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39 K 513/22 A•VG Berlin 39. Kammer, 2026-03-04, 39 K 513/22 A
39 K 513/22 ATribunal Administrativo / Chamber 394 de mar. de 2026
1. Zum Beweiswert von türkischen Justizdokumenten sowie deren Verifikation im Verifikationsmenü des nationalen türkischen Justizportals UYAP.(Rn.35) 2. Ein in der Türkei anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäß Art. 299 tStGB begründet für sich genommen nicht die Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung erfordert darüber hinaus die Feststellung von Anhaltspunkten für einen zu erwartenden Politmalus (beispielsweise eine besondere Exponiertheit der betroffenen Person, Auffälligkeiten im bisherigen Verfahrensverlauf und / oder sonstige, in der Person des betroffenen vorliegende gefahrerhöhende Faktoren).(Rn.65)
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 39 K 513/22 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0304.39K513.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a Abs 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992
Zum Beweiswert von türkischen Justizdokumenten sowie deren Verifikation im Verifikationsmenü des nationalen türkischen Justizportals UYAP.(Rn.35)
Ein in der Türkei anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäß Art. 299 tStGB begründet für sich genommen nicht die Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung erfordert darüber hinaus die Feststellung von Anhaltspunkten für einen zu erwartenden Politmalus (beispielsweise eine besondere Exponiertheit der betroffenen Person, Auffälligkeiten im bisherigen Verfahrensverlauf und / oder sonstige, in der Person des betroffenen vorliegende gefahrerhöhende Faktoren).(Rn.65)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes.
2 Der 1991 geborene Kläger ist türkischer Staats- und kurdischer Volksangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 21. Juni 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. Juli 2022 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug er im Wesentlichen vor, die Türkei verlassen zu haben, weil er wegen seines politischen Engagements in Jungendorganisationen und in Gewerkschaften politisch verfolgt werde. Er sei Mitglied der CHP sowie der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft. Er sei mehrfach von der Polizei festgenommen und gefoltert worden – zuletzt nach einer Demonstration am 24. April 2022. Wegen dieser Demonstration sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden und ihm werde der Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz sowie Volksverhetzung vorgeworfen. Seine Familie sei insgesamt sozialdemokratisch geprägt. Sein Vater sei in seinem Leben insgesamt 14 Jahre im Gefängnis gewesen. Seine ältere Schwester sei eine Führungsperson in der HDP in Istanbul und müsste eigentlich das Land verlassen. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
3 Mit Bescheid vom 18. November 2022, zugestellt am 25. November 2022, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
4 Mit seiner am 6. Dezember 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren teilweise weiter.
5 Unter Vorlage entsprechender Dokumente trägt er vor, die 2. Istanbuler Strafkammer habe einen Haftbeschluss wegen der Vorwürfe des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sowie Volksverhetzung erlassen und die Anadolu Generalstaatsanwaltschaft habe deswegen Anklage erhoben. Ferner behauptet er unter Vorlage weiterer Dokumente (Stellungnahme seines türkischen Rechtsanwalts, Bericht der Istanbuler Anadolu Generalstaatsanwaltschaft, Beschluss und Festnahmebefehl der Friedensrichterschaft), dass gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung ermittelt werde. Zwischenzeitlich laufe das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sowie Volksverhetzung als "vertraulich und verdeckt" weiter. Der türkische Rechtsanwalt des Klägers habe mitgeteilt, dass sich dessen Mitangeklagten in Haft befänden. Der Vorstandsvorsitzende des Gewerkschaftsdachverbandes DISK sei im Dezember 2024 wegen Terrorismusvorwurfs inhaftiert worden.
6 Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 teilt der Kläger unter anderem mit, er halte an seinem Vortrag "zu etwaigen Haftbeschlüssen aufgrund der Demonstrationsteilnahme vom 24. April 2022" nicht mehr fest. Einige der Dokumente seien keine "offiziellen Fallakten", sondern sein Versuch, die tatsächliche Drucksituation in der Türkei sichtbar zu machen. Zuletzt lässt er mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 vortragen, mit Herrn Z... das türkische Konsulat besucht und dort erfahren zu haben, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich die Türkei festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt
10 Klagabweisung.
11 Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.
12 Mit Beschluss vom 13. März 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat das Auswärtige Amt im Wege der Amtshilfe um eine Einschätzung zur Authentizität der durch den Kläger eingereichten türkischen Justizdokumente gebeten; wegen der Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2026 Bezug genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört, Herr Z... als Zeuge vernommen und ein WhatsApp-Chat des Zeugen und des Klägers in Augenschein genommen worden.
13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere die Sitzungsprotokolle, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Türkei und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
14 Der Berichterstatter entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits als Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG).
15 Die zulässige Klage ist unbegründet.
16 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) oder des subsidiären Schutzstatus (II.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.). Die Nebenentscheidungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden (IV.).
17 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
18 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Nähere Bestimmungen zu den Verfolgungshandlungen, den Verfolgungsgründen, der erforderlichen Verknüpfung zwischen beiden, den Verfolgungsakteuren sowie dem Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 10 bis 12).
19 Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13) begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 21 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 LB 402/19 –, juris Rn. 22). Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn der Schutzsuchende bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23).
20 Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 ff.) seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Hierzu ist zum einen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 38) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist. Zum anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19) bedarf es einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland und deren Würdigung. Die (materielle) Beweislast für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung liegt dabei nach allgemeinen Regeln bei dem Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 23), dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflichten obliegt, von sich aus umfassend und unter Angabe genauerer Einzelheiten substantiiert und stimmig darzulegen, warum er seine Heimat verlassen hat. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen; dies insbesondere zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9).
21 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die für vorverfolgt Ausgereiste geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 15) zugutekommt. Weder droht dem Kläger als Kurden eine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung (1.), noch führt die politische Einstellung des Klägers zur Annahme einer politischen Verfolgung durch den türkischen Staat (2.).
22 1. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichtete Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13 ff.).
23 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 46 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 24).
24 Das Gericht ist unter Berücksichtigung dieses Maßstabes aufgrund der im für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) verfügbaren Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Dies entspricht der ersichtlich einhelligen Auffassung der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 B 16.19 –, juris Rn. 31; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41, jeweils m. w. Nachw.). Die aktuellen Erkenntnisse, insbesondere die sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebenden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 2024, S. 10) bestätigen diese Einschätzung. Danach unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. In der Türkei leben etwa 13 bis 15 Millionen kurdische Volkszugehörige. Die Kurden stellen die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei dar. Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Zwar sind nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 vielfach Kurden neben den Anhängern der Gülen-Bewegung zum Objekt gravierender staatlicher Repression geworden, aber nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, sondern wegen hinzutretender politischer Aktivität, Nähe zur PKK oder regierungskritischen Äußerungen. Die Benachteiligungen, denen Kurden im Allgemeinen ausgesetzt sind, erreichen nicht die Eingriffsintensität einer asylrelevanten Verfolgung. Eine gewisse Diskriminierung liegt in der verfassungsrechtlichen Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache und den Benachteiligungen durch die Schließung kurdischer zivilgesellschaftlicher Einrichtungen sowie kurdisch-sprachiger Medien (vgl. BFA, Länderinformation Türkei, Version 8, 3. Juli 2024, S. 194). Eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG liegt hierin indes nicht. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt. Der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich, wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten. Seit 2009 dürfen Ortschaften im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Mai 2024, S. 10).
25 2. Auch unter Berücksichtigung des individuellen Vortrags des Klägers erscheint eine drohende Verfolgung wegen dessen kurdischer Volkszugehörigkeit und / oder seiner politischen Überzeugung nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit trägt der Kläger vor, er sei wegen seines politischen Engagements über die Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Er sei ein Funktionär der Gewerkschaft der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft gewesen und habe sich online politisch geäußert. Gegen ihn liefen in der Türkei zwei Strafverfahren und er fürchte, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Dies hält das Gericht nach Würdigung des Klägervortrags und der gerichtlichen Erkenntnisse zu den Verhältnissen in der Türkei indes nicht für beachtlich wahrscheinlich.
