AG Charlottenburg, 2025-09-18, 221 C 108/25

221 C 108/25Tribunal de Primeira Instância18 de set. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

AG Charlottenburg — 221 C 108/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 221 C 108/25

ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2025:0918.221C108.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. September 2024 sowie Dokumentationskosten in Höhe von 85 € und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 76,44 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Zinsen bereits seit dem 15. Juni 2021 beansprucht, ist die Klage unschlüssig. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass für die Bemessung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes die Grundsätze, die die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht zur Schadensliquidation nach der Methode der Lizenzanalogie entwickelt hat, in gleicher Weise anzuwenden sind. Danach sei der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer des Streitschutzrechts. Der Verletzer müsse sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so müsse diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH, Urteil vom 24.11.1981 - X ZR 7/80, GRUR 1982, 301, beck-online; BGH vom 29.07.2009, I ZR 169/07; LG Hamburg vom 17.06.2022, 310 O 174/21 Rn. 59, juris).

2 Die Klägerin hat trotz Hinweises aus der Verfügung vom 08.09.2025 insoweit nicht zu den Konditionen ihrer üblichen Lizenzverträge vorgetragen. Offenbar ist sie der Auffassung, die Zinsen seien in der beantragten Höhe und ab dem beantragten Zeitpunkt ohne näheren Vortrag zuzusprechen. Diese Auffassung teilt das Gericht - wie in der Verfügung vom 08.09.2025 bereits mitgeteilt - nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des LG Hamburg nicht, denn dort hatte die Klägerseite unter Vorlage ihrer AGB zu ihrer üblichen Lizensierung vorgetragen, so dass Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten zuerkannt werden konnten. Ausdrücklich heißt es in dieser Entscheidung: „Der Kläger hat vorliegend unter Vorlage seiner AGB schlüssig dargelegt, bei Lizenzierung seiner Fotos eine Fälligkeit des Lizenzhonorars mit Überlassung der lizenzierten Fotografie zu vereinbaren. Die Beklagte wäre damit bei Nichtzahlung ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Da es sich insoweit um eine Entgeltforderung gehandelt hätte, beläuft sich die Zinshöhe nach § 288 Abs. 2 BGB auf neun Prozentpunkte über Basiszins.“(LG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2024 – 310 O 221/23 –, Rn. 34, juris).

3 Die Klägerin hat diese Entscheidung selbst zitiert. Ein nochmaliger Hinweis - wie im Schriftsatz vom 17. September 2025 gefordert - war daher nicht zu erteilen. Das Gericht hat vorliegend seine Rechtsauffassung bereits in der Verfügung vom 08. September 2025 hinreichend deutlich gemacht.

4 Dass eine Zahlungsfrist üblicherweise vereinbart würde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die einseitig gesetzte Zahlungsfrist in dem vorgerichtlichen Schreiben reicht nicht aus, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Verzug konnte daher gemäß § 286 Abs. 3 BGB frühestens 30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 05. August 2024 eintreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Wegen der erheblichen Mehrforderung der Zinsen war eine Kostenquote zu bilden. Auf die Möglichkeit der klageabweisenden Entscheidung bezüglich der Nebenforderungen ist die Klägerin mit Verfügung vom 08.09.2025 hingewiesen worden.

5 Ein Grund die Berufung zuzulassen ist nicht ersichtlich, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Beschwer überschreitet 600,00 Euro nicht. Die Voraussetzungen unter denen der geltend gemachte Zinsanspruch zuzusprechen ist, sind höchstrichterlich hinreichend geklärt.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.