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52 O 147/22•LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-06-23, 52 O 147/22
52 O 147/22Tribunal Cantonal23 de jun. de 2025
1. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht durch Voreinstellungen ohne ein Eingreifen der betroffenen Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden (Art. 25 Abs. 2 S. 3 EUV 2016/679). Der Betroffene soll damit auch in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer geschützt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 U 66/17). Einer solchen Gefahr durch eine Marktteilnahme sind die Nutzer einer entsprechenden App ausgesetzt, die im Gegenzug für ein kostenloses Vergnügen durch einen weltweiten Austausch von Videos die Daten der Teilnehmer für kommerzielle Zwecke nutzt, indem sie Werbekunden den Zugang zu einem weltweiten Netz von Nutzern verspricht. (Rn.40) 2. Die mit der Sichtbarmachung der Nutzerdaten einhergehende Datenverarbeitung ist daher rechtswidrig, weil kein Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit a) bis f) EUV 2016/679 erfüllt ist. Insbesondere ist die Verarbeitung der Daten nicht zur Erfüllung des mit den Nutzern geschlossenen Vertrages erforderlich.(Rn.42) 3. Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, wieso es erforderlich sein sollte, die Voreinstellung einer App so einzurichten, dass es anderen Nutzern erlaubt wird, den jeweiligen Nutzer "zu finden", d.h. die Profildaten und Beiträge des Nutzers zu sehen.(Rn.47)
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 52 O 147/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0623.52O147.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, Art 6 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 6 Buchst b EUV 2016/679 ... mehr
Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht durch Voreinstellungen ohne ein Eingreifen der betroffenen Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden (Art. 25 Abs. 2 S. 3 EUV 2016/679). Der Betroffene soll damit auch in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer geschützt werden (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 U 66/17). Einer solchen Gefahr durch eine Marktteilnahme sind die Nutzer einer entsprechenden App ausgesetzt, die im Gegenzug für ein kostenloses Vergnügen durch einen weltweiten Austausch von Videos die Daten der Teilnehmer für kommerzielle Zwecke nutzt, indem sie Werbekunden den Zugang zu einem weltweiten Netz von Nutzern verspricht. (Rn.40)
Die mit der Sichtbarmachung der Nutzerdaten einhergehende Datenverarbeitung ist daher rechtswidrig, weil kein Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit a) bis f) EUV 2016/679 erfüllt ist. Insbesondere ist die Verarbeitung der Daten nicht zur Erfüllung des mit den Nutzern geschlossenen Vertrages erforderlich.(Rn.42)
Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, wieso es erforderlich sein sollte, die Voreinstellung einer App so einzurichten, dass es anderen Nutzern erlaubt wird, den jeweiligen Nutzer "zu finden", d.h. die Profildaten und Beiträge des Nutzers zu sehen.(Rn.47)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Chief Executive Officer (CEO), zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, bei der erstmaligen Anmeldung in der Anwendung ... standardmäßig das Nutzungsprofil und dessen Inhalte für alle Nutzer der Anwendung als Voreinstellung sichtbar zu machen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten einen auf Datenschutzverstöße gestützten Unterlassungsanspruch.
2 Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherschutzverbände der Bundesländer. Die Beklagte, mit Sitz in den USA, bietet den Dienst "..." an, eine mobile App, mit der Nutzer kurze Videoclips aufnehmen, bearbeiten und mit andern teilen können.
3 Die App ist so programmiert, dass bei der erstmaligen Installation grundsätzlich die globale Sichtbarkeit des Nutzerprofils und der vom Nutzer veröffentlichten Beiträge für alle anderen registrierten Nutzer voreingestellt ist. Die vom Nutzer veröffentlichten Beiträge können bei dieser Voreinstellung auch von nicht registrierten Nutzern aufgerufen werden.