26 Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat der damalige Ministerpräsident Erdogan bereits seit den regierungskritischen so genannten Gezi-Park-Protesten im Sommer 2013 einen zunehmend autoritären Weg eingeschlagen, der die Türkei zunehmend von europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2015 haben sich die politischen Verhältnisse nochmals zu Lasten von Anhängern oppositioneller Parteien verschlechtert. Oppositionspolitiker, Regierungskritiker und Andersdenkende werden strafrechtlich verfolgt, oft unter nicht nachvollziehbaren Terrorismusvorwürfen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 4). Dies gilt auch und insbesondere für Funktionsträger, Anhänger und Unterstützer pro-kurdischer Parteien wie der HDP einschließlich ihrer Jugendorganisationen. Die Verfolgung einfacher Mitglieder der HDP oder anderer Personen, die niedrigschwellig oppositionspolitisch tätig sind weist dabei einen hohen Willkürgrad auf. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist eine Mitgliedschaft in der HDP beziehungsweise eine niedrigschwellige oppositionspolitische Betätigung allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen; diese ist vielmehr immer einzelfallabhängig. Gefahrerhöhend wirkt sich dabei neben der Mitgliedschaft einer anderen pro-kurdischen beziehungsweise oppositionellen Partei unter anderem eine bereits erfolgte Verhaftung oder Ingewahrsamnahme, eine vergangene oder aktuelle strafrechtliche Anklage, das Ausmaß etwaiger Misshandlungen (durch Strafverfolgungsbehörden) in der Vergangenheit, Indizien eines aktuellen Interesses der türkischen Behörden, eine Tätigkeit als Informant oder eine versuchte Anwerbung, eine Teilnahme an Wahlbeobachtungen, (HDP-) Demonstrationen, Pressekonferenzen und Wahlkampagnen, das Teilen und Liken von HDP-Posts in sozialen Medien oder der Besitz und das Verteilen von HDP-Pamphleten aus (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: HDP / YSP, Version 5.0, Oktober 2023, S. 6 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 137 m. w. Nachw.).
27 Der Türkei wurde in den letzten Jahren von Seiten des Europarats und der Europäischen Union regelmäßig Defizite im Bereich der Rechtsstaatlichkeit attestiert. So berichtete die Menschenrechtskommissarin in ihrem Bericht vom 19. Februar 2020 detailliert über strukturelle und schwerwiegende Defizite bei der türkischen Justiz. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 wurden über 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11). Insbesondere in Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus beziehungsweise der rechtstatsächlichen Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung ist in der türkischen Justiz ein hoher Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür zu konstatieren. So werden etwa die Rechtsbegriffe des "Terrorismus", "der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" oder der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" derart weit ausgelegt, dass für Betroffene, die Strafverfahren mit dem Vorwurf der Begehung von Straftaten mit irgendeinem Bezug zu einer terroristischen Organisation ausgesetzt sind, nicht absehbar ist, auf welche materiellrechtliche Vorschrift in dem Verfahren zurückgegriffen werden wird oder werden könnte (vgl. United States Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, S. 1, 21; Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei, September 2024, S. 7). Aus den Erkenntnissen folgt der Eindruck, dass die Anti-Terror-Gesetzgebung zur Einschüchterung und Unterdrückung Oppositioneller oder politisch Andersdenkender instrumentalisiert wird. Denn nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen haben viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und werden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (vgl. US Department of State, a.a.O.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdisch stämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK). Die Umstände in politisierten Strafverfahren – etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) oder die Gülen-Bewegung – wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Es kam wiederholt zu Beförderungen von Richtern nach politisch opportunen Urteilen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11); es wird auch von politischer Einflussnahme auf Richter sowie von politisch motivierten Versetzungen berichtet (Pro Asyl, Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei, September 2024, S. 27). Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt in der Türkei im Bereich Terrorismus / Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 11). Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulichen Informationen, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen und – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Organisation werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsbeistände bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidigung werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Mitunter werden Anschuldigungen auf geheime Zeugen gestützt, die im Prozess nicht direkt befragt werden können. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 12). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert.
28 Des weiteren kann im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus dem Ausland eine verfolgungsrelevante Gefährdung bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer der PKK angesehen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 37). Diese Personen laufen Gefahr, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, wenn sie in die Türkei einreisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Exilpolitische Tätigkeiten – wie etwa öffentliche Äußerungen (unter anderem in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln) sowie Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen und dergleichen mehr –, bei denen zum Beispiel Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden. Denn diese Tätigkeiten könnten nach dem türkischen Strafrecht als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei, als Unterstützung illegaler Organisationen oder als Propaganda für terroristische Organisationen gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür gegebenenfalls bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 14 f.). Nach weiteren Erkenntnissen sollen an den Flughäfen tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 267 m. w. Nachw.).
29 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht aufgrund einer Gesamtschau der in der Person des Klägers vorliegenden Faktoren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung droht. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger Mitglied der Gewerkschaft der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft, die ihrerseits wiederum Mitglied des Dachverbandes DISK ist. Das Gericht geht indes nicht davon aus, dass der Kläger dort eine herausgehobene Stellung innehatte (a.). Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt festgenommen und / oder gefoltert worden ist (b.). Auch eine besondere Gefährdung seiner Familienmitglieder hat der Kläger nicht überzeugend schildern können (c.). Von einer besonders exponierten exilpolitischen Betätigung des Klägers geht das Gericht ebenfalls nicht aus (d.). Das Gericht ist weiter nicht überzeugt, dass in der Türkei strafrechtliche (Ermittlungs-) Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Volksverhetzung und / oder Präsidentenbeleidigung gegen den Kläger anhängig sind oder waren (e.).
30 Das Gericht ist in wesentlichen Bereichen nicht vom Wahrheitsgehalt des Klägervortrags überzeugt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 2019 – 6 A 11397/18 –, juris Rn. 18 m. w. Nachw.) fehlt es in aller Regel an der Glaubwürdigkeit des Asylklägers und der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Im Übrigen kann ein Vorbringen auch dann als unglaubhaft zu bewerten sein, wenn ihm die erforderliche Substantiierung fehlt. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt des Detailreichtums oder der Detailarmut gewürdigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 2650/18.A –, juris Rn. 2 m. w. Nachw.).
31 a. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger in der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft eine herausgehobene Stellung innehatte.
32 Insoweit hat der Kläger unter Vorlage diverser Dokumente vorgetragen, er sei Mitglied und Führungsperson der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft, die wiederum Mitglied der Dachorganisation DISK sei. Zum Beleg legte der Kläger einen Mitgliedsausweis der Gewerkschaft sowie einen Beschluss über die Eröffnung einer Niederlassung in Istanbul vom 11. März 2022 vor. Demnach habe der Vorstand der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft die Gründung einer Niederlassung in Istanbul beschlossen und den Kläger vorübergehend als "Niederlassung-Sekretär für die Organisation" bestellt. Eine Überprüfung der Authentizität des Beschlusses ist für das Gericht nicht möglich. Aus den Erkenntnissen des Gerichts folgt, dass der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art in der Türkei grundsätzlich möglich ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 20. Mai 2024, S. 22). Bei dem Kläger kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, Dokumente falschen Inhalts zu besorgen und diese zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (siehe dazu ausführlich unter I.2.e.aa.). Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Klägervortrags werden weiter dadurch genährt, dass seine Einlassungen in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 mit dem Inhalt des genannten Beschlusses nicht in Einklang stehen. Dort teilte er auf Frage des Gerichts zwar mit, er sei Referent mit der Zuständigkeit für die Organisation und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitglieder und Arbeitnehmer. Dass er durch einen Vorstandsbeschluss aus März 2022 in diese Position gelangt war, sagte er indes nicht. Vielmehr behauptete er, von den Delegierten der Gewerkschaft in dieses Amt gewählt worden zu sein. Einen Zeitpunkt dieser Wahl konnte der Kläger auf Nachfrage nicht näher eingrenzen. Es müsse 2020 oder 2021 gewesen sein. Hätte der Kläger in der Gewerkschaft tatsächlich eine Führungsposition innegehabt, die ihn in den besonderen Fokus des türkischen Staates gerückt hätte, wäre zu erwarten, dass er den Zeitpunkt der Übernahme der Rolle etwas enger eingrenzen könnte. Dies zumal der Kläger ausweislich einer schon beim Bundesamt eingereichten Mitgliedsbescheinigung der Vereinigte Land- und Forstarbeitergewerkschaft vom 13. April 2022 überhaupt erst seit dem 30. September 2021, das heißt seit knapp zehn Monaten vor der Anhörung durch das Bundesamt, Gewerkschaftsmitglied sein soll. Auch die Ausführungen des Klägers zu seinen Aufgaben als Gewerkschaftsfunktionär sind nicht geeignet, das Gericht von einer herausgehobenen Stellung des Klägers zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Einlassungen blieben oberflächlich und muteten nachgerade unbedarft an. Die Angabe, er habe zunächst "Arbeitnehmer akquirieren" und das "Gebilde bilden" müssen, um sodann mit Arbeitgebern über Probleme bei den Arbeitsstätten zu diskutieren und aufzuklären und gegebenenfalls den Streik auszurufen, lassen zweifelhaft erscheinen, dass der Kläger tatsächlich Einblicke in die praktische Arbeit eines Gewerkschaftsfunktionärs hatte. Der Kläger hat auch nicht erhellt, wie die in seiner "biografischen und politischen Lebenserklärung" vom 4. Februar 2026 aufgestellte Behauptung, er habe bereits nach seinem Militärdienst (etwa 2010) eine Gewerkschaftsorganisation geführt, mit den eingereichten Dokumenten in Einklang zu bringen ist.
