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27 O 42/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-24, 27 O 42/26 eV
27 O 42/26 eVTribunal Cantonal24 de fev. de 2026
1. Zur Zulässigkeit der Äußerungen einer Schauspielerin und Drehbuchautorin über ihre Auseinandersetzung mit einer Filmproduktionsgesellschaft trotz einer im Drehbuchvertrag enthaltenen Verschwiegenheitsverpflichtung.(Rn.54) (Rn.58) (Rn.64) (Rn.96) 2. Eine vertragliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit ist nicht „angemessen“ i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG, wenn sie entweder nach § 307 Abs. 1 BGB oder nach § 138 BGB unwirksam ist.(Rn.56) 3. Die arbeitsvertragliche Obliegenheit, innerbetriebliche Konflikte nicht vor Beschreitung der internen Kommunikationswege an die Öffentlichkeit zu tragen, lässt sich nicht uneingeschränkt auf Vertragsverhältnisse übertragen, die weder auf Dauer angelegt noch von einem mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Loyalitäts- und Vertrauensverhältnis beider Vertragspartner geprägt sind.(Rn.68)
Entscheidungsdatum: 2026-02-24
Aktenzeichen: 27 O 42/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0225.27O42.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Nr 1b GeschGehG, § 6 S 1 GeschGehG, § 138 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB ... mehr
Zur Zulässigkeit der Äußerungen einer Schauspielerin und Drehbuchautorin über ihre Auseinandersetzung mit einer Filmproduktionsgesellschaft trotz einer im Drehbuchvertrag enthaltenen Verschwiegenheitsverpflichtung.(Rn.54) (Rn.58) (Rn.64) (Rn.96)
Eine vertragliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit ist nicht „angemessen“ i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG, wenn sie entweder nach § 307 Abs. 1 BGB oder nach § 138 BGB unwirksam ist.(Rn.56)
Die arbeitsvertragliche Obliegenheit, innerbetriebliche Konflikte nicht vor Beschreitung der internen Kommunikationswege an die Öffentlichkeit zu tragen, lässt sich nicht uneingeschränkt auf Vertragsverhältnisse übertragen, die weder auf Dauer angelegt noch von einem mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Loyalitäts- und Vertrauensverhältnis beider Vertragspartner geprägt sind.(Rn.68)
Eine Klausel in einem Drehbuchvertrag, die eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Informationen auferlegt, ist unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und gegen die guten Sitten verstößt. Solche "catch-all-Klauseln" beschränken die Meinungsfreiheit des Vertragspartners in unzulässiger Weise und übersteigen das berechtigte Interesse des Unternehmens an Geheimhaltung.(Rn.54) (Rn.55) (Rn.56)
Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz besteht nicht, wenn die streitgegenständlichen Äußerungen keine Geschäftsgeheimnisse betreffen, da keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen schützt nur Informationen, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Eine unwirksame Verschwiegenheitsklausel kann diese Voraussetzung nicht erfüllen (Anschluss LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020 - 12 SaGa 4/20).(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63)
Äußerungen, die sich als wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen darstellen, sind hinzunehmen. Die Meinungsfreiheit schützt auch kritische Äußerungen, solange sie nicht auf unwahren Tatsachen beruhen oder eine Schmähung darstellen.(Rn.76) (Rn.81)
Zitate oder die Wiedergabe fremder Äußerungen müssen den Anforderungen an die Zitattreue genügen. Geringfügige Abweichungen, die sich nicht auf die Rechtsposition des Betroffenen auswirken, sind hinzunehmen (Anschluss BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06). Die Meinungsfreiheit schützt auch die Wiedergabe von Äußerungen, solange sie nicht in unzulässiger Weise entstellt werden.(Rn.86)
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 AZR 172/23.(Rn.56)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerinnen je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis 65.000 Euro festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Äußerungen der Antragsgegnerin.
2 Die Antragstellerin zu 1) ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2) ist Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1).
3 Die Antragsgegnerin ist Schauspielerin und zudem journalistisch tätig. Seit dem 7. Oktober 2023 äußert sie sich zur Situation in Israel.
4 In den Jahren 2023 und 2024 verfasste die Antragsgegnerin gemeinsam mit Herrn X ein Film-Drehbuch mit dem Arbeitstitel "X"
5 In der Folge übernahm die Antragstellerin zu 1) die Produktion eines Films auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin und Herrn X verfassten Drehbuchs. Die Finanzierung der Produktion erfolgt unter anderen durch Herrn X und den X-fonds.
6 Ende August 2025 sprachen die Antragstellerin zu 2) und die Antragsgegnerin über die geplanten Drehzeiten im X und darüber, dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum bereits mehrere Termine für Theaterauftritte zugesagt hatte. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 2) kamen überein, dass die Dreharbeiten mit der Antragsgegnerin in dem geplanten Zeitraum trotzdem möglich sein würden.
