LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-17, 27 O 165/25 eV

27 O 165/25 eVTribunal Cantonal17 de jun. de 2025

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Regest

1. Halten die Medien ihre Berichterstattung über den Erstveröffentlichungstag hinaus weiterhin als Dauerpublikation online zugänglich, trifft sie eine reaktive Prüfpflicht.(Rn.56) (Rn.58) (Rn.64) (Rn.70) 2. Der Betroffene einer weiterhin online zugänglichen Berichterstattung kann von den Medien deren Unterlassung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch dann verlangen, wenn die Berichterstattung noch zum Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung auf wahren Tatsachen beruht hat und sich erst im Nachhinein aufgrund nachträglicher Entwicklungen als tatsächlich unwahr oder unvollständig erweist.(Rn.55) (Rn.62) (Rn.66) (Rn.69) 3. Der Unterlassungsanspruch gegen eine erst durch nachträgliche Entwicklungen persönlichkeitsrechtswidrig gewordene und dauerhaft online zugängliche Berichterstattung kann vom Betroffenen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Der Betroffene ist nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt.(Rn.44) (Rn.47) (Rn.65) (Rn.72)

Texto completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 165/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 27 O 165/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0617.27O165.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 BauGBAG BE, § 15 Abs 1 BBauG, § 172 Abs 1 BBauG, § 172 Abs 2 BBauG, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Halten die Medien ihre Berichterstattung über den Erstveröffentlichungstag hinaus weiterhin als Dauerpublikation online zugänglich, trifft sie eine reaktive Prüfpflicht.(Rn.56) (Rn.58) (Rn.64) (Rn.70)

  2. Der Betroffene einer weiterhin online zugänglichen Berichterstattung kann von den Medien deren Unterlassung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch dann verlangen, wenn die Berichterstattung noch zum Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung auf wahren Tatsachen beruht hat und sich erst im Nachhinein aufgrund nachträglicher Entwicklungen als tatsächlich unwahr oder unvollständig erweist.(Rn.55) (Rn.62) (Rn.66) (Rn.69)

  3. Der Unterlassungsanspruch gegen eine erst durch nachträgliche Entwicklungen persönlichkeitsrechtswidrig gewordene und dauerhaft online zugängliche Berichterstattung kann vom Betroffenen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Der Betroffene ist nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt.(Rn.44) (Rn.47) (Rn.65) (Rn.72)

Orientierungssatz

  1. Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 und OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2023 - I-15 U 190/22.(Rn.58) (Rn.59)

  2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04.(Rn.66)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,

untersagt,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

  1. "Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht den Abrissplänen eines Investors einen Strich durch die Rechnung. Gegen den wurde Haftbefehl erlassen.",

  2. "Zudem sollen Baufirmen, Handwerkerinnen und Ingenieurinnen nicht bezahlt worden sein. Manche von ihnen haben ihr Geld eingeklagt, gegen X wurde daher am X ein ziviler Haftbefehl erlassen. Der X-jährige Bauunternehmer war zuvor nicht zu einem Termin erschienen, bei dem er über sein Vermögen Auskunft geben sollte."

wie geschehen in X vom X, abrufbar unter https: X

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des insoweit aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin ist ein in X ansässiges Bauunternehmen.

3 Die Antragsgegnerin betreibt und verantwortet unter anderem das Internetangebot unter X.

4 Am 9. April 2025 erließ das Amtsgericht X auf Antrag zweier Gläubiger der Antragstellerin als Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin,

5 Am 23. April 2025 veröffentlichte der Bezirk X auf seiner Internetseite eine Pressemitteilung folgenden Wortlauts:

6 "Aufstellungsbeschluss für soziales Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet) für X und Umgebung beschlossen

X

7 Am selben Tag veröffentliche die Antragsgegnerin auf X in der Rubrik "X" unter dem Titel "X" ein Artikel, in dem es in der Schlagzeile heißt:

8 "Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht den Abrissplänen eines Investors einen Strich durch die Rechnung. Gegen den wurde Haftbefehl erlassen ."

9 Im Haupttext des Berichts heißt es weiter:

"X"

10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2025 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Darauf reagierte die Antragsgegnerin nicht.

11 Mit am 23. Mai 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht und zunächst angekündigt zu beantragen, der Antragsgegnerin vier näher bezeichnete Äußerungen betreffend die Erweiterung des Milieuschutzgebietes sowie die Abrisspläne der Antragstellerin zu untersagen.

12 Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Vorlage des Beschlusstenors darüber, dass das Amtsgericht X als Vollstreckungsgericht den Haftbefehl gegen ihren Geschäftsführer mit Beschluss vom 21. Mai 2025 aufgehoben habe, da dieser zur Zeit des versäumten Termins schwer erkrankt gewesen sei. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin in der Folge zur Anpassung der Berichterstattung bis zum 6. Juni 2025 auf.

13 Mit am 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Antragstellerin weitere Unterlassunganträge in Bezug auf die den Erlass eines Haftbefehls gegen ihren Geschäftsführer betreffende Berichterstattung angekündigt.