33 Die von dem Kläger eingereichten Lichtbildaufnahmen, die ihn offenbar auf Gewerkschaftsveranstaltungen (unter anderem mit Megaphon) zeigen, mögen – deren Authentizität unterstellt – eine gewisse Gewerkschaftsnähe des Klägers belegen können. Den Zweifeln des Gerichts an einer exponierten Stellung des Klägers in der Gewerkschaft können sie aber nicht Schweigen gebieten.
34 b. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt festgenommen und / oder gefoltert worden ist.
35 Der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Verhaftungen und Misshandlungen beschränkt sich auf bloße Behauptungen. Sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in einer so genannten biografischen und politischen Lebenserklärung vom 4. Februar 2026 behauptet der Kläger, in der Vergangenheit mehrfach mit der Polizei in Konflikt geraten zu sein. Gegenüber dem Bundesamt hatte er hierzu angegeben, mehrfach unrechtlich in Polizeigewahrsam genommen, in einem Fahrzeug abseits gefahren und dort geprügelt und verhört worden zu sein. In seiner "Lebenserklärung" schilderte er von diversen, teils über zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignissen. 2005 sei es am Rande einer 1.-Mai-Kundgebung zu einer Schlägerei gekommen; am 1. Mai 2008 sei er mit weiteren Aktivisten im DISK-Gebäude eingeschlossen, mit Pfefferspray besprüht und durch Gasfackeln zur Ohnmacht gebracht worden. Als Schüler sei er auf die Polizeiwache für Kinder gebracht und stundenlang bedroht worden. Er habe an den Gezi-Protesten teilgenommen und sei deshalb wiederholt Polizeigewalt ausgesetzt worden. Objektive Belege für diese Behauptungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Insbesondere hat der Kläger kein amtliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug) vorgelegt, das er aus seinem e-Devlet- beziehungsweise UYAP-Konto hätte herunterladen können. Vielmehr behauptet der Kläger, sämtliche seiner Kontakte zu den türkischen Strafverfolgungsbehörden vor April 2022 seien inoffiziell erfolgt, so dass es keine objektiven Nachweise (kein Festnahmeprotokoll, keinen Hausdurchsuchungsbeschluss, keinen einzigen amtlichen Beleg) gebe. Zudem hat der Kläger es nicht vermocht, die behaupteten Ereignisse gegenüber dem Gericht glaubhaft zu schildern. Insoweit fehlt es dem Klägervorbringen an einem detaillierten und überzeugungskräftigen Vortrag. Der Vortrag enthält insoweit keine Realkennzeichen, so dass kein Rückschluss auf seine Glaubhaftigkeit gezogen werden kann. Er weist keine Inhalte auf, die für die subjektive Wahrheit der Aussage in diesem Bereich sprechen. Ausdrücklich nach den Festnahmen sowie der erlittenen Folter gefragt, schilderte der Kläger keine konkrete Situation, sondern wich ins Allgemeine und Pathetische aus. Es habe Festnahmen, Razzien zu Hause, Verfolgungen gegeben, die "praktisch ohne Nachweis durchgeführt" worden seien. Konkret hob der Kläger allein auf eine "Massenfestnahme" im Zusammenhang mit einer Demonstration am 24. April 2022 unter dem Motto "Mein Wille ist unantastbar" ab. Es gebe viele Formen von Folter, unter anderem wenn ein sechsjähriges Kind über seinen Vater ausgefragt werde. Die größte Form der Folter sei die Angst um das Leben seiner Familie. Darüber hinaus hat der Kläger nur mitgeteilt, er sei "praktisch mit Foltermethoden" festgenommen und auf die Straße gezerrt worden. Dann sei ihm erklärt worden, wie die Demokratie funktioniere, was ebenfalls eine Form von Folter sei. Damit hat der Kläger eine Folter beziehungsweise asylrelevante Verfolgung allenfalls behauptet. Eine diesbezügliche richterliche Überzeugungsbildung ist auf Grundlage dieses Vorbringens nicht möglich.
36 Gleiches gilt für die Behauptung, er sei im Anschluss an die genannte Demonstration am 24. April 2022 mit hundert anderen festgenommen und für drei Tage festgehalten worden. Zudem enthält der diesbezügliche Klägervortrag Widersprüche, für die eine Auflösung nicht erkennbar ist. Der Kläger behauptet, wegen der Demonstration habe es am 24. April 2022 um 2:00 Uhr in seiner Wohnung eine Razzia gegeben. Er sei nicht anwesend gewesen, weil er die Nacht bei seinem kranken Vater verbracht habe. Gleichwohl sei bei dieser Gelegenheit ein auf den 24. April 2022 datierter Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Organisation und Leitung gesetzeswidriger Versammlungen (Tatzeit: 24. April 2022) für ihn hinterlassen worden. Ungeachtet der Tatsache, dass sich dieser Haftbefehl als Fälschung herausgestellt hat (dazu unter I.2.e.aa.), erscheint unwahrscheinlich, dass die Verhaftung vor der Demonstration und damit vor Tatbegehung erfolgen sollte. Soweit der Kläger gemeint haben sollte, die Razzia habe eigentlich am Morgen des 25. April 2022 stattgefunden, kann er sich zu diesem Zeitpunkt nicht wie behauptet bei seinem kranken Vater aufgehalten haben. Denn nach seinem eigenen Vortrag befand er sich in Polizeigewahrsam. Weiter ist kaum zu glauben, dass die türkische Polizei den Kläger einerseits mit einem Haftbefehl sucht, ihn aber andererseits nach drei Tagen aus dem Gewahrsam entlässt.
37 c. Auch eine (aktuelle) besondere Gefährdung seiner Familienmitglieder hat der Kläger nicht überzeugend schildern können. Obgleich sein Vater ausweislich seiner Einlassung gegenüber dem Bundesamt insgesamt 14 Jahre im Gefängnis gewesen sei, konnte der Kläger keine entsprechenden Dokumente vorlegen. Eine aktuelle Gefährdung seines Vaters hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger in seiner biografischen und politischen Lebenserklärung vorträgt, in seinem Elternhaus seien in den 1990er Jahren R... und W..., die das "Todesfasten" überlebt hätten, zeitweise untergekommen, ist nicht erkennbar, dass daraus eine aktuelle Bedrohung für den Vater des Klägers, geschweige denn für den Kläger selbst folgen könnte. Mit Blick auf das behauptete Engagement seiner Schwester als führende Persönlichkeit der lokalen HDP hat der Kläger nicht dargetan, für welche politische Plattform und in welchem Umfang sich seine Schwester heute engagiert.
38 d. Von einer besonders exponierten exilpolitischen Betätigung des Klägers geht das Gericht ebenfalls nicht aus. Es mag unterstellt werden, dass der Kläger in Deutschland an Demonstrationen teilgenommen hat, was Lichtbilder und Videos nahelegen, die der Kläger ohne weiteren Kontext zur Akte gereicht hat. Dass der Kläger dabei eine besonders aktive (Führungs-) Rolle eingenommen hätte, die gegebenenfalls eine erhöhte Gefährdung begründen könnte, ergibt sich daraus indes nicht.
