LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-16, 27 O 330/25 eV

27 O 330/25 eVTribunal Cantonal16 de out. de 2025

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Regest

Die Berichterstattung der sog. Yellow Press ist prima facie keine „Kunst“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (hier: an das fiktive Geschehen einer Fernsehserie angelehnte Spekulation über eine tatsächliche romantische Beziehung zweier Schauspieler)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 330/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: 27 O 330/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1016.27O330.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Berichterstattung der sog. Yellow Press ist prima facie keine „Kunst“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (hier: an das fiktive Geschehen einer Fernsehserie angelehnte Spekulation über eine tatsächliche romantische Beziehung zweier Schauspieler)

Tenor

A.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen ihrer Geschäftsführung, untersagt,

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten

zu lassen:

„X & X

Jetzt kommt es ans Licht

Heimliche Liebe auf dem X?“

„Auf so langen Reisen kommt man sich näher“

„Still und leise hat sich die schöne Schauspielerin von ihrem Mann getrennt. Nun

ist sie frei für den X der Herzen“

„Schon in der Vergangenheit hat X verdächtig viel Zeit auf dem X

verbracht. (…) Die Schauspielerin selbst schipperte lieber mit dem lustigen X

über die Weltmeere – offenbar mit viel Nahkontakt: (…) Das

müssen ja schon ganz außergewöhnliche Glücksmomente gewesen sein. Doch nach

außen haben die beiden nie von Liebe gesprochen. Auf den Bildern vom

X wirkten die beiden allerdings so vertraut, dass damals schon der

Verdacht aufkam, hier könnte mehr im Spiel sein als nur kollegiale Zusammenarbeit. Ist nun der Weg endlich frei für ihr Glück?“ wie auf der Titelseite und Seite X der „X“ vom X geschehen.

B. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

C. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 16.000,00 EUR.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist X, X und Schauspieler. Die Antragsgegnerin verlegt unter anderem die Zeitschrift „X“.

2 In der „X“ Nr. X vom X wurde auf der Titelseite und Seite X über den Antragsteller berichtet. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.

3 Der Antragsteller machte mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2025 fruchtlos Unterlassungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend, die er mit seinem am 6. Oktober 2025 eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter verfolgt.

4 Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

5 Er beantragt,

6 wie erkannt.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

9 Sie ist der Auffassung, sie können sich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen, da der streitgegenständliche Artikel fiktive Serienhandlung und reales Geschehen künstlerisch überblende.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 A. Der Antrag ist begründet.

12 I. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen.

13 1. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.

14 Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem eigenen Beziehungsleben, dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen sowie die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 - VI ZR 217/23, GRUR-RS 2025, 20208, Rn. 11 m.w.N.).

15 In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12).

16 Gemessen daran betrifft die angegriffene Berichterstattung die Privatsphäre des Antragstellers, da sie mit der vermuteten romantischen Beziehung des Antragstellers zur Schauspielerin und X X sein Beziehungsleben zum Gegenstand hat, das als "privat" einzustufen ist.

17 2. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist auch rechtswidrig.

18 Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang.

19 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

20 Davon ausgehend ist hier das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 20). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, a.a.O., Rn. 21).

21 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Antragstellers.

22 Die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegt bereits im Ausgangspunkt schwer, da sie mit der spekulierten romantischen Beziehung des Antragstellers zu Frau X den Kernbereich seiner Privatsphäre betrifft. Die Berichterstattung befriedigt zudem vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Antragstellers und der soeben getrennten Frau X zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 29). Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem - zudem lediglich spekulierten - Verhältnis des Antragstellers zu Frau X ist als verhältnismäßig gering einzustufen. Auch handelt es sich weder bei dem Antragsteller noch der Frau X um Personen des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und den Mutmaßungen über ihre private Beziehung nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

