LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-06-10, 27 O 172/25 eV

27 O 172/25 eVTribunal Cantonal10 de jun. de 2025

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Regest

1. Der in einer Presseberichterstattung geäußerte Verdacht eines ehrabträglichen Verhaltens ist äußerungsrechtlich nicht nach den Maßstäben der sog. Verdachtsberichterstattung zu beurteilen, wenn die als Verdacht geäußerten Tatsachen tatsächlich wahr sind.(Rn.48) (Rn.49) 2. Zur presserechtlichen Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die Mitgliedschaft eines im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten bei den „Ultras“ eines Fußballvereins.(Rn.60)

Texto completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 172/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-10

Aktenzeichen: 27 O 172/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0610.27O172.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Der in einer Presseberichterstattung geäußerte Verdacht eines ehrabträglichen Verhaltens ist äußerungsrechtlich nicht nach den Maßstäben der sog. Verdachtsberichterstattung zu beurteilen, wenn die als Verdacht geäußerten Tatsachen tatsächlich wahr sind.(Rn.48) (Rn.49)

  2. Zur presserechtlichen Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die Mitgliedschaft eines im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten bei den „Ultras“ eines Fußballvereins.(Rn.60)

Orientierungssatz

  1. Eine identifizierende Berichterstattung über die Mitgliedschaft eines im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten bei den „Ultras“ eines Fußballvereins ist presserechtlich zulässig, wenn es sich bei den Äußerungen um wahre Tatsachen handelt, und wenn die identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Journalisten eingreift.(Rn.59) (Rn.60)

  2. Handelt es sich im Wesentlichen um wahre Berichtstatsachen, so sind diese durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders privilegiert, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können ausnahmsweise nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussagen entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 9.November 2022 - 1 BvR 523/21).(Rn.60)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Wortberichterstattung durch die Antragsgegnerin.

2 Der Antragsteller ist Journalist bei X und Fan des Fußballvereins X. Er übt im X-Verband X diverse Ämter aus, etwa als Vorsitzender der X und als Mitglied des X. Er ist zudem X beim X. Beim X ist er Mitglied des Wahlausschusses und stellvertretender Vorsitzender des gemeinnützigen "X", dem Träger des X. Seit vielen Jahren ist er darüber hinaus vereinspolitisch aktiv.

3 Die Antragsgegnerin verlegt die Wochenzeitung X.

4 In X vom X erschien in der Rubrik "Dossier" ein Beitrag des Autors X über die Gewaltbereitschaft und Gewalttätigkeit von Fans des X, mit dem Titel "X" Der Untertitel des Beitrags lautet: "Die Gewalt unter Fans nimmt zu. Plötzlich ist unser Autor mittendrin. Die Suche nach Ursachen führt zu einer schweigsamen Elite-Truppe und einem berüchtigten Hooligan "

5 Im weiteren Verlauf des Beitrags heißt es:

6 "… Die Ultras und ihr Verhältnis zur Gewalt? Kein Gespräch, heißt es schließlich, kein Interesse.

7 Ich rufe den X-journalisten X an, der von sich sagt: »Wer so lange wie ich Vereinspolitik X macht, kennt alle Gruppen aktiver Fans.« Bei seinem Arbeitgeber X ist er freigestellter X. Die Ultras? Dort sei er nie Mitglied gewesen. Seltsam. Auf Versammlungen der Ultras wollen ihn Teilnehmer schon beobachtet haben. Außenstehende haben dort keinen Zutritt, erst recht keine Journalisten. Eine Verwechslung? Fotos zeigen ihn in der Fankurve des Stadions, mitten im Ultra-Block. X-Fans behaupten außerdem, sie hätten X in einem Original-Shirt der Ultras gesehen, das man gemäß deren Ehrenkodex nur ausgehändigt bekommt, wenn man schon eine Weile dabei ist.

8 Zu diesem Kodex gehört auch das Gebot: Was in der Kurve geschieht, bleibt in der Kurve. Auch wer von gegnerischen Fans angegriffen wird, erstattet keine Strafanzeige. Keine Polizei. Die eingeschworene Gemeinschaft hilft sich selbst. »Diese Leute halten ihre Fankurve für einen rechtsfreien Raum. Genau so sagen sie es uns auch«, erzählt ein leitender Polizeibeamter. Kurz vor Beginn eines Spiels kündigen sie Vereinsvorständen per WhatsApp an, wann sie gleich im Stadion ihre Pyrotechnik zünden werden – eine reine Machtdemonstration. … "

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage ASt03 Bezug genommen.

