projetos
102 O 149/21•LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2024-05-14, 102 O 149/21
102 O 149/21Tribunal Cantonal14 de mai. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 102 O 149/21
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0514.102O149.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Schuldnerin wird verurteilt, wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 20. Januar 2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 Der Gläubiger nimmt die Schuldnerin, nachdem er gegen diese einen Unterlassungstitel erwirkt hat, wegen dessen behaupteter Verletzung auf Verhängung von Ordnungsmitteln in Anspruch.
2 Der Gläubiger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen angehören.
3 Die Schuldnerin vertreibt über einen unter der Domain xxxxxx.de
4 Mit Versäumnisurteil der Kammer vom 20. Januar 2022 ist der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr unter anderem für das Produkt "Magic Mushroom"-Mix-Pulver wie folgt zu werben:
5 3.2. "Du kannst Magic Mushroom Tag und Nacht verwenden. Während einer der Vorteile von Ashwagandha darin besteht, besser zu schlafen, wird es dich nicht schläfrig oder schläfrig fühlen lassen",
6 3.3. "Für diesen besonderen Mix kombinieren wir Reishi und Chaga, die voller Antioxidantien stecken und somit die Zellen vor oxidativem Stress schützen können",
7 3.4. "Roher Kakao … ein echter Stimmungsaufheller",
8 3.5. "Chaga-Pilze sind antioxidative Kraftpakete. Die Forschung zeigt, dass dieser funktionelle Pilz u.a. oxidativen Stress abbauen kann",
9 3.6. "Bekannt als die "Königin der Pilze", können Reishi-Pilze helfen, Körper und Geist ins innere Gleichgewicht zu bringen",
10 Das Urteil ist der Schuldnerin am 25. Januar 2022 zugestellt worden; einen Einspruch hiergegen hat die Schuldnerin nicht eingelegt.
11 Auch nach dem Erlass des Versäumnisurteils warb die Schuldnerin im November 2023 unter der Internetadresse xxxxxxxx mit den folgenden Angaben:
12 "Mit diesen besonderen Mix kombinieren wir Reishi und Chaga, die voller Antioxidantien stecken und somit die Zellen vor oxidativem Stress schützen können…
13 Roher Kakao ... ein echter Stimmungssaufheller…
14 Chaga- Pilze sind antioxidativ. Die Forschung zeigt, dass dieser funktionelle Pilz u.a. oxidativen Stress abbauen kann…
15 Bekannt als die "Königin der Pilze", können Reishi- Pilze helfen, Körper und Geist ins innere Gleichgewicht zu bringen".
16 Der Gläubiger macht geltend, dass die fraglichen Werbeangaben gegen die Ziffern 3.2-3.6 des Versäumnisurteils verstoßen. Angesichts des Umstandes, dass sie sich um fünf Verstöße handele, sei seiner Auffassung nach ein Ordnungsgeld in Höhe eines mittleren vierstelligen Betrages als angemessen anzusehen. Berücksichtige man die Jahresumsätze der Schuldnerin im mehrfachen Millionenbereich, wäre auch die Festsetzung eines deutlich höheren Ordnungsgeldes noch gerechtfertigt, um die Schuldnerin zur Einhaltung des gerichtlichen Unterlassungsgebot anzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um einen Lauterkeitsverstoß im Bereich gesundheitsbezogener Werbung handele.
17 Die Gläubigerin beantragt,
18 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Versäumnisurteil vom 20. Januar 2022 eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
19 Die Schuldnerin beantragt,
20 ein Ordnungsgeld in nur geringer Höhe festzusetzen.
21 Die Schuldnerin räumt die vom Gläubiger geltend gemachten Verstöße ein und trägt vor, es sei ihr unerklärlich, dass die im Februar 2022 aus ihrem Internetauftritt entfernten Aussagen dort wieder aufgetaucht seien.
