LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2026-02-11, 64 S 65/25

64 S 65/25Tribunal Cantonal11 de fev. de 2026

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LG Berlin II 64. Zivilkammer — 64 S 65/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-11

Aktenzeichen: 64 S 65/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0211.64S65.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 546 Abs 2 BGB, § 563 Abs 2 S 3 BGB, § 564 BGB, § 574 BGB

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2025, Az. xxxxx, wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2026 gewährt.

  5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 9.000,00 € festgesetzt (12 x 700,29 €).

Gründe

I.

1 Die Kläger als Vermieter einer Wohnung nehmen den Beklagten als Untermieter der ehemaligen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem Urteil vom 27.02.2025 mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

2 Gegen das am 05.03.2025 dem Beklagten zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 04.04.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die mit am 05.05.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.06.2025 ist mit Verfügung vom 12.05.2025 gewährt worden. Die Berufungsbegründung ist am 04.06.2025 bei Gericht eingegangen.

3 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte die begehrte Abweisung der Räumungsklage weiter. Er vertritt die Auffassung, die Kündigung des Mietverhältnisses durch das Land Berlin sei unwirksam. Dem Amtsgericht sei nicht in der rechtlichen Bewertung zu folgen, wonach § 564 S. 2 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung durch mehrere Mieter regele. Diese Auffassung lasse das Bestandsschutzinteresse der Mitmieter sowie des Vermieters außer Acht und könne für den (überlebenden) Mitmieter zu einer unerträglichen Härte führen. Vielmehr hätte das Land Berlin den Mietvertrag nur gemeinsam mit dem in den Mietvertrag eingetretenen unbekannten Erben des ehemaligen zweiten Hauptmieters xxxx xxxx wirksam kündigen können. Das Land Berlin habe die unbekannten Erben nicht vertreten, da die entsprechende Regelung in § 19 Nr. 2 und Nr. 3 des Mietvertrages eine unwirksame Formularklausel enthalte. Vorsorglich macht der Beklagte Härtegründe geltend, da er seit 45 Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung lebe, jetzt 70 Jahre alt sei und aufgrund seines hohen Alters keine Chance auf dem Wohnungsmarkt habe. Er sehe für sein Leben keine Perspektive mehr, wenn er die Wohnung verlassen müsse.

4 Der Beklagte beantragt,

5 die Klage unter Abänderung des am 27.02.2025 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, Az. xxxxx, abzuweisen.

6 Die Kläger beantragen,

7 die Berufung zurückzuweisen.

8 Die Kläger verteidigen das Urteil des Amtsgerichts unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Sie bestreiten den ihrer Auffassung nach neuen Vortrag des Beklagten, wonach dieser in der Wohnung seit 45 Jahren seinen Lebensmittelpunkt habe und auf dem Wohnungsmarkt so gut wie keine Chance habe. Der Beklagte habe sich bereit erklärt, eine höhere Miete zu bezahlen, was darauf schließen lasse, dass er sich den aktuell üblichen Mietzins für eine Wohnung auf dem Berliner Wohnungsmarkt leisten könne. Das Alter allein sei kein hinreichender Grund, um von einer Chancenlosigkeit auf dem Wohnungsmarkt auszugehen.

9 Der Beklagte ist von der gemäß Beschluss vom 16.12.2025 (Bl. 37 f. d. eA.) eingesetzten Einzelrichterin zur Vorbereitung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2025 (Bl. 39 ff. d. eA.) Bezug genommen.

II.

10 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

11 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Räumungsanspruch der Kläger im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

12 Gemäß § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Wohnung nach Beendung des Mietverhältnisses auch von einem Dritten zurückfordern, wenn der Hauptmieter den Gebrauch der Wohnung einem Untermieter überlassen hat. So liegt der Fall hier. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, selbst Hauptmieter der streitgegenständlichen Wohnung geworden zu sein mit der Folge, dass die Kündigung des Mietvertrags durch das Land Berlin unwirksam sei (nachfolgend a)). Selbst unterstellt, die Kündigung des Landes Berlin wäre mangels Kündigungserklärung der unbekannten Erben des Herrn xxxx xxx unwirksam, so kann sich der Beklagte aus Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen, § 242 BGB (nachfolgend b)). Als Untermieter kann er schließlich auch keine Härtegründe geltend machen (nachfolgend c)).