4 Diese Voreinstellung kann auf unterschiedliche Weise eingeschränkt werden. Zum einen kann in den Privatsphäre-Einstellungen die Voreinstellung "Anderen erlauben, mich zu finden" deaktiviert werden, mit der Folge, dass anderen Benutzern nicht mehr vorgeschlagen wird, dem Nutzer zu folgen. Außerdem kann die Auswahl "Privates Konto" getroffen werden, mit der Folge, dass vom Nutzer veröffentlichte Beiträge nur von von ihm "genehmigten Leuten" angeschaut werden können.
5 Zum anderen kann die Voreinstellung auch in Bezug auf einen konkreten Beitrag eingeschränkt werden. So besteht die Möglichkeit, anlässlich der Veröffentlichung eines Beitrages die Vorauswahl "Personen, die mein Video ansehen können: öffentlich" zu deaktivieren und die Funktion "privat" auszuwählen. Wird die Voreinstellung nicht geändert, erscheint unmittelbar vor der Veröffentlichung noch einmal eine Abfrage mit dem Inhalt: "Bestätigung: Dein Konto ist öffentlich und Deine öffentlichen Videos kann jeder sehen. Um es zu einem privaten Konto zu machen, gehe zu Deinen Datenschutzeinstellungen", auf die über die Schaltfläche "Abbrechen" oder "Jetzt Veröffentlichen" reagiert werden muss.
6 Das Angebot der Beklagten richtet sich an Nutzer mit einem Mindestalter von 13 Jahren. Um das Alter zu verifizieren wird der Nutzer im Zuge seiner Registrierung aufgefordert, sein Geburtsdatum anzugeben. Diesbezüglich informierte die Datenschutzerklärung der Beklagten in ihrer im Jahr 2018 und bis Februar 2020 aktuellen Fassung wie folgt:
7 "Sie dürfen unsere Dienste nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie jünger als 13 Jahre alt sind. Daher fragen wir Sie nach Ihrem Geburtsdatum, bevor Sie ein Konto auf unserer Plattform eröffnen können, um sicherzustellen, dass Sie 13 Jahre oder älter sind. Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und sofern gesetzlich erforderlich, werden wir gemäß unseren Nutzungsbedingungen per E-Mail um die Zustimmung Ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten hinsichtlich Ihrer Nutzung unserer Dienste bitten".
8 Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2018 im Hinblick auf die voreingestellte globale Sichtbarkeit von Nutzerdaten einerseits und im Hinblick auf die aus seiner Sicht unzulängliche Altersverifikation der Nutzer andererseits ab und forderte sie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Die Beklagte bot mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2018 eine eingeschränkte Unterlassungserklärung an, die der Kläger indes nicht annahm.
9 Der Kläger meint, dass die von der Beklagten angebotene App unter den vorgenannten beiden Gesichtspunkten wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorgaben zu beanstanden sei und dass ihm aus diesem Anlass nach Maßgabe der §§ 8, 3, 3a UWG und in Bezug auf den Antrag zu 1) auch nach § 2 UKlaG ein Unterlassungsanspruch zustehe.
10 Mit dem Antrag zu 1) beanstandet der Kläger, dass im Regelfall, d. h. ohne Abwahl der Voreinstellung, das Nutzungsprofil eines Nutzers der App und dessen Inhalte für alle anderen Nutzer der App ohne weiteres sichtbar seien. Der Kläger meint, dass damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, namentlich Art. 6 Abs. 1 lit. a) und lit b), 7 Abs. 2, 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO einhergehe. Die Beklagte versäume es, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für diese Zwecke einzuholen. Die Voreinstellung sei auch nicht bereits vom Vertragszweck gedeckt, weil dieser die globale Sichtbarkeit der Nutzerbeiträge nicht notwendig vorgebe. Die Offenheit des Nutzerprofils könne nicht zum legitimen Vertragszweck im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit b) DSGVO bestimmt werden, weil ein solcher Vertragszweck gegen die in Art. 25 Abs. 2 S. 2 DSGVO normierte Verpflichtung verstoße, technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Das auf die Abmahnung hin unterbreitete Angebot der Beklagten, Verbraucher im Alter zwischen 13 und 18 Jahren mittels eines eingeblendeten Dialogfeldes auf die Konsequenzen eines öffentlichen Profils und die Möglichkeit der Abwahl hinzuweisen, sei unzureichend, weil dies volljährige Nutzer weiter ungeschützt lasse.
