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87 T 279/25•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2025-10-31, 87 T 279/25
87 T 279/25Tribunal Cantonal31 de out. de 2025
1. Die Anordnung der Dauervergütung eines Betreuers muss hinreichend bestimmt sein, um vollstreckbar zu sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12).(Rn.12) 2. Insbesondere sind der Schuldner, die Vergütungshöhe und der Fälligkeitszeitpunkt konkret zu bezeichnen (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92).(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 3. Juni 2025, 507 XVII 5017/24
Entscheidungsdatum: 2025-10-31
Aktenzeichen: 87 T 279/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1030.87T279.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 FamFG, § 95 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 9 Abs 1 Nr 2 VBVG, § 9 Abs 1 Nr 3 VBVG
Die Anordnung der Dauervergütung eines Betreuers muss hinreichend bestimmt sein, um vollstreckbar zu sein (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12).(Rn.12)
Insbesondere sind der Schuldner, die Vergütungshöhe und der Fälligkeitszeitpunkt konkret zu bezeichnen (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92).(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend AG Wedding, 3. Juni 2025, 507 XVII 5017/24
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 03.06.2025 – 507 XVII 5017/24 – wie folgt abgeändert:
Dem weiteren Beteiligten zu 1) wird eine Dauervergütung aus der Landeskasse wie folgt gewährt:
am 08.04.2025, 08.07.2025 und 08.10.2025 jeweils in Höhe von 256,50 €,
ab dem 08.01.2026 alle drei Monate jeweils in Höhe von 294,00 €.
I.
1 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich gegen eine Dauervergütungsanordnung, die keine näheren Bestimmungen enthält.
2 Für die Betroffene besteht eine Betreuung mit einem umfassenden Aufgabenkreis. Sie wohnt in einem Pflegeheim und ist mittellos.
3 Der weitere Beteiligte zu 1) wurde aufgrund des sofort wirksamen Betreuerwechselbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 06.01.2025 (Bl. 12 – 14 eA AG), welcher am 07.01.2025 der Geschäftsstelle übergeben wurde, zum Betreuer bestellt. Mit Schreiben vom 01.05.2025 (Bl. 49 – 51 eA AG) beantragte er die Festsetzung einer Dauervergütung für die kommenden Quartale.
4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2025 (Bl. 54 – 56 eA AG) dem weiteren Beteiligten zu 1) unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Fassung des VBVG eine Dauervergütung ab dem 08.04.2025 gewährt.
5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte zu 1) mit dem Beschwerdeschreiben vom 29.06.2025 (Bl. 59 – 60 eA AG), welches am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Er begründet seine Beschwerde in dem vorgenannten Schreiben und dem Schreiben vom 15.07.2025 (Bl. 63 – 64 eA AG) damit, dass der Beschluss keine Regelung zur Fälligkeit der Dauervergütung enthält. Eine konkrete Fälligkeitsangabe sei dringend erforderlich, um Zahlungsverzögerungen und Rückfragen zu vermeiden. Zudem fehle jegliche Angabe zu den konkreten Vergütungsbeträgen pro Quartal, obwohl diese bereits im Antrag benannt worden seien. Dies sei erforderlich, um Klarheit über den Umfang der Forderung zu schaffen und Zahlungssicherheit für alle Beteiligten (einschließlich der Staatskasse) zu schaffen.
6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2025 (Bl. 65 – 66 eA AG) mit der Begründung, dass sich aus § 292 FamFG die gewünschte Bestimmung von Fälligkeiten nicht ergebe, nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 Der weitere Beteiligte zu 1) trägt in seinen Schreiben vom 30.09.2025 (Bl. 6 – 8 eA LG) und vom 07.10.2025 (Bl. 10 – 11 eA LG) ergänzend vor, dass gerichtliche Titel so gefasst sein müssten, dass sie klar und vollstreckbar seien, ohne dass im Vollstreckungsverfahren neue Streitigkeiten entstehen würden. Die Landeskasse dürfe nicht eigenständig Berechnungen anstellen, sondern müsse den Zahlbetrag und die Fälligkeit unmittelbar aus dem Tenor entnehmen können. Das Fehlen konkreter Fälligkeitstermine und Betragsangaben führe in der Praxis zu massiver Unsicherheit innerhalb der gerichtlichen Zahlungsabwicklung. So habe der weitere Beteiligte zu 1) in dem vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vom 08.07.2025 bis zum 07.10.2025 dreimal 256,50 €, mithin eine Überzahlung von 513,00 €, erhalten.
II.
8 Die Beschwerde ist zulässig. Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betreuers ist zulässig.
9 Es ist form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG) beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt worden.
10 Der weitere Beteiligte zu 1) ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Zwar hat das Amtsgericht seinem Antrag entsprochen und eine Dauervergütung gewährt. Die Beschwer des weiteren Beteiligten zu 1) liegt jedoch in dessen Einwand begründet, dass er nicht aus dem Bewilligungsbeschluss vom 03.06.2025 nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vollstrecken kann. Tatsächlich ist weder aus dem Tenor noch aus den Gründen ersichtlich, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Vergütung erfolgen soll und wer als Vergütungsschuldner in Betracht kommt. Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Angaben wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Auch ist der weitere Beteiligte zu 1) auf einen vollstreckbaren Titel angewiesen. Wird nämlich eine Dauerbewilligung beschlossen, bewirkt dies das Entstehen des jeweiligen Anspruchs sofort mit dem Ende des Abrechnungsquartals. Der Betreuer ist von diesem Zeitpunkt an zur Entnahme aus dem von ihm verwalteten Vermögen oder zur Vollstreckung aus dem Bewilligungsbeschluss nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG berechtigt (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 15 Rn. 19, beck-online). Eine Entnahme aus dem Vermögen scheidet hier angesichts der Mittellosigkeit der Betroffenen aus.