13 a) Der Beklagte ist selbst weder durch konkludente Vereinbarung mit den Klägern (nachfolgend aa)), noch per Eintritt gemäß § 563 Abs. 2 S. 3 BGB (nachfolgend bb)) Hauptmieter des Mietvertrags geworden.

14 aa) Um einen weiteren Mieter in ein Mietverhältnis aufzunehmen, bedarf es eines Vertrags zwischen Vermieter, bisherigem/n Mieter/n und neuem Mieter. Die bloße Aufnahme eines Dritten in die Wohnung ist nicht ausreichend. Das gilt auch, wenn der Vermieter hiervon Kenntnis hat. Erforderlich ist eine vertragliche Abrede, die auch stillschweigend konkludent erfolgen kann. Behandelt etwa der Vermieter den in die Wohnung aufgenommenen Dritten wie einen Mieter und akzeptieren der Dritte und der bisherige Mieter dieses Verhalten, kann im Einzelfall ein entsprechender konkludenter Vertragsschluss vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich der Aufgenommene mit Billigung des Vermieters als Vertragspartner geriert. Von Bedeutung ist dabei insbesondere das Verhalten der Parteien anlässlich von Mieterhöhungen (Siegmund/Börstinghaus, Miete, 8. Auflage 2025, § 563a, Rn. 5).

15 Dies zugrundegelegt, ist der Beklagte nicht als Hauptmieter in das streitige Mietverhältnis eingetreten. Zwar können sich die Kläger nicht darauf berufen, nichts davon gewusst zu haben, dass der Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt. Wenn auch die Erlaubnis der Untervermietung aus dem Jahre 1980 datiert (Bl. 31 d.A.), so ergibt sich hieraus jedenfalls, dass sich der Beklagte damals als Untermieter in der Wohnung aufhielt. Auch hat er nach seinem Vortrag sämtliche Mietzahlungen übernommen. Den Klägern war jedenfalls auf Grund dieser Zahlungen erkennbar, dass das ursprüngliche Untermietverhältnis nicht beendet war. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 12.01.2026 (Bl. 46 d.eA.) vorsorglich bestreiten, dass der Beklagte „die Miete während des gesamten Zeitraums immer bezahlt“ habe, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Selbst unterstellt, die Kontoauszüge über die Mietbezüge zur streitgegenständlichen Wohnung lägen über weite Zeiträume nicht mehr vor, so liegen jedenfalls noch Abrechnungen vor, aus denen sich unschwer ergeben müsste, wer auf die Forderungen aus dem Mietverhältnis Zahlungen geleistet hat. Die Kläger tragen lediglich vor, dass entsprechende Abrechnungen „für den größten Teil des Mietverhältnisses“ nicht mehr vorlägen. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht hinreichend substantiiert, für welchen Zeitraum keine Abrechnungen mehr vorliegen und wer auf die Mietforderungen in dem Zeitraum, für den Zahlungen dokumentiert sind, gezahlt hat. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht angezeigt, da sich die Geständnisfiktion zugunsten der Behauptung des Beklagten, er habe die Mietzahlungen durchgängig geleistet, nicht entscheidungserheblich auswirkt (Fritsche/Münchener Kommentar, ZPO, 2025, § 156, Rn. 4).

