LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-04-21, 27 O 66/26 eV

27 O 66/26 eVTribunal Cantonal21 de abr. de 2026

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Regest

Zur prozessualen Behandlung des „whitewashings“ negativer Sterne-Bewertungen durch ein systematisches und pauschales Bestreiten eines tatsächlichen Kundenkontakts gegenüber dem Hostprovider.(Rn.19)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 66/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-21

Aktenzeichen: 27 O 66/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0421.27O66.26EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 226 BGB, § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 6 EUV 2022/2065 ... mehr

Leitsatz

Zur prozessualen Behandlung des „whitewashings“ negativer Sterne-Bewertungen durch ein systematisches und pauschales Bestreiten eines tatsächlichen Kundenkontakts gegenüber dem Hostprovider.(Rn.19)

Orientierungssatz

  1. Ein Hostprovider haftet als mittelbarer Störer grundsätzlich erst dann auf Unterlassung, wenn er durch eine hinreichende Mitteilung des Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt und ihm eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung des beanstandeten Inhalts unschwer möglich ist. Eine pauschale Behauptung fehlenden Kundenkontakts genügt diesen Anforderungen nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20).(Rn.18)

  2. Diese im Grundsatz anerkannten Prüfpflichten des Hostproviders entfallen, wenn der Bewertete in einer Vielzahl von Fällen systematisch und pauschal einen Kundenkontakt in Abrede stellt, obwohl der Inhalt der Bewertungen schon bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau auf einen tatsächlichen Gästekontakt schließen lässt. Ein solches Vorgehen überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsverfolgung und ist als rechtsmissbräuchliches "Whitewashing" zu qualifizieren (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15).(Rn.21)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Wert von bis 10.000,00 EUR zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin betreibt einen Nachtclub und nimmt die Antragsgegnerin als Hostdienstleisterin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Untersagung der weiteren Veröffentlichung der von Dritten vorgenommenen "Sterne"-Bewertungen ihres Unternehmens in Anspruch.

2 In den Jahren 2025 und 2026 nahm die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin II in sechzehn weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren Hostdienstleister auf Löschung von Sterne-Bewertungen in Anspruch und berief sich in diesen Verfahren - so wie im hiesigen Verfahren - darauf, dass ein tatsächlicher Kundenkontakt des jeweiligen Bewerters zu dem von ihr betriebenen Nachtclub nicht bestanden habe (2 O 180/25, 2 O 233/25 eV, 2 O 292/25 eV, 2 O 335/25 eV, 2 O 353/25 eV, 27 O 381/25 eV, 2 O 383/25 eV, 2 O 411/25 eV, 27 O 420/25 eV, 2 O 433/25 eV, 2 O 441/25 eV, 2 O 475/25 eV, 2 O 9/26 eV, 27 O 37/26 eV, 2 O 97/26 eV, 2 O 115/26 eV).

3 In einer der von ihr im hiesigen Verfahren angegriffenen 1-Sterne-Bewertungen heißt es unter anderem wörtlich:

4 "Da wird man vom Veranstalter eingeladen und auf eine Gästeliste gesetzt und fährt extra dafür von X-Stadt nach Y-Stadt. Aber die wichtige Sorterin an der Tür entscheidet, dass sie zu sagen hat, wer reinkommt oder nicht. Der Veranstalter habe kein Hausrecht. Abf‘ck des Jahres. Aber auch interessant, dass man in den Rezensionen einiges von Aggressionen beim Personal und k.o. Tropfen liest."

5 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Bewertungen verletzten ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

6 Sie beantragt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten ihres Antrags wird auf den Schriftsatz vom 2. März 2026 (Bl. 2-4 d.A.) Bezug genommen.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag zurückzuweisen.

9 Sie ist der Auffassung, die Antragsstellerin habe die von ihr beanstandeten Inhalte nicht hinreichend gemeldet. Außerdem verletzten die Bewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 I. Der Antrag ist unbegründet.

