein Vater sei verstorben. Aktuell befänden sich seines Wissens nur noch seine Mutter und sein jüngerer Bruder in Afghanistan. Sie hielten sich bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf dem Dorf in der Provinz Takhar auf. Einkommen hätten sie nicht. Ein kleines Stück Land und einige Ziegen würden gerade so zum Überleben reichen. Sein Bruder sei arbeitslos. In Kabul habe er keinerlei Verwandtschaft mehr. Er halte es für ausgeschlossen, dass er als studierter Jurist unter den Taliban eine Arbeit ausüben könne. Schließlich trägt der Kläger vor, er leide an Depressionen und nehme deshalb Medikamente.
8 Der Kläger beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot festzustellen.
10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14 Die Einzelrichterin hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die beigezogene Asylakte des Bruders des Klägers verwiesen.
15 Die Einzelrichterin konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, da die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hierauf hingewiesen wurde.
16 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
17 Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nur in Bezug auf das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungsverbot begründet. Hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2023 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (siehe Punkt I.). Hinsichtlich der Ablehnung des subsidiären Schutzes in Ziffer 3 ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig (Punkt II.). Hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots in Ziffer 4 ist der Bescheid jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (Punkt III.). Dasselbe gilt folgerichtig für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das hieran anknüpfende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 (Punkt IV.).
18 I. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben.
20 Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19).
21 Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
22 Dem Kläger droht nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban, weil er aus deren Sicht den schiitischen Glauben propagiert und weil er vor seiner Ausreise für die "Ungläubigen" gearbeitet hat.
23 Das Gericht glaubt dem Kläger, der an einer schiitischen Universität von 2010 bis 2014 Jura studiert hat, dass er im Jahr 2016 mit den Mullahs der örtlichen Moschee in Takhar Diskussionen über die Vereinbarkeit von sunnitischen und schiitischen Glaubenslehren führte. Es glaubt dem Kläger auch, dass er während seines Studiums 2011 für ein Jahr für das afghanische Entwicklungsministerium gearbeitet hat und dass er vor seiner Ausreise von 2016 bis 2018 in Kabul für ein englisches Pharmaunternehmen tätig war. Die Einzelrichterin hält es angesichts der vorliegenden Erkenntnisse auch für möglich, dass lokale Talibanführer in den Jahren 2016 bis 2018 versuchten, den Kläger unter Druck zu setzen und von seinen Äußerungen zum schiitischen Glauben und von seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Akteuren abzuhalten. Es ist allgemein bekannt, dass die Taliban vor der Machtergreifung im August 2021 versuchten, durch (willkürliche) Drohungen gegen Angehörige der Zivilbevölkerung Angst und Schrecken unter der afghanischen Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch ihre Machtposition zu stärken. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2016 ging zum damaligen Zeitpunkt die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, S. 17 - der Lagebericht ist Teil der Erkenntnismittelliste des Gerichts zu Afghanistan vom 26. März 2026: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/). Die Gewalttaten der Taliban und anderer gewaltbereiter Oppositionsgruppen richteten sich in den – hier relevanten – Jahren 2016 bis 2018 sowohl gegen Zivilisten wie auch gegen afghanische Staatsorgane, Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft (Lagebericht 2016, a.a.O., S. 8). Die afghanische Regierung war damals häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung gegenüber ihren Bürgern wahrzunehmen, da sie nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure hatte, die häufig ihre Macht missbrauchten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018, S. 7 – der Lagebericht ist Teil der oben zitierten Erkenntnismittelliste vom 26. März 2026). Im besonderen Fokus der Taliban standen dabei – bereits 2016 bis 2018 – afghanische Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung (Lagebericht 2018, a.a.O., S. 17).
24 Es kann dahinstehen, ob der gescheiterte Entführungsversuch im Jahr 2016, die geschilderten Drohanrufe im Zeitraum von 2016 bis 2019 sowie das Beschatten des Klägers mit einem Auto tatsächlich so stattgefunden haben, wie vom Kläger behauptet. Ebenso kann offenbleiben, ob die genannten Vorfälle, die jedenfalls ohne konkrete Folgen blieben, für sich genommen bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG darstellen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert nämlich jedenfalls daran, dass im vorliegenden Einzelfall stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr (erneut) einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt wäre.