10 Bereits am X hatte der Antragsteller den Autor X durch seinen Verfahrensbevollmächtigten per Mail darauf hinweisen lassen, dass er, der Antragsteller, in dem Beitrag nicht genannt werden wolle und dass er keine Person des öffentlichen Interesses sei. Der Autor solle darauf achten, dass der Beitrag in Bezug auf ihn rechtskonform sei und das Persönlichkeitsrecht beachte. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom X hatte die Antragsgegnerin geantwortet, der Antragsteller könne davon ausgehen, dass sie die rechtlichen Regeln einhalte.

11 Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags abmahnen.

12 Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom X, dass sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben werde und eine Schutzschrift hinterlegt habe.

13 Der Antragsteller behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, er sei weder gewalttätig noch gewaltbereit noch halte er die X-Fankurve und den Ultra-Block in der X-Fankurve für einen rechtsfreien Raum. Er habe auch niemals in der X-Fankurve Pyrotechnik gezündet oder das gegenüber dem X-Vereinsvorstand angekündigt.

14 Er behauptet unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung und des Mailverkehrs mit dem Autor des streitgegenständlichen Beitrags zudem, er habe von dem Autor ausdrücklich gefordert, seinen Namen nicht zu erwähnen. Der Autor habe ihn lediglich angerufen, damit er als X-Kenner ihn, den Autor, bei der Recherche unterstütze. Dass er Protagonist in dem Betrag werden sollte, sei ausgeschlossen gewesen. Er habe dem Autor klargemacht, dass er nur als Informant dienen und nicht genannt werden wolle. Denn er habe befürchtet, eine Namensnennung könne ihm Nachteile sowohl beim X als auch beim X bringen. Der Autor habe ihn auch nur als Informanten gefragt, nicht als möglichen Protagonisten im Beitrag. Damit habe er ihn bewusst getäuscht. Er habe sich darauf verlassen, dass der Autor sich an den ausdrücklichen Wunsch nach Anonymität halte. Trotzdem habe der Autor ihn namentlich genannt – im Unterschied zu anderen Personen, die im Beitrag anonym blieben.

15 Nachdem der Antragsteller mit seiner Antragsschrift zunächst nur den nachfolgend wiedergegebenen Verfügungsantrag zu 1.) angekündigt hatte, hat er auf einen Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.05.2025 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.06.2026, korrigiert durch einen weiteren Schriftsatz vom selben Tag, ergänzend den nachfolgend wiedergegebenen Verfügungsantrag zu 2) angekündigt.

16 Der Antragsteller beantragt,

17 1. der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, künftig wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und verbreiten und/oder behaupten zu lassen:

18 "Auf Versammlungen der Ultras wollen ihn [X] Teilnehmer schon beobachtet haben. Außenstehende haben dort keinen Zutritt, erst recht keine Journalisten. Eine Verwechslung? Fotos zeigen ihn in der Fankurve des Stadions, mitten im Ultra-Block. X-Fans behaupten außerdem, sie hätten X in einem Original-Shirt der Ultras gesehen, das man laut deren Ehrenkodex nur ausgehändigt bekommt, wenn man schon eine Weile dabei ist.

19 Zu diesem Kodex gehört auch das Gebot: Was in der Kurve geschieht, bleibt in der Kurve. Auch wer von gegnerischen Fans angegriffen wird, erstattet keine Strafanzeige. Keine Polizei. Die eingeschworene Gemeinschaft hilft sich selbst. »Diese Leute halten ihre Fankurve für einen rechtsfreien Raum. Genau so sagen sie es uns auch«, erzählt ein leitender Polizeibeamter. Kurz vor Beginn eines Spiels kündigen sie Vereinsvorständen per WhatsApp an, wann sie gleich im Stadion ihre Pyrotechnik zünden werden – eine reine Machtdemonstration. "

20 wenn dadurch der falsche Eindruck entsteht, der Antragsteller

21 gehöre zu gewalttätigen oder gewaltbereiten Ultras der X-Fans

22 und/oder halte die X-Fankurve und/oder den Ultra-Block in der X-Fankurve für einen rechtsfreien Raum