23 Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller oder Frau X sich im Zusammenhang ihrer Rollen auf dem „X“ den Medien selbst geöffnet und damit durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer privaten Beziehung geweckt hätten. Denn eine Selbstöffnung wäre im hier streitgegenständlichen Kontext aufgrund der erheblichen Eingriffstiefe der Berichterstattung allenfalls dann ausnahmsweise geeignet, die Abwägung der konfligierenden Grundrechte in einen dem Betroffenen nachteiligen Umfang zu beeinflussen, wenn die vorherige Selbstöffnung den unmittelbaren Berichtsgegenstand betroffen hätte und nicht lediglich allgemein und abstrakt erfolgt wäre (st. spr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304, Rn. 13). Beide Ausnahmevoraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

24 Soweit sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung auf ihr Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) beruft, rechtfertigt das keine ihr günstigere Beurteilung. Denn der streitgegenständliche Artikel unterfällt schon nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts.

25 Der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lebensbereich „Kunst“ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Die Schwierigkeit, Kunst zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen und zu diesem Zweck die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789, Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung von einem weiten Kunstbegriff auszugehen. Ein Kunstwerk ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um eine freie schöpferische Gestaltung handelt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015, a.a.O.). Schildert der Autor eines Werks tatsächliche Begebenheiten oder existierende Personen, kommt es darauf an, ob er diese Wirklichkeit künstlerisch gestaltet oder eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Letzteres liegt nahe, wenn der Autor tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt und keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Erschöpft sich der Text dagegen in einer reportagehaften Schilderung eines realen Geschehens und besitzt er keine zweite Ebene hinter der realistischen Ebene, so fällt er nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015, a.a.O.).

26 Gemessen daran ist der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel nicht als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu qualifizieren. Denn Berichterstattungen der Yellow Press sind bereits prima facie bloßer Boulevardjournalismus, nicht hingegen Kunst. Hier gilt nichts anderes. Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelt sich um einen reinen Tatsachenbericht, mit dem der Autor keine gegenüber der Realität verselbstständigte ästhetische und ausschließlich dem Seriengeschehen des „X“ anhaftende Wirklichkeit geschaffen oder angestrebt hat. Der Artikel erhebt vielmehr bereits ausweislich des Titels ("Heimliche Liebe" ) und der Nennung des Antragstellers und der Frau X bei ihren tatsächlichen Namen ("X und X" ) einen eindeutigen Faktizitätsanspruch. Dieser Faktizitätsanspruch erfährt eine zusätzliche - und diesen bereits selbst tragende - Verstärkung durch die sich ausschließlich auf den Antragsteller und Frau X, nicht aber auf die von ihnen verkörperten Serienfiguren beziehenden Ausführungen, soweit diese den Familienstand der Frau X (“Still und leise hat sich die schöne Schauspielerin von ihrem Mann getrennt“ ) und angebliche Gerüchte über eine Liebesbeziehung am Filmset zwischen dem Antragsteller und Frau X betreffen (“ ..., dass schon damals der Verdacht aufkam, hier könnte mehr im Spiel sein als nur kollegiale Zusammenarbeit“ ).

27 Eine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn sich der Artikel ausschließlich oder jedenfalls mit einer für das Durchschnittspublikum wahrnehmbaren Trennung zur tatsächlichen Beziehung des Antragstellers zu Frau X in spekulativen Ausführungen zur zukünftigen Beziehung der von beiden verkörperten Serienfiguren erschöpft hätte. Diesen Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt.

28 3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und hier aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutete Wiederholungsgefahr hat die Antragsgegnerin nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9 m.w.N.).

29 II. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung steht dem Antragsteller auch gemäß §§ 935, 940 ZPO ein Verfügungsgrund zur Seite, den er nicht durch zu langes Zuwarten vor Beantragung der einstweiligen Verfügung selbst widerlegt hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 30. September 2025 - 27 O 306/25 eV, GRUR-RS 2025, 26373 Rn. 40).

30 B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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