14 Sie behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, eine von ihr beherrschte weitere Gesellschaft sei Eigentümerin der in der angegriffenen Berichterstattung erwähnten Immobilie am X. Sie selber trage die wirtschaftliche und planerische Verantwortung. Eine Entscheidung über einen Abriss sei noch nicht getroffen worden.

15 Weiter behauptet sie unter Vorlage eines teilweise anonymisierten Kopfes und Tenors einer gerichtlichen Entscheidung, das Amtsgericht X habe den Haftbefehl vom 9. April 2025 mit Beschluss vom 21. Mai 2025 aufgehoben, da ihr Geschäftsführer zu dem versäumten Termin allein wegen einer Erkrankung und damit unverschuldet nicht habe erscheinen können.

16 Sie ist der Ansicht, die angegriffene Berichterstattung verletze sie aus unterschiedlichen Gründen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Soweit die Berichterstattung über ihren Geschäftsführer betroffen sei, sei diese durch die der Antragsgegnerin schon vorgerichtlich zur Kenntnis gebrachte Aufhebung des Vollstreckungshaftbefehls unvollständig geworden und somit als unwahre Tatsachenbehauptung zu unterlassen.

17 Die Antragstellerin beantragt zuletzt, wie folgt zu entscheiden:

18 Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

19 verboten,

20 1.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

21 "Aufwertung verhindert

22 Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht den Abrissplänen eines Investors einen Strich durch die Rechnung.",

23 hilfsweise, durch die Berichterstattung:

24 "Aufwertung verhindert

25 Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht den Abrissplänen eines Investors einen Strich durch die Rechnung.",

26 den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

27 das Bezirksamt X habe das Gebiet X und sein Umfeld als Milieuschutzgebiet in X erweitert;

28 2.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

29 die "Eigentümer am X" wollten "einen Totalabriss der Wohnsiedlung und maximale Bebauung" ;

30 3.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

31 "Das Unternehmen- X des Investors X will am X Plattenbau-Wohnungen aus den 1970er Jahren abreißen…" ;

32 4.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

33 "Mit dem Aufstellungsbeschluss ist ein Abriss der Wohnsiedlung somit nahezu ausgeschlossen‘, so ein Sprecher des Bezirksamtes zur. Die X sieht das anders: Für die Entwicklung des X würden weiterhin ‚alle Optionen auf dem Tisch liegen‘, so eine Sprecherin zur X" ;

34 5.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

35 "Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht den Abrissplänen eines Investors einen Strich durch die Rechnung. Gegen den wurde Haftbefehl erlassen.",

36 6.zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

37 "Zudem sollen Baufirmen, Handwerkerinnen und Ingenieurinnen nicht bezahlt worden sein. Manche von ihnen haben ihr Geld eingeklagt, gegen X wurde daher am 11. April ein ziviler Haftbefehl erlassen. Der X-jährige Bauunternehmer war zuvor nicht zu einem Termin erschienen, bei dem er über sein Vermögen Auskunft geben sollte."

38 wie geschehen in X vom X, "X" , abrufbar unter X.

39 Die Antragsgegnerin beantragt,

40 den Antrag zurückzuweisen.

41 Sie rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Antragstellervertretung.

42 Sie behauptet, die Antragstellerin sei gar nicht Eigentümerin der betroffenen Immobilie am X. Am 25. Januar 2024 habe die Entwicklungsgesellschaft X, eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin, ihre Planungen für einen Totalabriss der sogenannten Pyramide am X im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen vorgestellt. Soweit die den Haftbefehl betreffende Berichterstattung streitgegenständlich sei, sei diese im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung zutreffend gewesen. Sie sei nicht verpflichtet, eine im Veröffentlichungszeitpunkt richtige Tatsachenberichterstattung durch spätere Änderungen des Sachverhalts zurückzunehmen. Ob die Antragstellerin insoweit einen Anspruch auf Ergänzung habe, sei unerheblich, da sie Unterlassung beantragt habe.

43 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.

45 I. Der Antrag ist zulässig.

46 Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht der von der Antragsgegnerin gerügte Mangel der Prozessvollmacht entgegen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf die Rüge der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eine auf den 16. Juni 2025 datierende schriftliche Vollmacht des Geschäftsführers der Antragstellerin im Original vorgelegt. Unerheblich ist insoweit, ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits vor diesem Zeitpunkt mündlich Prozessvollmacht erteilt worden war oder die bisherige Prozessführung durch die Erteilung der schriftlichen Vollmacht nunmehr genehmigt werden sollte. Denn nach § 89 Abs. 2 ZPO muss die Partei auch eine auf einer mündlich erteilten Vollmacht beruhende Prozessführung gegen sich geltend lassen und kann die Prozessführung im Übrigen auch stillschweigend genehmigt werden. Das Formerfordernis des § 80 Satz 1 ZPO ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht selbst, sondern lediglich ein Ordnungsvorschrift betreffend den Nachweis der Vollmacht im Prozess (st. Rspr. vgl. nur KG, Urteil vom 30. Dezember 2010 - 2 U 16/06 - juris Rn. 18 m.w.N.).