22 Die Schuldnerin meint, dass wegen ihrer wirtschaftlichen Situation die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur in sehr geringer Höhe infrage komme. Wegen der Corona-Pandemie sei sie im Jahr 2020 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 250.000 € ausweisen müssen. Nach Aufgabe der bisherigen Geschäftsräume und der Entlassung von Mitarbeitern seien die neuen Eigentümer der Gesellschaft bemüht, diese am Markt zu halten und neu auszurichten. Die verfahrensgegenständlichen Verstöße seien offensichtlich den hiermit verbundenen Umstrukturierungsprozessen geschuldet gewesen und hätten keinesfalls auf vorsätzlichem oder absichtlichem Verhalten beruht.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
24 Der Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin nach Maßgabe des § 890 Abs. 1 ZPO hatte in der Sache Erfolg, da die Schuldnerin - unstreitig - gegen das ihr mit dem Urteil der Kammer vom 20. Januar 2022 aufgebebene gerichtliche Verbot verstoßen hat. Sie war daher zur Zahlung eines Ordnungsgeldes zu verurteilten.
25 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 704 ff. ZPO lagen vor. Die Gläubigerin verfügt über eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteils vom 20. Januar 2022.
26 Auch die weitere Voraussetzung der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe des § 890 ZPO lagen vor. Insbesondere ist der Schuldnerin diese Folge einer Zuwiderhandlung gegen den Titel dort angedroht worden.
27 2. Handelt der Schuldner – schuldhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – I ZB 118/15, Rn. 14, juris - Dügida) – der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, wobei der Verurteilung nach § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorauszugehen hat.
28 a) Die Verhängung von Ordnungsmitteln im Sinne des § 890 ZPO kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Schuldner dem ihm durch den konkreten Unterlassungstitel auferlegten Gebot zuwidergehandelt hat. Es ist dagegen unerheblich, ob das beanstandete Verhalten des Schuldners isoliert betrachtet wettbewerbswidrig ist und der Gläubiger gegen den Schuldner aus diesem Grunde im Erkenntnisverfahren einen - weiteren - Titel erstreiten könnte. Einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO wegen Art. 103 Abs. 2 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen (so BVerfGE 58, 159, 162 f.).
29 b) Eine Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot ist stets anzunehmen, wenn die neue Handlung des Schuldners mit derjenigen identisch ist, die er auf Grund der Beschreibung im Titel zu unterlassen hat.
30 Dies war hier der Fall, da unter der oben genannten URL die rechtsverletzenden Inhalte, so wie sie Gegenstand des gegen die Schuldnerin ergangenen Titels geworden sind, in fast unveränderter erneut Form abgerufen werden konnten. Die zu den Ziffern 3.3, 3.4 und 3.6 des Versäumnisurteils vom 20. Januar 2022 untersagten Werbebehauptungen sind in unveränderter Form erneut verwendet worden. Die Werbungen zu den Ziffern 3.2 und 3.5 sind zwar nicht wörtlich wiederholt worden. Die leichten Veränderungen in den Formulierungen beziehen sich jedoch nicht auf die eigentlichen inhaltlichen Aussagen, so dass im Ergebnis von einer nahezu identischen Werbung ausgegangen werden konnte. Auf die Frage, ob die erneute Werbung noch in den Kernbereich des ausgesprochenen Verbots fiel, konnte es damit nicht ankommen.
31 4. Das Verhalten der Schuldnerin war auch schuldhaft, da sie die Verbote aus dem Unterlassungstitel vom 20. Januar 2022 kannte und sie sich mit der erneut wettbewerbswidrigen Werbung für das von ihr angebotene Produkt "Magic Mushroom"-Mix-Pulver über die sie treffenden Pflichten - zumindest fahrlässig - hinweggesetzt hat.
32 a) Wegen des gegen sie ergangenen Beschlusses war die Schuldnerin gehalten, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 33. Aufl., Rz. 5 zu § 890).
