LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-11, 27 O 385/25 eV

27 O 385/25 eVTribunal Cantonal11 de dez. de 2025

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Regest

Besucht eine prominente Person in ihrer Freizeit und außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags ein Konzert, betrifft eine Presseberichterstattung darüber nicht deren Sozial-, sondern die Privatsphäre, auch wenn das Konzert in einem Fußballstadion abgehalten wird.(Rn.23)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 385/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: 27 O 385/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1211.27O385.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

Besucht eine prominente Person in ihrer Freizeit und außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags ein Konzert, betrifft eine Presseberichterstattung darüber nicht deren Sozial-, sondern die Privatsphäre, auch wenn das Konzert in einem Fußballstadion abgehalten wird.(Rn.23)

Tenor

A. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,

das Bildnis, veröffentlicht in "X"

erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

X

wie geschehen in der "X" auf der Titelseite und den Seiten X unter der Überschrift "X".

B.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung.

2 Der Antragsteller zu 1) ist Sänger, Moderator und Schauspieler. Die Antragstellerin zu 2) ist einer breiten Öffentlichkeit unbekannt. Die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Zeitschrift "X". In der "X" vom X berichtete die Antragsgegnerin auf der Titelseite und den X unter anderem über die Antragsteller und einen gemeinsamen Konzertbesuch. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.

3 Die Antragsteller nahmen die Antragsgegnerin vorgerichtlich vergeblich auf Unterlassung in Anspruch.

4 Die Antragsteller sind der Auffassung, die Berichterstattung verletzte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

5 Die Antragsteller beantragen,

6 wie erkannt.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.

11 a. Den Antragstellern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl hinsichtlich der angegriffenen Wort- als auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung zu.

12 aa. Hinsichtlich der Wortberichterstattung haben die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

13 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).

14 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

15 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).

16 Meinungsäußerungen sind – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich "aus der Luft gegriffen" sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).

17 Bei Tatsachenbehauptungen hingegen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22).

18 Handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit wahrem Tatsachenkern, welche die Privatsphäre betreffen, müssen sie sich ungeachtet ihrer Wahrheit durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, 616 Rn. 19 m.w.N.).

19 Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

20 Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

21 In der Abwägung kommt es schließlich maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen. Die Privatsphäre umfasst vielmehr alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 9 m.w.N.).

22 Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre zwar nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei fallen nicht nur "wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; sie umfasst auch die sog. Unterhaltungs- und Sensationspresse und besteht damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.06.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, juris Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb ist es auch bei sog. "public figures" von Bedeutung, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts und der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 13/06, juris Rn. 21). Eine Berichterstattung, in der eine der Öffentlichkeit bislang nicht offen gelegte Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21, juris Rn. 23).

23 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen der Antragsteller die der Antragsgegnerin. In dem von der Antragsgegnerin veröffentlichten Artikeln werden Informationen über private Angelegenheiten der Antragsteller erörtert, indem von ihrer angeblichen Liebesbeziehung, den Einzelheiten ihrer Beziehung einschließlich des streitgegenständlichen Konzertbesuches und der Beziehung des Antragstellers zu 1) zu seiner Mutter berichtet wird. Hierdurch wird in ihre Privatsphäre eingegriffen, auch wenn Aufhänger der Berichterstattung ein von den Antragstellern gemeinsam besuchtes und vor einer breiten Stadionöffentlichkeit abgehaltenes Konzert ist. Der Artikel behandelt mit dem gemeinsamen Konzertbesuch der Antragsteller eine Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das gebietet die Zuordnung zur Privat- und nicht lediglich zur Sozialsphäre. Denn die Antragsteller erleben mit ihrem Konzertbesuch einen privaten Moment der Freizeit außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964, Rn. 25). Dieser situative Kontext unterscheidet die äußerungsrechtliche Beurteilung entscheidungserheblich von den Fällen, in denen sich Prominente - aus beruflichen Gründen oder zur Pflege ihres eigenen Images - bewusst auf dem "roten Teppich" zeigen (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 11.3.2021 – 15 W 12/21, NJOZ 2022, 413 Rn. 11 m.w.N.).

24 Der Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller ist nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, und zwar selbst dann, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handeln würde.