47 II. Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 5) und 6) ist das Gesuch auch begründet.

48 1. Der Antragstellerin steht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Danach hat derjenige einen Anspruch auf Unterlassung einer ihn in seinem Persönlichkeitsrecht berührenden Äußerung, der dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wenn weitere Verletzungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin hinsichtlich der mit den Verfügungsanträgen zu 5) und 6) angegriffenen Äußerungen glaubhaft gemacht.

49 a) Beide Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14 - juris Rn. 27). Die Behauptung, gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin sei im Zusammenhang mit von der Antragstellerin nicht befriedigten Forderungen ein Haftbefehl erlassen worden, ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Denn damit werden nicht nur Zweifel an der Zuverlässigkeit und Redlichkeit der Antragstellerin, sondern gleichzeitig solche an ihrer Zahlungsfähigkeit begründet. Da die angegriffenen Äußerungen weiterhin im Internet abrufbar sind, wirkt die Rufbeeinträchtigung fort.

50 Dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin steht es nicht entgegen, dass der Haftbefehl gegen ihren Geschäftsführer erlassen wurde. Denn sie ist gleichwohl durch die Berichterstattung über den Haftbefehl hinreichend selbst betroffen. Erscheint neben namentlich genannten Personen auch die Persönlichkeitssphäre eines Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist diese auch dann im hier maßgeblichen Sinne berührt, wenn eine andere Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für das Verständnis der angegriffenen Äußerungen sind deren jeweiliger Gesamtzusammenhang und die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Danach steht die Antragstellerin, die in dem streitgegenständlichen Artikel namentlich erwähnt wird ("X-Gruppe"), selbst im Zentrum. Die nach dem Inhalt des Artikels zu ihr gehörige "X" und der als "Investor" bezeichnete Geschäftsführer werden als Einheit dargestellt. Für den verständigen und durchschnittlichen Leser ist der Name des Geschäftsführers daher untrennbar mit der Antragstellerin und den schon aufgrund ihrer Namensgleichheit zugehörigen Partnergesellschaften verbunden, so dass der Ruf der Antragstellerin mit dem Ruf ihres Geschäftsführers steht und fällt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16 - juris Rn. 30).

51 b) Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ist rechtswidrig.

52 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20 - juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus, auch wenn es sich bei den mit den Verfügungsanträgen zu 5) und 6) angegriffenen Äußerungen zunächst um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.

53 aa) Der Sinngehalt einer Aussage ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar sind, zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierende Äußerungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23 - juris Rn. 20 m.w.N.).

54 Gemessen daran handelt es sich bei den zum Gegenstand der genannten Anträge erhobenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen. Sowohl die mit dem Verfügungsantrag zu 5) angegriffene Äußerung, dass gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Haftbefehl erlassen wurde, als auch die mit dem Verfügungsantrag zu 6) angegriffene detailliertere Beschreibung des Vorgangs beziehen sich auf einen äußerlichen Vorgang. Zwar stehen die angegriffenen Äußerungen in einem Gesamtzusammenhang, der auch einen in städtebaulich-politischer Hinsicht wertenden Bezug hat. Sowohl der zweite Satz der Schlagzeile als auch die genauere Beschreibung der Art, des Datums und der Begründung des Haftbefehls im Berichtstext stehen jedoch gerade als Mitteilungen einer Tatsache aus dem Gesamttext heraus.

55 Die angegriffenen Äußerungen sind zwar im Ausgangspunkt wahr, da gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin im April 2025 tatsächlich ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen wurde. Dass dieser mittlerweile wieder aufgehoben wurde, ändert an der Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen zunächst nichts. Denn zum einen berührt die spätere Aufhebung des Haftbefehls nicht die Tatsache seines ursprünglichen Erlasses (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 - juris Rn. 23). Zum anderen ist für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, von Bedeutung, auf welchen Zeitraum sich die jeweilige Tatsachenbehauptung ihrem Inhalt nach bezieht. Da nur im Zeitpunkt einer Äußerung bereits realisierte Sachverhalte in diesem Zeitpunkt auch bewiesen werden und damit zum Gegenstand einer begründeten Tatsachenbehauptung gemacht werden können, ist für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 - juris Rn. 23). Das gilt jedenfalls dann, wenn der zeitliche Bezugsrahmen der Behauptung wie hier durch die Angabe eines Veröffentlichungsdatums erkennbar ist.

56 bb) Gleichwohl sind die über das Erstveröffentlichungsdatum am 23. April 2025 hinaus auch weiterhin über den online-Auftritt der Antragsgegnerin im Internet bereit gehaltenen Tatsachenbehauptungen mittlerweile rechtswidrig. Denn durch die Aufhebung des Haftbefehls am 21. Mai 2025 sind neue Tatsachen hinzugetreten, die die Antragsgegnerin in ihrer Berichterstattung über den Erlass des Haftbefehls ohnehin hätte erwähnen müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bereits vorgelegen hätten. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 4. Juni 2025 über die Veränderungen informiert hat, trifft sie diese Pflicht zur vollständigen Berichterstattung nunmehr auch nach der Erstveröffentlichung.

