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102 O 61/24•LG Berlin II 102. Kammer für Handelssachen, 2025-01-28, 102 O 61/24
102 O 61/24Tribunal Cantonal28 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 102 O 61/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0128.102O61.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
wenn dies geschieht, wie mit der Versendung des E-Mail-Schreibens "JAAA! Ihr Willkommens-Vorteil nur für kurze Zeit" vom 12.05.2024 an die E-Mail-Adresse xxxxxxxgmx.de geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Unterlassung der Versendung von Werbemails an Verbraucher, die einer solchen Werbung nicht zuvor zugestimmt haben, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
2 Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem unter anderem Mitglieder aus den Bereichen Bekleidung, Sportartikel sowie Handel mit Waren aller Art angehören.
3 Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches Bekleidung und Schuhe im Wege des Onlinehandels auch in Deutschland vertreibt.
4 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 14. April 2024 sowie - hier streitgegenständlich - am 12. Mai 2024 in sein privates E-Mail Postfach unter der Adresse xxxxx@gmx.de Werbung für Angebote der Beklagten. Er hatte zuvor am 31. Mai 2023 eine Registrierung im Onlineshop der Beklagten vorgenommen, in der Folge aber keine Bestellung ausgelöst.
5 Im Zuge dieser Registrierung bei der Beklagten hatte Rechtsanwalt xxxx eine E-Mail erhalten, welche die Aufforderung enthielt: "Bitte bestätigen Sie mit einem Klick auf diesen Link Ihre E- Mail-Adresse, damit wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können.*" Darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift "E-Mail-Adresse bestätigen". Im weiteren Text der Mail wurde das Sternchen mit dem Hinweis aufgelöst: "Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen." Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf Anlage K7 verwiesen.
6 Der Kläger nahm die Zusendung der Mail vom 12. Mai 2024 zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2024 abzumahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Die Beklagte, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, lehnte dies ab, da der Adressat der Werbung seine E-Mailadresse bei der Registrierung im Onlineshop freiwillig angegeben habe.
7 Der Kläger macht geltend, zur Rechtsverfolgung aktiv legitimiert zu sein, da ihm eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern angehöre, welche mit den Angeboten der Beklagten im Wettbewerb stehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift verwiesen. Eine Einwilligung in den Erhalt von Werbemails sei seitens des Empfängers zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Auf eine Opt-out-Lösung könne sich die Beklagte angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die ein "Opt-in" verlange, nicht berufen.
8 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
9 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt E-Mail-Schreiben zu versenden, ohne dass der Empfänger seine Einwilligung in den Empfang erteilt hat,
10 wenn dies geschieht, wie mit der Versendung des E-Mail-Schreibens "JAAA! Ihr Willkommens-Vorteil nur für kurze Zeit" vom 12.05.2024 an die E-Mail-Adresse xxxxxl@gmx.de geschehen.
11 2. an ihn 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, da ihm keine Rechtsanwälte oder Anwaltsbüros als Mitglieder angehörten. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen vorschicke.
15 Rechtsanwalt xxxx habe sich über das Neukundenformular der Beklagten angemeldet. Er habe im Verlauf des Anmeldeprozesses bei der Verifizierung seiner E-Mailadresse ausdrücklich seine Zustimmung zum Erhalt des Newsletters der Beklagten erteilt, indem er auf den Button "E-Mail Adresse bestätigen" geklickt habe.
16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Januar 2025 Bezug genommen
17 Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger besitzt gegen die Beklagte wegen der Versendung der streitgegenständlichen E-Mails Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Darüber hinaus kann er die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Abmahnkosten verlangen.
18 A. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin waren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gegeben.
19 1. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.
20 Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ).
21 Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlung- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Dieser ist vorliegend im Inland belegen, da die Beklagte das vom Kläger beanstandete Produkt über ihren Internetshop unstreitig Kunden in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und diese direkt beliefert.
22 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Die beanstandete Werbung konnte nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers im Bezirk des hiesigen Gerichts bestimmungsgemäß eingesehen werden, auch werden in Berlin wohnende Verbraucher von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Produkten beliefert. Damit ist auch Berlin Begehungsort im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.
23 3. Auf diese Norm kann sich vorliegend auch der Kläger berufen, obwohl er seine Klagebefugnis nicht unmittelbar als durch die Wettbewerbshandlung Verletzter, sondern vielmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG herleitet. Die Beklagte unterhält nämlich "im Inland", das heißt in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ersichtlich, keine gewerbliche Niederlassung.
24 B. Auf den Rechtsfall findet auch das materielle Wettbewerbsrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
25 Die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts ("ROM-II"). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Dies ist stets anzunehmen, wenn sich die Maßnahme an eine Vielzahl von Verbrauchern richtet, etwa bei einer Werbung im Internet. Letztlich gilt damit, wie auch im Rahmen des Art. 40 EGBGB, bei Wettbewerbsverstößen die allgemeine Tatortregel, wobei die obergerichtliche Rechtsprechung als Begehungsort durchgängig den Marktort angesehen hat, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinandertreffen (vgl. etwa BGH, NJW 1998, 1227 und 2531). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur bestimmungsgemäßen Auswirkung des von der Beklagten unterhaltenen Internetauftritts verwiesen werden.