12 1. Dabei kann im Ausgangspunkt dahinstehen, ob dem Antrag der Antragstellerin der Erfolg schon analog § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG i.V.m. § 242 BGB zu versagen ist, da nicht das Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, sondern das Gebühreninteresse ihres im Wege standardisierter Massenabmahnungen und im Wesentlichen "in eigener Regie" tätig werdenden Verfahrensbevollmächtigten im Vordergrund der Auseinandersetzung steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.04.2018 – I ZR 248/16, GRUR 2019, 199, Rn. 21; Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17, NJW 2019, 2024, Rn. 21).

13 Dahinstehen kann ebenfalls, ob es entweder wegen der geringfügigen Eingriffstiefe der beanstandeten Bewertungen oder wegen der von der Antragstellerin nicht ergriffenen Möglichkeit zur Platzierung eines Gegenkommentars neben den angegriffenen Rezensionen bereits vor Rechtshängigkeit an einem Verfügungsgrund fehlte (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 06.11.2025 - 27 O 262/25 eV, BeckRS 2025, GRUR-RS 2025, 29951, Rn. 4 m.w.N.).

14 Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung der Kammer, ob die Antragstellerin zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 6, 16 DSA zur Nutzung des von der Antragsgegnerin eingerichteten Melde- und Abhilfeverfahrens verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 07.08.2025 - 27 O 262/25 eV, MDR 2025, 1404, juris Rn. 13 ff.; a.A. KG, Beschluss vom 25.08.2025 - 10 W 70/25, GRUR-RS 2025, 21480) oder sich die Weigerung zu dessen Nutzung trotz der zuvor ausdrücklich erfolgten Aufforderung durch die Antragsgegnerin als Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB oder die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. Palmen, MMR 2025, 818; Raue, in: Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, § 16 Rn. 33), in jedem Fall aber als Verletzung der die Antragstellerin zusätzlich aus § 241 Abs. 2 BGB treffenden vertraglichen Rücksichtnahmepflichten erwiesen hätte, da sie über ihr "Google Business Profile" (GBP) in einer vertraglichen Sonderbeziehung zur Antragsgegnerin steht.

15 2. Jedenfalls steht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs 1, 19 Abs. 3 GG nicht zu. Die Antragsgegnerin haftet der Antragstellerin nicht als mittelbare Störerin auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen.

16 Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer zur Unterlassung verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

17 Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, Rn. 26).

18 Danach ist ein Hostprovider wie die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er in zumutbarer Weise Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts - hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - durch den Nutzer seines Angebots hin, kann eine Verpflichtung des Hostproviders zur künftigen Verhinderung derartiger Störungen im Einzelfall gegeben sein, sie ist aber nicht zwingend. Denn sie setzt voraus, dass es dem Hostprovider unschwer möglich ist, die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung tatsächlich und rechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022, a.a.O., Rn. 27).

19 Gemessen daran war es der Antragsgegnerin bislang nicht unschwer möglich, die streitigen Äußerungen tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Denn die Antragstellerin hat den inhaltlichen Anforderungen zur Mitteilung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte bislang nicht genügt. Eine hinreichende Mitteilung setzt eine inhaltlich vollständige und im Wesentlichen sachlich zutreffende Mitteilung an den Hostprovider voraus. An einer solchen Mitteilung fehlt es. Die Mitteilungen der Antragstellerin sind im Wesentlichen sachlich unzutreffend:

20 Die Antragstellerin stützt ihre Mitteilungen an die Antragsgegnerin im Kern auf einen angeblich fehlenden Kundenkontakt des jeweiligen Bewerters. Das reicht als hinreichende Mitteilung an den Hostprovider entgegen der Auffassung der Antragstellerin schon nach der Rechtsprechung des BGH nicht ausnahmslos, sondern allenfalls grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Hostproviders auszulösen (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022, a.a.O., Rn. 37).