57 (1) Die Frage, ob es sich bei einer Äußerung um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt, ist für die Abwägung weichenstellend. Denn bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 - juris Rn. 25). Dabei kann eine - bei isolierter Betrachtung - wahre Tatsachenberichterstattung unzulässig sein, wenn sie bewusst unvollständig ist. Wenn nämlich Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen erkennbar Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für die Bewertung unerlässlich ist. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte - ehrverletzende - Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - juris Rn. 18 f. m.w.N.).

58 Die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründete Pflicht eines Mediums zur vollständigen Berichterstattung kann deshalb auch dann bestehen, wenn solche Tatsachen, die geeignet sind, dem Vorgang, der Gegenstand der Berichterstattung war, ein anders Gewicht zu geben, erst nach der Veröffentlichung eintreten. Insoweit genügt es nicht, dass die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war. Vielmehr muss sich ihre Verbreitung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, in dem sie zugänglich ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - juris Rn. 109; BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Dieser Maßstab gilt nicht nur für den Umgang mit den Inhalten von Online-Archiven, sondern erst recht, wenn und solange Veröffentlichungen im Rahmen einer sog. "Online-Dauerpublikation" in ihrer ursprünglichen Fassung und am ursprünglichen Veröffentlichungsort im Internet zugänglich gemacht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2023 - I-15 U 190/22 - juris Rn. 11; Brost/Stöcker, AfP 2024, 440; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 1. Mai 2025, § 823 Rn. 1730 ff.; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 823 Rn. 279 m.w.N.).

59 Eine unverhältnismäßige Beschränkung der Mediengrundrechte ist mit einer Pflicht zur dauerhaft wahrheitsgemäßen und vollständigen online-Berichterstattung bereits deshalb nicht verbunden, weil es sich bei der dauerhaften Bereithaltung publizierter Artikel über den Erstveröffentlichungstag hinaus um eine im Wesentlichen unternehmerische und nicht um eine vorrangig von einem Interesse zur Erstinformation der Öffentlichkeit getragene Entscheidung der Medien handelt. Es kommt hinzu, dass die Medien ohnehin nur eine sog. reaktive Prüfpflicht und nicht eine darüber hinausgehende Verpflichtung trifft, von sich aus sämtliche online zur Verfügung gestellten Artikel nach ihrer Veröffentlichung einer ununterbrochenen Vollständigkeits- und Richtigkeitskontrolle zu unterziehen. Sie sind stattdessen erst dann zur Prüfung und Anpassung der dauerhaft verfügbar gehaltenen Berichterstattung verpflichtet, wenn der Betroffene dies geltend gemacht und sein berechtigtes Schutzbedürfnis näher dargelegt hat (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 118 f.; OLG Köln, a.a.O.). Diese Prüfpflicht steht im Einklang mit derjenigen von Suchmaschinenbetreibern, bleibt aber im Ergebnis erheblich hinter dieser zurück. Denn Suchmaschinenbetreibern obliegt nach einer konkreten Beanstandung nicht nur eine Überprüfungspflicht für eigene, sondern auch eine Pflicht zur Überprüfung der Äußerungen Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - juris Rn. 36).

60 (2) Soweit in der Vergangenheit darauf abgestellt worden ist, die Pflicht eines Mediums zur Anpassung einer Veröffentlichung bestehe nicht schon immer dann, wenn eine veröffentlichte Tatsachenmitteilung infolge späterer Veränderungen des Sachverhalts überholt wird, sondern allenfalls, wenn der veränderte Sachverhalt die Revision einer wertenden, insbesondere strafgerichtlichen, Entscheidung betrifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. November 1971 - VI ZR 115/70 - juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 17. November 1995 - 21 U 3032/95 - NJW-RR 1996, 1487, 1490), lassen sich diese für Druckveröffentlichungen entwickelten Maßstäbe nicht einschränkungslos auf Online-Dauerpublikationen übertragen. Denn die in der heutigen Medienlandschaft übliche dauerhafte Verfügbarkeit auch zeitgebundener Wort- und Bildberichterstattung über eine online-Dauerpublikation vertieft das Gewicht des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen im Vergleich zu einer bloßen Druckveröffentlichung bereits dadurch in erheblichem und entscheidendem Maß, dass aufgrund des seit der Erstveröffentlichung unveränderten Veröffentlichungsortes und der ebenfalls unveränderten Veröffentlichungsform der Eindruck einer tagesaktuellen Berichterstattung entstehen kann. Bereits deshalb ist es gerechtfertigt und geboten, den Medien eine Pflicht zur Anpassung einer solchen Berichterstattung aufgrund nachträglicher Unvollständigkeit aufzuerlegen (vgl. OLG Köln, a.a.O., Brost/Stöcker, a.a.O.; T.Hermann, a.a.O.; Söder, a.a.O.).

