LG Berlin II 46. Zivilkammer, 2025-03-26, 46 S 18/24

46 S 18/24Tribunal Cantonal26 de mar. de 2025

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Regest

1. Hinsichtlich der Frage, ob einem Rückwärtsfahrenden ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist, reicht es nicht aus, dass sich der Verkehrsunfall nur in irgendeinem Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt ereignet hat. Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden setzt vielmehr voraus, dass sich der Unfall in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren ereignet hat (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15). Dies gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Spurwechsel sorgfaltspflichtwidrig war. Auch hier genügt der Spurwechsel allein nicht, sondern es bedarf eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrstreifenwechsel und dem Unfall. Die zeitliche Grenze wird bei ca. fünf Sekunden gezogen.(Rn.8) 2. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der sich darauf beruft, dass gegen den beklagten Fahrer ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO spricht, muss beweisen, dass ein im Sinne dieses Anscheinsbeweises typischer Sachverhalt vorliegt. Er muss also den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Rückwärtsfahrt und Unfall beweisen.(Rn.9) 3. Dafür, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt und dem Unfall bestand, spricht der Umstand, dass der beklagte Fahrer ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme angegeben hat, dass es "beim Zurücksetzen" zum Unfall gekommen sei.(Rn.15) 4. Eine Erstattung von Nutzungsausfall setzt unter anderem einen Nutzungswillen voraus. Ein Nutzungswille wird bei einem privat genutzten Fahrzeug vermutet. Dafür spricht auch die tatsächliche Durchführung einer Reparatur. Gegen das Vorliegen einer Notreparatur kann deren Unwirtschaftlichkeit sprechen.(Rn.34) (Rn.35) 5. Allein der Umstand, dass die Reparatur des Fahrzeugs länger gedauert hat, als es der Gutachter zuvor prognostiziert hatte, führt nicht zu einer Verletzung der Obliegenheit des Geschädigten zu Schadensminderung. Nach den Anforderungen der sekundären Darlegungslast muss der Geschädigte zu den Gründen der Reparaturverzögerung vortragen. Hat er dies zum Beispiel durch einen Hinweis auf Lieferengpässe nebst Einzelheiten getan, muss der Schädiger vortragen, dass sich der Geschädigte gleichwohl vorwerfbar verhalten hat.(Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 12. März 2024, 151 C 124/22

Texto completo

LG Berlin II 46. Zivilkammer — 46 S 18/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-26

Aktenzeichen: 46 S 18/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0326.46S18.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 1006 Abs 3 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Hinsichtlich der Frage, ob einem Rückwärtsfahrenden ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten ist, reicht es nicht aus, dass sich der Verkehrsunfall nur in irgendeinem Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt ereignet hat. Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden setzt vielmehr voraus, dass sich der Unfall in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren ereignet hat (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15). Dies gilt auch dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Spurwechsel sorgfaltspflichtwidrig war. Auch hier genügt der Spurwechsel allein nicht, sondern es bedarf eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrstreifenwechsel und dem Unfall. Die zeitliche Grenze wird bei ca. fünf Sekunden gezogen.(Rn.8)

  2. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der sich darauf beruft, dass gegen den beklagten Fahrer ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO spricht, muss beweisen, dass ein im Sinne dieses Anscheinsbeweises typischer Sachverhalt vorliegt. Er muss also den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Rückwärtsfahrt und Unfall beweisen.(Rn.9)

  3. Dafür, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt und dem Unfall bestand, spricht der Umstand, dass der beklagte Fahrer ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme angegeben hat, dass es "beim Zurücksetzen" zum Unfall gekommen sei.(Rn.15)

  4. Eine Erstattung von Nutzungsausfall setzt unter anderem einen Nutzungswillen voraus. Ein Nutzungswille wird bei einem privat genutzten Fahrzeug vermutet. Dafür spricht auch die tatsächliche Durchführung einer Reparatur. Gegen das Vorliegen einer Notreparatur kann deren Unwirtschaftlichkeit sprechen.(Rn.34) (Rn.35)

