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33 K 406/24 A•VG Berlin 33. Kammer, 2026-03-02, 33 K 406/24 A
33 K 406/24 ATribunal Administrativo / Chamber 332 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 33 K 406/24 A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der am 6 ... 1995 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt zuletzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
2 Der Kläger beantragte am 24. Februar 2023 in Kroatien Asyl, reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2023 in die Bundesrepublik ein und stellte am 7. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3 In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. März 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, Wehrdienst habe er bisher nicht geleistet. Er habe im Jahr 2022 an einer zweiwöchigen Ausbildung an Schusswaffen für Gummigeschosse teilgenommen, um im öffentlichen Dienst arbeiten zu dürfen. Grund der Ausreise sei die Mobilisierung in Russland für den Krieg in der Ukraine gewesen. Er wolle weder in der Ukraine Menschen töten noch selbst getötet werden. Ein Freund, welcher bei der örtlichen Bezirksverwaltung des Innenministeriums arbeitet, habe ihn gewarnt, dass er bald zum Kriegsdienst herangezogen werden könnte. Deshalb habe er sein Arbeitsverhältnis als Lehrer im Januar 2023 gekündigt und sei am 22. Februar 2023 auf dem Luft- und Landweg aus Russland ausgereist. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Ein Beamter habe ihn aber Anfang Februar 2023 aufgefordert, sich bei der Armee zu melden. Unter einer Kriegsdienstentziehung leide in Tschetschenien die gesamte Familie. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, am Flughafen vom Geheimdienst festgenommen, verhört und gefoltert zu werden. Anschließend würde er in den Ukrainekrieg geschickt werden.
4 Nachdem die kroatischen Asylbehörden ein Info-Request zum dortigen Asylverfahren nicht beantwortet hatten, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Juli 2024 vollumfänglich als einfach unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. Unanfechtbarkeit zu verlassen (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es bereits am Vorliegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Merkmals fehle. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Rahmen des Grundwehrdienstes in den Ukrainekrieg entsandt werde und ihm damit einhergehende Gefahren für Leib und Leben oder eine zwangsweise Heranziehung zu völker- und /oder menschenrechtswidrigen Handlungen drohen würden. Dies gelte auch unter besonderer Berücksichtigung der Herkunft des Klägers aus der Teilrepublik Tschetschenien. Da es sich bei ihm nicht um einen exponierten Kritiker der tschetschenischen Regierung oder des Ukrainekrieges handele, sei von keiner gesteigerten Gefährdung des Klägers auszugehen. Er sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt im Heimatland durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. So habe er über sieben Jahre Berufserfahrung in zwei verschiedenen Tätigkeiten gesammelt. Insofern sei davon auszugehen, dass er auch im Fall der Rückkehr seinen Lebensunterhalt – ggf. mit Unterstützung seiner im Herkunftsland verbliebenen Verwandten – selbst erwirtschaften könne.
5 Der Kläger hat am 22. Juli 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Ihm drohe die Einziehung zum Wehrdienst und der Einsatz in der Ukraine. Sein kleiner Bruder sei eingezogen worden, obwohl er massive Augenprobleme hatte. Bei seinen Eltern sei wegen des Militärdienstes schon wiederholt durch die Bezirkspolizei und den Bürgermeister des Dorfes nach ihm gefragt worden. Auch als Reservist laufe er Gefahr, jederzeit eingezogen zu werden. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung (u.a. generalisierte Angst- und Panikstörung; depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode) und befinde sich deswegen seit Mai 2023 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J ... .
6 Am 23. September 2024 hat der Kläger die Ehe mit der russischen Staatsangehörigen W ... geschlossen, der das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Juli 2017 den subsidiären Schutz zuerkannt hat. Auf dieser Grundlage wurden ihr fortlaufend Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt. Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 4. Juni 2027 gültig. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 hat das Bundesamt den der Ehefrau des Klägers zuerkannten subsidiären Schutz widerrufen und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Widerrufsbescheid ist Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens Q ... . Frau W ... und der Kläger sind die Eltern der am 16. Juli 2025 geborenen Tochter F ... .
7 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 17. Juli 2024 aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
8 Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen zuletzt,
9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2024 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu gewähren,
10 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreits ist.
14 Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
15 I. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 (entsprechend) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
16 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben, aber unbegründet.
17 Der Asylantrag des Klägers ist zulässig; bei diesem handelt es sich nicht um einen Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 des Asylgesetzes (AsylG; dazu 1). Der Kläger hat aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation (dazu 3). Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2024 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18 1. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Es liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG vor. Sein streitgegenständlicher Asylantrag vom 7. März 2023 stellt keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG dar, der nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen wäre.
19 Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt; in diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Die nationale Fristgebundenheit bei Zweitanträgen steht dem Unionsrecht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – juris Rn. 55 ff.); aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Anwendung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen.
20 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat seinen Asylantrag in Deutschland nicht nach, sondern vor dem erfolglosen Abschluss seines kroatischen Asylverfahrens gestellt. Unabhängig von der Frage, ob und wann die kroatischen Asylbehörden die weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der Weiterreise des Klägers nach Deutschland eingestellt haben, wäre in dieser Einstellungsentscheidung jedoch kein erfolgloser Verfahrensabschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG zu sehen. Ein solcher setzt nämlich europarechtlich das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über den jeweils früheren Antrag zum Zeitpunkt der weiteren Antragstellung voraus (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 – juris Rn. 74 unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 – BVerwG 1 C 7.25 – juris Rn. 26 ff.). Einstellungsentscheidungen nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, d.h. Verfahrenseinstellungen infolge stillschweigender Antragsrücknahme oder wegen Nichtbetreibens des Verfahrens, sind jedoch solange nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen, solange ein Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32/EU geprüft wird (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 78).