23 und/oder habe in der X-Fankurve Pyrotechnik gezündet und/oder dies gegenüber dem X-Vereinsvorstand angekündigt

24 wie in der Wochenzeitung X am X in der Rubrik "Dossier" auf Seite X (und dem entsprechenden Beitrag auf X online) wie folgt geschehen:

X

25 2. die Antragsgegnerin hat es ab sofort zu unterlassen, identifizierbar über ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, er

26 sei Mitglied der Ultra-Fans ("Ultras") des X, und/oder

27 habe an Versammlungen der Ultras teilgenommen und/oder

28 habe in der X-Fankurve mitten im Ultra-Block gestanden und/oder

29 habe ein Original-Shirt der Ultras getragen

30 wie in der Wochenzeitung X am X in der Rubrik "Dossier" auf Seite X (und dem entsprechenden Beitrag auf X online) wie folgt geschehen:

X

31 Die Antragsgegnerin beantragt,

32 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

33 Sie behauptet unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Autors X, dass der Antragsteller dem Autor freimütig und gerne Auskunft auch zu seiner Arbeit als Journalist und X für den streitgegenständlichen Beitrag gegeben habe. Der Antragsteller und der Autor hätten auch keine Vertraulichkeit vereinbart. Erst als der Autor den Antragsteller auf eine mögliche Mitgliedschaft bei den Ultras angesprochen habe, habe dieser darüber nur weiterreden wollen, wenn er insoweit nicht zitiert würde. Dies sei zugesagt und eingehalten worden.

34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) als auch hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2) unbegründet.

36 1. Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) fehlt es dem Antragsteller am erforderlichen Verfügungsanspruch.

37 Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

38 Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel auf die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen beschränkt, "wenn dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, dass …". Die von ihm behauptete Eindruckserweckung ist allerdings nicht gegeben, da sie sich dem vernünftigen Durchschnittsleser nicht als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt.

39 a. Wendet sich der Antragsteller – so wie hier – auch gegen das Erwecken eines bestimmten Eindrucks durch eine getätigte Äußerung mittels verdeckter Aussage, ist zunächst festzustellen, ob die angegriffene Aussage bei dem Durchschnittsrezipienten diesen Eindruck erweckt. Dies beträfe eine unwahre Tatsachenbehauptung, denn das Hervorrufen eines unwahren Eindrucks ist als verdeckte unwahre Tatsache anzusehen. Demnach ist zunächst eine Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung vorzunehmen. Denn die zutreffende Sinndeutung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566, Rn. 24).

40 Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden, vielmehr sind die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind und entsprechend der Eigengesetzlichkeit des Mediums. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Denn nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; es ist diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urt. v. 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, ZUM-RD 2025, 29, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 14.11.2024 – 27 O 277/24 eV, ZUM-RD 2025, 27, juris Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.).

41 b. Gemessen an diesen Grundsätzen weisen die streitgegenständlichen Äußerungen für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser weder als Tatsachenbehauptung noch als eine im Gewande einer Meinungsäußerung gezogene Schlussfolgerung den für den Leser unabweisbaren Sinngehalt auf, der Antragsteller gehöre zu gewalttätigen oder gewaltbereiten Ultras der X-Fans, halte die X-Fankurve oder den Ultra-Block in der X-Fankurve für einen rechtsfreien Raum, habe in der X-Fankurve Pyrotechnik gezündet oder dieses gegenüber dem X-Vereinsvorstand angekündigt. Denn die angegriffene Berichterstattung beschreibt lediglich, dass der Antragsteller auf die Anfrage des Autors des streitgegenständlichen Artikels hin verneint hat, Mitglied bei den Ultras des X zu sein, und dass der Autor die Antwort des Antragstellers in Zweifel zieht und hierfür Belege nennt. Darüber hinaus enthält die Berichterstattung keinen hinreichenden Anhaltspunkt, die für den Durchschnittsleser einen dem Textverständnis des Antragsstellers entsprechenden Schluss auch nur nahelegen oder gar als unabweisbar erscheinen lassen würde.