16 Die bloße Entgegennahme der Zahlungen des Beklagten sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Untermietverhältnisses reichen nicht aus, um eine konkludente Aufnahme des Beklagten in das Mietverhältnis annehmen zu können. Zwar hat der Beklagte, seinen Vortrag als zutreffend unterstellt, auf Mieterhöhungsverlangen die jeweils verlangte höhere Miete entrichtet. Die entsprechenden Mieterhöhungsverlangen wurden aber - die Behauptung des Beklagten zu seinen Gunsten als wahr unterstellt - durchgängig an den ehemaligen, im Jahr 2003 verstorbenen Hauptmieter xxxx xxxx sowie den im Jahr 2001 verstorbenen Untermieter xxxx xxxx adressiert. Der Beklagte konnte die Adressierung an zwei andere Personen nicht als ein Angebot an ihn verstehen, selbst in den Mietvertrag einzutreten, indem er den Mietzins entrichtet. Auch die weitere, von dem Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Korrespondenz vor dem Räumungsrechtsstreit war entweder an Herrn xxxx oder an Herrn xxx und Herrn xxx gerichtet (Bl. 32 ff. d.A.). Der Beklagte, persönlich angehört, hat dazu erklärt, dass er gar nicht versucht habe, als Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen zu werden, nachdem die damaligen Vermieter eine Aufnahme von Herrn xxxx in den Mietvertrag abgelehnt hätten. Als er der Hausverwaltung einen Einbruch gemeldet habe, habe er sich auf die Erlaubnis zur Untervermietung berufen, nachdem die Hausverwaltung seine Befugnis zur Meldung des Einbruchs mit Schreiben an die (zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen) Herren xxx und xxx hinterfragt gehabt habe.

17 Dem Beklagten war demnach bewusst, dass er seitens der Vermieter und der Hausverwaltung nicht als Hauptmieter betrachtet wurde. Er hat erklärt, nichts gegenüber den Klägern unterzeichnet zu haben, „weil ich nicht unterschreiben konnte“. Er habe, wenn etwas zu unterzeichnen war, dies „im Auftrag“ getan (Seite 3 Sitzungsprotokoll vom 18.12.2025, Bl. 41 d. eA.). Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass dem Beklagten bewusst war, nicht Hauptmieter der Wohnung zu sein, und dass er das - wenn auch über mehrere Jahrzehnte andauernde - Recht zur Bewohnung der Wohnung aus dem Untermietverhältnis ableitete. Dies deckt sich auch mit dem Vorgehen der Kläger, als sie zum Az. xxxx ein Räumungsverfahren gegen die Herren xxxx xxxx und xxx xxx wegen zu diesem Zeitpunkt behaupteter Mietrückstände führten. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag trat der hiesige Beklagte dort auf und erklärte, er sei zwar nicht Mieter, habe aber ein Interesse an dem Ausgang des Verfahrens (Bl. 2 Rückseite d.A.). Die Räumungsklage wurde von den Klägern zurückgenommen, nachdem sie während des Verfahrens erfahren hatten, dass die Herren xxxx und xxxx bereits in den Jahren 2003 bzw. 2001 verstorben waren. Sowohl die Kläger als auch der Beklagte gingen offensichtlich davon aus, dass der Beklagte nicht Hauptmieter geworden war.

18 bb) Der Beklagte ist auch nicht in Nachfolge des Untermieters xxxx xxxx nach dessen Tod im Jahre 2001 in den Mietvertrag eingetreten. Gemäß § 563 Abs. 2 S. 3 BGB treten Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Ein gemeinsamer Hausstand wird dann geführt, wenn über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken der Familienangehörigen bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haus anfallenden Verrichtungen vorliegt, mithin in der Wohnung ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt besteht. Diese gemeinsame Haushaltsführung kann unter Umständen auch dann vorliegen, wenn einer der Mitmieter mehrere Hausstände unterhält, und darf im Zeitpunkt des Todes des (Mit-)Mieters noch nicht beendet gewesen sein (BGH, Urteil vom 22.06.2022, VIII ZR 356/20, juris Rn. 66 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf den Beklagten und Herrn xxxx xxxx ebensowenig erfüllt wie mit Blick auf Herrn xxxx xxxx.