  5. Allein der Umstand, dass die Reparatur des Fahrzeugs länger gedauert hat, als es der Gutachter zuvor prognostiziert hatte, führt nicht zu einer Verletzung der Obliegenheit des Geschädigten zu Schadensminderung. Nach den Anforderungen der sekundären Darlegungslast muss der Geschädigte zu den Gründen der Reparaturverzögerung vortragen. Hat er dies zum Beispiel durch einen Hinweis auf Lieferengpässe nebst Einzelheiten getan, muss der Schädiger vortragen, dass sich der Geschädigte gleichwohl vorwerfbar verhalten hat.(Rn.36)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 12. März 2024, 151 C 124/22

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2024 verkündete Urteil der Abteilung 151 des Amtsgerichts Mitte - 151 C 124/22 V - wird zurückgewiesen.

  2. Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.036,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 10.06.2022 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 25.06.2022 (Beklagte zu 2).

  1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

  2. Das Urteil und das angefochtene Urteil - soweit dieses aufrechterhalten worden ist - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

B.

2 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg hingegen versagt. Im Einzelnen:

3 I. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht (§§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB, gegenüber der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG).

4 1. Die Sachbefugnis des Klägers ist nicht zweifelhaft. Er war im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Suzuki. Die Beklagten greifen die Ausführungen des Amtsgerichts insoweit nicht an. Die Sachbefugnis des Klägers ergibt sich zudem aus § 1006 III BGB.

5 2. Hinsichtlich der Haftungsquote gilt Folgendes:

6 a) Gegen die Beklagte zu 2 spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass sie beim Rückwärtsfahren nicht die gemäß § 9 V StVO erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

7 aa) Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Anwendung von Erfahrungssätzen, die typische Geschehensabläufe zum Gegenstand haben. Mittels des Anscheinsbeweises kann etwa von einem Verhalten auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg oder - darum geht es hier - umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten als Ursache geschlossen werden (BGH, NJW 2019, 661 Rn. 50). Für die Beweisführung genügt die Feststellung der Tatsachen, an die ein Erfahrungssatz anknüpft (BGH a.a.O.). Diese Beweisgrundlage muss unstreitig oder von demjenigen, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, bewiesen sein (siehe etwa Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rn. 23). Steht die Beweisgrundlage fest, kann der Gegner den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs ergibt (BGH a.a.O.). Gelingt dem Gegner die Erschütterung, entsteht wieder die beweisrechtliche Normallage.

8 "Typizität" im oben genannten Sinne bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, NJW 2020, 755 Rn. 32). Geht es - wie hier - um die Frage, ob einem Rückwärtsfahrenden ein Verstoß gegen § 9 V StVO anzulasten ist, genügt es nicht, dass sich der Verkehrsunfall lediglich in irgendeinem Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt ereignet hat. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden vielmehr voraus, dass sich der Unfall in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren ereignet hat (BGH, NJW 2016, 1098 Rn. 12). Nichts anderes gilt etwa dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Spurwechsel sorgfaltspflichtwidrig war (§ 7 V StVO). Auch hier genügt der Spurwechsel allein nicht, sondern bedarf es - selbstverständlich - eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrstreifenwechsel und dem Unfall (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., § 7 StVO Rn. 68 m.w.N.). Die zeitliche Grenze wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung hier bei ca. fünf Sekunden gezogen (OLG Schleswig, NJW 2023, 370).