42 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der streitgegenständliche Beitrag aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Durchschnittslesers vor allem nicht zu dem Schluss, alle Ultras des X würden Gewalt nicht nur tolerieren, sondern seien selbst gewalttätig oder gewaltbereit. Denn durch die im Artikel enthaltene Schilderung zur Größe der Gruppierung ("bis zu tausend Leute"), ihren Aktivitäten (Vereinspolitik, Busfahrten zu Auswärtsspielen, Komposition von Fansongs, Entwicklung "eindrucksvoller" Stadionchoreografien) sowie zur Mitgliederstruktur ("viele kreative Köpfe", leitende Angestellte, Ingenieure, Studenten, Schüler, und "sogar Rechtsanwälte") entsteht für den Leser gerade nicht der Eindruck, die gesamte X Ultra-Szene – und damit auch der Antragsteller, dessen Zugehörigkeit zu dieser Szene in dem Beitrag zumindest für möglich gehalten wird – sei gewalttätig oder jedenfalls gewaltbereit. Selbst wenn der Beitrag in der Folge zu dem Schluss kommen sollte, große Teile der X Ultra-Szene seien gewalttätig oder gewaltbereit, weist die Darstellung nicht den unabweisbaren Sinngehalt auf, zu diesem Großteil gehörten zwingend auch leitende Angestellte, Rechtsanwälte und der Antragsteller, der den Lesern im Verlaufe des Artikels als X-Journalist und freigestellter X bei X vorgestellt wird.

43 c. Da der mit dem Verfügungsantrag zu 1) behauptete Eindruck nicht erweckt wird, ist der Antrag trotz des der Kammer durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Beurteilungsspielraums zur Bestimmung des Anordnungsmittels vollständig abzuweisen, da die Gerichte im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, jedoch gleichzeitig nicht befugt sind, bei ihrer Entscheidung über das verfolgte Rechtsschutzziel hinauszugehen (st. Rspr., vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 938 ZPO Rn. 1 m. w. N.).

44 2. Der Verfügungsantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

45 a. Die Kammer hat den Verfügungsantrag zu 2) zunächst bei verständiger Würdigung des verfolgten Rechtsschutzziels dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller es der Antragsgegnerin untersagen lassen will, in Bezug auf ihn identifizierbar zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, er sei Mitglied der Ultra-Fans ("Ultras") des X und/oder habe an Versammlungen der Ultras teilgenommen und/oder habe in der X-Fankurve mitten im Ultra-Block gestanden und/oder habe ein Original-Shirt der Ultras getragen, wie in X vom X in dem Artikel "X"?" (und dem entsprechenden Beitrag auf X online) geschehen (Anlage ASt03).

46 b. Allerdings fehlt es dem Antragsteller auch hinsichtlich des so verstandenen Verfügungsantrags an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin auch insoweit kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu.

47 aa. Die Beurteilung des von dem Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich im Ausgangspunkt nicht nach den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung, auch wenn die von der Antragsgegnerin zu verantwortende Berichterstattung über den Antragsteller teilweise in Verdachtsform gefasst ist. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist zukunftsgerichtet, so dass es allein darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung oder Wiederholung der Berichterstattung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig ist oder nicht. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, Rn. 21 m.w.N.).

48 Gemessen daran kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der - formalen - Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung berufen, da sämtliche zum Gegenstand des Antrags zu 2) erhobenen Tatsachenbehauptungen zu seiner Mitgliedschaft bei den Ultras von dem Antragsteller im Rahmen seines schriftsätzlichen Vorbringens und seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer zugestanden und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als prozessual wahr zu behandeln sind. Das gilt auch, soweit der Antragsteller im Hinblick auf ein von der Antragsgegnerin vorgelegtes Lichtbild vorgetragen hat, womöglich sei er auf dem Foto gar nicht zu erkennen und zudem auch kein Ultra-Shirt zu sehen. Denn damit hat der Antragsteller nicht die Richtigkeit der mit seinem Unterlassungsantrag angegriffenen Tatsachenbehauptung in Abrede gestellt, sondern lediglich den Erfolg der hier nicht erforderlichen Beweisführung durch die Antragsgegnerin in Zweifel gezogen.

