LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2024-11-06, 52 O 336/24

52 O 336/24Tribunal Cantonal6 de nov. de 2024

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LG Berlin II 52. Zivilkammer — 52 O 336/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-06

Aktenzeichen: 52 O 336/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1106.52O336.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006 ... mehr

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Lebensmittel, wie Kräutertee, mit der Angabe zu werben:

a) „Stressblocker“,

b) „Tee zum Entspannen und Stress abbauen“,

sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

  3. ….

Gründe

1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 01.11.2024 und die damit vorgelegten Unterlagen sowie den Schriftsatz vom 05.11.2024 Bezug genommen.

2 Die einstweilige Verfügung ist aufgrund des mit der Antragsschrift vom 01.11.2024 und dem Schriftsatz vom 05.11.2024 sowie den damit vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemachten Sachverhalts gemäß § 935 ZPO zu erlassen.

3 I. 1. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung - LGVO) zu.

4 Gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der LGVO und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der LGVO entsprechen und gemäß der LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Der streitgegenständliche Kräutertee ist ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 a) LGVO.

5 Bei den aus dem Tenor ersichtlichen Angaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO. Der Begriff „Angabe“ i.S.d. LGVO bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 302 Rn. 20 – Gesundheitsbezogene Angaben für Kräutertee – Detox). Gesundheitsbezogen ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 15 der LGVO, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (zum Ganzen: BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 ff. – Praebiotik, m.w.N.).

6 Die streitgegenständlichen Angaben haben einen gesundheitlichen Bezug, da sie jeweils einen (positiven) Einfluss auf den körperlichen Zustand suggerieren. Die Verwendung des Begriffs „Blocker“ suggeriert einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen „Stress“ (unabhängig ob positiver oder negativer Stress) und dem Verzehr des Tees. Laut Duden bedeutet „blocken“ im medizinischen Gebrauch „in der Entstehung hemmen, unterdrücken“; das Wort Blocker ist zudem ein „Jargonwort für eine chemische Substanz, die bestimmte physiologische Vorgänge blockiert“. Der gesundheitliche Bezug liegt auch bei der Aussage „Tee zum Entspannen und Stress abbauen“ vor, da diese Aussage aus Sicht des Verbrauchers nicht losgelöst von der Überschrift mit der verwendeten Bezeichnung „Stressblocker“ zu sehen ist, sondern von ihr geprägt wird. Somit geht die Beschreibung des streitgegenständlichen Kräutertees über den reinen Wohlfühl- und Entspannungsgenuss hinaus.

7 Aus Art. 5 Abs. 1 a) LGVO ergibt sich, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Kenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat.

8 Eine solche wissenschaftliche Bestätigung ist vorliegend weder aus dem Angebot der Antragsgegnerin ersichtlich noch hat diese vorgerichtlich im Zusammenhang mit der Abmahnung des Antragstellers hierzu vorgetragen.

9 Gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden außerdem nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 LGVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die in Art. 13 LGVO in Bezug genommene Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012. Die Substanzen der verfahrensgegenständlichen Produkte sind in dem Anhang der vorgenannten Verordnung nicht aufgeführt.

10 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

11 2. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich erforderliche Dringlichkeit der Entscheidung war gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu vermuten.

12 Eine vorangehende Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich, weil die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich abgemahnt worden ist und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.

13 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

14 Die Wertfestsetzung folgt § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 GKG und der Wertangabe des Antragstellers.

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