LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-03-24, 52 O 233/22

52 O 233/22Tribunal Cantonal24 de mar. de 2025

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LG Berlin II 52. Zivilkammer — 52 O 233/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-24

Aktenzeichen: 52 O 233/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0324.52O233.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 5 S 2 BtMG, § 14 Abs 5 S 2 Anl 3 aF BtMG, § 1 Nr 8a KCanG, § 6 KCanG, § 1 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG ... mehr

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für "medizinisches Cannabis" wie folgt zu werben:

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sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K4 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2022 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Antragsteller ist ein in die Liste beim Bundesamt für Justiz gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG eingetragener Verband (vgl. Anlage K 1), zu dessen satzungsmäßigen Aufgabe es mitunter gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern. Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, welches insbesondere medizinisches Cannabis vertreibt.

2 Auf der Internetseite https://www.xxxxx.de bewarb die Beklagte medizinische Cannabisprodukte. Die Internetseite ist allgemein zugänglich.

3 Mit Schreiben vom 22.11.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage K 5). Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

4 Die Klage ist der Beklagten am 18.07.2022 zugestellt worden.

5 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen, das der Klägerseite am 23.03.2023 zugestellt worden ist. Gegen dieses hat der Kläger am 31.03.2023 Einspruch erhoben.

6 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG i.V.m. Anlage III (a.F.) verstoßen habe bzw. gegen § 10 HWG verstoße. Die Beklagte werbe produktbezogen auf der Internetseite https://www.xxxxx.de für ihre medizinischen Cannabisprodukte, die als Arzneimittel im Sinne des HWG anzusehen seien.

7 Der Kläger beantragt nunmehr,

8 das Versäumnisurteil vom 16.03.2023 aufzuheben und

9 I. [wie erkannt]

10 II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 das Versäumnisurteil vom 16.03.2023 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte meint, dass der Antrag zu I. zu unbestimmt sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Anwendungsbereich des HWG vorliegend nicht eröffnet sei. Bei den beworbenen Cannabisextrakten und Cannabisblüten handele es sich um Ausgangsstoffe und nicht um Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V.m. § 2 AMG. Außerdem handele es sich bei der Werbung um eine zulässige unternehmensbezogene Werbung und die Internetseite https://www.xxxxx.de richte sich an Apotheker.

14 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 A. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 16.03.2023 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338f. ZPO eingelegt worden.

16 Das Versäumnisurteil vom 16.03.2023 ist gemäß § 343 S. 2 ZPO aufzuheben, weil die Entscheidung, die auf Grund der mündlichen Verhandlung zu erlassen ist, nicht mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt. Die Klage ist begründet.

17 B.Die Klage ist zulässig.

18 I. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

19 1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23.01.2024 - I ZR 147/22 - Rn. 19 m.w.N.).

20 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind erfüllt.

21 Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband im Sinne der Vorschrift, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist (vgl. Anlage K 1). Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dies ist grundsätzlich weit auszulegen; die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 - Rn. 14; Urteil vom 07.05.2015 - I ZR 158/14 - Rn. 14 m.w.N.). Es sind Mitglieder des Klägers in ausreichender Zahl auf demselben (räumlichen und sachlichen) Markt wie die Beklagte tätig. Der Kläger hat bereits unter der Rubrik "Heilmittel/Arzneimittel" (Klageschrift, Seite 10f.) mehrere Mitglieder benannt, die im oben genannten Sinne im Wettbewerb mit der Beklagten stehen, teilweise wiederum als Zusammenschlüsse in Branchenvereinen (etwa Hamburger Apothekerverein e.V.) oder Kammern (bspw. Ärztekammer Hamburg, Ärztekammer Schleswig-Holstein, Apothekerkammer Nordrhein). Die Zahl der benannten Mitglieder ist als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen und bezogen auf den maßgeblichen Markt, der Heilmittelbranche, im erforderlichen Maße repräsentativ (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22 - Rn. 26; Urteil vom 07.05.2015 - I ZR 158/14 - Rn. 14 m.w.N.).

22 II. Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

23 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist.