49 Eine ausschließlich auf wahren Tatsachen beruhende Presseberichterstattung ist äußerungsrechtlich aber nicht zusätzlich an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen, auch wenn sie die behaupteten Tatsachen nicht als feststehend, sondern lediglich in Verdachtsform kundtut (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 27). Denn entweder ist die Berichterstattung sogar als eine solche über wahre Tatsachen persönlichkeitsrechtsverletzend und unterlassungsbewehrt. Dann ist eine Verdachtsberichterstattung erst recht unzulässig. Ist die Berichterstattung hingegen als eine solche über wahre Tatsachen nicht persönlichkeitsrechtsverletzend, ist eine gleichwohl in Verdachtsform gefasste Berichterstattung erst recht nicht unterlassungsbewehrt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019, a.a.O.):

50 Einerseits besteht in einem solchen Fall bei der gebotenen Zugrundelegung der üblichen journalistischen Gepflogenheiten und Standards aus tatsächlichen Gründen keine Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das Medium seine ursprüngliche Verdachtsberichterstattung trotz mittlerweile erfolgter Einräumung der Wahrheit durch den Betroffen aufrechterhalten oder erneuern wird, anstatt die bisherige Verdachtsberichterstattung aufzugeben und die bislang nur vermuteten Tatsachen in seiner zukünftigen Berichterstattung als feststehend zu behandeln.

51 Andererseits scheidet ein Unterlassungsanspruch in einem solchen Fall auch mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen aus. Denn wenn schon die Berichterstattung über die als feststehend geschilderten Tatsachen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht zu verletzen vermag, hat er eine bloße Verdachtsberichterstattung erst recht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, a.a.O.): Die Berichterstattung über den Verdacht einer für den Betroffenen ehrabträglichen Tatsache ist für sein Ansehen wesentlich günstiger, als mit einer als feststehend berichteten Tatsache in Verbindung gebracht zu werden. Denn die Berichterstattung über einen bloßen Verdacht lässt es für den nicht eingeweihten Leser noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist oder nach der Veröffentlichung bereits als unbegründet erwiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2019, a.a.O.).

52 Diese Grundsätze beanspruchen auch für den Antragsteller Geltung, da die Berichterstattung über seine im Artikel lediglich für möglich erachtete Mitgliedschaft bei den Ultras sich für ihn als erheblich weniger persönlichkeitsrechtsintensiv darstellt als eine solche über die feststehende - und wahre - Tatsache seiner tatsächlichen Mitgliedschaft.

53 bb. Da die hier streitgegenständliche Berichterstattung nicht an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gemessen werden kann, ist darüber, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

54 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).

55 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Berichten nicht schon ohne Weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese – anders als die Intimsphäre – nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur "wertvolle" Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann; bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.

56 Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person ist ohne deren Einwilligung dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.

57 Abwägungsrelevant ist stets die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu bewerten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Auch kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme in Folge einer sog. Selbstöffnung entfallen oder jedenfalls im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, denn die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Von einer solchen Selbstöffnung ist jedenfalls auszugehen, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat. Die Selbstbegebung gibt auch nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese Grenze ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen (st. Rspr., vgl. zu allem Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 304/24, GRUR-RS 2025, 6714, Rn. 28 m.w.N.).

58 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und den Antragsteller identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Antragsgegnerin. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht des den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus.

59 Dabei ist im Ausgangspunkt zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um wahre Tatsachen handelt. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, Mitglied der Ultra-Fans (Ultras) von X zu sein sowie an Versammlungen der Ultras teilgenommen, in der X-Fankurve im Ultra-Block gestanden sowie bei einer Gelegenheit, bei der er von Dritten beobachtet wurde, ein Original-Shirt der Ultras getragen zu haben. Vielmehr hat er in seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer eingeräumt, er sei, auch wenn er nicht am Vereinsleben teilnehme, Fördermitglied der Ultras und entrichte monatliche Gebühren an die Ultras X. Zudem habe er gelegentlich im Ultra-Block gestanden, wobei es keinen Bereich gebe, der den Ultras exklusiv vorbehalten sei. Er habe auch zwei Ultra-Shirts, wobei er nicht wisse, ob er diese auch trage.

60 Handelt es sich aber demnach im Wesentlichen um wahre Berichtstatsachen, sind diese durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders privilegiert, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Sie sind regelmäßig hinzunehmen und können ausnahmsweise nur dann rechtswidrig sein, wenn die Aussagen entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betreffen oder wenn dem Betroffenen ein besonderer Schaden droht, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 17 m. w. N.; Kammer, 24.09.2024 – 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106, Rn. 22). An diesen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es:

61 Der Bericht über eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei den Ultras betrifft weder die Intim- noch den Kernbereich der Privatsphäre des Antragstellers, sondern berührt allein dessen Sozialsphäre.