33 b) Dieser Anforderung ist sie offensichtlich nicht gerecht geworden, da es sonst nicht zu dem erneuten Verstoß gekommen wäre. Nach dem oben genannten Haftungsmaßstab traf sie die Verpflichtung, die fraglichen Inhalte unverzüglich nach Wirksamwerden des gerichtlichen Titels zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Werbeaussagen nicht erneut verwendet werden.
34 Die Schuldnerin hat nichts vorgetragen, was im Hinblick auf die unstreitigen Verstöße gegen den Unterlassungstitel für ein fehlendes Verschulden sprechen könnte. Lediglich der Einwand, es sei ihr nicht erklärlich, wie die Werbeaussagen erneut in ihren Internetauftritt gelangt seien, konnte insoweit nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass betreffend die Punkte 3.2 und 3.5 des Versäumnisurteils leicht abweichende Formulierungen verwendet worden sind, so dass es sich nicht lediglich um die erneute Übernahme einer "veralteten" Artikelbeschreibung gehandelt haben kann. Schließlich trafen die Schuldner, wie oben ausgeführt, wegen der vom Urteil vom 20. Januar 2022 betroffenen Produkte besondere Überwachungspflichten, die ihr Unternehmen betreffen und daher nicht von den Personen der Eigentümer beziehungsweise der Geschäftsführung abhängig sind.
35 5. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes steht dem Tatrichter ein Ermessen zu.
36 a) Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – I ZB 99/19 Rn. 43, juris – "Vermittler von Studienplätzen"). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, a.a.O., Rn. 43, juris – "Vermittler von Studienplätzen"). Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen.
37 b) Die Verhängung eines Ordnungsgelds setzt daher – wie oben festgestellt – ein Verschulden des Schuldners voraus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (BGH, a.a.O. Rn. 43, juris – "Vermittler von Studienplätzen").
38 c) Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass eine Titelverletzung für den Schuldner wirtschaftlich nicht lohnend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, Rn. 52 nach juris – Euro-Einführungsrabatt), so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, Rn. 18, juris – Vertragsstrafebemessung). Um der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen als auch ihrem repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter gerecht zu werden, ist es mithin – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 5.12) – grundsätzlich geboten, solche Beträge festzusetzen, die den Schuldner empfindlich treffen (OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 13 W 49/10, BeckRS 2010, 23601).
39 d) Gemessen hieran war nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gegen die Schuldnerin wegen der - erstmalig erfolgten - Zuwiderhandlung gegen den Titel vom 20. Januar 2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR sowohl gerechtfertigt als auch ausreichend, um sie zukünftig zur Einhaltung ihrer Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.
40 e) Eine geringeres als das festgesetzte Ordnungsgeld kam schon aus dem Grunde nicht in Betracht, dass die vom Gläubiger zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Werbung fünf Verstöße gegen den Unterlassungstitel beinhaltet. Da die Verstöße, wie der Gläubiger zu Recht anmerkt, für den Verbraucher besonders relevante gesundheitsbezogene Angaben betreffen, war je Verstoß ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR als Mindestbetrag in Ansatz zu bringen.
41 Soweit die Schuldnerin auf ihre finanzielle Situation verweist, hat die Kammer diese bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt. Insoweit konnte es ohnehin nicht maßgeblich darauf ankommen, dass sich das Jahr 2020 für die Schuldnerin infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie als wirtschaftlich nicht erfolgreich erwiesen hat. Da die Verletzungshandlung im November 2023 stattgefunden hat, wäre die Lage der Schuldnerin Ende 2022/Anfang 2023 maßgeblich, zu der sie allerdings nicht weiter vorgetragen hat. Schließlich hat der Gläubiger in seinem Schriftsatz vom 14. März 2024 unwidersprochen vorgetragen, dass die Schuldnerin mit ihrem Unternehmen Umsätze in Millionenhöhe erzielt. Damit handelt es sich bei der Schuldnerin nicht lediglich um einen kleinen Anbieter, der eine Marktnische bedient und damit für den Verkehr kaum sichtbar ist.
42 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Permalink
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.