11 Mit dem Antrag zu 2) beanstandet der Kläger die Ausgestaltung der Altersverifikation bei der Anmeldung minderjähriger Nutzer. Die Beklagte verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 DSGVO, wenn sie die uneingeschränkte Nutzung der App nur davon abhängig mache, dass durch die eigenständige Eingabe eines Geburtsdatums ein Mindestalter des Nutzers von 13 Jahren nachgewiesen werde. Damit habe die Beklagte zudem gegen ihre als Anlage K 5 zur Akte gereichte eigene vormalige Datenschutzerklärung verstoßen, da sie auch bei erklärtermaßen minderjährigen Nutzern darauf verzichte, per E-Mail die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten zu einer Nutzung der App einzuholen.
12 Der Kläger beantragt,
13 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
14 a) bei der erstmaligen Anmeldung in der Anwendung ... standardmäßig das Nutzungsprofil und dessen Inhalte für alle Nutzer der Anwendung als Voreinstellung sichtbar zu machen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
15 b) personenbezogene Daten von Nutzern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung der Träger der elterlichen Sorge zu verarbeiten, wenn die Verarbeitung einer informierten und freiwilligen Einwilligung bedarf und wenn die Feststellung des Alters der Nutzer ausschließlich erfolgt wie nachfolgend abgebildet:
16 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 23.12.2019) zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie meint, dass dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle. Dies deshalb, weil die Datenschutzgrundverordnung keine Popularklagemöglichkeit eröffne und das UWG und das UKlaG, auf die der Kläger seine Klagebefugnis stütze, neben der DSGVO nicht anwendbar seien. Die DSGVO bilde eine abschließende Regelung.
20 Im Übrigen falle ihr auch kein unlauteres Verhalten im Sinne des § 3a UWG zur Last, an das ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 UWG anknüpfen könne. Dies scheitere schon daran, dass es sich bei den vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handele. Vielmehr dienten der in Art. 6 DSGVO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO normierte Grundsatz der Rechtmäßigkeit und die in den flankierenden Normen der Art. 7, 8 DSGVO bestimmten Vorgaben zur Einholung einer wirksamen Einwilligung allein dem Schutz der Grundfreiheiten natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO, Art. 8 GrCh) sowie dem Schutz des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der EU (Art. 1 Abs. 3 DSGVO).
21 Schließlich gehe der Vorwurf, ihr fehle nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO eine Einwilligung der Nutzer ihrer App in die Datenverarbeitung, deshalb ins Leere, weil sie einer solchen Einwilligung gar nicht bedürfe und sich deshalb auch nicht um sie bemühe. Dies gelte gleichermaßen für die Voreinstellung der globalen Sichtbarkeit wie für die vermeintlich fehlende Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Falle der Registrierung minderjähriger Nutzer. Die Sichtbarmachung von Nutzerinhalten sei vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO deshalb rechtmäßig, weil die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung des mit den Nutzern der App geschlossenen Vertrages erforderlich sei. Das mit ihrer App unterbreitete Angebot ziele darauf ab, Nutzerinhalte über die Plattform möglichst vielen Zuschauern mitzuteilen. Wer nur ein eigenes selbst erstelltes und bearbeitetes Video einzelnen anderen Personen zukommen lassen wolle, sei auf die von ihr angebotene App nicht angewiesen und könne stattdessen auf die Funktionen eines jeden Smartphones zurückgreifen. Der auf die Öffentlichkeit des Austauschs bezogene Vertragszweck komme in ihren AGB unter Ziffer 2a (c) und (e) auch deutlich zum Ausdruck, da dort ausdrücklich das "Hochladen von Nutzervideos" und das "Zeigen und Vorführen" angesprochen würden. Wer auf dieses Angebot eingehe, könne nicht geltend machen, dass er das Angebot nicht in vollem Umfang nutzen wolle. Ein solcher Vorbehalt schränke die vertraglichen Rechte und Pflichten nicht ein. Vielmehr könne sie ihre Hauptleistungspflicht nicht erfüllen, wenn Inhalte der Nutzer lediglich gespeichert und nicht für andere Nutzer auffindbar veröffentlicht würden.
