LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-03-06, 27 O 231/24

27 O 231/24Tribunal Cantonal6 de mar. de 2025

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Regest

Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine Fraktionsmitarbeiterin einer im Bundestag vertretenen Partei im Zusammenhang mit der Darstellung einer möglichen staatlichen Einflussnahme der Volksrepublik China auf die Partei.(Rn.27)

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 231/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-06

Aktenzeichen: 27 O 231/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0306.27O231.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine Fraktionsmitarbeiterin einer im Bundestag vertretenen Partei im Zusammenhang mit der Darstellung einer möglichen staatlichen Einflussnahme der Volksrepublik China auf die Partei.(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Für eine identifizierende Berichterstattung ist die bloße Erkennbarkeit des Betroffenen ausreichend. Eine solche kann aufgrund des Zusammenspiels der mitgeteilten Teilinformationen gegeben sein, wenn eine Fraktionsmitarbeiterin als "eine X-stämmige Referentin" des "Arbeitskreis Außen der X" im Artikel beschrieben und zudem als ehemalige Mitarbeiterin des Abgeordneten X genannt wird. (Rn.27)

  2. Eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht vor, wenn in einem Beitrag keine lediglich möglichen Sachverhalte dargestellt werden, sondern Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden. Denn darin liegt ein Werturteil und nicht die Äußerung eines Verdachts (Anschluss BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13).(Rn.28)

  3. Geprüft werden kann bei einer Fraktionsmitarbeiterin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. (Rn.29)

  4. Zu Gunsten der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen fällt es erheblich ins Gewicht, wenn ein Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht. Es ist von hohem öffentlichen Interesse, ob und gegebenenfalls wie die Partei X einer staatlichen Beeinflussung oder Unterstützung durch die Volksrepublik China unterliegt.(Rn.35)

  5. Für eine Zulässigkeit spricht es auch, wenn ein Berichterstattungsinteresse gerade an einer identifizierenden Berichterstattung über die Fraktionsmitarbeiterin selbst besteht (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24 eV), weil die Darstellung der für eine China-Nähe sprechenden Auffälligkeiten nicht hinreichend durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These zum Ausdruck gebracht werden kann. Das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit kann einem Artikel vielmehr erst dadurch verliehen werden, dass die Behauptungen eine benennende Identifizierung der Fraktionsmitarbeiterin einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich macht.(Rn.46)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung über die Klägerin.

2 Die Klägerin ist eine X wissenschaftliche Mitarbeiterin der Fraktion der X im Deutschen Bundestag. In der Öffentlichkeit ist sie nicht bekannt. Beruflich war sie bis zu dessen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag und der X im Jahr X Referentin des MdB X; sie ist nunmehr als Referentin des "Arbeitskreis Außen" der X-Fraktion im Bundestag tätig.

3 Im Jahr X kam eine parlamentarische Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsübermittlungen gemäß § 10 SÜG zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin "tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SÜG" vorliegen, die einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegenstehen.

4 Die Beklagte ist Betreiberin der Website "X" und verlegt die Zeitung "X".

5 Am X veröffentliche die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "Die ominöse China-Allianz in der X" auf ihrer Webseite X, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der gleiche Artikel wurde von der Beklagten am X auch in der Print-Ausgabe der X veröffentlicht, hier allerdings unter der Überschrift "In den Fängen des Drachen".

6 Im Vorfeld der Veröffentlichung hatte sich ein Redakteur der Beklagten mit einer Anfrage, die auch die Klägerin betraf, per E-Mail an den Pressesprecher und die Pressestelle der X-Bundestagsfraktion gewandt. Hierauf antwortete der Pressesprecher der X-Fraktion unter anderem: "Zu einzelnen Mitarbeitern äußern wir uns zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte grundsätzlich nicht". Daraufhin hatte der Redakteur der Beklagten an den Pressesprecher sowie die Pressestelle der X-Fraktion einen weiteren Fragenkatalog mit der Bitte um Weiterleitung an die Klägerin übersandt.