24 Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17 - Rn. 15; Urteil vom 14.07.2022 - I ZR 97/21 - Rn. 12; Urteil vom 13.07.2023 - I ZR 152/21 - Rn. 9).

25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Klageantrag zu I. als hinreichend bestimmt anzusehen. Aus diesem Antrag und der Bezugnahme auf Anlage K 4 - zusammen mit der Klagebegründung - ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger konkret beanstandet. Der Kläger wendet sich mit dem Antrag zu I. dagegen, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für medizinisches Cannabis wirbt, "sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben", mithin wie im Internetportal www.xxxxx.de geschehen. In der Klagebegründung wird die Darstellung der Webseite näher erläutert und konkretisiert, worin der Kläger die Merkmale des Verstoßes sieht. Der Kläger zitiert auf Seite 12ff. der Klageschrift jeweils unter der jeweiligen Ziffer des Antrags zu I. die konkret beanstandeten Aussagen. Damit ist die konkrete Verletzungsform jeweils hinreichend benannt. Soweit Teile der Screenshots unleserlich sind, ist dies unerheblich, da die Klage auf diese Teile gar nicht gestützt wird.

26 Die Rüge der Beklagten, die Anträge seien zu weit gefasst und damit zu unbestimmt, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Bestimmtheit des Antrags unbeachtlich. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag ist vielmehr unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 163/19 - Rn. 13; Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 162/15 - Rn. 16).

27 C. Die Klage ist auch begründet.

28 I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu.

29 1. Bei einer Änderung der Rechtslage kann ein Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Handlung sowohl zum Schluss der mündlichen Verhandlung als auch bei Vornahme der Handlung wettbewerbswidrig war. Schließlich herrscht im Zivilprozessrecht der Grundsatz, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen am Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05 - Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.04.2012 - I ZR 105/10 - Rn. 16 m.w.N.).

30 2. Zunächst bestand ein Anspruch auf Unterlassung im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, Abs. 2 S. 1 iV.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG i.V.m. Anlage III (in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung, nachfolgend: a.F.).

31 Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Es liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG i.V.m. Anlage III (a.F.) vor.

32 a) Die Regelung in § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2024 - 2-08 O 540/23 - Rn. 64, WRP 2024, 634, 639) und der Verstoß gegen diese Norm ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

33 b) Gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG ist eine Werbung für ein in Anlage III (a.F.) genanntes Betäubungsmittel nur in Fachkreisen zulässig sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, und bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. "Cannabis" war in Anlage III a.F. genannt, worunter auch medizinisches Cannabis fiel. Gemäß Art. 3 Nr. 8 CanG wurde "Cannabis […]" mit Wirkung zum 01.04.2024 aus Anlage III gestrichen; im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandenden Handlung galt daher noch die Anlage III (a.F.).

34 c) Die Darstellungen auf der Webseite stellen Werbung im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG dar.

35 Unter Werbung für Betäubungsmittel ist jede Ankündigung oder Anpreisung zu verstehen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet und die auf die Förderung des Betäubungsmittelabsatzes zielt (vgl. Malek in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage, 2022, § 14 Rn. 4; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Auflage, 2021, § 14 Rn. 12, 17ff.; LG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2024 - 2-08 O 540/23 - Rn. 64, WRP 2024, 634). Für Letzteres ist Voraussetzung, dass auf die Bereitschaft und Möglichkeit hingewiesen wird, die fraglichen Betäubungsmittel zu liefern (vgl. Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., Rn. 12; LG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2024 - 2-08 O 540/23, a.a.O.).

36 Danach liegt hier in den streitgegenständlichen Äußerungen und Darstellungen der Beklagten (vgl. Anlage 4) eine Werbung im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG vor. Es werden medizinische Cannabisprodukte der Beklagten gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen, nämlich die Betrachter der Internetseite, angepriesen. Es handelt sich um absatzfördernde Werbung, denn es wird mit wirkstoffbezogenen Hinweisen und Anwendungsgebieten geworben und darauf hingewiesen, dass die Produkte geliefert werden können.