11 Der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12, NJW-RR 2014, 833 Rn. 7). Es kommt mithin auf das Abänderungsinteresse und im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels auf die damit verbundene Beschwer an. Dieses wäre vorliegend das Interesse an einer vollstreckbaren Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume. Danach ist ein jedenfalls 600,00 € übersteigendes Interesse des Beschwerdeführers gegeben, wobei offenbleiben kann, ob sich dieses Interesse nach dem Wert einer Jahresvergütung (hier 1.026,00 € = 12 x 85,5 € bzw. 4 x 256,50 €) oder nach dem Wert der als Dauervergütung angestrebten Gesamtvergütung, die sich bis zum Ablauf des Überprüfungszeitraums von zwei Jahren bemisst. Denn in beiden Fällen wäre der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € erreicht.
12 Die Beschwerde ist auch begründet, denn der angefochtene Dauerbewilligungsbeschluss ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Ein Titel, dessen Inhalt auch durch Auslegung vom Vollstreckungsorgan nicht ermittelt werden kann, kann nicht Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein (BGH NJW 2013, 2287 Rn. 16, beck-online). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH GRUR 2025, 187 Rn. 22, beck-online). Der Titel ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn er die Person des Gläubigers, die Person des Schuldners und den Gegenstand des Anspruchs in der zur Zwangsvollstreckung notwendigen Genauigkeit bezeichnet (MüKoZPO/Wolfsteiner/K. Volmer, 7. Aufl. 2025, ZPO § 724 Rn. 42, beck-online). Diesen Anforderungen wird der Dauervergütungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht.
13 Zunächst fehlt im Tenor bereits die Bezeichnung des Schuldners. Im Vollstreckungsfall ist mangels einer entsprechenden Angabe im Beschlusstenor unklar, ob gegen die Betroffene oder gegen die Landeskasse vollstreckt werden soll. Die Anordnung einer Dauervergütung ist nämlich auch im Wege einer Festsetzung in das Vermögen eines Betroffenen möglich (BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 50. Ed. 1.9.2025, VBVG § 15 Rn. 9, beck-online).
14 Ferner ist für die Vollstreckung eines Leistungstitels dessen genaue Bezifferung notwendig (BGH NJW 1994, 586, beck-online). Hier wäre eine Vollstreckung mangels einer Angabe der konkreten Vergütungshöhe unmöglich.
15 Schließlich enthält der Beschlusstenor keine Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt der erst in der Zukunft fällig werdenden Vergütung. Zwar ergibt sich die Fälligkeit der künftigen Vergütung und somit auch der Zeitpunkt des Verzugs bestehender Zahlungsverpflichtungen (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) aus § 292 Abs. 2 Satz 2 FamFG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Jedoch ist die Bestimmung der Fälligkeit und der damit verbundene Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung alleinige Aufgabe des Rechtspflegers. Die Landeskasse bzw. das Vollstreckungsorgan darf zwecks Wahrung der Rechtssicherheit nicht mit materiellrechtlichen Fragen zur Betreuervergütung betraut werden. Die Relevanz der genauen Angaben der Fälligkeitstermine ergibt sich vorliegend in veranschaulichender Weise bereits daraus, dass die Landeshauptkasse Berlin dem weiteren Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 08.07.2025 bis zum 07.10.2025 dreimal (statt einmal) 256,50 € gezahlt hat.
16 Gegen den Erlass einer Dauervergütungsanordnung bestehen aufgrund der zu treffenden Prognoseentscheidung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG keine Bedenken. Es ist gerichtsbekannt, dass der weitere Beteiligte zu 1) als Berufsbetreuer registriert (§§ 7 Abs. 1 VBVG i. V. m. 19 Abs. 2, 24 BtOG) und nach der Vergütungstabelle B (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VBVG) abrechnen kann. Die Betreuung wurde vor mehr als 25 Monaten eingerichtet (Bl. 20 eA AG), die betagte Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Pflegeheim (Bl. 24 f. eA AG) und sie ist aufgrund fehlender finanzieller Mittel als mittellos anzusehen. Hiernach ist der weitere Beteiligte zu 1) bis zum 07.01.2026 nach der Vergütungstabelle B 5.1.1 monatlich mit einem Betrag in Höhe von 78,00 € zzgl. des Investitionsausgleichs in Höhe von 7,50 € (§ 2 Abs. 1 BetrInASG), mithin mit monatlich 85,50 € zu vergüten. Ab dem 08.01.2026 beläuft sich die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1) gemäß dem ab dem 01.01.2026 gültigen VBVG auf 98,00 € monatlich (vgl. Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG n. F. Nr. 1.2.1.2 VBVG n. F.).
17 Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht (§ 81 FamFG).
18 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
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