9 Nach dem Gesagten muss der Kläger, der sich darauf beruft, dass gegen die Beklagte zu 2 ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 V StVO spricht, beweisen, dass ein im Sinne dieses Anscheinsbeweises typischer Sachverhalt vorliegt. Er muss also den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen Rückwärtsfahrt und Unfall beweisen. Dies deshalb, weil die Beklagten diesen Zusammenhang bestritten haben, die Grundlage für den Anscheinsbeweis also (noch) nicht feststeht. Die Beklagte zu 2 hat nämlich im Termin vor dem Amtsgericht am 20.12.2022 angegeben, vor dem Unfall bereits ca. 20 Sekunden gestanden zu haben. Dies hat sich der Beklagtenvertreter im Zweifel als den Beklagten günstig konkludent zu eigen gemacht. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt bzw. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug ca. 20 Sekunden vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. In einem solchen Fall kommt auch ein Alleinverschulden des anderen Unfallbeteiligten in Betracht. Solange das der Fall ist und der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen Rückwärtsfahrt und Unfall nicht bewiesen ist, greift der Anscheinsbeweis nicht ein.

10 Das Vorstehende ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (etwa BGH, NJW 2019, 661 Rn. 50).

11 bb) Dem Kläger ist nach der in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisaufnahme der Beweis gelungen, dass sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 2 ereignet hat.

12 (1) Die Beweisaufnahme war vom Berufungsgericht zu wiederholen, weil das Amtsgericht ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt keine näheren Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang getroffen hat. Es hat die Auffassung vertreten, dass der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt und dem Unfall auch dann nicht entfiele, wenn die Standzeit des Beklagten-Kfz vor der Kollision ca. 20 Sekunden betragen haben sollte.

13 (2) Gemäß § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, um von der Wahrheit einer Behauptung auszugehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe etwa BGH, NJW 2013, 790; std. Rspr.). Bei der Beweiswürdigung ist das Gericht lediglich an die Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden. Ansonsten darf es aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten (KG, NZV 2004, 355 m.w.N.).

14 Gemessen daran hat der Kläger den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 2 und dem Unfall bewiesen.

15 Dafür, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 2 und dem Unfall bestand, spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte zu 2 ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme angegeben hat, dass es "beim Zurücksetzen" (!) zum Unfall gekommen sei.

16 Gemäß § 415 I ZPO begründet das polizeiliche Unfallprotokoll, bei dem es sich insoweit um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen handelt (die Beurkundung einer Erklärung - darum geht es hier - unterfällt § 415 ZPO, nicht § 418 ZPO, BGH, NJW-RR 2007, 1006 Tz. 12ff.; OVG Lüneburg, NVwZ 2004, 1381; vgl. auch BGH, NJW-RR 1994, 386, 387; aA etwa KG, NJOZ 2018, 1803 Rn. 6), den vollen Beweis des durch die Polizei beurkundeten Vorgangs (sog. formelle Beweiskraft), hier also der Aussage der Beklagten zu 2. Den gemäß § 415 II ZPO möglichen Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, haben die Beklagten nicht geführt: Eine Parteivernehmung kam gemäß § 445 II ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch für die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO (vgl. BGH, NJW 1965, 1714). Die bloße Parteianhörung genügt für die Beweisführung demnach erst recht nicht (Kammer, Urteil vom 15.03.2023 - 46 O 316/21 - BeckRS 2023, 30501 Rn. 16 [nachfolgend KG, Beschluss vom 04.10.2023 - 22 U 36/23 - n.v.]).

17 Von der Beweiswirkung des § 415 ZPO ist zwar die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung nicht erfasst (siehe etwa Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 415 Rn. 10; Krafka in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.12.2024, § 415 Rn. 27). Insoweit gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Huber und Krafka jew. a.a.O.). Zu berücksichtigen ist aber, dass spontanen und unverfälschten Äußerungen, die zeitnah im Anschluss an einen Unfall gemacht werden, besonders starke Bedeutung zukommt, da diese erfahrungsgemäß richtig sind (KG, NZV 2010, 395 m.w.N.).