22 Mit den von ihr gewählten Voreinstellungen gehe daher auch kein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO einher. Vielmehr sei die Verarbeitung der Daten in diesem Umfang aus den vorstehenden Gründen erforderlich, um den Vertragszweck verwirklichen zu können.
23 Vorsorglich erhebt die Beklagte in Bezug auf den auf das UWG gestützten Klageantrag zu 1) die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die unter Ziffer 1 angegriffene Voreinstellung der globalen Sichtbarkeit in Bezug auf Jugendliche im Alter zwischen 13 und 16 Jahren schon Ende des Jahres 20218 aufgehoben zu haben und seither in dieser Altersgruppe eine Abfrage vorzunehmen, ob das Nutzerprofil öffentlich oder privat geführt werden solle. An diese Neuregelung anknüpfende auf das UWG gestützte Unterlassungsansprüche seien bei Klageeinreichung bereits verjährt gewesen.
I.
24 Die Klage ist in Bezug auf die Anträge zu 1 a) und 2) zulässig. In Bezug auf den Antrag zu 1b) ist die Klage bereits unzulässig.
25 Der Kläger ist klagebefugt.
26 Er ist als in der Liste nach § 4 UklaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt.
27 Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen Unterlassungsansprüche wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen auch den qualifizierten Verbraucherbänden, die in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind, zu. Gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Bezug auf Unterlassungsansprüche wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken, namentlich wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der DSGVO, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten.
28 Die in den vorstehenden nationalen Gesetzen begründete Verbandsklagebefugnis wird nicht durch die europarechtlichen Regelungen der DSGVO verdrängt, die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Abwehrrechte einer von einem Datenschutzverstoß betroffenen Person an einen Verbraucherschutzverband zu übertragen oder entsprechenden Verbänden unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 DSGVO das Recht einzuräumen, gerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 28.04.2022 - C-319/20 - entschieden, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die - wie die hier in Rede stehenden § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG - einem Verbraucherschutzverband das Recht einräumt, unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten mit der Begründung zu erheben, dass ein Verbraucherschutzgesetz verletzt worden sei, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierbarer natürlicher Personen nach der DSGVO verletzt. Die mit der Klageerwiderung vom 27.02.2020 vertretene These der Beklagten, das die DSGVO abschließenden Charakter habe, ist damit unvereinbar.
29 Entgegen der Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 08.08.2024 schränkt die DSGVO die Klagebefugnis aufgrund nationaler Normen auch nicht dahingehend ein, dass sie nur dann bestehe, wenn eine Informationspflichtverletzung beklagt werde. Diese These findet in dem Urteil des EuGH vom 11.07.2024 - C-757/22 - keine Grundlage. Der EuGH hat sich in diesem Verfahren mit der Vorlagefrage des BGH auseinandergesetzt, ob die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO genannte Voraussetzung einer Verbandsklage nach nationalem Recht für den Fall, dass die in Art. 78 und 79 DSGVO aufgeführten Rechte auf wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Datenschutzverstöße "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden seien, auch dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, wenn eine Informationspflichtverletzung nach Art. 12 oder Art. 13 DSGVO geltend gemacht werde. Der EuGH hat bestätigt, dass (auch) die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verletzung einer Informationspflicht aus den Art. 12 und Art. 13 DSGVO als Verstoß "infolge einer Verarbeitung" zu werten sei und damit von dem in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Verbandsklagemechanismus Gebrauch gemacht werden könne. Dass der Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DSGVO auf die Verletzung von Informationspflichten nach der DSGVO beschränkt sei, ergibt sich daraus nicht.
