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93 O 86/24•LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2025-10-02, 93 O 86/24
93 O 86/24Tribunal Cantonal2 de out. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-02
Aktenzeichen: 93 O 86/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1002.93O86.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung.
2 Die Beklagte bietet Architekten- und Ingenieurleistungen am Markt an. Im März 2020 warb die Beklagte im Internet unter der Anschrift gplan-berlin.de mit der Bezeichnung „xxxx und xxxx GmbH“ wie aus der Anlage K2 ersichtlich.
3 Mit Schreiben vom 12.03.2020 (Anlage K3) mahnte der Kläger die Beklagte ab, weil am oberen Rand der Startseite und jeder weiteren Unterseite des Internetauftritts der Beklagten die Angabe „xxxx xxxxx + xxxx GmbH“ erscheine, was einen Verstoß gegen das Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) darstellte. Denn Kapitalgesellschaften dürften den Architektenbegriff nur firmenmäßig verwenden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eingetragen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Abmahnschreiben verwiesen.
4 Auf die Abmahnung gab die Beklagte am 19.03.2020 nachfolgende Unterlassungserklärung ab (Anlage K4):
5 Die hier eingefügte Anlage wurde zwecks Anonymisierung entfernt
6 Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.03.2020 (Anlage K5) an.
7 Mit Schreiben vom 08.02.2024 (Anlage K9) forderte der Kläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,- EUR bis 22.02.2024 auf.
8 Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt habe. Der Kläger behauptet, dass er im Februar 2024 darauf aufmerksam geworden sei, dass die Beklagte in Branchenbucheinträgen erneut mit der Berufsbezeichnung „Architekten“ auftauche und zwar unter www.xxxxx.de; www.xxxxxx.com und unter www.xxxxx.de wie aus den Anlagen K6 - K 8 ersichtlich. Darin liege ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung; die Unterlassung betreffe ersichtlich nicht nur eigene Internetseiten. Am 07.02.2024 habe eine Überprüfung der Einhaltung der Unterlassungserklärung durch die Zeugin xxxx, Assistentin im Büro Berlin des Klägers, stattgefunden. Diese habe die Screenshots Anlagen K6 bis K8 gefertigt. Eine weitere Internetkontrolle sei durch die Zeugin xxxx am 08.02.2024 erfolgt, die als Leiterin des Berliner Büros den Begriff „xxxx Architekten“ in der Suchmaske eingegeben habe und so zu der Bezeichnung „Architekt“ bei www.xxxx.de, www.xxxx.de und www.xxxxx.com gelangt sei (Anlagen K29 bis K 31).
9 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die entsprechenden Branchenverzeichniseinträge initiiert habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, führe dies nicht dazu, dass der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung entfalle. Die Beklagte habe nämlich damit rechnen müssen, dass Dritte die von ihr benutzte unzulässige Verwendung des Zusatzes Architekt aufgreifen würden. Eine Unterlassungserklärung wie die vorliegende sei aber dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung von Handlungen beinhalte, sondern die Beklagte müsse auch auf Dritte, deren Handlungen ihr wirtschaftlich zu Gute kämen, einwirken, wenn sie mit einem Verstoß durch diese ernstlich rechnen müsse und Einwirkungsmöglichkeiten auf diese habe. Da die Beklagte die Bezeichnung „xxx xxxx + xxxx GmbH für sich in Anspruch genommen habe, habe sie auch damit rechnen müssen, dass Dritte die Bezeichnung in Branchenverzeichnissen aufgreifen würden. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, die Seitenbetreiber nach entsprechender einfacher Google-Recherche aufzuspüren und zur Korrektur aufzufordern. Das sei nicht einmal nach dem eigenen Vortrag der Beklagten geschehen.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen
14 hilfsweise,
15 die Vertragsstrafe der Höhe nach auf einen nach Auffassung des angerufenen Gerichts angemessenen Betrag herabzusetzen.