21 Vorliegend wäre ein von kroatischer Seite wegen Weiterwanderung eingestelltes Asylverfahren des Klägers mit Blick auf die nach kroatischem Recht bestehende Möglichkeit, den Asylantrag (erneut) registrieren zu lassen und einen förmlichen Antrag zu stellen, der keinen Folgeantrag darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 24 ZB 24.50034 – juris Rn. 43 ff.), nicht endgültig abgeschlossen im Sinne des Art. 2 Buchst q) der Richtlinie 2013/32/EU und des § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024, a.a.O., Rn. 79 sowie BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026, a.a.O., juris Rn. 29 ff.). Hierbei ist im vorliegenden Verfahren insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Asylantragstellung in Deutschland bereits am 7. März 2023 und damit weniger als zwei Wochen nach der Antragstellung in Kroatien am 24. Februar 2023 erfolgt ist.
22 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG.
23 Der Kläger hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Zwar ist er nach Überzeugung der Kammer vorverfolgt ausgereist (dazu a), jedoch ist die in einem solchen Fall geltende Beweiserleichterung (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – BVerwG 1 B 120.17 – juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23) vorliegend durch stichhaltige Gründe widerlegt (dazu b). Denn nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer und bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände droht dem mittlerweile 30 Jahre alten Kläger – und damit als nicht mehr grundwehrdienstpflichtigem Angehörigen der generellen (inaktiven) Reserve der 1. Kategorie – nach Überzeugung der Kammer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt außerhalb Tschetscheniens keine Einziehung und anschließende Entsendung in den Ukrainekrieg gegen seinen Willen (dazu b) aa)). Schließlich droht dem Kläger generell als Rückkehrer im Falle seiner hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation nach Überzeugung der Kammer kein ernsthafter Schaden (dazu b) bb)).
24 a) Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer vorverfolgt im Sinne eines ihm kurz bevorstehenden ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ausgereist.
25 aa) Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
26 Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92).
27 Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht.
28 Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 16 m.w.N. [st. Rspr.]).
29 Um anhand dieses Maßstabs das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG beurteilen zu können und sich diesbezüglich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatrichterliche Überzeugung zu verschaffen, hat das Gericht eine Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu erstellen, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Das Tatsachengericht hat daher alle relevanten Prognosetatsachen zu ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Dabei muss es sich – auch in Ansehung der „asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – in jedem Fall die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, wobei dies nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den in seiner persönlichen Sphäre liegenden Vorgängen gilt, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Es darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.). Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 [st. Rspr]; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 51 m.w.N. [zu § 3 AsylG]).
30 bb) Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der glaubhaften Angaben des Klägers beim Bundesamt ist er am 22. Februar 2023 aus Tschetschenien ausgereist, nachdem er von einem Freund, der bei der örtlichen Bezirksverwaltung des Innenministeriums gearbeitet hat, gewarnt worden ist, er werde bald zum Kriegsdienst in der Ukraine herangezogen. Hierin ist nach Überzeugung der Kammer ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK zu sehen.
31 Die vom Kläger beim Bundesamt geschilderte Vorgehensweise der russischen bzw. tschetschenischen Behörden zur Einziehung von Männern für einen Einsatz im Ukrainekrieg stimmt mit den Erkenntnissen der Kammer überein.
32 Zunächst trifft die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 15 [BFA, Länderinformation, Version 15], S. 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024) [AA, Lagebericht 2024], S. 12; zur früheren Rechtslage auch: Martin Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015 [Malek], S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022) [AA, Lagebericht 2022], S. 10). Russische Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter werden ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse und nach Überzeugung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Anschluss an die Ableistung oder sogar bereits vor vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes unter Anwendung von Gewalt, Drohung oder Täuschung zum Abschluss eines Vertrages mit der russischen Armee genötigt, um anschließend (einschränkungslos) im Ukrainekrieg eingesetzt werden zu können (vgl. hierzu ausführlich: Urteile der Kammer vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24 A – juris Rn. 96ff. und – VG 33 K 519/24 A – juris Rn. 64 ff.). Die aktuellen Erkenntnisse bestätigen diese systematische Vorgehensweise der russischen Rekrutierungsbehörden (vgl. European Union Agency for Asylum, COI, The Russian Federation: Country Focus, 12/2025 [EUAA, COI, 12/2025], S. 90 f.; zu den aktuellen Zahlen und im Jahre 2025 einberufener 295.000 Grundwehrdienstpflichtiger: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 [BFA, Länderinformation, Version 17], S. 40).