7 Mit Schreiben vom X forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach Erlass und Bestätigung einer auf Antrag der Klägerin ergangenen einstweiligen Verfügung durch die Kammer forderte die Beklagte zur Erhebung der Hauptsacheklage auf, die die Klägerin daraufhin im hiesigen Rechtsstreit erhoben hat.

8 Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Berichterstattung sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Sie sei ohne weiteres identifizierbar und würde durch die Erhebung eines ehrabträglichen Verdachts als mögliche Spionin Chinas dargestellt. Daher sei die Berichterstattung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen, die diese aber nicht einhalte.

9 Sie beantragt,

10 es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen,

11 die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):

12 1. Neben seinem festgenommenen Mitarbeiter fällt innerhalb der Partei eine weitere X-stämmige Referentin auf.

13 2. Mitarbeiterin fiel durch Sicherheitsüberprüfung.

14 3. Noch heute umgeben den Arbeitskreis Außen der X Gerüchte um fremde Beeinflussung. Eine X-stämmige Referentin der Gruppe, angestellt bei der Bundestagsfraktion, fiel nach Informationen von X durch eine Sicherheitsüberprüfung des Bundestags, an der auch der Verfassungsschutz mitwirkt.

15 4. X darf daher nicht an Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses teilnehmen und sicherheitsrelevante Dokumente lesen. Auf Anfrage erklärte ein Sprecher der Fraktion, man äußere sich zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht zu einzelnen Mitarbeitern.

16 5. X war zuvor für den Ex-X-Abgeordneten X tätig. Auch X fiel durch seine China-Nähe auf. Eine Reise in die Volksrepublik im Jahre X ließ er sich von einer Unterorganisation der CPAFFC finanzieren (X), also der "Volksvereinigung" mit Verbindungen in die sogenannte Einheitsfront.

17 6. Eine Anfrage, inwieweit X in die Organisation der Reise eingebunden war, ließ diese unbeantwortet.

18 so wie geschehen unter X seit dem X und in der Print-Ausgabe der X vom X,

19 hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht den Anträgen 1 bis 6 nicht oder nicht vollständig stattgibt:

20 7. es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Verdacht der Spionage für den chinesischen Geheimdienst gegen einen Mitarbeiter des Abgeordneten des X Parlaments, Herrn X, identifizierend über X zu berichten bzw. berichten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, wie in den unter X veröffentlichten Artikeln "Die ominöse China-Allianz in der X" bzw. "In den Fängen des Drachen" am X und in der Print-Ausgabe der X vom X im Zusammenhang mit einer Sicherheitsüberprüfung, ihrer Abstammung aus X und ihrer früheren Tätigkeit für den Abgeordneten X.

21 8. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für eine Unterlassungsforderung i. H. v. 1.013,11 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszins ab dem 29.06.2024 an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Markus Hennig, Kleiststraße 23-26, 10787 Berlin, zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagte macht geltend, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern um die Berichterstattung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre der Klägerin. Deshalb seien die angegriffenen Äußerungen sämtlich zulässig.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 A. Die Klage ist unbegründet.

27 I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Veröffentlichung auf der Online-Plattform X seit dem X und in der Print-Ausgabe der X vom X aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weil sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

28 1. Zwar ist die Klägerin von den angegriffenen Äußerungen unmittelbar identifizierbar betroffen, auch wenn sie unter lediglich teilweiser Wiedergabe ihres Namens nur als "eine X-stämmige Referentin" des "Arbeitskreis Außen der X" im Artikel beschrieben und zudem als ehemalige Mitarbeiterin des Abgeordneten X genannt wird. Denn für eine identifizierende Berichterstattung ist die bloße Erkennbarkeit des Betroffenen ausreichend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 21 m.w.N.). Eine solche ist hier aufgrund des Zusammenspiels der mitgeteilten Teilinformationen über die Person der Klägerin gegeben.

