projetos
L 1 BA 85/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2025-12-10, L 1 BA 85/22
L 1 BA 85/22Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 110 de dez. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: L 1 BA 85/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1210.L1BA85.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Im Streit ist der Sache nach, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit als Cutter/ Schnittmeister für Projekte der Beigeladenen zu 1 (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene") abhängig beschäftigt ist und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
2 Der 1987 geborene Kläger arbeitet als freiberuflicher Cutter/Schnittmeister/Editor. Für die Zeit ab dem 24. Januar 2015 hatte er für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die Beigeladene zu 2, stellte mit Bescheid vom 30. November 2015 fest, dass keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestehe.
3 Die Beigeladene betreibt die Redaktion der Bundeswehr, die u.a. die Homepage der Bundeswehr erstellt. Die zuständige Vergabestelle beauftragte den Kläger in der Zeit ab Januar 2016 bis 2019 mit der Erstellung sendefertiger Beiträge für die Homepage.
4 Sie stellte am 8. Februar 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status infolge der Beauftragung des Klägers und reichte Kopien von insgesamt 9 Aufträgen zur Erstellung sendefertiger Beiträge im Rahmen verschiedener Projekte ein (jeweils Leistungsbeschreibung und Auftragsformular).
5 Der Kläger trug im Verwaltungsverfahren vor, ein Auftrag sei jeweils die Endfertigung eines Films bzw. einer Sendereihe gewesen. Er habe nach Vorstellung des Projekts und des Sprechertextes zunächst eine IT-Fassung mit der Schnittsoftware A erstellt (Sichtung des Drehmaterials, Markierung senderelevanter Bereiche, Schnitt, Erstellung einer Dramaturgie, Auswahl Musik und Effekte, Feinschnitt des Films, Effektgestaltung, Lautstärkeanpassungen des Tons, Farbkorrektur des Bildes). Nach der eigenständigen Fertigstellung der IT-Fassung, lese der Redakteur seinen Sprechertext gegen. Dann werde der Text auf den Film angepasst und abgestimmt. Die Vertonung erfolge mit dem Programm PT. Er nutze dazu eine Vertonungskabine und ein Tonmischpult. Anschließend werde der vertonte Beitrag mit Sendeelementen versehen. Zum Abschluss erstelle er noch eine Archivversion ohne Grafiken, sowie einen Rohschnitt des besten Drehmaterials für eine spätere Verwendung. Er allein sei für den gestalterischen Anteil des Films zuständig. Er habe eine Berufserfahrung von über 10 Jahren und sei bei vielen Auftraggebern angesehen und geschätzt. Bildauswahl, Bildlängen, Schnittreihenfolge, Ton und Musikauswahl, benutzte Effekte erfolgten eigenschöpferisch. Er müsse sich so organisieren, dass mit Ablauf der von ihm im Kostenangebot kalkulierten Zeit das Projekt fertiggestellt sei. Er erhalte dafür einen groben Zeitraum. In diesem Zeitraum gebe es keine festen Anwesenheitszeiten. Vereinbart sei ein Tagespauschalhonorar, unabhängig von der Arbeitszeit. Es werde auch keine Arbeitszeit erwartet, es gebe auch keine Kontrolle darüber. Er müsse keine Arbeitszeiten nachweisen. Der Ort der Endfertigung sei auf die Räumlichkeiten der Beigeladenen begrenzt, da das Drehmaterial aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht an externen Schnittplätzen bearbeitet werden dürfe. Es dürfe weder kopiert noch von unautorisierten Personen gesichtet werden. Ein Schreibtisch oder Büro existierten vor Ort nicht. Er spreche mit dem Redakteur redaktionelle Inhalte ab, wobei es sich um keine Weisungen oder Vorgaben handle. Ansonsten arbeite er mit dem Grafiker und dem technischen Support/IT-Abteilung der Beigeladenen zusammen. Eine Eingliederung in ein Team gebe es dabei nicht. Er sei ausschließlich für die gestalterische Endfertigung des Films zuständig.
6 Nach vorangegangener förmlicher Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2019 fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Klägers als Cutter/Video-Editor bei der Beigeladenen seit dem 17. Januar 2016 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. Zur Begründung führte sie u. a. aus, in der Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Es liege eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen vor. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise deren Durchführung beträfen, könnten einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden.
7 Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020 zurückwies.