16 Die Beklagte bestreitet die rechtliche Existenz „der Klägerin“ mit Nichtwissen. Sie bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass es sich bei der Anschrift in Berlin um eine zustellfähige Anschrift handele und dass dort satzungsgemäße Geschäfte betrieben würden. Sie bestreitet außerdem dass der Kläger über 2000 Mitglieder habe und gerichtsbekannt ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sei. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger solle die angeblichen Störer, nämlich die Branchenbuchherausgeber, verklagen, nicht die Beklagte.
17 Die Beklagte bestreitet, dass die Brancheneinträge K 6 - K8 im Februar 2024 im Internet aufzufinden gewesen seien. Es gebe sog. „Fake Screenshot Creators“, die gefälschte Screenshots erstellen würden.
18 Das ursprüngliche Abmahnschreiben lasse nicht erkennen, dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, für eine von Dritten zu vertretene falsche Firmenangabe einzustehen, geschweige denn, sich zu verpflichten, auch eine solche von Dritten zu vertretene falsche Firmenangabe zu verhindern. Kein Unternehmer würde sich zeitlich unbeschränkt für die Zukunft dazu verpflichten, für das Verhalten einer der Menge nach unbestimmten Anzahl von Rechtsverletzern, auf deren Verhalten er keinen Einfluss nehmen könne, einzustehen. Die Beklagte habe schon vor dem Hintergrund unbegrenzter Möglichkeiten des Internets, Internetseiten zu erstellen und wieder abzustellen, nicht die Möglichkeiten zu verhindern, dass Dritte, auf deren Tun oder Unterlassen sie keinen Einfluss habe, ohne deren Zustimmung ihr Unternehmen auf Webseiten falsch benennen würden. Sie habe nicht für dieses selbständige Handeln Dritter einzustehen. Sie selbst habe die Einträge weder bei „heinze.de“, noch bei „xxxxxxx.com“ oder bei „das örtliche.de“ veranlasst. Jedenfalls fehle es daran, dass sie in möglicher und zumutbarer Weise auf die Dritten einwirken könnte, um die entsprechenden Angaben zu verhindern. Sie ist der Ansicht, dass sie keine Prüfpflichten verletzt habe. So habe sie im Nachgang zur Unterlassungserklärung 543 Auftraggeber, 2147 Dienstleister und 2356 Gläubiger über die Umfirmierung in Kenntnis gesetzt, so dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, nichts getan zu haben, um die Störung zu beseitigen.
19 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
21 Trotz des Streitwerts von lediglich 2.000,- EUR ist die Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig (vgl. LG Mannheim, GRUR-RR 2015, 454).
22 Soweit die Beklagte die Existenz des Klägers bestreitet, d.h. die Parteifähigkeit im Sinne von § 50 ZPO, so hat das Gericht im Hinblick auf den vorgelegten Auszug aus dem Vereinsregister (Anlage K19) keine Zweifel (§ 56 ZPO). Soweit auch bestritten wird, dass Dr. xxxxx xxxx berechtigt sei, den Kläger gerichtlich zu vertreten, ergibt sich die Vertretung durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied aus der Satzung (Anlage K20), auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel. Das Bestreiten einer zustellfähigen Anschrift in Berlin ist vor dem Hintergrund problemloser Zustellungen unerheblich.
23 Für die Prozessführungsbefugnis kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der Kläger prozessführungsbefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG ist. Der Kläger macht Ansprüche aus originär-eigenem Vertragsrecht - der Unterlassungserklärung - geltend und ist damit als vertragsschließende Gläubigerpartei ohne Weiteres befugt ist, Ansprüche aus dem Vertrag aus eigenem Recht geltend zu machen.
II.
24 Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe nach § 339 BGB.
25 Nach § 339 BGB tritt die Verwirkung einer für ein Unterlassen versprochenen Zahlung einer Geldsumme als Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein, soweit diese schuldhaft ist (vgl. BGH GRUR 1998, 963, 964 - Verlagsverschulden II)
26 Die Parteien haben im Jahr 2020 wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart. Diese erfasste nach Ansicht der Kammer auch nicht lediglich eigene Internetauftritte der Beklagten. Denn in der Erklärung ist von einem Internetauftritt die Rede und nicht von einem „eigenen“ Internetauftritt. Bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung darf zwar grundsätzlich nicht am Wortlaut gehaftet werden, sondern es sind alle Umstände einschließlich der Interessenlage und des Zustandekommens einer Vereinbarung einzubeziehen (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489). Hier gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger lediglich um die eigene Homepage der Beklagten ging. Da im Zweifel anzunehmen ist, dass das Versprechen des Schuldners den gesetzlichen Unterlassungsanspruch in vollem Umfang einschließlich kerngleicher Verstöße erfassen soll (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489), ist davon auszugehen, dass auch Auftritte wie die streitgegenständlichen in Branchenverzeichnissen von der Unterlassungserklärung erfasst werden sollten.