39 e. Das Gericht ist weiter nicht überzeugt, dass in der Türkei strafrechtliche (Ermittlungs-) Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Volksverhetzung (aa.), der Präsidentenbeleidigung (bb.) und / oder wegen eines anderen Vorwurfs, der ein Verfahren (mit Politmalus) nahelegen könnte (cc.), gegen den Kläger anhängig sind oder waren. Selbst wenn zugunsten des Klägers die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung unterstellt würde, folgte daraus nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung (dd.).
40 aa. Dass gegen den Kläger in der Türkei ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Volksverhetzung (Tatzeit: 24. April 2022) anhängig ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
41 Zum Beleg eines entsprechenden Verfahrens hat der Kläger drei türkische Justizdokumente vorgelegt, die sich sämtlich als unauthentisch erwiesen haben:
42 Bereits beim Bundesamt hat der Kläger ein Dokument vorgelegt, bei dem es sich um einen Haftbefehl der 2. Großen Strafkammer Istanbul vom 24. April 2022 handeln solle. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes entspricht dieser Haftbefehl nicht dem türkischen Standard in Bezug auf Schriftzug des Gerichts und Schriftbild. Zwar scheint der Haftbefehl von einem Richter signiert worden zu sein, der zum Zeitpunkt des Erlasses tatsächlich als Vorsitzender der 2. Großen Strafkammer tätig war. Jedoch ist das Schriftstück mit "Tutuklama Müzekkeresi" überschrieben, eine seit dem 1. Juni 2005 veraltete Bezeichnung für Haftbefehl (nunmehr: Tutuklama Karari). Weiter wird in dem Beschluss eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt (Art. 100 anstatt Art. 101 tStPO) und es wäre zu erwarten, dass der Haftbefehl von der Friedensrichterschaft für Strafsachen erlassen worden wäre, die hierfür in Ermittlungsverfahren (vor Anklageerhebung) zuständig sind. Gegen die Authentizität spricht weiter, dass der Haftbefehl bei der Familie des Klägers hinterlassen worden sein soll. Zwar kennt das türkische Recht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auch eine Ersatzzustellung an andere in dem Haushalt lebende Personen. Jedoch ist den Betroffenen in der Türkei nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Informationsblatt der Botschaft Ankara zu e-Devlet) strafverfahrensrechtlich der Zugriff auf Strafakten im Ermittlungsverfahren grundsätzlich verwehrt (vgl. auch Danish Immigration Service, COI, Türkiye – e-Devlet and UYAP, Juni 2025, S. 11). Dies gilt in diesem Stadium insbesondere für Festnahmebefehle und Haftbefehle in Abwesenheit des Flüchtigen sowie weiteren Schriftverkehr hierzu, die im Ermittlungsverfahren weder für die Betroffenen noch für deren bevollmächtigte Rechtsanwälte einsehbar sind. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn die Angehörigen des Betroffenen von der Existenz eines Festnahme- oder Haftbefehls in Kenntnis gesetzt würden. Auch konnte der Kläger die Zweifel an der Authentizität nicht ausräumen. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet, das Dokument sei echt. Seine Erklärung, es habe mit ihm nichts zu tun, blieb unverständlich.
43 Auch bei einem zweiten Haftbefehl der 2. Großen Strafkammer Istanbul vom 24. April 2022 handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Fälschung. Neben den bereits genannten Auffälligkeiten sowie dem Kuriosum zweier Haftbefehle desselben Gerichts gegen denselben Beschuldigten, vom selben Tag und wegen der gleichen Tat, ist das Dokument zudem von einem Staatsanwalt (nicht einem Richter) unterschrieben. Für dieses Dokument hat der Kläger zugegeben, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handele. Zu der Herkunft des Dokuments machte der Kläger auch auf gerichtliche Nachfrage keine Angaben.
44 Weiter stellt die von dem Kläger eingereichte Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul Anadolu vom 24. Juli 2022 zur Überzeugung des Gerichts eine Fälschung dar. Das Auswärtige Amt hat hierzu mitgeteilt, die Form der Anklageschrift sowie das Schriftbild entsprächen nicht dem türkischen Standard. Weiter sei es von dem gleichen Staatsanwalt unterzeichnet worden, der bereits den genannten (zweiten) Haftbefehl vom 24. April 2022 unterzeichnet hat. Zwar war er zum Zeitpunkt der Anklageschrift in Istanbul tätig, jedoch bei der Staatsanwaltschaft Kücükcekmece; die Anklageschrift stammt jedoch von der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul Anadolu, bei der er ersichtlich nicht tätig war. Im Übrigen hat der Kläger eingeräumt, dass es sich nicht um ein "offizielles" Dokument handele, wenngleich er auf Nachfrage auch dessen Herkunft nicht erhellen wollte. Für eine Authentizität der Anklageschrift spricht vor diesem Hintergrund schließlich nicht, dass es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gelungen ist, über den angebrachten QR-Code zu verifizieren, dass es sich bei dem Dokument um ein in dem nationalen türkischen Justizportal UYAP eingestelltes Dokument handelt. UYAP-Dokumente weisen sowohl einen 28-stelligen Verifizierungscode als auch einen QR-Code auf. In UYAP ist ein Verifikationsmenü integriert, dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ermöglicht, über den Verifizierungscode zu überprüfen, ob es sich bei einem Dokument, um ein authentisches UYAP-Dokument handelt. Die Verifizierungsfunktion für Dokumente kann in jedem beliebigen UYAP-Konto durchgeführt werden. Ein erfolgreich verifiziertes Dokument kann indes nur geöffnet oder zur Ansicht heruntergeladen werden, wenn die jeweilige Person eine Zugriffsberechtigung auf das Dokument hat (in der Regel die betroffene Person selbst oder ein bevollmächtigter Anwalt). Eine Verifikation der Anklageschrift über den Verifizierungscode ist in der mündlichen Verhandlung wiederholt nicht gelungen. Lediglich über den QR-Code scheint das System bestätigt zu haben, dass es sich um ein UYAP-Dokument handelt (zu der grundsätzlichen Möglichkeit, ein Dokument über den QR-Code zu verifizieren vgl. Danish Immigration Service, COI, Türkiye – e-Devlet and UYAP, Juni 2025, S. 15 f.). Doch erstens konnte der Kläger das Dokument in der mündlichen Verhandlung nicht zur Ansicht öffnen, so dass nicht auszuschließen ist, dass der auf der Anklageschrift angebrachte QR-Code einem anderen Dokument (eines anderen Beschuldigten) entnommen wurde, für das der Kläger nicht zugriffsberechtigt ist. Zweitens ergibt sich aus den Erkenntnissen, dass auch unechte Dokumente ihren Weg in das Justizportal UYAP finden können (dazu ausführlich sogleich unter I.2.d.bb.).
45 Andere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in der Türkei ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Demonstration am 24. April 2022 drohen könnte bestehen nicht. Wie ausgeführt, ist das Gericht bereits nicht überzeugt, dass der Kläger am 24. April 2022 in Gewahrsam genommen worden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.b. wird Bezug genommen.
46 bb. Weiter ist das Gericht nicht überzeugt, dass dem Kläger in der Türkei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung droht.
47 Auch in diesem Zusammenhang hat der Kläger (vermeintliche) türkische Justizdokumente zur Akte gereicht. Namentlich betrifft dies einen Festnahmebefehl ("Yakalama Emri") der 9. Friedensrichterschaft vom 1. Dezember 2022 nebst dem dazugehörigen richterlichen Beschluss (Degisik Is Karar) und eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse (Fezleke) der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2023. Demnach habe der Kläger am 19. Mai 2022 auf seinem Twitter-Konto einen Beitrag veröffentlicht, der den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung erfülle. Der Kläger habe die Billigung des Abrisses des Flughafens durch den Präsidenten Erdogan kritisiert und angekündigt, dieser werde aus "unserem Leben" verschwinden. Präsident Erdogan plündere "unser Land" und sei ein "schamloser Mensch", der den Reichtum "dieser Nation" zerstöre.