8 Der Kläger hat am 29. April 2020 hiergegen Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
9 Die Beigeladene hat beim Sozialgericht eine Kopie ihres Antwortschreibens vom 19. August 2019 im Verwaltungsverfahren eingereicht. Die Frage „worin besteht ggf. der eigenschöpferische Anteil bzw. der technische oder organisatorische Anteil der zu beurteilenden Tätigkeit?" hat sie wie folgt beantwortet: „eigenständiger Im- und Export von Audio- und Bildinhalten, eigenständiges Kürzen der Archivbeiträge in A nach Vorgabe der Redaktion der Bundeswehr (Schnittlisten werden durch die Redaktion der Bundeswehr erstellt), eigenständiges Wandeln des Bildformates, eigenständiges Verpacken der gekürzten Archivbeiträge in Corporate Design der Redaktion der Bundeswehr, eigenständiges Anlegen von Master- und Cleanfeed-Versionen für die Archivierung." Der Auftragnehmer könne die Beiträge nach freier Zeiteinteilung bearbeiten, der Slot der Arbeitszeit in der Redaktion der Bundeswehr betrage 8 bis 10 Stunden täglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ein Abnahmedatum werde genannt. Der Arbeitsort sei vorgegeben, da es sich bei den Videos um sicherheitseingestuftes Material handele, das nur im Bundeswehr-System bearbeitet werden dürfe.
10 Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, die Ausführungen der Beigeladenen hätten den eigenen Vortrag bestätigt, dass er eigenschöpferisch tätig geworden sei. Die Redaktion habe ihm nur den groben redaktionellen Inhalt vorgegeben. Für die Bildgestaltung, Bildauswahl, Musik und den Schnittrhythmus sei er allein zuständig gewesen. Für diese Tätigkeiten habe es auch keine Schnittlisten gegeben. Der wesentliche Teil der Tätigkeit sei die Gestaltung ganzer eigenständiger Filme aus dem aktuellen Drehmaterial der Kamera und kein „Umschneiden" von Archivbeiträgen gewesen. Der Kläger habe zu dieser Tätigkeit auch zusätzliche Materialien und Utensilien mitgebracht (Soundarchiv, Effektpakete, ein MacBook Pro für Grafik und Animationsbearbeitungen, ein IPad als zusätzlichen Monitor, Maus und Tastatur für den Schnittplatz sowie Kopfhörer für die Abmischung). Die Kosten für die Lizenzen der Soundeffekte und die Effektpakete sowie die Kosten für das Abonnement der unterstützenden Software habe er aufbringen müssen.
11 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und hilfsweise, die Beklagte unter dessen Aufhebung zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Auftragsverhältnis als Cutter/Video-Editor bei der Beigeladenen eine selbständige Tätigkeit vorliege.
12 Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger erhalte eine vorab vereinbarte Tagespauschale. Er schulde jeweils die weisungsgemäße Verwendung seiner Arbeitskraft und nicht etwa die Ablieferung eines mit dem Risiko des Verlustes auf eigene Kosten erstellten Gesamtprodukts in Form einer fertigen Sendung. Er benutze keine eigene Ausrüstung, sondern sei am Aufnahmeort an einem von der Beigeladenen bereitgestellten Arbeitsplatz tätig. Der Umstand, dass der Kläger bereits aus technischen Gründen gezwungen sei, auf die ihm zur Verfügung gestellte Technik zurückzugreifen, zeige deutlich, dass er vom sächlichen Apparat der Beigeladen abhängig und somit in den Produktionsprozess weisungsgebunden eingegliedert sei. Zum Produktionsteam der Beigeladenen gehörten u. a. ein Redakteur, Grafiker, der technische Support der IT-Abteilung und der technische Support für Ton. Im Vorfeld der Sendung erfolgten grundsätzlich Absprachen mit dem Redakteur. Der Kläger habe auch kein relevantes Unternehmerrisiko. Er setze kein eigenes Kapital im wesentlichen Umfang ein und auch nicht seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes.