37 d) Diese Werbung stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S. 2 BtMG dar, da die Webseite - unstreitig - allgemein zugänglich ist. Das Vorliegen einer geschlossenen Benutzergruppe mit Sicherstellung, dass der Zutritt nur nach einer Überprüfung des Nutzers erfolgt (vgl. Bohnen in: BeckOK BtMG, 23. Edition, Stand: 15.06.2024, § 14 Rn. 20), behauptet auch die Beklagte nicht. Im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung der Werbung außerhalb von Fachkreisen, darf auf Werbekanälen, die allgemein zugänglich sind, nicht geworben werden. Eine legale Werbung im Internet für Betäubungsmittel der Anlagen II und III ist daher ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine geschlossene Benutzergruppe handelt (vgl. Bohnen in: BeckOK BtMG, a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall.

38 3. Es besteht auch ein Anspruch auf Unterlassung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, dem im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) der Zeitpunkt entspricht, bis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen konnten.

39 a) Der Unterlassungsanspruch nach neuer Rechtslage folgt nicht aus § 6 KCanG, da diese Vorschrift kein umfassendes Werbeverbot für Cannabisprodukte enthält. Denn § 6 KCanG ist auf Cannabis für medizinische Zwecke nicht anwendbar, siehe § 1 Nr. 8 a) KCanG. Unstreitig ist hier ausschließlich medizinisches Cannabis streitgegenständlich.

40 b) Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 S. 1 iV.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 10 HWG.

41 Eine unlautere Handlung im Sinne von § 3a UWG liegt hier in dem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG.

42 aa) § 10 Abs. 1 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 - 2 U 41/18 - Rn. 47 m.w.N., GRUR-RR 2019, 90; Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, 2025, § 3a Rn. 1.217 und 1.236; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage, 2023, § 3a Rn. 67 m.w.N.), denn mit der Einschränkung von Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel werden Verbraucher vor Irreführung und unsachlicher Beeinflussung in einer Situation besonderer Schutzbedürftigkeit geschützt (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, a.a.O.). Der Verstoß gegen diese Norm ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

43 bb) Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet. Denn die beworbenen Cannabisprodukte sind als Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V.m. § 2 AMG anzusehen.

44 Bei den beworbenen Produkten - Cannabisextrakten und Cannabisblüten - handelt es sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation um Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und damit um Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG.

45 Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/83/EG fallen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Ein Erzeugnis erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es entweder ausdrücklich als ein solches Mittel bezeichnet oder empfohlen wird oder aber sonst bei einem durchschnittlich informierten Adressaten auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass es in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20; BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 18.15 - Rn. 34; EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 - Rn. 43 ff.). Das ist anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen (vg. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 - Rn. 44; EuGH, Urteil vom 21.03.1991 - C-369/88 - Rn. 35, 41; BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 3 C 46.96 - BVerwGE 106, 90, 92; Doepner/Reese in BeckOK HWG, 13. Edition, Stand 01.09.2024, § 1 Rn. 365 m.w.N.).

46 Der Begriff der "Bestimmung" bzw. "Bezeichnung" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auszulegen. Die Kategorie des Präsentationsarzneimittels soll nicht nur Arzneimittel erfassen, die tatsächlich therapeutische oder medizinische Wirkung haben, sondern auch die Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder die nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach ihrer Bezeichnung von ihnen erwarten darf. Der Präsentationsarzneimittelbegriff zielt somit darauf, den Verbraucher nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln zu schützen, sondern auch davor, anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat zu wählen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 - Rn. 43).

47 Maßgebend für die Einstufung eines Erzeugnisses als Präsentationsarzneimittel ist mithin nicht seine tatsächliche Wirkungsweise, sondern seine "Bestimmung" als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20, zitiert nach beck-online; Doepner/Reese in BeckOK HWG, 13. Edition, Stand 01.09.2024, § 1 Rn. 365ff. m.w.N.). Insofern können auch Ausgangsstoffe unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels fallen (vgl. etwa OGH Österreich, Beschluss vom 23.09.2022 - 4 Ob 80/22a, PharmR 2023, 143, 144).