33 Ausweislich der aktuellen Erkenntnisse der Kammer spielt insbesondere die (Zwangs-)Rekrutierungspraxis in der russischen Teilrepublik Tschetschenien eine entscheidende Rolle bei der Deckung des enorm hohen Personalbedarfs der russischen Streitkräfte (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 2. März 2026 – VG 33 K 518/24 A – juris Rn. 52). Tschetschenien nimmt innerhalb der nordkaukasischen Teilrepubliken eine Sonderrolle ein: Bereits im Februar 2022 hat der tschetschenische Machthaber, Ramsan Kadyrow, die tschetschenischen Militärformationen erheblich erweitert und Berichten zufolge zehn zusätzliche Einheiten gebildet, darunter neue Regimente und Bataillone sowie die „freiwillige” Achmat-Einheit, die dem russischen Verteidigungsministerium unterstellt sind. Im März 2025 wurde ein neues Regiment namens Akhmat-Kavkaz gegründet, das dem Verteidigungsministerium unterstellt ist. Die Akhmat-Spezialeinheiten werden oft als Ramsan Kadyrows Privatarmee angesehen und sind seit Beginn des Krieges im Februar 2022 in der Ukraine im Einsatz. Im April 2024 gab Ramsan Kadyrow bekannt, dass weitere 3.000 ehemalige Wagner-Kämpfer dem Akhmat-Bataillon beitreten sollen (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 96). Die tschetschenischen Behörden wenden im Vergleich zu anderen Teilen Russlands andere Methoden der Rekrutierung von Soldaten an. Seit Sommer 2022 sind Fälle von Zwangsrekrutierungen gemeldet worden (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 96; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57). Wie Memorial feststellt, behauptet Ramsan Kadyrow zwar, dass Tschetschenien „Freiwillige” in die Ukraine entsendet, und zwar in einer Anzahl, die „den Plan erfüllt”, doch greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte auf Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung zurück. Darüber hinaus haben die Behörden Berichten zufolge auch Methoden wie die Entführung von Verwandten eingesetzt und damit gedroht, weibliche Familienmitglieder von Männern, die sich weigern, zum Militär zu gehen, zu „entehren“ (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 97; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57). Zu den seit langem bestehenden Praktiken gehören auch die Zwangsrekrutierung von Gefängnisinsassen und die Einschüchterung von Verdächtigen, denen verschiedene geringfügige Vergehen vorgeworfen werden, darunter Verkehrsdelikte, Alkoholkonsum (der in Tschetschenien offiziell verboten ist) und Drogenkonsum bis hin zu geringfügigen Straftaten wie Störungen der öffentlichen Ordnung (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 97). Der „freiwillige“ Dienst in der Ukraine wird regelmäßig als Gelegenheit zur Reue dargestellt (vgl. Human Rights Watch, World Report 2026, Russia, S. 7; EUAA, COI, 12/2025, S. 97). Die Behörden haben auch Kritiker von Ramsan Kadyrow und LGBTIQ-Personen unter Druck gesetzt, sich entweder zum Militärdienst zu melden oder mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Zu den Personen, die zwangsrekrutiert wurden, gehören auch Verwandte und Familienangehörige von Oppositionellen, darunter auch solche, die sich im Ausland aufhalten. Einige von ihnen waren Ende 50 oder 60 Jahre alt, was darauf hindeutet, dass es keine Altersgrenze gibt. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten beauftragt, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren. Aktivisten zufolge nutzten einige Behörden, die die Quote überschritten hatten, Gruppenchats, um untereinander Rekruten für 100.000 oder 200.000 Rubel [circa 1.025 – 2.050 Euro] zu tauschen. Sicherheitskräfte sollen Männer willkürlich festnehmen, Autos wegen angeblicher Verkehrsverstöße anhalten oder weil sie mit einer Frau unterwegs sind, die keine Verwandte ist (inszeniert von den Strafverfolgungsbeamten), oder Männer im wehrfähigen Alter an den Grenzen zu anderen Republiken des Nordkaukasus festhalten, um ihre Telefone zu überprüfen, was zu ihrer Überstellung an Standorte von Militäreinheiten führt (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 97; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 57 f.).
34 Die Kammer hat – abweichend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 und OVG 12 B 18/23 – jeweils juris) – wiederholt entschieden, dass gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst droht und es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert und als solche zum Kampfeinsatz in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine entsandt zu werden, wo sie jedenfalls damit zu rechnen hätten, zwangsweise an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen (VG Berlin, Urteile der Kammer vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 519/24 A und VG 33 K 504/24 A – jeweils juris; zuletzt unter Auswertung der neueren Erkenntnisse: u.a. Urteil vom 26. Januar 2026 – VG 33 K 407/25 A – Entscheidungsabdruck [EA] S. 6 ff.).
35 Die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, kommt einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleich (so auch VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 12 K 210/24 A – juris Rn. 59 ff.). Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK ist unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26 f.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024, a.a.O., juris Rn. 26). Davon ist hier auszugehen.
36 b) Die sich aus dem unmittelbar bevorstehenden ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne ergebende Vermutung, dass dem Kläger ein solcher Schaden auch im Falle einer erneuten Einreise in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt.
37 aa) Der Kläger ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres am 11. Mai 2025 nicht mehr grundwehrdienstpflichtig. Die aktuelle Einberufungssituation von generellen (inaktiven) Reservisten, zu denen der Kläger mit Überschreiten der Altersgrenze für den Grundwehrdienst gehört, unterscheidet sich – wie bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 - VG 33 K 499.16 A - juris – erheblich von der Einberufungssituation Ende des Jahres 2022.
38 Zum damaligen Zeitpunkt ergab sich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes als Reservist im Rahmen einer Mobilmachung aus dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 in der Fassung vom 24. September 2022 (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [1 November 2022 to 16 February 2023], Stand: 17. Februar 2023 [EUAA, COI Query, 02/2023], S. 15 Fn 116) sowie dem Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner Fassung vom 4. November 2022 in Verbindung mit dem präsidentiellen Dekret vom 21. September 2022, mit welchem Präsident Putin vor circa dreieinhalb Jahren im Hinblick auf den Ukrainekrieg eine Teilmobilmachung angeordnet hatte (vgl. EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 28). Danach unterfielen grundsätzlich alle erwachsenen Männer russischer Staatsangehörigkeit, welche nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter sind bzw. ihren Grundwehrdienst bereits abgeleistet und die Höchstaltersgrenzen für Reservisten noch nicht erreicht haben (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [15 February 2023 to 30 September 2023], Stand: 3. Oktober 2023 [EUAA, COI Query, 10/2023], S. 13; EUAA, COI, 12/2022, S. 28), der Militärdienstpflicht, sofern sie nicht unter einen der im Gesetz oder im Dekret genannten Ausnahme- oder Aussetzungstatbestände – z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen – fallen (vgl. hierzu EUAA, COI, 12/2022, S. 28; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS, 12/2022], S. 13 ff.).
39 Auf Grundlage dieses von Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichneten präsidentiellen Dekrets wurden bis Ende Oktober 2022 nach offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und nach und nach zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 47; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 15 m.w.N.; EUAA, COI, 12/2022, S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2022, S. 5).