13 Mit Urteil vom 5. September 2022 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 5. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte Versicherungspflicht ab dem 17. Januar 2016 nicht für Zeiträume in getrennten Prüfungen vorgenommen habe, sondern einheitlich, obwohl unstreitig kein Dauerbeschäftigungsverhältnis bestehe und es keinen Rahmenvertrag o. ä. gebe. Der Bescheid sei überdies jedenfalls materiell rechtswidrig. Zu beurteilen sei dies nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der zum 1. April 2022 in Kraft getretenen Neufassung. Die neue Regelung finde mangels Übergangsregelung Anwendung auf alle am 1. April 2022 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, weil maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Die Anfechtungsklage sei die richtige Klageart. Wer von einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren beschwert sei, könne sich nämlich darauf beschränken, diese Entscheidung anzufechten und sich im Erfolgsfall mit ihrer Aufhebung zufrieden zu geben. Nach Abwägung aller Einzelumstände habe der Kläger seine Tätigkeit als Cutter bei der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
14 Gegen diese am 8. September 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13. Oktober 2022. Zu deren Begründung führt sie aus, ihr Bescheid sei rechtmäßig, obwohl keine Einzelzeiträume benannt worden seien. Im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV werde die Beschäftigung regelmäßig (auch) zukunftsgerichtet festgestellt. Für künftige Zeiträume seien Einzeleinsätze in der Regel noch nicht fest vereinbart. Würden für zurückliegende Tätigkeit zur Klarstellung einzelne Zeiträume benannt, so sei es unschädlich, wenn diese im Nachhinein ggf. monatsübergreifend zusammengefasst würden, auch wenn die Tätigkeit nur an einzelnen Tagen in einem Monat ausgeübt worden sei.
15 In der Sache verweist die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, die von der Beigeladenen bestimmten zeitlichen und örtlichen Vorgaben seien vom Kläger einzuhalten gewesen. Die Tätigkeit sei persönlich erbracht worden. Vorab und laufend seien Absprachen mit dem Produktionsteam erforderlich gewesen. Es habe eine Abnahme durch die Beigeladene gegeben. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger Hard- und Software aufgrund der Tätigkeit im Auftragsverhältnis zur Beigeladenen angeschafft habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzt, die Tätigkeit habe in einem hochsensiblen Bereich stattgefunden. Sie sehe den Schwerpunkt der Tätigkeit eher in zu leistenden Diensten als in einem Werk.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen
20 Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, nur mit dem Redakteur hätte Absprachen stattgefunden, nicht hingegen mit Grafikern, technischem Support, IT und Ton. Dass es eine Abnahme gegeben habe, liege in der Natur des Projekts. Er habe sich, anderes als die Beschäftigten, im Gebäude der Beigeladenen nicht frei bewegen können. Er habe am Empfang seinen Personalausweis gegen einen Besucherausweis tauschen müssen. Den Bereich der Redaktion, in dem sich der Schnittplatz befunden habe, habe er nicht allein betreten dürfen, da ihm keine Chipkarte ausgehändigt worden sei. Als selbständiger Cutter/Videoeditor benötige er eigene Hard- und Software. Die größeren Ausgaben rentierten sich oft erst nach mehreren Aufträgen. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, er habe die Tagespauschale und sein Angebot genau kalkulieren müssen, einerseits, um den Zuschlag zu erhalten, andererseits, um einen gewissen Gewinn zu erwirtschaften. Er habe in der Zeit parallel immer 8 bis 12 weitere Auftraggeber gehabt. Insgesamt habe es nur die 9 gegenständlichen Aufträge bei der Beigeladenen gegeben. Bei seinen Filmen sei es wichtig gewesen, „den Zuschauer sofort zu bekommen“, etwa aufgrund einer bestimmten durch Ton und Bild geschaffenen Atmosphäre. Im Falle einer Verhinderung etwa durch Krankheit hätte er wahrscheinlich irgendeinen Kollegen angerufen und das finanziell mit diesem geregelt.
21 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
22 Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Zutritt des Klägers sei im Wege des Ausweiswechselverfahrens erfolgt. Die vom Kläger erstellten Clips hätten der Information und Werbung gedient und seien szeneastisch gut gemacht. Sie hätten zwar auch Angestellte und Soldaten, die Filmaufnahmen fertigten, aber keine hochspezialisierten Fachleute, wie den Kläger.
23 Auf die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren und vor Gericht eingereichten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
24 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25 Das Sozialgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
26 Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (a) Der angefochtene Statusfeststellungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt (b). Materiell-rechtlich erweist er sich jedoch nach der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung, wie vom Sozialgericht ausgeführt, als unzutreffend (c).