26 C. Der Kläger war zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche berechtigt. Er ist als Wettbewerbsverband branchenübergreifend und überregional tätig und gerade im Medizinbereich durch die – auch obergerichtliche - Rechtsprechung seit Jahren als klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG angesehen worden. Darüber hinaus ist der Kläger seit dem 15. November 2021 in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, sodass seine Aktivlegitimation auch nach Eintritt der Geltung des § 8b UWG fortbesteht.
27 1. Das Bestehen der Klagebefugnis eines Verbands ist allerdings vom konkreten Verletzungsfall abhängig und besteht nicht generell. Die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt für eine wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation nämlich weiter voraus, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind insbesondere solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, GRUR 2000, 1085 – Unternehmenskennzeichnung). Diese Voraussetzung war hier erfüllt.
28 2. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung weit auszulegen, da es letztlich (nur) darum geht, ein rechtsmissbräuchliches Handeln des klagenden Vereins auszuschließen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dagegen ist nicht ausschließlich der Verwendungszweck des Abnehmers im Sinne des kartellrechtlichen Bedarfsmarktkonzepts maßgebend. Vielmehr reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 778, 779 – Sammelmitgliedschaft IV).
29 Vorliegend hat der Kläger – insoweit von der Beklagten nicht bestritten – geltend gemacht, dass ihm mehrere Unternehmen angehören, welche dem Verbraucher den Kauf von Bekleidung und Sportartikeln anbieten, wie dies die Beklagte auch tut.
30 Die Auffassung der Beklagten, dass dem Kläger für das Bestehen seiner Klagebefugnis Rechtsanwälte angehören müssten, war nicht nachvollziehbar und daher unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kommt es ausschließlich auf die Branche an, in welcher der Verletzer tätig ist. Demgegenüber ist der Tätigkeitsbereich desjenigen, demgegenüber eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen wurde, unerheblich.
31 3. Darüber hinaus setzt die Aktivlegitimation eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraus, dass es sich um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen handelt, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind. Allerdings Vielmehr ist in Zweifelsfällen darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame ("kollektive") gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 3.45). Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. (vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., Rz. 102 f. zu § 2 UWG). Danach war hier von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedsunternehmen auszugehen.
32 4. Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Kläger ein Handeln gegenüber seinem eigenen Prozessbevollmächtigten zum Anlass für sein Tätigwerden nimmt, war dies unerheblich, da durch die Zusendung unerlaubter Werbung an Verbraucher ohne Weiteres die Interessen der im Wettbewerb mit der Beklagten stehenden Unternehmen berührt. Aus diesem Grunde war nicht ersichtlich, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt und daher nicht klagebefugt sein könnte.
33 C. Die Beklagte hat mit der Versendung der E-Mail vom 12. Mai 2024 gegen § 7 UWG verstoßen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung per elektronischer Post gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen und daher gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen.
34 1. Die Beklagte trägt als Werbende die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 24 – Empfehlungs-E-Mail; BGH, GRUR 2004, 517, 519 -E-Mail-Werbung). Ein solcher Nachweis ist ihr nicht gelungen.
35 2. Nach § 7 Abs. 2 UWG sind die dort genannten Maßnahmen der Direktwerbung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie auch bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der Einwilligung ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nach Art. 13 I ePrivacy-RL im Sinne der Definition in Art. 2 S. 2 lit. f ePrivacy-RL zu verstehen. Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht (vgl. Köhler in Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 250)
36 3. Soweit sich die Beklagte für die von ihr behauptete Zustimmung auf die Eröffnung eines Kundenkontos durch Rechtsanwalt xxxx im März 2023 beruft, konnte von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug des Newsletters - anders als die Beklagte meint - nicht ausgegangen werden (§ 7 Absatz 2 UWG). Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich "voreingestellt”, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war. Meldete er sich an, galt seine Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären (vgl. auch OLG Jena, MMR 2011, 101). Eine für ein "Opt-In" erforderliche zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung, wurde vorliegend nicht abgegeben (vgl. zu dieser Anforderung auch LG München, WRP 2018, 1138, 1139). Eine solche "Teilung" der Erklärungen war im Rahmen des Anmeldevorgangs von der Beklagten auch nicht vorgesehen, da die Zustimmung zum Erhalt von Werbung nicht entfernt werden konnte.
37 4. Ein solches Verständnis von der Bedeutung einer "voreingestellten” Einwilligung entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu derartigen Klauseln, soweit sie als unwirksame AGB qualifiziert wurden. Eine vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie als "Opt-out”-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegensteht, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlangt (vgl. BGH GRUR 2008, GRUR Jahr 2008, 1010 – Payback).
38 5. Die in § 7 Abs. 3 UWG vorgesehene Ausnahmeregelung war offensichtlich nicht einschlägig. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Die Ähnlichkeit muss also im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein (vgl. auch Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 7 Rn. 275, beck-online). Da es zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt xxxxx nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, fehlte die Grundlage für eine Bewerbung "ähnlicher" Waren.
39 D. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 28. Mai 2024 verlangen.
40 1. Da die mit dem genannten Schreiben ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet war, stand dem Kläger für die ihm entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG zu.
41 2. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., Rz. 1.127 zu § 13 UWG; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, 5 U 111/01, BeckRS 2001 30222988). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen Klageschrift in ausreichendem Umfang getan hat. Die Beklagte hat diese Darstellung nicht in Frage gestellt.
42 3. Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht bestimmt werden konnte.
43 4. Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 291, 288, 286 BGB.
44 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
45 F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
46 G. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO und beruht auf den Angaben des Klägers zur Höhe seines Unterlassungsinteresses in der Klageschrift.
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