25 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
26 Solche stichhaltigen Gründe liegen hier vor. Die vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände sprechen dagegen, dass er – seit der Machtübernahme im August 2021 – im Fokus der Taliban steht und von diesen aktuell (noch) gesucht wird. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, die Taliban hätten im Herbst 2021 sein Elternhaus in Kabul durchsucht, einen Bruder von ihm zusammengeschlagen und vorübergehend ein Auto beschlagnahmt. Nach dem Grund für die Durchsuchung befragt, äußerte der Kläger, er vermute, dies sei wegen seines Bruders gewesen, der als Journalist tätig sei. Dies spricht gegen eine dem Kläger individuell drohende Gefahr. Offenbar suchten die Taliban im Herbst 2021 nicht konkret nach dem Kläger. Jedenfalls haben sie bei der Durchsuchung des Elternhauses nicht namentlich nach dem Kläger gefragt. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn die Taliban den Kläger auf einer ihrer "schwarzen Listen" geführt hätten.
27 Auch die allgemeinen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban sprechen dagegen, dass es sich bei der Hausdurchsuchung 2021 um eine auf den Kläger als Person zielende Verfolgungsmaßnahme handelte. Solche Hausdurchsuchungen waren nach der Machtübernahme an der Tagesordnung und betrafen gerade in der Anfangszeit insbesondere die ethnische Gruppe der Tadschiken, zu denen auch die Familie des Klägers gehört, da deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt wurden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (Lagefortschreibung vom Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 24. Juli 2025, S. 4 – der Lagebericht ist Teil der aktuellen Erkenntnismittelliste).
28 Das vom Kläger in der zweiten Anhörung beim Bundesamt geschilderte Videotelefonat mit einem (mutmaßlichen) Talib im Jahr 2022, in dem der Talib auf den Kläger gezeigt haben und gesagt haben soll "So sieht kein Muslim aus", stellt für sich genommen noch keine Verfolgungshandlung dar. Die dem Taliban zugeschriebene Äußerung, die allein am Aussehen des Klägers anknüpft, lässt auch nicht erkennen, dass der Kläger den Taliban überhaupt persönlich und namentlich bekannt wäre. Das Telefonat ist jedenfalls kein Beleg dafür, dass der Kläger persönlich ins Visier der Taliban geraten wäre und auf einer der sogenannten "schwarzen Listen" der Taliban stünde.
29 Darüber hinaus sprechen auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegen eine begründete Verfolgungsfurcht. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchte, äußerte der Kläger spontan, er habe dort keine Zukunft, weil seine Familie alles verloren habe. Immobilien und Ackerland seien beschlagnahmt worden, sein Vater sei gestorben und die Verwandten ins Ausland emigriert. Hieraus spricht in erster Linie die berechtigte Sorge vor wirtschaftlicher Not und nicht etwa eine konkrete Angst vor individueller Verfolgung.
30 Dies deckt sich mit den aktuellen Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung durch die Taliban. Der Kläger weist kein Profil auf, das für eine besondere Gefährdung sprechen würde. Er gehört zu keiner der unter dem Regime der Taliban besonders gefährdeten Personengruppen.