7 Nachdem zunächst beabsichtigt war, die Rechte an dem Drehbuch zum Zwecke der Produktion allein durch Herrn X auf die Antragstellerin zu 1) zu übertragen und die Antragsgegnerin auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit Herrn X daran zu beteiligen, beauftragte Herr X den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit dem Entwurf eines Drehbuchvertrages, der eine gemeinsame Übertragung der Rechte an dem Drehbuch durch Herrn X und die Antragsgegnerin vorsehen sollte. Der erstellte Entwurf, der unter anderem eine Geheimhaltungsvereinbarung enthielt, wurde nach gemeinsamen Beratungen der Antragstellerin zu 2), des Herrn X und der Antragsgegnerin noch inhaltlich verändert und am 5. September 2025 als verbindlicher Drehbuchvertrag unterzeichnet.
8 In dem Vertrag heißt es unter anderem wörtlich:
9 "§ 6 Garantie und Rechteklärung
10 […]
11 6.3 Die Produzentin garantiert, dass die Autoren auch die beiden Hauptrollen übernehmen werden. Ein Schauspielervertrag folgt. Die dafür vereinbarte Gage von 22.000,00 Euro pro Hauptrolle ist verpflichtend. Die Produzentin garantiert außerdem, dass der Film im X gedreht wird, wenn die Finanzierung bis dahin geschlossen (sic!). Die Autoren A und B haben ein Mitsprachrecht bei der Auswahl des Casts.
12 6.4 Die Produzentin garantiert volle Transparenz für Partner, Crew und Förderungen."
13 […]
14 §10 Verschwiegenheit
15 10.1 Die Autoren verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details strengstes Stillschweigen zu bewahren.
16 10.2 Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus, sofern keine anderweitige schriftliche Freigabe durch die Produzentin vorliegt."
17 Am 13. November 2025 fragte die Antragstellerin zu 2) bei der Antragsgegnerin an, ob diese für die Produktion einen Künstlernamen wählen wolle.
18 Am 22. November 2025 führten die Antragsgegnerin und Herr X ein Telefonat, in dessen Verlauf Herr X darlegte, dass es wegen der politischen Arbeit der Antragsgegnerin schon Absagen im Cast und bei der Crew gegeben habe und zu befürchten sei, dass der Film nicht zu Filmfestivals eingeladen werde. Am Folgetag sprachen die Antragstellerin zu 2), Herr X und die Antragsgegnerin persönlich darüber. Dabei erklärte die Antragstellerin zu 2), dass es unter anderem von Seiten von Filmagenturen Absagen unter Bezug auf die Teilnahme der Antragsgegnerin am Projekt gegeben habe.
19 Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte die Antragstellerin zu 2) der Antragsgegnerin mit, der Film könne nicht mehr mit der Antragsgegnerin als Hauptdarstellerin realisiert werden. Wörtlich hieß es in der E-Mail unter anderem:
20 "Wir haben für die weiteren Rollen zahlreiche Anfragen gestellt. Mehrere Schauspielerinnen und Agenturen haben uns gegenüber klar formuliert, dass sie eine Zusammenarbeit ablehnen. Dies wurde unter anderem mit öffentlichen Äußerungen begründet die ihnen bekannt geworden sind. [...]*
21 Diese Rückmeldungen und deine eingeschränkte Verfügbarkeit im Januar haben zu der Entscheidung geführt, dass eine Umsetzung des Projekts mit dir als Hauptdarstellerin in der aktuellen Konstellation nicht möglich ist."
22 Mit der E-Mail übersandte die Antragstellerin zu 2) der Antragsgegnerin einen Aufhebungsvertrag, in dem eine Abgeltungszahlung in Höhe der vereinbarten Honorare für das Drehbuch und die Hauptrolle vorgesehen war.
23 In der Folge begann die Antragstellerin zu 1) die Dreharbeiten und besetzte die weibliche Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin.
24 Die Antragsgegnerin ließ daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2026 die Kündigung des Drehbuchvertrages erklären und verwies zur Begründung auf die Versagung der ihr zuvor garantierten weiblichen Hauptrolle.
25 Die Antragsgegnerin wandte sich mit E-Mail vom 12. Januar 2026 an unterschiedliche Vertreter des X-fonds und erklärte darin, die Förderung der Produktion sei unzulässig, da sie die Kündigung des Drehbuchvertrages ausgesprochen habe.
26 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Januar 2026 mahnten die Antragstellerinnen die Antragsgegnerin wegen ihrer Äußerung gegenüber dem X-fonds ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
27 In der Folge berichtete unter anderem die X über die in X stattfindenden Dreharbeiten des Films und darüber, dass die zunächst der Antragsgegnerin zugesagte Hauptrolle anderweitig besetzt worden sei.
28 In einem von der Antragsgegnerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das Landgericht Berlin II der Antragstellerin zu 1) mit Urteil vom 20. Januar 2025, das Drehbuch der Antragsgegnerin verfilmen zu lassen, soweit eine darin männlich gestaltete Rolle eines Regisseurs weiblich besetzt werde. Weitergehende Ansprüche der Antragsgegnerin verneinte das Landgericht mit der Begründung, die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin habe mangels erforderlicher Mitwirkung des Herrn X beim Kündigungsausspruch den Drehbuchvertrag nicht zu beenden vermocht.
29 Am X gab die Antragstellerin der "X" ein Interview, das am selben Tag gesendet und unter dem Titel "PRO-ISRAEL-VIDEO GEPOSTET / SCHAUSPIELERIN VERLIERT IHRE HAUPTROLLE" auf der Internetseite "X" veröffentlicht wurde. Darin äußerte sich die Antragsgegnerin zu ihrer Auseinandersetzung mit den Antragstellerinnen und Herrn X.