48 Die auf der Internetseite https://www.xxxxx.de beworbenen medizinischen Cannabisprodukte der Beklagten (vgl. insgesamt Anlage K 4) sind nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall als Präsentationsarzneimittel einzuordnen. Die Beklagte hebt dort hervor, dass diese Mittel als "Therapie" (vgl. Antrag zu I.1. "...® IHRE BLÜTE. IHRE THERAPIE"; Antrag zu I.4.1 "Für die patientenindividuelle Cannabis-Therapie") für "Patienten", u.a. auch schwerkranke Patienten (vgl. Antrag zu I.2. "Einzigartige Wirkstoff-Kombination für Ihre Patienten"; Antrag zu I.4.1. "Für die patientenindividuelle Cannabis-Therapie"; "Für Patienten, die ein CBD-dominantes Produkt benötigen, z.B. bei Spastik bei multipler Sklerose und schmerzhafter Spastik…"; "Für Patienten, die hohe THC-Dosen benötigen, z.B. bei chronischen Schmerzen, Chemotherapie-induzierter Übelkeit…") in Frage kommen und betont des Weiteren die medizinische Indikation (vgl. die vorgenannten Beispiele sowie Antrag zu I.4.1. "sofern die Anpassung der Dosierung medizinisch indiziert ist"). Darüber hinaus hebt sie neben der "Wirkstärke" (vgl. Antrag zu I.3.) und dem Wirkstoff (vgl. Antrag zu I.1. "Verlässlicher Wirkstoffgehalt…") bzw. der "Wirkstoff-Kombination" (vgl. Antrag zu I.2. "Einzigartige Wirkstoff-Kombination für Ihre Patienten") mögliche Einsatzgebiete (vgl. Antrag zu I.4.2.) hervor. Hinzu kommen die Rezeptbeispiele sowohl für Cannabisblüten als auch für ein Cannabis Vollspektrumextrakt der Beklagten (vgl. Antrag zu I.4.2. und I.4.3.).

49 In der Gesamtschau lässt dies bei durchschnittlich informierten Verbrauchern konkret mit Gewissheit den Eindruck entstehen, dass die beworbenen medizinischen Cannabisprodukte zur Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden eingesetzt werden können (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2018 - 15 U 21/18 - Rn. 28, zitiert nach beck-online).

50 Dass es sich bei diesen Produkten ausschließlich um Ausgangsstoffe handeln könnte, die als solche nicht zur Einnahme, Inhalation o.ä. vorgesehen seien, wie die Beklagte vorträgt, offenbart sich dem Verbraucher nicht. Selbst wenn der Verbraucher den mit einem Asterisk versehenen Hinweis in kleiner Schriftgröße wahrnehmen sollte, dass die Cannabisextrakte "zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln" vorgesehen seien (vgl. Antrag zu I.4.1.), wird dies aufgrund des Gesamteindrucks nicht dazu führen, dass er sie nicht für Arzneimittel hält, zumal es dort - in größerer Schriftgröße - auch heißt: "exakt dosierbar und einfach anzuwenden, auch unterwegs". Dies vermittelt (in der Gesamtschau) den Eindruck eines einnahmebereiten Arzneimittels.

51 Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des OLG Hamburg vom 22.12.2020 (3 W 38/20, beck-online) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Sachverhalt mit dem hiesigen nicht vergleichbar ist. In jenem Fall ging es um die Zulässigkeit des Vertriebs von Cannabisblüten in pharmazeutischer Qualität und die konkrete Aufmachung des Produkts. Dort wurden - anders als im vorliegenden Fall - keine Angaben zur Verordnung und Anwendung von Cannabisblüten gemacht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2020, a.a.O., Rn. 59).

52 Soweit die Beklagte zuletzt die Auffassung vertritt, für Verbraucher sei erkennbar, dass es sich nicht um Arzneimittel handeln würde, weil noch Zwischenschritte des Apothekers nötig seien (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2025, Bl. 41 II d.A.), vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist - abgesehen von dem Hinweis auf die Herstellung eines Rezepturarzneimittels - kein ausdrücklicher Hinweis hierzu ersichtlich oder vorgetragen worden. Auch würde dies in der maßgeblichen Gesamtschau für den durchschnittlich informierten Verbraucher nichts ändern. Überdies hat die Beklagte in einem früheren Schriftsatz selbst die Auffassung vertreten, die Aussagen auf der Internetseite seien für Verbraucher nicht oder nur schwer zu verstehen (vgl. Schriftsatz vom 27.09.2024, Bl. 150 I d.A.).