29 2. Die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen ist aber - anders als von der Klägerin und noch im einstweiligen Verfügungsverfahren angenommen - nicht an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen.

30 Verdachtsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten keinen feststehenden Sachverhalt behauptet, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er den Sachverhalt lediglich für möglich hält, also einen bloßen Verdacht hegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2014, 778, Rn. 18 ff.).

31 Dies ist hier nicht der Fall. Die streitgegenständliche Berichterstattung beleuchtet ihrem Schwerpunkt nach unterschiedliche "Verstrickungen" von Politikern und anderen Teilen der X mit der Volksrepublik China. In diesem Kontext wird auch in identifizierender Weise über die Klägerin berichtet. Bestimmte tatsächliche Umstände wie ihre vergangene Tätigkeit für den ehemaligen Bundestagsabgeordneten X oder die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit eine parlamentarische Sicherheitsprüfung nicht bestanden hat, werden als zusätzliche tatsächliche Auffälligkeiten im Umfeld der X erwähnt. In dem streitgegenständlichen Beitrag werden jedoch keine lediglich möglichen Sachverhalte dargestellt; vielmehr werden Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt. Darin liegt ein Werturteil und nicht die Äußerung eines Verdachts (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 17; KG, Beschl. v. 12.09.2024 - 10 W 66/24, n.v.). Denn die angegriffenen Äußerungen enthalten keine Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Stattdessen werden dem Leser zur Person der Klägerin ausschließlich Umstände geschildert werden, die sämtlich unstreitig sind (Mitarbeiterin als Referentin im Arbeitskreis Außenpolitik; vorherige Tätigkeit für den Bundestagsabgeordneten X; nicht bestandene Sicherheitsüberprüfung; kein Zugang zu geheimen Dokumenten im Bundestag).

32 Die als Meinungsäußerung zu bewertenden Äußerungen der Beklagten enthalten auch keine verdeckte Aussage, mit der ein konkreter Verdacht gegenüber der Klägerin geäußert würde.

33 Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der "verdeckten" Aussage selbst, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder er sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor es dem Leser überlässt, aus dem Bezugszusammenhang "offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlussfolgerungen "verdeckt" als eigene dem Leser unterbreitet (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 17 ff. m.w.N.).

34 Hier wird ein solcher Eindruck für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser aber gerade nicht hervorgerufen. Denn dem Leser werden im Artikel neben zahlreichen weiteren Informationen über Dritte auch mehrere unstreitig wahre Tatsachen über die Klägerin mitgeteilt. Gleichzeitig wird hierzu die Meinung geäußert, es bestünden Gerüchte über eine ausländische Einflussnahme. Ein Vorwurf, dass die Klägerin selbst im Interesse ausländischer Mächte Einfluss nehme oder die Klägerin der Einflussnahme durch ausländische Mächte ausgesetzt sei, wird aber an keiner Stelle ausdrücklich oder verdeckt behauptet. Die Beklagte hat stattdessen über wahre Tatsachen berichtet und diese öffentlichkeitswirksam in einen Zusammenhang gebracht, um die zu ziehende Schlussfolgerung sodann ihren Lesern zu überlassen. Damit hat sie keine verdeckte Äußerung aufgestellt, sondern stattdessen eine der Kernaufgaben einer freien und unabhängigen Presse wahrgenommen (vgl. Kammer, Beschl. v. 14.11.2024 - 27 O 277/24, ZUM-RD 2025, 27, juris Rn. 13).