19 Herr xxxx ist unstreitig jedenfalls Anfang der 1980er Jahre aus der Wohnung ausgezogen, ohne vor seinem Tod noch einmal in die Wohnung eingezogen zu sein; eine gemeinsame Haushaltsführung im Zeitpunkt seines Todes im Jahre 2003 macht der Beklagte nicht geltend. Mit Blick auf Herrn xxxx xxx kann sowohl dahingestellt bleiben, ob er womöglich Hauptmieter geworden ist, als auch, ob der Vortrag des Beklagten ausreicht, um ursprünglich von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Todes von Herrn xxxx xxxx im Jahre 2001 fehlte es an einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Beklagten. 1993 wurde Herr xxxx xxx nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten angeschossen und erlitt eine Kopfverletzung. Er war seitdem in ärztlicher Behandlung in Polen und nahm die polnische Staatsangehörigkeit an. Er lebte dort in Pflege und der Beklagte hat erklärt, dass das ursprünglich sehr enge Verhältnis seit der Schussverletzung abgeflacht sei. Er habe von dem Tod des Herrn xxxx xxxx nichts erfahren. Zu diesem Zeitpunkt lebte Herr xxxx xxxx schon mindestens acht Jahre nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung, der Beklagte hatte keinen Kontakt mehr mit dem Verstorbenen. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass Herr xxxx xxx in die Wohnung hätte zurückkehren wollen, hierfür ist vor dem Hintergrund dessen Pflegebedürftigkeit und der Dauer der Abwesenheit auch nichts ersichtlich.

20 b) Es kann offen bleiben, ob das Hauptmietverhältnis durch die Kündigung des Landes Berlin vom 23.08.2024 insgesamt wirksam beendet wurde. Selbst unterstellt, die Kündigung des Landes Berlin wäre unwirksam, da sie nicht auch von den unbekannten Erben des Herrn xxxx xxxx ausgesprochen wurde, obwohl im Falle einer Mietermehrheit eine Kündigung nach § 564 BGB nicht allein von den Erben des verstorbenen Mieters erklärt werden kann, sondern der Mitwirkung des oder der verbleibenden Mieter bedarf (so Häublein/Münchener Kommentar, BGB, 2023, § 564, Rn. 20 ff., 17 ff.; a.A. Streyl/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 2024, § 564, Rn. 16 ff.; LG Köln, Urteil vom 19.12.2000, 12 S 203/00; für Einzelfallentscheidung: RG, Urteil vom 19.06.1917, RGZ 90, 328; offengelassen: OLG Naumburg, Urteil vom 19.04.2000, 6 U 202/99), so kann sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit nicht berufen, § 242 BGB. Die Berufung des Beklagten auf die fehlende Kündigung des Mietverhältnisses durch die unbekannten Erben des ursprünglichen Hauptmieters xxxx xxxx wäre treuwidrig.

21 Der bei Mietermehrheit in einer Wohnung verbliebene Mitmieter kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter berufen, wenn der andere Mitmieter die ursprünglich gemeinsam bewohnte Wohnung seit mehreren Jahren unbekannt verzogen verlassen hat und das bisherige Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter unbeanstandet fortgesetzt wurde, als sei er der einzige verbliebene Mieter (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2016, 67 S 33/16, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.09.2010, VIII ZR 83/10, juris Rn. 4 mit Vorinstanz LG Mannheim, Urteil vom 03.03.2010, 4 S 96/09, BeckRS 2010, 24573, II. 1. c)). In einem solchen Fall fehlt es an einem Schutzbedürfnis des offensichtlich nicht mehr an dem Mietverhältnis interessierten und faktisch ausgeschiedenen Mitmieters; weder der Vermieter noch der in der Wohnung verbliebene Mieter können erfolgreich auf dessen bloß formale Rechtsposition verweisen, um die Unwirksamkeit einer ohne seine Beteiligung erklärten oder ihm nicht zugegangenen Kündigung geltend zu machen. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das Hauptmietverhältnis auf Grund der Kündigungserklärung des Landes Berlin jedenfalls im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Land Berlin als wirksam beendet gilt; denn der zweite Hauptmieter Herr xxxx xxxx war mehr als 20 Jahr vor seinem Tod im Jahre 2003 mit unbekanntem Verbleib aus der Wohnung ausgezogen. Soweit ersichtlich, hatten weder die Kläger noch der Beklagte oder die im Jahre 2024 verstorbene Mieterin seitdem Kontakt zu Herrn xxx. Seit dem Tod des Herrn xxx xxx im Jahr 2003 ist der einzige verbliebene Erbe, ein Bruder, nach Auskunft des Nachlassgerichts vom 05.02.2025 (Bl. 1 Anl. Klagepartei eA.) nicht auffindbar; dieser wird keine Kenntnis von dem Mietverhältnis haben.