40 Nach Überzeugung der Kammer ist weiterhin weder aktuell noch in naher Zukunft davon auszugehen, dass Angehörige der generellen (inaktiven) Reserve in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 derzeit systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden oder eine neue Teil- bzw. Generalmobilmachung kurz bevorsteht. Zwar hat die russische Armee angesichts enorm hoher Verluste (circa 1,2 Millionen Verluste [Tote, Verletzte und Vermisste] auf russischer Seite: Center for Strategic and International Studies [CSIS], Bericht vom 26. Januar 2026 [CSIS, Briefs, 01/2026], S. 1; vgl. auch ukrainische Angaben: 1.115.200 russische Verluste Stand Oktober 2025: EUAA, COI, 12/2025, S. 73) und des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin einen sehr hohen Personalbedarf. Im Unterschied zur Situation Ende des Jahres 2022 fehlt es jedoch weiterhin an konkreten Berichten über Fälle, in denen generelle (inaktive) Reservisten auf Grundlage eines im Rahmen der abgeschlossenen Teilmobilmachung ergangenen oder aktuellen Einberufungsbefehls gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden. Vielmehr sind sich die verfügbaren Quellen weiterhin in ihrer Einschätzung einig, dass entsprechend den politischen Vorgaben des Kremls bis auf Weiteres nicht mit einer erneuten Mobilisierungswelle bzw. der Fortführung einer verdeckten Zwangsmobilisierung von generellen (inaktiven) Reservisten zu rechnen ist.
41 (1) Dieser Einschätzung liegen folgende aktuelle Erkenntnisse zugrunde:
42 Die russische Reserve besteht zu einem Teil aus der sog. generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“ [russisch: „zapas“]), zu der unter anderem diejenigen Männer gehören, die nach Ableistung des (Grund-)Wehrdienstes aus diesem entlassen und in die Wehrreserve aufgenommen worden sind, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 74; EUAA COI, 12/2022, S. 22 f.; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 46, 56, 67). Mitglieder dieser generellen (inaktiven) Reserve verfügen nicht (mehr) über eine aktive Zugehörigkeit („active affiliation“) zu den russischen Streitkräften. Sie werden, je nach Dienstrang und Alter, in drei Reservistenkategorien eingeteilt (vgl. Tabelle in: EUAA, COI, 12/2025, S. 75; EUAA, COI, 12/2022, S. 23, auch bezeichnet als: „First Tier“, „Second Tier“ und „Third Tier“; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 47).
43 Ungediente Männer sind regelmäßig der Reservistenkategorie 1 zuzuordnen, zu denen u.a. einfache Soldaten und Matrosen gehören (zu alldem: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., juris Rn. 47 f. m.w.N.; EUAA, COI, 12/2025, S. 75; EUAA, COI, 12/2022, S. 23). Im Fall einer Mobilmachung können die Mitglieder der generellen (inaktiven) Reserve grundsätzlich zum Militärdienst eingezogen werden, wie zuletzt im Rahmen der russischen Teilmobilmachung im Herbst 2022 geschehen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 75 f., 77 f.). Zur generellen (inaktiven) Reserve sollen circa 25 Millionen Personen zählen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, 76).
44 Daneben verfügen die russischen Streitkräfte über eine sog. aktive Reserve („active mobilisation reserve“), zu welcher Personen gehören, die der generellen (inaktiven) Reserve oder der (inaktiven) Reserve des russischen Auslandsgeheimdienstes oder der (inaktiven) Reserve des russischen Inlandsgeheimdienstes (Föderaler Sicherheitsdienst [FSB]) angehören und die sich – oft im Anschluss an ihren (Grund-)Wehrdienst – vertraglich verpflichtet haben, Teil der aktiven Reserve zu werden und als solche regelmäßig an Reserveübungen teilzunehmen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 76).
45 Am 28. Oktober 2025 verabschiedete die Duma eine Gesetzesänderung, die es nun ermöglicht, Personen, die der aktiven Reserve angehören, zu einem speziellen Training einzuberufen, um kritische Infrastruktur zu schützen. Zweck der Heranziehung soll insbesondere der Schutz von Energie- und Transportinfrastruktur vor Drohnenangriffen sein (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77). Das Verteidigungsministerium hat betont, dass die auf Grundlage dieser Gesetzesänderung herangezogenen (aktiven) Reservisten nicht außerhalb Russlands eingesetzt würden, wobei die Gesetzesänderung selbst diese Einschränkung nicht vorsieht. Bereits am 10. November 2025 haben mindestens 20 russische Regionen auf Grundlage dieser Gesetzesänderung angefangen, (aktive) Reservisten einzuberufen; in den Regionen Tartastan und Bashkortostan sollen diese etwa Ölraffinerien und petrochemische Standorte schützen (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 50).
46 Wie bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 24. November 2023 lässt sich den aktuellen Erkenntnissen entnehmen, dass die russischen Behörden seit dem offiziellen Ende der Teilmobilmachung im Herbst 2022 versuchen, ihren enorm hohen Personalbedarf bei der russischen Armee durch ein Bündel unterschiedlicher Rekrutierungsmaßnahmen zu decken, um eine erneute Teil- oder Generalmobilmachung, also insbesondere eine Heranziehung genereller (inaktiver) Reservisten, zu vermeiden (vgl. zu alledem bereits VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 85 ff.; EUAA, COI, 12/2025, S. 77). Die Teilmobilmachung im Herbst 2022 hatte eine Massenpanik in der russischen Bevölkerung ausgelöst und zu einer Flucht von circa 900.000 russischen Männern geführt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 77 f.). Zwar gibt es seit dem Jahre 2024 verstärkt Stimmen im russischen Militär, die eine erneute Teil- oder sogar Generalmobilmachung fordern, um circa 500.000 bis 1.000.000 Soldaten einzuziehen, jedoch wurden diese Forderungen durch hochrangige Offizielle der russischen Regierung immer vehement abgelehnt (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 78). Das Institute for the Study of War (ISW) hat es zuletzt im Herbst 2025 als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass die russische Regierung (erneut) eine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung von (inaktiven) Reservisten durchführen werde (vgl. ISW, 13. Oktober 2025; EUAA, COI, 12/2025, S. 78). Es gab auch keine Beobachtungen, dass Personen auf Grundlage des Präsidialdekrets aus Herbst 2022, welches weiterhin in Kraft ist, seit Ende des 2022/Anfang des Jahres 2023 einberufen oder eingezogen wurden (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 78).