35 3. Die streitgegenständlichen Äußerungen betreffen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung der Berufsehre und der sozialen Anerkennung, da sie geeignet sind, Zweifel an ihrer Integrität bei der Ausübung ihres Berufs zu begründen und sich dadurch abträglich auf ihr Ansehen auszuwirken. Sie stellen sich nach Abwägung der konfligierenden Grundrechte gleichwohl nicht als persönlichkeitsrechtsverletzend dar:

36 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.01.2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

37 Dabei schützen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bei personenbezogenen Wortberichten nicht schon ohne weiteres davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Ob ein solcher Schutz im Einzelfall besteht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Berichterstattung ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Hinsichtlich der Privatsphäre ist insofern zu beachten, dass diese - anders als die Intimsphäre - nicht absolut geschützt ist. Vielmehr tritt bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Beurteilung des Informationswertes ist grundsätzlich ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann; bei der notwendigen Abwägung ist selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz einer freien Berichterstattung auszugehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht. Zudem darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 24.9.2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 Rn. 16 f. m.w.N.).

38 Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und die Klägerin identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in deren Rechte ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Beklagten. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch eine identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Beklagten aus.

39 Meinungsäußerungen können zwar nach einer Abwägung im Ausnahmefall als unzulässig anzusehen sein, wenn es gemessen an ihrer Eingriffsintensität keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für sie gibt. Für die Abwägung macht es also einen Unterschied, ob es sich um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich "aus der Luft gegriffene" Wertung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 28; Kammer, Urt. v. 20.2.2025 - 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564 Rn. 19 m.w.N.).

40 Für die angegriffenen Meinungsäußerungen liegen hier - gemessen an ihrer konkreten Eingriffsintensität - hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vor:

41 Es kann dabei dahinstehen, ob nicht bereits der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine parlamentarische Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden hat und deshalb seitdem nicht an vertraulichen Ausschusssitzungen teilnehmen darf, für sich allein genügt, um die angegriffene Darstellung nicht als willkürlich "aus der Luft gegriffen" zu erachten. Denn hier kommt die in der Vergangenheit von der Klägerin für den ehemaligen Bundestagsabgeordneten X entfaltete Tätigkeit hinzu, der seinerseits durch eine im Artikel nachvollziehbar begründete und auffällige Nähe zur Volksrepublik China in Erscheinung getreten ist. Zumindest die Zusammenschau beider Anknüpfungstatsachen trägt die getroffene Wertung der Beklagten, jedenfalls aber ist sie nicht "willkürlich aus der Luft gegriffen".

42 Ob die von der Klägerin bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichen Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21.01.2016 - 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45; OLG Hamburg, Urt. v. 15.11.2022 - 7 U 32/21, GRUR-RS 2022, 34843 Tz. 24; Kammer, Urt. v. 20.3.2025 - 27 O 182/24, juris Rn. 36). Abgesehen davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21.1.2016, a.a.O; Kammer, Urt. v. 20.3.2025, a.a.O). Dieses Maß hätte die Beklagte jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung der die Klägerin betreffenden Vorgänge nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen würde, noch nicht überschritten.

43 4. Die angegriffene Berichterstattung führt auch zu keinem ungerechtfertigt tiefen Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin. Zwar ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie bislang keine Person des öffentlichen Lebens ist. Die im Artikel genannten Einzelheiten sind zudem geeignet, ihre berufliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Weiterhin ist mit der angegriffenen Veröffentlichung für sie die jedenfalls abstrakte Gefahr verbunden, in eine öffentliche Diskussion über die politische Ausrichtung und Beeinflussung ihres Arbeitgebers hineingezogen zu werden.Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser wirft die identifizierende Wortberichterstattung im Gesamtzusammenhang zudem die Frage auf, ob die Klägerin als Mittel chinesischer Einflussnahme auf die X dienen könnte. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022 - VI ZR 22/21, NJW 2023, 610, Tz. 27 m.w.N.).

44 Es ist jedoch zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht im Zentrum des streitgegenständlichen Artikels steht. Ihre Person ist vielmehr nur eine von mehreren Indiztatsachen, die für eine auffällige Nähe der X zur Volksrepublik China angeführt werden. Zudem werden die Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerung der Beklagten im Artikel offengelegt. Es steht dem Leser daher frei, diese selbst zu bewerten und zu einer anderen Meinung zu kommen. Das mildert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Person begründungslos bewertet wird, deutlich ab (vgl. Kammer, Urt. v. 20.2.2025, a.a.O., Rn. 24). Hier kommt hinzu, dass die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre und nicht in ihrer erheblich eingriffssensibleren Privat- oder Intimsphäre betroffen ist.

