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64 T 26/25•LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2025-06-05, 64 T 26/25
64 T 26/25Tribunal Cantonal5 de jun. de 2025
1. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt nur in den engen Anwendungsfällen in Betracht, dass verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Denn durch die Antragstellung werden die andernfalls erhöhten Anforderungen an die Räumung einer Wohnung umgangen.(Rn.8) 2. Bei einer ursprünglich freiwilligen Besitzüberlassung an den Räumlichkeiten durch den Antragsteller an den Antragsgegner liegt keine verbotene Eigenmacht an der Wohnung vor.(Rn.9) 3. Für eine das Betretensverbot rechtfertigende Gefahr für Leib oder Leben sind konkrete Anhaltspunkte notwendig für eine bevorstehende, nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten; schuldhaftes Handeln des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsgegner wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber fremden Sachen an den Tag gelegt hat, Nachbarn tätlich angegriffen hat und mehreren Personen mit Gewalt bedroht hat.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 18. März 2025, 238 C 36/25 eV
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 64 T 26/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0605.64T26.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 858 BGB, § 940a Abs 1 ZPO
Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt nur in den engen Anwendungsfällen in Betracht, dass verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Denn durch die Antragstellung werden die andernfalls erhöhten Anforderungen an die Räumung einer Wohnung umgangen.(Rn.8)
Bei einer ursprünglich freiwilligen Besitzüberlassung an den Räumlichkeiten durch den Antragsteller an den Antragsgegner liegt keine verbotene Eigenmacht an der Wohnung vor.(Rn.9)
Für eine das Betretensverbot rechtfertigende Gefahr für Leib oder Leben sind konkrete Anhaltspunkte notwendig für eine bevorstehende, nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten; schuldhaftes Handeln des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsgegner wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber fremden Sachen an den Tag gelegt hat, Nachbarn tätlich angegriffen hat und mehreren Personen mit Gewalt bedroht hat.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 18. März 2025, 238 C 36/25 eV
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die am 07.02.2025 vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Räumungsklage die im 5. Obergeschoss links im Hause .... straße XX in .... gelegene Wohnung Nummer 24, insbesondere das vis à vis vom Eingang liegende Zimmer, das Anlage zu diesem Beschluss in der Zeichnung schraffiert dargestellt ist, nebst Küche, Bad und Flur zu betreten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 2.520,00 € festgesetzt.
I.
1 Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
2 Gegen die am 18.03.2025 und dem Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25.03.2025 zugestellte erlassene Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hat der Antragsteller am 07.04.2025 sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin II erhoben und beantragt, gemäß dem ursprünglichen Hauptantrag zu entscheiden.
3 Nach Übersendung zur Entscheidung über eine Abhilfe an das Amtsgericht Charlottenburg hat dieses der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin II als Beschwerdegericht vorgelegt, ohne den Eingang der mit Schriftsatz vom 07.04.2025 binnen Wochenfrist angekündigten weiteren Beschwerdebegründung abzuwarten.
4 Das Amtsgericht Charlottenburg - Betreuungsgericht - hat zum Aktenzeichen 213 C 37/25 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung einer etwaigen Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des hiesigen Antragsgegners eingeholt, das der beauftragte Sachverständige Dr. med. ....sodann am 16.04.2025 – nach Befunderhebung während eines vorübergehenden stationären Aufenthaltes des Antragsgegners in der .... – mit positiver Feststellung einer solchen Prozessunfähigkeit vorgelegt hat.
II.
5 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller einen Anspruch auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gemäß dem Hauptantrag hat.
6 a) Der Antragsgegner ist zwar selbst spätestens seit November 2024 geschäfts- und damit prozessunfähig, wie sich nach Erlass der Ausgangsentscheidung durch das Sachverständigengutachten des Dr. ....herausstellte. Durch Bestellung des Rechtsanwalts ....als Betreuer des Antragsgegners (siehe den Betreuerausweis des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09.05.2025 zum dortigen Az. .... xx) und nachgeholter Zustellung aller relevanter Schriftstücke an den Betreuer am 28.05.2025 gemäß § 170 Abs. 1 ZPO ist diesem anfänglichen Verfahrensmangel indes abgeholfen worden.
7 b) Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf ein Betretensverbot der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 940a Abs. 1 ZPO.
8 Im Ausgangspunkt zutreffend bestimmt das Amtsgericht den Maßstab des 940a ZPO. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt nur in den engen Anwendungsfällen in Betracht, dass verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt, da durch die Antragstellung die andernfalls erhöhten Anforderungen an die Räumung einer Wohnung umgangen werden.
9 Eine verbotene Eigenmacht an der Wohnung liegt mit Blick auf die ursprünglich freiwillige Besitzüberlassung an den Räumlichkeiten durch den Antragsteller an den Antragsgegner nicht vor.
10 Allerdings ist hier eine das Betretensverbot rechtfertigende Gefahr für Leib oder Leben hinreichend von dem Antragsteller glaubhaft gemacht. Das Amtsgericht beschränkt den davon geschützten Personenkreis unzutreffend auf den Vater des Antragstellers als den Hauptmieter der Wohnung und Untervermieter des Antragstellers sowie auf den Antragsteller selbst als den Vermieter des Antragsgegners. Tatsächlich ist eine entsprechende Rechtsfolge auch bei konkreten Gefahren für Leib und Leben Dritter möglich. Der Antragsteller muss nur dem Betroffenen zur Gefahrenabwehr verpflichtet sein, etwa als Hauseigentümer oder Vermieter, wenn eine Gefahr für andere Mieter besteht. Notwendig sind konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende, nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten; schuldhaftes Handeln des Antragsgegners ist im Übrigen nicht erforderlich (Elzer/Mayer , in: BeckOK ZPO, 56. Ed., 01.03.2025, § 940a ZPO Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier mit den Ausführungen in der Antragsschrift dargetan, die mittels eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers sowie der Zeugen ...., ...., .... sowie .... ....glaubhaft gemacht wurden. Danach hat der Antragsgegner nicht nur wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber ihm fremde Sachen an den Tag gelegt, sondern gegenüber der Zeugin .... ....als Nachbarin die Hand erhoben, den Zeugen .... als Nachbarn tätlich angegriffen, die vier- oder fünfjährige Tochter des Zeugen ....als Nachbarin sowie die Zeugin X.... und den Antragsteller mit Gewalt bedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 06.02.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
11 c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht entfallen, da der Antragsgegner nicht dauerhaft in der .... stationär untergebracht wurde, sondern zwischenzeitlich wieder auf freiem Fuße ist.
12 d) Der bestellte Betreuer des Antragsgegners erhielt für diesen – mit Blick auf den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine kurzfristige – Stellungnahmegelegenheit bis zum 03.06.2025 einschließlich. Es ging bis zum Absetzen der vorliegenden Entscheidung keine Stellungnahme bei Gericht ein.
13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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