30 Ebenso wenig verfängt der Einwand der Beklagten, der Kläger sei deshalb nicht klagebefugt, weil er mit seiner Klage nur auf die Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen dringe, nämlich auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen im Sinne des Art. 25 DSGVO, insofern aber keine Verletzung der in Kapitel III DSGVO aufgeführten Rechte betroffener Personen geltend mache. Der Kläger rügt ausdrücklich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 a DSGVO.
31 Der Klageantrag zu 1a) ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Einwand der Beklagten, der Antrag lasse im Ungefähren, was unter der angegriffenen standardmäßigen Sichtbarkeit des Nutzerprofils und dessen Inhalten zu verstehen sei und worin die beanstandete Datenverarbeitung liegen solle, weil der Screenshot dies jedenfalls nicht veranschauliche, verfängt nicht. Die Klagebegründung lässt keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Voreinstellung der App beanstandet, die der Screenshot durch die aktivierte Einstellung "Anderen erlauben, mich zu finden" illustriert und die zur Folge hat, dass anlässlich der Registrierung die eingegebenen persönlichen Daten der Nutzer und nachfolgend deren veröffentlichte Beiträge verarbeitet werden.
32 Der Klageantrag zu 1b) ist indes unzulässig, weil es ihm an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen Bestimmtheit mangelt.
33 Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den geltend gemachten Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.
34 Dem wird der Klageantrag zu 1b) nicht gerecht. Der Kläger knüpft das mit dem Klageantrag zu 1b) in Bezug auf Unter-16-Jährige begehrte Verbot einer Datenverarbeitung an die Bedingung, dass diese Datenverarbeitung einer informierten und freiwilligen Einwilligung bedürfe. Damit verlagert er die Prüfung, ob es einer solchen Einwilligung im Einzelfall bedarf, in das Vollstreckungsverfahren, wo diese Prüfung nicht zu leisten ist. Die Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter der Einwilligung der Betroffenen bedarf, lässt sich nicht anhand eines Abgleichs der betroffenen Daten mit dem erwirkten Titel beurteilen, weil Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO eine Reihe von weiteren Erlaubnistatbeständen aufzählen, die als Alternative für die sub. a) genannte Einwilligung in Betracht kommen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte in ihren vormaligen Datenschutzinformationen selbst angekündigt hat, dass sie - sofern gesetzlich erforderlich - die Zustimmung der Erziehungsberechtigen einholen werde, grenzt den Kanon der möglichen Rechtfertigungsgründe nicht auf die Einwilligung ein. Denn schon der Einschub "soweit gesetzlich erforderlich" deutet darauf hin, dass alternative Rechtfertigungsmöglichkeiten im Raum stehen. Das Vollstreckungsgericht müsste die Feststellung treffen, dass die alternativen Erlaubnistatbestände nicht einschlägig seien, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Einwilligung des Betroffenen in die Datenverarbeitung erforderlich sei. Eine solche Prüfung soll aber dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben.
II.
35 Die Klage ist überdies auch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
36 Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Anlass der mit dem Klageantrag zu 1 a) angegriffenen Voreinstellung der App ... zum Thema Privatsphäre und Sicherheit gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu.
37 Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diesen Vorwurf erhebt der Kläger zu Recht.
a)
38 Bei den hier vom Kläger zum Maßstab genommenen Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO handelt es sich um marktverhaltenslenkende Normen im Sinne des § 3a UWG.
39 Dem Interesse der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer dient eine Vorschrift dann, wenn die Interessen der Verbraucher gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt werden (Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a, Rn. 1.67 unter Verweis auf BGH GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende; BGH GRUR 2017, 537 Rn. 20 - Saatgetreide; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2022, 175 Rn. 25 - Kabel-TV-Anschluss). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des Gesetzes in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen soll (BGH GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; BGH GRUR 2022, 175 Rn. 25 - Kabel-TV-Anschluss). Die Frage, ob eine Norm darauf zielt, im vorbeschriebenen Sinne wettbewerbliche Belange von Anbietern oder Nachfragenden von Waren oder Dienstleistungen zu schützen, ist im Wege der Auslegung der Norm, auf die der Anspruch jeweils gestützt wird, zu ermitteln.