18 Für einen engen Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt und dem Unfall sprechen auch die Angaben der Beklagten zu 2 im vorliegenden Rechtsstreit. Sie hat angegeben, nach dem Stillstand ihres Fahrzeugs den Schlüssel herausgedreht und ihre Tasche genommen zu haben. Dann habe es schon geknallt. Den "Automatismus" des Herausdrehens des Schlüssels und der Mitnahme der Tasche hat die Beklagte zu 2 in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgeführt. Es handelte sich um einen Vorgang von weniger als fünf Sekunden. Die eigene Schätzung der Beklagten zu 2 (ca. 20 Sekunden) passte dazu nicht.

19 Aus den Bekundungen der Zeugin XXXX ergibt sich jedenfalls nichts, was den Beklagten günstig ist.

20 Selbst wenn ein Sachverständiger im Rahmen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu dem Schluss käme, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2 Moment des Unfalls bereits stand, würde dies den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt und dem Unfall (siehe oben) nicht entfallen lassen. Denn zur Standzeit könnte ein Sachverständiger nichts sagen. Aus Sicht der Beklagten handelt es sich bei einem solchen Gutachten daher um ein ungeeignetes Beweismittel (§ 244 III 3 Nr. 4 StPO analog).

21 b) Der Zeugin XXXX ist hingegen - entgegen der Annahme der Beklagten - ein Verkehrsverstoß nicht anzulasten.

22 aa) Dass gegen sie bei Zugrundelegung der unstreitigen Sachverhaltsteile kein Anscheinsbeweis unter dem Gesichtspunkt des Auffahrens spricht, hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. Zwar läge ein Verkehrsverstoß der Zeugin vor, wenn sie gegen das bereits ca. 20 Sekunden lang stehende Beklagten-Kfz gefahren wäre. Eine solche Fallgestaltung ist aber, wie ausgeführt, nicht bewiesen.

23 bb) Der Zeugin kann auch kein Verstoß gegen § 7 V StVO vorgeworfen werden. Insbesondere spricht gegen sie insoweit kein Anscheinsbeweis. Der Rückschluss auf einen Verstoß gegen § 7 V StVO verbietet sich hier, weil sich der Unfall in einem engen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 2 ereignet hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines unfallkausalen Verkehrsverstoßes durch den Spurwechsel sehr groß ist. Ob die Annahme eines Anscheinsbeweises auch aus anderen Gründen ausscheidet, bedarf keiner Erörterung.

24 c) Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2 würde die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 I, II StVG zurücktreten (vgl. Bachmor/Quarch in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 9 StVO Rn. 11). Es kann daher dahinstehen, ob der Unfall für die Zeugin XXXX ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG war.

25 II. Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt, soweit für das Berufungsverfahren relevant, Folgendes:

26 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

27 a) Dass es nicht der Kläger selbst war, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, sondern seine Tochter, die Zeugin XXXX, ist unschädlich. Der Kläger hat nämlich gleichwohl einen Schaden. Denn die Zeugin hat gegen ihn jedenfalls einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) unter dem Gesichtspunkt eines sog. "auch fremden" Geschäfts.

28 b) Aus der Abtretungserklärung der Zeugin XXXX können die Beklagten nicht für sich Günstiges herleiten. Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass die Zeugin XXXX Auftraggeberin des Schadensgutachtens gewesen sei. Dass sie für den Gutachter erkennbar im Namen des Klägers gehandelt und dessen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten hat, lässt dieser Vortrag nicht erkennen. Die Beklagten haben auch nicht behauptet, dass die Zeugin vom Kläger entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Auf den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag kommt es nicht an, § 531 II ZPO.

29 c) Auch im Übrigen bestehen gegen die geltend gemachte - restliche - Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten keine Bedenken.

30 2. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls ist die Berufung des Klägers ebenfalls begründet, die Berufung der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall vollumfänglich zu.

31 a) Dem Eigentümer eines Pkws, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu, auch wenn er sich keinen Ersatzwagen anmietet (vgl. BGHZ 45, 212; 56, 214; BGHZ 98, 212; std. Rspr.). Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs, d.h. für die grundsätzlich notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, NZV 2013, 229); unter Umständen kann sich der ersatzfähige Zeitraum verlängern (siehe etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007 - 4 U 470/06-153 - BeckRS 2008, 01338; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1711).