30 Die Antragstellerinnen mahnten die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2026 auch wegen dieser Äußerungen ab.
31 Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Antragsgegnerin habe durch ihre Äußerung gegenüber dem X-fonds gegen die Geheimhaltungsvereinbarung aus dem Drehbuchvertrag verstoßen. Auch das Geschäftsgeheimnisgesetz habe die Antragsgegnerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Da die Äußerungen zudem bewusst unwahr seien, seien sie auch nicht äußerungsrechtlich privilegiert. Auch die Interviewäußerungen der Antragsgegnerin gegenüber X verletzten sie in ihren Persönlichkeitsrechten, da sie im Wesentlichen unwahr seien.
32 Die Antragstellerinnen beantragen,
33 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen
34 1. gegenüber nicht autorisierten Dritten, Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details im Zusammenhang mit der Produktion "X ", insbesondere Informationen über den Drehbuchvertrag vom 5. September 2025 und/oder dessen angebliche Beendigung sowie über die angeblich fehlende Berechtigung zur Verfilmung des Drehbuchs zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
35 wie u.a. geschehen durch E-Mail - Mitteilung an den X-fonds (X), die Antragsgegnerin hätte den Drehbuchvertrag gekündigt und demnach läge die Berechtigung zur Verfilmung des Drehbuchs nicht mehr vor, in der aus Anlage ASt 7 ersichtlichen Form,
36 2. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) und/oder die Antragstellerin zu 2) wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
37 (1) "… dass man erste Vorbehalte hat, wegen meiner politischen Arbeit. … Und später, in einem persönlichen Gespräch mit der Produzentin … wurde mir das bestätigt …"
38 und/oder
39 (2) "Und diese Theatervorstellungen waren aber abgesprochen vor Vertragsunterzeichnung. Das hat das Gericht gesehen. Und schlussendlich schwarz auf weiß steht in diesem Urteil, dass diese vorgeschobenen Gründe, dass es angeblich nur produktionstechnisch bedingt war, nicht tauglich sind."
40 und/oder
41 (3) "… was die Regisseurin mir selber geschrieben hat in der E-Mail. Und zwar, man habe Agenturen und Schauspieler angefragt und alle wollten wegen meinen öffentlichen Äußerungen nicht mit mir arbeiten."
42 und/oder
43 (4) " … dass man … gesagt hat … meine politische Haltung schadet dieser Filmproduktion und der Künstler solle nicht politisch sein."
44 wie jeweils geschehen am X auf X in einer Sendung unter dem Titel "PRO-ISRAEL-VIDEO GEPOSTET / SCHAUSPIELERIN VERLIERT IHRE HAUPTROLLE", online abrufbar in dem Internetportal "X" unter der URL X in der in Anlage ASt 10 und Anlage ASt 11 ersichtlichen Form.
45 Die Antragsgegnerin beantragt,
46 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
47 Sie ist der Ansicht, der Antrag zu 1) der Antragstellerin zu 2) sei unzulässig, da diese nicht Partei des Drehbuchvertrages sei. Die Verschwiegenheitsklausel aus dem Drehbuchvertrag sei zu allgemein und damit unwirksam. Im Übrigen sei den Antragstellerinnen eine Berufung auf die Klausel wegen eigenen Vertragsbruchs und auch deshalb verwehrt, weil sie selber zahlreiche Details der Produktion an die Öffentlichkeit gebracht hätten. Als Äußerungen gegenüber einer Behörde sei die Mitteilung an den X-fonds darüber hinaus äußerungsrechtlich privilegiert. Schließlich seien sämtliche Äußerungen wahr.
48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
49 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
50 I. Die Kammer hat den Antrag zu 1) dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegnerin untersagt werden soll, sich gegenüber Dritten über die Kündigung des Drehbuchvertrages mit der Antragstellerin zu 1) und den kündigungsbedingten Wegfall ihrer Berechtigung zur Verfilmung des Drehbuchs zu äußern.
51 Bei der Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. August 2013 - 1 BvR 1314/13, NJW 2014, 291, Rn. 17).
52 Gemessen daran ist der schriftsätzlich angekündigten Antrag zu 1) in der gebotenen Zusammenschau mit den mündlichen Prozesserklärungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen nicht dahin zu verstehen, dass die Antragstellerinnen ein inhaltlich abstraktes Äußerungsverbot anstreben, sondern sich in sowohl äußerungsrechtlich als auch zivilprozessual zulässiger Weise gegen eine konkrete Verletzungshandlung wenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 – juris Rn. 15; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 20 Rn. 43).
53 II. Die Antragstellerin zu 1) hat gegen die Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Äußerungen über die Kündigung des Drehbuchvertrages und den zwischen den Parteien streitigen Fortbestand der Drehberechtigung der Antragstellerin zu 1) noch einen solchen auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerungen.
54 1) Ein Unterlassungsanspruch folgt zunächst nicht aus der in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierten Pflicht zur Verschwiegenheit, da die Vereinbarung unwirksam ist.