62 Zwar kommt dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen Gruppierung ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Die Mitgliedschaft kann dann noch der Privatsphäre zuzuordnen sein, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft nicht von sich aus nach außen getreten ist. Der Bereich der Sozialsphäre ist jedoch spätestens dann eröffnet, wenn sich der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft nach außen wendet, erst recht, wenn sie von Vorneherein auf Außenwirkung angelegt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 262/10, BeckRS 2012, 3070, Rn. 16 f. m.w.N.). So liegt der Fall hier:

63 Der Antragsteller hat seine jahrzehntelange Anhängerschaft als Fan des X selbst öffentlich gemacht hat, etwa durch Veröffentlichung des Buches "X". Zudem ist er kein anonym gebliebenes Mitglied und auch kein gewöhnlicher Fan des X, sondern - mit entsprechender Außenwirkung - Mitglied des Wahlausschusses des X und stellvertretender Vorsitzender des "X", dem Träger des gleichnamigen Fan-Magazins gegen Rassismus und Diskriminierung. Bereits das unterscheidet ihn äußerungsrechtlich entscheidend von lediglich passiven Mitgliedern und gebietet die Zuordnung seiner Mitgliedschaft zur Sozialsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011, a.a.O., Rn. 17). Hier kommt allerdings noch hinzu, dass der Antragsteller auch die Berichterstattung anderer Medien, er sei Mitglied der Ultras, zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt oder gar zu unterbinden versucht hat, und damit auch die durch Dritte hervorgerufene Außenwirkung seiner Mitgliedschaft weiter aufrecht erhalten hat.

64 Dass der Antragsteller nicht selbst ausdrücklich kommuniziert hat, er sei ein Ultra-Fan des X, rechtfertigt keine ihm günstigere Beurteilung. Denn bei den Ultra-Fans handelt es sich lediglich um eine gesonderte Fangruppierung innerhalb der Fangemeinschaft des X. Dementsprechend ist der Antragsteller bei seinen verschiedenen öffentlichen Auftritten auf seiner eigenen Webseite oder in Interviews als Fan des X auch immer mit seiner Persönlichkeit als Ultra-Fan in Erscheinung getreten.

65 Die Zuweisung unterschiedlicher Eingriffsphären hinsichtlich der gewöhnlichen Vereinsmitgliedschaft des Antragstellers beim X einerseits und der seiner gleichzeitigen Mitgliedschaft bei den Ultras andererseits ist allerdings ohnehin äußerungsrechtlich ausgeschlossen, da andernfalls ein einheitlicher Lebensvorgang ohne sachliche Rechtfertigung rechtlich aufgespalten würde. Davon ausgehend unterfällt auch die streitgegenständliche Berichterstattung über die typischerweise mit der Mitgliedschaft bei den Ultras verbundene Tätigkeiten, wie etwa die Teilnahme an Versammlungen, den Aufenthalt in der Ultra-Kurve oder das Tragen von Szene-Shirts, der Sozialsphäre des Antragstellers.

66 Die Berichterstattung berührt auch nicht deshalb die Privatsphäre des Antragstellers, weil es einem "Ehrenkodex" von Ultra-Fans entspricht, in der Öffentlichkeit und vor allem gegenüber der Presse nicht ausdrücklich als Ultra-Fan aufzutreten. Dass der Antragsteller womöglich versucht hat, seine Mitgliedschaft im Gespräch mit dem Autor des streitgegenständlichen Beitrags geheim zu halten, ist unerheblich, auch weil die Antragsgegnerin keine weiteren privaten oder gar intimen Details zu dieser Mitgliedschaft berichtet hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 – 15 U 155/16, BeckRS 2017, 116623 Rn. 10 m. w. N.).