61 Eine reaktive Prüfpflicht ist den Medien bei Online-Dauerpublikationen auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzfunktion der Meinungs- und Pressefreiheit zumutbar. Denn Ansprüche auf Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung müssen sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten und unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen die schonendste Maßnahme darstellen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14 - juris Rn. 40; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 - juris Rn. 31 m.w.N.). Diese Zumutbarkeit wird bei Online-Dauerpublikationen - nicht anders als bei Online-Archiven - schon dadurch gewahrt, dass ein Medium erst auf substantiierten Hinweis einer nachträglich entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Anpassung einer Berichterstattung verpflichtet sein kann (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 118; Söder, a.a.O. Rn. 234).

62 (3) Nach diesen Maßstäben darf die Antragsgegnerin die Berichterstattung vom 23. April 2025, gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin sei ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen, nicht mehr ohne die zusätzliche Mitteilung seiner zwischenzeitlichen Aufhebung weiter veröffentlichen. Im Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung dient die Mitteilung, dass gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Haftbefehl erlassen wurde, dazu, die Ernsthaftigkeit des vorangehenden Berichts über die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zu belegen. Die Mitteilung soll dem Leser bestimmte Schlussfolgerungen ermöglichen, für die allerdings die spätere Aufhebung des Haftbefehls von erheblicher Bedeutung ist.

63 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen der Haftbefehl vom 9. April 2025 aufgehoben wurde. Schon die Tatsache, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde, lässt die Tatsache, dass er einmal erlassen wurde, in einem anderen Licht erscheinen und beeinflusst damit auch die aus der Berichterstattung zu ziehenden Schlussfolgerungen entscheidend. Dass der Haftbefehl am 21. Mai 2025 tatsächlich aufgehoben wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin bestritten. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag jedoch durch die Vorlage des Entscheidungskopfes und des Tenors der teilanonymisierten Aufhebungsentscheidung hinreichend glaubhaft gemacht.

64 Der Antragsgegnerin war eine Unterlassung ihrer unvollständigen und damit unwahren Äußerung über den Geschäftsführer der Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch zumutbar, nachdem die Antragstellerin sie bereits am 4. Juni 2025 unter Vorlage des Entscheidungstenors über die Aufhebung des Haftbefehls und die damit einhergehende Unvollständigkeit ihrer ursprünglichen Berichterstattung informiert hatte. Etwas anderes hätte ausnahmsweise nur gegolten, wenn der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum unter Beachtung der von ihr zu wahrenden publizistischen Sorgfalt die Überprüfung der von der Antragstellerin erhobenen Beanstandung und die Beseitigung der mit der unveränderten Berichterstattung verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre. Diese Ausnahmevoraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt.

65 c) Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche weder auf das Hauptsacheverfahren noch darauf beschränkt, von der Antragsgegnerin eine bloße Ergänzung der Berichterstattung zu fordern. Vielmehr kann sie im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung von der Antragsgegnerin beanspruchen.

66 Der Anspruch auf Unterlassung folgt hier bereits daraus, dass eine bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung wie eine unwahre Tatsachenberichterstattung zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - juris Rn. 18 f. m.w.N.; Brost/Stöcker, a.a.O; T. Hermann, a.a.O.). Darüber hinaus besteht auch kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung an einer zunächst rechtmäßigen Veröffentlichung festzuhalten. Vielmehr kann der Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er die Äußerung ungeachtet ihrer Wahrheitswidrigkeit weiter aufrecht erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - juris Rn. 55 m.w.N.). Dieser Grundsatz beansprucht auch für eine nachträglich unvollständig gewordene Berichterstattung Geltung.

67 Soweit im Zusammenhang mit einer durch nachträgliche Veränderungen rechtswidrig gewordenen Berichterstattung die äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigung nicht auf eine Richtigstellung erstreckt, sondern auf eine bloße Ergänzung beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 666/17 - juris Rn. 23; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 162a ff.), rechtfertigt das im streitgegenständlichen Zusammenhang keine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung:

68 Denn die Medien sind allenfalls davor zu bewahren, von einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung durch Richtigstellung abrücken und dadurch einen Fehler eingestehen zu müssen, den sie zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung gar nicht begangen haben. Um ein solches Abrücken handelt es sich jedoch bei der künftigen Unterlassung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Online-Dauerpublikation schon deshalb nicht, weil allenfalls die Leser der Erstberichterstattung von der späteren Löschung oder Vervollständigung eines Artikels Kenntnis erlangen können, nicht jedoch diejenigen Leser, die die Erstberichterstattung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Es kommt hinzu, dass selbst den Erstlesern mit noch vorhandener Erinnerung an die Ursprungsberichterstattung die Gründe für eine zur Beseitigung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgenommene Löschung oder Vervollständigung der Ursprungsberichterstattung ohne ausdrücklichen - und nicht erforderlichen - Hinweis des Mediums verborgen bleiben. Deshalb erscheint auch in ihren Augen ein spätere Löschung oder Vervollständigung weder als Einräumung eines publizistischen Fehlers noch als ein Abrücken von einer ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung.