48 Das Gericht ist von der Authentizität der Dokumente nicht überzeugt. Zwar hat das Auswärtige Amt, das lediglich den richterlichen Beschluss vom 1. Dezember 2022 begutachtet hat, insoweit keine Auffälligkeiten festgestellt. Insbesondere wurde der Beschluss (und damit auch der Festnahmebefehl) offenbar von einem Richter unterschrieben, der zum maßgebenden Zeitpunkt als Richter bei der 9. Friedensrichterschaft für Strafsachen in Istanbul Anadolu tätig war. Die Friedensrichterschaft ist auch grundsätzlich für den Erlass von Festnahmebefehlen zuständig. Auch die Zusammenfassung (Fezleke) als solche offenbart keine dem Gericht ins Auge fallenden Unstimmigkeiten. Einen hinreichenden sicheren Rückschluss auf die Echtheit der Dokumente lässt das Fehlen von Auffälligkeiten indes nicht zu. Es drängen sich auch keine weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auf, die das Gericht unternehmen könnte. Das Auswärtige Amt führt aktuelle keine Überprüfungen durch Anfragen bei türkischen Behörden durch und eine Überprüfung der Echtheit von einzelnen Anklageschriften oder Urteilen durch das Auswärtige Amt kann derzeit grundsätzlich nicht erfolgen. Auch zu Dokumenten aus der Ermittlungsphase kann das Auswärtige Amt keine Aussage treffen. Das Auswärtige Amt kann auch keine Auskunft zum Inhalt des türkischen Fahndungsregisters, zu polizeilichen Ermittlungen oder zu bestehenden Haftbefehlen erteilen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 20. Mai 2024, S. 22). Somit obliegt es dem Gericht, sich unter Zuhilfenahme der Angaben des Asylsuchenden sowie der Erkenntnisse des Beklagten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) sowie unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Authentizität eines vorgelegten Dokuments zu überzeugen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei mögen fehlende Auffälligkeiten ein Indiz für die Echtheit von Dokumenten darstellen. Gleichsam ist in die Überzeugungsbildung unter anderem einzustellen, wie leicht in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Zugang zu unechten Dokumenten ist und wie der Asylsuchende in den Besitz des betreffenden Dokuments gelangt sein will.
49 Wie bereits ausgeführt, ist in der Türkei der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art grundsätzlich möglich. In Gruppen verschiedener sozialer Medien wird ein breites Portfolio von Personaldokumenten (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Personalausweise, Reisepässe) und Justizdokumenten (Vorladungen, Bescheinigungen, dass eine Person gesucht wird) zum Erwerb bereitgestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 20. Mai 2024, S. 22 f.). Im September 2024 wurde in einer türkischen Zeitung berichtet, dass spezialisierte Schmuggler nicht mehr nur die Organisation und Durchführung der Flucht als solche anbieten. Gegen entsprechendes Entgelt von 6.000,00 US-Dollar stellen Schmuggler rechtliche und administrative Unterlagen wie HDP-Mitgliedsausweise, Haftbefehle, Anklageschriften, Polizeiprotokolle, Dokumente über den Abgang vom Wehrdienst und medizinische Atteste als Nachweis für erlittene Folter oder Misshandlungen einschließlich erfundener personalisierter Verfolgungsgeschichte zur Verfügung. Demnach werden etwa auf TikTok oder Facebook komplette Asylunterlagen und stichhaltige Gründe für das Asylverfahren angeboten. Die angebotene Dienstleistung umfasst mithin die Ausreise sowie die Versorgung mit gefälschten Dokumenten im Ausland. Weiter berichtet das niederländische Außenministerium im Februar 2025, dass gefälschte Dokumente sogar Eingang in die UYAP-Datenbank finden, wobei unklar ist, ob die Dokumente vollständig gefälscht sind oder bestehende Dokumente manipuliert werden (zum Ganzen vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, UYAP, gefälschte Dokumente und Einträge, 14. Mai 2025, S. 5 ff. m. w. Nachw.).
50 Der Kläger hat mitgeteilt, dass er für seine Ausreise nach Deutschland die Hilfe von so genannten Schleppern in Anspruch genommen hat. Weiter hat der Kläger zugegeben, gefälschte Dokumente – namentlich einen der beiden Haftbefehle des 2. Strafgerichts vom 24. April 2022 sowie die Anklageschrift vom 24. Juli 2022 – in dieses Verfahren eingeführt zu haben. Zwar wiesen diese Dokumente Auffälligkeiten auf und konnten somit als Fälschungen entlarvt werden, jedoch waren sie nicht vollständig fehlerhaft. Beispielsweise trug der genannte Haftbefehl die Signatur eines Richters, der nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich in dem entsprechenden Spruchkörper tätig war. Weiter ist es dem Kläger über den QR-Code der Anklageschrift in dem Termin der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2025 gelungen, zu verifizieren, dass es sich bei der Anklageschrift um ein UYAP-Dokument handele. Daraus lässt sich folgern, dass der Ersteller der Dokumente Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen und zu echten UYAP-Barcodes oder sogar einen Weg in das UYAP-System (etwa durch Bestechung eines Staatsanwalts) hat. Woher der Kläger die gefälschten Dokumente erhalten hat, wollte er auf Nachfrage des Gerichts nicht aufklären. Ursprünglich hatte er behauptet, sein türkischer Rechtsanwalt F... habe auf Grundlage einer in Deutschland ausgestellten notariellen Vollmacht sämtliche Dokumente im Wege der Akteneinsicht erhalten. Entsprechend wurden die den Komplex Demonstration am 24. April 2022 und die die Präsidentenbeleidigung betreffenden Dokumente zeitgleich mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 angekündigt und in der Folge in dieses Verfahren eingeführt. Der Kläger hat verschiedene Schreiben des (vermeintlichen) Rechtsanwalts I... zur Akte gereicht. Zuletzt hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 13. April 2025 mitgeteilt, dass durch die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Anadolu ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und durch die Friedensrichterschaft am 1. Dezember 2022 ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. In dem gleichen Schreiben nimmt der Rechtsanwalt indes auch Bezug auf "die andere Akte", in der ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und Volksverhetzung anhängig sei. Dabei zitiert er ausdrücklich das Aktenzeichen der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. Juli 2022 (2022/72456). Diese Anklageschrift hat sich, wie ausgeführt, als Fälschung herausgestellt und der Kläger hat zwischenzeitlich – wohl unter dem Eindruck der von dem Auswärtigen Amt identifizierten Zweifel an dessen Authentizität – zugegeben, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handelt. Es entsteht somit der Eindruck, dass der Rechtsanwalt I... Teil des klägerischen Täuschungsversuchs ist und lässt ihn als vertrauenswürdige Quelle authentischer Dokumente ungeeignet erscheinen. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, wie der Rechtsanwalt I... in Besitz der das (vermeintliche) Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung betreffenden Dokumente gekommen sein soll. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind, wie bereits ausgeführt, Festnahme- und Haftbefehle im Stadium des Ermittlungsverfahrens weder für die betroffenen Personen noch für bevollmächtigte Rechtsanwälte einsehbar. Dass der Rechtsanwalt I... gleichwohl in den Besitz des Festnahmebefehls vom 1. Dezember 2022 gelangen konnte, könnte somit zwar darauf hindeuten, dass bereits ein Hauptverfahren eröffnet wurde. Dann wäre allerdings zu erwarten, dass auch weitere Verfahrensdokumente (Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss) vorliegen. Denn ungeachtet eines etwaigen Geheimhaltungsbeschlusses – von dem der Rechtsanwalt im Übrigen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Kenntnis haben dürfte – ist der Zugriff auf die Hauptverfahrensakte grundsätzlich uneingeschränkt gegeben (vgl. auch Danish Immigration Service, COI, Türkiye – e-Devlet and UYAP, Juni 2025, S. 13). Nach alldem werden die richterlichen Zweifel an der Authentizität des Festnahmebefehls nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2025 mittels des Verifizierungscodes als UYAP-Dokument verifizieren konnte. Denn da eine Ansicht des Dokuments durch den Kläger nicht möglich war, ist schon nicht auszuschließen, dass auf dem Dokument ein echter Verifizierungscode eines anderen Dokuments angebracht wurde. Im Übrigen bestünde nach den Erkenntnissen des Gerichts, wie ausgeführt, die Möglichkeit, dass von Schleusern organisierte und fingierte Dokumente gleichwohl im Rahmen einer Überprüfung über UYAP als "echt" eingestuft werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, UYAP, gefälschte Dokumente und Einträge, 14. Mai 2025, S. 14).