31 Nach der aktuellen Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes gibt es in Afghanistan einen zunehmenden Trend der massiven und systematischen Beschneidung von Grundrechten, v.a. mit Blick auf die Beschränkung der Rechte von Frauen und Mädchen, Einschränkung der Presse- und Medienfreiheit und Zunahme von Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten. Willkürliche Verhaftungen von Demonstrierenden, Medienschaffenden und Kritikerinnen der Taliban sowie glaubhafte Berichte über Entführungen, Folter und Ermordung ehemaliger Angehöriger der Regierung und der Sicherheitskräfte durch die Taliban haben ein Klima der Einschüchterung und Straflosigkeit geschaffen (Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025, S. 4). Besonders gefährdet sind dabei ehemalige Angehörige der Regierung und der Sicherheitskräfte. Seit August 2021 ist es zu Hunderten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften gekommen – und zwar trotz einer von der Taliban-Führung erlassenen und weiterhin propagierten "Generalamnestie". Diese Amnestie wird Berichten zufolge nur sehr mangelhaft durchgesetzt: UNAMA spricht von einem "ständigen Strom von Fällen" und verifiziert immer wieder Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der De-facto -Regierung an ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsbeamten, u. a. ehemalige Angehörige der Afghanischen Nationalarmee, der nationalen und lokalen Polizei, der Provinz- und Distriktbehörden, der Zentralregierung und nationaler Behörden sowie auch Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und -anwältinnen (Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 11). Diese Einschätzung zu gefährdeten Personengruppen wird auch durch andere einschlägige Berichte bestätigt. Nach der Länderinformation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BfA) intensivierten die Taliban bereits vor der Machtübernahme gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BfA, Länderinformation der Staatendokumentation. Afghanistan (COI-CMS) vom 10. August 2022, S. 18 – der Bericht ist Teil der aktuellen Erkenntnismitteliste des Gerichts). Nach der Machtergreifung suchten die Taliban in vielen Städten ehemalige Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamte der früheren Regierung oder deren Familienangehörige, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (BfA, a.a.O., S.19). Der einschlägige Bericht der EU-Asylbehörde EUAA zur Verfolgung von Individuen (Targeting of Individuals) führt als gefährdete Personengruppen ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte, Personen mit Bezug zu den internationalen Streitkräften, ehemalige Regierungsmitarbeiter, Frauen und Mädchen, LGBTI-Personen, ethnische und religiöse Minderheiten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Mitarbeiter von humanitären Organisationen und Mitarbeiter im Bildungswesen auf (EUAA, Targeting of Individuals, August 2022, Inhaltsverzeichnis – der Bericht ist Teil der aktuellen Erkenntnismittelliste). Die Einzelrichterin hält es vor diesem Hintergrund für erheblich wahrscheinlich, dass ehemalige Angehörige der afghanischen sowie der internationalen Streitkräfte und ehemalige Mitarbeiter der afghanischen Regierungs- und Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die dort mittlerweile landesweit herrschenden Taliban ausgesetzt wären (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2023 – VG 24 K 919.17 A – juris – m.w.N.).
32 Der Kläger gehört jedoch nicht zum Kreis der besonders gefährdeten Personengruppen.
33 Er war zu keinem Zeitpunkt Teil der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte. Anders als etwa sein Vater war er auch nicht über einen längeren Zeitraum und unmittelbar vor der Machtergreifung der Taliban für die afghanische Regierung tätig. Die studienbegleitende und auf ein Jahr begrenzte Tätigkeit für das afghanische Entwicklungsministerium im Jahr 2011 bis 2012 lag zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers acht Jahre und zum Zeitpunkt der Machtergreifung der Taliban bereits zehn Jahre zurück. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Kläger als ehemaligen Regierungsmitarbeiter auf dem Radar hatten.
34 Dem Kläger droht auch nicht deshalb Verfolgung durch die Taliban, weil sein Vater (möglicherweise) als Beamter für die ehemalige afghanische Regierung arbeitete. Abgesehen davon, dass die behauptete Regierungsmitarbeit seines Vaters schon nicht belegt ist, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Familienangehörige, namentlich Kinder von ehemaligen Angehörigen der afghanischen Regierung im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die nunmehr herrschenden Taliban droht. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass auch Familienangehörige ehemaliger Angehöriger der afghanischen Regierung im Sinne einer "Sippenhaft" Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, finden sich in den oben zitierten Berichten zur Lage in Afghanistan nicht.
35 Dem Kläger droht auch nicht Verfolgung, weil er vor seiner Ausreise zeitweise bei einem britischen Pharmaunternehmen angestellt war. Es finden sich in den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die vor ihrer Ausreise in einem privaten ausländischen Unternehmen tätig waren, allein deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ein erheblicher Teil der afghanischen Wirtschaftsleistung durch ausländische Firmen generiert wurde und daher viele Afghanen für ausländische Firmen tätig waren. Ein besonders hervorgehobenes Profil, das dazu führen würde, dass die Taliban ihn im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Feind ihres Regimes einstufen und verfolgen würden, weist der Kläger nach den von ihm selbst vorgetragenen Umständen nicht auf.
