LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2024-02-29, 64 S 51/22

64 S 51/22Tribunal Cantonal29 de fev. de 2024

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Regest

1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substantiierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.(Rn.3) 2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gemäß § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrages dar.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 18. Januar 2022, 225 C 86/21 nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 11. September 2024, 64 S 51/22, Berufung zurückgewiesen

Texto completo

LG Berlin II 64. Zivilkammer — 64 S 51/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-29

Aktenzeichen: 64 S 51/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0229.64S51.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 548 Abs 1 BGB, § 138 Abs 4 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO, § 314 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Tragen die Mieter schlüssig vor, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt, so hat der Vermieter seinerseits schlüssig darzutun, dass seine Klage die Verjährungsfrist gewahrt habe. Weist das Gericht im Verhandlungstermin darauf hin, dass dazu die bloße Angabe des Monats der Wiederinbesitznahme der Wohnung nicht ausreiche, muss der Vermieter das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung angeben oder dartun, aus welchen Gründen ihm eine sofortige Erklärung im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO unmöglich sei. Wenn er dies schuldhaft versäumt, stehen die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO der nachträglichen Substantiierung seines Vortrags im Berufungsrechtszug entgegen.(Rn.3)

  2. Bleibt streitig, ob der Vermieter den behaupteten Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme der Wohnung im ersten Rechtszug hinreichend eingegrenzt hat, vermag der Tatbestand zwar nicht gemäß § 314 ZPO zu beweisen, dass der Vortrag nicht erfolgt sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade auf die unterbliebene Konkretisierung des Vorbringens stützt, stellt sich das Schweigen des Tatbestands und des Protokolls der mündlichen Verhandlung aber als gewichtiges Indiz für das tatsächliche Ausbleiben des Sachvortrages dar.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 18. Januar 2022, 225 C 86/21 nachgehend LG Berlin II 64. Zivilkammer, 11. September 2024, 64 S 51/22, Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 225 C 86/21 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert soll auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt werden.

Gründe

1 Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2 Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch jedenfalls verjährt ist. Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu Recht den von der Klägerin nicht hinreichend konkret bestrittenen Sachvortrag der Beklagten zu Grunde gelegt, wonach der Kläger die Wohnung bereits im Oktober 2020 wieder in Besitz genommen habe, sodass die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war, als die Klageschrift am 8. Juni 2021 bei Gericht eingegangen ist.

3 Der im Berufungsrechtszug neu eingeführte streitige Vortrag des Klägers, wonach er die Wohnung nicht bereits im Oktober 2020, sondern erst am 8. Dezember 2020 wieder in Besitz genommen habe, kann gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Der Kläger ist mit dem neuen Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert, da er das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung bereits im ersten Rechtszug hätte vortragen können, dies jedoch aus Nachlässigkeit versäumt hat. Sein Vorbringen, er habe die Ansicht vertreten, erst auf ein hinreichend konkretes Vorbringen der Beklagten hin seinerseits konkret die Wahrung der Verjährungsfrist dartun zu müssen, geht in mehrfacher Hinsicht fehl.

4 In erster Linie muss eine Partei von sich aus erkennen, dass sie einer schlüssig vorgetragenen Verjährungseinrede nur wirksam begegnen kann, indem sie ihrerseits schlüssig die Wahrung der Verjährungsfrist darlegt. Die Beklagten haben schon in der Klageerwiderung vorgetragen, dass der Kläger die Wohnung bereits vor Ablauf des Oktobers 2020 wieder in Besitz genommen habe. Dem hat der Kläger schlüssigen Vortrag, wonach er die Verjährungsfrist gewahrt habe, nicht entgegen gesetzt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, genügt es nicht, den Vortrag der Beklagten schlicht zu bestreiten und eine spätere Inbesitznahme "im Dezember 2020" zu behaupten, denn die Klageansprüche unterliegen angesichts des Klageeingangs am 8. Juni 2021 schon dann der Verjährung, wenn der Kläger die Wohnung zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem 8. Dezember 2020 wieder in Besitz nahm. Der Kläger hat mithin schon ohne richterlichen Hinweis und lange vor Beginn der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug hinreichenden Anlass gehabt, von der nunmehr behaupteten Wohnungsöffnung zu berichten und deren konkretes Datum zu benennen.

5 Der nun nachgeholte Vortrag wäre aber selbst dann verspätet, wenn dem Kläger zuzugeben wäre, dass er das konkrete Datum der Inbesitznahme der Wohnung ohne Rückfrage oder Hinweis des Gerichts nicht hätte vortragen müssen. Denn die Bitte des Klägers um eine Erklärungsfrist zu Beginn der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug belegt, dass ihm das Erfordernis, das konkrete Datum der Rückerlangung der Wohnung darlegen zu müssen, spätestens in diesem Moment klar gewesen ist. Der Kammer erschließt sich unter diesen Umständen nicht, weshalb der Kläger den bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebenen Sachvortrag nicht nachgeholt und schlicht zu Protokoll erklärt hat, dass er die Wohnung am 8. Dezember 2020 durch einen Schlüsseldienst geöffnet und wieder in Besitz genommen habe. Seine Darstellung, er habe dazu einer Erklärungsfrist bedurft, ist unschlüssig; denn nach dem Berufungsvorbringen hatte sein Prozessbevollmächtigter den Prozess der Wohnungs-Rückerlangung offenbar spätestens seit der gescheiterten Übergabeverhandlung im Oktober 2020 beratend begleitet und hat sogar schon vor Klageerhebung gewusst, dass der Kläger die Wohnung am 8. Dezember 2020 geöffnet und wieder in Besitz genommen haben will. Entsprechend hat er die Klageschrift genau sechs Monate später am 8. Juni 2021, nämlich am letzten Tag der sich daraus ableitenden Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht. Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser Zusammenhang und das Datum des 8. Dezember 2020 im Zeitraum seit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ohne eigenes Verschulden entfallen sein könnte, erscheint ausgeschlossen.

6 Nur vorsorglich und hilfsweise weist die Kammer darauf hin, dass die Klage aller Wahrscheinlichkeit nach wohl auch dann keinen Erfolg hätte haben können, wenn das Schadenersatzbegehren nicht schon an der Verjährung scheitern würde. Dem Kläger hätte nämlich die volle Darlegungs- und Beweislast dafür oblegen, dass das an Hand der eingereichten Fotografien ersichtliche Schadensbild auf schuldhafte Vertragsverletzungen der Beklagten und ihnen vorzuwerfende Überschreitungen des Mietgebrauchs zurückzuführen sei. Dieser Beweis hätte sich rückwirkend kaum noch führen lassen, zumal die Wohnung zwischenzeitlich saniert und renoviert worden sein dürfte. Nach Aktenlage hatten die Beklagten sich schon seit 2014 wiederholt über Feuchtigkeit, Schimmel, aufgequollene sowie feuchtegeschädigte Bauteile und Installationen beklagt. Wenn damals keine Feststellungen zu den Schadensursachen getroffen wurden und keine Beweissicherung stattfand, wird sich durch jetzt noch veranlasste Untersuchungen schwerlich ausschließen lassen, dass bauliche Ursachen zur Schadensentstehung beitrugen.

7 Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz).

8 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen .

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