40 Die zitierten Regelungen der DSGVO verbieten die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter vorbehaltlich einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder anderer, gesondert aufgezählter Erlaubnistatbestände. Dabei muss eine schriftlich erteilte Einwilligung den Vorgaben des Art. 7 DSGVO genügen und gemäß Art. 7 Abs. 2 DSGVO insbesondere auf einem Ersuchen beruhen, das in verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache formuliert worden ist. Gemäß Art. 25 Abs. 2 S. 3 DSGVO muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne ein Eingreifen der betroffenen Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
41 Dieser Erlaubnisvorbehalt der DSGVO und der sog. Grundsatz der privacy by default bezwecken nicht allein den Persönlichkeitsrechtsschutz der Betroffenen, sondern zielen in Fällen, in denen das geschützte Persönlichkeitsrecht gerade durch eine Marktteilnahme gefährdet wird, auch auf den Schutz des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 - 3 U 66/17, juris Rn. 72; OLG Köln, Urteil vom 14.08.2009 - I-6 U 70/09 - Rn. 14 zu § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG). Einer solchen Gefahr durch eine Marktteilnahme sind die Nutzer der App ... ausgesetzt. Denn die Beklagte bietet den Nutzern ihrer App nicht lediglich ein kostenloses Vergnügen im weltweiten Austausch von Videos, sondern nutzt im Gegenzug die Daten der Teilnehmer für kommerzielle Zwecke, indem sie Werbekunden den Zugang zu einem weltweiten Netz von Nutzern verspricht. Die in das Nutzerprofil eingegebenen Daten und die zur Veröffentlichung freigegebenen Beiträge bilden mithin die geldwerte Gegenleistung, die die Nutzer der App zu erbringen haben. Die in der DSGVO normierten Vorgaben für eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung der Daten steuern mithin das Marktverhalten der Nutzer in einem solchen Fall in gleicher Weise wie im Fall eines kostenpflichtigen Angebotes, das eine Aufklärung über den Preis und etwaige versteckte Kosten voraussetzt.
b)
42 Die mit dem Klageantrag zu 1 a) angegriffene Voreinstellung zum Thema Privatsphäre und Sicherheit verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die mit der Sichtbarmachung der Nutzerdaten einhergehende Datenverarbeitung ist rechtswidrig, weil kein Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit a) bis f) erfüllt ist. Insbesondere ist die Verarbeitung der Daten entgegen der Argumentation der Beklagten nicht zur Erfüllung des mit den ...-Nutzern geschlossenen Vertrages erforderlich, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
43 Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.07.2023 - C 252/21 - Meta Platforms u.a. - Tz. 90) eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können.
(1.)
44 Es steht außer Streit, dass die im Streit stehende Datenverarbeitung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO durch eine Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt ist. Denn die Beklagte räumt ein, dass sie eine solche Einwilligung nicht einholt.
(2.)
45 Die Datenverarbeitung ist auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO deshalb gerechtfertigt, weil sie zur Erfüllung des Vertrages, den die Beklagte mit den Nutzern ihrer App schließt, erforderlich ist.
46 Nach Maßgabe der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH (a.a.O., Tz. 93) ist der in Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgrund eng auszulegen, da er dazu führen könnte, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Nach Art. 5 DSGVO trifft den Verantwortlichen die Beweislast dafür, dass die Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrages ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden kann (EuGH, a.a.O., Tz. 98). Dabei ist die Frage, ob eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrages wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, a.a.O, Tz. 99). Bei einem Vertrag, der mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (EuGH, a. a. O., Tz. 100).