32 Voraussetzung für die Erstattung von Nutzungsausfall ist ein beim Geschädigten durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eingetretener fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil, weil der Geschädigte das Fahrzeug während der Wiederherstellungszeit nutzen wollte (Nutzungswille), die hypothetische Möglichkeit hierzu bestand (Nutzungsmöglichkeit) und die Entbehrung der Nutzung nicht auf andere Weise kompensiert wurde (siehe etwa BGH, zfs 2008, 501; BGH, NJW 2009, 1663; BGH zfs, 2013, 3839).

33 b) Gemessen daran steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall zu.

34 Was die Nutzung des Fahrzeugs durch Familienangehörige betrifft, wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Hinzu kommt, dass der Nutzungswille bei einem privat genutzten Fahrzeug - wie hier - vermutet wird. Dafür spricht auch die tatsächliche Durchführung der Reparatur.

35 In Zusammenschau aller Umstände kann ungeachtet der als Anlage B3 vorgelegten E-Mail des Klägers vom 02.10.2021 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Notreparatur durchgeführt wurde mit der Folge, dass bereits vor der eigentlichen Reparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt war. Das ergibt sich bereits aus dem in der ersten Instanz gehaltenen Vortrag. Für den Zeitraum bis zur Besichtigung durch den Gutachter am 24.09.2021 kann das ohnehin nicht zweifelhaft sein, weil im Gutachten darauf hingewiesen wird, dass eine Notreparatur unwirtschaftlich sei. Zu diesem Zeitpunkt kann, was das Amtsgericht übersehen hat, eine Notreparatur also noch nicht durchgeführt gewesen sein. Im Hinblick auf die festgestellte Unwirtschaftlichkeit einer Notreparatur stellt sich zudem die Frage, warum der Kläger eine solche hätte durchführen sollen. Das kann aber auf sich beruhen: Die E-Mail vom 02.10.2021 bezieht sich ausdrücklich auf die Beschädigung des Vorderrades. In der Tat hatte der Gutachter eine Beschädigung des vorderen rechten Laufrads festgestellt (Gutachten, Seite 4). Allerdings ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Reparaturrechnung, dass auch Arbeiten am Laufrad vorne rechts durchgeführt wurden. Insoweit war eine Reparatur also noch notwendig, mithin noch nicht durchgeführt. Dazu passt, dass die Zeugin XXXX die Durchführung einer Notreparatur bei Gelegenheit ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht mit Vehemenz verneint hat; darauf kommt es nach dem Gesagten freilich nicht an.

36 Dafür, dass der Kläger seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt hat, ist nichts ersichtlich. Es geht insoweit um ein Mitverschulden gemäß § 254 II 1 BGB, für dessen Voraussetzungen die Beklagten beweisbelastet sind. Allein der Umstand, dass die Reparatur des (nicht verkehrssicheren) Fahrzeugs länger gedauert hat, als es der Gutachter zuvor prognostiziert hatte, ist unschädlich. Der Kläger hat - den Anforderungen seiner sekundären Darlegungslast entsprechend - zu den Gründen der Reparaturverzögerung vorgetragen (Lieferengpässe aus Asien nebst Einzelheiten). Mehr war von ihm nicht zu verlangen. Es hätte nun den Beklagten oblegen, zu beweisen, dass sich der Kläger gleichwohl vorwerfbar verhalten hat. Geschehen ist das nicht.

37 3. Der Kläger kann nach allem unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 1 3.036,99 € verlangen (Reparaturkosten in Höhe von 3.227,40 €, Gutachterkosten in Höhe von 681,28 €, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.026 €; hiervon ist die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 1.897,69 € in Abzug zu bringen). Schließlich stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen auf die Hauptforderung zu.

38 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 97 I, 100 IV, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), sind nicht ersichtlich.

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