21 Hier kommt allerdings hinzu, dass die Mitteilungen der Antragstellerin einen Kundenkontakt in Abrede stellen, obwohl ein solcher tatsächlich stattgefunden hat. Denn die Antragstellerin greift Bewertungen an, die konkrete und nachvollziehbare Angaben zu einem tatsächlichen Geschehen enthalten. Bereits dieser Inhalt der Bewertungen lässt einen beweiskräftigen Rückschluss auf das tatsächliche Vorliegen eines Gästekontakts zu (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, Rn. 26). Das gilt prima facie und erst recht vor dem Hintergrund der im Tatbestand näher bezeichneten Verfahren, in denen die Antragstellerin als Betreiberin eines Nachtclubs mit im Wesentlichen jeweils gleichlautenden Meldungen an die Antragsgegnerin das Bestehen eines echten Kundenkontakts in Abrede gestellt hat. Denn es fehlt jeglicher tatsächliche Anhalt und Grund dafür, warum unterschiedliche Bewerter in mittlerweile siebzehn unterschiedlichen einstweiligen Verfügungsverfahren über Monate hinweg eine Vielzahl von Bewertungen über die Antragstellerin mit zum Teil ausführlichen tatsächlichen Angaben verfasst haben sollen, ohne dass dem jeweils ein tatsächlicher Kundenkontakt zur Antragstellerin zugrunde gelegen hätte. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entscheidungserheblich entgegengetreten, da sie den gegen sie streitenden Anschein eines tatsächlichen Kundenkontakts auch auf den Hinweis der Kammer nicht durch Darlegung eines abweichenden atypischen Geschehensverlaufs zu erschüttern vermocht hat.

22 Soweit der BGH davon ausgeht, dass der Hostprovider auch dann zur Prüfung verpflichtet wäre, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorlägen (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022, a.a.O., Rn. 37), folgt daraus nichts anderes. Denn einerseits erkennt der BGH die Prüfpflichten des Hostproviders nur im Grundsatz an. Anderseits schränkt er sie durch die Grenzen des Rechtsmissbrauchs ein (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022, a.a.O., Rn. 37). Jedenfalls die Grenzen des Rechtsmissbrauchs sind aber dann überschritten, wenn der Betroffene einer Vielzahl unterschiedlicher negativer Bewertungen dem Hostprovider gegenüber einen Kundenkontakt in Abrede stellt, obwohl der Inhalt der Bewertungen schon bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau auf einen tatsächlichen Kundenkontakt schließen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

23 Eine abweichende Beurteilung ist nicht gerechtfertigt. Denn sie würde schon wegen der sich aus Art. 16 Abs. 6 DSA ergebenden Pflicht der Hostprovider zur zeitnahen Entscheidung über die Meldung persönlichkeitsrechtswidriger Inhalte dazu führen, dass von einer negativen Sterne-Bewertung Betroffene sich im Wege des systematischen und pauschalen "whitewashings" über eine einstweilige Verfügung ihnen unliebsamer, tatsächlich aber auf einem echten Kundenkontakt beruhender Bewertungen entledigen und dadurch ein unzutreffendes Bild ihres Unternehmens in der Öffentlichkeit zeichnen könnten (vgl. dazu Huemer/Wulfers, Zensur auf Google, Schlechte Bewertungen unerwünscht, in: https://www.xxx.net/aktuell/finanzen/warum-google-so-viele-schlechte-restaurantbewertungen-loescht-110618325.html, abgerufen am 19.04.2026). Dadurch jedoch würde nicht nur der Wettbewerb zwischen den bewerteten Unternehmen auf unzulässige Weise verzerrt, sondern auch der gebotene Schutz der europäischen Verbraucher unterlaufen (vgl. Erwägungsgrund 47 RL (EU) 2019/2161). Es käme hinzu, dass durch eine Berücksichtigung entsprechender Meldungen neben den Kommunikationsgrundrechten der Bewerter auch die Äußerungsgrundrechte der Hostprovider in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. Denn diese erfüllen mit dem Betrieb von Bewertungsportalen und der Bereitstellung massentauglicher Bewertungsinstrumente eine von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 495/18, GRUR-RS 2020, 1917, Rn. 46 m.w.N.).

24 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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