LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-28, 27 O 342/25 eV

27 O 342/25 eVTribunal Cantonal28 de out. de 2025

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Regest

Werden äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Absenden eines Briefes verwirklicht, ist der Handlungsort beim Absender und Erfolgsort am (Wohn-)Sitz des vom Unterlassungsschuldner adressierten Empfängers. Leitet der Empfänger den Brief an Dritte weiter, ist eine gerichtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO am Sitz des Dritten allenfalls dann begründet, wenn der Unterlassungsschuldner mit der Weiterleitung des Briefes an den Dritten rechnete oder rechnen musste.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.9)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 342/25 eV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-28

Aktenzeichen: 27 O 342/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1028.27O342.25EV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Werden äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Absenden eines Briefes verwirklicht, ist der Handlungsort beim Absender und Erfolgsort am (Wohn-)Sitz des vom Unterlassungsschuldner adressierten Empfängers. Leitet der Empfänger den Brief an Dritte weiter, ist eine gerichtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO am Sitz des Dritten allenfalls dann begründet, wenn der Unterlassungsschuldner mit der Weiterleitung des Briefes an den Dritten rechnete oder rechnen musste.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.9)

Tenor

  1. Die Kammer erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das einstweilige Verfügungsverfahren auf den Antrag der Antragstellerin an das örtlich zuständige Landgericht Köln.

  2. Der auf den 4. November 2025 bestimmte Termin wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist ein Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Cyber-Security, der Sicherheits- und Strategieberatung sowie der Beschaffung relevanter Informationen für Unternehmen, der Antragsgegner ein „X“. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner vor dem Landgericht Berlin II im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung von in zwei Schreiben an den Vizepräsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen - und ihrer Auffassung nach unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzenden - Äußerungen in Anspruch.

2 Der Antragsgegner hat unter anderem die fehlende gerichtliche Zuständigkeit gerügt, die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Köln beantragt.

II.

3 Das einstweilige Verfügungsverfahren war wie geschehen entsprechend § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das örtlich zuständige Landgericht Köln zu verweisen, da die Kammer örtlich unzuständig ist.

4 Örtlich zuständig für den beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Das ist unabhängig von der Frage, ob das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der im Ausland ansässigen Antragstellerin durch an einen nationalen Inlandsnachrichtendienst gerichtete Schreiben zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs überhaupt hinreichend nachteilig betroffen ist, wegen fehlenden Vorbringens der Antragstellerin zu sonstigen Gerichtsständen gemäß § 32 ZPO das Landgericht Köln.

5 Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554, Rn. 10 m.w.N). Werden wie hier deliktische Unterlassungsansprüche durch Absenden eines Briefes verwirklicht, ist der Handlungsort beim Absender und Erfolgsort der des Empfangs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20.12.1963 - Ib ZR 104/62, BGHZ 40, 391, juris Rn. 32; Heinrichs, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 32 Rn. 16 m.w.N.).

6 Gemessen daran ist eine örtliche Zuständigkeit der Kammer aus unerlaubter Handlung nicht begründbar. Denn weder hat der Antragsgegner die streitgegenständlichen Schreiben nach seinem unbestrittenen Vortrag in Berlin abgesandt, noch hat sie das Bundesamt für Verfassungsschutz als Adressat der persönlich an dessen Vizepräsidenten in Köln gerichteten Eingaben in Berlin empfangen.

7 Die von der Antragstellerin behauptete Weiterleitung des Schreibens an unterschiedliche Behörden im Bundesgebiet rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit:

8 Denn einerseits hat der Antragsgegner die Weiterleitung der hier streitgegenständlichen Schreiben im Wesentlichen bestritten, ohne dass die Antragstellerin ihr Vorbringen als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei in einer für die erfolgreiche Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichenden Weise glaubhaft gemacht hätte. Dazu indes wäre sie verpflichtet gewesen, da es sich dabei schon wegen des gestellten Verweisungsantrags um eine ausschließlich für die Zulässigkeit und nicht gleichzeitig auch für Begründetheit des Antrags maßgebliche doppelrelevante Tatsache handelt. Allein letztere aber hätte zur Bejahung der örtlichen Zuständigkeit lediglich schlüssigen Tatsachenvortrag, nicht aber die zusätzliche Beweisführung erfordert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554, Rn. 8 m.w.N.).

9 Anderseits würde es sich jedenfalls bei einer aufgrund einer Weiterleitung verschafften Kenntnis anderer Behörden, die wie hier nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, um keine bestimmungsgemäße, sondern um eine bloß zufällige Kenntnisverschaffung Dritter handeln. Eine solche jedoch reicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit aus § 32 ZPO nicht aus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 03.05.1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590, juris Rn. 11; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 7 Ia-VO Rn. 58; Jungmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 32 Rn. 83 m.w.N.).

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