51 Schließlich vermochte es der Kläger nicht, überzeugend darzulegen, wegen welcher Äußerung er eigentlich strafrechtlich verfolgt werde. Wie bereits geschildert, ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten, dass dem Kläger ein Posting vom 19. Mai 2022 betreffend Kritik an dem Präsidenten Erdogan wegen der Schließung des Flughafens vorgeworfen wird. Entspräche dies den Tatsachen und müsste der Kläger wirklich fürchten, wegen dieses Postings in der Türkei strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden, wäre zu erwarten, dass er, wenn nicht den genauen Wortlaut so doch jedenfalls dessen ungefähren Inhalt wiedergeben könnte. Dies war indes nicht der Fall. Erst auf wiederholte Nachfrage des Gerichts nach dem Inhalt des betreffenden Postings gab der Kläger an, er habe sich gegen eine Privatisierungswelle (Fabriken, Firmenfahrzeuge, Fuhrpark) ausgesprochen und den Präsidenten einen kleinen Mann genannt, der nicht nachdenken könne. Damit paraphrasiert er das betreffende Posting ersichtlich nicht. Vielmehr wurde deutlich, dass der Kläger nicht wusste, weswegen das (vermeintliche) Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung überhaupt eröffnet worden sein soll.
52 Nach alldem steht zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die eingereichten Dokumente nicht echt sind, es verbleiben aber durchgreifende Zweifel an deren Authentizität, denen der Kläger nicht Schweigen gebieten konnte. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen geht dies zu seinen Lasten.
53 cc. Das Gericht ist auch nicht überzeugt, dass der Kläger wegen eines anderen Vorwurfs – insbesondere eines Vorwurfs, der ein Verfahren mit Politmalus nahelegen könnte – in der Türkei strafrechtlich belangt werden könnte.
54 Soweit der Kläger weitere Dokumente zur Akte gereicht hat (Aufforderung des 90. Strafgerichts Istanbul vom 28. Januar 2025 an die Polizei, einen Festnahmebefehl [Yakalama Emri] zum Aktenzeichen 2023/1239 zu vollstrecken, Aufforderung des 63. Strafgerichts Istanbul vom 1. Februar 2024 an die Polizei, einen Festnahmebefehl [Yakalama Emri] zum Aktenzeichen 2023/1239 zu vollstrecken sowie ein polizeiliches Protokoll betreffend einen Festnahmeversuch aufgrund der Aufforderung des 63. Strafgerichts vom 6. Februar 2024), die offenbar ein fortwährendes Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden belegen sollen, ist das Gericht von deren Echtheit nicht überzeugt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die gerichtlichen Schreiben nach Auskunft des Auswärtigen Amtes von einem (demselben!) Richter unterzeichnet wurden, der zum maßgebenden Zeitpunkt dem jeweiligen Spruchkörper angehörte. Die obigen Ausführungen unter II.e.bb. gelten entsprechend und auf sie wird Bezug genommen. Es bleibt ferner unklar, wegen welchen Vorwurfs der Festnahmebefehl zum Aktenzeichen 2023/1239 erlassen worden sein könnte. Denn obgleich der Festnahmebefehl in den Schreiben als Anlage genannt ist, hat ihn der Kläger nicht zur Akte gereicht. Es erscheint zudem unwahrscheinlich, dass dem Prozessbevollmächtigten zwar nicht der Festnahmebefehl zur Kenntnis gegeben wird, aber Dokumente, die unmittelbar auf dessen Existenz schließen lassen. Festzuhalten bleibt, dass die Dokumente zum einen nicht auf den Festnahmebefehl im Zusammenhang mit der Präsidentenbeleidigung vom 1. Dezember 2022 und zum anderen nicht auf einen Haftbefehl gemäß Art. 101 tStPO (Tutuklama Karari) verweisen. Bei einem Festnahmebefehl (Yakalama Emri) handelt es sich vielmehr um einen Vorführungsbefehl, der gemäß Art. 98 tStPO gegen Angeschuldigte zum Zwecke der Vorführung erlassen wird, wenn sie einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung nicht nachgekommen sind. Auch als wahr unterstellt belegt der Klägervortrag nach alldem nicht, dass ihm in der Türkei ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, der beachtlich wahrscheinlich ein mit einem Politmalus behaftetes Strafverfahren nach sich zöge. Ebenso wahrscheinlich erschiene es, dass dem Kläger ein Strafverfahren aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität (beispielsweise wegen eines Urkundsdeliktes) drohen könnte. Im Bereich der Allgemeinkriminalität weist die türkische Justiz aber grundsätzlich nicht die rechtsstaatlichen Probleme auf, die insbesondere im Bereich Terrorismus und Staatsschutz zu verzeichnen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 20. Mai 2024, S. 11).
55 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, in dem türkischen Generalkonsulat Berlin sei ihm am 16. Februar 2026 ein neues Passwort für sein e-Devlet-Konto verweigert worden, weil gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl offen sei. Denn das Gericht ist nicht von der Wahrhaftigkeit des Klägervortrags überzeugt. Auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen hat das Gericht nicht ein für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit erlangt, der Zweifeln an der Wahrhaftigkeit des Klägervortrags Schweigen gebietet.
56 Der Kläger und der Zeuge haben zwar im Grundsatz übereinstimmend berichtet, dass sie am 16. Februar 2026 gemeinsam mit dem Auto des Zeugen zu dem türkischen Generalkonsulat in Berlin gefahren seien, damit der Kläger dort ein neues Passwort für sein e-Devlet-Konto erhalten könne. Sie hätten sich von 9:50 Uhr bis 10:20 Uhr in dem Konsulat aufgehalten. Vor Zutritt zu dem Konsulat hätten sie ihre Handys abgeben müssen. Ein Konsularbeamter habe ihnen im Raum 4 mitgeteilt, dass gegen den Kläger ein Haftbefehl vorliege und ihm deswegen kein e-Devlet-Passwort gegeben werden könne. Diesen Kern der Geschichte haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge bereits als so genannte eidesstattliche Versicherungen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 zur Gerichtsakte reichen lassen. Diese Schriftstücke lassen von ihrer äußeren Form erkennen, dass sie in Abstimmung erstellt worden sind.
57 Weder dem Kläger noch dem Zeugen gelang es vor diesem Hintergrund, die behaupteten Ereignisse gegenüber dem Gericht glaubhaft zu schildern. Es fehlt dem Vorbringen an einem detaillierten und überzeugungskräftigen Vortrag, der für die subjektive Wahrheit der Aussage spricht. Der Tatsache, dass das Vorbringen des Klägers und des Zeugen in den Grundzügen widerspruchsfrei dargetan wurde, kommt kein besonderer Überzeugungs- beziehungsweise Beweiswert zu. Denn der skizzierte Kern der Geschichte ist so einfach gehalten, dass Widersprüche kaum möglich sind. Zudem haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge erst vor knapp drei Wochen erkennbar aufeinander abgestimmte schriftliche Darstellungen des behaupteten Geschehens verfasst. Dass sie dieses Geschehen in der mündlichen Verhandlung wiedergeben können, wiegt mithin nicht sonderlich schwer. Auffällig ist zudem, dass die Einlassung des Klägers und die Aussage des Zeugen über das Kerngeschehen hinaus, im Detail keine (überraschenden) Übereinstimmungen enthält. Insbesondere die Aussage des Zeugen war geprägt von einer gewissen Vagheit und Erinnerungsarmut, die einen Abgleich mit der (dem Zeugen nicht bekannten) vorherigen Einlassungen des Klägers und damit eine etwaige Falsifizierung unmöglich machten. Dies zum Trotz enthielten die Aussagen gleichwohl Widersprüche, die Zweifel an deren Wahrhaftigkeit nähren:
58 Übereinstimmend behaupten beide noch, dass der Zeuge den Kläger auf seiner Arbeit abholen sollte. Bereits die Angabe der Uhrzeit fällt – eingedenk der geringen Zeitspanne zwischen dem 16. Februar 2026 und der mündlichen Verhandlung – auffallend unkonkret aus. Die Frage, woher der Kläger denn gewusst habe, dass der Zeuge da sei, um ihn abzuholen, konnten sie ebenfalls nicht überzeugend beantworten. Der Kläger meinte, der Zeuge sei in den Laden gekommen und habe zusätzlich angerufen, während der Zeuge lediglich behauptet hat, den Kläger angerufen zu haben. Konkret gefragt, ob er in den Laden gegangen sei, antwortete er, er habe gewartet, angerufen und sie seien direkt gefahren. Auch soweit der Kläger und der Zeuge schildern, dass der Zeuge sich in dem Konsulat etwas am Automaten gekauft habe, unterscheiden sich die Darstellungen. Der Kläger behauptet, der Zeuge habe sich etwas zu trinken und etwas zu essen gekauft. Der Zeuge spricht nur davon, ein Getränk erworben zu haben. Auch bezüglich des Alters des Konsularbeamten stimmen die Angaben nicht überein (mittleren Alters versus 50 bis 60 Jahre alt). Schwerer wiegt aber, dass sich die Schilderung des eigentlichen Kerngeschehens – Gespräch mit dem Konsularbeamten – in einem wesentlichen Detail unterscheidet: Der Kläger behauptet, der Konsularbeamte habe mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl (Tutuklama Emri) vorliege. Der Zeuge sagte indes aus, der Konsularbeamte habe von einem Festnahmebefehl (Yakalama Emri). Dass sich beide in diesem für den Kläger wesentlichen Punkt widersprechen, weckt Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Geschichte.