47 Die Beklagte hat keine stichhaltigen Gründe dafür genannt, wieso es im vorgenannten Sinne erforderlich sein sollte, die Voreinstellung ihrer App so einzurichten, dass es anderen Nutzern erlaubt wird, den jeweiligen Nutzer "zu finden", d. h. die Profildaten und Beiträge des Nutzers zu sehen. Die Argumentation der Beklagten, die mit ihrer App beworbene Möglichkeit eines (mit Ausnahme der Volksrepublik China) weltweiten Austausches mit unbekannten Dritten könne nur dann verwirklicht werden, wenn es grundsätzlich alle Nutzer akzeptierten, dass auch ihre eigenen Daten von jedwedem Dritten gesehen werden könnten, überzeugt deshalb nicht, weil die Beklagte ihre App auch für eine private Form der Nutzung anbietet. Sie eröffnet in den Voreinstellungen die Möglichkeit, ein "privates" Nutzerkonto zu führen, dessen Inhalte nur für vom Nutzer ausgewählte andere Teilnehmer sichtbar sind und bietet auch vor der Veröffentlichung konkreter Beiträge die Option an, die Vorauswahl "öffentlich" zu deaktivieren und auf "private" Kontakte zu beschränken. Mit Nichten ist also die "öffentliche" Teilnahme aller Nutzer an dem Dienst unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die Funktionsweise ihrer App garantieren kann.
48 Der Umstand, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 2) das Hochladen von Nutzervideos in die App oder auf ausgewählte Social Media Plattformen von Drittanbietern (z.B. ..., ..., ... oder ...) und die Möglichkeit, anderen Nutzern des Dienstes die eigenen Videos zu zeigen und vorzuführen (Ziffer 2a) lit. C und E) als wesentliche Merkmale ihres Dienstes beschreibt, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn nicht nur ist die Frage, ob eine bestimmte Form der Datenverarbeitung im Vertrag erwähnt wird, nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH für sich genommen unerheblich (EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21 - Tz. 99); Die eigene Dienstbeschreibung stützt die Argumentation der Beklagten auch deshalb nicht, weil dort nach der vorgenannten Beschreibung unter Ziffer 2a) unter der Ziffer 2b) mit den Worten " Sie bestimmen, ob Ihre Nutzervideos und/oder Ihr Live Stream Content in den Diensten öffentlich abrufbar sind oder ob diese nur für von Ihnen freigegebene Personen zugänglich gemacht werden. Um den Zugriff auf Ihre Nutzervideos und/oder Ihren Live Stream Content einzuschränken, sollten Sie die in den Apps verfügbaren Privatsphäre-Einstellungen auswählen." auf die privaten Nutzerkonten eingegangen wird. Damit verdeutlicht die Beklagte selbst, dass ihr Angebot mehrere eigenständige Elemente umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, nämlich die öffentliche Nutzung einerseits und die private Nutzung andererseits. In einem solchen Fall ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21 - Tz. 100) für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen. Für die Form der privaten Nutzung der App ist die gewählte Voreinstellung "öffentlich" aber gerade nicht erforderlich.
49 Die gewählte Voreinstellung kann schließlich auch nicht deshalb als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich bewertet werden, weil - wie die Beklagte meint - das Kriterium der Erforderlichkeit weit zu verstehen sei und jedwede Datenverarbeitung umfassen müsse, die zur Durchführung des Vertrages notwendig werden könne. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH (a. a. O., Tz. 93) sind die in Art 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe vielmehr eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist. Dies verbietet es gleichermaßen, die Erforderlichkeit der Voreinstellung "öffentlich" daran festzumachen, dass die Möglichkeit der öffentlichen Kommunikation jedenfalls das charakteristische und wesentliche Merkmal der App darstelle. Denn eine im vorstehenden Sinne "enge" Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit nötigt dazu, die Prüfung jeweils gesondert für die beiden von der Beklagten selbst beschriebenen beiden alternativen Nutzungsformen, die öffentliche wie die private Nutzung, vorzunehmen und verbietet eine generalisierende Betrachtungsweise.
c)
50 Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber einem auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben und darauf verwiesen hat, dass sie jedenfalls in Bezug auf die Altersgruppe der 13 bis 16-jährigen seit Ende des Jahres 2018 auf die angegriffene Voreinstellung der globalen Sichtbarkeit verzichte und eine individuelle Abfrage vornehme, verfängt dies schon deshalb nicht, weil der Kläger dies bestritten und die Beklagte keinen Beweis für ihren neuen Vortrag angeboten hat.
