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16 K 2086/23•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2025-02-12, 16 K 2086/23
16 K 2086/23Tribunal Fiscal / Division 1612 de fev. de 2025
1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.42) 2. Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.96) 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.96) 4. Es ist nicht exzessiv, wenn knapp zwei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.66)
Entscheidungsdatum: 2025-02-12
Aktenzeichen: 16 K 2086/23
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.16K2086.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 40 Abs 1 Alt 3 FGO, § 151 Abs 1 FGO, § 709 S 1 ZPO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 2 EUV 2016/679 ... mehr
Rechtskraft: ja
Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Verpflichtungsklagen, sondern (allgemeine) Leistungsklagen, so dass stattgebende Urteile vorläufig vollstreckbar sind.(Rn.42)
Im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.96)
Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich am geschätzten Aufwand des FA für die Auskunftserteilung.(Rn.96)
Es ist nicht exzessiv, wenn knapp zwei Jahre nach der letzten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erneut Auskunft verlangt wird.(Rn.66)
Lehnt die Behörde in einem Fall, in dem ihr Ermessen nicht auf Null reduziert ist, eine beantragte Akteneinsicht ab, ohne erkennen zu geben, dass ihr hinreichend bewusst gewesen ist, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht haben könnte, so ist die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft.(Rn.81) (Rn.82) (Rn.88)
Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 - 16 K 16078/23
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