36 Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, weil er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, kein Muslim mehr zu sein. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen, er sei kein Muslim mehr. Sein Vorbringen hierzu blieb allerdings pauschal und detailarm. Er konnte auf Nachfragen der Klägerbevollmächtigten insbesondere nicht schlüssig darlegen, wie sich die behauptete Abwendung vom Islam konkret äußert und auf sein Leben auswirkt. Das Gericht hält diese Behauptung daher für verfahrensangepasst und unglaubhaft.
37 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus der tadschikischen Volkszugehörigkeit des Klägers. Zwar zeugen die aktuellen Erkenntnisse von einer Zunahme von Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten (Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 4).Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Nicht-paschtunische Ethnien werden in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert (Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 17).Von Hausdurchsuchungen der Taliban mit dem Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren, waren zunächst vor allem ethnische Tadschiken betroffen (siehe oben). Dennoch ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln über die genannten Einzelfälle (s. dazu EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, S. 69) hinaus keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in Anknüpfung an diese Ethnie, zumal die Angehörigen dieser Volksgruppe mit rund 30 Prozent der Bevölkerung die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan bilden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung: 31. Januar 2025, S. 103, vgl. zu dieser Einschätzung auch: VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – VG 20 K 26/25 A). Im Übrigen hat der Kläger selber dies auch nicht geltend gemacht.
38 Schließlich droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, weil er aus dem westlichen Ausland zurückkehrt.
39 Der Kläger trägt nicht vor, dass er in seiner Identität in einem Maße "westlich geprägt" wäre, dass er nicht mehr dazu in der Lage wäre, sich im Falle einer Rückkehr an die von ihm erwarteten Verhaltensweisen und Gebräuche in Afghanistan anzupassen. Auch die Zuschreibung einer westlichen Prägung oder einer feindlichen Einstellung gegenüber den Taliban allein aufgrund des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hält die Einzelrichterin für nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn aus den Erkenntnismitteln ergeben sich weder belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass solchen Rückkehrern ohne Ansehen ihrer Person pauschal eine Verwestlichung und feindliche Einstellung gegenüber den Taliban zugeschrieben wird, noch lassen sie über Einzelfälle hinaus auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Verfolgungs- und Bedrohungslage schließen (vgl. zu dieser Einschätzung ausführlich und m.w.N. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 juris, Rn. 57 ff.).
40 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder – für Zivilisten – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (Provinz Takhar bzw. Provinz Kabul) ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne drohen würde, ist weder vorgetragen noch aktuell ersichtlich.
41 III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.
42 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, sofern sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre, die aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher sein muss und nicht hypothetisch sein darf (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. ./. Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
43 Gemessen hieran sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall erfüllt. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass das Existenzminimum des Klägers bei Rückkehr nicht gewährleistet wäre.
44 Die in das Verfahren eingeführten oder öffentlich zugänglichen Erkenntnismittel ergeben zur allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan folgendes Bild:
45 Nach der aktuellen Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes gehört Afghanistan nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert. 2021/22 brach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 26 % ein. Das BIP nimmt laut Weltbank seit 2023 wieder leicht zu, liegt aber weiterhin deutlich unter dem regionalen Durchschnitt. Die Weltbank schätzt ein Wachstum des BIP von 2,5 % für 2024 und erwartet ein Wachstum von 2,2 % für 2025. Dennoch schrumpft das BIP pro Kopf langsam weiter, auch aufgrund des starken Bevölkerungswachstums (circa plus 2,9 % 2024). Mangelnde öffentliche Investitionen, fiskale Engpässe und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes.
46 Die Lebensmittelpreise sind 2024 weiter gesunken. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen. UNDP weist auf eine zunehmende Verelendung der Bevölkerung hin. Laut Berichten nehmen Zwangsehen, Organ- und Menschenhandel, darunter der Verkauf von Mädchen durch ihre Familien, zu.