67 Dem Antragsteller droht durch die Berichterstattung auch kein besonderer Schaden, der außer Verhältnis zur Verbreitung der Wahrheit steht:

68 Am zentralen Gegenstand der Berichterstattung, den unterschiedlichen Erscheinungsformen und Auswirkungen der Ultra-Szene im deutschen und europäischen Fußball, besteht ein besonders gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Daraus leitet sich zwar nicht zwingend ein gleichrangiges öffentliches Informationsinteresse an der Person des Antragstellers als Mitglied der X Ultra-Szene ab. Es besteht jedoch ein hohes öffentliches Informationsinteresse an Berührungspunkten der - zum Teil gewalttätigen - Ultra-Szene zur bürgerlichen Gesellschaft und an dem in der streitgegenständlichen Berichterstattung ebenfalls artikulierten Unbehagen bürgerlicher Kreise, mit den Ultras öffentlich in Verbindung gebracht zu werden (vgl. Kammer, Urteil vom 24.09.2024, a.a.O., Rn. 25).

69 Zu diesen bürgerlichen Kreisen gehört der Antragsteller schon wegen seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, seiner X-tätigkeit und seines Wirkens für den X-Verband. Davon ausgehend besteht auch ein an der Person des Antragstellers selbst liegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und an seinen Verbindungen zur (X) Ultra-Szene. Das gilt um so mehr, als im streitgegenständlichen Beitrag gerade betont wird, zur Ultra-Szene gehörten Personen aus der Mitte der Gesellschaft, etwa "leitende Angestellte aus Unternehmen, Ingenieure, Studenten, Schüler, sogar Rechtsanwälte".

70 Die Antragsgegnerin war nicht darauf verwiesen, ihre Schilderungen durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These zum Ausdruck bringen. Das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit konnte die Antragsgegnerin dem Bericht vielmehr erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen durch eine "Ross und Reiter" benennende Identifizierung des Antragstellers durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.03.2025 – 27 O 231/24, GRUR-RS 2025, 4931, Rn. 33 m.w.N.).

71 Ob die Antragsgegnerin über die beschriebenen Erscheinungsformen der Ultra-Szene auch hätte berichten können, ohne den Antragsteller namentlich zu erwähnen, kann ebenso dahinstehen wie die von der Antragsgegnerin gewählte Schwerpunktsetzung des Berichts. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses werthalten und was nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 19). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH a. a. O.; Kammer, Urteil vom 24.09.2024, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Das gilt auch hier.

72 Die mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verbundene Eingriffsintensität ist bei dem Antragsteller auch nicht besonders intensiv. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Antragsteller nur in geringem Maße. Insbesondere drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung:

73 Eine stigmatisierende Wirkung des Berichts kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über den Antragsteller im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten oder der Gewaltbereitschaft anderer Ultra-Fans des X berichtet wird. Zwar kann im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder strafbarem Verhalten bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken. Das ist in Bezug auf den Antragsteller aber gerade nicht der Fall. Denn im angegriffenen Bericht wird in keiner Weise behauptet, der Antragsteller sei selbst in strafrechtlich relevantes Geschehen verwickelt gewesen oder habe Kenntnis von den konkret beschriebenen Straftaten gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 24.09.2024, a.a.O. Rn. 29 m.w. N.). Der Autor betont in seinem Beitrag stattdessen sogar, es sei nicht immer erwiesen, dass es sich "bei solchen Schlägern um Ultras oder ihre Verbündete" handele. Der Bericht erwähnt den Antragsteller aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen und verständigen Durchschnittslesers dann auch lediglich als Beispiel dafür, dass sich die Ultra-Szene nicht in die "Karten gucken lasse" und ebensowenig mit Journalisten rede. Das ergibt sich auch daraus, dass der Autor unmittelbar vor der streitgegenständlichen Textpassage eine erfolglose Kontaktaufnahme mit X, einem Ultra im Vorstand des X, schildert. Das Telefonat mit dem Antragsteller ist dann ein weiteres Beispiel für die These des Autors, es sei schwer zu ergründen, wer "die Ultras" seien.

74 Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung gegenüber dem Antragsteller auch keine Prangerwirkung. Eine solche ist nur in Betracht zu ziehen, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 24.09.2024, a.a.O. Rn. 29 m.w. N.). Auch daran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil der Bericht keinerlei gegen den Antragsteller selbst gerichteten Vorwürfe enthält. Selbst wenn der Bericht die persönliche Ehre des Antragstellers berühren sollte, entspricht die von ihm ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Sie geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus, da der Antragsteller der Öffentlichkeit lediglich als ein Ultra-Fan vorgestellt wird, der sich einem internen "Ehrenkodex" zuwider der Presse geöffnet hat.

