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27 S 8/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-14, 27 S 8/25
27 S 8/25Tribunal Cantonal14 de out. de 2025
Zur Notwendigkeit, die Gebührenstreitwerte in Pressesachen inflationsbedingt heraufzusetzen (offen gelassen).(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2025-10-14
Aktenzeichen: 27 S 8/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1014.27S8.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 23 Abs 1 S 3 RVG, Nr 2300 RVG-VV, § 39 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Notwendigkeit, die Gebührenstreitwerte in Pressesachen inflationsbedingt heraufzusetzen (offen gelassen).(Rn.6)
Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Unterlassungsverfügungsverfahren ist für jedes Bildnis der betroffenen Person im Innenteil einer weitreichenden Presseveröffentlichung mit jedenfalls 15.000 Euro anzusetzen (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 23. September 2021 - 10 U 1035/20), wobei es vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob eine inflationsbedingte Anpassung der Wertfestsetzung nach oben geboten ist.(Rn.6)
Mehrere Streitgegenstände werden nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich zusammengerechnet, sodass der Wert je Bildnis und betroffener Partei gesondert zu ermitteln ist, um dann den Gesamtstreitwert einer mehrere Bildnisse umfassenden Klage durch Addition der Einzelstreitwerte je Streitgegenstand und -genosse zu bestimmen. Von diesem Grundsatz der Addition ist nach der Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände im Vergleich zur Geltendmachung nur eines der Streitgegenstände der Angriffsfaktor lediglich unwesentlich verstärkt wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17).(Rn.7)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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