47 Um eine erneute Mobilmachung zu vermeiden und möglichst viele Vertragssoldaten anzuwerben, wird die vertragliche Verpflichtung sowohl in Städten als auch in ländlichen Regionen sowie im Internet weiterhin stark beworben (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 91; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 49). Der Rekrutierungsprozess der russischen Behörden basiert weitgehend auf verschiedenen finanziellen Anreizen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten. Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 49). Im Juni 2025 berichtete der russische Dienst von BBC News, dass 37 russische Föderationssubjekte einmalige Einstellungsprämien von mehr als 2 Millionen Rubel [20.500 Euro] anboten, wobei der höchste Betrag – 2,6 Millionen Rubel [26.650 Euro] – in Moskau und Tula gezahlt wurde (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 91). Neu rekrutierten Vertragssoldaten wurden außerdem hohe Gehälter und andere finanzielle Vorteile angeboten, wie beispielsweise „Steuervergünstigungen“ und die Abschreibung von Krediten bis zu 10 Millionen Rubel [102.500 Euro] (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 92). Zudem hat Präsident Putin am 23. November 2024 ein Gesetz über den Schuldenerlass für neue Armeeangehörige unterzeichnet, die sich freiwillig zum Kampf in der Ukraine verpflichten. Wer sich für einen Einsatz im Konflikt in der Ukraine meldet und einen Vertrag für mindestens ein Jahr unterzeichnet, beginnend ab dem 1. Dezember 2024, profitiert demzufolge von einem Schuldenerlass in Höhe von bis zu 10 Millionen Rubel (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2024, S. 4). In den Jahren 2023 und 2024 sollen 850.000 Männer Verträge mit der russischen Armee abgeschlossen haben; in der ersten Hälfte des Jahres 2025 circa 200.000 Männer (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 72).
48 Neben dem massiven Anwerben von Vertragssoldaten durch große finanzielle Anreize rekrutieren die Behörden – wie bereits im Entscheidungszeitpunkt des Kammerurteils vom 24. November 2023 – in großem Ausmaße Strafgefangene in Gefängnissen (vgl. hierzu bereits ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 87). Im Oktober 2024 kam es zu einer weiteren Gesetzesänderung, um den Pool an potentiellen Rekruten zu erweitern, sodass „Straftatverdächtige, Angeklagte und Verurteilte“ gegen Unterzeichnung von Militärverträgen mit dem Verteidigungsministerium eine Umwandlung ihrer Straftaten erhalten oder die Strafverfolgung eingestellt wird (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 94; Netherlands MFA – Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Military Service, LGBTQI+ people, critics and opponents, 14. Februar 2025 [Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025], S. 18). Laut der UN-Sonderberichterstatterin Mariana Katzarova unterzeichneten etwa 12 % aller Verdächtigen Verträge, um dem Militär beizutreten, wobei Polizeibeamte für jede Einberufung eine finanzielle Vergütung erhielten. Insgesamt unterzeichneten circa 200.000 Gefängnisinsassen Verträge, was Berichten zufolge zur Schließung von fast 80 der 900 Strafvollzugsanstalten bis Juli 2025 führte (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 94). Die Behörden wenden außerdem regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (vgl. hierzu und zu etwaigen Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Straftäter: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 50).
49 Die Rekrutierungsmaßnahmen der russischen Behörden richteten sich anfänglich vor allem auch an Arbeitsmigranten aus Zentralasien (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 88 m.w.N.). Zunehmend werden jedoch auch ausländische Männer aus anderen Herkunftsregionen und neu eingebürgerte Russen mit Migrationshintergrund in den Fokus der Rekrutierungsbemühungen genommen. Hierbei verfolgen die russischen Behörden unterschiedliche Strategien, die von gezielten Werbekampagnen und Anwerbungsprämien bis hin zu Täuschungen, Drohungen und Zwang reichen. Bereits im Jahr 2022 gab es große Werbekampagnen etwa in Migrationszentren, wo Broschüren auf Russisch, Tadschikisch und Usbekisch verteilt und verschiedene staatliche Leistungen (u.a. hoher Sold, kostenlose Gesundheitsversorgung, kostenlose Universitätsausbildung für die Kinder der Rekrutierten) im Fall der vertraglichen Verpflichtung zum Militärdienst versprochen wurden (vgl. DW, How Russia drafts migrants to fight in Ukraine, 9. Dezember 2023, [DW, 9. Dezember 2023]; Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025, S. 122). Im September 2022 verabschiedete die Staatsduma ein Gesetz, das ausländischen Staatsangehörigen, die einen Vertrag zur militärischen Rekrutierung unterzeichnen, ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft ermöglichte (vgl. Human Rights Watch, Living In Fear and Humiliation: Rising Xenophobic Harassment and Violence towards Central Asian Migrants in Russia, 03/2025 [HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025], S. 31; EUAA, COI, 12/2025, S. 92). Allein im Jahr 2024 sind laut russischem Innenministerium über 3.300 Ausländer für ihren Kampfeinsatz in der Ukraine eingebürgert worden (vgl. ADF, Russia Tricking Africans to Fight War in Ukraine, 7. Januar 2025). Mit präsidentiellem Dekret vom 5. November 2025 wurde hiervon eine Kehrtwende für bestimmte Ausländergruppen vollzogen, die sich für mindestens ein Jahr zum Militärdienst verpflichten müssen, um eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder die russische Staatsbürgerschaft beantragen zu können (vgl. RadioFreeEurope/RadioLiberty, Putin Decree Forces Foreigners Seeking Russian Residency To Sign Army Contracts [RF, 12. Dezember 2025]). In vielen Fällen wenden russische Behörden auch irreführende Praktiken wie falsche Versprechen oder das unwissentliche Mitunterschreiben von Militärverträgen an (vgl. HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025, S. 33 f.; DW, 9. Dezember 2023). Zunehmend wird auch Zwang ausgeübt, um ausländische Männer in Russland als Soldaten zu rekrutieren. Es wird von Massenrazzien berichtet, die sich auf bestimmte Stadtviertel und Einrichtungen wie Moscheen oder Wohnheime konzentrieren, in denen sich häufig Migranten aufhalten (vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand: 2. April 2024, Version 1 [BFA, Themenbericht Militär, Version 1], S. 16; Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025, S. 116; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 19; Yusupova, Mobilities, Volume 21 2026, S. 144; ISW, 22. Oktober 2023). Racial Profiling wird von den russischen Behörden angewandt und durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (vgl. UNHRC, Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation, 1. Dezember 2022, Rz. 10), um Migranten zu identifizieren und für den Ukrainekrieg zu rekrutieren (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 103; UNGA, Situation of human rights in the Russian Federation, 11. Oktober 2024, Rz. 87). Weiterer Teil der Strategie ist es, Migranten in Abschiebehaftanstalten zur Unterzeichnung von Verträgen für den Militärdienst zu zwingen (vgl. DW, 9. Dezember 2023; BBC, Russia luring migrants from Finnish border for war in Ukraine, 7. Dezember 2023).