75 Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er befürchte wegen der Berichterstattung Nachteile beim X oder bei X, führt das zu keiner ihm günstigeren Beurteilung. Denn konkrete Nachteile hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller schon nicht dargetan. Abgesehen davon würde es an einer unzulässigen Stigmatisierung selbst dann fehlen, wenn sich der Antragsteller zukünftig wegen des Artikels tatsächlich Reaktionen in den sozialen Medien, am Arbeitsplatz, in der Ultra-Szene oder im Privatbereich ausgesetzt sehen sollte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.03.2025, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

76 Soweit der Antragsteller sich darum sorgt, die Berichterstattung würde sein Ansehen oder den bislang genossenen Respekt mindern, führt auch das nicht zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz seiner Persönlichkeit. Allein, dass ein von der Presse mitgeteilter Umstand nicht dem Bild entspricht, das man öffentlich vermitteln will und bisher vermittelt hat, beeinträchtigt die freie Persönlichkeitsentfaltung nicht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.6.2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873, Rn. 17).

77 Ferner steht es einer stigmatisierenden Wirkung und einer Prangerwirkung auch entgegen, dass der Antragsteller nicht im Zentrum des Artikels steht (vgl. Kammer, Urt. v. 03.04.2025 – 27 O 304/24, AfP 2025, 252, juris Rn. 53 m.w.N.). Der Beitrag besteht aus drei Seiten mit jeweils fünf Spalten Text und einer Vielzahl von Absätzen pro Seite. Der Antragsteller hingegen findet lediglich in einem einzigen dieser Absätze kursorische Erwähnung.

78 Schließlich ist zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Beitrag lediglich den Verdacht äußert, der Antragsteller gehöre zur Ultra-Szene des X. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers stellt sich damit von vornherein als milder dar, als wenn die Antragsgegnerin berichtet hätte, die Tatsachen stünden bereits fest (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2019, a.a.O.). Allerdings wäre auch eine solche Berichterstattung aus obigen Erwägungen zulässig gewesen.

79 c. Schließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht aus Vertrag zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verpflichtet, auch wenn der Antragsteller geltend macht, niemals mit der Veröffentlichung seines Namens gerechnet zu haben, da sich der Autor seiner Person vornehmlich aus Recherchegründen als Quelle für die erforderlichen Hintergrundinformationen über die Ultra-Szene bedient habe. Denn ein vertraglicher Unterlassungsanspruch hätte im streitgegenständlichen Zusammenhang eine unmissverständliche Verschwiegenheitsvereinbarung zum Quellenschutz zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder jedenfalls eine solche zwischen dem dem Autor des Artikels und dem Antragsteller erfordert (vgl. Kammer, Urteil vom 04.03.2025 – 27 O 110/24, GRUR-RS 2025, 3021 Rn. 22; LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2023 – 67 O 36/23, GRUR-RS 2023, 15844, Rn. 17 ff.). An einer solchen fehlt es:

80 Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer selbst eingeräumt, in dem Telefonat mit dem Autor des streitgegenständlichen Artikels nicht von vornherein, sondern erst dann auf der Nichtnennung seiner Person bestanden zu haben, nachdem er sich - ausweichend - zu seiner Zugehörigkeit zur Ultra-Szene des X erklärt und der Autor ihn daraufhin gefragt habe, ob er ihm mehr zu den Ultras erzählen könne. Es kommt hinzu, dass der Autor des Artikels auch in keiner Weise zustimmend auf Vorstellungen des Antragstellers reagiert hat, gerade die hier streitgegenständlichen Informationen über die Person des Antragsstellers nicht zu veröffentlichen. Eine jedenfalls zustimmende Reaktion des späteren Verfassers des Artikels wäre aber erforderlich gewesen, um den Abschluss einer - konkludenten - Verschwiegenheitsvereinbarung zum Quellenschutz überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2023, a.a.O.).

81 Aus der vom Antragsteller geltend gemachten angeblichen Verletzung des Pressekodex des Deutschen Presserats durch die Antragsgegnerin folgt im Ergebnis schon deshalb nichts anderes, weil der Kodex rechtlich unverbindlich ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 06.06.2023, a.a.O., Rn. 19, Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2025, § 823 Rn. 1590; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 10 LPG Rn. 48 ff.).

82 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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