45 Zu Gunsten der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen fällt zudem erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert, weshalb eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 34 m.w.N.). Der Artikel liefert als investigativer Journalismus einen wichtigen Beitrag zur politischen Meinungsbildung. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Partei X einer staatlichen Beeinflussung oder Unterstützung durch die Volksrepublik China unterliegt, ist von hohem öffentlichen Interesse.

46 5. Davon ausgehend besteht das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse nicht nur am Generalthema des Artikels als solchem, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über die Klägerin selbst. In der Folge ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch einschließlich des Hilfsantrags zu 7) unbegründet. Denn die Beklagte konnte die von ihr im streitgegenständlichen Artikel vorgenommene Darstellung der für eine China-Nähe der X sprechenden Auffälligkeiten nicht hinreichend durch eine lediglich auf anonymisierten Tatsachen und Wertungen beruhende These zum Ausdruck bringen. Das für eine journalistische Investigativrecherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit konnte die Beklagte dem streitgegenständlichen Artikel vielmehr erst dadurch verleihen, dass sie ihre Behauptungen durch eine "Ross und Reiter" benennende Identifizierung der Klägerin und der anderen im Artikel namentlich benannten Personen einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O., Rn. 19; Kammer, Urt. v. 24.9.2024, a.a.O. Rn. 25; Urt. v. 19.11.2024 - 27 O 297/24 eV, GRUR-RS 2024, 32482, Rn. 17).

47 Diese Identifizierung hat die Klägerin vorliegend auch trotz der damit für sie verbundenen Nachteile wegen des besonders hohen Berichterstattungsinteresses hinzunehmen. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung wäre insoweit nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die identifizierende Berichterstattung über ihre Person stigmatisierend oder mit einer Prangerwirkung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022, a.a.O. Rn. 35; vgl. Kammer, Urt. v. 19.11.2024, a.a.O., Rn. 18; Urt. v. 12.12.2024 - 27 O 69/24, GRUR-RS 2024, 36328 Rn. 30). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Klägerin weder im Zentrum des Artikels steht noch mit ihrem vollständigen Vor- und Nachnamen genannt ist. Abgesehen davon würde es an einer unzulässigen Stigmatisierung selbst dann fehlen, wenn sich die Klägerin zukünftig wegen des Artikels Reaktionen in den sozialen Medien, am Arbeitsplatz oder im Privatbereich ausgesetzt sehen sollte (vgl. BGH, a.a.O, Tz. 35).

48 6. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte über die von ihr in den Raum gestellte "Einflussnahme" der Volksrepublik China auf die X auch hätte berichten können, ohne die Klägerin identifizierend zu erwähnen. Denn es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, welchen Berichterstattungsteilen sie ein öffentliches Interesse zumessen und welchen nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 19; Kammer, Urt. v. 24.9.2024, a.a.O., Rn. 24; Urt. v. 19.11.2024 a.a.O. Rn. 19). Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch hier.

49 7. Kein Unterlassungsanspruch besteht schließlich hinsichtlich der angegriffenen Textpassage "Eine Anfrage, inwieweit X in die Organisation der Reise eingebunden war, ließ diese unbeantwortet ." Insoweit kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine womöglich unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Denn als Meinungsäußerung wäre die Äußerung jedenfalls nicht willkürlich "aus der Luft gegriffen". Sollte es sich hingegen um eine Tatsachenbehauptung handeln, wäre die Abweichung von der Wahrheit allenfalls persönlichkeitsrechtsneutral und damit ungeeignet, sich nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auszuwirken und ihr Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (vgl. Kammer, Urt. v. 24.9.2024, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

50 II. Mangels eines Unterlassungsanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

51 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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