27 a) Mit Recht hat das Sozialgericht die (reine) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) für statthaft gehalten. Regelmäßig kann ein beschwerter Betroffener im Rechtsstreit um einen Statusfeststellungsbescheid neben der Erhebung der Anfechtungsklage zusätzlich eine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht abschließend zu klären, um den Rechtsstreit ohne erneutes Verwaltungsverfahren endgültig zu beenden. Der durch eine Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren Beschwerte kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, er muss es aber nicht. Er kann sich auch mit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung zufriedengeben und abwarten, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Beklagte eine erneute Entscheidung treffen wird und diese dann ggf. anfechten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2020 - L 9 BA 60/19 - Rn. 18 juris; ebenfalls von Zulässigkeit der reinen Anfechtungsklage ausgehend: BSG, Urteil vom 14. März 2018, - B 12 R 5/16 R - Rn. 9 juris). Hinzu kommt vorliegend, dass der hier zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens führende neue Verwaltungsakt nunmehr nach § 7a SGB IV n. F. zu ergehen hat.
28 b) Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt. Zwar kann, wenn - wie hier - die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wird und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, die Frage der Versicherungspflicht nur anhand der Verhältnisse beurteilt werden, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze können nämlich per se keine die Versicherungspflicht begründende entgeltliche Beschäftigungen i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen, soweit keine latente Verpflichtung zur Ausübung besteht und umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 1/21 R - Rn. 15 mit Bezug auf Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn. 21 und Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - Rn. 19 ff. jeweils juris). Gestalten sich die Einzelaufträge aber - wie hier - als gleichartig und soll dem Zweck des Statusfeststellungsverfahrens auch schon vor der Gesetzesnovelle zu § 7a SGB IV von April 2022 entsprechend eine zukunftsbezogene Entscheidung gefällt werden, kann diese auch in der Form wie vom Beklagten getroffen erfolgen. Anders müsste nur verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass für den festgestellten Zeitraum weitere Beschäftigungen unter anderen sachlichen Voraussetzungen möglich waren. Letzteres ist hier nicht der Fall.
29 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren der Beklagten und auch im anschließenden Gerichtsverfahren schon dann hinreichend bestimmt, wenn sie im Wege der Auslegung ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen - beginnend mit dem ersten Tätigwerden - unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht und kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV wird die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung zwar grundsätzlich für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig (auch) zukunftsgerichtet festgestellt. Einzeleinsätze sind in der Regel aber gerade nicht für Zeiträume im Voraus fest vereinbart. Für den Zweck der Statusfeststellung ist es ausreichend, wenn zum Anknüpfungssachverhalt der Versicherungspflicht hinreichend erkennbar wird, dass die Beschäftigung lediglich bei Ausführung der konkreten Einzelaufträge vorliegt. Eine kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Einsätze ist für die Feststellung der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch bei einem Antrag für zurückliegende Tätigkeiten. Werden zur Klarstellung dennoch einzelne Zeiträume benannt, so ist es unschädlich, dass Zeitabschnitte im Nachhinein ggf. monatsübergreifend zusammengefasst werden, auch wenn die Tätigkeit nur an einzelnen Tagen in einem Monat ausgeübt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Februar 2022 – B 12 R 41/20 B – Rn. 14 unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 KR 1/21 R – Rn. 19 juris).
30 c) Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen von Versicherungspflicht des Klägers in der Tätigkeit für die Beigeladene festgestellt.
31 Grundlage für die hier im Streit stehende Statusfeststellung ist § 7a SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung. Bei der Bewertung einer vor dem 1. April 2022 endenden Beschäftigung und Bescheiderlass vor diesem Zeitpunkt verbleibt es nach Auffassung des Senats in ständiger Rechtsprechung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts bei der höchstrichterlich geklärten Verpflichtung der Beklagten in ihrer Funktion als Clearingstelle über die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entscheiden. Die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt nach § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der ab dem 1. April 2022 geltenden Fassung, hat daher für den Ausgang des Rechtsstreits vorliegend keine Bedeutung (vgl. zur Frage der Behandlung einer Statusfeststellung einer über den 1. April 2022 andauernden Tätigkeit Senatsurteil vom 13. Januar 2023 - L 1 BA 67/19 -; ebenso ausweislich des veröffentlichten Terminberichts: BSG, Urteil vom 13. November 2025 - B 12 BA 4/23 -).
32 Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Umlagepflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
33 Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (BSG, Urteile vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - jeweils juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - Rn. 12 m.w.N.).
34 Auszugehen ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, sowie gegebenenfalls der Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).
35 Ausgangspunkt der Prüfung sind hier demnach die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger und die Beigeladene beim Abschluss der 9 Einzelverträge eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Zu weiteren Vertragsabschlüssen ist es nach den übereinstimmenden Angaben nicht mehr gekommen.