69 Schließlich ist der Anspruchsbestand des von einer persönlichkeitsrechtswidrigen online-Berichterstattung Betroffenen nicht an der äußerungsrechtlichen Beurteilung einer bloßen Print-Berichterstattung zu messen, da dort die bloße Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung auch bei nachträglicher Unvollständigkeit einer Berichterstattung regelmäßig ungeeignet ist, die fortdauernde Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen. Bei einer Online-Dauerpublikationen hingegen liegt der Schwerpunkt der Beeinträchtigung gerade in der andauernden Verfügbarkeit der Meldung.

70 Wie die Medien eine erst nachträglich eingetretene Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Betroffenen unter gleichzeitiger Ausräumung der Wiederholungsgefahr beseitigen, steht grundsätzlich in ihrem Auswahlermessen. Jedenfalls steht dem Betroffenen aber in den Fällen, in denen das Medium einer vorherigen Abmahnung weder durch Löschung oder Ergänzung nachkommt, ein Anspruch auf Unterlassung der unvollständig gewordenen und damit wahrheitswidrigen Berichterstattung zu (vgl. Brost/Stöcker, a.a.O.; T. Hermann, a.a.O.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Denn die Antragsgegnerin ist trotz der Abmahnung der Antragstellerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung untätig geblieben und hat ihre beanstandete Berichterstattung unverändert online gehalten.

71 c) Die weitere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist zu besorgen. Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist weiterhin auf der Internetseite der Antragsgegnerin verfügbar. Die Antragsgegnerin hat sich nicht nur ausdrücklich geweigert, die weitere Verbreitung zu unterlassen, sondern gleichzeitig auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

72 2. Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

73 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit selbst widerlegt. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Von einer Selbstwiderlegung ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat abwartet, bis er den Verfügungsantrag stellt (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 - 10 U 87/22 - juris Rn. 14).

74 Nach diesen Maßstäben liegt eine Selbstwiderlegung hier nicht vor. Mit den Verfügungsanträgen zu 5) und 6) hat die Antragstellerin gerade die durch die Aufhebung des Haftbefehls am 21. Mai 2025 nachträglich begründete Rechtswidrigkeit der bereits am 23. April 2025 veröffentlichten Berichterstattung angegriffen. Vor der Aufhebung des Haftbefehls lag noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die sie zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs befugt hätte. Ihr diesbezügliches Verfügungsgesuch ist bereits weit vor Ablauf eines Monats nach Aufhebung des Haftbefehls am 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangen, so dass die Antragstellerin die für die Wahrung des Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit nicht selbst widerlegt hat.

75 III. Im Übrigen ist das Gesuch unbegründet, da der Antragstellerin im Umfang ihrer Anträge zu 1) bis 4) kein Verfügungsanspruch zusteht.

76 Ein Verfügungsanspruch folgt nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Denn die mit den Verfügungsanträgen zu 1) bis 4) angegriffenen Äußerungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

77 1. Es kann hier dahinstehen, ob die mit dem Verfügungsantrag zu 1) angegriffen Aussage überhaupt in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin eingreift. Jedenfalls wäre eine solche Beschränkung nach den oben dargestellten Maßstäben nicht rechtswidrig.

78 a) Die mit der dem Verfügungsantrag zu 1) angegriffene Äußerung ist als Meinungsäußerung zu behandeln.

79 Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23 - juris Rn. 24 m.w.N.). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 - juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23 - juris Rn. 20).

80 Danach spricht für den Charakter der mit dem Verfügungsantrag zu 1) angegriffenen Äußerung als Meinungsäußerung schon die metaphorische Wortwahl. Hauptaussage des die Schlagzeile des Artikels bildeten Satzes ist es, dass der Antragstellerin ein "Strich durch ihre Rechnung" gemacht worden sei. Dabei handelt es sich um eine Bewertung der Auswirkungen des bezirklichen Handelns auf die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin, die im Wesentlichen eine Prognose darstellt und damit ein subjektives Element enthält. Dass diese wertende Aussage einen deskriptiven Kern hat, indem sie auf das Handeln des Bezirks verweist, das bewertet wird, steht dem wertenden Schwerpunkt der Äußerung nicht entgegen.

81 b) Der Schutz der Meinungsfreiheit ist hier höher zu gewichten als der Schutz des Persönlichkeitsrechts.

82 Bei Äußerungen, in denen - wie hier - tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen, fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 - juris Rn. 34). Insoweit macht es einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 - juris Rn. 28 m.w.N.). Danach ist hier von der Zulässigkeit der mit dem Verfügungsantrag zu 1) angegriffenen Äußerung auszugehen, denn der Tatsachenkern der Aussage ist wahr.