55 Bei § 10.1 des Drehbuchvertrages handelt es sich um eine vertragliche Bestimmung, die der Antragsgegnerin eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt. Die Regelung unterwirft die Antragsgegnerin einer Pflicht zur Verschwiegenheit über "alle im Zusammenhang mit der Produktion bekannt gewordenen internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details". Diese Verpflichtung ist nicht nur zeitlich unbegrenzt, sondern begründet wegen ihrer inhaltlichen Reichweite ("alle") und gleichzeitigen Unbestimmtheit ("Informationen … und … Details") eine Pflicht der Antragsgegnerin zur vollständigen oder jedenfalls weitreichenden Verschwiegenheit über sämtliche in Zusammenhang mit der Produktion stehenden Vorgänge. Deshalb wäre die Antragsgegnerin selbst dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie "interne" oder "vertrauliche" Informationen über "im Zusammenhang mit der Produktion" stehendes strafbares oder anderweitig rechtswidriges Verhalten der Antragstellerinnen oder Dritter erhalten würde. An einer derart weitgehenden Pflicht zur Verschwiegenheit indes fehlt der Antragstellerin zu 1) als Filmproduktionsgesellschaft ein berechtigtes Interesse.
56 Entsprechende Vereinbarungen, die dem Vertragspartner eine zeitlich oder inhaltlich unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegen, sind deshalb als sog. "catch-all-Klauseln" sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung des Klauselgegners gemäß § 307 Abs. 1 BGB als auch als Individualvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23 – juris Rn. 32 ff. (Allgemeine Geschäftsbedingung); LAG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1988 – 15 Sa 1403/88, BeckRS 1988, 06934, Rn. 2; LAG Köln, Urteil vom 2.12.2019 – 2 SaGa 20/19, BeckRS 2019, 44850, Rn. 14; Fuhlrott/Fischer, NZA 2022, 809, 812 (Individualvereinbarung)).
57 Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob § 10.1 des Drehbuchvertrages jedenfalls unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK einschränkend dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin schon tatbestandlich nicht von der Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst sind (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 Sa 386/12 – juris Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2022 – 11 U 115/21 – juris Rn. 67, 87).
58 2) Der Antragstellerin zu 1) steht gegenüber der Antragsgegnerin auch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen gemäß § 6 Satz 1 GeschGehG zu.
59 Danach kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen keine Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG.
60 Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind gemäß § 2 Nr. 1 b) GeschGehG nur solche Informationen, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind.
61 Die Antragstellerin zu 1) hat keine den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Dazu zählen neben technischen Vorkehrungen zur Geheimhaltung auch vertragliche Vereinbarungen zum Geheimnisschutz (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 25).
62 Hier fehlt es an beidem. Dem steht auch nicht die in § 10.1 des Drehbuchvertrages statuierte Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen. Denn eine vertragliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz ist nur dann "angemessen" i.S.d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG, wenn sie im Einklang mit der sonstigen Rechtsordnung steht (vgl. Greiner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, § 611a Rn. 813 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer Verschwiegenheitsklausel, die so wie die von der Antragstellerin zu 1) verwandte Klausel entweder nach § 307 Abs. 1 BGB oder nach § 138 BGB unwirksam ist (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20, MMR 2021, 181, Rn. 80; Greiner, a.a.O.).
63 Dass die Antragstellerin zu 1) bei Abschluss des Drehbuchvertrages vom Willen zur umfassenden Geheimhaltung getragen war, rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Denn der Geheimhaltungswille allein reicht zur Begründung der Geheimniseigenschaft, anders als noch bei dem vom Gesetzgeber mittlerweile aufgehobenen § 17 Abs. 1 UWG a.F., nicht aus (vgl. BT-Drucks. 19/4724, 24).
64 3) Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1) folgt auch nicht aus der Verletzung einer vertragsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2, § 242 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.
65 a) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten ist nach Maßgabe von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 41). Auch die Geheimhaltung von den Vertragsgegenstand oder den Vertragspartner betreffenden Informationen kann zu den für die Vertragspartner maßgeblichen Rücksichtnahmepflichten gehören (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024, a.a.O. Rn. 42). Bei der Bestimmung der Reichweite der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten, insbesondere etwaiger Pflichten zur Verschwiegenheit, sind der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK und die jeweils kollidierenden Grundrechtspositionen zu berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – juris Rn. 43 ff., 56).
66 Weichenstellend für die Gewichtung der Meinungsfreiheit ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 23). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014, a.a.O., Rn. 43; Hinrichs/Hörtz, NJW 2013, 648, 649 ff.).
67 Bei Tatsachenbehauptungen wird die Gewichtung ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 – juris Rn. 25). An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht kein durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschütztes Interesse (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10 – juris Rn. 33). Da Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen, ist die Gewichtung des Schutzes hier grundsätzlich unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21 – juris Rn. 25). Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, ist die Gewichtung anhand einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte, vorzunehmen. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 – juris Rn. 30); daneben bei solchen Meinungsäußerungen, die neben wertenden auch tatsächliche Bestandteile haben, auch die Frage, ob die faktischen Bestandteile der Äußerung wahr sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 BvR 1172/99 – juris Rn. 26).