50 Im Zuge der koordinierten Razzien wurden auch neu eingebürgerte Russen mit Migrationshintergrund, denen vorgeworfen wurde, ihre Wehrpflichtregistrierung nicht abgeschlossen zu haben, regelmäßig zur Nacherfassung entweder zum Militärkommissariat vorgeladen oder der geltenden Rechtslage zuwider direkt dorthin verbracht und dazu genötigt, sich als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu verpflichten (vgl. EUAA, COI, 12/2025, S. 92; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 16; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 103; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung Januar bis Juni 2025, 30. Juni 2025, S. 4; ISW, 22. Oktober 2023). Im August 2024 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, das die Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft wegen unterlassener Registrierung zum Militärdienst erlaubt (vgl. HWR, Central Asian Migrants in Russia, 03/2025, S. 31; Bahovadinova/Borisova, Citizenship Studies, Volume 29 2025; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 19). Im Mai 2025 verkündete der Chef des russischen Ermittlungskomitees, dass bereits 80.000 Migranten, die kürzlich die russische Staatsbürgerschaft erworben, sich aber nicht zum Militärdienst registriert hätten, gefasst und 20.000 von ihnen in den Ukrainekrieg an die Front geschickt worden seien (vgl. RadioFreeEurope/RadioLiberty, Russia's Migrant Crackdown Expands With Mandatory Mobile Tracking, 6. Juni 2025; meduza, Russia has sent 20,000 naturalized citizens to fight in Ukraine, Investigative Committee head says, 21. Mai 2025).
51 Zur Deckung des hohen Personalbedarfs bedienen sich die russischen Behörden außerdem der (Zwangs-)Rekrutierung von Soldaten im Ausland. Bereits nach Schätzungen aus Ende 2023/Anfang 2024 soll sich die Zahl ausländischer Rekruten in der russischen Armee und russischer privater Militärfirmen auf 4.000 bis 18.000 Personen belaufen haben. Neben dem auch medial viel beachteten Einsatz nordkoreanischer Soldaten in der Ukraine (circa 10.000 nordkoreanische Soldaten in Russland: vgl. BAMF, Briefing Notes, Russische Föderation, Juli bis Dezember 2024, S. 4; Netherlands MFA, COI, RF, 02/2025, S. 18) (zwangs-)rekrutieren die russischen Behörden vor allem auf dem afrikanischen Kontinent (mindestens 1.436 Afrikaner aus 36 Ländern in den russischen Reihen: vgl. The Guardian, ‘I didn’t know how to shoot’: how African men have been tricked into fighting for Russia, 26. Januar 2026). Ausländische Staatsangehörige werden bei ihren Aufenthalten in Russland oder direkt in ihren Herkunftsländern rekrutiert (vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Zwangsrekrutierung von afrikanischen Kombattanten für Russlands Krieg gegen die Ukraine, 14. März 2025 [BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika], S. 1). Die ausländischen Staatsangehörigen werden teils unter Abgabe falscher Versprechen nach Russland gelockt. Russland verfügt in Subsahara-Afrika über erhebliche kulturelle Softpower, u.a. in Gestalt der Russisch-Orthodoxen Kirche. Über diese werden junge afrikanische Staatsangehörige für Renovierungsarbeiten an religiösen Gebäuden in Russland angeworben. Die eigentliche Rekrutierung für den Kriegsdienst übernimmt Erkenntnissen zufolge ein Kulturzentrum in Moskau. Außerdem wirbt Russland verstärkt afrikanische Staatsangehörige für ein Studium in Russland an (vgl. BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika, S. 1). Die afrikanischen Staatsangehörigen werden häufig mit einem hohen Sold von 1.700 bis 2.000 USD angelockt, der tatsächlich ausgezahlte Sold soll häufig darunter liegen. Außerdem gibt es eine Unterzeichnungsprämie von 2.200 USD, eine Krankenversicherung und die Aussicht auf die russische Staatsangehörigkeit. Rekrutierer an Hochschulen setzen neben finanziellen Anreizen auf Druck und Drohungen. Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus werden häufig direkt vor die Wahl zwischen Kriegsdienst und Aufenthaltsrecht oder Abschiebung gestellt. Außerdem werden auch afrikanische Staatsangehörige in den russischen Gefängnissen rekrutiert (zu dieser Praxis s.o.). Auch die mit Russland verbündete Zentralafrikanische Republik bietet Gefängnisinsassen die Möglichkeit einer Straffreiheit, wenn sie für Russland kämpfen (vgl. BAMF, Zwangsrekrutierung Afrika, S. 2).