83 Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Satz "Die Erweiterung eines Milieuschutzgebiets in X macht ..." sei dahingehend zu verstehen, dass das Milieuschutzgebiet bereits endgültig beschlossen sei, trifft das nicht zu. Auch insoweit gilt, dass einzelne Textpassagen im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Veröffentlichung betrachtet und verstanden werden müssen. Dabei ist hier von Bedeutung, dass im Haupttext der Veröffentlichung ausdrücklich erläutert wird, dass bislang lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei und nunmehr die Voraussetzungen für den Erlass der Erhaltungsverordnung erst noch geprüft würden. Abweichendes ergibt sich auch bei isolierter Betrachtung der Äußerung nicht. Denn die substantivische Formulierung ist hinsichtlich der Frage, ob der Vorgang der "Erweiterung" erst begonnen oder bereits abgeschlossen wurde, offen. Hätte deutlich gemacht werden sollen, dass die Erweiterung bereits abgeschlossen wurde, hätte eine Partizipkonstruktion ("hat erweitert" oder "Milieuschutzgebiet erweitert") näher gelegen.

84 Die so verstandene Äußerung ist unstreitig wahr. Der Tatsachenkern der Äußerung stützt im Übrigen bei Unterstellung der sonstigen Annahmen des Textes auch die in der angegriffenen Passage enthaltene Schlussfolgerung. Denn mit der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses über eine gemäß § 172 Abs. 1 BauGB etwa in der Form eines Bebauungsplans zu erlassende "Erhaltungsverordnung" - so der gesetzliche Ausdruck für die umgangssprachlichen "Milieuschutzgebiete", über deren Aufstellung gemäß § 5 Abs. 1 AGBauGB entsprechend der Darstellung im streitgegenständlichen Bericht das Bezirksamt entscheidet - treten nach § 172 Abs. 2, § 15 Abs. 1 BauGB die Wirkungen einer noch nicht beschlossenen Veränderungssperre ein. Danach können Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden.

85 Wahre Tatsachenbehauptungen aber müssen ebenso wie Meinungsäußerungen mit einem wahren Tatsachenkern in der Regel hingenommen werden. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 - juris Rn. 25). Davon ist hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen nicht zu auszugehen. Eine solche Wirkung folgt auch nicht daraus, dass der Eindruck entstünde, die Voraussetzungen einer Erhaltungsverordnung lägen vor und die Antragstellerin sei dafür verantwortlich. Vielmehr wird im Haupttext der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt, dass die Voraussetzungen für den endgültigen Erlass der erweiternden Erhaltungsverordnung noch zu prüfen seien.

86 c) Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag zu 1) keinen Erfolg. Denn durch die ausdrückliche Darstellung im Haupttext, dass die Umsetzung der Erhaltungssatzung bis Ende 2025 erwartet würde, sowie durch den Hinweis, das Bezirksamt habe lediglich den Aufstellungsbeschluss gefasst, wird der Eindruck, das Milieuschutzgebiet sei bereits endgültig erweitert worden, sollte er überhaupt entstehen, widerlegt.

87 2. Auch die mit dem Verfügungsantrag zu 2) angegriffen Äußerung ist nicht rechtswidrig.

88 a) Auch diese Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, da es sich um eine Äußerung über eine innere Tatsache handelt ("wolle" ).

89 Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist im Einzelfall schwierig, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - Nr. 48311/10, Axel Springer AG/Deutschland II - Rn. 63). So liegt der Fall auch hier.

90 b) Auch insoweit überwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin den Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Denn auch hier fällt wesentlich ins Gewicht, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. auch EGMR, a.a.O. Rn. 64). Letzteres ist hier nicht der Fall.

91 Wie bei der Darstellung nicht erweislich wahrer oder unwahrer Tatsachen, können Schlussfolgerungen über innere Tatsachen wie Absichten oder Beweggründe solange nicht untersagt werden, wie vor Aufstellung oder Verbreitung der Äußerung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. An die Wahrheitspflicht dürfen jedoch im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21 - juris Rn. 23 m.w.N.).

92 In diesem Zusammenhang ist hier zunächst zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigen, dass sich ihre Berichterstattung auf die Pressemitteilung des Bezirksamts X stützten konnte. Denn es ist anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrem Informationsverhalten unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 - juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - juris Rn. 30 m.w.N.).

93 Danach kann die Antragstellerin der Berufung der Antragsgegnerin auf die Pressemitteilung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die darin enthalte Äußerung zu den vermeintlichen Abrissabsichten der Antragstellerin sei Teil eines Zitats des zuständigen Bezirksstadtrats gewesen. Denn es handelte sich dabei um ein Zitat einer Äußerung in amtlicher Funktion, für deren Inhalt der Bezirksstadtrat als solcher auch verwaltungsrechtlich in Verantwortung genommen werden kann. Deshalb ist auch der Bezirksstadtrat eine "amtliche Stelle", auf die sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung als privilegierte Quelle berufen kann.

94 Die Antragsgegnerin hat zudem behauptet, die Tochtergesellschaft der Antragstellerin, die Entwicklungsgesellschaft X, habe am 25. Januar 2024 im Ausschuss für X der X ihre Planung eines Totalabrisses und eines Ersatzneubaus vorgestellt. Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Davon ausgehend reichte auch dieser Umstand als hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür aus, die Äußerung der Antragsgegnerin nicht als willkürlich "aus der Luft gegriffen" zu erachten.