68 Davon ausgehend ist für die Reichweite der Rücksichtnahmepflichten entscheidend, welche rechtliche geschützten Positionen der anderen Vertragspartei durch eine etwaig durch die Meinungsfreiheit geschützte Äußerung betroffen sind. Betrifft die Äußerung – was hier nicht der Fall ist – Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, überwiegt grundsätzlich das durch Art. 12 GG geschützte wirtschaftliche Interesse (vgl. Hiéramente, in: BeckOK GeschGehG, 26. Edition, Stand: 1. März 2025, § 5 Rn. 9 ff.; Hinrichs/Hörtz, a.a.O., 650). Insbesondere für die Rücksichtnahmepflichten von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern ist zudem davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten ist, zunächst innerbetriebliche Kommunikationswege zu nutzen, bevor er vermeintliche oder tatsächliche Missstände nach außen trägt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juli 2011 – 28274/08, Heinisch/Deutschland – juris, Rn. 65 f., BAG, Urteil vom 31. Juli 2014, a.a.O., Rn. 63; Hiéramente, a.a.O. Rn. 41 f.). Die Obliegenheit zur vorrangigen Beschreitung interner Kommunikationswege lässt sich allerdings nicht uneingeschränkt auf Vertragsverhältnisse übertragen, die anders als ein Arbeitsverhältnis – und so, wie der hier streitgegenständliche Drehbuchvertrag – weder auf Dauer angelegt noch von einem vergleichbaren Loyalitäts- und Vertrauensverhältnis beider Vertragspartner geprägt sind. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, redliche Äußerungen, die etwa in einem Zivilprozess oder in einem Verfahren vor einer zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem Ziel der Rechtsverfolgung getätigt werden, aus Gründen des Geschäfts- oder Ehrschutzes zu untersagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04 – juris Rn. 17).
69 Auszugehen ist bei der Prüfung einer Rechtsverletzung durch eine Äußerung stets von einer vorherigen Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24 – juris Rn. 20).
70 b) Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Antragstellerin zu 1) verstoßen.
71 (aa) Die gegenüber dem X-fonds erfolgte Mitteilung der Antragsgegnerin, sie habe den Drehbuchvertrag gekündigt, worauf die Berechtigung zur Verwertung des Drehbuchs entfallen sei, stellt sich insgesamt als Meinungsäußerung dar. Zwar hat die Äußerung auch einen tatsächlichen Gehalt, soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass sie die Kündigung erklärt habe. Mit dieser Mitteilung beruft sie sich gegenüber dem X-fonds aber gleichzeitig auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Einordnung, die als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.
72 Diese Meinungsäußerung stellt sich weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung dar. Auch nach einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt der rechtliche Schutz der Äußerungsfreiheit der Antragsgegnerin das rechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin zu 1). Konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme der Antragstellerin zu 1), die Mitteilung sei seitens der Antragsgegnerin unredlich und in bewusster Schädigungsabsicht erfolgt, sind weder von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin zu 1) dargetan noch sonst wie ersichtlich.
73 Es ist auch unerheblich, dass das Landgericht Berlin II in einem gesonderten Eilverfahren davon ausgegangen ist, die Kündigungserklärung habe nicht zu einem Wegfall der Verwertungsrechte der Antragstellerin zu 1) geführt. Ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft, kann hier dahinstehen. Denn die Annahme der Antragsgegnerin, die Kündigung habe auch ausschließlich durch sie selbst wirksam erklärt werden können, ist entweder zutreffend oder jedenfalls nicht offensichtlich rechtsirrig, so dass auf keinen Fall von einem Missbrauch rechtsgeschäftlicher Gestaltungserklärungen durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden kann.
74 Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu 1) falle selbst eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung zur Last, da sie die weibliche Hauptrolle entgegen der in § 6.3 des Drehbuchvertrages abgegebenen Garantie nicht mit der Antragsgegnerin besetzt hat, nicht offensichtlich unzutreffend ist. Eine der Antragstellerin zu 1) günstigere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das in § 6.3 des Drehbuchvertrages abgegebene Garantieversprechen der Antragsgegnerin keinen Erfüllungsanspruch auf Besetzung der Hauptrolle mit ihrer Person verleiht, sondern die Antragstellerin zu 1) lediglich zum Schadensersatz für den Fall der Nichtbesetzung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941, juris Rn. 27). Denn die Äußerungsrechte der Antragsgegnerin wären im hier zu beurteilenden Zusammenhang allenfalls dann durch die ihr vertraglich obliegenden Rücksichtnahmepflichten beschränkt, wenn ihr wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle offensichtlich keine Ansprüche gegenüber der Antragstellerin zu 1) zustünden. An diesen Voraussetzungen aber fehlt es.
75 Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Antragsgegnerin bereits vor Abschluss gerichtlicher Verfahren an den X-fonds gewandt hat. Angesichts des öffentlich-rechtlichen Status’ des X- fonds als Maßnahme des X und der damit einhergehenden Rechtsbindung der Förderentscheidung durfte die Antragsgegnerin nach der Kündigungserklärung davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Förderung möglicherweise entfallen seien und den X-fonds deshalb entsprechend in Kenntnis setzen. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 1) womöglich selbst gehalten gewesen wäre, den X-fonds über den Ausspruch der Kündigung durch die Antragsgegnerin und die Anhängigkeit eines zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits über die Verwertung des Drehbuchs als einen für die Förderentscheidung wesentlichen Umstand zu informieren. In diesem Falle wäre der X-fonds ohnehin über die nunmehr allein von der Antragsgegnerin an ihn herangetragenen Vorgänge in Kenntnis gesetzt worden.
