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7 U 10/25•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2025-07-09, 7 U 10/25
7 U 10/25Tribunal Superior / Civil Chamber 79 de jul. de 2025
1. Da die Glücksspielstaatsverträge allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen sollen und hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne anknüpfen, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“ und damit das Verbot schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll, können die in ihnen enthaltenen Verbotsregelungen keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ROM-I-Verordnung 593/2008 verstanden werden (Anschluss: OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2025 - 2 U 27/24, juris Rn. 46).(Rn.4) 2. Von der Frage der Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets der Länder zu unterscheiden ist die Thematik der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der VO (EG) Nr. 593/2008 - „Rom I“ (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 - 21 U 69/24, juris Rn. 20).(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 7 U 10/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0709.7U10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 812 BGB, § 823 BGB, Art 6 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, Art 9 Abs 1 EGV 593/2008, Art 12 Abs 1 Buchst e EGV 593/2008 ... mehr
Rechtskraft: ja
Da die Glücksspielstaatsverträge allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen sollen und hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne anknüpfen, „wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird“ und damit das Verbot schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll, können die in ihnen enthaltenen Verbotsregelungen keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ROM-I-Verordnung 593/2008 verstanden werden (Anschluss: OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2025 - 2 U 27/24, juris Rn. 46).(Rn.4)
Von der Frage der Anwendbarkeit einer öffentlich-rechtlichen Verbotsvorschrift außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets der Länder zu unterscheiden ist die Thematik der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) der VO (EG) Nr. 593/2008 - „Rom I“ (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 - 21 U 69/24, juris Rn. 20).(Rn.5)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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