36 Den jeweiligen Aufträgen lagen aufgrund der Auftragsbedingungen der Beigeladenen werkvertragliche Vorschriften zu Grunde, wie dies im jeweiligen Fließtext ausdrücklich geregelt wurde („Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nach Werkvertragsregelung. Die Gewährleistungsrechte richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB"; „mit der Ablieferung des nach diesem Auftrag geschaffenen Werkes..."). Ergänzend legte die Beigeladene den Aufträgen die Verdingungsordnung für die Vergabe von Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), und ihre eigenen zusätzlichen Vertragsbedingungen zugrunde. Die VOL/B stellen laut ihrer Präambel Allgemeine Vertragsbedingungen dar, die für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bestimmt sind.
37 Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht eine zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Eine Beschäftigung liegt dabei zwar grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. Sie kann aber auch unabhängig von einem solchen vorliegen, weil die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist. Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung ist regelmäßig die Privatautonomie, während das Sozialversicherungsrecht, das neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme dient, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind, und auch die Träger der Sozialversicherung als Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Blick hat. Insofern kann der privatautonomen Vertragsgestaltung nicht das allein ausschlaggebende Gewicht beigemessen werden. Maßgebend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts, hinsichtlich derer eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2023 - L 1 BA 67/19 - Rn. 65 juris). Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welcher gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG, Urteile vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R – Rn. 17 und vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - Rn. 17 jeweils juris). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind dabei auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen. Diesen immanenten Bedingungen ist nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - Rn. 15 juris); umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 66 mit Bezugnahme u.a. auf BSG, Urteile vom 27. April 2021 - B 12 R 16/19 R - Rn. 15 und - B 12 KR 27/19 R - Rn. 15, jeweils juris).
38 Die Abwägungsentscheidung ist jeweils im Einzelfall zu treffen. Es verbietet sich eine schematische Zuordnung bestimmter Tätigkeitsarten, vielmehr können viele Tätigkeiten sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Dabei ist wie dargestellt jeweils das einzelne Auftragsverhältnis zu betrachten, unabhängig davon, ob noch weitere vergleichbare Rechtsverhältnisse in der Person des potentiellen Beschäftigten bestehen. Bereits daraus ergibt sich, dass es nicht auf die abstrakte Beschreibung des Berufsbilds ankommt, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung der konkreten zu beurteilenden Tätigkeit. Mithin kommt es nicht auf die typischen Aufgaben eines Cutters/Editors/Schnittmeisters an, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der konkreten Projekte des Klägers. Ebenso wenig kann deshalb der Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 5. Juli 2005 insoweit Verbindlichkeit beanspruchen, zumal die dort behandelten Berufsbilder jedenfalls im Bereich der technischen Medien wie Film und Fernsehen offenkundig einer Fortentwicklung und einem Wandel unterliegen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2024 - L 1 BA 78/20 - Rn. 52 juris).
39 Ausgehend von diesen Grundsätzen werden in der Rechtsprechung Cutter/Filmeditoren dann für selbständig gehalten, wenn ihnen ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wird, so dass sich ihre Tätigkeit nicht in dem technischen Schnittvorgang erschöpft, sondern maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hat. Ist die Art und Weise der Filmherstellung dem Editor vollständig überlassen, ist er dabei organisatorisch frei und in die Arbeitsabläufe seines Arbeitgebers nicht eingebunden, hat er bei der Gestaltung der Sendung keinerlei Vorgaben zu beachten, und ist er für mehrere Auftraggeber tätig, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2020 - L 1 KR 311/16 - Rn. 25; Urteil vom 4. April 2014 - L 1 KR 57/13 - Rn. 84 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 26. August 2021 - L 8 BA 46/20 - jeweils juris.).
40 Unter Anwendung dieser Grundsätze haben der Kläger und die Beigeladene jeweils Tätigkeiten vereinbart und praktiziert, die sich als selbstständig darstellen. Soweit die Beigeladene auch bei künftigen Aufträgen die gleichen Bedingungen zu Grunde legt, gilt dies auch für künftig vereinbarte Projekte.
41 Die Fertigung sendefähiger Filme durch den Kläger stellt sich im Kern als nicht in den (Redaktions-)Betrieb der Beigeladenen integriert dar. Es handelt sich vielmehr um die Zulieferung eines abtrennbaren Werks auf dem Weg der Verarbeitung des vorgefundenen Bildmaterials zu einem für die Veröffentlichung vorgesehenen Videoclip als Gesamtwerk.
