LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-17, 27 O 79/26 eV

27 O 79/26 eVTribunal Cantonal17 de mar. de 2026

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Regest

Ein Erfolgsort nach § 32 ZPO für Unterlassungsbegehren gegen persönlichkeitsverletzende online-Äußerungen ist jedenfalls dann nicht am gewählten Gerichtsstand gegeben, wenn der Betroffene im Bezirk des angerufenen Gerichts weder einen Wohnsitz unterhält noch nennenswert beruflich in Erscheinung tritt und der Inhalt der Äußerungen keinen deutlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.(Rn.3) (Rn.4)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 79/26 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 27 O 79/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0317.27O79.26EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 ZPO, § 13 ZPO, § 32 ZPO

Leitsatz

Ein Erfolgsort nach § 32 ZPO für Unterlassungsbegehren gegen persönlichkeitsverletzende online-Äußerungen ist jedenfalls dann nicht am gewählten Gerichtsstand gegeben, wenn der Betroffene im Bezirk des angerufenen Gerichts weder einen Wohnsitz unterhält noch nennenswert beruflich in Erscheinung tritt und der Inhalt der Äußerungen keinen deutlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.(Rn.3) (Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Um eine uferlose Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit ("fliegender Gerichtsstand") zu vermeiden, muss ein objektiver, deutlicher Bezug zum Gerichtsstandort vorliegen, der eine tatsächliche Kollision der Interessen dort wahrscheinlich macht (Anschluss BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09).(Rn.3)

  2. Inhaltliche Bezüge begründen nur dann eine Zuständigkeit, wenn sie überregionale Bedeutung haben. Beziehen sich Äußerungen auf private Vorfälle im Freundeskreis oder auf regionale Ereignisse ohne spezifischen Berlin-Bezug, rechtfertigt auch eine hohe Reichweite, Klickzahl oder die bloße Erwähnung einer bundesweiten Fernsehsendung ohne Herstellung eines überregionalen Kontextes keinen Gerichtsstand fernab des Wohnsitzes der Parteien.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9)

Tenor

Das Landgericht Berlin II erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das Landgericht Kempten (Allgäu).

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hatte sich für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das nach §§ 12 ff. ZPO für die Hauptsache örtlich zuständige Gericht. Das ist nicht das Landgericht Berlin II, sondern gemäß §§ 12, 13, 32 ZPO das Landgericht Kempten (Allgäu).

2 Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ist nicht gegeben; sie folgt insbesondere nicht aus § 32 ZPO:

3 Anders als der Antragsteller meint, genügt für die Begründung der Zuständigkeit nach § 32 ZPO bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte nicht, um die örtliche Zuständigkeit des dortigen Gerichts nach § 32 ZPO zu begründen. Denn die Abrufbarkeit einer Webseite ist infolge der technischen Rahmenbedingungen nahezu überall gegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Äußernden, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zuwiderliefe. Um das zu vermeiden, ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender örtlicher Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts erforderlich. Entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Ort des Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls dort tatsächlich bereits eingetreten sein oder noch eintreten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 – juris Rn. 20; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Februar 2021 – 4 W 77/21 – juris Rn. 2; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 50. Edition, Stand: 1. November 2025, § 823 BGB Rn. 326).

4 Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der von den angegriffenen Internetveröffentlichungen Betroffene im Bezirk des angegangenen Gerichts wohnhaft oder dort in nennenswertem Umfang beruflich tätig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – C-194/16, Bolagsupplysningen und Ilsjan – juris, Rn. 40 ff. (Art. 7 Abs. 2 EuGVVO); Kammer, Urteil vom 10. März 2026 - 27 O 51/26 eV, BeckRS 2026, 3698, Rn. 27 (§ 32 ZPO)). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da der Antragsteller in Berlin weder wohnhaft ist noch beruflich in Erscheinung tritt.