47 Die humanitäre Lage bleibt nach Angaben der VN absehbar angespannt: Bis zu 22,9 Mio. Personen werden im Jahr 2025 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein (Humanitarian Response Plan Afghanistan, UN OCHA). Dies entspricht 97 % der Bedarfe von 2024 und einem finanziellen Aufwand in Höhe von 2,4 Mrd. USD (UN OCHA). 14,8 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht (FAO) und 79 % der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser (UNDP). Auch die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan unter dem "Illegal Foreigners‘ Repatriation Plan" sowie aus Iran verschärfen die humanitäre Lage (vgl. zum vorstehenden Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 7-8).
48 Bereits vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet. Als Folge der Machtübernahme ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und seitdem gingen (mit Stand September 2024) mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025, S. 183; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration – SEM, Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, 11. Dezember 2024 [SEM, Soziökonomische Lage], S. 13). Nach Angaben der Weltbank hat die niedrige Nachfrage nach Arbeitskräften zwischen 2020 und 2023 zu einer Verdoppelung der Arbeitslosigkeit und einem Anstieg der Unterbeschäftigung um 25 Prozent geführt (The World Bank, Afghanistan Development Update, Dezember 2024, S. 16).
49 Gleichzeitig stieg die Nachfrage nach Arbeitsplätzen erheblich. Grund hierfür ist zum einen, dass viele Arbeitnehmer ihre Arbeitsstellen verloren haben. Auch müssen aufgrund gesunkener Löhne und gestiegener Preise mehr Personen pro Haushalt arbeiten, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Hinzu kam neben dem natürlichen Bevölkerungswachstum die Rückführung Hunderttausender afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan und dem Iran, die der afghanische Arbeitsmarkt nicht absorbieren konnte (SEM, Soziökonomische Lage, S. 14). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt gelingt in der Regel nur über Kontakte und Netzwerke (EUAA, Key socio economic indicators 2022, S. 65 f.), die eine wichtigere Rolle spielen als Qualifikationen (SEM, Soziökonomische Lage, S. 16). Ein entsprechendes Netzwerk bleibt daher der Schlüssel zum Arbeitsmarkt und gerade für Rückkehrer entscheidend (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris, Rn. 167).
50 Aus der dargestellten allgemeinen humanitären Situation folgt, dass einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der sich ihm bietenden Rahmenbedingungen für seine Existenzsicherung die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung droht, wenn in seiner Person keine begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2026 – A 11 S 2544/25 – juris, Rn. 22 sowie Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris, Rn. 132; s. dazu auch: VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 – VG 9 K 629/24 A – juris, Rn. 31 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris, Rn 80 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 – juris, Rn. 38 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510/25 – juris, Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2026 – VG 24 K 390/24 A, EA S. 10).
51 Für diese Rückkehrergruppe ergibt sich nach den zur Verfügung stehen Erkenntnismitteln Folgendes:
52 Arbeitssuchende finden meist an ungefähr zwei Tagen pro Woche Arbeit (SEM, Soziökonomische Lage, S. 15, 18). Auch im Dezember 2025 lag die durchschnittliche Verfügbarkeit von Arbeit für ungelernte Arbeiter landesweit bei 1,9 Tagen pro Woche und der durchschnittliche Tageslohn bei 300 AFN (etwa 3,90 Euro zum Kursdatum 31. Dezember 2025). Beide Werte lagen unter dem Vorjahreswert und dem Zweijahresdurchschnitt (World Food Programme – WFP, Afghanistan, Monthly Market Report, December 2025, veröffentlicht: 15. Januar 2026; https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-monthly-market-report-issue-67-december-2025; abgerufen am 15. Januar 2026). Dies zugrunde gelegt ergibt für einen ungelernten Arbeiter derzeit die (durchschnittliche) Möglichkeit ein monatliches Einkommen von rund 2.442 AFN bzw. 32 Euro (Kursdatum 31. Dezember 2025) zu erzielen (1,9/7x30x300; s. auch: VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025, a.a.O., Rn. 36: 2.709 AFN; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025, a.a.O., Rn. 58: 5.246 AFN;).
53 Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan schwanken die Einschätzungen und gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025, S. 168 f.).