27 Einer Beweisaufnahme dazu, ob die Screenshots Anlagen K26 bis K 28 im Jahr 2024 gefertigt worden sind und die Bezeichnung Architekt im Internet - wie von dem Kläger behauptet - auftauchte, bedarf es nicht. Dies kann zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden.
28 Auch wenn dies der Fall war, hat die Beklagte nämlich nach Ansicht der Kammer eine Vertragsstrafe nicht verwirkt. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat allerdings durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt, noch über eine Internet-Suchmaschine (vgl. KG, Urteil vom 27.11.2009 - 9 U 27/09, juris). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, MMR 2012, 106). Dabei ist der Schuldner dazu verpflichtet, alles zu tun und was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Dazu gehört grundsätzlich auch die Einwirkung auf Dritte (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2008 - 8 O 108/05, beck-online), soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Der Schuldner kann sich mithin grundsätzlich auch nicht von vornherein auf einen unverhältnismäßigen Aufwand berufen, da er sich eines Mediums bedient hat, das eine grenzenlose Verbreitung von Werbebotschaften erlaubt (vgl. KG, Urteil vom 19.10.2018 - 5 U 175/17 -, juris):
29 Dass die Beklagte im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Google-Recherche durchgeführt hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Die Beklagte behauptet lediglich, sie habe im Nachgang zur Unterlassungserklärung 543 Auftraggeber, 2147 Dienstleister und 2356 Gläubiger über die Umfirmierung in Kenntnis gesetzt.
30 Ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, der zu den beanstandeten - als wahr unterstellten - Auftritten in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2024 führte, lässt sich nach Ansicht der Kammer dennoch nicht feststellen. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Recherchepflicht unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahr 2020 einsetzte. Angesichts des Zeitablaufs von vier Jahre (2020 - 2024) ist aber weder dargetan, noch ersichtlich, dass der Eintrag in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2020 überhaupt von der Beklagten hätte aufgefunden werden können, wenn sie (damals) ihren Recherchepflichten nachgekommen wäre. Hierfür spricht angesichts der stetigen Veränderungen von Interneteinträgen auch kein Anscheinsbeweis. Damit ist aber nicht dargetan, dass eine unverzügliche Recherche durch die Beklagte den nunmehr inkriminierten Wettbewerbsverstoß verhindert hätte. Hätte die Beklagte unmittelbar nach ihrer Unterwerfungserklärung im Internet recherchiert, hätte sie - Abweichendes ist nicht dargetan - den rechtsverletzenden Eintrag in den Branchenverzeichnissen möglicherweise nicht gefunden, weil er schlicht noch nicht existierte. Es hätte dem Kläger oblegen, vorzutragen, dass und inwiefern dies der Fall gewesen wäre.
31 Der Beklagten war es im übrigen auch nicht zumutbar, das Internet monatelang oder jahrelang zu überwachen, ob eine Bezeichnung, zu deren Unterlassung sie sich verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit ihrem Büro verwendet wurde (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015 - 4 U 120/14 -, juris).
32 Es kommt hinzu, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen hat. Das entbindet ihn zwar im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht nicht davon, auf Dritte einzuwirken. Dies gilt jedoch nur für Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Dass und warum die Beklagte, sofern sie - wie sie unwiderleglich geltend macht - selbst nicht in den Branchenverzeichnissen inseriert hat, Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung mit Verstößen rechnen musste, ist ebenfalls von dem Kläger nicht konkret dargelegt.
III.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
34 Eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 30.09.2025 der Beklagten war nicht mehr zu gewähren, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt.
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