5 Ob zur Bestimmung der örtlichen oder internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO darüber hinaus auch eine Ableitung vom Inhalt der im Internet abrufbaren und vom Betroffenen als persönlichkeitswidrig beanstandeten Äußerungen auf den Erfolgsort zulässig ist, kann hier dahinstehen. Denn auch insoweit genügt nicht jeder inhaltliche Bezug zum angerufenen Gericht. Ausreichend sind allein deutliche Bezüge (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09 – juris Rn. 20). Die in § 32 ZPO geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Rechtsbehelfe am Gerichtsstand des in Anspruch Genommenen zu erheben sind; sie ist deshalb unter Berücksichtigung der zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien auszulegen. Ihre Rechtfertigung liegt ausschließlich in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum, die für die Begründung eines Gerichtsstandes erforderlich ist, um beziehungsarme Gerichtsstände zu vermeiden, konkurrierende Zuständigkeiten zu reduzieren und die Vorhersehbarkeit und präventive Steuerbarkeit einer potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., Rn. 17).

6 Gemessen daran liegt ein hinreichend deutlicher inhaltlicher Bezug der angegriffenen Äußerungen zum Bezirk des Landgerichts Berlin II ebenfalls nicht vor:

7 Er ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Äußerung. In dem wenige Sekunden währenden Videobeitrag ist lediglich das Gesicht der in der Öffentlichkeit über ihren Bekanntenkreis und ihre Veröffentlichungen auf ihrem X-Account von lediglich 2.000 Abonnenten hinaus nicht öffentlich bekannten Antragsgegnerin und der in englischer Sprache gehaltene Text "one of the men who tried to grape me at X decided to X at X...think i should join and mog" zu sehen*.* Anhaltspunkte dafür, dass diese Meldung in Berlin mit einer über die Möglichkeit zur bloßen Abrufbarkeit nicht lediglich unerheblich hinausgehenden Wahrscheinlichkeit abgerufen würde, fehlen. Nach den Angaben des Antragstellers bezieht sich diese Äußerung nicht auf einen Sachverhalt mit regionalem Bezug zu Berlin, sondern auf ein Geschehen, das sich vor etwa fünf Jahren auf einer Hausparty bei gemeinsamen Freunden im X ereignet hat.

8 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Kürzel "X" auf die bundesweit ausgestrahlte Fernsehsendung "X" abgestellt wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die bundesweite Abrufbarkeit und Rezeption journalistisch-redaktioneller Inhalte von nationalem Interesse zur Begründung einer überregionalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO für Veröffentlichungen im Internet ausreicht. Denn die Begründung eines überregionalen Berichterstattungsinteresses setzt einen Äußerungsinhalt voraus, aus dem sich für das Durchschnittspublikum die für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO erforderlichen überregionale Bezüge ohne Weiteres ergeben. Daran fehlt es hier, da sich die streitgegenständlichen Äußerungen auf die Erwähnung einer Fernsehsendung beschränken, ohne gleichzeitig Bezüge von überregionaler Bedeutung zwischen dem Antragsteller und der ausgestrahlten Sendung herzustellen.

9 Auch aus den sonstigen Umständen der angegriffenen Äußerungen ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II nach § 32 ZPO nicht zu begründen, da sich deren Inhalte in regionalen und persönlichen Zusammenhängen erschöpfen. Dieser begrenzte Bezugsrahmen wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattliche Versicherungen belegt, die sämtlich von Personen stammen, die in der Heimat der Parteien leben und Teil eines gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreises sind. Nichts anderes folgt daraus, dass der X-Account der Antragsgegnerin über mehr als 2.000 Abonnenten verfügt und ihr Beitrag bislang etwa 19.000 "Likes" verzeichnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, Rn. 19). Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade auf einem überregionalen inhaltlichen Bezug der angegriffenen Äußerung oder an der bundesweiten Bekanntheit der Antragsgegnerin und nicht etwa auf dem Empfehlungssystem des genutzten Mediums beruht. Dass auch Beiträge ohne allgemeinen oder spezifischen Bezug zu Berlin aufgrund des Empfehlungssystems von X eine erhebliche Reichweite im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Berlin II entfalten können, gehört zu den untrennbar mit der bloßen Abrufbarkeit eines Beitrags bei X verbundenen Umständen, die eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ohne Weiteres gerade nicht zu begründen vermögen.

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