52 (2) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger außerhalb Tschetscheniens gegen seinen Willen eingezogen und in den Ukrainekrieg geschickt wird. Soweit ihm in der russischen Teilrepublik Tschetschenien auch als Reservist eine Zwangsrekrutierung droht (s.o.), scheidet eine Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, weil der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen werden kann.
53 Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. ihm die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4/20 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14).
54 Auch bei einer Vorverfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden Anfang des Jahres 2023 und der sich daraus ergebenden Geltung der genannten Vermutung zu seinen Gunsten, wird diese vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt.
55 Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch örtliche Behörden zum Beispiel auf Grund ihrer Registrierung auch außerhalb Tschetscheniens gefunden werden. Wer zum Beispiel von regionalen Polizeibehörden wegen eines anhängigen Strafverfahrens offiziell gesucht wird, kann auf Grundlage von in seiner Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch andernorts festgenommen und in seine Heimatregion überstellt werden. Allerdings erfolgen offizielle Überstellungen in andere Regionen der Russischen Föderation nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 – juris Rn. 29 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation der Länderinformation, Russische Föderation, Version 14 [BFA, Länderinformation, Version 14], S. 70; AA, Lagebericht 2024, S. 18; EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018, S. 50 f.; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68).
56 Im Fall des Klägers ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass ihm von den tschetschenischen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt die Begehung einer Straftat vorgeworfen oder wegen einer solchen Tat offiziell strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird. Gegen eine landesweite Belangung des Klägers spricht, dass er nach seinen Angaben beim Bundesamt und ausweislich seines im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasses im Februar 2023 auf dem Luftweg aus der Russischen Föderation hat ausreisen können. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge aber werden an russischen Flughäfen alle Reisenden vor dem Grenzübertritt von den Behörden sehr sorgfältig kontrolliert und, sollte ein Grund vorliegen, der gegen die Ausreise spricht (wie z.B. Fahndung, aktuell geführte Strafverfahren, hohe Schulden), ihnen der Grenzübertritt verweigert bzw. im Falle einer Fahndung die Person festgenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2022 – VG 33 K 507.19 A – EA S. 9 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2022 [Az. 4 ... ]).
57 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Sanktionierung als sogenannter Wehrdienstverweigerer wegen der erfolgten Ausreise des Klägers als Person im grundwehrdienstpflichtigen Alter. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung – beispielsweise zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer ergänzenden/zusätzlichen ärztlichen Untersuchung – nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 30.000 Rubel (circa 100 bis 300 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (circa 2.050 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Hierbei muss das Gericht allerdings nachweisen, dass eine vorsätzliche Absicht zur Wehrdienstverweigerung vorlag, was beispielsweise durch den Nachweis „wiederholter Versäumnisse” ohne triftigen Grund beim Militärdienstamt belegt werden kann (EUAA, COI, 12/25, S. 87 f.). Die Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Er hat bis zu seiner Ausreise und nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung bis heute weder eine schriftliche Vorladung noch einen Einberufungsbefehl erhalten.
58 Zwar mag für bestimmte Gruppen von Tschetschenen wie zum Beispiel Regimekritiker, die in einen persönlichen Konflikt mit Kadyrow oder seinem direkten Umfeld geraten, darüber hinaus gelten, dass sie unter bestimmten Umständen auch ohne offizielle Fahndung gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 30; BFA, Länderinformation, Version 14, S. 70). Für den Kläger gilt dies jedoch nicht. Er hat sich auch nach eigenen Angaben in keiner Weise exponiert oder regimekritisch geäußert oder betätigt. Bis zu seiner Ausreise hat er nach seinem Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt keine ernsten Probleme mit Behörden in der Russischen Föderation gehabt.
59 Der Kläger kann auch sicher und legal in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens reisen, sich dort niederlassen und dort sein Auskommen finden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Niederlassung in anderen Landesteilen ist legal möglich, auch ohne eine vorherige Rückkehr in die Heimatregion (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024, a.a.O., Rn. 29; BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 32). Die Registrierung des Wohnortes ist verpflichtend und kostenlos; sie ist unter anderem Voraussetzung für den Bezug von medizinischer Versorgung und Sozialbeihilfen wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Renten- bzw. Pensionszahlungen (vgl. BFA, Länderinformation, Version 17, S. 147, 156; IOM, Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2022 [IOM, Länderinformation 2022], S. 5).
60 Dem 30 Jahre alten Kläger wird es nach Überzeugung der Kammer möglich sein, in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist im erwerbsfähigen Alter, verfügt über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium des Fachbereichs Sport und hat vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation drei Jahre als Sportlehrer sowie vier bis fünf Jahre im Innenausbau (Leichtbauweise und Fliesenverlegung) gearbeitet. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren ein fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J ... vom 11. Februar 2026 eingereicht, wonach er an einer schweren psychischen Erkrankung (generalisierte Angst- und Panikstörung; depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode; Zwangsgedanken und Grübelzwang; nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus; Burnout-Syndrom) leide. Unabhängig davon, ob dieses Attest den aus § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) folgenden Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügt, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend gelten, ist es für die Frage unergiebig, ob der Kläger erwerbsfähig ist. Ihm wird hierin lediglich eine fehlende Reisefähigkeit bescheinigt. Gegen das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers spricht vor allen Dingen der Umstand, dass ihm mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 3. Februar 2025 die Aufnahme einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma R ... im Umfang von 30 Stunden/Woche gestattet worden ist und er ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen auch aktuell noch dort arbeitet.
