KG Berlin Senat für Familiensachen, 2025-11-20, 17 WF 144/25

17 WF 144/25Tribunal Superior20 de nov. de 2025

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Regest

Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer „fantasierenden“ KI sind.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 19. September 2025, 130 F 12281/25

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KG Berlin Senat für Familiensachen — 17 WF 144/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-20

Aktenzeichen: 17 WF 144/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1120.17WF144.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer „fantasierenden“ KI sind.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 19. September 2025, 130 F 12281/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19.09.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2025 hat die Mutter beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Schulwahl für ihre Tochter zu übertragen, und ihr hierfür Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

2 Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.09.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mutter habe eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie habe pauschal vorgetragen, dass der Vater das Kind und die Mutter vom Schulzaun aus beobachte und dass sie vorhabe in einen anderen Bezirk zu ziehen. Wohin und wann sie umziehen möchte und dass sie den Vater insoweit kontaktiert und er dies abgelehnt habe, sei nicht vorgetragen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum ein Abwarten in einer Hauptsache das Wohl des Kindes gefährden könnte. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht auch den Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter zurückgewiesen, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

3 Gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe hat die Mutter frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ verweist. Wenn das Amtsgericht auf das Hauptsacheverfahren verweise, impliziere dies, dass der Antrag nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei. Die Mutter habe zudem in ihrem Antrag eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Es seien mehrere Fälle seit der Scheidung im Jahr 2021 geschildert worden, u.a. im Februar, Mai und Juni 2025, in denen der Vater sie und das Kind verfolgt und bedroht habe, außerdem seien psychosomatische Beschwerden des Kindes aufgrund der Belastungssituation glaubhaft gemacht worden. Dies lasse auch eine Eilbedürftigkeit vertretbar erscheinen. Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliege, sei nicht im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe zu prüfen.

4 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 Dabei kann Frage offengelassen werden, ob die sofortige Beschwerde hier nicht statthaft ist, weil in dem zugrundeliegenden Eilverfahren betreffend die elterliche Sorge die Beschwerde nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG nur statthaft ist, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist, was hier nicht der Fall ist (vgl. zum Streitstand Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 76 Rn. 13a m. ausf. Nachw.), denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

7 Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht nur ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden muss, sondern auch ein Anordnungsgrund, nämlich dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die Mutter hat zwar umfassend vorgetragen, warum aus ihrer Sicht die gemeinsame Sorge aufgehoben und ihr ganz und teilweise nach § 1671 BGB allein zu übertragen ist. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, das es nicht erlaubt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hat sie jedoch bereits nicht vorgetragen, sondern sowohl in ihrem ursprünglichen Antrag wie auch in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet. Ein Eilbedürfnis ergibt sich auch aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.07.2025 nicht. Dort hat die Mutter erklärt, dass es im Mai 2025 Gespräche beim Jugendamt gegeben habe, dass sie - wie sich auch aus dem vorgelegten Behandlungsbericht des Vivantes Klinikums vom 04.06.2025 ergibt - für ihre Tochter eine kinderpsychologische Betreuung suche, aber bisher nicht finden könne, und dass sie wegen der örtlichen Nähe ihrer Wohnung zu derjenigen des Vaters eine neue Wohnung suche und Elisa im Falle eines Umzugs umschulen wolle. Es ist damit nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ein Umzug, ein Schulwechsel oder eine psychologische Behandlung konkret anstehen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass in einem Hauptsacheverfahren rechtzeitig eine Entscheidung getroffen werden könnte, zumal dort nach § 155 Abs. 2 Satz FamFG spätestens nach einem Monat ein Termin stattfinden soll, in dem auch der Bedarf des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, falls eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht möglich ist (§ 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

8 Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO). So existiert die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ - wie nach aufwändiger Prüfung des Senats festgestellt werden musste - nicht, sondern das Zitat ist offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI: Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. In FamRZ 2008, 137 ist ein Beschluss des BGH vom 31.10.2017 - XII ZR 112/05 abgedruckt, der sich mit der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz befasst, ohne dass Verfahrenskostenhilfe Gegenstand der Entscheidung ist. Auf den Seiten 134 bis 136 ist zwar eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 abgedruckt, jedoch zum Az. XII ZR 16/07, die sich zudem ebenfalls mit Unterhalt, nicht jedoch mit Verfahrenskostenhilfe befasst. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasst, ist eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267), in der die Erfolgsaussichten eines Antrags im Rahmen einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO geprüft werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung „OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 13 UF 103/16“ (ohne Fundstelle zitiert) weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet auffindbar und soweit ersichtlich ebenfalls nicht existent ist.

9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO, Festgebühr gem. KV 1912 Anlage FamGKG).

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