51 Der mit dem Klageantrag zu 1 b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch, den der Kläger darauf stützt, dass die Beklagte die Verarbeitung von Daten unter-sechzehnjähriger Nutzer an einer Einwilligung festmache, die der Zustimmung der Träger der elterlichen Sorge entbehre, ist nicht nur aus den unter I. 2 dargelegten Gründen unzulässig. Der Anspruch steht dem Kläger auch in der Sache nicht zu.
a)
52 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 DSGVO
53 Während Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO mögliche Rechtfertigungstatbestände für die Verarbeitung personenbezogener Daten aufzählt, darunter unter lit. a) die Einwilligung der betroffenen Person, konkretisiert Art. 8 DSGVO die Voraussetzungen, die im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO an die wirksame Einwilligung eines Kindes zu knüpfen sind. Gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes, das noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur rechtmäßig, sofern der Träger der elterlichen Verantwortung diese Einwilligung erklärt oder der Einwilligung des Kindes zugestimmt hat.
54 Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorgaben fällt der Antragsgegnerin deshalb nicht zur Last, weil sie die Verarbeitung personenbezogener Daten minderjähriger Nutzer nicht mit deren Einwilligung rechtfertigt, sondern sich darauf stützt, dass der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Datenverarbeitung ist für die Vertragserfüllung erforderlich) eingreife. Die besonderen Vorgaben des Art. 8 DSGVO gelten aber nur im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Verordnung, die in Art. 8 Abs. 1 DSGVO mit den Worten beginnt "Gilt Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, (...), so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn ..."). Für die übrigen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO findet Art. 8 keine Anwendung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern ist nicht per se dann verboten, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Vielmehr kann losgelöst von den Voraussetzungen des an eine Einwilligung anknüpfenden Art. 8 DSGVO ein anderer Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit b) bis f) DSGVO eingreifen. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Datenverarbeitung auch zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gerechtfertigt sein kann, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei soll nämlich nach Maßgabe des letzten Halbsatzes insbesondere berücksichtigt werden, ob es sich bei dem Betroffenen um ein Kind handelt. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
b)
55 Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch auch nicht daran festmachen, dass sich die Beklagte in ihrer zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Datenschutzerklärung (Anlage K 5) verpflichtet habe, den Vorgaben des Art. 8 DSGVO entsprechend in jedem Fall die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
56 Die vormalige Datenschutzerklärung der Beklagten sah in ihrer bis Februar 2020 geltenden Fassung unter der Überschrift "Informationen, die Sie uns als Benutzer übermitteln" vor: "Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und sofern gesetzlich erforderlich, werden wir gemäß unseren Nutzungsbedingungen per E-Mail um die Zustimmung Ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Nutzung unserer Dienste bitten". Das Zustimmungsprozedere war also ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass seine Einhaltung gesetzlich erforderlich sei. Eine solche gesetzliche Vorgabe fehlt aber außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 8 DSGVO.
57 Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe einer Kostenpauschale von 200,- EUR steht dem Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu.
58 Der Anspruch ist nicht etwa deshalb zu kürzen, weil die Abmahnung nur teilweise gerechtfertigt war. Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbands. Sie fällt daher auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist deshalb in voller Höhe zu erstatten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den
59 unlauteren Wettbewerb, 43. Auflage 2025, § 13 UWG Rn. 133 m.w. Nachw.).
60 Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
61 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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