53 Aufgrund der aufgeführten Rezeptbeispiele wird der durchschnittlich informierte Verbraucher auch annehmen, dass er die von der Beklagten beworbenen Cannabisblüten und Cannabisextrakte - nach ärztlicher Verschreibung - wie dargestellt in der Apotheke erwerben kann.

54 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf das Verständnis von durchschnittlich informierten Verbrauchern an, weil das Online-Portal unstreitig allgemein zugänglich ist. Nach dem Sinn und Zweck des HWG kann es nicht darauf ankommen, wer nach Schaltung der Werbung konkret die Internetseite besucht. Entscheidend ist, dass die Internetseite allgemein, und damit dem durchschnittlich informierten Verbraucher, zugänglich ist. Die besonderen Kenntnisse der Fachkreise sind vor diesem Hintergrund unerheblich.

55 cc) Es liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG vor.

56 (1) Bei den medizinischen Cannabisprodukten, hier den Cannabisextrakten und Cannabisblüten, handelt es sich um Arzneimittel (siehe die obigen Ausführungen unter bb)), die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 MedCanG verschreibungspflichtig sind.

57 (2) Die streitgegenständliche Werbung ist unzulässig.

58 (a) Das HWG enthält keine Definition des Begriffs der Werbung. Als Werbung im Sinne des HWG sind alle informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen aufzufassen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu wecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder Leistungen im Sinne von § 1 HWG zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1995 - I ZR 116/93 - unter II.1, NJW 1995, 3054; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 - 2 U 41/18 - Rn. 60, GRUR-RR 2019, 90; Fritzsche in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage, 2022, HWG § 1 Rn. 5). Ob die Werbung als solche präsentiert wird, spielt keine Rolle (vgl. Fritzsche, in: Spickhoff, Medizinrecht, a.a.O.; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2009 - 312 O 699/08, GRUR-RR 2010, 79).

59 Wie oben dargestellt (siehe die Ausführungen unter I. 2. c)) werden den Betrachtern der Internetseite https://www.xxxxx.de medizinische Cannabisprodukte der Beklagten angepriesen, in dem sowohl durch konkret benannte Produkte als auch mit wirkstoffbezogenen Hinweisen Anreize geschaffen werden, die den Absatz dieser Waren fördern sollen (vgl. Fritzsche, in: Spickhoff, Medizinrecht, a.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 - 2 U 41/18 - Rn. 60f., a.a.O.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2012 - 6 U 143/11, GRUR-RR 2013, 76).

60 (b) Gemäß § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Damit wird ein Werbeverbot gegenüber Laien statuiert, gegen das die streitgegenständliche Werbung verstößt. Die Webseite ist unstreitig allgemein zugänglich und damit auch an Laien und nicht nur die in der Norm genannten Fachkreise gerichtet (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2022 - 312 O 75/22 - Rn. 43, zitiert nach beck-online).

61 (c) Die Werbung stellt sich auch nicht als zulässige unternehmensbezogene Werbung dar.

62 (aa) § 10 HWG unterfällt nicht schlechthin jede Pharmawerbung. Einbezogen in den Geltungsbereich des HWG ist die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung), nicht aber die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt, obwohl auch sie - mittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern kann und soll, wie umgekehrt die Produktwerbung immer auch Firmenwerbung ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223). Entscheidend ist, ob nach dem Erscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Absatzwerbung). Von Bedeutung ist insoweit - abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutige kenntlich gemachte Arzneimittel - die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der Name des Werbeunternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994 - I ZR 154/92, a.a.O.). Wird die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel, sondern generell auf die Qualität und Preiswürdigkeit der Produktpalette gelenkt, besteht nicht die Gefahr, der das HWG mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinem Geltungsbereich unter anderem entgegenwirken will, dass es dem Werbeadressaten ermöglicht würde, auf die Abgabe bestimmter Arzneimittel zu drängen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994 - I ZR 154/92, a.a.O.; KG, Urteil vom 30.11.2004 - 5 U 55/04 - unter VI.1. m.w.N., GRUR 2005, 162).