95 Die von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Denn deren Inhalt steht auch bei unterstellter Wahrheit der Schlussfolgerung der Antragsgegnerin über den Willen der Antragstellerin zu einem Abriss der Gebäude am X nicht entgegen. Ein Wille oder eine Absicht stellt keine "Entscheidung" "über die bauliche Entwicklung" dar. Dass noch keine Entscheidung für eine bestimmte "bauliche Entwicklung" getroffen worden ist, kann darauf zurückzuführen sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen dafür bislang nicht vorlagen und mit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses weiterhin nicht vorliegen. Die eidesstattliche Versicherung schließt deshalb auch nicht aus, dass es der Wille der Antragstellerin ist, etwa im Falle der baurechtlichen Zulässigkeit einen Abriss zu verwirklichen.

96 3. Ausgehend davon hat die Antragstellerin auch die mit dem Verfügungsantrag zu 3) angegriffenen Äußerung hinzunehmen, ohne dass dadurch ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird.

97 4. Schließlich ist auch die mit dem Verfügungsantrag zu 4) angegriffene Äußerung nicht rechtswidrig.

98 a) Auch die insoweit streitgegenständliche Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Verfügungsantrag zu 4) gegen die Verknüpfung der zitierten Aussagen des Bezirksamts und ihrer Sprecherin durch den Satz "Die X sieht das anders". Dabei geht es im Wesentlichen um das Verständnis von Äußerungen, die Ergebnis eines subjektiv geprägten Deutungsvorgangs und deshalb dem Beweis nicht zugänglich sind.

99 b) Auch insoweit überwiegt das Grundrecht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

100 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei bei Einholung der Stellungnahme durch die Antragsgegnerin nicht nach ihren vermeintlichen Abrissplänen, sondern lediglich allgemein nach den Auswirkungen des Aufstellungsbeschlusses auf ihre Pläne gefragt worden, wiegt der Eingriff durch die Möglichkeit, die Gegenüberstellung der beiden Zitate genau in diesem Sinne zu verstehen, nicht besonders schwer. Dabei ist zum einen zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Mutmaßung vorliegen, die Antragstellerin strebe weiterhin einen Abriss von Gebäuden am X an. Zum anderen schließt die zitierte Äußerung, es lägen "alle Optionen auf dem Tisch", auch die Option eines Abrisses nicht aus. Weiterhin ist zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin gestellte Frage nicht anders als deren Antwort auf die Pressemitteilung des Bezirksamts X vom 23. April 2025 Bezug nahm. In dieser Pressemitteilung werden aber die vermeintlichen Pläne eines Abrisses und Neubaus durch die Antragstellerin ausdrücklich erwähnt. Insofern trifft es gerade nicht zu, wenn die Antragstellerin geltend macht, sie habe sich überhaupt nicht zu vermeintlichen Abrissplänen geäußert.

101 Soweit die Antragstellerin ins Feld geführt hat, durch die Gegenüberstellung der Zitate würde der Eindruck erweckt, sie würde sich gegebenenfalls über öffentliches Baurecht hinwegsetzen und einen Abriss auch gegen eine Erhaltungsverordnung durchführen, vermag sie auch damit wegen des für die Sinndeutung heranzuziehenden Gesamtkontextes nicht durchzudringen. Denn es ist zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Absatz, in dem die mit dem Verfügungsantrag zu 4) angegriffene Äußerung steht, mit der Darstellung beginnt, derzeit würde erst geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Milieuschutzgebiet vorlägen, so dass bis dahin bauliche Änderungen zurückgestellt werden könnten. Der inhaltliche Kontext, in dem die Zitate der Sprecher des Bezirksamts und der Antragstellerin einander gegenüber gestellt werden, ist der einer vorläufigen Veränderungssperre. In diesem Kontext wird die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Zitate von dem verständigen Durchschnittsleser auch dahingehend verstanden, dass das Bezirksamt das Ergebnis des Aufstellungsbeschlusses als "nahezu" endgültig betrachte, während die Antragsteller*"weiterhin"* davon ausgehe, dass "alle Optionen auf dem Tisch" lägen. Ein gegenläufiges Verständnis dahingehend, die Antragstellerin plane einen Abriss auch gegen öffentlich-rechtliche Verbote, scheidet schon wegen der Größe des im streitgegenständlichen Artikel mit mehr als 400 Wohnungen beschriebenen Gesamtensembles als lebensfremd und unplausibel aus.

102 Schließlich ist zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Gegenstand des streitgegenständlichen Artikels um ein politisch umstrittenes und für die städtebauliche Entwicklung relevantes Thema handelt, an dem ein hohes Berichterstattungsinteresse besteht. Insoweit ist es der Presse auch gestattet, Interessenkonflikte in der Darstellung zuzuspitzen. Die Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Zuspitzung liegen nicht schon dort, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 - juris Rn. 13). Auch gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die mit dem Antrag zu 4) angegriffene Äußerung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht.

103 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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