76 (bb) Die mit dem Antrag zu 2.(1) angegriffene Äußerung ist ebenfalls zulässig. Sie stellt sich in ihren beiden Teilen als wahre Tatsachenbehauptung dar.
77 Die Äußerung " … dass man erste Vorbehalte hat, wegen meiner politischen Arbeit." ist nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht als Aussage über eine Äußerung der Antragstellerin zu 2) zu verstehen, sondern allein als eine solche über eine Äußerung des Herrn X. Das ergibt sich aus dem Gesamtkontext. Denn dort ist von "der Kollege" die Rede. Die Verwendung des bestimmten Artikels weist unmissverständlich auf die vorherige namentliche Nennung des Herrn X als "[ihr] Co-Autor " und als "[ihr] Kollege " hin.
78 Der angegriffenen Äußerung lässt sich auch nicht die Aussage entnehmen, Herr X habe geäußert, er selber habe Vorbehalte gegenüber der politischen Haltung der Antragsgegnerin. Vielmehr wird aus dem Kontext der Äußerung deutlich, dass die Vorbehalte Herrn Xs sich darauf beziehen, dass an der Produktion zu beteiligende Dritte, etwa Agenturen oder Schauspieler, wegen der politischen Arbeit der Antragsgegnerin von einer Mitwirkung absehen könnten und dadurch die Realisierung der Produktion gefährdet sei. Auf diese Aussage bezieht sich auch die im zweiten Teil der Äußerung wiedergegebene Bestätigung durch die Antragstellerin zu 2) ("… Und später, in einem persönlichen Gespräch mit der Produzentin … wurde mir das bestätigt …" ). Sonstige Anhaltspunkte, die beim Durchschnittsrezipienten den Eindruck erwecken könnten, Herr X als Co-Autor oder die Antragstellerin zu 1) als Produzentin des Filmprojekts hätten die Antragsgegnerin wegen ihrer politischen Haltung als solcher abgelehnt, lassen sich der Äußerung auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen im persönlichkeitsrechtlich begründeten Äußerungsrecht nicht entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris, Rn. 34 f.).
79 Nach dieser Sinndeutung ist die mit dem Antrag zu 2.(1) angegriffene Äußerung wahr. Denn auch die Antragstellerinnen stellen nach der Vorlage der Gesprächsprotokolle sowie unterschiedlicher Nachrichten der Antragstellerin zu 2) und des Herrn X an die Antragsgegnerin nicht mehr in Abrede, dass die Gespräche und Nachrichten so wie von der Antragsgegnerin behauptet stattgefunden haben.
80 Gründe, welche die Antragsgegnerin dazu verpflichten, ihre Bekundungen trotz deren Wahrhaftigkeit ausnahmsweise zu unterlassen, fehlen (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25 eV, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 29). Zwar ist davon auszugehen, dass die Äußerungen bei "X" über eine nicht unerhebliche Reichweite verfügten und geeignet waren, ein der Antragstellerin zu 1) abträgliches Bild in der Öffentlichkeit zu zeichnen. Sie sind gleichwohl von der Antragstellerin zu 1) als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Das gilt erst recht angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen in ihren Interviewäußerungen nicht namentlich benannt und sich zunächst in kommunikativer Zurückhaltung geübt hat. Denn sie hat erst nach dem erstinstanzlichen Abschluss des gesonderten Eilverfahrens und weiteren Verlautbarungen der Antragstellerin zu 1) über den Konflikt der Parteien die Öffentlichkeit gesucht.
81 (cc) Die mit dem Antrag zu 2.(2) angegriffenen Äußerungen sind ebenfalls von der Antragstellerin zu 1) hinzunehmen.
82 Sie stellen sich in ihrem ersten Teil ("Und diese Theatervorstellungen waren aber abgesprochen vor Vertragsunterzeichnung." ) als Tatsachenbehauptung dar, wonach die mit den Dreharbeiten teilweise kollidierenden Theaterengagements der Antragsgegnerin mit den für die Produktion Verantwortlichen vor der Unterzeichnung des Drehbuchvertrages abgesprochen worden seien. Insoweit ist die Äußerung wahr. Ausweislich der vorgelegten Chatverläufe haben die Antragstellerin zu 2) und die Antragsgegnerin am 29. August 2025 über die genauen Drehtermine und mögliche Kollisionen gesprochen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 2) auch eine genaue Auflistung ihrer Termine mit Uhrzeiten übersandt. Die Antragstellerin zu 2) hielt es danach gleichwohl nicht für angezeigt, die Dreharbeiten zu verschieben.
83 Bei der restlichen Äußerung ("Das hat das Gericht gesehen. Und schlussendlich schwarz auf weiß steht in diesem Urteil, dass diese vorgeschobenen Gründe, dass es angeblich nur produktionstechnisch bedingt war, nicht tauglich sind." ) handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung.