63 (bb) Vorliegend werden auf der Internetseite https://www.xxxxx.de konkrete Produkte namentlich genannt, wie etwa "DER NEUE xxxx VOLLSPEKTRUM-CANNABIS-EXTRAKT THC20:CBD6" (siehe Antrag zu I.2.) und die Cannabisextrakte, wie sie unter dem Antrag I.4.1. dargestellt werden. Der im Antrag zu I.1. wiedergegebene Screenshot führt aus: "xxxx launcht neuen Cannabis-Extrakt". Damit wird zwar das Produkt selbst nicht namentlich benannt, aber dieses wird bestimmbar referenziert, was für die Annahme produktbezogener Werbung nach obigen Maßstäben hinreichend ist. Auch in den im Antrag I.4.2. (siehe auch Seite 17 der Klageschrift) und I.4.3. wiedergegebenen Rezeptbeispielen (siehe Anlage K 4) werden jeweils konkrete Produkte genannt.

64 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Seiten 1 bis 4 der Anlagen K 4 eine (einzige) Internetseite zeigen, was auch die URL belegt. Auf dieser Seite wird in Großbuchstaben und im Vergleich zu anderen Angaben größerer Schriftgröße geworben: "DER NEUE xxxx VOLLSPEKTRUM-CANNABIS-EXTRAKT THC20:CBD6 …". Der mit dem Antrag zu I.3. wiedergegebene Ausschnitt mag auf ein "vielfältiges Produktportfolio" verweisen; dies erfolgt allerdings - wie Anlage K 4 zeigt - eingebettet in die weitere Produktwerbung.

65 Dass die Beklagte darüber hinaus auch für eine Vielzahl an Produkten und damit zugleich ihr Unternehmen wirbt, macht die Werbung nicht insgesamt zulässig. Denn es würde dem Sinn und Zweck des HWG zuwiderlaufen, wenn dessen Regelungen dadurch umgangen werden könnten, dass neben produktbezogener Werbung auch unternehmensbezogene Werbung platziert wird. Deshalb ist entscheidend, welcher Aspekt im Vordergrund steht, was hier eindeutig die Absatzwerbung ist.

66 Anders als die Beklagte ausführt, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2025 auf den Einwand der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass eine unternehmensbezogene Werbung (allenfalls) in Bezug auf die Darstellungen unter I.1., I.3. und I.4.2. und I.4.3. in Betracht zu ziehen sei. Entscheidend ist, wie ausgeführt, das Gesamterscheinungsbild der Werbung (vgl. BGH, NJW 1995, 1617), wie es sich auch in Anlage K 4 zeigt, auf die der Antrag zu I. insgesamt Bezug nimmt ("sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben").

67 Die produktbezogene Werbung steht hier nach den obigen Ausführungen im Vordergrund, so dass nach der maßgeblichen Gesamtschau die Werbung der Beklagten auf der Internetseite https://www.xxxxx.de als produktbezogene - und damit unzulässige - Werbung anzusehen ist.

68 (d) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die beanstandete Werbung auch keine zulässige Fachinformation gemäß § 1 Abs. 8 HWG dar. Es handelt sich bereits nicht um die nach den §§ 10 bis 11a AMG für Arzneimittel vorgeschriebene vollständige Information. Abgesehen davon, dass ersichtlich keine Nebenwirkungen oder Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung etc. aufgeführt werden, behauptet auch die Beklagte selbst keine vollständige Information. Hinzu kommt, dass die beanstanden Äußerungen nicht im Sinne von § 1 Abs. 8 HWG "auf Anforderung einer Person" übermittelt werden.

69 II. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Form einer Unkostenpauschale in Höhe von 238,00 EUR für seine Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung war berechtigt (siehe die obigen Ausführungen). Die Höhe der Pauschale von 238,00 EUR wurde von der Beklagten nicht angegriffen.

70 III. Der Kläger hat auch den geltend gemachten Zinsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 291 BGB.

71 D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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