61 Nach den Erkenntnissen der Kammer gibt es in der Russischen Föderation viele Erwerbsmöglichkeiten, auch für ungelernte Personen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Tätigkeitsangebote im kaufmännischen oder Pflegebereich. Es gibt aber auch zahlreiche Stellenangebote für ungelernte Personen im Callcenter, wobei die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten. Fremdsprachenkenntnisse, über die der Kläger ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt mit seinen vorhandenen Deutschkenntnissen verfügt, erhöhen dabei die Chancen auf dem Arbeitsmarkt (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau, Auskunft zu den Lebensbedingungen nach Rückkehr an das BAMF/AA vom 27. April 2021, S. 3 f.). Es ist jedenfalls aktuell nichts dafür ersichtlich, dass diese Erwerbsmöglichkeiten infolge der verhängten Wirtschaftssanktionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig ausgeschlossen wären. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – auch unter Berücksichtigung der aufgrund von Sanktionen und Kriegswirtschaft herbeigeführten schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation (vgl. CSIS, Briefs, 01/2026, S. 1) – seinen Lebensunterhalt für sich (und seine Ehefrau und Tochter) in dem erforderlichen Umfang selbständig sichern können wird.
62 Sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger scheitern oder nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt in angemessenem Umfang zu sichern, kann die Familie im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen in Anspruch nehmen (BFA, Version 17, S. 137 ff.). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem Familien profitieren (BFA, a.a.O., S. 138 f.).Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger von seinen in der Russischen Föderation lebenden Eltern und Geschwistern unterstützt werden wird. Im gesamten Nordkaukasus sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. AA, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Hinzu kommen anfangs die im Falle einer freiwilligen Ausreise zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen (vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 – juris Rn. 25; vgl. zu einzelnen Rückkehrhilfen: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).
63 Es ist auch nicht erkennbar, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, internen Schutz in der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Das dem Kläger attestierte Krankheitsbild ist auch in der Russischen Föderation behandelbar. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Erkrankungen sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, auch wenn es in manchen Regionen nur einen eingeschränkten Zugang gibt. Psychische Krankheiten werden hauptsächlich mit Medikamenten behandelt. Häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos (vgl. BFA, a.a.O., S. 150). Auch wenn in der Praxis die Gesundheitsdienstleistungen oft erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht und die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Behandlungen und Untersuchungen teilweise erwartet wird (vgl. BFA, a.a.O., S. 147), kann der Kläger hierfür auf die ihm zur Verfügung stehenden Einkommensquellen verwiesen werden.
64 bb) Schließlich droht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG allein unter dem Gesichtspunkt eines „einfachen“/generellen Rückkehrers in die Russische Föderation.
65 Ausweislich der aktuellen Erkenntnisse der Kammer haben russische Staatsangehörige, die aus dem Ausland zurückkehren, lediglich mit Befragungen durch (Grenz-)Beamte zu rechnen. Insbesondere Personen, die für einen längeren Zeitraum außerhalb der Russischen Föderation gewesen sind, müssen mit Befragungen bei Ankunft am Flughafen und einer Kontrolle ihrer Mobiltelefone in Bezug auf Bank- bzw. Finanz-Apps sowie Social-Media-Accounts rechnen. Als potentielle Risikofaktoren gilt beispielsweise die ukrainische Staatsangehörigkeit oder ein Hintergrund als (politischer) Aktivist. Es gibt Berichte über Strafverfahren, die im Anschluss an die Kontrolle von Mobiltelefonen an der Grenze eingeleitet wurden, etwa nachdem Finanztransaktionen an Fonds entdeckt worden waren, die möglicherweise mit der Ukraine in Verbindung stehen (vgl. zu alledem: EUAA, COI, 12/2025, S. 20). Die bloße Asylantragstellung im Ausland reicht ausweislich der aktuellen Erkenntnisse demgegenüber nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungshandlungen oder einem ernsthaften Schaden, etwa in Gestalt von Strafverfolgungsmaßnahmen, im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russischen Föderation auszugehen. Zwar hat das Auswärtige Amt berichtet, dass allein die Asylantragstellung im Westen bereits als verräterischer Akt bewertet werden könnte (vgl. AA, Lagebericht 2024, S. 31). Jedoch hat das Auswärtige Amt auf Nachfrage der Länderanalyse des Bundesamtes in der weiteren Folge die Auskunft erteilt, dass weder der Deutschen Botschaft in Moskau noch dem zuständigen Länderreferat in Berlin Fälle von Verfolgung bei Rückkehr allein aufgrund vorangegangener Asylantragstellung im Westen bekannt seien. Dies deckt sich mit den eigenen Erkenntnissen des Bundesamtes (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, 06/2025, S. 1; so auch: BFA, Länderinformation, Version 17, S. 156).
66 Allein eine mögliche Befragung und/oder Kontrolle von Mobiltelefonen durch russische Grenzbeamte im Falle einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im oben genannten Sinne ausgehen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich des Klägers kein zuvor benannter oder im Übrigen ersichtlicher Risikofaktor gegeben ist.
67 3. Schließlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
68 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
69 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, [EMRK]) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.).
70 Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind im Ausgangspunkt (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 – BVerwG 1 C 27.03 – juris Rn. 9; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 17). Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz" kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
71 Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist allerdings eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – BVerwG 9 C 7.93 – juris Rn. 10). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen.
72 Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der – nicht auf Kernfamilien beschränkte – Schutzbereich des Art. 6 GG (dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 10) bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – juris Rn. 22 f.); sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 – juris Rn. 18).
73 Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der (Kern-)Familie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 – juris Rn. 19 ff.).
74 Dass dem Kläger bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, ist nach den obigen Ausführungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nicht ersichtlich.
75 b) Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
76 Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird.
77 Jedenfalls angesichts der dargestellten, in der Russischen Föderation bestehenden Behandlungsmöglichkeiten der dem Kläger bescheinigten psychischen Erkrankungen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen aus.
78 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese sich durch die Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots ohne wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Eheschließung mit der russischen Staatsangehörigen W ... hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 mitgeteilt, ohne dass die Beklagte dies zeitnah zum Anlass genommen hätte, den Bescheid teilweise aufzuheben oder jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
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