84 Zwar enthält auch diese Äußerung tatsächliche Bestandteile, soweit sie zum Ausdruck bringt, "das Gericht" habe sich zur Tauglichkeit produktionstechnischer Gründe für die der Antragsgegnerin versagte Hauptrolle geäußert. Im Schwerpunkt ist die Äußerung jedoch schon ausweislich der metaphorischen Darstellungsweise ("schwarz auf weiß ") und der Verwendung des Adverbs "schlussendlich " als eine von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Deutung des im gesonderten Eilverfahren ergangenen Entscheidungsinhalts und nicht als wortlautgetreue Wiedergabe der Urteilsbegründung zu verstehen. Dafür spricht auch die Formulierung "diese vorgeschobenen Gründe, dass es angeblich nur produktionstechnisch bedingt war" , die sich ausweislich der Verwendung des bestimmten Artikels ("diese ") und der grammatikalischen Stellung als Subjekt des Satzes, in dem die Einschätzung des Gerichts wiedergegeben wird, auf die im Gesamtkontext des Interviews vorgehende Darstellung bezieht, dass "die Produktionsfirma dann später vor Gericht natürlich alles bestritt und sagt, es ginge nur um Termine ".
85 Diese Wertung der Antragsgegnerin ist zulässig, da sie nicht willkürlich "aus der Luft gegriffen" ist. Denn die Entscheidungsgründe des im gesonderten Eilverfahren erstinstanzlich ergangenen Urteils stellen tatsächlich darauf ab, dass die Antragstellerin zu 1) in dem Verfahren "taugliche Rechtsfertigungsgründe für das Versagen der Hauptrolle" nicht vorgetragen habe und die "behaupteten Terminskollisionen und die Verhinderung der [Antragsgegnerin] an mehreren Dreharbeiten" die Versagung nicht rechtfertigten. Dass das Gericht die Gründe nicht als "vorgeschoben" bezeichnet hat, ist äußerungsrechtlich unerheblich. Denn die Entscheidungsgründe führen aus, die Antragstellerin zu 1) habe das Recht der Antragsgegnerin auf Einräumung der Hauptrolle "vorsätzlich und rechtswidrig" verletzt.
86 (dd) Die mit dem Antrag zu 2.(3) angegriffene Äußerung ist von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu unterlassen.
87 Sie stellt eine Tatsachenbehauptung über eine Äußerung der Antragstellerin zu 2) dar, mit der die Äußerung zwar nicht als Zitat, jedoch inhaltlich wiedergegeben wird. Als solche ist sie auch am Schutz des Rechts am eigenen Wort zu messen. Zwar kann sich die Antragstellerin zu 1) nicht auf das Recht am eigenen Wort der Antragstellerin zu 2) berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 – juris Rn. 32 ff.). Bei der Bestimmung der Reichweite der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) sind die Interessen der Antragstellerin zu 2) jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) als Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1) stehen.
88 Das Recht am eigenen Wort schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 – juris Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. September 2025 – 27 O 135/25, GRUR-RS 2025, 24554, Rn. 23 ff.).
89 Nach diesen Maßstäben sind die mit dem Antrag zu 2.(3) angegriffenen Äußerungen wahr und genügen den Anforderungen an die Zitattreue, auch wenn die Antragstellerin zu 2) in ihrer E-Mail vom 1. Dezember 2025 tatsächlich formuliert hat: "Wir haben für die weiteren Rollen zahlreiche Anfragen gestellt. Mehrere Schauspielerinnen und Agenturen haben uns gegenüber klar formuliert, dass sie eine Zusammenarbeit ablehnen. Dies wurde unter anderem mit öffentlichen Äußerungen begründet die ihnen bekannt geworden sind."* Denn die Antragstellerinnen berufen sich allein darauf, die Antragstellerin zu 2) habe tatsächlich nur von "mehreren" , nicht hingegen von "allen" Angefragten gesprochen. Diese geringfügige Abweichung stellt sich bereits deshalb als nicht persönlichkeitsrelevant dar, weil zum einen keine wörtliche Wiedergabe in Rede steht und sich die Antragsgegnerin zum anderen nicht schriftlich, sondern während einer Fernsehsendung im Rahmen eines mündlichen Interviews geäußert hat. In freier Rede gefallene Äußerungen unterliegen aber geringeren Anforderungen an die Worttreue als schriftliche Bekundungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 – juris Rn. 33 m.w.N.)
90 Abgesehen davon begründet eine unwahre Tatsachenbehauptung auch dann keine subjektiven Ansprüche, soweit es um Äußerungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf die Rechtsposition des Betroffenen auswirken (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06 – juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04 – juris Rn. 12; Kammer, Urteil vom 24. September 2024 – 27 O 229/24 eV – juris Rn. 25). Diese Einschränkung gilt auch für Tatsachenbehauptungen in der Form eines Zitats oder der Wiedergabe fremder Äußerungen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 – 324 O 327/16 – juris Rn. 28; Söder, in: Beck OK Informations- und Medienrecht, Stand. 1. November 2025, § 823 Rn. 187). So liegt der Fall hier:
91 Die geltend gemachte Abweichung fällt schon deshalb nicht erheblich ins Gewicht, weil sich eine der Antragstellerin zu 1) nachteilige öffentliche Wahrnehmung auf den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf beschränkt, sie habe die Antragsgegnerin als Hauptdarstellerin wegen von Dritten geäußerter Vorbehalte fallen gelassen, anstatt sich schützend vor sie zu stellen und ihr Grundrecht auf politische Meinungsfreiheit zu verteidigen. Insoweit wirkt es sich nicht nennenswert auf die öffentliche Wahrnehmung der Antragstellerin zu 1) aus, ob ihre Entscheidung, die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin zu beenden, auf die ablehnende Haltung "mehrerer" oder "aller" angefragter Schauspieler und Agenturen gegenüber der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Denn die Haltung der Antragstellerin zu 1), dem Druck der "Filmszene" nachzugeben und sich nicht vor die Antragstellerin zu 1) als ihre Drehbuchautorin und Hauptdarstellerin zu stellen, wäre eher nachzuvollziehen gewesen, wenn sie nicht lediglich mit der Weigerung "mehrerer" Agenturen und Schauspieler zu einer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin, sondern einer boykottähnlichen Ablehnung durch "alle" angefragten Personen begründet gewesen wäre.