25 Denn die Antragstellerin zu 2) selbst ist in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt, weshalb ein originär ihr gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Die Prominenz des Antragstellers zu 1) rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre beider Antragsteller ebenso wenig. Zwar kann sich in den Fällen, in denen wie hier kein originäres Informationsinteresse an der Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2) besteht, ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung betroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2022 - VI ZR 141/21, GRUR 2022, 1366 Rn. 57; Urt. v. 05.12.2023 - VI ZR 1214/20, GRUR 2024, 559 Rn. 24). Aber es fehlt auch beim Antragsteller zu 1) an einem solchen öffentlichen Berichterstattungsinteresse von hinreichendem Gewicht, auch wenn die Prominenz eines Betroffenen und eine damit einhergehende Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich geeignet sein können, mediale Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen zu rechtfertigen.

26 Denn Voraussetzung für die Rechtfertigung eines entsprechenden Eingriffs ist eine im Wesentlichen ernsthafte und sachbezogene Berichterstattung über Geschehnisse aus der Privatsphäre des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.7.2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499, Rn. 21). Daran fehlt es hier, da die Berichterstattungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen nicht über Spekulationen zum Bestehen einer angeblichen Liebesbeziehung der beiden Antragsteller hinausgeht, die sich vollständig in einer bloßen Befriedigung der Neugier der Leser erschöpft. Soweit in den streitgegenständlichen Artikeln auch das Verhältnis des Antragstellers zu 1) zu seiner Mutter thematisiert wird, sind die entsprechenden Textpassagen so eng mit Ausführungen über die angebliche Liebesbeziehung der Antragsteller und das angebliche Zusammenleben der Antragstellerin zu 2) mit der Mutter des Antragstellers zu 1) verschränkt, dass sie eine isolierte Betrachtung der formal unterschiedlichen Berichtsgegenstände und des damit jeweils einhergehenden öffentlichen Interesses ausschließt. Davon ausgehend kann auch dahinstehen, ob und wann sich der Antragsteller hinsichtlich des Verhältnisses zu seiner Mutter gegenüber der Öffentlichkeit in der Vergangenheit womöglich selbst geöffnet hat.

27 Ein der Antragsgegnerin günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer sog. Selbstöffnung des Antragstellers zu 1) ableiten. Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann deshalb dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.06.2018, a.a.O., Rn. 27 ff.).

28 Zu der Frage der von der Antragsgegnerin gemutmaßten Beziehung zur Antragstellerin zu 2) hat sich der Antragsteller zu 1) bislang nicht von sich aus öffentlich geäußert. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1) der Öffentlichkeit vertiefte oder gar intime Einblicke in sein bisheriges Ehe- oder Liebesleben und die Beziehung zu seiner Mutter gewährt hätte. Aus seiner vor den Augen einer breiten Öffentlichkeit stattfindenden beruflichen Tätigkeit lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass sich der Antragsteller zu 1) grundsätzlich mit einer öffentlichen Erörterung seines Beziehungs- und sonstigen Privatlebens einverstanden gezeigt hätte. Erst recht hätte eine pauschale Öffnung seines familiären Privatlebens nicht auch eine öffentliche Berichterstattung über seine vermeintliche Liebesbeziehung zur Antragstellerin zu 2) umfasst (vgl. Kammer, Urt. v. 05.12.2024 - 27 O 226/22, GRUR-RS 2024, 37083, Rn. 19).

29 Es kommt hinzu, dass der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen grundsätzlich eng zu ziehen ist und eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung ohnehin nicht ohne Weiteres dazu führt, dass nunmehr auch über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil v. 18.04.2019, 15 U 156/18, juris Rn. 87 m.w.N.). Selbst wenn jedoch dem bisherigen Verhalten des Antragstellers zu 1) eine Selbstöffnung hinsichtlich seiner vormaligen Beziehungen entnommen werden könnte, führt dies nicht auch zu einer die streitgegenständliche Berichterstattung legitimierenden Selbstöffnung über jede Folge- oder Parallelbeziehung. Das gilt erst recht, wenn die Berichterstattung über das Ob und Wie der angeblichen Folgebeziehung lediglich spekuliert (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138, Rn. 24; Kammer, Urt. v. 05.12.2024, a.a.O. Rn. 20). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

30 bb. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung.

31 Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 1) und deren Recht am eigenen Bild ein. Die Bildberichterstattung ist gemäß §§ 22, 23 KUG ist schon deshalb rechtswidrig, da sie lediglich der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dienen.

32 cc. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend fehlt.

33 b. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO.

34 Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (vgl. KG, Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18). Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel erst dann, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12.11.2024, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier gegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung und der Anrufung der Kammer durch die Antragsteller nicht vor.

35 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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