54 Ausgehend von dem Ergebnis der Datenauswertung der Afghanistan Cash & Voucher Working Group mit Stand April 2024 (CVWG, Minimum Expenditure Basket (MEB) and Setting the Transfer Value (TV), vom 2. Mai 2024; https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-cash-voucher-working-group-cvwg-minimum-expenditure-basket-meb-and-setting-transfer-value-tv-guidance-document; abgerufen am 15. Januar 2026) und unter der Annahme, dass der monatliche Bedarf eines Erwachsenen bei etwa einem Fünftel des Bedarfes für einen im Durchschnitt siebenköpfigen Haushalt liegt (Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A – juris, Rn. 51), wird vertreten, dass ein Erwachsener in Afghanistan monatlich etwa 3.880 AFN bzw. rund 50 Euro (Kursdatum: 4. April 2025) benötigt, um sein Existenzminimum zu sichern (VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025, a.a.O. Rn. 36; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2025, a.a.O. EA S. 22).
55 Für Juli 2024 wurde einer Auswertung zufolge angenommen, dass mit dem erwartbaren monatlichen Durchschnittseinkommen für einen ungelernten Arbeiter (3.362 AFN) nur 64 Prozent des Warenkorbes des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (World Food Programme – WFP) finanziert werden konnte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025, S. 184.).
56 Anderen Erkenntnissen zufolge sind für einen alleinstehenden Erwachsenen monatliche Lebenshaltungskosten zwischen 2.000 AFN (ländliches Gebiet in Nord-Afghanistan) und 7.400 AFN (städtisches Gebiet in West-Afghanistan) zugrunde zu legen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 31. Januar 2025, S. 168 f.), umgerechnet zwischen rund 26 Euro und rund 97 Euro (Kursdatum 31. Dezember 2025).
57 Gemessen daran ist derzeit für einen alleinstehenden und leistungsfähigen Rückkehrer das erwartbare monatliche Durchschnittseinkommen allein regelmäßig nicht auskömmlich, um die Kosten für die elementarsten Bedürfnisse in absehbarer Zeit nach der Rückkehr zu bestreiten, wenn nicht begünstigende Umstände hinzukommen. Ein solch begünstigender Umstand kann die Gewährung von finanziellen Rückkehrhilfen sein. Dabei darf ihre Berücksichtigung nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 – juris,Rn. 21). Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist dann zu gewähren, wenn sich bereits im Zeitpunkt der (behördlichen oder gerichtlichen) Entscheidung oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung mit der erforderlichen Gewissheit absehen lässt, dass dem Rückkehrer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (s. auch: Berlit, Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot, jurisPR-BVerwG 18/2022, Anmerkung 1). So verhält es sich hier.
58 Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 Euro je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1 000 Euro je erwachsener Person gewährt (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2026; https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/; abgerufen am 9. April 2026). In der Summe entspricht dies etwa 91.000 AFN (Kursdatum: 9. April 2026). Ob die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann dahinstehen. Auf die Inanspruchnahme von im Falle der freiwilligen Rückkehr gewährten finanziellen Hilfen muss sich insbesondere auch derjenige verweisen lassen, der eine freiwillige Ausreise nicht in Betracht zieht, sondern abgeschoben wird. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 – juris, Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 2187/20 – juris, Rn. 3).
59 Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass sich die Taliban der mitgeführten Barschaften eines Rückkehrers bemächtigen. Eine systematische Wegnahme von Vermögenswerten bei Einreise lässt sich jedoch der Erkenntnislage nicht entnehmen. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, die Barschaft auf Konten, etwa der Familienangehörigen im Iran, zu transferieren, um das Geld von rückkehrenden Personen sodann nach und nach abzurufen (VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510/25 – juris, Rn. 39).
60 Dies zugrunde gelegt sind im hier zu beurteilenden Einzelfall die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt.