59 Dagegen fällt zur Überzeugung des Gerichts nicht maßgebend ins Gewicht, dass der Kläger und der Zeuge offenbar eine gewisse Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten in dem Konsulat verfügen. Denn die Kenntnisse über all deren konkreten Angaben – Pflicht zur Abgabe der Handys vor der Sicherheitskontrolle, kein Terminerfordernis für die Ausgabe von e-Devlet-Passwörtern, Abholung von e-Devlet-Passwörtern in Raum Nr. 4 – lassen sich über den Internetauftritt des Generalkonsulats sowie über Google-Rezensionen recherchieren. Zudem hat der Zeuge mitgeteilt, schon etwa drei Mal in dem Konsulat gewesen zu sein, so dass er ohnehin über eine gewisse Ortskenntnis verfügen dürfte. Auch die Tatsache, dass die Inaugenscheinnahme des Chatverlaufs zwischen dem Zeugen und dem Kläger ergeben hat, dass beide am 16. Februar 2026 gegen 9:10 Uhr geschrieben haben, es um 9:16 Uhr und 9:20 Uhr Anrufe des Zeugen gab und der Kläger dem Zeugen um 10:35 Uhr die (vermeintlichen) Zeitpunkte geschrieben hat, zu denen die beiden das Konsulat betreten und verlassen haben, belegt den Klägervortrag nicht. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Kläger und der Zeuge den Chatverlauf bewusst in dieser Form angelegt haben, um ihre Geschichte zu plausibilisieren. Zum anderen zeigt der Verlauf, dass die Angaben des Klägers zum Ablauf des Besuchs auf dem Generalkonsulat nicht stimmen können. Aller sonstigen Vagheit zum Trotz, haben der Kläger und der Zeuge bereits in ihren schriftlichen Versicherungen mitgeteilt, das Konsulat um 9:50 Uhr betreten und um 10:20 Uhr verlassen zu haben. Dies scheint die Chatnachricht des Klägers vom 16. Februar 2026 um 10:35 Uhr zu bestätigen. Diese Angabe lässt sich mit den übrigen Daten indes nicht in Einklang bringen. Wenn der Kläger und der Zeuge um 9:16 Uhr und 9:20 Uhr noch miteinander telefoniert haben, ist davon auszugehen, dass sie die Fahrt zum Generalkonsulat um 9:20 Uhr noch nicht gestartet hatten. Die Distanz von der Arbeitsstelle des Klägers (R..., Kreuzberg) beträgt je nach Route 14 bis 21 Kilometer und lässt sich bei idealen Verkehrsbedingungen schnellsten in 26 Minuten zurücklegen; wobei nichts dafür spricht, dass am 16. Februar 2026, einem Montag, zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr ideale Verkehrsbedingungen geherrscht haben. Geht man davon aus, dass der Kläger und der Zeuge um 9:20 Uhr losgefahren sind, können sie – bei idealen Verkehrsbedingungen – frühestens um 9:46 Uhr an dem Konsulat angekommen sein. Der Zeuge hat jedoch ausgesagt, noch einige Minuten einen Parkplatz gesucht und in einer Nebenstraße fünf bis sechs Minuten Fußweg vom Konsulat entfernt gefunden zu haben. Sie können das Konsulat demnach frühestens um kurz vor zehn Uhr betreten haben. Selbst diese Annahme würde voraussetzen, dass es vor dem Konsulat nicht zu einer Schlangenbildung gekommen ist. Dies erscheint mit Blick auf die relative hohe Besucherauslastung am 16. Februar 2026 gegen zehn Uhr – laut Aussage des Zeugen war es in dem Konsulat voll und es warteten dort 50 oder 60 Leute – eher unwahrscheinlich.
60 Des ungeachtet widerspricht die Behauptung, der Kläger habe kein Passwort für sein e-Devlet-Konto bekommen, der Erkenntnislage des Gerichts und ist auch aus diesem Grund nicht zu glauben. Nach Auskunft durch das Auswärtige Amt zu dem e-Devlet-System und dem UYAP-Justizportal steht der Zugang auf das e-Devlet-System grundsätzlich auch Personen offen, die mit einer Ausreisesperre belegt sind oder gegen die ein Festnahme- oder Haftbefehl ergangen ist und zur Fahndung ausgeschrieben sind. Auch können diese Personen ungehindert ein e-Devlet-Passwort erhalten. Ferner erschiene es angesichts der bereits geschilderten Rechtslage, dass Festnahmebefehle und Haftbefehle den Betroffenen nicht in e-Devlet zur Kenntnis gegeben werden, nachgerade widersinnig, wenn sie über deren Existenz durch Konsularbeamte informiert würden. Endlich belegt der Klägervortrag auch als wahr unterstellt nicht, dass ein Verfahren mit Politmalus (und nicht wegen Allgemeinkriminalität) droht.
61 dd. Doch auch wenn zugunsten des Klägers die Anhängigkeit eines (Ermittlungs-) Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung unterstellt würde, folgte daraus für den Kläger keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Verfolgung durch den türkischen Staat.
62 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann sich grundsätzlich aus einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ergeben (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei setzt die gesetzliche Regelung zum einen voraus, dass die geltend gemachte Verfolgung gerade wegen eines oder mehrerer der fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründe (und nicht wegen rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung) droht. Die Flüchtlingseigenschaft kann somit nur zuerkannt werden, wenn sich die Verfolgungsfurcht auf mindestens eines dieser Kriterien gründet. Zum anderen kann eine unverhältnismäßige Strafverfolgung zwar gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Verfolgung gelten, jedoch bedarf es angesichts des einschränkenden Wortlauts ("können") einer konkreten Betrachtung der weiteren Umstände wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 10 f. m. w. Nachw.).
63 Das Asylgrundrecht – und gleichsam das Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Schutz – gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus). Solange sich ein solcher Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Gerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts beziehungsweise Flüchtlingsrechts entsprechenden Weise aufzuklären (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2006 – 1 B 20.06 –, juris Rn. 2). Gemessen hieran sind die maßgebende Strafnorm sowie die Strafverfolgungspraxis in den Blick zu nehmen. Es ist festzustellen, ob allein die Strafnorm nach ihrem Inhalt und ihrer Reichweite eine politische Verfolgung darstellt und / oder die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen eigenen Verfolgungscharakter aufweist und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstellt. Entscheidend ist, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 14 m. w. Nachw.).
64 In Anwendung dieser Grundsätze stellen weder die in Bezug auf den Kläger (gegebenenfalls) angewandten Strafnorm für sich genommen (i.) noch die diesbezüglich in der Türkei angewandte Strafverfolgungs- und Strafpraxis (ii.) eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen dar. Ferner bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Absicht des türkischen Staates, den Kläger durch die Strafverfolgung im Sinne eines so genannten Politmalus wegen seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals zu treffen (iii.).
65 i. Eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung folgt nicht bereits aus der abstrakten Strafandrohung der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB). Dies ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 16; so im Ausgangspunkt auch VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2025 – A 12 K 3586/24 –, juris Rn. 29). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Oktober 2021 (Nr. 42048/19), in dem dieser die Unvereinbarkeit von Art. 299 tStGB mit der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit festgestellt hat, folgt im Ergebnis nichts anderes (ausführlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 13a ZB 22.30152 –, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).