42 Die einzelnen Projektaufträge sind vertraglich dem Typ des Werkvertrags zuzuordnen. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, aus dem vorgefundenen Bildmaterial sendefähige Beiträge zusammenzuschneiden. Dabei gab es keine Vorgaben aufgrund von vorgegebenen Drehbüchern oder Anweisungen. Auch haben Abnahmen stattgefunden. Der Kläger erhielt ein Pauschalhonorar von 300 Euro pro Tag.
43 Gegen eine Beschäftigung spricht maßgeblich die fehlende Eingliederung des Klägers in die betriebliche Arbeitsorganisation der Beigeladenen.
44 Wesentlicher Gesichtspunkt ist der im Einzelfall bestehende Grad der Einbindung in die Arbeitsabläufe und die Organisationsstruktur des Auftraggebers. Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder „in der Natur der Sache“ liegende Umstände zu berücksichtigen. Solchen Bedingungen ist nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteil vom 7. Juli 2025 - B 12 BA 7/23 R - Rn. 13 ff. juris m.w.N.). Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 - 3 RK 49/56 - juris). Es kommt darauf an, ob noch ein für eine selbständige Tätigkeit typischer Freiraum auch zur Gestaltung der Tätigkeit mit Chancen und Risiken besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 2024 - B 12 BA 3/23 R - Rn. 15, 38 juris).
45 Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass hier die vom Kläger konkret dargestellte Abstimmung mit dem zuständigen Redakteur nicht zu einer Eingliederung in den Redaktionsbetrieb der Beigeladenen hat, da der Kläger ganz allein für die gestalterische Endfertigung zuständig gewesen ist. Zwar gab die Beigeladene den Arbeitsort („Schnittplatz“) und den Zeitrahmen für die Arbeit vor (Öffnungszeiten der Redaktion von 7.00 bis 18.00 Uhr). Dies ergab sich jedoch aus der Natur der Sache, nämlich dem Umstand, dass für die Videos potentiell sensibles, weil sicherheitsrelevantes Material der Bundeswehr ver- und bearbeitet wurde, was grundsätzlich nur im hausinternen Betrieb gemacht werden durfte. Maßgeblich hierfür waren dementsprechend allgemeine Sicherheitsvorgaben, die mit der konkreten Tätigkeit an sich nichts zu tun hatten. Bei dem dem Kläger als Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Schnittplatz mit entsprechender Software handelte es sich auch nicht um speziell auf den Betrieb der Beigeladenen zugeschnittene Konfigurationen. Hätte es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nicht gegeben, hätte der Kläger den Auftrag ausschließlich mit eigenen Hard- und Software an einem von ihm frei gewählten Arbeitsort und zu jeder beliebigen Zeit bewerkstelligen können. Innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten war der Kläger frei in seiner Zeiteinteilung. Gegen eine Eingliederung spricht ferner, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, dass der Kläger bei jedem Auftrag und für jeden Zutritt ins Gebäude der Beigeladenen einen Besucherausweis im Austausch zu einem Personalausweis erhielt und im Gebäude begleitet wurde. Ein Dienstausweis war ihm nicht ausgestellt worden,
46 Relevanten Weisungen der Beigeladenen war der Kläger nicht unterworfen. Ihm stand im Gegenteil dazu ein erheblicher eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu, da sich seine Tätigkeiten nicht in dem technischen Schnittvorgang erschöpften, sondern er maßgeblich für die künstlerische Gestaltung der von ihm bearbeiteten Beiträge verantwortlich war. Die Bildauswahl, Bildlängen, Schnittreihenfolge, die benutzten Effekte, Ton- und Musikauswahl waren die eigenschöpferischen Anteile seiner Arbeit, wie er anschaulich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat. Es gab keine andere Person, und zwar weder der Redakteur noch ein Regisseur, der hätte Vorgaben machen und Anweisungen geben können.
47 Beim Kläger ist zuletzt auch von einem gewissen unternehmerischen Risiko auszugehen. Er investierte in eigene Hard- und Software und diverse Lizenzen für Sound- und Effektpakete. Er hat damit in nicht gänzlich zu vernachlässigendem Umfang seine eigene technische Ausstattung mit dem Risiko des Verlustes bei ausbleibenden Aufträgen angeschafft. Er trug zudem das Risiko, für einen Auftrag mehr Zeit aufwenden zu müssen, als von ihm selbst kalkuliert. Durch schnellere Erledigung konnte er auf der anderen Seite Zeit für andere Aufträge gewinnen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2025 - B 12 BA 7/23 R - Rn. 26 juris).
48 Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.
50 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.