22 Zwar ist die zitierte Rechtsprechung nicht unmittelbar auf die Situation eines Untermieters übertragbar, der aus dem Untermietervertrag im Grundsatz gegenüber sämtlichen Hauptmietern einen Anspruch auf Nutzung der Wohnung geltend machen kann und der deshalb auch ein Interesse am Fortbestand des Hauptmietverhältnisses hat. Hier aber wusste der Beklagte, dass faktisch keine Hauptmieter mehr vorhanden waren, die diese Rollen wahrgenommen, ein Interesse am Erhalt des Hauptmietvertrages gehabt und ihm vermittels des Untermietvertrags den Besitz an der Wohnung vermittelt hätten. Der Beklagte wohnte spätestens seit 1993 allein in der Wohnung; bereits seit Anfang der 1980er Jahre wohnte keiner der Hauptmieter mehr in der Wohnung. Der Beklagte hatte seit den 1980er Jahren keinen Kontakt mehr mit den Hauptmietern und spätestens seit Mitte der 1990er Jahre auch keinen Kontakt mehr mit Herrn xxxx xxx. Nach dem Zeitablauf von mehr als 40 Jahren nach Auszug des Herrn xxxx xxxx, während dessen der Beklagte die Wohnung, indem er im Bedarfsfall gegenüber den Vermietern „im Auftrag“ der Hauptmieter handelte, bewusst unabhängig von diesen nutzte, kann er nun nicht erfolgreich geltend machen, die Kündigungserklärung des Landes Berlin habe das Hauptmietverhältnis wegen entgegen stehender Rechte und Interessen des unbekannten Erben des Herrn xxxx xxx nicht beenden können.

23 c) Soweit der Beklagte Härtegründe geltend macht, kann er diese den Klägern nicht entgegenhalten; § 574 BGB, nach dem der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, findet im Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter mangels Vertragsverhältnis keine Anwendung (Hartmann/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Auflag 2024, § 574, Rn. 6; Siegmund/Börstinghaus, Miete, 8. Auflage 2025, Rn. 5; Häublein/Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2023, § 574, Rn. 7).

III.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

25 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Insbesondere ist die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, ob ein gemäß § 564 BGB in das Mietverhältnis eingetretener Erbe das Mietverhältnis bei Mietermehrheit ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam kündigen kann, vorliegend nicht streitentscheidend. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch das Land Berlin kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf eine zu seinen Gunsten unterstellte Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.

26 Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO.

27 Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird, dem Schuldner auf Antrag oder von Amts wegen eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Die Entscheidung steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts, das nach allgemeiner Ansicht am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert sorgfältig die Interessen des Gläubigers gegen die des Schuldners abzuwägen hat (Seibel/Zöller, 35. Auflage 2024, § 721, Rn. 6; Götz/Münchener Kommentar, ZPO, 7. Auflage 2025, § 721, Rn. 9).

28 Im Rahmen der Interessenabwägung war das Interesse der Kläger an der Wiedererlangung der Wohnung zu berücksichtigen. Zugunsten des Beklagten fallen sein Alter von 70 Jahren und die Dauer von 45 Jahren, während der er die Wohnung bewohnte, ins Gewicht. Hinzu tritt der gerichtsbekannt angespannte Berliner Wohnungsmarkt. Die Räumungsfrist ist zu gewähren, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich mit der gebotenen Intensität um Ersatzwohnraum zu bemühen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die laufende Nutzungsentschädigung vollständig und pünktlich vorab bis spätestens zum 3. Werktag des laufenden Monats gezahlt wird; andernfalls wird die Räumungsfrist auf entsprechenden Antrag der Kläger zu kürzen oder aufzuheben sein.

IV.

29 Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 2 GKG.

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