92 (ee) Mit der zum Gegenstand des Antrags zu 2.(4) erhobenen Äußerung hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht gegen ihr vertraglich obliegende Rücksichtnahmepflichten verstoßen.
93 Die Äußerung ("… dass man … gesagt hat … meine politische Haltung schadet dieser Filmproduktion und der Künstler solle nicht politisch sein.") ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu behandeln. Schon ausweislich der – in der Antragsformulierung übergangenen – Einschübe, man habe der Antragsgegnerin etwas "quasi" und "sinngemäß" gesagt, stellt sich die Äußerung für den Durchschnittsrezipienten nicht als getreue Wiedergabe von Drittäußerungen, sondern als wertende Zusammenfassung der Aussagen der Antragstellerinnen zu den negativen Auswirkungen des politischen Engagements der Antragsgegnerin auf das streitgegenständliche Produktionsvorhaben dar.
94 Unter Zugrundelegung dieses Äußerungsverständnisses ist die Behauptung nicht pflichtwidrig, da sich die Antragsgegnerin auf hinreichende Anknüpfungstatsachen für ihre Wertung berufen kann. Denn die Antragstellerin zu 2) hat die Antragsgegnerin am 13. November 2025 gefragt, ob sie für ihre Darstellung im Film nicht lieber an Stelle ihres bürgerlichen Namens einen Künstlernamen wählen wolle ("Ich hab mal eine Frage: steht das noch im Raum, dass du einen anderen Namen als Schauspielerin nehmen möchtest? Also einen Künstlernamen? Macht ja total Sinn, weil du ja auch als Journalistin arbeitest und das sollte man ja nicht vermischen.") . Hinzu kommt eine Sprachnachricht der Antragstellerin zu 2) vom selben Tage, in der es heißt: "Also der, der Politiker hat oder der politische, journalistische Mensch vertritt ja ganz stark Meinungen auch oder der Aktivist und der Künstler ist frei. Und, quasi, wenn eine Person beides macht, dann ist das irgendwie immer ein bisschen problematisch tatsächlich dadurch. Daher ist es ja auch ganz oft so, wenn Schauspieler sich entscheiden, zum Beispiel in die Politik zu gehen der andersherum, dass sie dann eigentlich immer eins hinter sich lassen, weil sie dann halt sonst an Glaubwürdigkeit verlieren, sowohl in der künstlerischen als auch in der politischen Ebene."
95 Mit diesen Äußerungen hat sich die Antragstellerin zu 2) kritisch zum Nebeneinander von künstlerisch-schauspielerischer und journalistisch-politischer Tätigkeit geäußert. Aus der Sprachnachricht wird deutlich, dass die Antragstellerin zu 2) dabei die journalistische Tätigkeit der Antragsgegnerin auch als politische Tätigkeit betrachtet. Indem die Antragstellerin zu 2) darstellt, dass bei einer unterlassenen Trennung die "Glaubwürdigkeit" beider Rollen verloren gehe, stellt sie eine Trennung beider Rollen zugleich als vorzugswürdig dar. Im Kontext der Korrespondenz und insbesondere vor dem Hintergrund der späteren Trennung von der Antragsgegnerin ist die sinngemäße Wiedergabe dieser Äußerungen nicht willkürlich "aus der Luft gegriffen". Deshalb ist sie von der Antragstellerin zu 1) hinzunehmen.
96 4) Die Antragstellerin zu 1) kann ihr Unterlassungsbegehren schließlich auch nicht mit Erfolg auf den quasi-negatorischen Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG oder § 824 Abs. 1 BGB gründen.
97 a) Zwar greifen die angegriffenen Äußerungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) ein.
98 Auch Kapitalgesellschaften wie die Antragstellerin zu 1) können Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 – juris Rn. 11). Dieser Geltungsanspruch ist durch die angegriffenen Äußerungen betroffen, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) einen vorsätzlichen Vertragsbruch vorwirft und sich ein derartiger Vorwurf abträglich auf den sozialen Ruf und die Geschäftstätigkeit auswirken kann.
99 b) Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig.
100 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Antragsgegnerin nicht der Fall.
101 III. Auch die Antragstellerin zu 2) hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen.
102 Soweit die Antragstellerin zu 2) ihr Unterlassungsbegehren auf vertragliche Ansprüche stützt, fehlt es bereits an einer eigenständigen vertraglichen Beziehung zur Antragsgegnerin. Im Übrigen sind die von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht anders zu beurteilen als die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten.
103 IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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