66 ii. Auch die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten hinsichtlich des Delikts der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB angewandte Strafverfolgungs- und Strafpraxis stellt als solche keine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung dar (so auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vgl. VG Kassel, Urteil vom 24. April 2025 – 6 K 1615/24.KS.A –, juris Rn. 37 m. w. Nachw.; VG Würzburg, 14. März 2025 – W 7 K 24.31937 –, juris Rn. 24 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2024 – AN 4 K 23.30018 –, juris Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2023 – Au 6 K 22.30983 –, juris Rn. 63 ff.; a.A. offenbar VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2025 – A 12 K 3586/24 –, juris Rn. 31 ff.).
67 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die aktuelle Strafverfolgungspraxis des türkischen Staates hinsichtlich des Straftatbestands der Präsidentenbeleidigung wie folgt dar: Gemäß Art. 299 tStGB kann eine Präsidentenbeleidigung mit bis zu vier Jahren Gefängnis bestraft werden; bei Begehung in der Öffentlichkeit wird die zu verhängende Strafe um ein Sechstel erhöht. Laut der Europäischen Kommission erhalten Personen, die der Präsidentenbeleidigung beschuldigt werden, häufig Gefängnisstrafen, bedingte Strafen oder Bußen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, S. 11 m. w. Nachw.). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Art. 299 tStGB entwickelt und weist Urteile wegen Mängeln an die unteren Gerichtsinstanzen zurück. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert an. Seit der Amtsübernahme Erdogans im Jahr 2014 gab es bis etwa Mitte 2022 160.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. In 39.000 Fällen kam es zu Gerichtsverfahren und in knapp 13.000 Fällen kam es zu einer Verurteilung, wobei 3.600 Haftstrafen ausgeurteilt wurden. Im Jahr 2021 wurden über 11.000 Personen wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt; in 1.239 Fällen kam es zu Haftstrafen, in 1.130 Fällen zu sonstigen Verurteilungen (Bundesamt für Migration und Fremdenwesen, Länderbericht Türkei, 18. Oktober 2024, Version 9, S. 69). 2024 kam es zu 9.886 Anklagen wegen eines Straftatbestandes des Titels "Verbrechen gegen die Symbole der staatlichen Souveränität und die Würde seiner Organe" (i.e. Art. 299, 300 und 301 tStGB) und es kam zu 1.779 Verurteilungen (Kunt, Cumhurbaskanina Hakaret Sucu ve Ifade Özgürlügünün Sınırları, 31. Juli 2025, abrufbar unter https://www.dogrulukpayi.com/bulten/ 2018-yilinda-cumhurbaskanina-hakaretten-kac-kisi-sanik-oldu [zuletzt aufgerufen am 3. März 2026]). Daraus ergibt sich zusammenfassend das folgende quantitative Bild: Mittlerweile dürfte gegen über 200.000 Personen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden seien. In etwa einem Viertel dieser Fälle wurde in der Folge Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet. In etwa einem Viertel dieser Fälle wiederum kam es zu einer Verurteilung (Gefängnisstrafe, bedingte Strafe oder Geldstrafe). Mithin führten weniger als zehn vom Hundert aller Ermittlungsverfahren in der Folger zu einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung gemäß Art. 299 tStGB.
68 In Anbetracht dessen kann aus der Strafverfolgungspraxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte allein nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts droht. Gleichzeitig ist aber zu sehen, dass der türkische Staat das Justizsystem im Allgemeinen und auch den Straftatbestand des Art. 299 tStGB im Besonderen durchaus als Verfolgungsinstrument gegen seine Gegner nutzt und zur Grundlage für eine diskriminierende Strafverfolgung machen kann. So sind zuletzt gegen den CHP-Parteivorsitzenden Özgür Önel sowie gegen den Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandidaten Ekrem Imamoglu Strafverfahren eingeleitet worden, die unter anderem auf den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung gestützt werden (Bundesamt für Migration und Fremdenwesen, Länderinformationen Türkei, 6. August 2025, S. 173 ff.). Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass eine diskriminierende Strafverfolgung in jedem Fall beachtlich wahrscheinlich ist, in dem im Zusammenhang mit einem regierungskritischen Posting ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet wird. Zwar erfolgt auch insoweit eine diskriminierende Strafverfolgung nicht nur gegenüber exponierten Personen, sondern auch gegenüber niedrigschwellig oppositionell tätigen Personen (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2025 – A 12 K 3586/24 –, juris Rn. 82). Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Missbrauch eines Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung, um die betreffende Person wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylrelevanten Merkmals zu treffen, umso wahrscheinlicher erscheint, je exponierter diese Person ist. Bei "einfachen" Oppositionellen genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung allein für die Annahme einer beachtlichen wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr nicht. Vielmehr ist in diesen Fällen konkret festzustellen, ob es Anhaltspunkte für einen beachtlich wahrscheinlichen Politmalus gibt. Diese können sich etwa aus dem bisherigen Verfahrensverlauf (vgl. beispielhaft VG Berlin, Urteil vom 26. März 2025 – 36 K 100/22 A –, EA S. 10), aus einer Häufung von Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Januar 2025 – A 12 K 3586/24 –, juris Rn. 84) oder aus sonstigen, in der Person des Betroffenen vorliegenden gefahrerhöhenden Faktoren ergeben.
69 iii. Im Fall des Klägers bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass eine etwaige Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung durch den türkischen Staat mit einen so genannten Politmalus aufweisen würde.
70 Ob sich der Kläger durch die in den sozialen Medien getätigte Äußerung, in welchen er den türkischen Präsidenten Erdogan als "schamlos" bezeichnet hat, der Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 tStGB strafbar gemacht, ist allein durch die türkische Strafgerichtsbarkeit zu prüfen und entzieht sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die betreffende Äußerung des Klägers in den sozialen Medien hat – ungeachtet der Frage, aus welchem Anlass heraus sie jeweils erfolgt sein mögen – abstrakt Kritik an dem Präsidenten zum Gegenstand und mag auf eine Ehrverletzung abzielen; die Bezeichnung ist jedenfalls geeignet, eine persönliche Kränkung des Adressaten herbeiführen, die eine besondere Abwertung seiner Person zum Ausdruck bringt. Vor diesem Hintergrund stellt sie für die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Anlass zu Ermittlungen dar. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe der Präsidentenbeleidigung erfunden oder "aus der Luft gegriffen" wären und dieser willkürlich mit Strafverfahren überzogen würde. Ob bei gleicher Sachlage in Deutschland eine Strafverfolgung eingeleitet würde, kann dahinstehen. Denn die von dem Grundgesetz geprägte deutsche Strafrechtsordnung kann jedenfalls nicht als Maßstab für die Strafrechtsordnungen anderer Länder herangezogen werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. Mai 2023 – Au 6 K 22.30983 – juris Rn. 66).
71 Dass das gegen den Kläger in der Türkei (gegebenenfalls) geführte (Ermittlungs-) Verfahren gegen grundlegende prozessuale Werte und das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen würde, ist nicht erkennbar. Ausweislich der hierzu vorgelegten Dokumente ist es bislang nicht zu einer Verfahrenseröffnung gekommen. In dem mit Beschluss des Friedensgerichts vom 1. Dezember 2022 erlassenen Festnahmebefehl auf der Grundlage von Art. 98 Abs. 1 tStPO wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz Nachforschungen nicht erreicht und nicht geladen werden konnte, weil er nicht auffindbar sei. Er sei zur Vernehmung festzunehmen, jedoch nach der Vernehmung wieder freizulassen. Anhand der hierdurch dokumentierten Verfahrensabläufe ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine härtere als die sonst übliche Behandlung widerfahren wäre oder das Vorgehen des türkischen Staates über das hinausginge, was zur Gewährleistung eines legitimen staatlichen Rechtsgüterschutzes erforderlich ist. Besondere gefahrerhöhende Faktoren in seinem Fall, die ein unfaires Verfahren oder eine unverhältnismäßige Bestrafung wahrscheinlicher machen würden, bestehen nicht. Insbesondere ist er nach dem oben Gesagten vor der Ausreise aufgrund seiner politischen Betätigung zur Überzeugung des Gerichts nicht in den Fokus der Behörden geraten. Auf die obigen Ausführungen unter I.2.a. bis I.2.d.cc. wird Bezug genommen.
72 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Das Vorbringen des Klägers trägt die Annahme eines solchen ernsthaften Schadens nach den obigen Ausführungen unter I. nicht.
73 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des angegriffenen Bescheides (dort S. 6 bis 8), denen es auch im Angesicht des Zeitablaufs nach eigener Prüfung folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
74 IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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