61 Das erwartbare Einkommen des Klägers wird auch unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Rückkehrhilfen in der Zusammenschau seiner individuellen Rahmenbedingen nicht ausreichen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu sichern, so dass ihm in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig ist. Das Vorbringen des Klägers, er sei wegen Depressionen zurzeit nicht arbeitsfähig, ist nicht ausreichend durch qualifizierte ärztliche Atteste glaubhaft gemacht. Es kommt hierauf aber auch nicht streitentscheidend an. Denn die akademische Ausbildung als Jurist und seine mehrjährigen beruflichen Erfahrungen in einer Anwaltskanzlei sowie in einem ausländischen Pharmaunternehmen stellen keine begünstigenden Umstände dar, die ihm bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit zugutekommen können oder ein höheres Einkommen erwarten lassen. Das Rechtssystem, dass der Kläger an der Universität studiert hat, gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Taliban als de-facto Machthaber haben die rechtlichen Strukturen nach der Machtübernahme weitgehend an ihre islamisch-ideologischen Vorstellungen angepasst und nutzen diese gezielt zur Kontrolle der afghanischen Bevölkerung. Hierzu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban entsprechend eigener Traditionen ausgelegten Scharia. Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme unterliegen einem "Islamvorbehalt" und befinden sich in einem Revisionsprozess zur Überprüfung der "Kompatibilität mit der Scharia und afghanischen Traditionen". Sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. Dementsprechend haben die Taliban auch das Personal in der Justiz vollständig ausgetauscht (Lagefortschreibung 2025, a.a.O., S. 6-7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger, der von 2010 bis 2014 an einer schiitischen Universität ein Studium des damaligen staatlichen afghanischen Rechts (und nicht etwa des Rechts der Scharia) absolviert hat, an seine Berufstätigkeit als Anwalt oder in einem ähnlichen Berufsfeld wieder würde anschließen können.
62 Der Kläger hat zudem glaubhaft dargelegt, dass er – jedenfalls in Kabul, wo er vor seiner Ausreise zuletzt lebte und arbeitete – nicht mehr über ein familiäres Netzwerk verfügt. Der Immobilienbesitz seiner tadschikischen Familie wurde nach den glaubhaften und in sich stimmigen Schilderungen beschlagnahmt, die Verwandten haben größtenteils das Land verlassen, sein Vater ist gestorben und lediglich die Mutter sowie ein jüngerer Bruder haben bei der Großmutter mütterlicherseits auf dem Dorf Aufnahme gefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul, wo für ihn als Akademiker – wenn überhaupt – noch am ehesten die Chance auf eine zeitweise Arbeitsbeschäftigung bestünde, keine Aufnahme mehr finden würde. Er müsste daher nicht nur für seinen Bedarf an Lebensmitteln, sondern auch für die in Kabul nicht unbeträchtlichen Unterkunftskosten vollständig selber aufkommen. Auf dem Dorf bei seiner Mutter hingegen, wo der Kläger möglicherweise kostenlose Unterkunft in Anspruch nehmen könnte, sind die Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit als äußerst gering einzuschätzen. Die Behauptung des Klägers, das kleine Stück Land mit einigen Tieren würde bereits für die Großmutter, die Mutter und den jüngeren Bruder gerade eben so zum Überleben reichen, ist plausibel und deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag seines Bruders in dessen Asylklageverfahren vorm VG Düsseldorf (VG 21 K 3888/23.A). Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger als dann ältestes männliches Familienmitglied im Falle einer Rückkehr zusätzlich Verantwortung für seine Mutter und seine Großmutter übernehmen müsste.
63 Unter Berücksichtigung dieser individuellen Umstände des Einzelfalles ist die Einzelrichterin der Überzeugung, dass die Rückehrhilfen in Höhe von maximal 1.200 Euro nicht nur zur Schließung der Lücke zwischen einem (hypothetischen) monatlichen Einkommen und dem Bedarf des Klägers zur Existenzsicherung herhalten müssten, sondern ggf. zur Deckung des gesamten Bedarfs des Klägers inklusive Unterkunftskosten sowie zusätzlich zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse seiner Mutter und seiner Großmutter. In Anbetracht dessen wäre er nicht in der Lage, sein Existenzminimum in absehbarer Zeit nach Rückkehr zu sichern und damit einer zeitnahen Verelendung zu entgehen.
64 IV. Als Folge der Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 rechtswidrig, weil die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG für ihren Erlass nicht erfüllt ist.
65 Nach alledem kann auch die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
66 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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